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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde Kanton Solothurn SO, Waldbau Waldbau A 1995 -1997, Projekt-Nr.411.1-SO-0/2

Rechtsmittel

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. l und 3 WaG; Art. 14FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdenist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

14. März 1995

1312

Eidgenössische Forstdirektion

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG)

kannten Aufenthaltes.

Auf die Beschwerde vom 5. Januar 1995 hin hat des Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 16. Februar 1995 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten im Betrage von 250 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

14. März 1995

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst

1313

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978, SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 20. Februar 1995 Tarifvorlage der FAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, Basel, in der Krankenversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung, Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes Über das Verwaltungsverfahren (SR 772.027) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

14. März 1995

1314

Bundesamt für Privatversicherungswesen

.g.

Wahlen in die Divisions- und Militärappellationsgerichte Für die Amtsperiode 1996/99 sind die Richter der Divisions- und der Militärappellationsgerichte vom Bundesrat neu zu wählen. Wählbar sind männliche und weibliche Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, Die Mitgliedschaft in einem Appellationsgericht bedingt in der Regel eine juristische Bildung. Die Tätigkeit als Richter in einem Militärgericht erfolgt unabhängig und zusätzlich zu den ordentlichen Dienstleistungen.

Kandidaturen sind unter Beilage eines kurzgefassten Lebenslaufes bis spätestens am 31. Mai 1995 an den Einheitskommandanten zu richten, der sie auf dem Dienstweg an den Oberauditor zuhanden des Bundesrates weiterleitet.

l. März 1995

Der Oberauditor: Brigadier J. van Wijnkoop

1315

Gesuche um Erteilung von

Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Feller AG, 8810 Horgen 1 Fertigung und Hontagen 6 M, 8 F 27. Februar 1995 bis 2. März 1996 (Erneuerung)

-

Claropac AG, 6242 Wauwil Formenbau Glas bis 3 M 8. Hai 1995 bis 6. Juni 1998 (Erneuerung)

-

Claropac AG, 6242 Wauwil Beschicken der Blasautomaten 1 M 4. Juni 1995 bis 6. Juni 1998 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Paul Schilling AG, 9434 Au CNC-Fräserei und CNC-Dreherei 4 M 8. Mai 1995 bis 9. Mai 1998 (Erneuerung)

-

Passugger Heilquellen AG, 7062 Passugg-Araschgen Abfüllerei Rhäzüns 40 M, 12 F, 12 J 3. April 1995 bis auf weiteres (Erneuerung)

- Kurt Bläuer AG, 3507 Biglen Möbelteile-Herstellung bis 6 M 27. Februar 1995 bis 2. März 1996 Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Coop Zentralschweiz, 6002 Luzern Bäckerei in Kriens l F 1. März 1995 bis 2. März 1996

- Huber & Suhner AG, 8330 Pfäffikon verschiedene Betriebsteile bis 29 M 17. April 1995 bis auf weiteres (Aenderung) Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Claropac AG, 6242 Wauwil Beschicken der Blasautomaten 1 M 4. Juni 1995 bis 6. Juni 1998 (Erneuerung)

1316

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG)

* -

H. Neukomm AG, 8340 Hinwil Latexschäumere i 24 M 1. Mai 1995 bis 5. Mai 1996

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Raichle Sportschuh AG, 8280 Kreuzungen Spedition/Lager 15 M 16. Januar 1995 bis 20. Januar 1996

-

Stäubli AG, 8810 Borgen Fabrikation (spanabhebende Bearbeitung)

wirtschaftliche

40 M 16. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung) -

Brülisauer Buchbinderei AG, 9202 Gossau ganzer Betrieb 20 M oder F 17. April 1995 bis 18. April 1998 (Erneuerung)

-

Säntis Milchpulver AG, 8583 Sulgen verschiedene Betriebsteile

6 M 1. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

1317

Zweischichtige Tagesarbeifc Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) -

Elkuch AG, 9470 Buchs Zuschneiderei

20 M 20. März 1995 bis 21. März 1998 (Erneuerung) -

Linder + Heinrich AG, 9556 Affeltrangen Rundholzplatz, Bandsäge, Trockenanlagen 12 M 9. Januar 1995 bis 10. Januar 1998

