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Bundesfoeschluss betreffend

Revision des Art. 44 der Bundesverfassung (Massnahmen gegen die Überfremdung).

(Vom 30. September 1927.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. November 1920, sowie einer Nachtragsbotschaft vom 14. November 1922, unter Berufung auf Art. 84, 85, Ziffer 14, 118 und 121 der Bundesverfassung, beschliesst:

Art. 1.

Art. 44 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt : Art. 44. Ein Schweizerbürger darf weder aus der Schweiz noch aus seinem Heimatkanton ausgewiesen werden.

Die Bedingungen für die Erteilung und den Verlust des Schweizerbürgerrechtes werden durch die Bundesgesetzgebung aufgestellt.

Sie kann bestimmen, dass das Kind ausländischer Eltern von Geburt an Schweizerbürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizerbürgerin war und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Die Einbürgerung erfolgt in der früheren Heimatgemeinde der Mutter.

Die Bundesgesetzgebung stellt die Grundsätze für die Wiederaufnahme in das Bürgerrecht auf.

Die auf Grund dieser Bestimmungen eingebürgerten Personen haben die Rechte eines Gemeindebürgers, mit der Einschränkung, dass sie keinen Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern erhalten, soweit die kantonale Gesetzgebung es nicht anders -ordnet. Der Bund übernimmt bei den Einbürgerungen, die bei der Geburt erfolgt sind, bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr der Eingebürgerten wenigstens die Hälfte der den

270 Kantonen und Gemeinden erwachsenden Unterstützungskosten. Einen gleichen Anteil übernimmt er bei Wiederaufnahmen in das Bürgerrecht während der ersten zehn Jahre nach der Aufnahme.

Die Bundesgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen bei Einbürgerungen Heimatloser eine Beitragsleistung an die den Kantonen und den Gemeinden erwachsenden Kosten stattfindet.

Art. 2.

Der gegenwärtige Bundesbeschluss ist dem Volke und den Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 30. September 1927.

Der Präsident: Dr. K. Schöpfer.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 30. September 1927.

Der Präsident: Paul Maillefer.

Der Protokollführer: r. BoTet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

B e r n , den 30. September 1927.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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Bundesbeschluss betreffend Revision des Art. 44 der Bundesverfassung (Massnahmen gegen die Überfremdung). (Vom 30. September 1927.)

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Foglio federale

Jahr

1927

Année Anno Band

2

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.10.1927

Date Data Seite

269-270

Page Pagina Ref. No

10 030 168

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