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95.031

Botschaft betreffend verschiedene internationale Übereinkommen und Protokolle im Bereich der See- und Binnenschiffahrt sowie Anpassung des Seeschiffahrtsgesetzes vom 3. Mai 1995

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung die Entwürfe: - zum Bundesbeschluss betreffend verschiedene internationale Übereinkommen und Protokolle im Bereich der Seeschiffahrt - zum Bundesbeschiuss betreffend das Strassburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) - zur Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

3. Mai 1995

1995-257

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

9 Bundesblau 147. Jahrgang. Bd. IV

241

Übersicht Die vorliegende Botschaß enthält drei Übereinkommen sowie zwei Protokolle zu internationalen Übereinkommen, die sich mit folgenden Problemen befassen: - Internationales Übereinkommenvon 1990 über die Vorsorge,Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Oelverschmutzung: Ziel dieses Übereinkommens ist es, durch die internationale Abstimmung präventiver Massnahmen die Gefahr schwerer Ölverschmutzung infolge eines Schiffsunfalls einzudämmen.

- Internationales Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden und das dazugehörige Protokoll vom 27. November 1992: Mit diesem Übereinkommen wird ein internationaler Fonds geschaffen, mit dessen Mittel Ölverschmutzungsschäden gedeckt werden, die die Haßungslimite der Schiffseigentümer und Reedereien übersteigen. Der Fonds wird durch eine Abgabe auf dem auf dem Seeweg transportierten Öl gespiesen.

-Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Obereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden: Das Protokoll sieht eine Erhöhung der zivilrechtlichen Haftungslimiten der Schiffseigentümer und Reedereien bei Ölverschmutzungsschäden vor.

- StrassburgerÜbereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI): Mit diesem Übereinkommen wird für die Binnenschiffahrt ein international einheitliches Haftungssystem geschaffen, das demjenigen der Seeschiffahrt entspricht. Dabei stellen sich verschiedene Fragen betreffend den Anwendungsbereich und die Erklärung von Vorbehalten. Die Genehmigung des Strassburger Übereinkommens untersteht dem Staatsvertragsreferendum für multilaterale Rechtsvereinheitlichung.

Die Form der Sammelbotschaft wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen gewählt und rechtfertigt sich angesichts des sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Vorlagen.

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Botschaft

1

Allgemeiner Teil

II

Einleitung

Es mag erstaunen, dass die Schweiz als Binnenstaat über eine moderne Hochseeflotte verfügt, die zur Zeit 20 Schiffe mit einer Tragfähigkeit von ca. 700'000 t umfasst und in der Weltrangliste den 69. Platz einnimmt Die Schaffung der schweizerischen Hochseeflotte geht auf die Erfahrungen aus den zwei Weltkriegen zurück, die gezeigt haben, dass eine angemessene wirtschaftliche Landesversorgung im Falle internationaler Krisen nur mit einer eigenen Handelsflotte gewährleistet werden kann. Die schweizerische Rotte besteht heute zum grössten Teil aus Stück- und Massengutfrachtern, daneben verkehren aber auch ein Ro-Ro-Schiff (Schiff, das speziell für die standardisierte rollende horizontale Be- und Entladung konstruiert ist) sowie fünf Wein- und Chemikalientanker unter Schweizer Flagge.

Die heutige Verkehrsdichte auf den Weltmeeren erfordert eine allgemein anerkannte internationale Seerechtsordnung. Nur so können die Sicherheit der Schiffahrt und der Schutz der Umwelt gewährleistet werden. Die Internationale Seeschiffahrts-Organisation (International Maritime Organization, IMO) in London, eine SpezialOrganisation der Vereinten Nationen, zu deren Mitgliedern auch die Schweiz zählt, hat in diesem Sinne massgeblich zur technischen und reglementarischen Zusammenarbeit unter den schiffahrttreibenden Nationen und damit zum Aufbau einer einheitlichen Seerechtsordnung beigetragen. Unter Betreuung und Leitung der IMO sind viele Übereinkommen entstanden, die die Regeln der internationalen Seeschiffahrt vereinheitlichen und die Sicherheit der Seeschiffahrt erhöhen. Einen Ausbau der Sicherheit bezwecken auch zwei der drei hier unterbreiteten Übereinkommen sowie die zwei Protokolle.

Mit dem internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung soll durch die internationale Abstimmung präventiver Massnahmen die Gefahr einer schweren Ölverschmutzung infolge eines Schiffsunfalles eingedämmt werden.

Das internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden ' und das dazugehörende Protokoll vom 27. November 1992 sehen die Schaffung eines internationalen Fonds vor, aus dem die Kosten zur Behebung von Ölverschmutzungsschäden beglichen werden können.

Mit dem Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden werden die Haftungslimiten der Reeder erhöht.

243

Zum wirkungsvollen Schutz der Meereswelt vor Umweltschäden durch die Schiffahrt ist es notwendig, sachgerechte und durchsetzbare internationale Vorschriften zu schaffen. Zudem ist heute ohne zwischenstaatliche Vereinbarungen die internationale Hochsee- und Binnenschiffahrt kaum noch denkbar. Namentlich ein Binnenstaat wie die Schweiz ist an einer umfassenden und klaren internationalen Rechtsordnung in besonderem Masse interessiert. Die genannten Übereinkommen und Protokolle tragen im Interesse einer sicheren und umweltschonenden Schiffahrt wesentlich zur Festigung und zum Ausbau dieser Rechtsordnung bei. Mit dem Antrag zur Ratifizierung der vorliegenden Übereinkommen und Protokolle kommt der Bundesrat auch der 1993 von Nalionalrat Tschopp und zehn Mitunterzeichnem geforderten schweizerischen Unterstützung der internationalen Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheitsstandards in der Hochseeschiffahrt und zum wirkungsvolleren Schutz der Meeresumwelt nach.

Der Rhein als natürlich schiffbarer Weg verbindet die Schweiz mit dem Meer. Die freie und sichere Schiffahrt auf dieser Wasserstrasse ist daher für die Schweiz als Binnenstaat von vitaler Bedeutung. Die Revidierte Rhcinschiffahrtsaktc vom 17. Oktober 1868 (Mannheimer Akte), die Grundlage für die Arbeiten der Zcntralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) in Strassburg ist, gewährleistet die freie Schiffahrt auf dem Rhein.

Die ZKR hat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaatcn das Strassburger Obereinkommen vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haßung in der Binnenschiffahrt geschaffen, das im Interesse einer kohärenten Rechtsordnung auf dem gesamten Rhein eine einheitliche Haftungsregclung festlegt Damit erhalten die Binnenreeder die Gewissheît, dass sie auf der ganzen Rheinstrecke von Basel bis zum offenen Meer in gleichem Ausmass haften. Diese Rechtsvereinheitlichung dient der Förderung des Schiffsverkehrs auf dem Rhein und ist daher aus schweizerischer Sicht sehr zu begriissen.

Das Strassburger Übereinkommen steht vorerst den ZKR-Mitgliedstaaten und Luxemburg zur Ratifizierung offen. Es ist geplant, in einer zweiten Phase auch den anderen europäischen Staaten den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu ermöglichen. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zur gesamteuropäischen Rechtsvereinheitlichung im Bereich der Binnenschiffahrt
geleistet und die Zusammenarbeit insbesondere zwischen Rhein- und Donaubecken gefördert. Sodann sollen die Haftungslimiten für den Transport gefährlicher Güter erhöht werden.

Die Annahme der mit dieser Botschaft unterbreiteten Abkommen bedingt eine geringfügige Anpassung des Seeschiffahrtsgesetzes.

12

Ergebnis des Vorverfahrens

Die Schweizerische Seeschiffahrtskommission, in welcher die an der Seeschiffahrt besonders interessierten Behörden und privaten Kreise vertreten sind, hat am 28. Februar 1995 der Annahme der hier vorgelegten Übereinkommen und Protokolle zugestimmt Auch die von der Rheinschiffahrt betroffenen Behörden und Institutionen {Rheinschiffahrtsdirektion Basel, Schweizerische Schiffahrtsvereinigung) stimmen der Annahme des Strassburger Übereinkommens zu.

244

2

Besonderer Teil

21

Internationales Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschutzung

211

Ausgangslage

Die Internationale Seeschiffahrtsorganisation (IMO) in London hat mehrere Übereinkommen und Vorschriften zum Schutze des Meeres gegen Verunreinigungen, insbesondere durch Ölprodukte, erarbeitet, die auch von der Schweiz ratifiziert worden sind, so zum Beispiel das Obereinkommen vom 12. Mai 19541) zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Ölt das InternationaleÜbereinkommenn von19692)* über Massnahmen auf hoher See beiÖlverschmutzungsunfällen,, das Internationale Übereinkommen von 1969 über diezivilrechtlichee Haftung für Ölverschmutzungsschäden und die Protokolle von 1976 und 19843>, das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung d e r Meeresverschmutzung durch Schiffe

i n d e r Fassung d e s Protokolls

Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen. Mit dieser Botschaft wird die G e n e h m i g u o b g e n a n n t e n n a n n t c n . Übereinkommens sowie des Internationalen Obereinkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden beantragt (vgl. für letzteres Ziff. 22).

Die Tankerunfälle der jüngsten Zeit zeigten, dass in manchen Fällen die Schiffsbesatzungen zu wenig fachkundig vorbereitet sind, um bei einem Ereignis rechtzeitig geeignete Massnahmen zur Eindämmung von Ölverschmutzungsschäden zu ergreifen. Neben diesem menschlichen Faktor trug aber auch oft eine mangelhafte internationale Zusammenarbeit dazu bei, dass Ölverschmutzungsschäden nicht frühzeitig wirksam bekämpft werden konnten. Das neue Übereinkommen soll diese Mängel so weit wie möglich beheben; insbesondereverstärkt ess die Zusammenarbeit mit anderen Staaten und der IMO. So wird das Mitführen eines Notfallplanes fürÖlverschmutzungsfällec vorgeschrieben, es werden Meldepflichten für Kapitäne, andere für das Schiff verantwortliche Personen und Piloten ziviler Luftfahrzeuge statuiert und die zuständigen nationalen Behörden bezeichnet; schliesslich verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit. Die vorgesehenen Massnahmen entsprechen den im Teil XII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (sog. UNCLOSIII)) den Staaten übertragenen Massnahmen zum Schutze der Meeresumwelt

11

SR 0.814.288.1 SR 0.814.289 "SR 0.814.291 4)SR 0.814.288.2 5)SR 0.814.287 11

245

Auch wenn die schweizerische Hochseeflotte im Verhältnis zur Weltflotte klein ist (sie macht gegenwärtig etwa l Promille der Welthandelsflotte aus) und zur Zeit über keine Tanker verfügt, so sollte die Schweiz im Interesse einer Verbesserung der Sicherheit auf den Weltmeeren und zum wirkungsvolleren Schutze vor maritimen Umweltschäden durch Öl diese Anstrengungen unterstützen. Das neue Übereinkommen betrifft nicht nur alle Arten und Formen von ölprodukten aus dem Ladungsbereich, sondern auch das Bunkeröl zum Maschinenantrieb und Ladungsreste. Es ist vorgesehen, das Übereinkommen auch auf andere gefährliche und schädliche Güter auszudehnen8). Damit würden auch die heute unter Schweizer Flagge fahrenden Schiffe erfasst.

212

Erläuterungen zum Übereinkommen

Das Übereinkommen verlangt in Artikel 3, dass die unter der Flagge eines Vertragsstaates fahrenden Schiffe einen Notfallplan für Ölverschmutzungsfälle nach den Richtlinien der IMO ("oil pollution emergency plan") mitführen. Die Küstenstaaten sind ermächtigt, durch ihre zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überprüfen.

Nach Artikel 4 haben der Kapitän eines Seeschiffes oder andere für das Schiff verantwortliche Personen unverzüglich jedes Ereignis, das den Verlust von öl zur Folge hatte oder haben könnte, dem nächstgelegenen Küstenstaat gemäss den Richtlinien der IMO zu melden. Die Meldepflicht umfasst auch die Mitteilung festgestellter Ereignisse dieser Art bei anderen Schiffen. Auch die Piloten ziviler Luftfahrzeuge haben jedes beobachtete Ereignis, das Ölverschmutzung zur Folge hat, dem nächstgelegencn Küstenstaat zu melden.

Damit sind die nationalen Behörden des Küstenstaates in der Lage, unverzüglich die geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Die Küstenstaaten haben zu überprüfen, ob es sich um einen Ölverschmutzungsfall handelt, Ursache und Ausmass der Ölverschmutzung abzuklären und umgehend die Behörden anderer betroffener Staaten und die IMO zu informieren (Art. 5). Jeder Mitgliedstaat soll die zuständigen nationalen Behörden bezeichnen (An. 6).

Zur Bekämpfung von Ölverschmutzungcn ist im Rahmen der Möglichkeiten eines Staates die internationale Zusammenarbeit vorgeschrieben. Die Zurverfügungstellung von geschultem Personal und von Material in einem anderen Staat soll ohne bürokratische Hemmnisse möglich sein (Art. 7). Ein Anhang zur Konvention sieht vor, dass bei fehlender Vereinbarung derjenige Staat die Kosten zu tragen hat, der die Unterstützung verlangt hat.

Hat ein Staat auf eigene Initiative Ölwehrmassnahmen ergriffen, fallen die Kosten ihm zu.

Nach dem allgemein im internationalen Umweltrecht geltenden Verursacherprinzip hat letztlich derjenige die Kosten zu tragen, der die Meeresverunreinigung verursacht hat. Die Behörden, welche Abwehrmassnahmen durchgeführt haben, können somit Regressansprüche gegen den verantwortlichen Schiffseigentümer und den Entschädigungsfonds geltend machen.

Die Vertragsstaaten sollen direkt oder über die IMO in der Forschung und Entwicklung der Massnahmen zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsschäden zusammenarbeiten (Art. 8).

Resolution 10 der IMO-Konferenz über die Bereitschaft, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meeresverschmutzung durch Öl vom 19. - 30, November 1990

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Sie haben sich gegenseitig insbesondere im Bereich der Ausbildung von Personal und des Technologietransfers aktiv Hilfe zu leisten (Art. 9). Bilaterale und multilaterale Kooperationsabkommen zur Bekämpfung von Ölverschmutzung werden gefördert. Solche Abkommen werden der IMO mitgeteilt, die diese dann anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt (Art. 10). Der IMO fällt eine besondere Aufgabe zu, indem sie die Übermittlung von Informationen, die Ausbildung und Schulung im 'Bereich der Bekämpfung von Meeresverschmutzung durch Öl und die technische Hilfe und Zusammenarbeit fördern und unterstützen soll (An. 12).

Um die Weiterentwicklung des Übereinkommens aufgrund der gemachten Erfahrungen zu erleichtern, sieht Artikel 14 ein vereinfachtes Verfahren für Änderungen und Ergänzungen der Anhänge vor. Änderungen werden vom IMO-Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Währenddem Änderungen des Übereinkommens nur für jene Vertragsparteien in Kraft treten, die die Annahme der Änderung formell dem Generalsekretär der IMO notifizieren, tritt eine Änderung oder Ergänzung eines Anhangs automatisch in Kraft, sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien ihren Einspruch erklären.

Wesentlich ist dabei, dass eine Änderung für einen Staat, der Widerspruch eingelegt hat, nicht gilt. Dieses Verfahren ist nicht neu 75 . Zuständig für die Annahme im vereinfachten Verfahren ist, was unser Land betrifft, der Bundesrat. Er wird zu entscheiden haben, ob innerhalb der festgelegten Frist gegen diese Änderungen Einspruch zu erheben ist. Die Annahme dieser Änderungen bedarf somit keines Genehmigungsbeschlusses der eidgenössischen Räte. Der Bundesrat hat, als mit der Führung der auswärtigen Angelegenheiten des Bundes betraute Behörde, lediglich die Änderungen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die Ablehnung bekanntzugeben.

Das Übereinkommen lag vom 30. November 1990 bis zum 29. November 1991 zur Zeichnung auf. Da die Schweiz nicht unterzeichnet hat, kommt für sie nurmehr der Beitritt in Frage (Art. 15). Eine Kündigung des Übereinkommens ist nach Ablauf von fünf Jahren jederzeit möglich (Art. 17).

Das Übereinkommen tritt nach Eingang von 15 Ratifikationen in Kraft (Art. 16). Bisher haben 19 Staaten das Übereinkommen ratifiziert; es wird somit am 13. Mai 1995 in Kraft treten.

213

Auswirkungen auf das Landesrecht

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Seeschiffahrtsgesetzes vom 23. September 1953" (SSG) kann der Bundesrat ergänzende Bestimmungen erlassen, falls sich diese aus geltenden internationalen Übereinkommen ergeben. Artikel 9 der Seeschiffahrtsverordnung vom 20. November 1956" ist durch Nennung des neuen Übereinkommens zu ergänzen.

"BB11982III 917f "SR 747.30 "SR 747.301

247

Gcmäss Artikel 10 der Seeschiffahrtsverordnung ist das Schweizerische Seeschiffahrtsamt als zuständige nationale Behörde gcmäss Artikel 6 des Übereinkommens zu bezeichnen. Da zur Zeit keine öltanker unter Schweizer Flagge fahren, ist die spezifische Unterstützung einer Ausbildung zur Bekämpfung von Ölunfällen vorläufig nicht vordringlich. Im Rahmen der Verordnung zur Förderung der beruflichen Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute vom 7. April 197610) kann eine solche Schulung aber bereits heute unterstützt werden.

Da das Übereinkommen die Meldepflicht von wahrgenommenen Ölverschmutzungsfällen auch auf die Piloten der zivilen Luftfahrzeuge ausdehnt, ist nach Artikel 63 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194811) die Verordnung vom 22. Januar I96013) über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges entsprechend zu ergänzen.

22

Internationales Übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden und das dazugehörige Protokoll vom 27. November 1992

221

Ausgangslage

Das von der Schweiz am 20. März 198713) genehmigte Internationale Obereinkommen vom 2 9 . November 1969 über d i e zivilrechtliche Haftung f ü r Ölverschmutzungsschäden vom 29. November 1971- über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (kurz: Fonds-Übereinkommen 1971), das die Schweiz bisher nicht ratifiziert hat, bilden eigesamtheitlicheses System zum Schutz der Geschädigten einer Ölkatastrophe zur See. Voraussetzung zum Beitritt zum FondsÜbereinkommen 1971 ist demnach auch, dass der betreffende Staat bereits Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens 1969 ist, das in der ersten Stufe die zivilrechtliche Kausalhaftung des Tanker-Eigentümers und deren summenmässige Begrenzung, verbunden mit einer obligatorischen Versicherungspflicht, vorsieht. Besteht keine Haftung nach dem Haftungsübereinkommen 1969 oder reicht der durch dieses gewährte Schutz nicht aus - sei es wegen der Haftungsbegrenzung oder sei es wegen Insolvenz des Haftenden oder dessen Versicherung - so kommt der "Internationale Haftungsfonds für Ölverschmutzungsschäden" nach dem Fonds-Übereinkommen 1971 zum Zuge. Dieser Internationale Haftungsfonds hat seinen Sitz in London. Der Fonds wird durch Beiträge der Ölindustrie gespiesen, die am Ende jeder Beförderung zur See mit Löschhafen in einem Vertragsstaat erhoben werden.

Der Haftungsfonds hat seit seinem Bestehen im Jahre 1979 bis Ende 1993 in 68 Fällen einer durch Tanker verursachten ölverschmutzung Entschädigungen bezahlt, so z.B. 1993 im 111

SR 747.341.2 1)SR 748.0 12)SR 748.225.1 13) AS 1988 1443 14) SR 0.814.291; erläutert in der Botschaft vom 10. März 1986, BB l 1986II733 Ziff. 124 2

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__

spektakulären Unfall des Tankers "Braer" vor den Shetland-Inseln in der Höhe von ca. 21,3 Millionen Pfund Sterling.

Jeder Staat, der das Fonds-Übereinkommen 1971 ratifiziert hat, ist verpflichtet, den Internationalen Haftungsfonds als juristische Person anzuerkennen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechts- und parteifähig ist (Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 4 Fonds-Übereinkommen 1971). Die Rechts- und Parteifähigkeit ist notwendig, damit der Fonds seine Interessen vor den Gerichten der Vcrtragsstaaten wahrnehmen kann. Diese juristische Persönlichkeit ist von der Stellung einer Internationalen Organisation nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b BV zu unterscheiden; so ist der Fonds kein Völkerrechtssubjekt und er - ist insbesondere nicht befugt, internationale Verträge abzuschliessen. ' Bei der Genehmigung des Haftungsübereinkommens 1969 wurde die gleichzeitige Genehmigung des Fonds-Übereinkommens 1971 als noch nicht angezeigt erachtet: Da der Kreis der Küstenstaaten, über deren Häfen die Schweiz Ölprodukte bezieht, noch nicht soweit geschlossen war, dass alle für die Schweiz bestimmten Produkte bereits im Seehafen mit den Beiträgen an den Fonds belastet wurden, hätte die Schweiz nach Artikel 10 Absatz l Buchstabe b des Übereinkommens unter grossem administrativem Aufwand selber die Beiträge an den Fonds erheben müssen. Inzwischen hat sich der Kreis der Küstenstaaten geschlossen, so dass einem Beitritt der Schweiz zum Fonds-Übereinkommen nichts mehr entgegen steht.

Der Schweiz war bisher der Beobachterstatus in der Versammlung der Mitgliedstaaten des Fonds eingeräumt worden. Die Mitgliedstaaten würden es begriissen, wenn die Schweiz, die aktiv am Zustandekommen des Fonds-Übereinkommens 1971 beteiligt war, diesem als Vertragsstaat beitreten würde, um in der Fonds-Organisation tatkräftig mitzuwirken und ihre Solidarität in Umweltfragen mit der Staatengemeinschaft erneut zu unterstreichen. Weil die Schweiz als Binnenland.selber nie Fondsmittel in Anspruch nehmen wird, kann von Seiten der Schweiz eine objektive Beurteilung der Probleme erwartet werden.

Der Internationale Haftungsfonds erbringt nicht nur Entschädigungsleistungen, sondern er steht den durch einen Tankerunfall betroffenen Staaten auch bei, um Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Schäden durchzufüken.

222

Erläuterung zum Übereinkommen

Das Fonds-Übereinkommen 1971 ist als Ergänzung zum Haftungsübereinkommen 1969 konzipiert und lehnt sich dementsprechend in der Terminologie und in grundsätzlichen Rechtsfragen einschlicsslich Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit an letzteres an.

Während das Haftungsübereinkommen in einer ersten Stufe die Haftung der TankerEigentümer für Ölverschmutzungsschäden regelt, sieht das Fonds-Übereinkommen eine Entschädigungspflicht des Fonds für Ölverschmutzungsschäden vor, die die Haftungslimitc der Schiffseigentümcr übersteigen. Es soll nach dem Protokoll von 1992 nicht nur auf Ölverschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, einschliesslich seines Küstenmeers, sondern auch auf Verschmutzungsschäden in der nach Völkerrecht

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festgelegten ausschliesslichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaates von 200 Seemeilen Anwendung finden (Art. 3).

Nachdem sich bald einmal gezeigt hat, dass die Entschädigungspflicht des Fonds im Übereinkommen von 1971 zu tief festgelegt worden ist, wurde am 25. Mai 1984 ein Protokoll zur teilweisen Änderung des Fonds-Übereinkommens 1971 unterzeichnet, das eine Erhöhung der Entschädigungspflicht des Fonds von 30 Millionen auf maximal 135 Millionen Sonderziehungsrechte (SZR) pro Ereignis vorsah. Dieser Betrag kann auf 200 Millionen SZR erhöht werden, wenn mindestens drei Vertragsstaaten Beitrage für mindestens 600 Millionen Tonnen pro Jahr entrichten.

Im Protokoll von 1984 zum Fonds-Übereinkommen sind die Bedingungen für das Inkrafttreten indessen so hoch festgelegt worden, dass sie in der Praxis nicht erreicht werden konnten. Für das Inkrafttreten wäre der Beitritt von mindestens acht Staaten erforderlich gewesen, in denen insgesamt mindestens 600 Millionen Tonnen beitragspflichtige Ölprodukte umgeschlagen werden. Diese Bedingung hätte nur im Falle eines Beitritts der Vereinigten Staaten erfüllt werden können. Aus diesen Gründen ist am 27. November 1992 ein neues "Protokoll 1992 ober die Änderung des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden 1971" unterzeichnet worden, das materiell die Änderungen des Protokolls von 1984 übernimmt, jedoch das Inkrafttreten des neuen Protokolls erleichtert, indem nur noch mindestens 450 Millionen Tonnen beitragspflichtige Produkte in den Mitgliedstaaten umgeschlagen werden müssen. Das Protokoll von 1992 ersetzt in allen Teilen dasjenige von 1984, das mithin obsolet wird.

Was nun den Inhalt des Fonds-Übereinkommen betrifft, so sieht Artikel 4 vor, dass der Internationale Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden allen, die einen Verschmutzungsschaden erlitten haben, eine Entschädigung bezahlen soll, wenn die Geschädigten nach dem Haftungsübereinkommen nicht voll und angemessen entschädigt werden konnten, weil: a) sich aus dem Haftungsübereinkommen keine Verpflichtung zur Entschädigung ergibt; b) der nach dem Haftungsübereinkommen haftpflichtige Schiffseigentümer finanziell nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen voll nachzukommen und die nach dem Haftungsübereinkommen
1969 vorgeschriebene finanzielle Sicherheit den Schaden nicht deckt, oder c) der Schaden die Haftung des Schiffseigentümers nach dem Haftungsübereinkommen übersteigt.

Da nach dem Protokoll von 1976 zur Änderung des Haftungsübcreinkommcns 1969 die Haftung des Schiffscigentümers auf 133 SZR (ca. 266 sFr.) für jede Registertonne seines Schiffes und maximal auf 14 Millionen SZR (ca. 28 Mio. sFr.) beschränkt ist, tritt besonders der letztere Fall oft ein. Nach dem Protokoll von 1992 ist unbesehen von der Schiffsgrösse eine Mindesthaftungssumme von 3 Millionen SZR (6 Mio. sFr.) und eine Maximalhaftung von 59,7 Millionen SZR vorgesehen. Dieser Maximalbetrag wird bei einem Tanker mit ca. 140'000 Bruottoraumzahl (BRZ) erreicht. Zwischen den Schiffsgrössen von 5000 BRZ und 140'000 BRZ ist die Haftungslimite gestaffelt, für jede BRZ über 5000 BRZ wird ein Betrag von 420 SZR veranschlagt. Die Fälle, in denen der Fonds nicht in Anspruch genommen werden kann (z.B. Höhere Gewalt, Selbstverschuldcn des Geschädigten), sind in Artikel 4 Absätze 2 und 3 restriktiv umschrieben.

250

l

Zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden kann der Fonds einem Vertragsstaat für die Beschaffung von Personal, Material und Dienstleistungen behilflich sein (Art. 4 Abs. 7 und 8).

