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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

1028

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Finanzdepartement

Institutionelle Massnahmen zur Defizit- und Verschuldungsbegrenzung ("Schuldenbremse") Ziel der Revision von Artikel 42bis der Bundesverfassung und des Finanzhaushaltgesetzes ist der Abbau des Fehlbetrages der Bilanz und damit der Bundesverschuldung.

Vernehmlassungsfrist: 29. Februar 1996 Die Vernehmlassungsunterlagen können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ), Spedition, 3000 Bern, bezogen werden.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Zweite Etappe der Agrarreform ("Agrarpolitik 2002") Im Zentrum dieser zweiten Etappe der Agrarreform steht die marktwirtschaftliche Erneuerung des gesamten Ernährungssektors. Mit "Agrarpolitik 2002" wird darüber hinaus der Weg aufgezeigt, wie das Konzept der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft konsequent weiter umgesetzt werden soll.

Vernehmlassungsfrist: 15. Februar 1996 Die Vernehmlassungsunterlagen können beim Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern (Tel.: 031 322 59 38), bezogen werden.

7. November 1995

Bundeskanzlei

1029

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde Domat / Ems GR, Erschliessungsanlagen Schetga 1, Projekt-Nr. 421.1-GR-42/1 - Gemeinde Zillis / Reischen GR, Erschliessungsanlagen Ambanida, Projekt-Nr. 42U-GR-132/1 - Gemeinde Nunningen, Oensingen, Trimbach, Winznau, Wisen SO, ErschliessungsanlagenWiederherstellung nach Unwetterschäden 18.5.94, Projekt-Nr. 421-SO-0/6 - Gemeinde Einsiedeln SZ, Schutzbauten und -anlagen Reckholdern, Projekt-Nr. 431.1-SZ-0/4

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. l und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

7. November 1995

1030

Eidgenössische Forstdirektion

Ergänzende Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Der Präsident der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat am 25. September 1995, gestützt auf'Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 377.0) Artikel l, 3 Absatz l, 10 und 11 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154) in Sachen Frauenklinik St. Galten, betreffend Ergänzungsgesuch vom 8. August 1995, verfugt: 1.

2.

3.

4.

Die generelle Bewilligung für die Frauenklinik St. Gallen vom 4. Juli 1995 umfasst neu auch die elektronische Datenbank der Beratungsstelle für gynäkologische Endokrinologie ENDOLETTER.

Sämtliche Bedingungen und Auflagen der generellen Bewilligung vom 4. Juli 1995 gelten auch für die Forschungsarbeit mit den nicht anonymisierten Daten auf dem System ENDOLETTER.

Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c des'Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.7) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 772.027) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung resp. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach 5951, 3001 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Diese Verfügung wird der Frauenklinik des Kantonsspitals St. Gallen und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblau veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheitswesen, Bollwerk 21, 3001 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/3229494) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

25. September 1995

Der Präsident der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Prof. Dr. iur. Pieth

1031

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23, Juni 1978, SR 961,01} Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfügungen vom 16. Oktober 1995

Tarifvorlage der «Zürich» Versi cherungs-Gesellschaft, Zürich, in der Krankenversicherung.

Tarifvorlage der Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft, Zürich, in der Krankenversicherung.

Tarifvorlage der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich, in der Krankenversicherung.

Verßgungen vom Ì8. Oktober J995 Tarifvorlage der Basler, Versicherungs-Gesellschaft, Basel, in der Krankenversicherung.

Tarifvorlage der Waadt Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft, Lausanne, in der Krankenversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

7. November 1995

1032

Bundesamt für Privatversicherungswesen

Deckung gemäss Artikel 76 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG; SR 741.01) (Art. 54£ Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung, SR 741.3] ) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Verfügung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, erlassen: Verfügung vom 17. Oktober 1995 Die Vorlage der «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft, in Zürich, als geschäftsführender Versicherer zur Deckung der Schäden nach Artikel 76 SVG, im Jahre 1996 einen Beitrag von 0,6 Prozent auf den Prämien für die MotorfahrzeughaftpflichtVersicherung zu erheben, wird genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung Die Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründungen zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt, für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse50, 3003 Bern, eingesehen werden.

7. November 1995

Bundesamt für Privatversicherungswesen

1033

Entscheid über die Widersprüche Nr. 519/95 und Nr. 521/95 in Sachen Revlon (Suisse) S.A., Badenerstrasse 116, 8952Schlieren, Schweizerische Marken Nr. 402914 (W519/95) und Nr. 340777 (W521/95), Vertreter: Troesch Scheidegger Werner AG Zürich, Widersprechende, gegen Joseph Wolf GmbH & Co. KG, Neue Bergstrassel, D-64665 AllsbachHähnlein, IR Marke Nr. 623450 (CHARLY COMPANY), Widerspruchsgegnerin.

Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat am 23. Oktober 1995 folgendes verfügt; 1. Der beiden Widersprüche werden als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Widerspruchsgebühren verbleiben der Bundeskasse.

3.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteikostenentschädigung im Gesamtbetrag von 1500 Franken (inkl. Widerspruchsgebühren) zu bezahlen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innen 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Auf Ersuchen der Rekurskommission ist die Beschwerdeschrift in drei Exemplaren einzureichen.

7. November 1995

Bundesamt für geistiges Eigentum

Abteilung Marken und Herkunftsangaben

1034

Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 605/95

* Widersprechende/r Institut Stralunanti AG, Hauptstrasse 26, 4437 Waldenburg, Schweizer Marke 309 183 SYNTACOBEN, Vertreter/in A.Braun, Braun Héritier Eschmann AG, Holbeinstrasse 36-38, 4051 Basel gegen Widerspruchsgegner/in Etablissement Vivadent, 2, Bendererstrasse, FL-9494 Schaan. Internationale Marke Nr. 626 110 SYNTAC.

Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat am 24. Oktober 1995 folgendes verfügt: 1. Der Widerspruch wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die gegen die angefochtene Marke ergangene provisorische Schutzverweigerung wird nach Rechtskraft dieses Entscheides zurückgezogen und die Marke zum Schutz zugelassen.

3. Die Widerspruchsgebühr von 500 Franken verbleibt der Bundeskasse.

4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

7. November 1995

Bundesamt für geistiges Eigentum Abteilung Marken und Herkunftsangaben

1035

Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 666/95 Widersprechende/r Sandoz AG, Lichtstrasse 35, Postfach, 4056 Basel, Schweizer Marke 364 393 PENTAC gegen Widerspruchsgegner/in SOFAK S. P. A., 5, via Ramazzini, 1-20129 Milano, internationale Marke Nr. 628 879 PENTACOL.

Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat am 24. Oktober 1995 folgendes verfügt:

1. Der Widerspruch wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die gegen die angefochtene Marke ergangene provisorische Schutzverweigerung wird nach Rechtskraft dieses Entscheides zurückgezogen und die Marke zum Schutz zugelassen.

3.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 500 Franken verbleibt der Bundeskasse.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

7. November 1995

Bundesamt für geistiges Eigentum Abteilung Marken und Herkunftsangaben

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Vorzeitige Rückzahlung Eidgenössische Anleihen Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat beschlossen, die 4¥-4% Eidg. Anleihe 1986-06.01.2001 (inkl. Schuldbuchforderungen) von Fr. 289000000, Valoren-Nr. 15461/15462, IS1N 0000154614/0000154622 auf den 6. Januar 1996 zu 101.5% und die 4tt% Eidg. Anleihe 1985-11.02.2000 (inkl. Schuldbuchforderungen) von Fr. 264 000 000, Valoren-Nr. 15700/15701, ISIN 0000157005/0000157013 auf den U. Februar 1996 zu 101 % zu kündigen.

Die Rückzahlung erfolgt spesenfrei gegen Einreichung der Titel mit allen noch nicht fälligen Coupons. Der Betrag fehlender Coupons wird vom rückzahlbaren Kapital abgezogen.

31. Oktober 1995

Im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft Schweizerische Nationalbank

1037

Notifikation (Art. 70 in Verbindung mit Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Auf Ihre Einsprache vom 8. Oktober 1993 gegen einen Strafbescheid vom 2. September 1993 verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion mit Strafverfügung vom 10. Oktober 1995 in Anwendung der Artikel 76 Ziffer l, 77, 82 Ziffer2 und 87 des Zollgesetzes, sowie der Artikel 70, 64 und 95 VStrR zu einer Busse von 5000 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 625 Franken.

Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation kann.bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden (Art. 72 VStrR).

Sollten lediglich die Verfahrenskosten angefochten werden, kann binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Notifikation bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14, Beschwerde geführt werden (Art. 96 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der genannten Fristen erwachsen Bussen- und Kostenerkenntnis der Strafverfügung in Rechtskraft (Art. 72 Abs. 3 und 96 Abs. 2 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 5625 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

Eine vollständige Ausfertigung der Strafverfügung kann beim Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postfach 561, 8021 Zürich, bezogen werden.