-

Koltec AG, 6472 Erstfeld Produktion 10 M, 10 F 16. Januar 1995 bis 20. Januar 1996

-

Himmelsbach Produktions AG, 6330 Cham Produktion 12 M, 60 F 3. April 1995 bis 4. April 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Eternit AG, 8867 Niederurnen Injektion 1 und 2

bis 30 M 9. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung) -

Eternit AG, 8867 Niederurnen Glanz-Eternit Bearbeitung 8M 9. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Eternit AG, 8867 Niederurnen Rohrbearbeitung und Stutzerei bis 30 M 9. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Eternit AG, 8867 Niederurnen Glanz-Eternit (Beschichtungsstrasse)

.

10 M

9. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung) -

Inter-Spitzen AG, 9245 Oberbüren Stickerei in Gähwil 16 M oder F, 1 J 24. April 1995 bis 25. April 1998 (Erneuerung)

-

Marty Wohnbau AG, 9500 Wil Elementbau 6 M 17. April 1995 bis 18. April 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

1318

Jjs

Langhans & Schondelmaier AG, 8580 Sommeri Kunststoffabteilung 8 M

30. Januar 1995 bis 3. Februar 1996 (Erneuerung) - Kammgarnspinnerei Bürglen, 8575 Bürglen Vorwerk, Ringspinnerei, Spulerei, Dämpferei, Zwirnerei 10 J 3. Juli 1995 bis 4. Juli 1998 (Erneuerung) -

Hunziker Baustoffe AG, 4601 Ölten Baustoff-Fabrikation 8 M 9, Januar 1995 bis 13. Januar 1996 (Erneuerung)

-

Wassermann AG, 4153 Reinach 1 Druckerei und Kartonage bis 20 M oder F 20. März 1995 bis 11. Januar 1997 (Erneuerung)

-

Woertz AG, 4132 Mufctenz 1 verschiedene Betriebsteile bis 64 M oder F 30. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Moser-Ingold AG, 3367 ThÖrigen ganze Produktion 10 H 13. März 1995 bis 14. März 1998 (Erneuerung)

-

Meyer Druck AG Jona, 8640 Rapperswil verschiedene Betriebsteile 80 M oder F 19. März 1995 bis 21. März 1998 (Erneuerung)

- AVD Goldach, 9403 Goldach technischer Betrieb 78 M oder F, 18 J 2. Januar 1995 bis 3. Januar 1998 (Erneuerung) -

AVD Goldach, 9403 Goldach Druckerei 52 M oder F, 2 J 1. Januar 1995 bis 3. Januar 1998 (Erneuerung)

-

Ziegler Druck- und Verlags AG, 8401 Winterthur Sammelhefter (Rudolf-Diesel-Str.)

bis -16 M oder F 19. Dezember 1994 bis 20. Dezember 1997 (Erneuerung)

-

Ziegler Druck- und Verlags AG, 8401 Winterthur Abteilung Bogenoffset

8 M 19. Dezember 1994 bis auf weiteres (Aenderung) -

Vinora AG, 8645 Jona Foli enkonfek t i on 112 M oder F 2. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

1319

-

Säntis Milchpulver AG, 8583 Sulgen verschiedene Betriebsteile 32 M 1. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Meyer Druck AG Jena, 8640 Rapperswil verschiedene Betriebsteile 34 M 19. März 1995 bis 21. März 1998 (Erneuerung) -

Schindler Waggon Altenrhein AG, 9423 Altenrhein mech. Abteilung 01 + Heizeinrichtungen 15 M 15. Januar 1995 bis 17. Januar 1998 (Erneuerung)

-

AVD Goldach, 9403 Goldach Druckerei 26 M 1. Januar 1995 bis 3. Januar 1998 (Erneuerung)

-

Ziegler Druck- und Verlags AG, 8401 Winterthur Akzidenz-Rollenoffset bis 15 M, l F 18. Dezember 1994 bis 20. Dezember 1997 (Erneuerung)