Finanziert wird der Fonds durch Beiträge, die von Personen, Unternehmen und Untcrnchmensgruppen erhoben werden, die in einem Vertragsstaat mindestens ISO'OOO Tonnen auf dem Seeweg beförderte beitragspflichtige Ölprodukte erhalten, für die noch in keinem Hafen Beiträge geleistet worden sind (Art. 10). Die Höhe der Beiträge wird von der Versammlung des Fonds jährlich festgesetzt (Art. 12 und 13). Im Jahr 1993 belief sich das beitragspflichtige Öl auf 1'057'440'227 Tonnen, der Betrag pro Tonne betrug 0.003145 SZR. Die Jahresrechnung des Fonds war stets ausgeglichen, die Rechnung wird jährlich von einer externen Revisionsstelle kontrolliert.

Die Versammlung aller Vertragsstaaten ist das oberste Organ des Fonds. Die Geschäfte werden von einem Sekretariat geführt, dem der Direktor des Fonds vorsteht Zur Zeit besteht noch ein Exekutivausschuss der Versammlung, bestehend aus 15 Mitgliedern.

Gemäss Protokoll 1992 wird dieser Ausschuss abgeschafft, da er zu einer Doppelgeleisigkeit in der Arbeit geführt hat.

Um einen politischen und wirtschaftlichen Ausgleich hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Eigentümers der schädigenden Ölprodukte einerseits und des befördernden Tankereigentümers andererseits zu finden, war in der Fonds-Konvention 1971 vorgesehen, dass aus Mitteln des Fonds dem Schiffseigcntümer, dessen Haftung durch das Haftungsübereinkommen 1969 erhöht worden ist, ungefähr in der Höhe eines Viertels des Haftungsbetrages ein Ausgleich gewährt werden soll (Art 2 Abs. l Est b und Art. 5). Diese teilweise Erstattung der Haftungsbeiträge des Schiffseigentümers wird durch das Protokoll von 1992 aufgehoben.

223

Auswirkung auf das Landesrecht

Der Beitritt der Schweiz zum Fonds-Übereinkommen 1971 und zum Protokoll von 1992 hat keine Auswirkungen auf das schweizerische Landesrecht und bedarf auch keiner Ausführungs- und Anwendungsbestimmungen. Falls der Fonds Informationen benötigt werden diese wie bis anhin vom Schweizerischen Seeschiffahrtsamt übermittelt. Nachdem sich, wie ausgeführt der Kreis der Küstenstaaten, die dem Fonds beigetreten sind, geschlossen hat, werden die Beiträge an den Fonds für die in die Schweiz eingeführten Ölprodukte in den Häfen dieser Küstenstaaten erhoben, so dass in der Schweiz keine Beiträge mehr erhoben werden müssen.

Der Beitritt zum Fonds-Übereinkommen hat weder personelle noch finanzielle Auswirkuhgen für die Schweiz.

251

23

Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden

231

Ausgangslage

Die Schweiz hat am 20. März 1987 das Internationale Übereinkommen vom 29. November 196915)

über

diezivilrechtlichee

Haftung

1976 u n d 2 5 . M a i 1984 genehmigt. D a i m Protokoll v o n 1984, d a s eine Erhöhung sFr.) vorsieht, die strengen Anforderungen bezüglich des Inkrafttretens nie erfüllt werden konnten, wurde am 27. November 1992 im Rahmen der IMO ein neues Protokoll von 1992 zur Änderung des internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung füÖlverschmutzungsschädenen abgeschlossen, das inhaltlich mit dem Protokoll von 1984 übereinstimmt und lediglich für das Inkrafttreten eine Erleichterung bringt (siehe auch Ziff. 222). D i e Bestimmungen d e s Protokolls v o n 1984 sind i n d e r Botschaft v o m 1 0 .

232

Erläuterung zum Protokoll 1992

Das neue Protokoll von 1992 übernimmt wörtlich alle materiellen Bestimmungen des nie in Kraft getretenen Protokolls von 1984. Lediglich die Inkrafttretungsbestimmungen von Artikel 13 sind gelockert worden. Femer sind die Daten auf den neuesten Stand gebracht und die Bezugnahme auf das gleichzeitig verabschiedete Protokoll zum FondsÜbereinkommen angepasst worden. Zur Erläuterung des materiellen Inhalts kann somit auf die Botschaft vom 10. März 198617) verwiesen werden.

233

Auswirkungen auf das Landesrecht

Artikel 48 Absatz 3 des Seeschiffahrtsgesetzes, der festhält, dass der Reeder eines öltankers für Verschmutzungsschäden nach den Artikeln l-ll des Haftungsübereinkommens 1969 und "nach deren Inkrafttretung, den dazugehörigen Protokollen vom 19. November 1976 und 25. Mai 1984" haftet, ist dahingehend zu ändern, dass anstelle des bisherigen Datums des gescheiterten Protokolls das Datum vom 27. November 1992 für das neue Protokoll einzusetzen ist.

15)SR 16)

0.814.291; Genehmigung; AS 1988 1443 BEI 1986II737. Ziff. 124.22 1986 H 737, Ziff. 124.22

17)BBl

252

24

Strassburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI)

241

Ausgangslage

Es hat sich seit einiger Zeit gezeigt, dass sich im Interesse einer einfachen und nicht durch unterschiedliche Regelungen behinderten Schiffahrt eine Vereinheitlichung des Rechts der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt, insbesondere auf dem Rhein, aufdrängt.

Aus diesem Grunde hat die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) das Strassburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) erarbeitet. Am 4. November 1988 konnte das Übereinkommen von den ZKRMitgliedstaaten (Deutschland, Belgien, Frankreich, Niederlande, Schweiz) und Luxemburg verabschiedet und unterzeichnet werden. Es wird nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Die Landesrechte der Rheinuferstaaten und Belgiens kennen das Institut der Haftungsbeschränkung des Binnenreeders nach seerechtlichem Vorbild, jedoch mit wesentlichen Unterschieden im nationalen Recht. Dies wirkt sich für die internationale Binnenschiffahrt nachteilig aus. Ursprünglich stimmte das Recht der Hafoingsbeschränkung in der Binnenschiffahrt mit dem Seerecht übercin. Letzteres hat'sich indessen in den letzten Jahrzehnten aufgrund internationaler Übereinkommen weiterentwickelt und neue Haftungssysteme geschaffen. Es drängte sich somit eine Anpassung des Binnenschiffahrtsrechts auf. Dies um so mehr, als dass in den Seehäfen und in den zu diesen führenden Wasserstrassen See- und Binnenschiffe nebeneinander verkehren, ïn diesem Bereich ist auch eine Rechtseinheit zwischen dem Seerecht und dem Binnenschiffahnsrecht erforderlich. Das im Rahmen der ZKR ausgearbeitete CLNIÜbereinkommen verfolgt auch dieses Ziel111.

242

Die Haftungsbeschränkung im schweizerischen Schiffahrtsrecht

Das SSG kennt in Artikel 49 die Beschränkung der Haftung des Seereeders nach allgemein anerkannten internationalen Regeln des Seerechts. Gleichzeitig ist nach Artikel 126 SSG die seerechtliche Haftungsbeschränkung auch auf die internationale Rheinschiffahrt anwendbar erklärt worden. In der Botschaft vom 22. Februar 1952 ist das.seerechtliche Institut der Haftungsbeschränkung und dessen Anwendung in der Rheinschiffahrt einlässlich dargelegt und begründet worden, so dass auf die damaligen Ausführungen verwiesen werden kann1" .

Am 14. Dezember 1965 ist Artikel 49 SSG geändert worden, nachdem die Schweiz das Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober 1957201 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen ratifiziert und analog nach Artikel 126 SSG auch ll}

vgl. Müller, Walten Die internationale Vereinheitlichung des Rechts der Haftungsbeschränkung in der Rhein- und Binnenschiffahrt, in: Probleme des Binncnschiffahrtsrechts, Bd. V, Heidelberg 1988, S. 99ff '" BEI 19521287-291 und 317-319 a 'SR 0.747.331.52

253

für die internationale Rheinschiffahrt ausgedehnt hat. Lediglich die Bemessungsgrundlagen wurden für Binnenschiffe besonders festgelegt (vgl. Botschaft vom 14. Mai 1965 über die Genehmigung verschiedener internationaler Übereinkommen betreffend die Seeschiffahrt).

Nachdem die Schweiz das neue seerechtliche Übereinkommen vom 19. November 197618 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen ratifiziert hat, wurde am 20. März 1987 Artikel 49 SSG erneut geändert. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nach Artikel 126 SSG auch für die internationale Rheinschiffahrt anwendbar erklärt worden (vgl. Botschaft vom 10. März 198623) über die Annahme und die Änderung verschiedener Übereinkommen im Bereich der Seeschiffahrt sowie die Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes). DieGesetzesrevisionn vom 20. März 1987 führte in Artikel 5 Absatz 3 SSG gleichzeitig die Zuständigkeit des Bundesrates ein, die Haftungseinheitsbeträge nach Artikel 4 9 u n d Artikel 1 2 6 S S G festzusetzen. Gestützt darauf i s t neuen Artikel 44a über die Beschränkung der Haftung des Binnenreeders bereits die Bemessungsregeln und Haftungseinheitsbeträge desCLNI-Übereinkommenss vor. Das schweizerische Landesrecht entspricht mithin bereits dem neuen Übereinkommen.

Andere Vertragsstaaten des CLNI-Übereinkommens haben den gleichen Weg wie die Schweiz beschritten und ihr Landesrecht auch vor der Ratifikation des Übereinkommens dessen Bestimmungen angepasst, so die Niederlande und Belgien, das allerdings erst eine Übergangsregelung mit niedrigeren Haftungseinheitsbeträgen erlassen hat. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Einigungsvertrag BRD-DDR vom 31. August 1990 festgelegt, dass das gesamtdeutsche Landesrecht dem CLNI-Übereinkommen anzupassen ist Luxemburg hat das Übereinkommen bereits ratifiziert.

243

Erläuterungen zum CLNI-Übereinkommen

Das seerechtliche Übereinkommen von 1976 ist in der Botschaft vom 10. März 198625) über die Annahme und Änderungen verschiedener seerechtlicher Übereinkommen in seinen wichtigsten Bestimmungen einlässlich erörtert worden; diese Erläuterungen lassen sich mutatis mutandis auf dasCLNI-Übereinkommenn anwenden. Der Binnenreeder kann sich in d e n gleichen Fällen w i e e i n Seereeder a u f d i e Haftungsbeschränkung nach Umstände verlustig.

Wie das nationale Recht sieht auch das CLNI-Übereinkommen in den Artikeln 6 und 7 besondere Haftungsbeträge für Binnenschiffe vor, die nicht wie Seeschiffe aufgrund ihrer Bruttotonnage bewertet werden können. Auch mussten die verschiedenen Schiffskategorien (Motorschiffe, Schleppkähne, Schubboote, Schubleichter, Fahrgastschiffe) und besondere Traktionsformen (Schleppzüge, Schubverbände, Koppelverbände) unterschiedlich bewertet werden.

21) BBl 1965 II 14 22) SR0.747.331.533 22)BB1 1986II738-741, Ziff. 125 24)SR 747.301 25) BB1 1986II738-741, Ziff. 125 254

Gegenüber dem bis 1988 geltenden schweizerischen Recht bringt das CLNIÜbereinkommen eine wesentliche Erhöhung der Haftungslimiten, die wie oben dargelegt in der Schweiz bereits einge.führt worden sind. Ein Gütermotorschiff mit einer Tragfähigkeit von 1500 t würde demnach heute mit einem Betrag von ca. 1,5 Millionen Franken haften.

Die Regelung durch ein Übereinkommen ist dennoch sinnvoll, da eine vertragliche Rechtsvereinheitlichung den Binnenreedem die Gewähr verschafft, dass sie in jedem anderen Land, dessen Binnengewässer sie befahren, nach gleichen Regeln haftbar sind und versicherungsmässig dieses Haftpflichtrisiko einheitlich decken können und dass sie nach Errichten eines Haftungsfonds in einem Land keine Gefahr laufen, in einem anderen Land erneut belangt zu werden.

244

Der örtliche Anwendungsbereich des Übereinkommens

244.1

Allgemeines

Nach Artikel IS findet das Übereinkommen Anwendung, wenn das Schiff im Zeitpunkt des Ereignisses eine Wasserstrasse befahren hat, die der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868"* oder dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 über die Schiffbarmachung der Mosel unterliegt. Dies bedeutet, dass das Übereinkommen in der Schweiz grundsätzlich auf Ereignisse auf dem sogenannten internationalen Rhein bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel Anwendung findet Nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens kann ein Staat anlässlich der Ratifizierung oder "zu jedem späteren Zeitpunkt" erklären, dass er das Übereinkommen auch auf anderen Wasserstrassen in seinem Hoheitsgebiet anwendet. Zweck einer solchen Erklärung ist es, dass die anderen Vertragsstaaten auch einen Haftungsfonds anerkennen, der ausserhalb vom Rhein- und Moselregime errichtet worden ist. Mit der Erklärung kommt der Ausdehnung der entsprechenden Bestimmungen direkte Verbindlichkeit zu. Diese Erklärung kann nach Artikel 15 Absatz 3 jederzeit wieder zurückgenommen werden. Während Frankreich mindestens zur Zeit das neue einheitliche Recht nicht auf den innerfranzösischen Wasserstrassen einführen möchte, beabsichtigt die Bundesrepublik Deutschland, das neue Recht gesamtdeutsch auf allen Wasserstrassen einzuführen (vgl. Anlage I, D, III, 4 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990).

Die Frage, ob das CLNI-Übereinkommen auf andere schweizerische Binnenwasserstrassen angewendet werden soll, bedarf einer besonderen Prüfung. Zurzeit untersteht die Haftung auf diesen Gewässern dem Obligationenrecht, das eine unbegrenzte Ersatzpfiicht vorsieht (Ausnahme: Rhein zwischen Basel und Rheinfelden, Ziff. 244.2). Die Anwendung des CLNI-Übereinkommens würde also die Rechte der Geschädigten einschränken. Eine allgemeine Anwendung kommt bei den heute vom CLNI-Übercinkommen vorgesehenen tiefen Haftungsgrenzen kaum in Frage. Geprüft werden muss aber eine - ganze oder teilweise - Anwendung auf Grenzgewässer. Hier würde es der Rechtssicherheit dienen, wenn diesseits und jenseits der Grenze dieselbe Rechtsordnung gilt. Es ist daher zu überlegen, ob das Übereinkommen schon jetzt auf solche Gewässer ausgedehnt werden soll "' SR 0.747.224.1

255

oder ob zumindest der Bundesrat ermächtigt werden soll, es zu einem späteren Zeitpunkt für anwendbar zu erklären. Diese Frage muss getrennt für die einzelnen Wasserstrassen untersucht werden. Dabei können folgende Gebietsgruppen zusammengefasst werden: 1. Gebiete, für die das Übereinkommen schon jetzt als anwendbar zu erklären ist (Rheinschiffahrt bis Rhcinfelden); 2. Gebiete, für die das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt unter Umständen als anwendbar zu erklären ist, wofür der Bundesrat schon jetzt zu ermächtigen ist (die Strecken zwischen Rheinfelden und Neuhausen und zwischen Schaffhausen und Kreuzungen, die Schiffahrt auf dem Bodensee, dem "Alten Rhein" und dem Genfersee); 3. Gebiete, für die sich die Frage nicht stellt (Langensee und Luganersee).

244.2

Gebiete, für die das Übereinkommen schon jetzt als anwendbar zu erklären ist

Nach den Artikeln 125-127 SSG gelten die anwendbar erklärten seerechtlichen Regeln auch für die Rheinschiffahrt bis Rheinfelden. Dies gilt auch für die Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung (Art. 49 Abs. l und 126 Abs. 2 SSG und Art. 44a der Seeschiffahrtsverordnung). Da demzufolge auf dem schweizerischen Rhein von der Landesgrenze unterhalb von Basel bis Rhcinfelden bereits eine einheitliche Rechtsordnung bezüglich der Haftung und Haftungsbeschränkung des Binnenreeders gilt, die hinsichtlich der Haftungslimiten mit dem. CLNI-Übereinkommen Übereinstimmt, ist es angezeigt, dass die Schweiz anlässlich der Ratifikation des CLNI-Übereinkommens gemäss dessen Artikel 15 Absatz 2 erklärt, dass das Übereinkommen auch auf der Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden Anwendung findet. Deutschland hat die Absicht bekundet, dass es diese Anwendung auf die Rheinstrecke bis Rheinfelden auf alle Fälle auch vornehmen wird.

Damit kann gewährleistet werden, dass auf dieser Rheinstrecke, die Grenzgewässer ist, auf beiden Stromseiten dieselbe Haftungsordnung gilt.

244.3

Gebiete, für die das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt unter Umständen als anwendbar zu erklären ist

Für alle in diesem Abschnitt behandelten Grenzgewässer besteht die Möglichkeit, dass der betroffene Nachbarstaat unter Umständen das CLNI-Übereinkommen ratifizieren wird.

Damit wird abzuklären sein, ob auf dem Grenzgewässer in Abstimmung mit den betroffenen Nachbarstaaten ein einheitliches Haftungsregime angestrebt oder ob unter Umständen im Interesse einer höheren Haftung eine unterschiedliche Rechtsordnung diesund jenseits der Landesgrenze in Kauf genommen werden soll. Jedenfalls für die konzessionierte Schiffahrt sollte, sofern die heute vorgesehenen Haftungsgrenzen des CLNI-Übereinkommens nicht erhöht werden, entsprechend der Regelung in Artikel 125 Absatz 3 SSG weiterhin eine unbegrenzte Haftung gelten. Um zu vermeiden, dass die eidgenössischen Räte wegen dieser Frage unter Umständen schon bald erneut konsultiert werden müssen, schlagen wir vor, den Bundesrat zu ermächtigen, gegebenenfalls das CLNIÜbereinkommen auf diese Gebiete auszudehnen. Durch eine entsprechende Erklärung des Bundesrates würde das CLNI-Übereinkommen auch für diese Strecken direkt anwendbar;

256

die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage ware somit nicht notwendig. Dabei handelt es sichumn folgende Gebiete: Auf dem schiffbaren Rhein zwischen Rheinfelden und Neuhausen wird zur Zeit ausser von Baustellentransporten keine Gütergrosschiffahrt ausgeübt, jedoch bestehen touristisch ausgerichtete Untemchmcn der Klein-Personenschiffahrt, die nach dem Staatsvertrag von 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden27) keiner Konzession bedürfen.

Zwischen Schaffhausen und Kreuzlingen findet auf dem Rhein und Untersee eine rege konzessionierte Personenschiffahrt stall. Kursschiffe wechseln von einem Ufer zum andern.

Neben der konzessionierten Schiffahrt bestehen aber auch Unternehmen, die nur gestützt auf eine Bewilligung Rund-, Einweg- und Taxifahrten nach Artikel 18 der Verordnung vom 9. Augusl 197228) liber die konzessions- undbewilligungspflichtigeeSchiffahrtausführen:n; im weiteren gibt. es einVielzahlhl von privateSchiffseigentümern,n, die keiner Bewilligungspflicht, unterstehen. Uber dahaftpflichtrechtlichehe Regime der konzessionierten und der freien Schiffahrt werden die Unterschiede in Ziffer 245 dargelegt.

O f ü r u r beide Arten d e r Schiffsverwendung e i n einheitlicheHaftpflichtregimeme Auf dem Bodensee findet ein reger Personen- und GUterverkehr statt. Die deutsche Bundesbahn übt die Kursschiffahrt zwischen Konstanz und Bregenz längs dem deutschen Ufer, zwischen Konstanz und Meersburg und auf dem Überlingersee aus. Auf der schweizerischen Seite betreiben die SBB die Linienschiffahrt einschliesslich Rundfahrten.

Der Fährbetrieb zwischen Romanshorn und Friedrichshafen wird von den beiden Bahnen gemeinsambesorgt.L Fur die Schiffahrt auf dem "Alten Rhein" von seiner MUndung bis zur Strassenbrücke Rheineck-Gaissau gelten nach dem Vertrag vom 1. Juni 197333' zwischen der Schweiz und Osterreich gleiche Regeln wie auf dem Bodensee.

Für den Genfersee stellt sich die Problematik zur Zeit insofern nicht, als kaumanzunehmenn ist, dass Frankreich dasCLNI-Übereinkommenn auch auf das Gebiet des Genfersees ausdehnen will. Dasselbe gilt auch fur die Schiffahrt auf dem Lac des Brenets und dem Doubs. Sollte diese Situation einmal eintreten, kann immer nochgeprüftt werden, ob die Schweiz gleichziehen sollte. Der Einfachheit halber ist der Bundesrat auch dazu schon jetzt zuermächtigen..

244.4

Gebiete, fur die sich die Frage nicht stellt

Italien ist nicht Signatarstaat des CLNI-Übereinkommens und wird diesem voraussichtlich auch nicht beitreten, so dass sich fur den Langensee und den Luganersee eine Entscheidung fur die Schweiz nicht aufdrangt.

21)SR

0.747.224.32 SR 747.211.1 5)SR 0.747.224.41

10 2

257

245

Der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens

Das schweizerische Seeschiffahrtsgesetz30) wendet nach Artikel 125 Absatz 3 die seerechtlichen Regeln nicht auf Binnenschiffe an, "mit denen die Schiffahrt gestützt auf eine Bundeskonzession betrieben wird". Für diese gilt nach wie vor das Bundesgesetz vom 28.

März 190511) betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmen und der Post, das keine Haftungsbeschränkung vorsieht.

A u f d e m Rhein zwischen Basel u n d Neuhausen statuiert d e r Staatsvertrag v o n 187932) auf dem Untersee findet der deutsch-schweizerische Vertrag vom 1. Jun197333)"1 und auf dem Bodensce das Übereinkommen vom 1. Ju197334)73 W über die Schiffahrt auf dem Bodensee Anwendung. Diese

beStaatsverträgera'ge statuieren

an

der Schiffahrt nicht aus (Art 10 bzw. Art. 8). Nach Artikel 7 des Schiffen rcgelmässig und gewerbsmässig Personen zu befördern. Er kann Konzessionen und Bewilligungen erteilen. Dieses Regime gilt nach den erwähStaatsverträgenrägen auch auf dem Untersee und Bodensee.

Das CLNI-Übereinkommen enthält keine Bestimmungen über die konzessionierte Personenschiffahrt, Wie oben ausgeführt, ist auf dem Rhein zwischen Schaffhausen und Konstanz und auf dem Untersee und Bodensee die Konzessionierung der Personenschiffahrt möglich mit der Folge, dass unterschiedliche Haftungsregeln bestehen. Ob das Haftungsregime der konzessioniertenSchiffahrtn demjenigen der übrigen Schiffahrt angepasst werden soll, wird somit bei eineallfälligenen Ausdehnung des Anwendungsbereiches deCLNI-Übereinkommensns auf diese Wasserstrassen entschieden werden müssen. Insbesondere wird dannzumal zu prüfen sein, ob bei einer allfälligen örtlichen Anwendung des Übereinkommens auf diese Strecken die konzessionierte Schiffahrt ausgenommen werden soll.

246

Die Vorbehalte

Nach Artikel 18 des Übereinkommens kann jeder Staat folgende Vorbehalte erklären, wonach er die Bestimmungen des Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anwendet auf: a) Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden; 10)

SR 747.30 221.112.742

3l)SR

32)SR

258

0.747.224.323 3)SR R

0.747.224.313 4)SR R

0.747.223.135)SRSR

747.2

b) Ansprüche wegen Schäden, die bei der Beförderung gefährlicher Güter durch diese verursacht werden, soweit diese Ansprüche unter ein internationales Übereinkommen oder innerstaatliche Rechtsvorschriften fallen, welche die Haftungsbeschränkung ausschliessen oder höhere Haftungshöchstbcträge festsetzen; c) Ansprüche nach Artikel 2 Absatz l Buchstaben d) und e) des Übereinkommens (Ansprüche aus der Hebung und Beseitigung von Schiff und Ladung); d) Sport- und Vergnügungsschiffe sowie Schiffe, deren Verwendung nicht des Erwerbes wegen erfolgt; e) Leichter, die nur zum Umladen in Häfen verwendet werden.

Die Vorbehalte nach den Buchstaben a), c), d) und e) müssen im Zeitpunkt der Ratifikation, der Vorbehalt nach Buchstabe b) kann auch in einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.

Das Bundesgesetz vom 24. Januar 199l3* über den Schutz der Gewässer sieht gleich wie das deutsche Recht eine unbeschränkte Kausalhaftung vor. Wie die Praxis der Rheinschiffahrt zeigt, können auch solche unbeschränkte Haftungsansprüche zu vernünftigen Konditionen versichert werden. Aus Gründen des Umweltschutzes ist es deshalb angezeigt, einen entsprechenden Vorbehalt nach Artikel 18 Absatz l Buchstabe a) des Übereinkommens zu erklären." Es darf davon ausgegangen werden, dass die anderen Rheinuferstaaten denselben Vorbehalt anbringen werden.

Für Schäden, die gefährliche Güter wahrend des Transportes verursachen, ist die internationale Rechtsentwicklung im Fluss; aus diesem Grund sieht das Übereinkommen auch eine spätere Vorbehaltserklärung vor. In der Schweiz wird zudem gegenwärtig das Umweltschutzgesetz revidiert; nach Artikel 59a des Entwurfes für ein revidiertes Umweltschutzgesetz werden Schäden, die durch eine Einwirkung umweltgefährlicher Betriebe und Anlagen auf die Umwelt entstehen, einer strengen, unbegrenzten Haftung unterstehen37* . Diese Entwicklungen sind abzuwarten, bevor entschieden wird, ob der Vorbehalt nach Artikel 18 Absatz l Buchstabe b) anzubringen ist. Es ist jedoch unbestritten, dass die vom CLNI-Übereinkommen vorgesehenen Haftungslimiten für Schäden, die während des Gefahrguttransportes verursacht werden, zu tief angesetzt sind. Artikel 20 CLNI sieht denn auch ein erleichtertes Verfahren vor, um die Haftungsbeträge anzuheben: Auf Antrag einer
Vertragspartei wird eine Änderung der Haftungshöchstbeträge beraten.

Die Änderung wird mit doppeltem Zweidrittelsmehr (zwei Drittel der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten sowie zwei Drittel der ZKR-Mitgliedstaaten und Luxemburg) beschlossen. Sie tritt in Kraft, sofern nicht ein Drittel der Vertragsstaaten Einspruch erheben; sie gilt jedoch nicht für solche Staaten, die Widerspruch eingelegt haben. Die Haftungshöchstbeträge dürfen jedoch frühestens fünf Jahre nach Unterzeichnung und fünf Jahre nach der letzten Änderung und nur innerhalb eines gewissen Rahmens im vereinfachten Verfahren geändert werden. In der Schweiz ist der Bundesrat für diese Annahme im vereinfachten Verfahren zuständig (siehe auch die Ausführungen unter Ziff.

212).

Die Schweiz hat anlässlich der Ratifikation des seerechtlichen Übereinkommens von 19761" keinen Vorbehalt gegen die Beschränkung der Ansprüche aus Bergung oder Beseitigung ">SR 814.20 115 siehe dazu die Botschaft zum revidierten Umweltschutzgesetz, BEI 1993II1445 311

SR 0.747.331.53

259

von Schiff und Ladung erklärt. Artikel 2 Absatz l Buchstaben d) und e) des vorliegenden binnenschiffahrtsrechtlichen Übereinkommens bezweckt eine Übereinstimmung des Seeund Binnenschiffahrtsrechts. Dementsprechend kann darauf verzichtet werden, den Vorbehalt gemäss Artikel 18 Absatz l Buchstabe c) zu erklären.

