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2237 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Zürich nach Örlikon-Seebach.

(Vom 2. September 1927.)

Mit Schreiben vom 12. Mai 1927 teilte der Regierungsrat des Kantons Zurich mit, dass er mit ßeschluss vom gleichen Tage den Art. 39, Abs. l, der kantonalen Konzession der Strassenbahn Zürich-Orlikon-Seebach vom 13. August 1895 im Sinne einer Milderung der Heimfallsbestimmungen abgeändert habe. Er führt sodann aus, Art. 21 der Bundeskonzession für die Strassenbahn Zürich-Orlikon-Seebach, vom 25. März 1896 (E. A. S.

14, 141), behalte in bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen die vom Regierungsrat erteilte kantonale Konzession vom 13. August 1895 vor. Die zürcherische Regierung halte deshalb dafür, dass die von ihr beschlossene Abänderung der kantonalen Konzession durch eine entsprechende Änderung des Art. 21 der Bundeskonzession gedeckt werden sollte.

Die Direktion der Strassenbahn Zürich-Orlikon-Seebach schloss sich mit Eingabe vom 6. Juni 1927 dem Gesuche der Kantonsregierung um entsprechende Änderung der Bundeskonzession an.

Der neue Text von Art. 39, Abs. l, der kantonalen Konzession hat folgenden "Wortlaut: ,,Unter der Bedingung, dass vom Überschuss der rohen Einnahmen über die Ausgaben für den Betrieb, Reparaturen, Unterhalt, Verwaltungskosten, Anleihenszinse und andere Lasten, sowie die vorgeschriebenen Einlagen in den Erneuerungsfonds jahrlich wenigstens 2 °/o des jeweiligen Aktienkapitals, auf jeden Fall jährlich mindestens Fr. 40,000, dem Amortisationsfonds für Heimfallswerte zugeführt werden, übernimmt der Kanton im Falle der Geltendmachung des Heimfallsrechtes im Jahre 1946 die Verpflichtung, die Differenz zwischen dem dergestalt geäufneten Heimfallsfonds und dem buchmässig ausgewiesenen Wert der heimfallenden Objekte zu vergüten. Unter buchmässig ausgewiesenen Heimfallswerten sind zu verstehen die Werte der heimfallenden Objekte, wie sie in der Bilanz unter Aktiven aufgeführt sind, abzüglich die Einlagen in den Erneuerungsfonds für die bezüglichen Heimfallsobjekte. Dem Kanton bleibt dabei das selbständige Prüfungsrecht, ob in Nachachtung des Artikels 11

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des Rechnungsgesetzes der Bestand des Erneuerungsfonds dem vollen Betrage des durch Abnützung oder andere Einwirkungen entstandenen materiellen Minderwertes der heimfallenden Anlage entspricht, gewahrt, und er ist berechtigt, eine allfällige Differenz von der vom Kanton zu leistenden Entschädigung in Abzug zu bringen. Über diesfàllige Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Bis der Sollbestand des Amortisationsfonds für die Heimfallswerte erreicht ist, dürfen im weitern dem Reservefonds jährlich höchstens 15°/o des Reingewinns zugewiesen werden. Die Höhe des Reservefonds ist im übrigen nicht beschränkt. Die ersten Fr. 400,000 des Reservefonds (gleich 20% des erhöhten gegenwärtigen Aktienkapitals) bleiben Eigentum der Bahngesellschaft. Ein Fr. 400,000 übersteigender Betrag wird beim Konzessionsablauf zwischen Kanton Zürich und Bahngesellschaft zu gleichen Teilen verteilt.a Da die Rechte des Bundes durch diese Abänderung der kantonalen Konzession nicht berührt werden, stehen wir nicht an, dem Wunsche der zürcherischen Regierung und der Bahngesellschaft zu entsprechen und demgemäss den Art. 21 der Bundeskonzession durch Erwähnung des Beschlusses des Regierungsrates vom 12. Mai 1927 zu ergänzen. Eine Änderung sonstiger Bestimmungen der Bundeskonzession kommt nicht in Frage.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu empfehlen und benutzen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. September 1927.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

150 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Änderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Zürich nach Örlikon-Seebach.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens des Regierungsrates des Kantons Zürich, vom 12. Mai 1927; 2. einer Eingabe der Direktion der elektrischen Strassenbahn ZürichÖrlikon-Soebach, in Örlikon, vom 6. Juni 1927 ; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. September 1927, beschliesst: I. Art. 21 der durch Bundesbeschluss vom 25. März 1896 erteilten Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Zürich nach Örlikon-Seebach (E. A. S. 14, 141) erhalt folgenden neuen Wortlaut: ,,In bezug auf die Benutzung der öffentlichen Strassen für die Anlage imd den Betrieb der Bahn gelten die vom Regierungsrate des Kantons Zürich durch Beschlüsse vom 13. August 1895 und 12. Mai 1927, und vom Stadtrat von Zürich durch Beschluss vom 24. Oktober 1895 aufgestellten Vorschriften, soweit dieselben nicht mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung in "Widerspruch stehen.a II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Zürich nach Örlikon-Seebach. (Vom 2.

September 1927.)

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07.09.1927

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