-

Ziegler Druck- und Verlags AG, 8401 Winterthur Zeitungsspedition bis 5 M 18. Dezember 1994 bis 20. Dezember 1997 (Erneuerung)

- Vinora AG, 8645 Jona Folienkonfekt ion bis 10 M 13. Februar 1995 bis 17. Februar 1996 -

Kurt Meury, 9545 Wängi Extrusion und Spritzguss .12 M 8. Januar 1995 bis 10. Januar 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Eternit AG, 8867 Niederurnen verschiedene Betriebsteile 180 M 18. Dezember 1994 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Hanspeter Mez, Bäckerei, 7000 Chur Bäckerei und Konditorei bis 10 M 2. Januar 1995 bis 10. Februar 1996 Ausnahmebewilligung gestützt, auf Art. 28 ArG

1320

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

AVD Goldach, 9403 Goldach Druckvorstufe l M

1. Januar 1995 bis 6. Januar 1996 -

Hanspeter Mez, Bäckerei, 7000 Chur Bäckerei und Konditorei

bis 4 M 5. Februar 1995 bis 10. Februar 1996 -

Säntis Milchpulver AG, 8583 Sulgen verschiedene Betriebsteile 6 M

1. Januar 1995 bis auf weiteres (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat de Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031. 322 29 45/29 50} Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

14. März 199S

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

1321

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Das Reglement vom 9. April 1986 über die Höhere Fachprüfung des diplomierten Experten der Schweisstechnik wurde auf Antrag des Schweizerischen Vereins für Schweisstechnik, gestützt auf Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung (SR 412.102), vom Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes am 10. Februar 1995 aufgehoben.

14. März 1995

1322

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Schweizerische Metall-Union hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung von Artikel 12 der Réglemente über die Berufsprüfung und die Höhere Fachprüfung im Metallbaugewerbe eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle^ beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

14. März 1995

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

1323

50310

Juwelcnfasser/Juwelenfasserin Sertisseur en joaillerie/Sertisseuse en joaillerie Incastonatore

Juwelenfasser/Juwelenfasserin A

Règlement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 28. Oktober 1994

Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 28. Oktober 1994

Inkrafttreten I.Januar 1995

Der Text dieses Reglements und Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

14. März 1995

'

Bundeskanzlei

7337

1324

zu 1994-808

50102

Silberschmied/Silberschmiedin Orfèvre en argenterie Argentiere

-3:

Silberschmied/Silberschmiedin

Règlement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 28. Oktober 1994

'

B

Goldschmied/Goldschmiedin Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 25. Mai 1992

Inkrafttreten Reglement: Lehrplan:

1. Januar 1995 1. Januar 1993

Der Text dieses Reglements und Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

14. März 1995

Bundeskanzlei

7336

zu 1994-807

1325

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes Gemeinde Lauterbrunnen BE, Stallsanierung Kirchstatt, Projekt-Nr. BE7944 Gemeinde Jenaz GR. Geba'uderationalisierung Feld, Projekt-Nr. GR3975

Gemeinde Davos GR, Gebäuderationalisierung Gaschurna-Sertig, Projekt-Nr. GR3994 Gemeinde Korben TG, Stallsanierung Taa/Eichholz, Projekt-Nr. TG1485

Rechtsmittelbelelmtng Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021'), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 4SI) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

14. März 1995

1326

Eidgenössisches Meliorationsamt

*

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Sommer 1995 vom 17. Februar 1995'

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf die Gesuche vom 4. und 19. Januar 1995, gestützt auf Artikel 95 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (SR 748.01 ), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt: Die Baiair l CTA ist berechtigt, in. der Zeit vom L April bis 31. Oktober 1995 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich 135 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Genf 16 Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

34 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitels des Anhangs 16 zum Übereinkommen vom T.Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15. des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss begründet werden.

1327

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlmienverkehrs

Begründung Die Balair/CTA beantragt für Genf 16 Bewegungen für geplante An- und Abflüge sowie für Zürich 312 und für Genf 75 Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen könnten. Das BAZL schlug daraufhin im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens bei den interessierten Kreisen für Zürich eine Zuteilung von 203 Reservebewegungen und für Genf eine solche von 16 Bewegungen für geplante Nachtflüge sowie von 34 Reservebewegungen vor.