Ob die Rechtswohltat der beschränkten Haftung auch den Eigentümern von Sport- und Vergnügungsschiffen zuerkennt werden soll, ist umstritten; aus diesem Grunde sieht das Übereinkommen einen entsprechenden Vorbehalt vor. Das Binnenschiffahrtsrecht mit seinen besonderen, dem Seerecht entnommenen Regelungen ist grundsätzlich auf die gewerbliche Schiffahrt zugeschnitten. Gemäss der Definition in Artikel 125 Absatz 2 SSG gelten nur Schiffe mit einer Tragfähigkeit von 15 t und mehr, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden oder hiefür bestimmt sind als Binnenschiffe, auf die nach den Artikeln 125-127 SSG die seerechtlichen Regeln Anwendung finden. Für schweizerische Sport- und Vergnügungsschiffe besteht deshalb keine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Lediglich für schweizerische Hochseejachten sieht die Verordnung vom 15. März 197l35) über die schweizerischen Jachten zur See neben der obligatorischen Haftpflichtversicherung von l Million Franken je Unfallereignis die Anwendung der seerechtlichen Haftungsbeschränkung nach Artikel 49 SSG vor, wobei jedoch mindestens 300 Bruttoregistertonnen zu veranschlagen sind. Für Sport- und Vergnügungsschiffe verlangt Artikel 3 1 d e s Binnenschiffahrtsgesetzes v o m 3 .

internationalen Rheinschiffahrt verwendeten Schiffe, da für diese ein solches Obligatorium mit dem Grundsatz der Schiffahrtsfreiheit nicht vereinbar wäre. Die Versicherung muss je Unfallereignis mindestens 2 Millionen Franken decken, für kleinere Segelschiffe ohne Maschinenantrieb beträgt die Deckung mindesten750'00000 Franken (Art, 155 der Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. Nov197842)M> ). Nach dem CLNI-Übereinkommen würde die Mindesthaftung für Personenschäden 200'000 SZR (ca. 400'000 sFr.) und für Sachschäd100'000OOO SZR (ca. 200'000 sFr.) betragen (Art. 6 Abs. l Bst, d).

Während in den Niederlanden starke Bestrebungen für die Anwendung der Haftungsbeschränkungsregeln auf die Sport- und Vergnügungsschiffahrt festzustellen sind, herrscht in Deutschland
eher eine gegenteilige Auffassung vor. Für schweizerische Bedürfhisse sollte, zumal wenn das CLNI-Übereinkommen vorerst nur für die Rheinstrecke von Basel bis Rheinfelden ausgedehnt wird, vom Vorbehalt Gebrauch gemacht werden.

Sollte sich später zeigen, dass Deutschland das Übereinkommen auch auf die Sport- und Vergnügungsschiffahrt anwendet, könnte der schweizerische Vorbehalt wieder zurückgezogen werden (Art. 18 Abs. 4), damit auf dem Grenzgewässer Rhein dasselbe Recht auf beiden Flussseiten gilt.

Der mögliche Vorbehalt nach Artikel 18 Absatz l Buchstabe e) für Leichter, die nur für das Umladen in Häfen verwendet werden, ist für die schweizerischen Rheinhäfen ohne Bedeutung. Der Vorbehalt ist denn auch nur mit Rücksicht auf Sonderregelungen, z.B. in den deutschen Nordseehäfen, in die Konvention aufgenommen worden.

Für die Haftung des Beförderers von Reisenden sieht Artikel 7 des Übereinkommens eine Mindesthaftung von 720'000 SZR (ca. 1'440'000 sFr.) und HÖchsthaftungsbeträge nach der 39)SR 747.321.7 101 SR 747.201 411 SR 747.201.1

260

Zahl der zulässigen Fahrgäste in Stufen vor. Grundsätzlich ist die Limite nach der Zahl der zulässigen Passagiere multipliziert mit 60'GOO SZR (ca. 120'000 sFr.) zu berechnen, soll aber bis zu 100 Passagieren 3 Millionen SZR, bis 180 Passagiere 6 Millionen SZR und darüber hinaus 12 Millionen SZR (ca. 24 Mio. sFr.) nicht übersteigen. Die Zwischenlimiten von 3 Millionen und 6 Millionen SZR sind auf Verlangen einer Delegation vorgesehen worden, können aber nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens ausgeschlossen werden. Dies entspricht auch dem seerechtlichen Vorbild, weshalb die Schweiz erklären sollte, dass sie die in Artikel 7 Absatz l Buchstaben a) und b) genannten Zwischenlimiten für Ereignisse auf ihren Wasserstrassen nicht anwenden wird.

247

Beitritt zum Übereinkommen

Gemäss Artikel 16 des Übereinkommens können andere als die Unterzeichnerstaaten dem Übereinkommen nur beitreten, sofern sie eine direkte schiffbare Verbindung zu Rhein und Mosel haben und nachdem sie durch einstimmigen Beschluss der Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, dazu eingeladen worden sind. Diese Regelung ist im Lichte der neuen europäischen Entwicklung zu eng gefasst. Nachdem sich auch in den Staaten Mittel- und Osteuropas die Binnenschiffahrt zunehmend dem Wettbewerb zu stellen hat, ist es vielmehr wünschenswert, dass auch den ehemaligen Ostblockstaaten der Beitritt zum Übereinkommen offen steht. Die Mitgliedstaaten der ZKR und Luxemburg haben denn auch wiederholt erklärt, dass sie sogleich nach Inkrafttreten des CLNI-Übereinkommens die mit dem Rhein verbundenen Staaten Mittel- und Osteuropas zum Beitritt einladen werden.

248

Auswirkungen auf das Landesrecht

Mit Inkrafttreten des CLNI-Übereinkommen wird Artikel 126 Absatz 2 SSG43) dahingehend zu ändern sein, dass künftig für die Binnenschiffahrt nicht mehr die Haftungsregeln gemäss Artikel 49 SSG unter Vorbehalt der vom Bundesrat festgesetzten Haftungsgrenzen gelten, sondern diejenigen des CLNI-Übereinkommens. In der Seeschiffahrtsverordnung"' ist Artikel 44o) zu streichen und in Artikel 70 Absatz 2 auch auf Artikel 126 Absatz 2 SSG zu verweisen.

25

Anpassung des Seeschiffahrtsgesetzes

Bei den vorgeschlagenen Änderungen des Seeschiffahrtsgesetzes handelt es sich um keine materiellen Änderungen, sondern bloss um formelle Anpassungen der Verweise auf das geltende internationale Recht.

Im Seeschiffahrtsgesetz ist in Artikel 48 Absatz 3 der Verweis auf das gescheiterte Protokoll vom 25. Mai 1984 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über die M1

SR 747.30 "'SR 747.301.1

261

zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden durch einen Verweis auf das neue Protokoll vom 27, November 1992 zu ersetzen. Auch in Artikel 49 Absatz 1bis ist der Verweis in · dem Sinne richtig zu stellen, dass sich die Haftungsbeschränkung bei ölverschmutzungsschäden nach dem Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und den dazugehörigen Protokollen vom 19. November 1976 und 27. November 1992 richtet.

Artikel 126 Absatz 2 ist dahingehend zu ändern, dass für die Binnenschiffahrt künftig nicht mehr die seerechtlichen Haftungsregeln der Artikel 48 und 49 SSG, sondern diejenigen des CLNI-Übereinkommen gelten.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Annahme der erwähnten Übereinkommen und Protokolle hat weder eine finanzielle noch eine personelle Mehrbelastung des Bundes zur Folge.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991-1995 nicht enthalten, da zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Legislaturplanung verschiedene Voraussetzungen für den Beitritt zu den vorliegenden Übereinkommen und Protokollen noch nicht gegeben waren. Mit dem Beitritt zu den Übereinkommen und Protokollen manifestiert die Schweiz jedoch ihr AnHegen, dem Schutz der Meeresumwelt stärkere Bedeutung zuzumessen, was insbesondere auch in dem vom Bundesrat 1993 entgegengenommenen Postulat von Nationalrat Tschopp gefordert worden ist

5

Verhältnis zum europäischen Recht

51

Die seerechtlichen Übereinkommen und Protokolle

Die vorliegenden seerechtlichen Übereinkommen und Protokolle wurden im Rahmen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation ausgearbeitet. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und auch die Europäische Gemeinschaft selber sind darin vertreten; sie haben die vorliegenden Übereinkommen und Protokolle auch massgebend mitgeprägt, und viele Mitgliedstaaten der EG sind ihnen denn auch beigetreten.

Massnahmen, die die Sicherheit der Seeschiffahrt erhöhen und die Verschmutzung der Meere durch Öl und andere gefährliche Stoffe verringern sollen, bilden denn auch einen Schwerpunkt der gemeinsamen EG-Seeverkehrspolitik. Diesen Zielen dienen eine Reihe sicherheits- und umwcltpolitischer Gemeinschaftsaktionen, die letztendlich eine Angleichung von Standards und eine internationale Zusammenarbeit anstreben. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Entschliessung des Rates vom 262

26. Juni 1978 zur Erstellung eines Aktionprogramms der EG auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der ölverschmutzung des Meeres sowie als wichtige Umsetzungsmassnahme die Richtlinie Nr. 93/75 des Rates vom 13. September 1993' über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umwcltschädliche Güter befördern441.

Bereits in seiner Empfehlung Nr. 78/584 vom 26. Juni 1978 über die Ratifikation von Übereinkommen über die Sicherheit im Seeverkehr hat der Rat die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Rahmen der Gemeinschaft unverzüglich geeignete Massnahmen zu treffen und gleichzeitig die entsprechenden IMO-Übereinkommen zu ratifizieren. Die EGKommission hat in ihrer Mitteilung vom 24. Februar 19934S) über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten die Massnahmen der IMO zum Schutze des Meeres vor Verunreinigung unterstützen. Der Rat hat daraufhin in seiner Entschliessung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr u.a. die Notwendigkeit einer möglichst baldigen Ratifizierung des Haftungsübereinkommens bekräftigt. Die vorliegenden seerechtlichen Instrumente stehen somit im Einklang mit der von der Gemeinschaft verfolgten Seeverkehrspolitik.

52

Das Strassburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt

Der durch das CLNI-Übereinkommen angestrebten Rechtsvereinheitlichung liegt das seerechtHche Übereinkommen vom 19. November 1976^ über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen zugrunde, das die Mitgliedstaaten der EG ratifiziert haben. Die Vereinheitlichung des Rechts in diesem Bereich entspricht zudem den Prinzipien der EG.

Schliesslich wurde das Strassburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt von den EG-Mitgliedstaaten Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und von der Schweiz unter der Leitung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Strassburg ausgearbeitet. Luxemburg hat das Übereinkommen bereits ratifiziert, in den Rheinuferstaaten und Belgien soll die Ratifikation in den nächsten zwei Jahren erfolgen.

6

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 8 der Bundesverfassung ist der Bund zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland ermächtigt. Die Bundesversammlung ist zur Genehmigung von Staatsverträgen zuständig (Art. 85 Ziff. 5 BV).

40

Amtsblatt der EG Nr. L 247 vom 5. Oktober 1993, S. 19 COM (EG-Kommissionsdokument) (93) 66 ' '"SR0.747.33I.S3 ts>

263

Artikel 89 Absatz 3 legt fest, welche Staatsverträge dem fakultativen Staatsvertragsreferendum unterliegen. Die Ihnen unterbreiteten Übereinkommen und Protokolle sind allesamt kündbar und bewirken keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation (Art. 89 Abs. 3 Bst.'a und b BV). Auch das Fondsübereinkommen bewirkt keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung, zumal für die Schweiz keine Verpflichtung gegenüber dem Fonds eingegangen wird (s. Ziff. 221). Es stellt sich somit noch die Frage, ob sie eine muldlaterale Rechtsvereinheitlichung gemäss Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung herbeiführen und damit dem fakultativen Staatsvcrtragsreferendum unterliegen.

Nach konstanter Praxis des Bundesrats unterliegen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung nur diejenigen Verträge zwingend, die Einheitsrecht enthalten, das im wesentlichen direkt anwendbar ist und ein bestimmtes, genau umschriebenes Rechtsgebiet genügend umfassend regelt, d.h.

jenen Mindestumfang aufweist, der auch nach landesrechtlichen Massstäben die Schaffung eines separaten Gesetzes als sinnvoll erscheinen liesse (BB1 1988 II 912; BB1 1992 II 1576f.).

Das Parlament hat die Praxis des Bundesrates präzisiert und entschieden, dass in Einzelfällen wegen der Bedeutung und der Art der Bestimmungen oder weil internationale Kontrollorgane geschaffen werden auch dann eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vorliegen kann, wenn die in Frage stehenden internationalen Normen nicht zahlreich sind (vgl. BB11988II912; BB17992II1577 mit weiteren Quellenangaben).

Eine Überprüfung der vorliegenden Übereinkommen und Protokolle unter diesen Gesichtspunkten führt zu folgenden Ergebnissen; -Internationales Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung: Dieses Übereinkommen enthält keine direkt anwendbare Bestimmungen, sondern verpflichtet vielmehr die Vertragsstaaten, Massnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens zu ergreifen.

·Internationales Übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden und das dazugehörige Protokoll vom 27. November 1992: Weder das Übereinkommen
noch das Protokoll beinhalten eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung, die Landesrecht ersetzen oder ergänzen würde oder in wesentlichen Teilen direkt anwendbar wäre. Das FondsÜbereinkommen stellt vielmehr eine Ergänzung des bereits ratifizierten Haftungsübereinkommens 1969 dar, von dem sein Bestand denn auch abhängt. Wegen seiner äusserst beschränkten Tragweite für die Schweiz verfügt es zudem nicht über den erforderlichen quantitativen und qualitativen Mindestumfang, der nach landesrechtlichen Massstäben die Schaffung eines separaten Gesetzes als sinnvoll erscheinen liesse.

Schliesslich handelt es sich beim Internationalen Fonds auch nicht um eine internationale . Organisation gemäss Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 221).

- Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden: Das Protokoll von 1992 übernimmt 264

wörtlich alle materiellen Bestimmungen des von der Schweiz am 20. März 1987 bereits genehmigten Protokolls von 1984, dessen Inkrafttretungsbedingungen nie erfüllt wurden.

Das Protokoll von 1992 ändert das Übereinkommen nur in spezifischen Bereichen und führt keine multilaterale Rcchtsvereinheitlichung herbei.

- Strassburger Ubereinkommen fiber die Beschrankung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI): DasCLNI-Übereinkommenn istunmittelbarr anwendbar, eserfülltt somit eine Grundvoraussetzung vonArtikell 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung. Es regelt zudem ein bestimmtes, genau umschriebenes Rechtsgebiet u n d f ü h r t t zu einer multilateralenRechtsvereinheitlichung.. Damit sind die Voraussetzungen gegeben,gemässs denen die Ratifikation einesvölkerrechtlichenn Vertrages dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen ist.

Die vorliegenden Übereinkommen und Protokolle unterliegen somit, mit Ausnahme des CLNI-t)Übereinkommens, gemass Praxis desBundesratess und des Parlamentes nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

7751

265

Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend verschiedene internationale Übereinkommen und Protokolle im Bereich der Seeschiffahrt

vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Mai 1995 '', beschliesst;

Art. l 1 Die folgenden Übereinkommen und Protokolle werden genehmigt: a.

b.

Internationales Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Öl Verschmutzung; Internationales Übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden und das dazugehörige Protokoll vom 27. November 1992;

c.

Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum unter Buchstabe a erwähnten internationalen Übereinkommen zu erklären und die unter Buchstaben b und c genannten Übereinkommen und Protokolle zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

7715

" BBI 1995 IV 241 266

Bundesbeschluss ,, betreffend das Strassburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI)

Entwurf

vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Mai 19951J, beschliesst: Arti 1 Das Strassburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 1

Der Bundesrat hat anlässlich der Ratifikation eine Erklärung nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens abzugeben, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die Bestimmungen des Übereinkommens auch auf die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden anwendet.

2 Der Bundesrat hat anlässlich der Ratifikation gemäss dessen Artikel 18 folgende Vorbehalte zu erklären: a. dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die Bestimmungen des Übereinkommens nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden, anwendet (Art. 18 Abs. l Bst. a); b. dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die Bestimmungen des Übereinkommens nicht auf Sport- und Vergnügungsschiffe sowie Schiffe, deren Verwendung zur Schiffahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt, anwendet (Art. 1*8 Abs. l Bst. d); c. dass die in Artikel 7 Absatz l Buchstaben a und b des Übereinkommens genannten Höchstbeträge keine Anwendung finden (Art. 18 Abs. 2).

3 Der Bundesrat wird ermächtigt: a. zu erklären, dass nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens die Bestimmungen des Übereinkommens auch auf folgenden Grenzgewässern der Schweiz ganz oder teilweise Anwendung finden: auf dem schiffbaren Rhein zwischen Rheinfelden und Neuhausen, auf dem Rhein zwischen Schaffhausen und Kreuzlingen, auf dem Bodensee, dem «Alten Rhein» und dem Genfersee; b. einen entsprechenden Vorbehalt zu erklären, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 18 Absatz l Buchstaben b gegeben sein werden;

» BB11995 IV 241 267

Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt. BB

c.

Erklärungen über den erweiterten Anwendungsbereich des Übereinkommens sowie Vorbehalte zurückzunehmen, wenn sie nicht mehr zweckmässig oder gegenstandslos geworden sind.

Art 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für multilaterale Rechtsvereinheitlichung (Art. 89 Abs. 3 Bst. c BV).

7715

268

Seeschiffahrtsgesetz

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft vom 3. Mai 1995 1), beschliesst; I

Das Bundesgesetz vom 23. September 19532) über die Seeschiffahrt unter Schweizer Flagge wird wie folgt geändert:

An. 48 Abs. 3 3

Der Reeder eines Öltankschiffes haftet für Verschmutzungsschäden nach den Artikeln 1-11 des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969 3) über die zivilrechtliche Haftung fiir Olverschmutzungsschaden und, nach deren Inkrafttreten, den dazugehörigen Protokollen vom 19. November 1976 4) und 27. November 1992.

Art. 49 Abs. 1'1bis 1bis

Bei Olverschmutzungsschaden richtet sich die Haftungsbeschränkung nach dem Internationalen Übereinkommen vom 29. November 19693) über die zivilrechtliche Haftung fur Ölverschmutzungsschäden und, nach deren Inkrafttreten, den dazugehörigen Protokollen vom 19. November 19764' und 27. November 1992.

Art. 126 Abs. 2 2

Der Binnenreeder haftet nach den Artikeln 48 Absatze 1 und 2. Fiir die Beschrankung seiner Haftung finden die Bestimmungen des Strassburger Ubereinkommens vom 4. November 1988 5) uber die Beschrankung der Haftung in der Binnenschiffahrt Anwendung.

1)BBL11995 IV 241 ) SR 747.30 3) SR 0.814.291; AS 1988 1444 4) SR 0.814.291.1; AS 1988 1464 5 ) AS ... (bbL 1995 IV 336) 2

269

Seeschiffahrtsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7715

270

Internationales Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

Übersetzung »

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Bewusstsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt im allgemeinen und die Meeresumwelt im besonderen zu schützen, in Erkenntnis der ernsthaften Bedrohung der Meeresumwelt durch Ölverschmutzungsereignisse, an denen Schiffe, der Küste vorgelagerte Einrichtungen, Seehäfen und Ölumschlaganlagen beteiligt sind, eingedenk der Bedeutung von Vorsorge- und Vorbeugungsmassnahmen für die Verhütung insbesondere der Verschmutzung durch Öl sowie der Notwendigkeit, bestehende internationale Übereinkünfte strikt anzuwenden, die sich mit Schiffssicherheit und mit der Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, insbesondere das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der zügigen Erarbeitung verschärfter Normen für Entwurf, Betrieb und Instandhaltung von Schiffen, die Öl befördern, und der Küste vorgelagerten Einrichtungen sowie eingedenk der Tatsache, dass im Fall eines Ölverschmutzungsereignisses sofortige und wirksame Massnahmen wesentlich sind, um den Schaden, der aus einem solchen Ereignis entstehen kann, auf ein Mindestmass zu beschränken, unter Betonung der Bedeutung einer .wirksamen Vorbereitung für die Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen sowie der wichtigen Rolle, die in diesem Zusammenhang der Mineralölwirtschaft und der Schiffahrtsindustrie zukommt.

sowie in Erkenntnis der Bedeutung gegenseitiger Unterstützung und internationaler Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen über die den einzelnen Staaten zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen, der Aufstellung von Vorsorgeplänen für Ölverschmutzungen, dem Austausch von Berichten über bedeutende Ereignisse mit möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder die Küste und damit zusammenhängende Interessen von Staaten sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in bezug auf Mittel zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Öl, unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips als eines allgemeinen Grundsatzes des internationalen Umweltrechts sowie
unter Berücksichtigung der Bedeutung internationaler Übereinkünfte über Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, insbesondere des Inter" Übersetzung des französischen Originaltextes.

271

Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

nationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden («Haftungsübereinkommen») und des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden («Fondsübereinkommen»), sowie der zwingenden Notwendigkeit des baldigen Inkrafttretens der Protokolle von 1984 zur Änderung dieser beiden Übereinkommen sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und Regelungen einschliesslich regionaler Übereinkommen und sonstiger Übereinkünfte, im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, insbesondere seines Teiles XII, im Bewusstsein der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zu fördern und die national, regional und weltweit bestehenden Möglichkeiten betreffend Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung zu stärken, wobei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der kleinen Inselstaaten zu berücksichtigen sind, in der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines Internationalen Übereinkommens über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung erreicht werden können sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Allgemeine Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einzeln oder gemeinsam alle geeigneten Massnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und seiner Anlage zu ergreifen, um sich auf Öl Verschmutzungsereignisse vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

(2) Die Anlage zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens; jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.

(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens haben die
nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung; 1. Der Ausdruck «Öl» bezeichnet Erdöl in jeder Form einschliesslich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse.

2. Der Ausdruck «ÖlVerschmutzungsereignis» bezeichnet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die zu einem Einleiten von Öl füh272

Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

3.

4.

5.

.

6.

7.

ren oder führen können, die Meeresumwelt, die Küste oder damit zusammenhängende Interessen eines oder mehrerer Staaten bedrohen oder bedrohen können und Notfallmassnahmen oder andere sofortige Bekämpfungsmassnahmen erfordern.

Der Ausdruck «Schiff» bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät und schwimmendes Gerät jeder Art.

Der Ausdruck «der Küste vorgelagerte Einrichtung» bezeichnet jede der Küste vorgelagerte feste oder schwimmende Einrichtung oder jedes solche Bauwerk, die für die Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung von Gas oder Öl oder für das Laden oder Löschen von Öl eingesetzt werden.

Der Ausdruck «Seehäfen und Ölumschlaganlagen» bezeichnet diejenigen Anlagen, von denen die Gefahr eines Ölverschmutzungsereignisses ausgeht; er umfasst unter anderem Seehäfen, Ölumschlagplätze, Rohrleitungen und sonstige Ölumschlaganlagen.

Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschiffahrtsorganisation.

Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 3 Notfallpläne für Ölverschmutzungen (1) a) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, einen bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen mitführen, wie er von der Organisation vorgeschrieben ist, der den von der Orga. nisation hierfür beschlossenen Bestimmungen entspricht.

b)

Ein Schiff, das einen NotfaHplan für Ölverschmutzungen nach Buchstabe a mitführen muss, unterliegt während seines Aufenthalts in einem Hafen oder an einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz im Hoheitsbereich einer Vertragspartei der Überprüfung durch von dieser Vertragspartei ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete in Übereinstimmung mit den in bestehenden internationalen Übereinkünften oder in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren.

(2) Jede. Vertragspartei schreibt vor, dass die Betreiber von der Küste vorgelagerten Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich über Notfallpläne für Ölverschmutzungen verfügen, die mit dem nach Artikel 6 geschaffenen innerstaatlichen System abgestimmt und nach den von der zuständigen innerstaatlichen Behörde vorgesehenen Verfahren genehmigt sind.

(3) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Behörden oder Betreiber, die für diejenigen Seehäfen und Ölumschlaganlagen in ihrem Hoheitsbereich verantwortlich sind, für die sie dies als zweckmässig erachtet, über Notfallpläne für Ölverschmutzungen verfügen oder ähnliche Vorkehrungen getroffen haben, die mit dem nach Artikel 6 geschaffenen innerstaatlichen System abgestimmt und nach den von der zuständigen innerstaatlichen Behörde vorgesehenen Verfahren genehmigt sind.

10 Bundesblmi 147. Jahrgang. Bd. IV

273

Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

Artikel 4 Verfahren zur Meldung von Ölverschmutzungen (1) Jede Vertragspartei a) schreibt vor, dass Kapitäne oder andere für Schiffe, die ihre Flagge führen, verantwortliche Personen sowie für der Küste vorgelagerte Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verantwortliche Personen unverzüglich jedes Vorkommnis auf ihrem Schiff beziehungsweise auf ihrer der Küste vorgelagerten Einrichtung, bei dem tatsächlich oder wahrscheinlich Öl ins Meer gelangt, melden, und zwar i) im Fall eines Schiffes dem nächstgelegenen Küstenstaat, ii) im Fall einer der Küste vorgelagerten Einrichtung dem Staat, dessen Hoheitsgewalt die Einrichtung untersteht; b) schreibt vor, dass" Kapitäne oder andere für Schiffe, die ihre Flagge führen, verantwortliche Personen sowie für der Küste vorgelagerte Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verantwortliche Personen unverzüglich jedes beobachtete Vorkommnis auf See, bei dem Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer melden, und zwar i) im Fall eines Schiffes dem nächstgelegenen Küstenstaat, ii) im Fall einer der Küste vorgelagerten Einrichtung dem Staat, dessen Hoheitsgewalt die Einrichtung untersteht; c) schreibt vor, dass für Seehäfen und Ölumschlaganlagen in ihrem Hoheitsbereich verantwortliche Personen der zuständigen innerstaatlichen Behörde unverzüglich jedes Vorkommnis, bei dem tatsächlich oder wahrscheinlich Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer melden; d) weist ihre für die Überwachung des Meeres verantwortlichen Schiffe und Luftfahrzeuge und anderen zuständigen Dienststellen oder Bediensteten an, der zuständigen innerstaatlichen Behörde beziehungsweise dem nächstgelegenen Küstenstaat unverzüglich jedes beobachtete Vorkommnis auf See, in einem Seehafen oder in einer Ölumschlaganlage, bei dem Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer zu melden; e) ersucht die Führer ziviler Luftfahrzeuge, dem nächstgelegenen Küstenstaat unverzüglich jedes beobachtete Vorkommnis auf See, bei dem Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer zu melden.