7. November 1995

1038

Eidgenössische Oberzolldirektion

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - Ebulon AG, 4123 Allschwil Ganze Produktion Inbegriffen Nebenprozesse und Werkstatt bis 25 M, bis 35 F 1. Januar 1996 bis 2. Januar 1999 (Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Maggi AG, 8310 Kemptthal Flavours- und Bouillons-Fabrikation (Pasten) 4M

9. Oktober 1995 bis 12. Oktober 1996 -

Kern AG, 3510 Konolfingen Produktionshalle an der Freimettigenstrasse 3 8 M 25. Dezember 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Filtrox-Werk AG, 9001 St. Gallen Langsiebanlage 12 M 2. Oktober 1995 bis 3. Oktober 1998

- Bally Labels AG, 5012 Schönenwerd Weberei 1 M, 1 F 9. Oktober 1995 bis 10. Oktober 1998 (Erneuerung) -

Stoppani AG, 3172 Niederwangen b. Bern CNC-Fer t igung bis 16 M 30. Oktober 1995 bis 1. November 1997 (Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - Bischoff Textil AG, 9001 St. Gallen Automatenstickerei; Werk Kronbühl bis 6 M 1. November 1995 bis 2. November 1996 Ausnahmebewi11igung gestützt auf Art. 28 ArG - HPB-Bestandteilefabrik AG, 6440 Brunnen CNC-Dreherei 2 H 2. Januar 1996 bis 4. Januar 1997 -

SIHL Zürcher Papierfabrik an der Sihl Zweigniederlassung "Papierfabriken Landquart", 7207 Landquart-Fabriken Ausrüstung und Streichmaschine 1 J 4. September 1995 bis 24. Februar 1996

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- Bally Labels AG, 5012 Schönenwerd Weberei 1 M 8. Oktober 1995 bis 10. Oktober 1998 (Erneuerung) - Coop Schweiz/ 4133 Pratteln Erdnussrösterei 2 M 15. Oktober 1995 bis 17. Oktober 1998 (Erneuerung)

- Stoppani AG, 3172 Niederwangen b."Bern CMC-Fertigung bis 8 M 30. Oktober 1995 bis 2. November 1996

- Afag, AG für automatische Fertigungstechnik, 4950 Huttwil Teilefertigung 1 H

6. November 1995 bis auf weiteres (Erneuerung) - Sarnatech Spritzguss AG, 6234 Triengen Kunststoffspritzerei 1 M 12. November 1995 bis 14. November 1998 (Erneuerung) Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) - Sarnatech Spritzguss AG, 6234 Triengen Kunststoffspritzerei 1 M

12. November 1995 bis 14. November 1998 (Erneuerung) Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG)

- van Baerle & Cie AG, 4142 Münchenstein Wasserglas-Anlagen und Kesselhaus 8M 2. Oktober 1995 bis auf weiteres (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

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Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit

Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise {Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Sidrag AG, 8944 Sihlbrugg Dorf Produktion bis 20 M 11. September 1995 bis 14. September 1996

-

Bohren Möbel AG, 6283 Baldegg Maschinenraum und Zuschneiderei 12 M 11. September 1995 bis 14. September 1996

-

Optrel AG, 9630 Wattwil Produktion 8 F 11. September 1995 bis 6. April 1996 {Aenderung)

-

ALLPACK Industrielle Lohnverpackung, AG, 4132 Muttenz 1 Lohnverpackung 3 M, 20 F, bis 5 J

6. November 1995 bis 7. November 1998 (Erneuerung) - Mewe Kühni AG, 3426 Aefligen mechanische Werkstätte bis 8 M oder F 9. Oktober 1995 bis 10. Oktober 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Knobel AG, 8755 Ennenda Fabrikation 12 M oder F 1. Oktober 1995 bis 5. Oktober 1996 -

Klingentalmühle AG, 4303 Kaiseraugst Mischerei, Presserei, Absackung

bis 9 M 3. Juli 1995 bis auf weiteres (Aenderung) - Hug Maschinenfabrik AG, 3427 Utzenstorf CNC-Bearbeitung bis 16 M 18. September 1995 bis 8. März 1997 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

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Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) - Jos, Hunkeler AG, Papierverarbeitungsmaschinen, 4806 Wikon mechanische Fabrikation CMC-Maschinen 12 H 13. November 1995 bis auf weiteres (Erneuerung) - Schneider (Europe) AG, 8180 Bülach Produktionsabteilungen 4 M , 10 F 2. Oktober 1995 bis 5. Oktober 1996