Die Flughafendirektion Zürich und der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich beantragten gesamthaft gesehen eine drastische Reduktion der vorgesehenen Nachtflugbewegungen bzw. eine Kontingentszuteilung auf dem Vorjahresniveau.

Die Flughafendirektion Genf hat keine Einwände erhoben, die «Association des riverains de l'Aéroport de Genève» (ARAG) reichte keine Stellungnahme ein.

Eine in Selbstverantwortung verwaltete, genügende Anzahl an Reservebewegungen ist insofern erforderlich, als sie den schweizerischen Fluggesellschaften die Möglichkeit gibt, auf unvorhergesehene und nicht beeinflussbare Verspätungen zu reagieren. Eine zu knappe Planung kann vor allem bei der Abfertigung und der Flugvorbereitung zu Stresslagen führen, welche die Sicherheit ernsthaft beeinträchtigen.

Die Koordinationspflicht für Charterflüge in Zürich und im Ausland stellt ein zusätzliches Erschwernis für die Flugplangestaltung dar. Angesichts der Verschlechterung der Verhältnisse im europäischen Luftraum generell und insbesondere in den Kontrollbezirken (UTA) von Belgrad, den ehemaligen Ostblockstaaten sowie in Südfrankreich ist eine hinreichende Zuteilung von Reservebewegungen notwendig. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass Flugbewegungen des Nichtlinienverkehrs in Zürich bis 23 Uhr gesetzlich zulässig sind. Mehrere Entscheide der Beschwerdeinstanzen haben bestätigt, dass die Zahl der Bewegungen im übrigen nur eines der Kriterien ist, die bei der Zuteilung der Kontingente zu beachten sind.

Das BAZL hat die in die Vernehmlassung gegebenen Zahlen im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen erneut einer eingehenden Prüfung unterzogen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich ausschliesslich um wenig Lärm verursachende Landungen mît Flugzeugen vom Typ MD81/82/87 handelt, und angesichts der zwingenden Rotationsplanung sowie der Unwägbarkeiten in gewissen europäischen Flugsicherungsbereichen einerseits, sowie dem Ruhebedürfhis der Flughafenanwohner andererseits erscheint die nun vorgenommene Zuteilung als ausgewogen und gerechtfertigt.

Im Licht der obigen Erwägungen entspricht die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen dem im Artikel 95 LFV statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 6 Uhr grösste Zurückhaltung zu üben sei.

Widerhandlungen gegen diese Verßigung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 mit Haft oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft.

1328

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs ·#

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

17. Februar 1995

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

1329

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Sommer 1995 vom 17. Februar 1995

Das Bundesamt för Zivilluftfahrt, gestützt auf die Gesuche vom 27. Dezember 1994 und 10. Januar 1995, gestützt auf Artikel 95 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (SR 745.07 ), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden,

verfügt: Die Crossair, AG för europäischen Regionalluftverkehr, ist berechtigt, in der Zeit vom L April bis 31. Oktober 1995 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich 55 Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

10 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATQ- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

5 Bewegungen als Reserve för nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entspre-' chen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15. des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss darin begründet werden.

1330

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Begründung Die Crossair beantragt für Zürich 76 Bewegungen für geplante An- und Abflüge sowie 40 Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs (ATC)oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen könnten, und für Genf 5 Reservebewegungen. Das BAZL schlug daraufhin im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens bei den interessierten Kreisen für Zürich eine Zuteilung von 76 Bewegungen für geplante Nachtflüge sowie von 10 Reservebewegungen und für Genf eine solche von 5 Reservebewegungen vor. Das Gesuch bezieht sich in erster Linie auf Kettencharterflüge, die mehrheitlich mit den sehr leisen Flugzeugen BAe 146-200/300 (Jumbolino) durchgeführt werden.

Die Flughafendirektion Zürich und der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich beantragten gesamthaft gesehen eine drastische Reduktion der vorgesehenen Nachtflugbewegungen bzw. eine Kontingentszuteilung auf dem Vorjahresniveau.