(2) Die Meldungen nach Absatz l Buchstabe a Ziffer i haben nach den von der Organisation erarbeiteten Vorschriften und auf der Grundlage der von der Organisation beschlossenen Richtlinien und allgemeinen Grundsätze zu erfolgen. Die Meldungen nach Absatz l Buchstabe a Ziffer ü
sowie nach Absatz l Buchstaben b, c und d haben nach den von der Organisation beschlossenen Richtlinien und allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, soweit diese anwendbar sind.

Artikel 5 Massnahmen bei Eingang einer Ölverschmutzungsmeldung (1) Geht bei einer Vertragspartei eine Meldung im Sinne des Artikels 4 oder eine aus anderen Quellen stammende Mitteilung über eine Verschmutzung ein, so hat diese Vertragspartei a) durch eine Bewertung des Vorkommnisses festzustellen, ob es sich um ein Ölverschmutzungsereignis handelt; 274

Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

b)

Art, Ausmass und mögliche Folgen des Ölverschmutzungsereignisses zu bewerten; c) sodann unverzüglich alle Staaten zu unterrichten, deren Interessen tatsächlich oder wahrscheinlich durch dieses Ölverschmutzungsereignis berührt sind, und ihnen gleichzeitig i) Einzelheiten der vorgenommenen Bewertungen und aller Massnahmen, die sie ergriffen hat oder plant, um dem Ereignis zu begegnen, sowie ii) sonstige zweckdienliche Angaben mitzuteilen, bis die zur Bekämpfung des Ereignisses ergriffenen Massnahmen abgeschlossen sind oder bis die betroffenen Staaten ein gemeinsames Vorgehen beschlossen haben.

(2) Wenn es durch die Schwere des Ölverschmutzungsereignisses gerechtfertigt ist, soll diese Vertragspartei der Organisation unmittelbar oder gegebenenfalls über die zuständige regionale Organisation oder die zuständigen regionalen Einrichtungen die Angaben nach Absatz l Buchstaben b und c zur Verfügung stellen.

(3) Wenn es durch die Schwere des Ölverschmutzungsereignisses gerechtfertigt ist, werden andere davon betroffene Staaten dringend ersucht, die Organisation unmittelbar oder gegebenenfalls über die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen über ihre Bewertung'des Ausmasses der Bedrohung ihrer Interessen sowie über alle ergriffenen oder geplanten Massnahmen zu unterrichten.

(4) Die Vertragsparteien sollen, soweit durchführbar, für den Informationsaustausch und Nachrichtenverkehr mit anderen Staaten und der Organisation das von der Organisation ausgearbeitete Verfahren zur Meldung von Ölverschmutzungen benutzen.

Artikel 6

Innerstaatliche und regionale Systeme für Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen (1) Jede Vertragspartei schafft ein innerstaatliches System für die sofortige und wirksame Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen. Dieses System umfasst mindestens a) die Benennung i) der zuständigen innerstaatlichen Behörde oder Behörden, die für Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung verantwortlich sind; ii) der innerstaatlichen Einsatz-Kontaktstelle oder -Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Weiterleitung von Ölverschmutzungsmeldungen nach Artikel 4 verantwortlich sind, und iii) einer Behörde, die ermächtigt ist, im Namen des Staates um Hilfeleistungen zu ersuchen oder über Hilfeleistungsersuchen zu entscheiden; b) einen innerstaatlichen Vorsorgeplan für Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen, in dem unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien unter anderem die Beziehungen zwischen den verschiedenen beteiligten öffentlichen und privaten Stellen geregelt sind.

275

Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmulzung

(2) Ausserdem hält jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten entweder allein oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Zusammenarbeit sowie gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Mineralöl Wirtschaft und der Schiffahrtsindustrie, mit Hafenbehörden und sonstigen in Betracht kommenden Stellen folgendes vor: a) einen Grundbestand an dezentral gelagertem und der jeweiligen Gefahr angemessenem Gerät zur Bekämpfung ausgelaufenen Öls samt den dazugehörigen Einsatzplänen; b) ein Übungsprogramm für die mit der Bekämpfung von Ölverschmutzungen befassten Stellen und ein Programm für die Ausbildung des entsprechenden Personals; c) detaillierte Pläne und Nachrichtenmittel für die Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses. Diese Mittel sollen ununterbrochen zur Verfügung stehen; d) einen Mechanismus oder eine Regelung zur Koordinierung der Bekämpfung eines Öl Verschmutzungsereignisses, gegebenenfalls einschliesslich der Möglichkeiten zur Mobilisierung der erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Organisation entweder unmittelbar oder über die zuständige regionale Organisation oder die zuständigen regionalen Einrichtungen laufend unterrichtet wird über a) den Sitz, die Femmeldeanschlüsse und gegebenenfalls die Zuständigkeitsbereiche der in Absatz l Buchstabe a genannten Behörden und sonstigen Stellen; b) Gerät zur Verschmutzungsbekämpfung und über die Dienste von Fachleuten in den Bereichen Ölverschmutzungsbekämpfung und Bergung, die anderen Staaten auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können; c) ihren innerstaatlichen Vorsorgeplan.

Artikel 7 Internationale Zusammenarbeit bei der Verschmutzungsbekämpfung (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer tatsächlich oder wahrscheinlich betroffenen Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der Verfügbarkeit geeigneter Einsatzkräfte und -mittel bei der Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses zusammenzuarbeiten und Beratungsleistungen, technische Unterstützung und Gerät zur Verfügung zu stellen, wenn dies wegen der Schwere des Ereignisses gerechtfertigt ist. Die Finanzierung der Kosten solcher Hilfsmassnahmen erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage enthaltenen Bestimmungen.

(2) Eine Vertragspartei, die um Hilfsmassnahmen ersucht hat, kann die Organisation um Mithilfe bei
der Feststellung von Quellen zur vorläufigen Finanzierung der Kosten nach Absatz l bitten.

(3) Im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften ergreift jede Vertragspartei die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsmassnahmen, a) um die Ankunft und die Benutzung von Schiffen, Luftfahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln, die bei der Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses oder für die Beförderung von Personal, Ladung, Material und Gerät, welche für die Bekämpfung eines solchen Ereignisses benötigt werden, eingesetzt sind, in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Ausfahrt dieser Schiffe, Luftfahrzeuge und sonstigen Verkehrsmittel aus ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern, 276

Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

b)

um die zügige Verbringung von Personal, Ladung, Material und Gerät, die unter Buchstabe a genannt sind, in und durch ihr Hoheitsgebiet sowie aus ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern.

Artikel 8 Forschung und Entwicklung (1) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen bei der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Hebung des Standes der Technik im Bereich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung sowie beim Austausch der Ergebnisse solcher Vorhaben einschliesslich Technologien und Verfahren der Überwachung, Eindämmung, Wiedergewinnung, Dispersion und Reinigung sowie sonstiger Methoden zur Verringerung oder Milderung der Auswirkungen von Ölverschmutzungen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zusammenzuarbeiten.

(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen die notwendigen Verbindungen zwischen den Forschungseinrichtungen der Vertragsparteien herzustellen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die regelmässige Veranstaltung internationaler wissenschaftlicher Tagungen über einschlägige Themen zu fördern, insbesondere über technologische Fortschritte bei Verfahren und Geräten zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, über die Organisation oder andere zuständige internationale Organisationen die Ausarbeitung von Normen zu fördern, durch welche die Kompatibilität der Verfahren und Geräte zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen sichergestellt wird.

Artikel 9 Technische Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder über die Organisation und gegebenenfalls andere internationale Gremien hinsichtlich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung denjenigen Vertragsparteien, die um technische Hilfe ersuchen, Unterstützung zu gewähren a) für die Ausbildung von Personal; b) zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der einschlägigen Technologie, Ausrüstung und Anlagen; c) zur Erleichterung sonstiger Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen und -Vorkehrungen in bezug auf Ölverschmutzungsereignisse;

d) zur Einleitung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und politischen Grundsätzen beim Technologietransfer hinsichtlich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung tatkräftig zusammenzuarbeiten.

277

Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

Artikel 10 Förderung zwei- und mehrseitiger Zusammenarbeit bei Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen Die Vertragsparteien bemühen sich um den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte über die Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung. Abschriften derartiger Übereinkünfte sind der Organisation zu übermitteln, die sie den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung stellen soll.

Artikel 11 yerhältnis zu anderen Übereinkommen und sonstigen internationalen Übereinkünften Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als ändere es die Rechte oder Pflichten irgendeiner Vertragspartei aufgrund anderer Übereinkommen oder sonstiger internationaler Übereinkünfte.

Artikel 12 Institutionelle Regelungen (1) Die Vertragsparteien beauftragen die Organisation, sofern sie sich einverstanden erklärt und ausreichende Mittel zur Fortführung der Arbeit zur Verfügung stehen, folgende Aufgaben und Tätigkeiten auszuführen; a) Informationsdienste: i) Entgegennahme, Zusammenstellung und auf Ersuchen Weitergabe der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Informationen (vgl.

hierzu beispielsweise Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10) sowie der aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Informationen; ii) Mithilfe bei der Feststellung von Quellen zur vorläufigen Finanzierung von Kosten (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 7 Absatz 2); b) Bildung und Ausbildung: Ì) Förderung der Ausbildung im Bereich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 9); ü) Förderung der Veranstaltung internationaler wissenschaftlicher Tagungen (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 8 Absatz 3); c) technische Dienstleistungen: Î) Erleichterung der Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung (vgl.

hierzu beispielsweise Artikels Absätze l, 2 und 4 sowie Artikel 9 Absatz l Buchstabe d); Ü) Bereitstellung von Beratungsleistungen für Staaten, die national oder regional Möglichkeiten zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen schaffen; iii) Analyse der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Informationen (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz3 und Artikels Absatz l) sowie der aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Informationen und Bereitstellung von Beratungsleistungen oder Informationen für die Staaten;

278

Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

d)

technische Hilfe: i) Erleichterung der Gewährung technischer Hilfe an Staaten, die national oder regional Möglichkeiten zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen schaffen; ii) Erleichterung der Gewährung technischer Hilfe sowie von Beratungsleistungen auf Ersuchen von Staaten, die von schweren Ölverschmutzungsereignissen betroffen sind.

(2) Bei der Ausführung der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten bemüht sich die Organisation, unter Nutzung der Erfahrungen der Staaten, regionaler Übereinkünfte und von Vereinbarungen der Wirtschaft sowie unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer die Fähigkeit der Staaten zu fördern, sich einzeln oder mittels regionaler Regelungen auf Ölverschmutzungsereignisse vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

(3) Die Umsetzung dieses Artikels erfolgt nach einem Programm, das von der Organisation ausgearbeitet und fortlaufend überprüft wird, Artikel 13 Bewertung des Übereinkommens Die Vertragsparteien bewerten innerhalb der Organisation die Wirksamkeit des Übereinkommens im Verhältnis zu seinen Zielen, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze zur Regelung von Zusammenarbeit und Hilfeleistung.

Artikel 14 Änderungen (1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2) Änderung nach Prüfung durch die Organisation; a) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird der Organisation vorgelegt und vom Generalsekretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und an alle Vertragsparteien weitergeleitet.

b) Jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt zur Prüfung vorgelegt.

c) Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt.

d) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

e) Sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen worden, so werden sie vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

f) i) Eine Änderung eines Artikels oder der Anlage des Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen wird.

ii) Eine Änderung eines Anhangs gilt nach Ablauf eines vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung festzusetzenden Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate 279

Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmulzung

betragen muss, als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Zeit mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär einen Einspruch übermittelt.

g) i)

Eine nach Buchstabe f Ziffer i angenommene Änderung eines Artikels

oder der Anlage des Übereinkommens tritt sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie die Änderung annehmen, ii) Eine nach Buchstabe f Ziffer ii angenommene Änderung eines Anhangs tritt sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag Einspruch gegen die Änderung eingelegt haben. Eine Vertragspartei kann einen .früher übermittelten Einspruch jederzeit zurücknehmen, indem sie dem Generalsekretär eine diesbezügliche Notifikation übermittelt.

Änderung durch eine Konferenz: Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen ein.

Eine von einer solchen Konferenz mît Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach den Verfahren in Absatz 2 Buchstaben f und g als angenommen und tritt nach diesen Verfahren in Kraft.

/

(3) a)

b)

c)

(4) Für die Beschlussfassung über eine Änderung, durch die eine Anlage oder ein Anhang hinzugefügt wird, und für das Inkrafttreten einer solchen Änderung gelten die Verfahren, die auf eine Änderung der Anlage anwendbar sind.

(5) Eine Vertragspartei, die eine Änderung eines Artikels oder der Anlage nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i oder eine Änderung nach Absatz 4, durch die eine Anlage oder ein Anhang hinzugefügt wird, nicht angenommen hat oder die einen Einspruch gegen eine Änderung eines Anhangs nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer U übermittelt hat, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung der entsprechenden Änderung als Nichtvertragspartei, und zwar bis zur Einreichung einer Annahmenotifikation nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i oder zur Rücknahme des Einspruchs nach Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii.

(6) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder Änderung, die nach diesem Artikel in Kraft tritt, sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.

(7) Jede Notifikation der Annahme einer Änderung, des Einspruchs gegen eine Änderung oder der Rücknahme eines Einspruchs aufgrund dieses Artikels wird dem Generalsekretär schriftlich übermittelt; dieser unterrichtet die Vertragsparteien über jede solche Notifikation und den Tag ihres Eingangs.

(8) Anhänge dürfen nur Bestimmungen technischer Art enthalten.

280

Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

Artikel 15 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1) Dieses Übereinkommen liegt vom 30. November 1990 bis zum 29. November 1991 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

Jeder Staat kann Vertragspartei werden, a) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet; b) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt; c) indem er ihm beitritt.

(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

Artikel 16 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfzehn Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderlichen Ratifications-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 15 hinterlegt haben.

(2) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

(3) Für Staaten, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde in Kraft.

(4) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 14 als angenommen gilt, hinterlegt wird, gilt für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.

Artikel 17 Kündigung (1) Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag seines Inkrafttretens für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär, (3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.

281

Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

Artikel 18 Verwahrer (1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikaüons-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts, ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und iü) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung des Übereinkommens sowie vom Zeitpunkt ihres Eingangs und vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung; b) übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen 'unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(3) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 19 Sprachen Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Vrkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London am 30. November 1990.

Es folgen die Unterschriften 7715

282

Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

Anlage Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen (1) a) Sofern nicht bereits vor dem Ölverschmutzungsereignis auf zwei- oder mehrseitiger Grundlage eine Übereinkunft über die finanziellen Regelungen bezüglich der Massnahmen der Vertragsparteien zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen geschlossen worden ist, tragen die Vertragsparteien die Kosten ihrer jeweiligen Massnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung nach Massgabe der Ziffer i oder ii.

i) Wurde die Massnahme von einer Vertragspartei auf ausdrückliches Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffen, so hat die ersuchende Vertragspartei der hilfeleistenden Vertragspartei die Kosten für ihre Massnahme zu erstatten. Die ersuchende Vertragspartei kann ihr Ersuchen jederzeit widerrufen, hat aber in diesem Fall die der hilfeleistenden Vertragspartei bereits entstandenen oder von ihr übernommenen Kosten zu tragen.

ü) Wurde die Massnahme von einer Vertragspartei auf eigene Veranlassung ergriffen, so trägt diese Vertragspartei die Kosten ihrer Massnahme.

b)

Die unter Buchstabe a aufgeführten Grandsätze finden Anwendung, sofern die betreffenden Vertragsparteien nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbaren.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten der von einer Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffenen Massnahmen nach den Rechtsvorschriften und den üblichen Verfahren der hilfeleistenden Vertragspartei für die Erstattung solcher Kosten angemessen berechnet.

(3) Die um Hilfe ersuchende Vertragspartei und die hilfeleistende Vertragspartei arbeiten gegebenenfalls bei der Abwicklung von Entschädigungsansprüchen zusammen. Dabei berücksichtigen sie in angemessener Weise die bestehenden rechtlichen Regelungen. Gestattet die Art der Abwicklung keine vollständige Entschädigung für die anlässlich der Hilfeleistung getätigten Ausgaben, so kann die um Hilfe ersuchende Vertragspartei die hilfeleistende Vertragspartei um Verzicht auf die Erstattung der Ausgaben, die den bereits gezahlten Entschädigungsbetrag überschreiten, oder um Herabsetzung der nach Absatz 2 berechneten Kosten ersuchen.

Sie kann auch um Aufschub der Erstattung dieser Kosten ersuchen. Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens berücksichtigen die hilfeleistenden Vertragsparteien in angemessener Weise die Bedürfnisse der Entwicklungsländer.

(4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es in irgendeiner Weise die Rechte der Vertragsparteien, von Dritten die Kosten für Massnahmen zur Bekämpfung einer Verschmutzung oder einer drohenden Verschmutzung aufgrund anderer anwendbarer Bestimmungen und Regeln des innerstaatlichen Rechtes und des Völkerrechts wiederzuerlangen. Hierbei sind das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und das Internationale Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden sowie spätere Änderungen dieser Übereinkommen besonders zu beachten.

7715

283

Internationales Übereinkommen Übersetzung '> über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (zur Ergänzung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, Vertragsparteien des am 29. November 1969 in Brüssel beschlossenen Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, im Bewusstsein der Verschmutzungsgefahren, die sich aus der weltweiten Beförderung von Öl als Bulkladung zur See ergeben, überzeugt von der Notwendigkeit, dass Personen, die durch eine auf das Ausfliessen oder Ablassen von Öl aus Schiffen zurückzuführende Verschmutzung geschädigt werden, ein angemessener Schadenersatz zu gewährleisten ist, in der Erwägung, dass das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 Über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden einen beträchtlichen Fortschritt in dieser Richtung darstellt, indem es eine Regelung zur Entschädigung für diese Schäden in den Vertragsstaaten und für die Kosten von innerhalb oder ausserhalb dieser Staaten getroffenen Massnahmen zur Verhütung oder Einschränkung solcher Schäden vorsieht, jedoch in der Erwägung, dass diese Regelung den Opfern von Ölverschmutzungsschäden nicht in allen Fällen vollen Schadenersatz bietet, während sie den Schiffseigentümern eine zusätzliche finanzielle Last auferlegt, sowie in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Folgen von Ölverschmutzungsschäden, die durch das Ausfliessen oder Ablassen von Öl verursacht werden, das von Schiffen als Bulkladung zur See befördert wird, nicht ausschliesslich von der Schiffahrt, sondern zum Teil auch von den an der Ölbeförderung Interessierten getragen werden sollten, überzeugt von der Notwendigkeit, in Ergänzung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden eine Entschädigungs- und Erstattungsregelung vorzusehen, die den Opfern von Ölverschmutzungsereignissen volle Entschädigung gewährleistet und zugleich den Schiffseigentümern in bezug auf die ihnen durch das genannte Übereinkommen auferlegten zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen Entlastung gewährt, unter Beachtung der Entschliessung über die Errichtung eines Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden, die am 29. November 1969 von der Internationalen Rechtskonferenz über Meeresverschmutzungsschäden angenommen wurde, sind wie folgt übereingekommen:

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

284

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

Allgemeine Bestimmungen Artikel l Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:.

1. «Haftungsübereinkommen» bedeutet das am 29. November 1969 in Brüssel beschlossene Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.

2. «Schiff», «Person», «Eigentümer», «Öl», «Verschmutzungsschäden», «Schutzmassnahmen», «Ereignis» und «Organisation» haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel I des Haftungsübereinkommens; der Ausdruck «Öl» ist dabei jedoch auf beständige Kohlenwasserstoffmineralöle beschränkt.

3. «Beitragspflichtiges Öl» bedeutet Rohöl und Heizöl entsprechend der Begriffsbestimmung unter den Buchstaben a und b: a) «Rohöl» bedeutet jedes natürlich in der Erde vorkommende flüssige Kohlenwasserstoffgemisch, gleichviel ob es für Beförderungszwecke behandelt worden ist oder nicht. Dazu gehören auch Rohöle, aus denen bestimmte Destillatsteile entfernt worden sind (gelegentlich als «leicht destillierte Rohöle» bezeichnet) oder denen bestimmte Destillatsteile zugesetzt worden sind (gelegentlich als «versetzte» oder «aufbereitete Rohöle» bezeichnet).

b) «Heizöl» .bedeutet schwere Destillate oder Rückstände von Rohöl oder Gemische solcher Stoffe, die zur Verwendung als Heizmaterial für die Erzeugung von Wärme oder Energie bestimmt sind und deren Qualität der Spezifikation der «American Society for Testing and Materials» für Nummer vier Heizöl (Bezeichnung D 396-69) entspricht oder schwerer ist als dieses.

4. «Franken» bedeutet die in Artikel V Absatz 9 des Haftungsübereinkommens bezeichnete Währungseinheit.

5. «Raumgehalt des Schiffes» hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel V Absatz 10 des Haftungsübereinkommens.

6.

«Tonne» bedeutet in bezug auf Öl eine Tonne nach metrischem System.

7.

«SicherheitsgebeD> bedeutet jede Person, die eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zur Deckung der Haftung eines Eigentümers nach Artikel VII Absatz l des Haftungsübereinkommens gewährt.

«Umschlagplatz» bedeutet jeden Platz für die Lagerung von Öl als Massengut, der geeignet ist, zu Wasser befördertes Öl aufzunehmen, einschliesslich jeder vor der Küste gelegenen und mit einem solchen Platz verbundenen Anlage.

8.

9.

Besteht ein Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so gilt es als zur Zeit des ersten dieser Vorfälle eingetreten.

Artikel 2 (1) Hiermit wird ein «Internationaler Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden» genannter und im folgenden als «Fonds» bezeichneter internationaler Fonds für folgende Zwecke errichtet: 285

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

a)

Entschädigung für Verschmutzungsschäden zu bieten, soweit der durch das Haftungsübereinkommeri gewährte Schutz nicht ausreicht; b) den Schiffseigentümem für die zusätzliche finanzielle Verpflichtung, die ihnen durch das Haftungsübereinkommen auferlegt wird, Entlastung zu gewähren, vorausgesetzt, dass Bestimmungen, welche die Einhaltung von Übereinkünften über die Sicherheit auf See und anderer Übereinkünfte gewährleisten sollen, entsprochen wird; c) die hiermit verbundenen Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.

(2) Der Fonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist. Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor des Fonds (im folgenden als «Direktor» bezeichnet) als gesetzlichen Vertreter des Fonds an.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen findet Anwendung 1. hinsichtlich der Entschädigung nach Artikel 4 ausschliesslich auf Verschmutzungsschäden, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, einschliesslich seines Küstenmeers, verursacht worden sind, sowie auf Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung solcher Schäden; 2. hinsichtlich der Erstattung an Schiffseigentümer und ihre Sicherheitsgeber nach Artikel 5 ausschliesslich auf Verschmutzungsschüden, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens, einschliesslich seines Küstenmeers, durch ein Schiff verursacht worden sind, das in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist oder die Flagge eines solchen Staates führt, sowie auf Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung solcher Schäden.

Entschädigung und Erstattung Artikel 4

(1) Um seine Aufgaben nach Artikel 2 Absatz l Buchstabe a erfüllen zu können, zahlt der Fonds jedem, der Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung, wenn der Betreffende nach dem Haftungsübereinkommen nicht voll und angemessen für den Schaden entschädigt werden konnte, a) weil sich aus dem Haftungsübereinkommen keine Verpflichtung zur Haftung für den Schaden ergibt; b) weil der nach dem Haftungsübereinkommen haftpflichtige Eigentümer finanziell nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen voll nachzukommen, und eine etwaige finanzielle Sicherh'eit nach Artikel VII jenes Übereinkommens den Schaden nicht deckt oder nicht ausreicht, um die Entschädigungsansprüche zu befriedigen; ein Eigentümer gilt als finanziell nicht in der Lage, seine Verpflichtungen zu erfüllen, und eine finanzielle Sicherheit gilt als nicht ausreichend, wenn es dem Geschädigten, nachdem er alle zumutbaren Massnahmen im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe getrof286

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

fen hat, nicht möglich war, den vollen ihm nach, dem Haftungsübereinkommen zustehenden Entschädigungsbetrag zu erlangen; c) weil der Schaden die Haftung des Eigentümers übersteigt, wie sie durch Artikel V Absatz l des Haftungsübereinkommens oder durch eine andere, zum Zeitpunkt des vorliegenden Übereinkommens in Kraft befindliche oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegte internationale Übereinkunft beschränkt wird.

Angemessene Kosten oder Opfer, die der Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu- verhüten oder einzuschränken, gelten als Verschmutzungsschäden im Sinne dieses Artikels.

(2) Der Fonds ist von der Verpflichtung nach Absatz l frei, a) wenn er beweist, dass der Verschmutzungsschaden die Folge von Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstand war oder durch Öl verursacht wurde, das aus einem Kriegsschiff oder einem anderen Schiff ausgeflossen ist oder abgelassen wurde, das einem Staat gehört oder von diesem betrieben wird und zur Zeit des Ereignisses ausschliesslich im nichtgewerblichen staatlichen Dienst eingesetzt war, oder b) wenn der Antragsteller nicht beweisen kann, dass der Schaden die Folge eines Ereignisses ist, in das ein oder mehrere Schiffe verwickelt waren.

(3) Beweist der Fonds, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Entschädigungsverpflichtung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden, jedoch mit der Massgabe, dass eine solche Befreiung nicht hinsichtlich der nach Absatz l zu entschädigenden Schutzmassnahmen erfolgt. Der Fonds wird in jedem Fall in dem Umfang entlastet, iri dem der Schiffseigentümer gegebenenfalls nach Artikel III Absatz 3 des Haftungsübereinkommens entlastet worden ist.

(4) a) Sofern Buchstabe b nicht entgegensteht, ist der Gesamtbetrag der vom Fonds nach diesem Artikel für ein einzelnes Ereignis zu zahlenden Entschädi" gung so begrenzt, dass die Gesamtsumme aus diesem Betrag und dem Betrag, der-nach dem Haftungsübereinkommen für im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten tatsächlich gezahlt worden ist, einschliesslich aller Beträge, die der Fonds dem Eigentümer nach Artikel 5 Absatz l des
vorliegenden Übereinkommens erstatten muss, 450 Millionen Franken nicht überschreitet.

b) Die Gesamtsumme der Entschädigung, die vom Fonds nach diesem Artikel für Verschmutzungsschäden zu zahlen ist, die durch ein aussergewöhnliches, unvermeidbares und unabwendbares Naturereignis verursacht worden sind, darf 450 Millionen Franken nicht Überschreiten.

(5) Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den Fonds die nach Absatz 4 zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung, so wird der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass jeweils das Verhältnis zwischen dem festgestellten Anspruch und dem Entschädigungsbetrag, den der Geschädigte nach dem Haftungsübereinkommen und nach dem vorliegenden Übereinkommen tatsächlich erhalten hat, für alle Geschädigten dasselbe ist.

287

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969 (6) Die Versammlung des Fonds (im folgenden als «Versammlung» bezeichnet) kann unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die auf Grund der bisherigen Ereignisse und insbesondere hinsichtlich der Höhe der dadurch entstandenen Schäden gemacht worden sind, sowie unter Berücksichtigung der Geldwertveränderungen beschliessen, dass der in Absatz 4 Buchstaben a und b vorgesehene Betrag von 450 Millionen Franken geändert wird, jedoch mit der Massgabe, dass dieser Betrag 900 Millionen Franken nicht überschreiten und 450 Millionen Franken nicht unterschreiten darf. Der geänderte Betrag findet auf Ereignisse Anwendung, die nach dem Tag eintreten, an dem die Änderung beschlossen wurde.

