Ablauf der Referendumsfrisl: 15. Januar 1996 # S T #

Bundesbeschluss

zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

vom 6. Oktober 1995

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 3lbis Absätze2 und 3 Buchstabe c sowie 41Icr Absätze l, 5

und 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1994 ",

beschliesst: Art l

Grundsatz

Der Bund kann Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Neuausrichtung 'von Arbeitsplätzen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten durch Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen fördern.

Art, 2

Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete

1

Gruppen von Gemeinden, die aneinandergrenzen und in bezug auf den Arbeitsmarkt miteinander verbunden sind, gelten als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete, wenn in ihnen: a. erhebliche, über dem Landesmitlel liegende Arbeitslosigkeit besteht oder unmittelbar droht; oder b. ein starker Verlust an Arbeitsplätzen bereits eingetreten oder zu erwarten ist.

2

Für den Einbezug eines Gebietes in den Geltungsbereich sind ausserdem sein Entwicklungsstand und sein Entwicklungspotential zu berücksichtigen.

3 Der Bundesrat legt die Beurteilungskriterien im einzelnen fest.

Art. 3

Voraussetzungen

Die Bundeshilfe kann für Vorhaben industrieller Unternehmen und produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, die in wirtschaftlichen Emeuerungsgebieten: a. ihre Produkte weiterentwickeln, neue Produkte herstellen oder neue Verfahren einführen, um damit ihre Angebote den Entwicklungen und Möglichkeiten des Marktes anzupassen; b.

Betriebe für Produktionszweige errichten, die in der Region nicht oder nur ' schwach vertreten sind.

» BB1 1994 HI 353

558

1995-752

Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete. BB

Art. 4 Bürgschaften 1 Der Bund kann Investitionskredite bis zu einem Drittel der Gesamtkosten des Vorhabens verbürgen, wenn: a. ein angemessener Teil der Gesamtkosten des Vorhabens durch eigene Mittel gedeckt wird; b. eine Bank, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen l > untersteht, das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die erforderlichen Kredite zu marktüblichen Bedingungen zugesichert hat; c. die Bank bei der Festlegung des Zinssatzes für den verbürgten Kredit die Bonität des Bundes ausreichend berücksichtigt; d. der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, die Hälfte eines anfälligen Bürgschaftsverlustes trägt.

2 Bürgschaftsverpflichtungen können für längstens acht Jahre eingegangen werden.

Art. 5 Zinskostenbeiträge 1 Der Bund kann für Investitionskredite bis zu einem Drittel der Gesamtkosten des Vorhabens Zinskostenbeiträge gewähren, wenn: a. ein angemessener Teil der Gesamtkosten des .Vorhabens durch eigene Mittel gedeckt wird; b. eine Bank, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen" untersteht, das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die erforderlichen Kredite zu marktübfichen Bedingungen zugesichert hat; c. der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, mindestens gleich hohe Zinskostenbeiträge zusichert wie der Bund.

2

Die Zinskostenbeiträge betragen höchstens ein Viertel des geschäftsüblichen Zinses. Sie werden für längstens fünf Jahre zugesichert.

Art. 6

Steuererleichterungen

1

Einem Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer Erleichterungen eingeräumt werden, wenn es eine Bürgschaft oder Zinskostenbeiträge nach diesem Beschluss erhält und der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, ihm im Rahmen seiner Gesetzgebung ebenfalls Steuererleichterungen gewährt.

2 Die Steuererleichterungen des Bundes entsprechen nach Art, Umfang und Dauer höchstens denjenigen, die der Kanton dem Unternehmen gewährt.

3

Der Bund gewährt die Steuererleichterungen nach Massgabe der regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens, auch wenn der Kanton weitergehende Steuererleichterungen gewährt.

Art. 7

Zuständigkeit und Verfahren

1

Die Gesuche sind der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, einzureichen.

" SR 952.0 559

Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete. BB 2

Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, insbesondere die durch die kreditgebende Bank erteilte Kreditzusicherung sowie ihre Beurteilung des Vorhabens und dessen Trägerschaft.

3 Der Kanton entscheidet über seine Beteiligung am Bürgschaftsrisiko und an der Zinsvergünstigung sowie über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen, Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Bundesamt) weiter.

4 Das Bundesamt prüft die Gesuche zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Departement), welches über die Bürgschaften und die Zinskostenbeiträge des Bundes sowie, dem Grundsatz nach, über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer entscheidet.

5 Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom Departement getroffenen Entscheides, von der für die Veranlagung der Unternehmung zuständigen kantonalen Behörde verfügt.

6 Sind die Verfügungen betreffend Bürgschaften und Zinskostenbeiträge rechtskräftig geworden, so schliesst das Bundesamt im Namen der Eidgenossenschaft die entsprechenden Öffentlich-rechtlichen Verträge ab; hiefür gelten ergänzend zu diesem Bundesbeschluss die einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts.

Art. 8 Rechtsschutz Die Verfügungen des Departementes können mit Beschwerde bei der Rekurskommission EVD angefochten werden, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

Art. 9 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag der offenen Bürgschaftsverpflichtungen nach Artikel 4 und einen Rahmenkredit für die Zinskostenbeiträge nach Artikel 5, Art. 10 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art 11 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er gilt während fünf Jahren.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete. BB

Ständerat, 6. Oktober 1995 Der Präsident: Küchler Der Sekretär: Lanz

Nationalrat, 6. Oktober 1995 Der Präsident: Claude Fre Der Protokollführer Duvillard

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 1995 1) Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 1996

6809

1) BB1 1995 IV 558

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 6. Oktober 1995

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Jahr

1995

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.10.1995

Date Data Seite

558-561

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10 053 629

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