Die Flughafendirektion Genf hat keine Einwände erhoben, die «Association des riverains de l'Aéroport de Genève» (ARAG) reichte keine Stellungnahme ein.

Eine in Selbstverantwortung verwaltete, genügende Anzahl an Reservebewegungen ist insofern erforderlich, als sie den schweizerischen Fluggesellschaften die Möglichkeit gibt, auf unvorhergesehene und nicht beeinflussbare Verspätungen zu reagieren. Eine zu knappe Planung kann vor allem bei der Abfertigung und der Flugvorbereituhg- zu Stresslagen führen, welche die Sicherheit ernsthaft beeinträchtigen.

Die Koordinationspflicht für Charterflüge in Zürich und im Ausland stellt ein zusätzliches Erschwernis für die Flugplangestaltung dar. Angesichts der Verschlechterung der Verhältnisse im europäischen Luftraum generell und insbesondere in den Kontrollbezirken (UTA) von Belgrad, den ehemaligen Ostblockstaaten sowie in Südfrankreich ist eine hinreichende Zuteilung von Reservebewegungen notwendig. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass Fiugbewegungen des Nichtlinienverkehrs in Zürich bis 23 Uhr gesetzlich zulässig sind. Mehrere Entscheide der Beschwerdeinstanzen haben bestätigt, dass die Zahl der Bewegungen im übrigen nur eines der Kriterien ist, die bei der Zuteilung der Kontingente zu beachten sind.

Das BAZL hat die in die Vernehmlassung gegebenen Zahlen im Lichte
der eingegangenen Stellungnahmen erneut einer eingehenden Prüfung unterzogen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich ausschliesslich um wenig Lärm verursachende Landungen handelt, und angesichts der zwingenden Rotationsplanung sowie der Unwägbarkeiten in gewissen europäischen Flugsicherungsbereichen einerseits, sowie dem Ruhebedürfnis der Flughafenanwohner andererseits erscheint die nun vorgenommene Zuteilung als ausgewogen und gerechtfertigt.

Die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen entspricht dem im Artikel 95 LFV statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 6 Uhr grösste Zurückhaltung zu üben sei.

Widerhandlungen gegen diese Verßigung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 mit Haß oder mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

1331

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172,021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

17. Februar 1995

1332

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer



Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Sommer 1995 vom 17. Februar 1995

Das Bundesamt ßir Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 22. Dezember 1994, gestützt auf Artikel 95 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (SR 748.01), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverba'nden, verfügt: Die Swissair ist berechtigt, in der Zeit vom /. April bis 31, Oktober 1995 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen:

Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

5 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

3 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22,01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15. des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss begründet werden.

1333

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Begründung Die Swissair beantragt für Zürich fünf und für Genf drei Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen könnten. Die Flüge werden mit der umweltfreundlichen Flotte der Swissair durchgeführt.

Die Flughafendirektion Zürich und der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich beantragten gesamthaft gesehen eine drastische Reduktion der vorgesehenen Nachtflugbewegungen bzw. eine Kontingentszuteilung auf dem Vorjahresniveau.

Die Flughafendirektion Genf hat keine Einwände erhoben, die «Association des riverains de l'Aéroport de Genève» (ARAG) reichte keine Stellungnahme ein.

Der vom Flughafen Zürich und vom Schutzverband geäusserte Wunsch nach einer Herabsetzung der gesamthaft bewilligten Nachtflugbewegungen berührt die vorliegende Bewilligung nicht. Es handelt sich hierbei um eine sehr geringe Kontingentszuteilung, die sich zudem auf dem Vorjahresniveau hält.

Im Lichte der obigen Erwägungen entspricht die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen dem im Artikel 95 LFV statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 6 Uhr grösste Zurückhaltung zu üben sei.

Widerhandlungen gegen diese Verfögung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 mit Haft oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021') zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

17. Februar 1995

1334

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Sommer 1995 vom 17. Februar 1995

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 27. Dezember 1994, gestützt auf Artikel 95 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (SR 748.01 ), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfugt: Die TEA Basel AG ist berechtigt, in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1995 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit, 75 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Genf

Keine Bewegungen für geplante Anflöge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit.