(7) Auf Antrag eines Vertragsstaats verwendet sich der Fonds dafür, diesem Staat nach Bedarf bei der baldigen Beschaffung des Personals und Materials sowie der Dienstleistungen zu helfen, die der Staat benötigt, um Massnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden auf Grund eines Ereignisses durchzuführen, für das der Fonds möglicherweise nach diesem Übereinkommen Entschädigung zahlen muss.

(8) Der Fonds kann unter Bedingungen, die in der Geschäftsordnung festzulegen sind, Kreditmöglichkeiten gewähren, damit Schutzmassnahmen gegen Verschmutzungsschäden auf Grund eines bestimmten Ereignisses durchgeführt werden können, für das der Fonds möglicherweise nach diesem Übereinkommen Entschädigung zahlen muss.

Artikel 5 (1) Um seine Aufgabe nach Artikel 2 Absatz l Buchstabe b zu erfüllen, erstattet der Fonds dem Eigentümer und seinem Sicherheitsgeber den Teil der Gesamtsumme der Haftung nach dem Haftungsübereinkommen, der a) einen Betrag von 1500 Franken je Tonne Raumgehalt des Schiffes oder von 125 Millionen Franken überschreitet, je nachdem, welcher Betrag kleiner ist, und b) einen Betrag von 2000 Franken je Tonne Raumgehalt des Schiffes oder von 210 Millionen Franken nicht überschreitet, je nachdem, welcher Betrag kleiner ist; jedoch ist der Fonds von der Verpflichtung nach diesem Absatz frei, wenn der Verschmutzungsschaden durch das eigene vorsätzliche Verschulden des Eigentümers ' verursacht worden ist.

(2) Die Versammlung kann beschliessen, dass der Fonds unter Bedingungen, die in der Geschäftsordnung
festzulegen sind, die Verpflichtungen eines Sicherheitsgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Schiffe für den in Absatz l des vorliegenden Artikels bezeichneten Teil der Haftung übernimmt. Der Fonds übernimmt diese Verpflichtungen jedoch nur auf Antrag des Eigentümers und sofern dieser eine angemessene Versicherung oder andere finanzielle Sicherheit zur Deckung der Eigentümerhaftung nach dem Haftungsübereinkommen bis zu einem Betrag von 1500 Franken je Tonne Raumgehalt des Schiffes oder von 125 Millionen Franken aufrechterhält, je nachdem, welcher Betrag kleiner ist. Übernimmt der Fonds solche Verpflichtungen, so gelten in jedem Vertragsstaat die Vorschriften des Artikels VII des Haftungsübereinkommens hinsichtlich des obenerwähnten Teiles der Eigentümerhaftung als durch den Eigentümer erfüllt.

288

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

(3) Der Fonds kann gegenüber dem Eigentümer und seinem Sicherheitsgeber ganz oder teilweise von seinen Verpflichtungen nach den Absätzen l und 2 befreit werden, wenn er beweist, dass durch persönliches Verschulden des Eigentümers a) das Schiff, aus dem das den Verschmutzungsschaden verursachende Öl ausgeflossen ist, nicht den Vorschriften entsprochen hat, die enthalten sind i) in dem Internationalen Übereinkommen von 1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung von 1962, ii) in dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum .Schutz des menschlichen Lebens auf See, iii) in dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966, iv) in den Internationalen Regeln von I960 zur Verhütung von Zusammenstössen auf See oder v) in allen Änderungen dieser Übereinkünfte, denen entsprechend Artikel XVI Absatz 5 des unter Ziffer i genannten Übereinkommens, Artikel IX Buchstabe e des unter Ziffer ii genannten Übereinkommens oder Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d oder Absatz 4 Buchstabe d des unter Ziffer iii genannten Übereinkommens besondere Bedeutung zukommt, vorausgesetzt, dass diese Änderungen zur Zeit des Ereignisses mindestens zwölf Monate in Kraft gewesen sind, und b) das Ereignis oder der Schaden ganz oder teilweise durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften verursacht worden ist.

Dieser Absatz findet unabhängig davon Anwendung, ob der Vertragsstaat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen war oder dessen Flagge es führte, Vertragspartei der einschlägigen Übereinkunft ist.

(4) Mit Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens, durch das eine der in Absatz 3 bezeichneten Übereinkünfte ganz oder teilweise ersetzt werden soll, kann die Versammlung mindestens sechs Monate im voraus ein Datum bestimmen, an dem das neue Übereinkommen eine solche Übereinkunft oder einen Teil derselben für die Zwecke des Absatzes 3 ersetzt. Jeder Vertragsstaat des vorliegenden Übereinkommens kann jedoch dem Direktor gegenüber vor diesem Zeitpunkt erklären, dass er diese Ersetzung nicht anerkennt; in einem solchen Fall ist der Beschluss der Versammlung in bezug auf ein Schiff, das zur Zeit des Ereignisses in das Schiffsregister jenes Staates eingetragen ist oder seine Flagge führt, nicht wirksam. Eine solche Erklärung kann später jederzeit zurückgenommen werden und wird auf jeden Fall unwirksam, wenn
der betreffende Staat Vertragspartei des neuen Übereinkommens wird.

(5) Entspricht ein Schiff den Vorschriften einer Änderung einer der in Absatz 3 bezeichneten Übereinkünfte oder den Vorschriften eines neuen Übereinkommens in Fällen, in denen die Änderung oder das Übereinkommen eine solche Übereinkunft ganz oder teilweise ersetzen soll, so gelten die Vorschriften der genannten Übereinkunft für die Zwecke des Absatzes 3 als erfüllt.

(6) Hat der Fonds in der Eigenschaft als Sicherheitsgeber gemäss Absatz 2 eine Entschädigung für Verschmutzungsschäden nach dem Haftungsübereinkommen gezahlt, so hat er gegenüber dem Eigentümer ein Rückgriffsrecht, falls und soweit

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Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

er nach Absatz 3 von seinen Erstattungsverpflichtungen gegenüber dem Eigentümer nach Absatz l befreit worden wäre.

(7) Angemessene Kosten und Opfer, die der Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, gelten im Sinne dieses Artikels als in der Eigentümerhaftung einbegriffen.

Artikel 6 (1) Ansprüche auf Entschädigung nach Artikel 4 oder auf Erstattung nach Artikel 5 erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadens eine Klage nach den genannten Artikeln anhängig gemacht worden oder eine Streitverkündung nach Artikel 7 Absatz 6 erfolgt ist. Nach Ablauf von sechs Jahren seit dem Ereignis, das den Schaden verursachte, kann jedoch keine Klage mehr anhängig gemacht werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes l erlischt das Recht des Eigentümers oder seines Sicherheitsgebers, vom Fonds nach Artikel 5 Absatz l Erstattung zu beanspruchen, nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an dem der Eigentümer oder sein Sicherheitsgeber von der gegen ihn nach dem Haftungsübereinkommen anhängig gemachten Klage Kenntnis erlangte, Artikel 7 (1) Vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Artikels kann eine Klage gegen den Fonds wegen Entschädigung nach Artikel 4 oder wegen Erstattung nach Artikel 5 dieses Übereinkommens nur bei einem Gericht anhängig gemacht werden, das nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens für Klagen gegen den Eigentümer zuständig ist, der für Verschmutzungsschäden, die durch das betreffende Ereignis verursacht wurden, haftbar ist oder gewesen wäre, wenn die Vorschriften des Artikels III Absatz 2 des letztgenannten Übereinkommens nicht bestünden.

(2) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die erforderliche Zuständigkeit haben, um über die in Absatz l genannten Klagen gegen den Fonds zu erkennen.

(3) Ist bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens zuständigen Gericht eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Eigentümer eines Schiffes oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden, so ist dieses Gericht ausschliesslich zuständig für alle Klagen gegen den Fonds auf Entschädigung oder Erstattung nach Artikel 4 bzw. 5 des vorliegenden Übereinkommens wegen dieser Schäden. Ist jedoch eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden nach dem Haftungsübereinkommen
bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragspartei des Haftungsübereinkommens, nicht jedoch des vorliegenden Übereinkommens ist, so steht es dem Kläger frei, eine Klage gegen den Fonds nach Artikel 4 oder Artikel 5 Absatz l des vorliegenden Übereinkommens entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Fonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens zuständigen Gericht eines Vertragsstaats des vorliegenden Übereinkommens anhängig zu machen.

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Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmulzungsschäden.

Übereinkommen 1969

. (4) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass der Fonds das Recht hat, jedem Rechtsstreit, der nach Artikel IX des Haftungsiibereinkommens bei einem zuständigen Gericht des betreffenden Staates gegen den Schiffseigentümer oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden ist, als Nebenintervenient beizutreten.

(5) Soweit Absatz 6 nichts anderes bestimmt, ist der Fonds durch Urteile und Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen er nicht Partei war, oder durch Vergleiche, an denen er nicht beteiligt war, nicht gebunden.

(6) Unbeschadet des Absatzes 4 ist in Fällen, in denen vor einem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats gegen einen Eigentümer oder seinen Sicherheitsgeber eine Klage nach dem Haftungsübereinkommen auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden anhängig gemacht worden ist, jede Prozesspartei nach dem Recht des betreffenden Staates berechtigt, dem Fonds in dem Verfahren den Streit zu verkünden. Erfolgt diese Streitverkündung nach den Förmlichkeiten, die das Recht des angerufenen Gerichts vorschreibt, und zu einer Zeit und in einer Weise, die es dem Fonds tatsächlich ermöglicht, dem Verfahren wirksam als Nebenintervenient beizutreten, so wird ein Urteil des Gerichts in diesem Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit in dem Staat, in dem es ergangen ist, für den Fonds in dem Sinne verbindlich, dass die Sachverhaltsfeststellung und der Urteilsspruch vom Fonds nicht angegriffen werden können, auch wenn dieser dem Verfahren nicht beigetreten war.

Artikel 8 Vorbehaltlich einer Entscheidung über die in Artikel 4 Absatz 5 erwähnte Verteilung wird jedes Urteil gegen den Fonds, das von einem nach Artikel 7 Absätze l und 3 zuständigen Gericht erlassen wurde, in jedem Vertragsstaat anerkannt und nach den in Artikel X des Haftungsübereinkommens vorgeschriebenen Bedingungen vollstreckbar, wenn es im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden ist und in diesem Staat nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.

Artikel 9 (1) Vorbehaltlich des Artikels 5 tritt der Fonds bezüglich aller Entschädigungsbeträge für Verschmutzungsschäden, die von ihm nach Artikel 4 Absatz l dieses Übereinkommens gezahlt worden sind, in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Eigentümer oder seinem Sicherheitsgeber nach dem Haftungsübereinkommen zustehenden
Rechte ein.

(2) Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht etwaige Rückgriffs- oder Eintrittsrechte des Fonds gegenüber anderen als den in Absatz l genannten Personen. In jedem Fall ist das Recht des Fonds, in Rechte gegen solche Personen einzutreten, nicht geringer als das eines Versicherers des Empfängers einer Entschädigung oder Erstattung.

(3) Unbeschadet etwaiger anderer Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den Fonds treten Vertragsstaaten oder deren Stellen, die nach innerstaatlichem Recht Entschädigung für Verschmutzungsschäden gezahlt haben, in die Rechte ein, die dem Entschädigungsempfänger nach diesem Übereinkommen zugestanden hätten.

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Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

Beiträge Artikel 10 (1) Beiträge zum Fonds werden für jeden Vertragsstaat von allen Personen erbracht, die in dem hinsichtlich der Anfangsbeiträge in Artikel 11 Absatz l und hinsichtlich der Jahresbeiträge in Artikel 12 Absatz 2 Buchslabe a oder b erwähnten Kalenderjahr insgesamt mehr als 150000 Tonnen a) beitragspflichtiges Öl in Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsgebiet dieses Staates erhalten haben, das auf dem Seeweg zu diesen Häfen oder Umschlagplätzen befördert worden ist, und b) beitragspflichtiges Öl in Anlagen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats liegen, erhalten haben, das auf dem Seeweg befördert und in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaats gelöscht worden ist, wobei beitragspflichtiges Öl nach dieser Vorschrift nur bei der ersten Entgegennahme in einem Vertragsstaat nach seiner Löschung in dem Nichtvertragsstaat berücksichtigt wird, (2) a) Für die Zwecke des Absatzes l zahlt in Fällen, in denen die Menge des im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats von einer Person während eines Kalenderjahrs erhaltenen beitragspflichtigen Öls, zusammengerechnet mit der Menge beitragspflichtigen Öls, das in diesem Vertragsstaat in demselben Jahr eine oder mehrere assoziierte Personen erhalten haben, 150000 Tonnen überschreitet, die Person Beiträge für die tatsächlich erhaltene Menge, auch wenn diese Menge 150000 Tonnen nicht überschreitet.

b) «Assoziierte Person» ist jede Tochtergesellschaft und jeder gemeinsam kontrollierte Rechtsträger. Ob eine Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, bestimmt sich nach dem Recht des betreffenden Staates.

Artikel 11 (1) Für jeden Vertragsstaat hat jede der in Artikel 10 genannten Personen Anfangsbeiträge zu leisten, die auf der Grundlage eines festen Betrages für jede Tonne beitragspflichtigen Öls berechnet werden, das diese Person während des Kalenderjahrs erhalten hat, das dem Jahr, in dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist, vorausgeht.

(2) Der in Absatz l genannte Betrag wird von der Versammlung innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens festgesetzt. Hierbei setzt die Versammlung den Betrag nach Möglichkeit so fest, dass die Gesamtsumme der Anfangsbeiträge 75 Millionen Franken betragen würde, wenn für 90 v, H. des beitragspflichtigen Öls, das in der Welt auf dem Seeweg
befördert wird, Beiträge geleistet würden.

(3) Die Anfangsbeiträge werden für jeden Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten gezahlt, nachdem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

292

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

Artikel 12 (1) Zur Ermittlung des Jahresbeitrags, den jede der in Artikel 10 genannten Personen gegebenenfalls zu zahlen hat, erstellt die Versammlung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass stets ausreichend flüssige Mittel vorhanden sein müssen, für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag in Form eines Haushaltsplanes über Ì) Ausgaben a) Unkosten und Ausgaben für die Verwaltung des Fonds im betreffenden Jahr sowie etwaige Fehlbeträge aus den vorangegangenen Jahren; b) Zahlungen des Fonds im betreffenden Jahr zur Befriedigung von Ansprüchen gegen den Fonds nach Artikel 4 oder 5, soweit die Gesamtsumme solcher Ansprüche bezüglich jedes einzelnen Ereignisses 15 Millionen Franken nicht überschreitet, einschliesslich Rückzahlungen auf Darlehen, die der Fonds zur Befriedigung solcher Ansprüche aufgenommen hatte; c) Zahlungen des Fonds im betreffenden Jahr zur Befriedigung von Ansprüchen gegen den Fonds nach Artikel 4 oder 5, soweit die Gesamtsumme solcher Ansprüche bezüglich jedes einzelnen Ereignisses 15 Millionen Franken Überschreitet, einschliesslich Rückzahlungen auf Darlehen, die der Fonds zur Befriedigung solcher Ansprüche aufgenommen hatte; ii) Einnahmen a) Überschüsse aus der Tätigkeit vorangegangener Jahre, einschliesslich etwaiger Zinsen; b) während des Jahres zu zahlende Anfangsbeiträge;

c)

Jahresbeiträge, falls zur Ausgleichung des Haushalts erforderlich; .

d)

sonstige Einnahmen.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrags wird für jede der in Artikel 10 genannten Personen von der Versammlung festgesetzt und in bezug auf jeden Vertragsstaat wie folgt errechnet: a)

soweit der Beitrag der Befriedigung der in Absatz l Ziffer i Buchstaben a und b genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person in dem betreffenden Staat während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten hat, und b) soweit der Beitrag der Befriedigung der in Absatz l Ziffer i Buchstabe c genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person während des Kalenderjahrs erhalten hat, das dem Jahr, in dem sich das fragliche Ereignis zugetragen hat, vorangegangen ist, sofern der Staat zur Zeit des Ereignisses Vertragspartei dieses Übereinkommens war.

(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden errechnet, indem die Gesamtsumme der zu entrichtenden Beiträge durch die Gesamtsumme des in allen Vertragsstaaten im betreffenden Jahr erhaltenen beitragspflichtigen Öls geteilt wird.

(4) Die Versammlung setzt den Teil des jährlichen Beitrags, der sofort in bar zu zahlen ist, sowie den Zahlungstermin fest. Der verbleibende Teil jedes Jahresbeitrags ist nach Benachrichtigung durch den Direktor zu zahlen.

293

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

(5) Der Direktor kann in einzelnen Füllen unter Bedingungen, die in der Geschäftsordnung des Fonds festzulegen sind, einen Beitragspflichtigen auffordern, finanzielle Sicherheit für die von ihm geschuldeten Beträge zu leisten.

(6) Zahlungsaufforderungen nach Absatz 4 ergehen an jeden Beitragspflichtigen in anteilmässiger Höhe.

Artikel 13 (1) Nach Artikel 12 fällige rückständige Beiträge werden mit einem von der Versammlung für jedes Kalenderjahr zu bestimmenden Zinssatz mit der Massgabe verzinst, dass je nach den Umständen verschiedene Zinssätze festgesetzt werden können.

(2) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass eine Verpflichtung nach diesem Übereinkommen, für im Hoheitsgebiet dieses Staates erhaltenes Öl einen Beitrag an den Fonds zu zahlen, erfüllt wird; er trifft die geeigneten gesetzlichen Massnahmen, einschliesslich der Auferlegung der ihm zur wirksamen Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich erscheinenden Sanktionen, wobei sich jedoch diese Massnahmen nur gegen Personen richten dürfen, die verpflichtet sind, einen Beitrag zum Fonds zu leisten.

(3) Erfüllt ein nach den Artikeln 10 und 11 Beitragspflichtiger seine Verpflichtungen hinsichtlich eines solchen Beitrags oder eines Teiles desselben nicht und ist er um mehr als drei Monate damit im Rückstand, so trifft der Direktor namens des Fonds alle geeigneten Massnahmen gegen den Betreffenden, um den fälligen Beitrag einzutreiben. Ist jedoch der säumige Beitragspflichtige offensichtlich zahlungsunfähig oder liegen andere rechtfertigende Umstände vor, so kann die Versammlung auf Empfehlung des Direktors beschliessen, dass gegen den Beitragspflichtigen keine Massnahmen getroffen oder fortgesetzt werden.

Artikel 14 (1) Jeder Vertragsstaat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass er Verpflichtungen eines Beitragspflichtigen nach Artikel 10 Absatz l in bezug auf Öl, das jener im Hoheitsgebiet dieses Staates erhalten hat, selbst übernimmt. Eine solche Erklärung ist schriftlich abzugeben und hat die übernommenen Verpflichtungen im einzelnen aufzuführen.

(2) Wird eine Erklärung nach Absatz l vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40 abgegeben, so wird sie beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der sie nach Inkrafttreten des Übereinkommens dem
Direktor mitteilt.

(3) Eine nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gema'ss Absatz l abgegebene Erklärung wird beim Direktor hinterlegt.

(4) Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung kann von dem betreffenden Staat durch schriftliche Mitteilung an den Direktor zurückgenommen werden. Eine solche Mitteilung wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Direktor wirksam.

(5) Jeder Staat, der durch eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gebunden ist, verzichtet in einem Verfahren, das wegen einer der in der Erklärung aufge294

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

führten Verpflichtungen vor einem zuständigen Gericht gegen ihn anhängig gemacht wird, auf jede Immunität, die er anderenfalls geltend machen könnte.

Artikel 15 (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jede Person, die in seinem Hoheitsgebiet beitragspflichtiges Öl in solchen Mengen erhält, dass sie dem Fonds gegenüber zu Beitragszahlungen verpflichtet ist, in einer Liste aufgeführt wird, die vom Direktor entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Artikels anzulegen und auf dem laufenden zu halten ist.

(2) Für die in Absatz l angeführten Zwecke teilt jeder Vertragsstaat dem Direktor schriftlich zu der Zeit und in der Weise, wie sie in der Geschäftsordnung zu bestimmen sind, Namen und Anschrift aller Personen mit, die hinsichtlich dieses Staates verpflichtet sind, nach Artikel 10 Beiträge zum Fonds zu leisten, und macht Angaben über die massgeblichen Mengen beitragspflichtigen Öls, die diese Personen während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten haben.

(3) Für die Feststellung, welche Personen zu einer bestimmten Zeit nach Artikel 10 Absatz l dem Fonds gegenüber beitragspflichtig sind, und für die Bestimmung der Ölmengen, die gegebenenfalls für jede dieser Personen bei der Festsetzung ihrer Beiträge zu berücksichtigen sind, gelten die Angaben in der Liste bis zum Beweis des Gegenteils als richtig.

Organisation und Verwaltung Artikel 16 Der Fonds hat eine Versammlung, ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat und nach Massgabe des Artikels 21 einen Exekutivausschuss.

Die Versammlung Artikel 17 Die Versammlung setzt sich aus allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zusammen.

Artikel 18 Die Versammlung hat vorbehaltlich des Artikels 26 folgende Aufgaben: 1. Sie wählt bei jeder ordentlichen Tagung ihren Vorsitzenden und zwei stellver1 tretende Vorsitzende, die bis zur nächsten ordentlichen Tagung amtieren; 2. sie bestimmt im Rahmen dieses Übereinkommens ihre eigenen Verfahrensregeln; 3. sie beschliesst die für den ordnungsgemässen Betrieb des Fonds notwendige Geschäftsordnung;

295

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969 4.

sie ernennt den Direktor und erla'sst Vorschriften für die Ernennung sonstigen erforderlichen Personals; sie bestimmt die Anstellungsbedingungen des Direktors und des sonstigen Personals;

5.

sie genehmigt den Jahreshaushalt und setzt die Jahresbeiträge fest;

6.

7.

sie ernennt Rechnungsprüfer und genehmigt die Rechnungslegung des Fonds; sie genehmigt die Regelung von Ansprüchen gegen den Fonds, beschliesst über die Verteilung des zur Verfügung stehenden Entschä'digungsbetrags unter die Geschädigten entsprechend Artikel 4 Absatz 5 und bestimmt die Bedingungen, nach denen vorläufige Zahlungen auf Ansprüche geleistet werden, um sicherzustellen, dass von Verschmutzungsschäden Betroffene so schnell wie möglich entschädigt werden; 8. sie wählt die Mitglieder der Versammlung, die entsprechend den Artikeln 21, 22 und 23 im Exekutivausschuss vertreten sein sollen; 9. sie setzt die ihr erforderlich erscheinenden zeitweiligen oder ständigen Unterorgane ein; 10. sie bestimmt, welche Nichtvertragsstaaten und welche zwischenstaatlichen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung, des Exekutivausschusses und der Unterorgane zugelassen werden; 11. sie erteilt dem Direktor, dem Exekutivausschuss und den Unterorganen Weisungen für die Verwaltung des Fonds; 12. sie prüft und genehmigt Berichte und Tätigkeit des Exekutivausschusses; 13. sie überwacht die ordnungsgemässe Durchführung des Übereinkommens und ihrer eigenen Beschlüsse; 14. sie nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihr nach dem Übereinkommen übertragen oder die sonst für den ordnungsgemässen Betrieb des Fonds erforderlich sind.

Artikel 19 (1) Ordentliche Tagungen der Versammlung finden nach Einberufung durch den Direktor einmal in jedem Kalenderjahr statt; hat die Versammlung jedoch dem Exekutivausschuss die in Artikel 18 Nummer 5 bezeichneten Aufgaben zugewiesen, so wird nur noch alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung abgehalten.

(2) Ausserordentliche Tagungen der Versammlung werden auf Antrag des Exekutivausschusses oder mindestens eines Drittels der Mitglieder der Versammlung vom Direktor einberufen; der Direktor kann auch von sich aus nach Konsultierung des Vorsitzenden der Versammlung eine ausserordentliche Tagung einberufen. Der Direktor unterrichtet die Mitglieder mindestens dreissig Tage im voraus von einer solchen Tagung.

Artikel 20 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder bei einer Sitzung anwesend ist.

296

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

Der Exekutivausschuss Artikel 21 Der Exekutivausschuss wird auf der ersten ordentlichen Tagung der Versammlung eingesetzt, die nach dem Zeitpunkt stattfindet, an dem die Zahl der Vertragsstaaten fünfzehn beträgt.

Artikel 22 (1) Der Exekutivausschuss setzt sich aus einem Drittel der Mitglieder der Versammlung zusammen, jedoch aus nicht weniger als sieben und nicht mehr als fünfzehn Mitgliedern. Lässt die Zahl der Mitglieder der Versammlung sich nicht durch drei teilen, so wird das Drittel von der nächsthöheren durch drei teilbaren Zahl errechnet.

(2) Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses hat die Versammlung a) bei Gewährleistung einer gleichmässigen geographischen Verteilung der Sitze im Ausschuss zu berücksichtigen, dass diejenigen Vertragsstaaten, die den Gefahren einer Ölverschmutzung besonders ausgesetzt sind, und diejenigen, die grosse Tankerflotten unterhalten, angemessen vertreten sind; b) die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses oder, wenn die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder ungerade ist, diejenige Zahl von Mitgliedern, die der Hälfte der Gesamtzahl, vermindert um eins, entspricht, unter denjenigen Vertragsstaaten zu wählen, in deren Hoheitsgebiet die grössten nach Artikel 10 zu berücksichtigenden Ölmengen während des vorangegangenen Kalenderjahrs in Empfang genommen wurden, jedoch mit der Massgabe, dass die Zahl der nach diesem Buchstaben wählbaren Staaten entsprechend der folgenden Tabelle begrenzt bleibt; Gesamtzahl der Mitglieder des Exekutivausschusses

7

8 9 10

n

12 13 14

15

Zahl der nach Buchstabe b wühl baren Staaten

Zahl der nach Buchstabe b zu wähl enden Staaten

5 6 6 8 8 9 9 11 11

3 4 4 5

.

5 6 6 7 7

(3) Nach Buchstabe b wählbare, jedoch nicht gewählte Mitglieder können nicht für einen verbleibenden Sitz im Exekutivausschuss gewählt werden.

297

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmulzungsschäden.

Übereinkommen 1969 Artikel 23

(1) Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt bis zur Beendigung der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung aus.

(2) Ausser zur Erfüllung der Erfordernisse des Artikels 22 darf ein Staat, der Mitglied der Versammlung ist, nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten dem Exekutivausschuss angehören.

Artikel 24

Der Exekutivausschuss tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammen, nachdem er dreissig Tage im voraus vom Direktor auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vorsitzenden oder mindestens eines Drittels seiner Mitglieder einberufen worden ist. Die Sitzungen finden an Orten statt, die ihm geeignet erscheinen.

Artikel 25

Der Exekutivausschuss ist beschlussfa'hig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.