- Hamel AG, 9320 Arbon Auswuchterei und Montage 20 M 18. September 1995 bis 19. September 1998 (Erneuerung) - Polycontact AG, 7000 Chur Fertigung Gurtschloss-Schalter bis 8 M, bis 18 F 2. Oktober 1995 bis 5. Oktober 1996 - Bauwerk Parkett AG, 8272 Ermatingen Fabrikation von Parkett bis 80 M oder F 9. Oktober 1995 bis 10. Oktober 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Brugg Rohrsystem AG, 5200 Brugg Ferwag- und Flexwell-Produktion bis 16 M, 4 J 6. November 1995 bis 7. November 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Leisi AG, Hahrungsmittelfabrik, 4612 Wangen bei Ölten Teigfabrikation bis 50 M, bis 80 F

11. September 1995 bis 12. September 1998 (Aenderung und Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Schleuniger AG, 3608 Thun Mechanik-Fertigung 4 M

13. November 1995 bis 14. November 1998 (Erneuerung) - E. Bruderer Maschinenfabrik AG, 9320 Frasnacht Fertigung bis 18 M

9. August 1995 bis 15. August 1998 (Erneuerung) - Forster Rohner AG, 9006 St. Gallen Runds ti ckere i 10 M

6. November 1995 bis auf weiteres (Erneuerung)

1042

-

Forster Eohner AG, 9006 St. Gallen Automatenstickerei 160 M oder F 6. November 1995 bis 7. November 1998 (Erneuerung)

- Comet Technik AG, 3097 Liebefeld Produktion, Montage, Prüfung bis 20 M 11. September 1995 bis auf weiteres {Aenderung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Knobel AG, 8755 Ennenda Montage- und Imprägnierabteilungen bis 15 M 16. Oktober 1995 bis 17. Oktober 1998 (Erneuerung) Ausnahtnebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Knobel AG, 8755 Ennenda Fabrikation 6 M I. Oktober 1995 bis 5. Oktober 1996 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Weberei Wängi AG, 9545 Wängi verschiedene Betriebsteile 28 M 5. November 1995 bis 7. November 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Forster Rohner AG, 9006 St. Gallen Sticksaal bis 15 M 6. November 1995 bis 7. November 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Klingentalmühle AG, 4303 Kaiseraugst Röstanlage und Hafermühle bis 9 M 17. Juli 1995 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

-

Comet Technik AG, 3097 Liebefeld Produktion Vakuum-Kondensatoren bis 3 M II. September 1995 bis 14. September 1996

-

Hug Maschinenfabrik AG, 3427 Utzenstorf CNC-Bearbei tung bis 6 M 18. September 1995 bis 21. September 1996

-

Kupferdraht-Isolierwerk AG, 5103 Wildegg Feinkabel bis 45 M 25. September 1995 bis 26. September 1998 (Aenderung und Erneuerung)

1043

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Knobel AG, 8755 Ennenda Fabrikation 6 M 1. Oktober 1995 bis 5. Oktober 1996

- E. Bruderer Maschinenfabrik AG, 9320 Frasnacht Fertigung bis 18 M 9. August 1995 bis 15. August 1998 (Erneuerung)

- Hug Maschinenfabrik"AG, 3427 Utzenstorf CNC-Bearbei tung 1 M

18. September 1995 bis 21. September 1996 {M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel

Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat de Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters au enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung {Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

7. November 1995

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht

1044

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

* Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat, gestützt auf Artikel 12 und 66 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 und Artikel 13 Absatz2 und 3 der Verordnung vom T.November 1979 über die Berufsbildung, gemäss Verordnung vom 12. April 1995 die Aufhebung des Réglementes vom 22. April 1968 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Beleuchtungszeichners verfügt.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

7. November 1995

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

1045

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes Gemeinde Stein AR, Gebäuderationalisierung Rämsen, Projekt-Nr. AR1376 Gemeinde Speicher AR, Gebäuderationalisierung Gern, Projekt-Nr. AR1390 Gemeinde Kirchdorf BE, Stallsanierung Winkel, Projekt-Nr. BE7929

Gemeinde Seelisberg UR, Gebäuderationalisierung Wald, Projekt-Nr. UR1350 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

7. November 1995

1046

Eidgenössisches Meliorationsamt

Zusischerungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft - Kanton Luzern, Gemeinden Entlebuch und Hasle. Verbauung der Grossen Enden, Verfügung Nr. 215 - Kanton Schwyz, Gemeinde Altendorf. Verbauung des Chessibaches , Verfügung Nr.