Keine Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15. des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss begründet werden.

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Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichilinienverkehrs

Begründung Die TEA Basel beantragt für Zürich 200 Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen könnten. Das Unternehmen begründet die gegenüber den Vorjahren höheren Zahlen hauptsächlich mit der um ein Flugzeug vergrösserten Flotte. Das BAZL schlug daraufhin im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens bei den interessierten Kreisen für Zürich eine Zuteilung von 100 Reservebewegungen vor.

Die Flughafendirektion Zürich und der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich beantragten gesamthaft gesehen eine drastische Reduktion der vorgesehenen Nachtflugbewegungen bzw. eine Kontingentszuteilung auf dem Vorjahresniveau.

Eine in Selbstverantwortung verwaltete, genügende Anzahl an Reservebewegungen ist insofern erforderlich, als sie den schweizerischen Fluggesellschaften die Möglichkeit gibt, auf unvorhergesehene und nicht beeinflussbare Verspätungen zu reagieren. Eine zu knappe Planung kann vor allem bei der Abfertigung und der Flugvorbereitung zu Stresslagen führen, welche die Sicherheit ernsthaft beeinträchtigen.

Die Koordinationspflicht für Charterflüge in Zürich und im Ausland stellt ein zusätzliches Erschwernis für die Flugplangestaltung dar. Angesichts der Verschlechterung der Verhältnisse im europäischen Luftraum generell und insbesondere in den Kontrollbezirken (UTA) von Belgrad, den ehemaligen Ostblockstaaten sowie in Südfrankreich ist eine hinreichende Zuteilung von Reservebewegungen notwendig.

Das BAZL hat die in die Vernehmlassung gegebenen Zahlen im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen erneut einer eingehenden Prüfung unterzogen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich ausschliesslich um wenig Lärm verursachende Landungen mit Flugzeugen vom Typ B 737-300 handelt, und angesichts der zwingenden Rotationsplanung sowie der Unwägbarkeiten in gewissen europäischen Flugsicherungsbereichen einerseits, sowie dem Ruhebedürfnis der Flughafenanwohner andererseits erscheint die nun vorgenommene Zuteilung als ausgewogen und gerechtfertigt.

Im Lichte der obigen Erwägungen entspricht die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen dem im Artikel 95 LFV statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und
6 Uhr grösste Zurückhaltung zu üben sei.

Widerhandlungen gegen diese Verßgung werden gentäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 mit Haß oder mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit

1336

.g

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

17. Februar 1995

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

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Genehmigung der Flugpläne der Linienverkehrsunternehmen mit Flugbewegungen zur Nachtzeit auf den Flughäfen Zürich oder Genf1)

vom 8. März 1995

Gestützt auf den Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 2> über die Luftfahrt sowie die Artikel 95 Absatz l und 107 Absatz l der Verordnung vom 14. November 1973 3> über die Luftfahrt hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Sommerflugpläne (26. März-28. Oktober 1995) genehmigt, welche Flugbewegungen zur Nachtzeit (22.01-05.59 Uhr) auf den Flughäfen Zürich oder Genf enthalten.

Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren41 zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.

8. März 1995

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: i.V. Deutsch

') Die Verzeichnisse der Linienflugbewegungen von 22.01-05.59 Uhr sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei den Direktionen der Flughäfen Zürich, 8058 Zürich, und Genf, 1215 Genf, erhältlich.

« SR 748.0 « SR 748.01 ") SR 172.021

1338

Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen ·*

Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft - Kanton Luzem, Geirieinde Escholzmatt. Verbauung des Eschengrabens, Verfügung Nr. 204

Rechjsrnjtielbelehrun g Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.0211. Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz ( SR 4511 und Artikel 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 7041 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beiweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Effingerstrasse 77, 3001 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 54 80) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

14. März 1995

Bundesamt für Wasserwirtschaft

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1995

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1995

Date Data Seite

1312-1339

Page Pagina Ref. No

10 053 375

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.