Artikel 26

(1) Der Exekutivausschuss hat folgende Aufgaben: a) Er wählt seinen Vorsitzenden und bestimmt im Rahmen dieses Übereinkommens seine eigenen Verfahrensregeln; b) er nimmt anstelle der Versammlung folgende Aufgaben wahr: i) er trifft Vorkehrungen für die Ernennung des ausser dem Direktor erforderlichen Personals und bestimmt dessen Anstellungsbedingungen; ii) er genehmigt die Regelung von Ansprüchen gegen den Fonds und trifft alle sonstigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen in Artikel 18 Absatz? vorgesehen sind; iii) er erteilt dem Direktor Weisungen für die Verwaltung des Fonds und überwacht die ordnungsgemässe Durchführung des Übereinkommens, der Beschlüsse der Versammlung und der eigenen Beschlüsse des Ausschusses durch den Direktor; c) er nimmt alle sonstigen ihm von der Versammlung übertragenen Aufgaben wahr.

(2) Der Exekutivausschuss erstellt und veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr.

Artikel 27 Mitglieder der Versammlung, die nicht Mitglieder des Exekutivausschusses sind, können an dessen Sitzungen als Beobachter teilnehmen.

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Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

Das Sekretariat Artikel 28 (1) Das Sekretariat setzt sich aus dem Direktor und dem für die Verwaltung des Fonds erforderlichen Personal zusammen.

(2) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Fonds.

Arükel 29 (1) Der Direktor ist der höchste Verwaltungsbedienstete des Fonds; vorbehaltlich der ihm von der Versammlung und dem Exekutivausschuss erteilten Weisungen nimmt er die ihm durch dieses Übereinkommen, die Geschäftsordnung, die Versammlung und den Exekutivausschuss übertragenen Aufgaben wahr.

(2) Der Direktor hat.insbesondere folgende Aufgaben: a) er ernennt das für die Verwaltung des Fonds erforderliche Personal; b) er trifft alle zur ordnungsgemässen Verwaltung des Fondsvermögens erforderlichen Massnahmen; c) er zieht unter besonderer Beachtung des Artikels 13 Absatz 3 die nach diesem Übereinkommen zu zahlenden Beiträge ein; d) soweit die Regelung von gegen den Fonds geltend gemachten Ansprüchen und die Durchführung der anderen Aufgaben des Fonds es erfordern, nimmt er die Hilfe von Rechts-,-Finanz- und anderen Sachverständigen in Anspruch; e) er trifft alle geeigneten Massnahmen zur Regelung von gegen den Fonds geltend gemachten Ansprüchen nach Massgabe der Geschäftsordnung, einschliesslich der endgültigen Regelung von Ansprüchen ohne vorherige Genehmigung der Versammlung oder des Exekutivausschusses, sofern die Geschäftsordnung ' dies vorsieht; f) er erstellt für jedes Kalenderjahr den Finanzbericht und die Haushaltsvoranschläge und legt sie der Versammlung oder dem Exekutivausschuss vor; g) er unterstützt den Exekutivausschuss bei der Erstellung des in Artikel 26 Absatz 2 erwähnten Berichts; h) er erstellt, sammelt und verteilt die Schriftstücke, Unterlagen, Tagesordnungen, Protokolle und Informationen, die für die Arbeit der Versammlung, des Exekutivausschusses und der Unterorgane benötigt werden.

Artikel 30 Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Direktor, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen von einer Regierung oder einer anderen Stelle ausserhalb des Fonds Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich seinerseits, den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgaben des Direktors,
des von ihm ernannten Personals und der von ihm bestimmten Sachverständigen zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

299

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

Finanzen Artikel 31

(1) Jeder Vertragsstaat Übernimmt die Gehälter, die Reisekosten und die sonstigen Ausgaben für seine Delegation bei der Versammlung und für seine Vertreter im Exekutivausschuss und in den Unterorganen.

(2) Alle anderen durch die Tätigkeit des Fonds entstehenden Kosten werden von diesem übernommen.

Abstimmung Artikel 32

Die Abstimmungen in der Versammlung und im Exekutivausschuss unterliegen folgenden Bestimmungen: a) Jedes Mitglied hat eine Stimme; b) sofern Artikel 33 nichts anderes vorsieht, bedürfen die Beschlüsse der Versammlung und des Exekutivausschusses der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder; c) Beschlüsse, für die eine Dreiviertel- oder Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, bedürfen einer Dreiviertel- bzw. Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder; dj im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «anwesende Mitglieder» «Mitglieder, die zur Zeit der Abstimmung bei der Sitzung anwesend sind», der Ausdruck «anwesende und abstimmende Mitglieder» bedeutet «Mitglieder, die anwesend sind und eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben». Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.

Artikel 33

(1) Folgende Beschlüsse der Versammlung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit: a) eine Erhöhung des Höchstbetrages der vom Fonds zu zahlenden Entschädigung nach Artikel 4 Absatz 6; b) ein Beschluss nach Artikels Absatz4 betreffend die Ersetzung der dort erwähnten Übereinkünfte; c) die Übertragung der in Artikel 18 Absatz 5 genannten Aufgaben an den Exekutivausschuss.

(2) Folgende Beschlüsse der Versammlung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit; a) ein Beschluss nach Artikel 13 Absatz 3, keine Massnahmen gegen einen Beitragspflichtigen zu treffen oder fortzusetzen; b) die Ernennung des Direktors nach Artikel 18 Absatz 4; c) die Einsetzung von Unterorganen nach Artikel 18 Absatz 9.

Artikel 34

(1) Der Fonds, seine Guthaben, seine Einnahmen einschliesslich der Beiträge und seine sonstigen Vermögenswerte sind in den Vertragsstaaten von jeder direkten Steuer befreit.

300

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

(2) Kauft der Fonds in beträchtlichem Umfang bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte oder lässt er grössere Arbeiten durchführen, die für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit erforderlich sind und deren Kosten indirekte oder Verkaufsabgaben einschliessen, so treffen die Regierungen der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit geeignete Massnahmen zum Erlass oder zur Erstattung dieser Abgaben.

(3) Eine Befreiung wird nicht gewährt bei Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Dienstleistungen Öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.

(4) Der Fonds geniesst Befreiung von allen Zöllen, Steuern und anderen damit zusammenhängenden Abgaben auf Waren, die von ihm oder in seinem Namen für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführt werden. Auf diese Weise eingeführte Waren dürfen weder gegen Bezahlung noch unentgeltlich im Hoheitsgebiet des Staates, in den sie eingeführt worden sind, abgegeben werden, es sei denn zu Bedingungen, denen die Regierung des betreffenden Staates zugestimmt hat.

(5) Personen, die Beiträge zum Fonds leisten, sowie Geschädigte und Schiffseigentümer, die vom Fonds Entschädigung erhalten, unterliegen den Steuervorschriften des Staates, in dem sie steuerpflichtig sind; ihnen wird insoweit keine besondere Befreiung oder sonstige Vergünstigung gewährt.

(6) Auskünfte, die über einzelne Beitragspflichtige für die Zwecke dieses Übereinkommens erteilt wurden, dürfen ausserhalb des Fonds nur dann bekanntgegeben werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um dem Fonds die Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere als Kläger oder Beklagter in einem Rechtsstreit, zu ermöglichen.

(7) Unabhängig von bestehenden oder künftigen Devisen- oder Transferbestimmungen gestatten die Vertragsstaaten die uneingeschränkte Transferierung aller Beiträge an den Fonds und der vom Fonds gezahlten Entschädigungsbeträge.

Ubergangsvorschriften Artikel 35 (1) Der Fonds ist frei von der Verpflichtung nach Artikel 4 oder 5 in bezug auf Ereignisse, die innerhalb einer Frist von hundertzwanzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eintreten.

(2) Entschädigungsansprüche nach Artikel 4 und Erstattungsansprüche nach Artikel 5, die sich aus Ereignissen ergeben, welche später als hundertzwanzig Tage, jedoch höchstens zweihundertvierzig Tage nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens eingetreten sind, können nicht vor Ablauf des zwei hundert vierzigsten Tages nach Inkrafttreten des Übereinkommens gegen den Fonds geltend gemacht werden.

Artikel 36 Der Generalsekretär der Organisation beruft die Versammlung zu ihrer ersten Tagung ein. Diese Tagung findet so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt, jedoch keinesfalls später als dreissig Tage nach seinem Inkrafttreten.

301

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, Übereinkommen 1969 Schlussbestimmungen Artikel 37 (1) Dieses Übereinkommen liegt für Staaten, die das Haftungsübereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, sowie für Staaten zur Unterzeichnung auf, die auf der Konferenz von 1971 zur Errichtung eines Internationalen Entschüdigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vertreten waren. Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1972 zur Unterzeichnung auf.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Übereinkommen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Übereinkommen für Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt auf.

(4) Nur Staaten, die das Haftungsübereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, können das vorliegende Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten.

Artikel 38 (1) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(2) Jede Ratifikations--, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für alle Vertragsstaaten in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Staaten notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Übereinkommen in der geänderten Fassung.

Artikel 39 Bevor dieses Übereinkommen in Kraft tritt, teilt ein Staat bei der Hinterlegung einer der in Artikel 38 Absatz l bezeichneten Urkunden und danach jährlich an einem vom Generalsekretär der Organisation zu bestimmenden Tag dem Generalsekretär Namen und Anschrift aller Personen mit, die hinsichtlich dieses Staates verpflichtet wären, nach Artikel 10 Beiträge zum Fonds zu leisten, und macht Angaben über die massgeblichen Mengen beitragspflichtigen Öls, die diese Personen im Hoheitsgebiet dieses Staates während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten haben.

Artikel 40 (1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem folgende Erfordernisse erfüllt sind: a) mindestens acht Staaten haben eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt und b) der Generalsekretär der Organisation hat nach Artikel 39 die Mitteilung erhalten, dass diejenigen Personen in diesen Staaten, die nach Artikel 10 Beiträge zu leisten haben würden, während des vorangegangenen Kalenderjahrs eine Gesamtmenge von mindestens 750 Millionen Tonnen beitragspflichtigen Öls erhalten haben.

302

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

(2) Dieses Übereinkommen tritt jedoch nicht vor Inkrafttreten des Haftungsübereinkommens in Kraft.

(3) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 41 (1) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(3) Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.

(4) Die Kündigung des Haftungsübereinkommens gilt als Kündigung des vorliegenden Übereinkommens. Diese Kündigung wird an demselben Tag wirksam, an dem die Kündigung des Haftungsübereinkommens nach dessen Artikel XVI Absatz 3 wirksam wird.

(5) Ungeachtet einer Kündigung durch einen Vertragsstaat nach diesem Artikel behalten Vorschriften dieses Übereinkommens, die sich auf Verpflichtungen zur Beitragsleistung nach Artikel 10 für ein in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b angeführtes Ereignis beziehen, das vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingetreten ist, ihre Gültigkeit.

Artikel 42 (1) Jeder Vertragsstaat kann binnen neunzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde, die nach seiner Auffassung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, den Direktor um Einberufung einer ausserordentlichen Tagung der Versammlung ersuchen. Der Direktor beruft die Versammlung zu einer binnen sechzig Tagen nach Eingang des Ersuchens abzuhaltenden Tagung ein.

(2) Der Direktor kann von sich aus eine ausserordentliche Tagung der Versammlung einberufen, die binnen sechzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde zusammentritt, wenn er der Auffassung ist, dass eine solche Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird.

(3) Beschliesst die Versammlung auf einer nach Absatz l oder 2 einberufenen ausserordentlichen Tagung, dass die Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, so kann jeder dieser Staaten spätestens hündertzwanzig Tage vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, dieses Übereinkommen mit Wirkung von demselben Tag an kündigen.

303

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

Artikel 43 (1) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag ausser Kraft, an dem die Zahl der Vertragsstaaten auf weniger als drei sinkt.

(2) Vertragsstaaten, die vor dem Tag, an dem dieses Übereinkommen ausser Kraft tritt, durch das Übereinkommen gebunden sind, ermöglichen dem Fonds die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 44 und bleiben, jedoch lediglich zu diesem Zweck, durch das Übereinkommen gebunden.

Artikel 44 (1) Tritt dieses Übereinkommen ausser Kraft, so ist der Fonds dennoch

a)

gehalten, seinen Verpflichtungen mit Bezug auf Ereignisse nachzukommen, die vor dem Ausserkrafttreten des Übereinkommens eingetreten sind; b) berechtigt, seine Ansprüche auf Beitragszahlung geltend zu machen, soweit er diese Beiträge benötigt, um seinen Verpflichtungen nach dem Buchstaben a, einschliesslich der hierfür erforderlichen Verwaltungskosten, nachzukommen.

(2) Die Versammlung trifft alle zur vollständigen Liquidation des Fonds geeigneten Massnahmen, einschliesslich der gerechten Verteilung etwaiger verbleibender Vermögenswerte unter die Personen, die Beiträge zum Fonds geleistet haben.

(3) Der Fonds bleibt für die Zwecke dieses Artikels eine juristische Person.

Artikel 45

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.

(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.

Artikel 46

(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Organisation a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens; iii) von jeder Kündigung des Übereinkommens und dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam wird; b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

304

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1969

Artikel 47 Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 48 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und die spanische Sprache werden vom Sekretariat der Organisation angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschrieben zu Brüssel am 18. Dezember 1971.

Es folgen die Unterschriften

7715

11 Bundesblait 147. Jahrgang. Bd. IV

305

Protokoll VOn 1992

Übersetzung »

zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

Die Vertragsparteien dieses Protokolls, nach Prüfung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des Protokolls dazu von 1984, im Hinblick darauf, dass das Protokoll von 1984 zu dem genannten Übereinkommen, das einen grösseren Anwendungsbereich und einen weitergehenden Schadenersatz vorsieht, nicht in Kraft getreten ist, in Bestätigung dessen, dass es wichtig ist, die Brauchbarkeit der internationalen Regelungen über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu erhalten, in dem Bewusstsein, dass sichergestellt werden muss, dass- der Inhalt des Protokolls von 1984 so bald wie möglich in Kraft tritt, in der Erkenntnis, dass zur Einführung entsprechender Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden besondere Bestimmungen erforderlich sind, sind wie folgt übereingekommen; Artikel l Das Übereinkommen, das durch dieses Protokoll geändert wird, ist das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, im folgenden als «Haftungsübereinkommen von 1969» bezeichnet.

Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 zum Haftungsübereinkommen von 1969 bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung.

Artikel 2 Artikel I des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert: L Nummer l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 1. «Schiff» bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen

» Übersetzung des französischen Originaltextes.

306

Zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

wird, dass es keine Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat.

2. Nummer 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 5. «Öl» bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird.

3. Nummer 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 6. «Verschmutzungsschäden» bedeuten a) Verluste oder Schäden, die ausserhalb des Schiffes durch eine auf das Ausfliessen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfliessen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine Beeinträchtigung der Umwelt ausgenommen der auf Grund dieser Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemessener Wiederherstellungsmassnahmen beschränkt; b) die Kosten von Schutzmassnahmen und weitere durch Schutzmassnahmen verursachte Verluste oder Schäden.

4. Nummer 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 8. «Ereignis» bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen.

5. Nummer 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 9. «Organisation» bedeutet die Internationale Seeschiffahrts-organisation.

6. Nach Nummer 9 wird eine neue Nummer eingefügt, die wie folgt lautet: 10. «Haftungsübereinkommen von 1969» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.

Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten Fassung.

Artikel 3 Artikel II des Haftungsübereinkommens von 1969 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Dieses Übereinkommen gilt ausschliesslich a)

für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind i) im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und Ü) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschliesslichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird; 307

Zivilrechtliche Haftung für ölverschmutzungsschäden

b)

für Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.

Artikel 4 Artikel III des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert: 7. Absatz l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(1) Ausser in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis aus einer Reihe von Vorfallen besteht, im Zeitpunkt des ersten Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses durch das Schiff verursacht wurden.

2, Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (4) Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden weder auf Grund dieses Übereinkommens noch auf anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen a) die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die Mitglieder der Besatzung; b) den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet; c) einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschliesslich BareboatCharterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen mit der Betriebsführung Beauftragten; d) eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten ausführt; e) eine Person, die Schutzmassnahmen trifft; f) alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c, d und e bezeichneten Personen, sofern nicht die Schäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.

Artikel 5

Artikel IV des Haftungsübereinkommens von 1969 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.

308

·iß

Zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

Artikel 6 Artikel V des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert: /. Absatz l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (1) Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag zu beschränken, der sich wie folgt errechnet: a) 3 Millionen Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 5000 Raumgehaltseinheiten, b) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Buchstabe a genannte Betrag für jede zusätzliche Raumgehaltseinheit um 420 Rechnungseinheiten; dieser Gesamtbetrag darf jedoch 59,7 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

2. Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (2) Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.

5. Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (3) Um sich auf die in Absatz l vorgesehene Beschränkung berufen zu können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben wird oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei jedem Gericht oder jeder sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen nach Artikel IX Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der sonstigen zuständigen Stelle für ausreichend erachteten Garantie errichtet werden.

4. Absatz 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt; (9) a) Die in Absatz l genannte «Rechnungseinheit» ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz l genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten
ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.

309

Zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

b)

Dessenungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Buchstabens a nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die unter Buchstabe a genannte Rechnungseinheit 15 Goldfrankens entspricht. Der unter diesem Buchstaben genannte Goldfranken entspricht 651/: Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates, c) Die unter Buchstabe a letzter Satz genannte Berechnung und die unter Buchstabe b genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach Absatz I, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwendung des Buchstabens a Sätze l bis 3 ergeben würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung nach Buchstabe a oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.

5. Absatz 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (10) Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die Bruttoratenzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen Schiffs Vermessungs-übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts.

6. Absatz U Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Dieser Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den Eigentümer.

Artikel 7 Artikel VII des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Sätze Ì und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes l erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats
eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden.

2. Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt.'

(4) Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt.

310

Zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

3. Absatz 7 Satz l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht- in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist.

4. In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte «den Staat des Schiffsregisters» durch die Worte «den ausstellenden oder bestätigenden Staat» ersetzt.

5. Absatz 8 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Hierbei kann sich der Beklagte, auch wenn der Eigentümer nach Artikel V Absatz 2 nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Artikel V Absatz l vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen.

Artikel 8 Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert: Absatz l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (1) Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet einschliessiich des Küstenmeers oder eines in Artikel II genannten Gebiets eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers oder Gebiets Schutzmassnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen nur vor den Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden. Der Beklagte ist über derartige Klagen binnen angemessener Frist zu unterrichten.

Artikel 9 Nach Artikel XII des Haftungsübereinkommens von 1969 werden zwei neue Artikel wie folgt eingefügt: Artikel XHilh Übergangsbestimmungen Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist; a) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem Übereinkommen als abgegolten, falls und soweit sie nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 besteht; b) hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als
auch des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, so besteht eine nach Anwendung des Buchstabens a verbleibende Haftung auf Grund dieses Übereinkommens nur insoweit, als Ver-

311

Zivilrechtliche Haftung fur Ölverschmutzungsschäden

schmutzungsschäden nach Anwendung des genannten Übereinkommens von 1971 unentschädigt bleiben; c) bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck «dieses Übereinkommen» so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall auf dieses Übereinkommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969; d) bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die Haftung nach Buchstabe a als abgegolten gilt.

Artikel XII'er Schlussbestimmungen Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis 18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.

Artikel 10

Das dem Haftungsübereinkommen von 1969 beigefügte Muster einer Bescheinigung wird durch das diesem Protokoll beigefügte Muster ersetzt.

Artikel 11 (1) Das Haftungsübereinkommen von 1969 und dieses Protokoll sind im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als ein Vertragswerk zu betrachten und auszulegen.

(2) Die Artikel I bis XIIler des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, einschliesslich der Musterbescheinigung, tragen die Bezeichnung «Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden» («Haftungsübereinkommen von 1992»).

Schlussbestimmungen Artikel 12 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1) Dieses Protokoll liegt vpm 15. Januar 1993 bis zum 14. Januar 1994 in London für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann jeder Staat Vertragspartei dieses Protokolls werden, a) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und danach ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder b) indem er ihm beitritt.

(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(4) Jeder Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, im folgenden als «Fondsübereinkommen von 1971» bezeichnet, kann die312

Zivilrechtliche Haftung fur Ölverschmutzungsschäden

ses Protokoll nur ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, wenn er gleichzeitig das Protokoll von 1992 zu dem genannten Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, es sei denn, er kündigt das Fondsübereinkommen von 1971 mit Wirkung von dem Tag, an dem das vorliegende Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt.

(5) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls, aber nicht Vertragspartei des Haftungsübereinkommens von 1969 ist, ist durch die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung im Verhältnis zu den anderen Vertragsparteien dieses Protokolls gebunden; er ist aber nicht durch die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1969 im Verhältnis zu dessen Vertragsparteien gebunden.

(6) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach Inkrafttreten einer Änderung des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung hinterlegt wird, gilt für das so geänderte Übereinkommen in der Fassung der Änderung.

Artikel 13 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt- zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Staaten, darunter vier Staaten mit einer Tanker-Bruttoraumzahl von je mindestens einer Million Einheiten, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben.

(2) Jeder Vertragsstaat des Fondsübereinkommens von 1971 kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll erklären, dass diese Urkunde für die Zwecke dieses Artikels bis zum Ablauf der in Artikel 31 des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkomrnen von 1971 vorgesehenen Sechsmonatsfrist als nicht wirksam gilt. Auch ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Fondsübereinkommens von 1971 ist, aber eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 hinterlegt, kann gleichzeitig eine Erklärung nach diesem Absatz abgeben.

(3) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation eingeht, mit der Massgabe, dass dieser
Staat so angesehen wird, als habe er seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll an diesem Tag hinterlegt.

(4) Für jeden Staat, der dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz l Tür das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt dieses Protokoll zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt hat.

Artikel 14 Revision und Änderung (1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung des Haftungsübereinkommens von 1992 einberufen.

313

Zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschüden

(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Haftungsübereinkommens von 1992 einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.

Artikel 15 Änderungen der Haftungshöchstbeträge (1) Auf Ersuchen von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten wird jeder Vorschlag zur Änderung der Haftungshöchstbeträge, die in Artikel V Absatz l des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung vorgesehen sind, vom Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten übermittelt.

(2) Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise Übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.

(3) Alle Vertragsstaaten des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.

(4) Änderungen sind mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten zu beschliessen, die in dem nach Absatz 3 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten bei der Abstimmung anwesend ist.

(5) Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Haftungshöchstbeträge hat der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten zu berücksichtigen. Er hat ferner das Verhältnis zwischen den Höchstbeträgen in Artikel V Absatz l des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung und denen in Artikel 4 Absatz 4 des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden zu berücksichtigen.

(6) a) Eine Änderung der Haftungshöchstbeträge auf Grund dieses Artikels darf frühestens am 15. Januar 1998 und frühestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens einer früheren Änderung auf Grund dieses Artikels beraten werden. Vor Inkrafttreten dieses Protokolls darf eine
Änderung auf Grund dieses Artikels nicht beraten werden.

b) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem im Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrag, zuzüglich 6 v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip vom 15. Januar 1993 an, entspricht.

c) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des im Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrags entspricht.

(7) Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten

314

Zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung durch den Rechtsausschuss Vertragsstaaten waren, der Organisation mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.

(8) Eine nach Absatz 7 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

(9) Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 16 Absätze l und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.

(10) Ist eine Änderung vom Rechtsausschuss beschlossen worden, die Frist von achtzehn Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz? angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

Artikel 16 Kündigung (1) Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(3) Die Kündigung wird nach Ablauf von zwölf Monaten oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.

(4) Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls wird eine Kündigung des Haftungsübereinkommens von 1969 durch eine von ihnen nach dessen Artikel XVI nicht als Kündigung des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung ausgelegt.

(5) Die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 durch einen Staat, der Vertragspartei des Fondsübereinkommens von 1971 bleibt, gilt als Kündigung des vorliegenden Protokolls. Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, an dem die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 nach Artikel 34 jenes Protokolls wirksam wird.

Artikel 17 Verwahrer (1) Dieses Protokoll und alle nach Artikel 15 angenommenen Änderungen werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Organisation a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, 315

Zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

i)

von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ü) von jeder Erklärung und Notifikation nach Artikel 13 und jeder Erklärung und Mitteilung nach Artikel V Absatz 9 des Haftungsübereinkommens von 1992; iii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls; iv) von jedem Vorschlag zur Änderung der Haftungshöchstbeträge, der nach Artikel 15 Absatz l gemacht worden ist; v) von jeder Änderung, die nach Artikel 15 Absatz 4 beschlossen worden ist; vi) von jeder Änderung, die nach Artikel 15 Absatz? als angenommen gilt, unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Änderung nach Artikel 15 Absätze 8 und 9 in Kraft treten wird; vii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird; viii) von jeder Kündigung, die nach Artikel 16 Absatz 5 als erfolgt gilt; ix) von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung; b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 18 Sprachen Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London am 27. November 1992.

Es folgen die Unterschriften

7715

316

Zivilrechtliche Haftung für ÖlverschmutzungsschÜden

·£

Anlage

Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.

Name des Schiffes

Unterscheidungssignal

Heimathafen

Name und Anschrift des Eigentumers

Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Massgabe des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens von 1992'über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden besteht.

Art der Sicherheit Geltungsdauer der Sicherheit

Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Name Anschrift Die Bescheinigung gilt bis Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung (vollständige Bezeichnung des Staates)

in

am

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)

317

Zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

Erläuterungen: 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.

2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden.

3.

4.

7715

318

Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden.

Die Eintragung «Geltungsdauer der Sicherheit» hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.

Protokoll VOn 1992

,,

Übersetzung »

zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Die Vertragsparteien dieses Protokolls, nach Prüfung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden und des Protokolls dazu von 1984, im Hinblick darauf, dass das Protokoll von 1984 zu dem genannten Übereinkommen, das einen grösseren Anwendungsbereich und einen weitergehenden Schadenersatz vorsieht, nicht in Kraft getreten ist, in Bestätigung dessen, dass es wichtig ist, die Brauchbarkeit der internationalen Regelungen über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu erhalten, in dem Bewusstsein, dass sichergestellt werden muss, dass der Inhalt des Protokolls von 1984 so bald wie möglich in Kraft tritt, in der Erkenntnis, dass es für die Vertragsstaaten von Vorteil ist, wenn sie dafür sorgen, dass das geänderte Übereinkommen für eine Übergangszeit neben dem ursprünglichen Übereinkommen besteht und es ergänzt, überzeugt, dass die wirtschaftlichen Folgen von Ölverschmutzungsschäden, die dadurch verursacht werden, dass Öl von Schiffen als Bulkladung zur See befördert wird, auch weiterhin von der Schiffahrt und den an der ölbeförderung Interessierten getragen werden sollten, im Hinblick auf die Annahme des Protokolls von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Das Übereinkommen, das durch dieses Protokoll geändert wird, ist das Internationale Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, im folgenden als «Fondsübereinkommen von 1971» bezeichnet. Für die Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 zum Fondsübereinkommen von 1971 bezeichnet dieser Ausdruck das Fondsübereinkommen von 1971 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung.