289 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021Ì. Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz ( SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Effingerstrass 77, 3001 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 54 80) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

7. November 1995

Bundesamt für Wasserwirtschaft

1047

Radio und Fernsehen: Öffentliche Ausschreibung für die Erteilung einer Konzession für ein Spartenradioprogramm auf Mittelwelle 1

Gegenstand

Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Ausschreibung bildet die Konzession für die Veranstaltung und drahtlose terrestrische Verbreitung eines sprachregionalen Spartenradioprogrammes für die deutsche Schweiz über Mittelwelle.

2 Bewerbung Interessenten haben ihre Bewerbung gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) abzufassen. Die Bewerbungsunterlagen können beim BAKOM (Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel) angefordert werden.

Entsprechend der Wegleitung haben die Bewerber Aufschluss über ihre Organisationsstruktur und ihr Programmkonzept zu geben. Sie haben insbesondere darzulegen, dass sie die Konzessionsvoraussetzungen nach Artikel 11 des Radio- und Femsehgesetzes (SR 7S4.40, RTVG) erfüllen. Namentlich müssen sie glaubhaft machen, dass sie die erforderlichen Investitionen und den Betrieb während der Konzessionsdauer finanzieren können.

3 Bewerbungsfrist Bewerbungen um die Spartenradiokonzession sind bis spätestens 12. Januar 1996, beim BAKOM einzureichen (Poststempel).

Freitag,

4 Verfahren Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie die Berufs- und Interessenverbände des Rundfunks, der Presse und der Werbewirtschaft werden zu den Bewerbungen angehört. Im Rahmen der Anhörung werden die Gesuchsunterlagen auch den Mitbewerbern unterbreitet. Über die Bewerbungen entscheidet der Bundesrat.

5 Versorgungsgebiet Versorgung am Tage: Pratteln - Landesgrenze - Rafzerfeld - Andelfingen - Frauenfeld - WÌ1 -Wattwil - Kaltbrunn - Muotathal - Altdorf - Engelberg - Brienzer Rothorn - Münsingen - Zollikofen - Lyss - Biel - Moutier Am Rande des Versorgungsgebietes (ca. 20 km) ist vor allem in städtischen Gebieten mit Qualitätseinbussen zu rechnen.

Versorgung in der Nacht: Erfahrungsgemäß kann die ganze Schweiz inklusive das umliegende Ausland versorgt werden. Mit einem gewissen Fading (ungleiche Phasenlage der empfangbaren Wellen) ist der Empfang schlechter als bei der Tagesversorgung.

Antennen: Während dem Tag ist der Einsatz eines 120-Meter-Sendemastes vorgesehen. In der Nacht erfolgt die Umschaltung auf eine Steilstrahlantenne.

Auskünfte betreffend die technische Verbreitung erteilt die Telecom PTT (Direktion Radiocom, RC 11, Speichergasse 6, 3030 Bern).

1048

6 Verbreitungskosten Die Investitions- und Betriebskosten der Verbreitungseinrichtungen gehen zu Lasten des Veranstalters.

7 Definition Standort: Senderleistung: Investitionen: Betriebsart: Sendefrequenz: 7. November 1995

der Senderanlage Beromünster 150 kW ca. 820 000 Franken MW '>, mono 1566 kHz Bundesamt für Kommunikation

'> Die Empfangsqualität erreicht nicht diejenige der UKW-Versorgung.

1049

Verfügung

über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal in Schupfen

vom l I.Oktober 1995

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958" sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792> über die Strassensignalisation, verfügt:

Art. l Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

Art. 2 Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten auf den markierten bzw. signalisierten Parkfeldern, für SBB-Kunden während max. 30 Minuten auf den markierten bzw. signalisierten Parkfeldern sowie für berechtigte Benutzer markierter Mietparkplätze}.

Art 3 1

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

2 Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3) .

l I.Oktober 1995

.

Generaldirektion

der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident; Weibel

» S R 741.01 « SR 741.21 * SR 172.021 1050

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Pfungen-Neftenbach, Winterthur Töss, Winterthur Wülflingen vom 16. Oktober 1995

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581J sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792' über die Strassensignalisation, verfugt: 1.

2.

3.

4.

Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

16. Oktober 1995

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

'> SR 741.01 > SR 741.21 3> SR 172.021 2

1051

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Jahr

1995

Année Anno Band

4

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44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.11.1995

Date Data Seite

1028-1051

Page Pagina Ref. No

10 053 662

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