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

319

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971

Artikel 2 Artikel l des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert: ]. Nummer l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 1. «Haftungsübereinkommen von 1992» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 Über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.

2. Nach Nummer l wird eine neue Nummer eingefügt, die wie folgt lautet: lbis «Fondsübereinkommen von 1971» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden. Für die Vertragsparteien des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Fondsübereinkommen von 1971 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung.

3. Nummer 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 2.

«Schiff», «Person», «Eigentümer, «Öl», «Verschmutzungsschäden», «Schutzmassnahmen», «Ereignis» und «Organisation» haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel I des Haftungsübereinkommens von 1992.

· 4. Nummer 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 4. «Rechnungseinheit» hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel V Absatz 9 des Haftungsübereinkommens von 1992.

5. Nummer 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 5.

«Raumgehalt des Schiffes» hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel V Absatz 10 des Haftungsübereinkommens von 1992.

6. Nummer 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 7. «SicherheitsgebeD> bedeutet jede Person, die eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zur Deckung der Haftung eines Eigentümers nach Artikel VII Absatz l des Haftungsübereinkommens von 1992 gewährt.

Artikel 3 Artikel 2 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert:

Absatz l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (1) Hiermit wird ein «Internationaler Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden» genannter und im folgenden als «Fonds» bezeichneter internationaler Fonds für folgende Zwecke errichtet: a) Entschädigung für Verschmutzungsschäden zu bieten, soweit der durch das Haftungsübereinkommen von 1992 gewährte Schutz nicht ausreicht; b) die hiermit verbundenen Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.

Artikel 4 Artikels des Fondsübereinkommens von 1971 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Dieses Übereinkommen gilt ausschliesslich

320

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzimgsschäden.

Übereinkommen 1971

a)

b)

für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind i) im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschliesslichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird; für Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.

Artikel 5 Die Überschrift der Artikel 4 bis 9 des Fondsübereinkommens von 1971 wird durch Streichung der Worte «und Erstattung»'geändert.

Artikel 6 Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert: L In Absatz l werden die fünf Bezugnahmen auf das «Haftungsübereinkommen» durch Bezugnahmen auf das «Haftungsübereinkommen von 1992» ersetzt.

2. Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (3) Beweist der Fonds, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Entschädigungsverpflichtung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. Der Fonds wird in jedem Fall in dem Umfang befreit, in dem der Schiffseigentümer gegebenenfalls nach Artikel III Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 befreit worden ist. Eine solche Befreiung des Fonds erfolgt jedoch nicht in bezug auf Schutzmassnahmen.

3. Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (4) a) Sofern die Buchstaben b und c nicht entgegenstehen, ist der Gesamtbetrag der vqm Fonds nach diesem Artikel für ein einzelnes Ereignis zu zahlenden Entschädigung so begrenzt, dass die Gesamtsumme aus diesem Betrag und dem Betrag, der nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 für innerhalb des in Artikel 3 bestimmten Anwendungsbereichs entstandene Verschmutzungsschäden tatsächlich gezahlt worden ist, 135 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

b) Sofern Buchstabe c nicht entgegensteht, darf die Gesamtsumme der Entschädigung, die vom Fonds nach diesem Artikel für Verschmutzungsschäden zu zahlen ist, die durch ein aussergewöhnliches, unvermeidbares und unabwendbares Naturereignis verursacht worden sind, 135 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

321

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971

c)

Der Höchstbetrag der unter den Buchstaben a und b genannten Entschädigung beträgt 200 Millionen Rechnungseinheiten hinsichtlich eines einzelnen Ereignisses, das während eines Zeitabschnitts eintritt, in dem es drei Vertragsparteien dieses Übereinkommens gibt, in bezug auf welche die gesamte massgebliche Menge beitragspflichtigen Öls, die Personen in den Hoheitsgebieten dieser Vertragsparteien während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten haben, 600 Millionen Tonnen oder mehr betrug.

d) Zinsen, die gegebenenfalls für einen nach Artikel V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 errichteten Fonds anfallen, werden für die Berechnung der vom Fonds nach diesem Artikel zu zahlenden Höchstentschädigung nicht berücksichtigt.

e) Die in diesem Artikel genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderbeziehungsrecht am Tag des Beschlusses der Versammlung des Fonds über den ersten Zeitpunkt einer Entschädigungszahlung umgerechnet.

4. Absatz 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (5) Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den Fonds die nach Absatz 4 zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung, so wird der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass jeweils das Verhältnis zwischen dem festgestellten Anspruch und dem Entschädigungsbetrag, den der Geschädigte nach diesem Übereinkommen tatsächlich erhalten hat, für alle Geschädigten dasselbe ist.

5. Absatz 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(6) Die Versammlung des Fonds kann beschliessen, dass in Ausnahmefällen eine Entschädigung nach diesem Übereinkommen auch dann gezahlt werden kann, wenn der Eigentümer des Schiffes keinen Fonds nach Artikel V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 errichtet hat. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe e des vorliegenden Artikels entsprechend Anwendung.

Artikel 7

Artikel 5 des Fondsübereinkommens von 1971 wird gestrichen.

ArÜkel 8

Artikel 6 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert: Ì. In Absatz l werden die Absatznummer und die Worte «oder auf Erstattung nach Artikel 5» gestrichen.

2. Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 9

Artikel 7 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert: 1. In den Absätzen l, 3, 4 und 6 werden die sieben Bezugnahmen auf das «Haftungsübereinkommen» durch Bezugnahmen auf das «Haftungsübereinkommen von 1992» ersetzt.

322



Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971

2. In Absatz l werden die Worte «oder wegen Erstattung nach Artikel 5» gestrichen.

·3. In Absatz 3 Satz l werden die Worte «oder Erstattung» und «bzw. 5» gestrichen.

4. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte «oder Artikel 5 Absatz l» gestrichen.

Artikel 10 In Artikels des Fondsübereinkommens von 1971 wird die Bezugnahme auf das «Haftungsübereinkommen» durch eine Bezugnahme auf das «Haftungsübereinkommen von 1992» ersetzt.

Artikel 11 Artikel 9 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert; L Absatz l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (1) Der Fonds tritt bezüglich aller Entschädigungsbeträge für Verschmutzungsschäden, die von ihm nach Artikel 4 Absatz l dieses Übereinkommens gezahlt worden sind, in die dem Empfanger der Entschädigung gegenüber dem Eigentümer oder seinem Sicherheitsgeber nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein.

2. In Absatz 2 werden die Worte «oder Erstattung» gestrichen.

Artikel 12

Artikel 10 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert: Der Einleitungsteil des Absatzes l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Jahresbeiträge zum Fonds werden für jeden Vertragsstaat von allen Personen erbracht, die in dem in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b erwähnten Kalenderjahr insgesamt mehr als 150 000 Tonnen ...

Artikel 13 Artikel 11 des Fondsübereinkommens von 1971 wird gestrichen.

Artikel 14 Artikel 12 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungsteil des Absatzes l werden die Worte «Jahresbeitrags, den jede der in Artikel 10 genannten Personen gegebenenfalls zu zahlen hat,» durch die Worte «gegebenenfalls zu zahlenden Jahresbeitrags» ersetzt.

2. In Absatz l Ziffer i Buchstaben b und c werden die Worte «oder 5» gestrichen und die Worte «15 Millionen Franken» durch die Worte «vier Millionen Rechnungseinheiten» ersetzt.

3. In Absatz l Ziffer U wird Buchstabe b gestrichen.

4. In Absatz l Ziffer n wird Buchstabe c zu Buchstabe b und Buchstabe d zu Buchstabe c.

323

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsscha'den.

Übereinkommen 1971

5. Der Einleitungsteil in Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Die Versammlung setzt den Gesamtbetrag der zu erhebenden Beitrüge fest. Auf der Grundlage dieses Beschlusses errechnet der Direktor in bezug auf jeden Vertragsstaat für jede in Artikel 10 genannte Person die Höhe ihres Jahresbeitrags wie folgt: 6. Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt; (4) Der Jahresbeitrag ist zu dem in der Geschäftsordnung des Fonds festzulegenden Termin fällig. Die Versammlung kann einen anderen Zahlungstermin festsetzen.

7. Absatz 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (5) Die Versammlung kann unter Voraussetzungen, die in der Finanzordnung des Fonds festzulegen sind, beschliessen, zwischen den nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und den nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b eingenommenen Beträgen Übertragungen vorzunehmen.

S. Absatz 6 wird gestrichen.

Artikel 15 Artikel 13 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt gea'ndert: 1. Absatz l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt; (1) Nach Artikel 12 fällige rückständige Beiträge werden mit einem nach der Geschäftsordnung des Fonds zu bestimmenden Zinssatz mit der Massgabe verzinst, dass je nach den Umständen verschiedene Zinssätze festgesetzt werden können.

2. In Absatz 3 werden die Worte «Artikeln 10 und 11» durch die Worte «Artikeln 10 und 12» ersetzt, und die Worte «um mehr als drei Monate» werden gestrichen.

Artikel 16 In Artikel 15 des Fondsübereinkommens von 1971 wird ein neuer Absatz 4 angefügt: ^ (4) Erfüllt ein Vertragsstaat nicht seine Verpflichtung, dem Direktor die in Absatz 2 bezeichnete Mitteilung zu machen, und ergibt sich daraus für den Fonds ein finanzieller Verlust, so ist dieser Vertragsstaat verpflichtet, den Fonds für diesen Verlust zu entschädigen. Die Versammlung beschliesst auf Empfehlung des Direktors, ob diese Entschädigung von dem betreffenden Vertragsstaat zu zahlen ist.

Artikel 17 Artikel 16 des Fondsübereinkommens von 1971 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: .Der Fonds hat eine Versammlung und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.

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Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971

Artikel 18 Artikel 18 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert: 1. Im Einleitungsteil des Artikels werden die Worte «vorbehaltlich des Artikels 26» gestrichen.

2. Absatz 8 wird gestrichen.

3. Absatz 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (9) sie setzt die ihr erforderlich erscheinenden zeitweiligen oder ständigen Unterorgane ein, bestimmt deren Aufgabenbereiche und erteilt ihnen die Befugnisse, die zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind; bei der Ernennung der Mitglieder dieser Organe bemüht sich die Versammlung, für eine ausgewogene geographische Verteilung der Mitglieder zu sorgen und sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten, in denen die grössten Mengen beitragspflichtigen Öls in Empfang genommen werden, angemessen vertreten sind; die Verfahrensregeln der Versammlung können für die Tätigkeit dieser Unterorgane entsprechend angewendet werden.

4. In Absatz 10 werden die Worte «, des Exekutivausschusses» gestrichen.

J. In Absatz 11 werden die Worte «, dem Exekutivausschuss» gestrichen.

6. Absatz 12 wird gestrichen.

Artikel 19 Artikel 19 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert: L Absatz l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(1) Ordentliche Tagungen der Versammlung finden nach Einberufung durch den Direktor einmal in jedem Kalenderjahr statt.

2. in Absatz 2 werden die Worte «des Exekutivausschusses oder» gestrichen.

Artikel 20 Die Artikel 21 bis 27 des Fondsübereinkommens von 1971 und die Überschrift zu diesen Artikeln werden gestrichen.

Artikel 21

Artikel 29 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert: 7. Absatz l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt; (1) Der Direktor ist der höchste Verwaltungsbedienstete des Fonds. Vorbehaltlich der ihm von der Versammlung erteilten Weisungen nimmt er die ihm durch dieses Übereinkommen, die Geschäftsordnung des Fonds und die Versammlung übertragenen Aufgaben wahr.

2. In Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte «oder des Exekutivausschusses» gestrichen.

3. In Absatz 2 Buchstabef werden die Worte «oder dem Exekutivausschuss» gestrichen.

325

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971

4. Absatz 2 Buchstabe g wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: g) er erstellt im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Versammlung einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr und veröffentlicht ihn; 5. In Absatz 2 Buchstabe h werden die Worte «, des Exekutivausschusses» gestrichen.

Artikel 22 In Artikel 31 Absatz l des Fondsübereinkommens von 1971 werden die Worte «im Exekutivausschuss und» gestrichen.

Artikel 23

Artikel 32 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert: /. Im Einleitungsteil werden die Worte «und im Exekutivausschuss» gestrichen.

2. Unter Buchstabe b werden die Worte «und des Exekutivausschusses» gestrichen, Artikel 24 Artikel 33 des Fondsübereinkommens von 1971 wird wie folgt geändert: 1. Absatz Ì wird gestrichen.

2. In Absatz 2 wird die Absatznummer gestrichen.

3. Buchstabe c wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: c) die Einsetzung von Unterorganen nach Artikel 18 Nummer 9 und die mit dieser Einsetzung zusammenhängenden Angelegenheiten.

Artikel 25 Artikel 35 des Fondsübereinkommens von 1971 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Entschädigungsansprüche nach Artikel 4, die sich aus Ereignissen ergeben, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingetreten sind, können gegen den Fonds nicht vor Ablauf von hundertzwanzig Tagen nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden.

Artikel 26

Nach Artikel 36 des Fondsübereinkommens von 1971 werden vier neue Artikel wie folgt eingefügt: Artikel 36llix Folgende Übergangsbestimmungen gelten in der Zeit, im folgenden als «Übergangszeit» bezeichnet, die mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beginnt und mit dem Tag endet, an dem die in Artikel 31 des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 vorgesehenen Kündigungen wirksam werden: 326

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971

a)

Bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz l Buchstabe a umfasst die Bezugnahme auf das Haftungsübereinkommen von 1992 die Bezugnahme auf das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden entweder in seiner ursprünglichen Fassung oder in der durch das Protokoll von 1976 zu jenem Übereinkommen geänderten Fassung (in diesem Artikel als «Haftungsübereinkommen von 1969» bezeichnet) und auch auf das Fondsübereinkommen von 1971.

b) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden innerhalb des Anwendungsbereichs - dieses Übereinkommens verursacht, so zahlt der Fonds an eine Person, die Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung nur, wenn und soweit diese Person nach dem Haftungsübereinkommen von 1969, dem Fondsübereinkommen von 1971 und dem Haftungsübereinkommen von 1992 nicht voll und angemessen für den Schaden entschädigt werden konnte; in bezug auf Verschmutzungsschäden innerhalb des Anwendungsbereichs des vorfiegenden Übereinkommens für eine Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Fondsübereinkommens von 1971 ist; zahlt der Fonds an eine Person, die Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung jedoch nur, wenn und soweit diese Person nicht voll und angemessen für den Schaden hätte entschädigt werden können, wenn der betreffende Staat Vertragspartei jedes der genannten Übereinkommen gewesen wäre.

c)

Bei der Anwendung des Artikels 4 umfasst der Betrag, der bei der Feststellung des Gesamtbetrags der vom Fonds zu zahlenden Entschädigung zu berücksichtigen ist, auch den gegebenenfalls auf Grund des Haftungsübereinkommens von 1969 tatsächlich gezahlten Entschädigungsbetrag sowie den auf Grund des Fondsübereinkommens von 1971 tatsächlich gezahlten oder als gezahlt geltenden Entschädigungsbetrag.

d)

Artikel 9 Absatz l findet auch auf die nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 zustehenden Rechte Anwendung.

Artikel 3&cr (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 darf der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge, die für beitragspflichtiges Öl, das in einem einzelnen Vertragsstaat während eines Kalenderjahrs in Empfang genommen wurde, zu zahlen sind, 27,5 v. H. des Gesamtbetrags der Jahresbeiträge gema'ss dem Protokoll von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2) Würde die Anwendung des Artikels 12 Absätze 2 und 3 dazu führen, dass der Gesamtbetrag der von Beitragspflichtigen in einem einzelnen Vertragsstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr zu zahlenden Beiträge 27,5 v. H. der gesamten Jahresbeiträge überschreitet, so werden die von allen Beitragspflichtigen in diesem Staat zu zahlenden Beiträge anteilig so herabgesetzt, dass ihre Beiträge insgesamt 27,5 v. H.

der gesamten Jahresbeiträge an den Fonds für dieses Jahr entsprechen.

(3) Werden die von Personen in einem bestimmten Vertragsstaat zu zahlenden Beiträge nach Artikel 2 herabgesetzt, so werden die von Personen in allen anderen Vertragsstaaten zu zahlenden Beiträge anteilig erhöht, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Beiträge, die von allen zur Zahlung von Beiträgen an den Fonds

327

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971

verpflichteten Personen für das betreffende Kalenderjahr zu zahlen sind, den von der Versammlung beschlossenen Gesamtbetrag der Beiträge erreicht.

(4) Die Absätze l bis 3 finden Anwendung, bis die Gesamtmenge des in allen Vertragsstaaten in einem Kalenderjahr in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls 750 Millionen Tonnen erreicht hat oder bis ein Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des genannten Protokolls verstrichen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, Artikel 36iuattr Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten folgende Bestimmungen für die Verwaltung des Fonds während der Zeit, in der sowohl das Fondsübereinkommen von 1971 als auch dieses Übereinkommen in Kraft sind: a) Das durch das Fondsübereinkommen von 1971 eingerichtete Sekretariat des Fonds (im folgenden als «Fonds von 1971» bezeichnet) und der Direktor, der es leitet, können auch als Sekretariat und Direktor des Fonds tätig sein.

b) Sind nach Buchstabe a das Sekretariat und der Direktor des Fonds von 1971 auch als Sekretariat und als Direktor des Fonds tütig, so wird der Fonds bei Interessenkollisionen zwischen dem Fonds von 1971 und dem Fonds durch den Vorsitzenden der Versammlung des Fonds vertreten.

c) Der Direktor, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen werden bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Übereinkommen und dem Fondsübereinkommen von 1971 nicht so angesehen, als verstiessen sie gegen Artikel 30 dieses Übereinkommens, soweit sie ihre Pflichten im Einklang mit dem vorliegenden Artikel erfüllen.

d) Die Versammlung des Fonds bemüht sich, keine Beschlüsse zu fassen, die mit Beschlüssen der Versammlung des Fonds von 1971 unvereinbar sind. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich gemeinsamer Verwaltungsfragen, so versucht die Versammlung des Fonds, im Geist der Zusammenarbeit und unter Beachtung der gemeinsamen Ziele beider Organisationen Einvernehmen mit der Versammlung des Fonds von 1971 herzustellen.

e) Der Fonds kann in die Rechte, die Pflichten und das Vermögen des Fonds von 1971 eintreten, wenn die Versammlung des Fonds von 1971 dies nach Artikel 44 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1971 beschliesst.

0 Der Fonds erstattet dem Fonds von 1971 alle kosten und Auslagen für Verwaltungsdienstleistungen, die der Fonds von 1971 im Namen
des Fonds erbracht hat.

Artikel 36iu"""iuic!l Schlussbestimmungen Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 28 bis 39 des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.

328

·Hi

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971

Artikel 27 (1) Das Fondsübereinkommen von 1971 und dieses Protokoll sind im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als ein Vertragswerk zu betrachten und auszulegen.

(2) Die Artikel l bis 36iuiniuics des Fondsübereinkommens von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung tragen die Bezeichnung «Internationales Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden» («Fondsübereinkommen von 1992»).

Schlussbestimmungen Artikel 28 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1) Dieses Protokoll liegt vom 15. Januar 1993 bis zum 14. Januar 1994 in London für jeden Staat, der das Haftungsübereinkommen von 1992 unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Protokoll der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Protokoll für Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt auf.

(4) Nur Staaten, die das Haftungsübereinkommen von 1992 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, können dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten.

(5) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(6) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls, aber nicht Vertragspartei des Fondsübereinkommens von 1971 ist, ist durch die Bestimmungen des Fondsübereinkommens von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung im Verhältnis zu den anderen Vertragsparteien dieses Protokolls gebunden; er ist aber nicht durch die Bestimmungen des Fondsübereinkommens von 1971 im Verhältnis zu dessen Vertragsparteien gebunden.

(7) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach Inkrafttreten einer Änderung des Fondsübereinkommens von 1971 in die durch dieses Protokoll geänderten Fassung hinterlegt wird, gilt für das so geänderte Übereinkommen in der Fassung der Änderung.

Artikel 29" Mitteilung über beitragspflichtiges Öl (1) Bevor dieses Protokoll für einen Staat in Kraft tritt, teilt dieser bei der Hinterlegung einer der in Artikel 28 Absatz 5 bezeichneten Urkunde und danach jährlich in einem vom Generalsekretär der Organisation zu bestimmenden Tag dem Generalsekretär Namen und Anschrift aller Personen mit, die hinsichtlich dieses Staates verpflichtet wären, nach Artikel 10 des Fondsübereinkommens von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung Beiträge zum Fonds zu leisten, und macht Angaben über die massgeblichen Mengen beitragspflichtigen Öls, die diese Perso-

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Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971

nen im Hoheitsgebiet dieses Staates während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten haben.

(2) Während der Übergangszeit übermittelt der Direktor dem Generalsekretär der Organisation für die Vertragsparteien jährlich Angaben über die Mengen beitragspflichtigen Öls, die Personen erhalten haben, welche verpflichtet sind, nach Artikel 10 des Fondsübereinkommens von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung Beiträge zum Fonds zu leisten.

Artikel 30 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Mindestens acht Staaten haben eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, und b) der Generalsekretär der Organisation hat nach Artikel 29 die Mitteilung erhalten, dass diejenigen Personen, die nach Artikel 10 des Fondsübereinkommens von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung Beiträge zu leisten hätten, während des vorangegangenen Kalenderjahrs eine Gesamtmenge von mindestens 450 Millionen Tonnen beitragspflichtigen Öls erhalten haben.

(2) Dieses Protokoll tritt jedoch nicht vor Inkrafttreten des Haftungsübereinkommens von 1992 in Kraft.

(3) Für jeden Staat, der dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz l für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Protokoll zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt hat.

(4) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll erklären, dass diese Urkunde für die Zwecke dieses Artikels bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Artikel 31 nicht wirksam ist.

(5) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation eingeht; ein Staat, der eine solche Rücknahme vornimmt, wird so angesehen, als habe er seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll an dem betreffenden Tag hinterlegt.

(6) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von
1969 abgegeben hat, wird so angesehen, als habe er auch eine Erklärung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels abgegeben. Eine Rücknahme einer nach dem genannten Artikel 13 Absatz 2 abgegebenen Erklärung gilt auch als Rücknahme nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels.

Artikel 31 Kündigung der Übereinkommen von 1969 und 1971 Innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 330

"*

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971 a)

mindestens acht Staaten sind Vertragsparteien dieses Protokolls geworden oder haben beim Generalsekretär der Organisation eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, gleichviel, ob dabei Artikel 30 Absatz 4 in Anspruch genommen wurde oder nicht, und b) der Generalsekretär der Organisation hat nach Artikel 29 Mitteilung erhalten, dass diejenigen Personen, die verpflichtet sind oder wären, nach Artikel 10 des Fondsübereinkommens von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung Beiträge zu leisten, während des vorangegangenen Kalenderjahrs eine Gesamtmenge von mindestens 750 Millionen Tonnen beitragspflichtigen Öls erhalten haben, haben vorbehaltlich des Artikels 30 jede Vertragspartei dieses Protokolls und jeder Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, gleichviel, ob dabei Artikel 30 Absatz 4 in Anspruch genommen wurde oder nicht, das Fondsübereinkommen von 1971 und das Haftungsübereinkommen von 1969, sofern- sie Vertragsparteien derselben sind, mit Wirkung von zwölf Monaten nach Ablauf der oben genannten Sechsmonatsfrist zu kündigen.

Artikel 32 Revision und Änderung (1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung des Fondsübereinkommens von 1992 einberufen.

(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Fondsübereinkommens von 1992 einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.

Artikel 33 Änderung der Entschädigungshöchstbeträge (1) Auf Ersuchen von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten wird jeder Vorschlag zur Änderung der Entschädigungshöchstbeträge, die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung vorgesehen sind, vom Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten übermittelt.

(2) Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.

(3) Alle Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.

(4) Änderungen sind mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten zu beschliessen, die in dem nach Absatz 3 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten bei der Abstimmung anwesend ist.

(5) Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge hat der Ausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden sowie die Geldwertveränderungen zu berücksichtigen. Er hat ferner das Verhältnis zwischen den Höchstbeträgen in Arti-

331

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971

ke!4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung und denen in Artikel V Absatz l des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden zu berücksichtigen.

(6) a) Eine Änderung der Höchstbeträge auf Grund dieses Artikels darf frühestens am 15, Januar 1998 und frühestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens einer früheren Änderung auf Grund dieses Artikels beraten werden. Vor Inkrafttreten dieses Protokolls darf eine Änderung auf Grund dieses Artikels nicht beraten werden.

b) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem im Fondsübereinkommen von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrag, zuzüglich 6 v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip vom 15. Januar 1993 an, entspricht.

c) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des im Fondsübereinkommen von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrags entspricht.

(7) Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung durch den Rechtsausschuss Vertragsstaaten waren, der Organisation mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.

(8) Eine nach Absatz 7 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

(9) Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 34 Absätze l und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.

(10) Ist eine Änderung vom Rechtsausschuss beschlossen worden, die Frist von achtzehn Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung,
die nach Absatz 7 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

Artikel 34 Kündigung

(1) Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

332

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971 (3) Die Kündigung wird nach Ablauf von zwölf Monaten oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.

(4) Die Kündigung des Haftungsübereinkommens von 1992 gilt als Kündigung dieses Protokolls. Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, an dem die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969 nach Artikel 16 jenes Protokolls wirksam wird.

(5) Ein Vertragsstaat dieses Protokolls, der das Fondsübereinkommen von 1971 und das Haftungsübereinkommen von 1969 nicht, wie durch Artikel 31 vorgeschrieben, gekündigt hat, wird so angesehen, als habe er dieses Protokoll mit Wirkung von zwölf Monaten nach Ablauf der in jenem Artikel genannten Sechsmonatsfrist gekündigt. Von dem Tag an, an dem die in Artikel 31 vorgesehenen Kündigungen wirksam werden, wird eine Vertragspartei dieses Protokolls, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-.oder Beitrittsürkunde zum Haftungsübereinkommen von 1969 hinterlegt, so angesehen, als habe sie dieses Protokoll mit Wirkung von dem Tag gekündigt, an dem die Urkunde wirksam wird.

(6) Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls wird eine Kündigung des Fondsübereinkommens von 1971 durch eine von ihnen nach dessen Artikel 41 nicht als Kündigung des Fondsübereinkommens von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung ausgelegt.

(7) Ungeachtet einer Kündigung dieses Protokolls durch eine Vertragspartei nach diesem Artikel behalten Vorschriften dieses Protokolls, die sich auf Verpflichtungen zur Beitragsleistung nach Artikel 10 des Fondsübereinkommens von 1971 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung für ein in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des geänderten Übereinkommens angeführtes Ereignis beziehen, das vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingetreten ist, ihre Gültigkeit.

Artikel 35

Ausserordentliche Tagungen der Versammlung

(1) Jeder Vertragsstaat kann binnen neunzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde, die nach seiner Auffassung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, den Direktor um Einberufung einer ausserordentlichen Tagung der Versammlung ersuchen. Der Direktor beruft die Versammlung zu einer binnen sechzig Tagen nach Eingang des Ersuchens abzuhaltenden Tagung ein.

(2) Der Direktor kann von sich aus eine ausserordentliche Tagung der Versammlung einberufen, die binnen sechzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde zusammentritt, wenn er der Auffassung ist, dass eine solche Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird.

(3) Beschliesst die Versammlung auf einer nach Absatz l oder 2 einberufenen ausserordentlichen Tagung, dass die Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, so kann jeder dieser Staaten spätestens hundertzwanzig Tage vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, dieses Protokoll mit Wirkung von demselben Tag kündigen.

333

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Übereinkommen 1971

Artikel 36 Ausserkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt an dem Tag ausser Kraft, an dem die Zahl der Vertragsstaaten auf weniger als drei sinkt.

(2) Staaten, die vor dem Tag, an dem dieses Protokoll ausser Kraft tritt, durch das Protokoll gebunden sind, ermöglichen dem Fonds die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 37 und bleiben, jedoch lediglich zu diesem Zweck, durch das Protokoll gebunden.

Artikel 37 Liquidation des Fonds (1) Tritt dieses Protokoll ausser Kraft, so ist der Fonds dennoch a) gehalten, seinen Verpflichtungen mit Bezug auf Ereignisse nachzukommen, die vor dem Ausserkrafttreten des Protokolls eingetreten sind; b) berechtigt, seine Ansprüche auf Beitragszahlung geltend zu machen, soweit er diese Beiträge benötigt, um seinen Verpflichtungen nach Buchstabe a, einschliesslich der hierfür erforderlichen Verwaltungskosten, nachzukommen.

(2) Die Versammlung trifft alle zur vollständigen Liquidation des Fonds geeigneten Massnahmen, einschliesslich der gerechten Verteilung etwaiger verbleibender Vermögenswerte unter die Personen, die Beiträge zum Fonds geleistet haben.

(3) Der Fonds bleibt für die Zwecke dieses Artikels eine juristische Person.

Artikel 38 Verwahrer (1) Dieses Protokoll und alle nach Artikel 33 angenommenen Änderungen werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Organisation a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde.

unter Angabe des Zeitpunkts; Ü) von jeder Erklärung und Notifikation nach Artikel 30, einschliesslich der Erklärungen und Rücknahmen, die nach jenem Artikel als erfolgt gelten; Hi) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls; iv) vom Zeitpunkt, bis zu dem die in Artikel 31 vorgesehenen Kündigungen erfolgen müssen; v) von jedem Vorschlag zur Änderung der Entschädigungshöchstbeträge, der nach Artikel 33 Absatz l gemacht worden ist; vi) von jeder Änderung, die nach Artikel 33 Absatz 4 beschlossen worden ist; vü) von jeder Änderung, die nach Artikel 33 Absatz 7 als angenommen gilt, unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Änderung nach Artikel 33 Absätze 8 und 9 in Kraft treten wird; viü) von der Hinterlegung einer Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts der
Hinterlegung und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird; ix) von jeder Kündigung, die nach Artikel 34 Absatz 5 als erfolgt gilt; x) von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung; 334

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für ÖlverschmutzungsschÜden.

Übereinkommen 1971

b)

übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 39 Sprachen Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London am 27. November 1992.

Es folgen die Unterschriften

7715

335

Strassburger Übereinkommen

Originaltext

über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI)

Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Schweizerische Eidgenossenschaft, in Erkenntnis der Zweckmässigkeit einer Vereinheitlichung des Rechts der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt, insbesondere auf Rhein und Mosel,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben demgemäss folgendes vereinbart: Kapitel I Recht auf Haftungsbeschränkung Artikel l

Zur Beschränkung der Haftung berechtigte Personen

(1) Schiffseigentümer und Berger oder Retter im Sinn der nachstehenden Begriffsbestimmungen können ihre Haftung für die in Artikel 2 genannten Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken.

(2) Der Ausdruck a) «Schiffseigentümen> bezeichnet den Eigner, Mieter, Charterer, Reeder und Ausrüster eines Schiffes; b) «Schiff» bezeichnet ein Binnenschiff und umfasst auch Tragflächenboote, Fähren und Kleinfahrzeuge, nicht jedoch Luftkissenfahrzeuge. Den Schiffen stehen gleich Bagger, Krane, Elevatoren und alle sonstigen schwimmenden und beweglichen Anlagen oder Geräte ähnlicher Art; c) «Berger oder Retten> bezeichnet jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder Hilfeleistung Dienste erbringt. Zu einer Bergung oder Hilfeleistung gehören auch die.in Artikel 2 Absatz l Buchstaben d, e und f genannten Arbeiten.

(3) Wird einer der in Artikel 2 genannten Ansprüche gegen eine Person geltend gemacht, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter haftet, so ist diese Person berechtigt, sich auf die in diesem Übereinkommen vorgesehene Haftungsbeschränkung zu berufen.

(4) In diesem Übereinkommen schliesst die Haftung des Schiffseigentümers die Haftung für Ansprüche ein, die gegen das Schiff selbst geltend gemacht werden.

(5) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesem Übereinkommen unterliegen, kann sich im gleichen Umfang wie der Versicherte auf dieses Übereinkommen berufen.

336

Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt

(6) Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung bedeutet keine Anerkennung der Haftung.

Artikel 2 Der Beschränkung unterliegende Ansprüche (1) Vorbehaltlich der Artikels und 4 unterliegen folgende Ansprüche, ungeachtet des Grundes der Haftung, der Haftungsbeschränkung: a) Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung oder wegen Verlust oder Beschädigung von Sachen (einschliesslich Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen, Schleusen, Brücken und Navigationshilfen), die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten eintreten, sowie wegen daraus entstehender weiterer Schäden; b) Ansprüche wegen Schäden infolge Verspätung bei der Beförderung von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck; c) Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die sich aus der Verletzung nichtvertraglicher Rechte ergeben und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten stehen; d) Ansprüche aus der Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlassenen Schiffes samt allem, was sich an Bord eines solchen Sc.hiffes befindet oder befunden hat; , e) Ansprüche aus der Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes; f) Ansprüche einer anderen Person als des Haftpflichtigen wegen Massnahmen, die ergriffen wurden, um Schäden, für die der Haftpflichtige seine Haftung nach diesem Übereinkommen beschränken kann, abzuwenden oder zu verringern, sowie wegen weiterer durch solche Massnahmen entstandener Schäden.

(2) Die in Absatz l genannten Ansprüche unterliegen auch dann der Haftungsbeschränkung, wenn sie auf Grund eines Vertrags oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die in Absatz l Buchstaben d, e und f genannten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen.

Artikel 3 Von der Beschränkung ausgenommene Ansprüche Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf: a) Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur grossen Haverei; b) Ansprüche, die unter ein internationales Übereinkommen oder innerstaatliche Rechtsvorschriften fallen, welche die
Haftungsbeschränkung bei nuklearen Schäden regeln oder verbieten; c) Ansprüche gegen den Eigentümer eines Reaktorschiffes .wegen nuklearer Schäden; d) Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigentümers oder des Bergers oder Retters, deren Aufgaben mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungsoder Hilfeleistungsarbeiten zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtig12 Bundesblatt 147. Jahrgang, Bd. IV

337

Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt

ter Personen, wenn der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter nach dem Recht, das für den Dienstvertrag zwischen ihm und diesen Bediensteten gilt, seine Haftung für diese Ansprüche nicht beschränken oder nur auf einen Betrag beschränken kann, der den in Artikel 6 vorgesehenen übersteigt.

Artikel 4 Die Beschränkung ausschliessendes Verhalten Ein Haftpflichtiger darf seine Haftung nicht beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Artikel 5 Gegenansprüche Hat eine Person, die zur Beschränkung der Haftung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens berechtigt ist, gegen den Gläubiger einen Anspruch, der aus dem gleichen Ereignis entstanden ist, so sind die beiderseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen und die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur auf den etwa verbleibenden Anspruch anzuwenden.

Kapitel H Haftungshöchstbeträge Artikel 6 Allgemeine Höchstbetrüge (1) Die Haftungshöchstbetra'ge für andere als die in Artikel? genannten Ansprüche, die aus demselben Ereignis entstanden sind, errechnen sich wie folgt: a) für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung: i) für ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung nicht der Beförderung von Gütern dient, insbesondere ein Fahrgastschiff, 200 Rechnungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrängung des Schiffes bei hochstzulässigem Tiefgang, vermehrt bei Schiffen mit eigener Antriebskraft um 700 Rechnungseinheiten je KW Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen; ii) für ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung der Beförderung von Gütern dient, 200 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit des Schiffes, vermehrt bei Schiffen mit eigener Antriebskraft um 700 Rechnungseinheiten je KW Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen; iii) für ein Schub- oder Schleppboot 700 Rechnungseinheiten je KW Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen; iv) für ein Schubboot, das im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens starr mit Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden war, erhöht sich der nach Ziffer iii errechnete Haftungsbetrag um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit der Schubleichter; diese
Erhöhung tritt insoweit nicht ein, als nachgewiesen wird, dass das Schubboot für einen oder mehrere dieser Schubleichter Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbracht hat;

338

Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt

v)

für ein Schiff mit eigener Antriebskraft, das im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens andere mit diesem Schiff fest gekoppelte Schiffe " fortbewegt, erhöht sich der nach Ziffer i, ii oder iii errechnete Haftungsbetrag um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserverdrängung der anderen Schiffe; diese Erhöhung tritt insoweit nicht ein, als nachgewiesen wird, dass dieses Schiff für eines oder mehrere der gekoppelten Schiffe Bergungs- oder vi) für schwimmende und bewegliche Anlagen und Geräte im Sinn des Artikels l Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 ihr Wert im Zeitpunkt des Ereignisses; b) für alle übrigen Ansprüche die Hälfte der unter Buchstabe a genannten Beträge; c) reicht der nach Buchstabe a errechnete Betrag zur vollen Befriedigung der darin genannten Ansprüche nicht aus, so steht der nach Buchstabe b errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Buchstabe a zur Verfügung, wobei diese Restansprüche den gleichen Rang wie die unter Buchstabe b genannten Ansprüche haben; d) in allen Fällen dürfen die Haftungshöchstbeträge für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung 200 000 Rechnungseinheiten und für alle übrigen Ansprüche 100 000 Rechnungseinheiten nicht unterschreiten.

(2) Unbeschadet der Rechte nach Absatz l Buchstabe c in bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung kann eine Vertragspartei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedoch bestimmen, dass Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen, Schleusen, Brücken und Navigationshilfen den ihnen in diesen Rechtsvorschriften eingeräumten Vorrang vor Ansprüchen nach Absatz l Buchstabe b haben.

(3) Für einen Berger oder Retter, der für ein Schiff Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbringt und weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus arbeitet, sowie für einen Berger oder Retter, der ausschliesslich auf dem Schiff arbeitet, für das er Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbringt, gelten die in Absatz l Buchstabe d genannten Haftungshöchstbeträge.

Artikel 7 Höchstbeträge für Ansprüche von Reisenden (1) Bei aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüchen wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes haftet der Schiffseigentümer bis zu einem Betrag von 60 000 Rechnungseinheiten, multipliziert mit der
Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf; ist die Anzahl der Reisenden, die das Schiff befördern darf, nicht vorgeschrieben, so bestimmt sich die Haftungsbeschränkung nach der Anzahl der Reisenden, die das Schiff im Zeitpunkt des Ereignisses tatsächlich befördert hat.

Diese Höchstbeträge dürfen 720 000 Rechnungseinheiten nicht unterschreiten und folgende Beträge nicht überschreiten; a) für Schiffe mit einer zulässigen Fahrgastzahl bis zu 100 Personen 3 Millionen Rechnungseinheiten; b) für Schiffe mit einer zulässigen Fahrgastzahl bis zu 180 Personen 6 Millionen Rechnungseinheiten ;

339

Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt

c)

für Schiffe mit einer zulässigen Fahrgastzahl von über 180 Personen 12 Millionen Rechnungseinheiten.

(2) «Ansprüche wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes» im Sinn dieses Artikels bezeichnet diejenigen Ansprüche, die durch oder für eine auf diesem Schiff beförderte Person geltend gemacht werden, a) die auf Grund eines Beförderungsvertrags für Reisende befördert wird oder b) die mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere begleitet, die Gegenstand eines Vertrags über die Beförderung von Gütern sind.

Artikel 8 Rechnungseinheit (1) Die in den Artikeln 6 und 7 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in den Artikeln 6 und 7 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates umgerechnet, in dem die Beschränkung der Haftung geltend gemacht wird; die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert der betreffenden Währung im Zeitpunkt der Errichtung des Haftungsfonds, der Zahlung oder der Leistung einer nach dem Recht dieses Staates gleichwertigen Sicherheit.

(2) Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung einer Vertragspartei wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt.

(3) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage der in Absatz l genannten Berechnungsmethode den Gegenwert der in den Artikeln 6 und 7 genannten Beträge in ihrer Landeswährung in gerundeten Beträgen festsetzen. Weichen die in der Landeswährung festgesetzten Beträge infolge einer Änderung des in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wertes der Landeswährung um mehr als 10 v. H. von dem in den Artikeln 6 und 7 in Sonderziehungsrechten ausgedrückten tatsächlichen Wert ab, so sind die Beträge dem tatsächlichen Wert anzupassen. Die Vertragsparteien teilen dem Verwahrer die in der Landeswährung ausgedrückten Beträge sowie jede Anpassung dieser Beträge mit.

Artikel 9 Mehrere Ansprüche (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die nach Artikel 6 bestimmten Haftungshöchstbeträge für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche: a) gegen eine oder mehrere der in Artikel l Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Personen sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie
haften, oder b) gegen den Eigentümer eines Schiffes, der von diesem aus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbringt, und gegen von diesem Schiff aus arbeitende Berger oder Retter sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden Eigentümer, Berger oder Retter haften, oder c) gegen Berger oder Retter, die nicht von einem Binnenschiff oder einem Seeschiff aus arbeiten oder die ausschliesslich auf dem Schiff arbeiten, für das Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbracht werden, sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden Berger oder Retter haften.

340

Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (2) a) Erhöht sich nach Artikel 6 Absatz l Buchstabe a Ziffer iv der Haftungsbetrag für ein Schubboot, das im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens starr mit Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden war, für die aus dem Ereignis entstandenen Ansprüche um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit der Schubleichter, so vermindert sich für jeden Schubleichter der Haftungsbetrag für die aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit des Schubleichters.

b) Erhöht sich nach Artikel 6 Absatz l Buchstabe a Ziffer v der Haftungsbetrag für ein Schiff mit eigener Antriebskraft, das im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens andere mit diesem Schiff fest gekoppelte Schiffe fortbewegt, für die aus dem Ereignis entstandenen Ansprüche um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserverdrängung der fest gekoppelten Schiffe, so vermindert sich für jedes fest gekoppelte Schiff der Haftungsbetrag für die aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserverdrängung des fest gekoppelten Schiffes.

(3) Die nach Artikel 7 bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für die Gesamtheit der Ansprüche, die sich aus demselben Ereignis gegen eine-oder mehrere der in Artikel l Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Personen hinsichtlich des in Artikel 7 genannten Schiffes sowie gegen jeden ergeben, für dessen Handeln, Unterlas*sen oder Verschulden sie haften.

Artikel 10 Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds (1) Eine Beschränkung der Haftung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Haftungsfonds im Sinn des Artikels 11 nicht errichtet worden ist. Eine Vertragspartei kann jedoch in ihrem innerstaatlichen Recht für den Fall, dass vor ihren Gerichten eine Klage zwecks Durchsetzung eines der Beschränkung unterliegenden Anspruchs erhoben wird, bestimmen, dass ein Haftpflichtiger das Recht auf Beschränkung der Haftung nur geltend machen darf, wenn ein Haftungsfonds nach diesem Übereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.

(2) Wird Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds geltend gemacht, so ist Artikel 12 entsprechend anzuwenden.
(3) Das Verfahren für die Anwendung dieses Artikels richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Klage erhoben wird.

Kapitel III Haftungsfonds Artikel 11 Errichtung des Fonds (1) Derjenige, der haftbar gemacht wird, kann bei dem zuständigen Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein gerichtliches Verfahren wegen eines der Beschränkung unterliegenden Anspruchs eingeleitet wird, oder, falls kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, bei dem 13 Bundesblatt 147. Jahrgang. Bd. IV

341

Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt

zuständigen Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein gerichtliches Verfahren wegen eines der Beschränkung unterliegenden Anspruchs eingeleitet werden kann, einen Fonds errichten. Der Fonds ist in Höhe derjenigen in den Artikeln 6 und 7 genannten Beträge zu errichten, die für Ansprüche gelten, bezüglich deren eine Haftung desjenigen, der den Fonds errichtet, in Betracht kommt, zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds, Dieser Fonds steht zur Befriedigung nur der Ansprüche zur Verfügung, für die eine Beschränkung der Haftung geltend gemacht werden kann.

(2) Ein Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrags oder durch Leistung einer Sicherheit errichtet werden, die nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Fonds errichtet wird, annehmbar ist und die vom Gericht oder der sonst zuständigen Behörde als angemessen erachtet wird.

(3) Ein Fonds, der von einer der in Artikel 9 Absatz l Buchstabe a, b oder c oder Absatz 3 genannten Personen oder ihrem Versicherer errichtet worden ist, gilt als von allen in Artikel 9 Absatz l Buchstabe a, b oder c oder Absatz 3 genannten Personen errichtet.

Artikel 12 Verteilung des Fonds (1) Vorbehaltlich des Artikels6 Absätze l und 2 und des Artikels? wird der Fonds unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer festgestellten Ansprüche gegen den Fonds verteilt.

(2) Hat der Haftpflichtige oder sein Versicherer vor der Verteilung des Fonds einen Anspruch gegen den Fonds befriedigt, so tritt er bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die dem so Entschädigten auf Grund dieses Übereinkommens zugestanden hätten.

(3) Das in Absatz 2 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von anderen als den darin genannten Personen für von ihnen gezahlte Entschädigungsbeträge ausgeübt werden, jedoch nur, soweit ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht zulässig ist.

(4) Weist der Haftpflichtige oder ein anderer nach, dass er gezwungen sein könnte, einen solchen Entschädigungsbetrag, für den ihm ein Eintrittsrecht nach den Absätzen 2 und 3 zugestanden hätte, wenn die Entschädigung vor Verteilung des Fonds gezahlt worden wäre, zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen, so kann das Gericht oder die sonst zuständige
Behörde des Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag vorläufig zurückbehalten wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, zu dem späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds geltend zu machen.

Artikel 13 Ausschluss anderer Klagen (1) Ist ein Haftungsfonds nach Artikel I I errichtet worden, so kann derjenige, der einen Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, für diesen Anspruch kein Recht mehr gegen das sonstige Vermögen einer Person geltend machen, durch oder für die der Fonds errichtet worden ist.

342

Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt

(3) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation folgt, oder zu einem in der Erklärung bestimmten späteren Zeitpunkt wirksam.

Kapitel V Schlussbestimmungen Artikel 16 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt (1) Dieses Übereinkommen liegt vom 4. November 1988 bis zum 4. November 1989 für alle Vertragsparteien der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17, Oktober 1868 und das Grossherzogtum Luxemburg am Sitz der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Strassburg zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.

(3) Andere als die in Absatz l genannten Staaten, die eine direkte schiffbare Verbindung zu den in Artikel 15 Absatz l genannten Wasserstrassen haben, können durch einstimmigen Beschluss der Staaten, für die dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, zum Beitritt eingeladen werden. Der Verwahrer beruft die in Satz l genannten Staaten zur Beschlussfassung über die Einladung ein. Der Beschluss enthält die im Fall des Beitritts des einzuladenden Staates erforderlichen Anpassungen dieses Übereinkommens, insbesondere hinsichtlich der Umrechnung der Haftungsbeträge in die Landeswährung eines Staates, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist. Der Beschluss tritt in Kraft, wenn alle in Satz l genannten Vertragsparteien dieses Übereinkommens dem Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt die Annahme des Beschlusses notifiziert haben. Jeder so eingeladene Staat kann dem Übereinkommen in der durch den Beschluss angepassten Fassung beitreten.

(4) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.

Artikel 17 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem drei der in Artikel 16 Absatz l genannten Staaten die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Für einen Staat, der nach Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf von drei Monaten nach der Hinterlegung der Urkunde folgt.

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Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt

(2) Nach der Errichtung eines Fonds nach Artikel 11 ist ein Schiff oder sonstiges Vermögen, das einer Person gehört, für die der Fonds errichtet worden ist, und das im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wegen eines möglichen Anspruchs gegen den Fonds mit Arrest belegt worden ist, sowie eine geleistete Sicherheit auf Anordnung des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde dieses Staates freizugeben.

(3) Die Absätze l und 2 gelten nur, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht und frei transferierbar ist.

Artikel 14 Anzuwendendes Recht Vorbehaltlich dieses Kapitels richten sich die Errichtung und die Verteilung eines Haftungsfonds sowie das gesamte damit zusammenhängende Verfahren nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Fonds errichtet wird.

Kapitel IV Anwendungsbereich Artikel 15 (1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Beschränkung der Haftung des Schiffseigentümers oder des Bergers oder Retters, wenn im Zeitpunkt des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind, a) das Schiff eine Wasserstrasse befahren hat, die der Revidierten Rheinschifffahrtsakte-vom 17.Oktober 1868 oder vom Vertrag vom 27,Oktober 1956 über die Schiffbarmachung der Mosel unterliegt, oder b) Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein im Bereich einer solchen Wasserstrasse in Gefahr befindliches Schiff oder, für die Ladung eines solchen Schiffes erbracht worden sind oder c) ein im Bereich einer solchen Wasserstrasse gesunkenes, havariertes, festgefahrenes oder verlassenes Schiff oder die Ladung eines solchen Schiffes gehoben, beseitigt, vernichtet oder unschädlich gemacht worden ist.

Dieses Übereinkommen findet auch Anwendung auf die Beschränkung der Haftung eines Bergers oder Retters, der von einem Binnenschiff aus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein im Bereich einer solchen Wasserstrasse in Gefahr befindliches Seeschiff oder für die Ladung eines solchen Seeschiffs erbringt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung, oder dem Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auch für andere als die in Absatz l
genannten Wasserstrassen gilt, sofern diese im Hoheitsgebiet dieses Staates liegen.

Dieses Übereinkommen gilt für die in der Notifikation genannten Wasserstrassen vom ersten Tag des Monats an, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Notifikation folgt, oder, wenn dieses Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, von seinem Inkrafttreten an.

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Beschrünkung der Haftung in der Binnenschiffahrt

Artikel 18 Vorbehalte (1) Jeder Staat kann sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts und, im Fall eines Vorbehalts nach Buchstabe b, auch in einem späteren Zeitpunkt das Recht vorbehalten, die Bestimmungen dieses Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden auf a) Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden; b) Ansprüche -wegen Schäden, die bei der Beförderung gefährlicher Güter durch diese verursacht werden, soweit diese Ansprüche unter ein internationales Übereinkommen oder innerstaatliche Rechtsvorschriften fallen, welche die Haftungsbeschränkung ausschliessen oder höhere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge festsetzen; c) Ansprüche nach Artikel 2 Absatz l Buchstaben d und e; d) Sport- und Vergnügungsschiffe sowie Schiffe, deren Verwendung zur Schifffahrt nicht des Erwerbs wegen erfolgt; e) Leichter, die nur zum Umladen in Häfen verwendet werden.

(2) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts erklären, dass er für Ansprüche aus einem Ereignis, das auf seinen Wasserstrassen eingetreten ist, die in Artikel 7 Absatz l Satz 2 Buchstaben a und b genannten Haftungshöchstbeträge nicht anwenden wird.

(3) Vorbehalte, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung notifiziert werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, (4) Jeder Staat, der einen Vorbehalt zu diesem Übereinkommen gemacht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Die Rücknahme wird im Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 19 Kündigung (1) Dieses Übereinkommen kann von einer Vertragspartei jederzeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation gekündigt werden.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation folgt, oder zu einem in der Notifikation bestimmten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 20 Änderung der Haftungshöchstbeträge (1) Auf Antrag
einer Vertragspartei beruft der Verwahrer eine Konferenz aller Vertragsstaaten zur Beratung über die Änderung der in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Haftungshöchstbeträge oder zur Änderung der in Artikel 8 genannten Rechnungseinheit ein.

(2) Bei der Beratung über die Änderung der in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Haftungshöchstbeträge sind die aus Schadensereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere der Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertverän-

·

*

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Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt

derungen sowie die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Änderung auf die Versicherungskosten zu berücksichtigen.

(3) a) Eine Änderung der Haftungshöchstbeträge auf Grund dieses Artikels darf frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und frühestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens einer früheren Änderung auf Grund dieses Artikels beraten werden.

b) Ein Höchstbetrag darf nicht soweit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem in diesem Übereinkommen festgesetzten Höchstbetrag, zuzüglich 6 v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, entspricht.

c) Ein Höchstbetrag darf nicht soweit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des in diesem Übereinkommen festgesetzten Höchstbetrags entspricht.

(4) Der Beschluss, die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Haftungshöchstbeträge zu ändern oder die in Artikel 8 genannte Rechnungseinheit durch eine andere Einheit zu ersetzen, wird mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten einschliesslich einer Zweidrittelmehrheit der in Artikel 16 Absatz l genannten Staaten, für die dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, gefasst.

(5) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 2 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Drittel der Vertragsstaaten dem Verwahrer mitgeteilt hat, dass sie die Änderung nicht annehmen.

(6) Eine nach Absatz 5 als angenommen geltende Änderung tritt 18 Monate nach ihrer Annahme für alle Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Kraft, sofern sie nicht das Übereinkommen nach Artikel 19 Absatz l spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen.

Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam. Die Änderung ist für jeden Staat, der nach dem in Satz l genannten Zeitpunkt Vertragspartei des Übereinkommens wird, verbindlich.

Artikel 21 Verwahrer

(1) die (2) a)

Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Zentralkommission für Rheinschiffahrt hinterlegt.

Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt übermittelt den in Artikel 16 Absatz l genannten Staaten sowie allen anderen Staaten, die diesem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens; b) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,

346

Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt JR

i)

von jeder weiteren Unterzeichnung, von jeder Hinterlegung einer Urkunde sowie von jeder dabei abgegebenen Erklärung und jedem dabei gemachten Vorbehalt unter Angabe des Zeitpunkts; ü) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; iii) von jeder Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird; iv) von jeder Änderung, die nach Artikel 20 Absatz 5 als angenommen gilt, unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Änderung nach Artikel 20 Absatz 6 in Kraft tritt; v) von jedem Beschluss, durch den ein Staat nach Artikel 16 Absatz 3 zum Beitritt eingeladen wird, sowie vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses; vi) von jeder auf Grund einer der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilung.

Artikel 22 Sprachen Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache^abgefasstr-wobei'jeaeEJVÖTtlaurgleichennassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 4. November 1988 · Es folgen die Unterschriften

7715

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend verschiedene internationale Übereinkommen und Protokolle im Bereich der See- und Binnenschiffahrt sowie Anpassung des Seeschiffahrtsgesetzes vom 3.

Mai 1995

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1995

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

95.031

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1995

Date Data Seite

241-347

Page Pagina Ref. No

10 053 608

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