185 # S T #

2186

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Kredites für die Möblierung des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne und die Erstellung einer Stützmauer längs der Zufahrtsstrasse zum Gebäude.

(Vom 8. März 1927.)

Mit Bundesbeschluss vom 30. Juni 1922 bewilligten Sie einen Kredit von Fr. 7,000,01*0 für die Erstellung eines neuen Bundesgerichtsgebäudes im Park ,,Mon-Repos11 in Lausanne. Dieser Kredit stützte sich auf das im November 1921 vorgelegte Projekt mit Kostenberechnung der Herren Prince, Béguin & Laverrière, Architekten in Neuenburg und Lausanne.

Wir erlauben uns, daran zu erinnern, das der ursprüngliche Kostenvoranschlag vom Jahre 1919 auf Fr. 9,500,000 lautete. Durch die im Einverständnis mit dem Bundesgericht vorgenommene beträchtliche Reduktion der Abmessungen des projektierten Baues konnte dieser Betrag vorerst um zwei Millionen und später um weitere Fr. 500,000 herabgesetzt werden. Wir möchten jedoch gleich beifügen, dass trotz der Verringerung der Dimensionen das neue Bundesgerichtsgebäude allen Anforderungen in bezug auf den Betrieb des obersten Gerichtshofes genügen wird und als eines der schönsten und besteingerichteten Gebäude des Bundes wird gelten können. Weitere Einzelheiten über das nun ausgeführte Projekt sind in der Botschaft des Bundesrates an die eidgenössischen Räte vom 4. Januar 1922 enthalten.

Die Bauarbeiten wurden im Herbst 1922 in Angriff genommen.

Sie schritten in normaler Weise vorwärts und sind heute der Vollendung nahe, so dass mit dem Bezug des Neubaues anfangs Juli 1927 gerechnet werden kann. Das Bundesgericht wird nach den Sommerferien darin tagen können, da bis dahin die Möblierung durchgeführt sein wird.

Möblierung. Die Frage des Ankaufs und der Einrichtung des festen und beweglichen Mobiliars und der damit zusammenhängenden innern Ausstattung ist nunmehr dringend geworden, und es wäre uns deshalb erwünscht, wenn die Angelegenheit ohne Verzug zur Behandlung konr Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. I.

17

186

men könnte. Es ist mit Absicht unterlassen worden, schon früher mit einem dahingehenden Kreditgesuch an die Räte zu gelangen oder einen Betrag in dem im Jahre 1922 genehmigten Kostenvoranschag vorzusehen.

Es war anfänglich beabsichtigt, wenn immer möglich aus dem Gebäudekredit einen Teil des notwendigen Mobiliars zu beschaffen. Da durch die Umarbeitung des Projektes und der Kostenberechnungen die Bausumme von Fr. 9,500,000 auf Fr. 7,000,000 herabgesetzt wurde und sich bei der Ausführung der Fundamente Terrainschwierigkeiten zeigten, die eine Überschreitung des für diese Arbeiten im Kosten veranschlag eingesetzten Betrages um Fr. 880,000 zur Folge hatten, konnte unser Vorhaben nicht verwirklicht werden. Dagegen konnten diese Mehrkosten im Laufe der Bauausführung durch Einsparungen auf andern Arbeitskategorien wieder wettgemacht und vollständig aus dem bewilligten Kredit bestritten werden.

Die Anzahl, Lage und Bodenfläche der Räume des neuen Bundesgerichtsgebäudes machen den Ankauf von feslem und beweglichem Mobiliar notwendig. Es ist in Aussicht genommen, einen Teil des im alten Bundesgerichtsgebäude aufMontbenon vorhandenen Mobiliars im neuen Gebäude, wo dies angängig ist, wiederzuverwenden. Der Rest, hauptsächlich fest eingebautes Mobiliar in den dem Publikum zugänglichen Räumen und den Sitzungszimmern, wird voraussichtlich von der waadtländischen kantonalen Verwaltung übernommen werden.

Der von den Architekten am 3. Februar 1927 vorgelegte Koctenvoranschlag für den Ankauf und die Einrichtung des Mobiliars sieht eine Ausgabe von Fr. 604,500 vor, nämlich Fr. 308,654 für feste innere Einrichtungen und Fr. 295,846 für das eigentliche Mobiliar. Durch die Wiederverwendung eines Teils des Mobiliars vom alten ßundesgerichtsgebäude und bei Beobachtung grösster Einfachheit in der Ausführung der festen Einrichtungen und der Auswahl des neuen Mobiliars kann die Devissumme auf Fr. 528,000 herabgesetzt werden. In diesem Betrag sind auch die Kosten der Instandsetzung des weiterzuverwendenden Mobiliars Inbegriffen.

Stützmauer. Die Gemeindeverwaltung von Lausanne hatte schon 1923 gemeinsam mit den Architekten Prince, Béguin & Laverrière die Frage der Trasse-Führung der Hauptzufahrtsstrasse zum neuen Bundesgerichtsgebaude geprüft. Eines der Projekte, das eine Senkung des Trasses vor dem Gebäude vorsah, hätte eine Treppenanlage erfordert, die dem architektonischen Ganzen nachteilig gewesen wäre. Durch die Verwendung des verfügbaren Aushubmaterials und die Erstellung einer Stützmauer von ungefähr 200 m Länge konnte dagegen das Trasse verbessert werden.

187 Die Gemeinde Lausanne war mit der von den Architekten vorgeschlagenen Lösung einverstanden, unter der Bedingung, dass die Kosten der Erstellung der Stützmauer längs der neuen Strasse von der Eidgenossenschaft getragen werden.

Die Gesamtkosten dieser Arbeiten und der zugehörigen Einfriedigungen und Herrichtungsarbeiten belaufen sich auf Fr. 287,000, welche Summe sich um den in der Kostenberechnung Tom November 1921 für einen Teil dieser Arbeiten vorgesehenen Betrag auf Fr. 220,000 reduziert.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen, für die festen inneren Einrichtungen, die Beschaffung von neuem und die Instandsetzung von vorhandenem Mobiliar, sowie für die Anschaffung der damit zusammenhangenden Ausstattungsgegenstände für das neue Bundesgerichtsgebäude Fr. 528,000 und für die Erstellung einer Stützmauer längs der Zufahrtsstrasse zum Bundesgerichtsgebaude ,, 220,000 zusammen

Fr. 748,000

zu bewilligen und den nachfolgenden Beschlusses-Entwurf zu genehmigen.

Wir benutzen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. März 1927.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler : Kaesliu.

188 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die Möblierung des neuen Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne und die Erstellung einer Stützmauer längs der Zufahrtsstrasse zum Gebäude.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1927, beschliesst: Art. 1. Es werden dem Bundesrat folgende Kredite eröffnet : a. für die Möblierung des neuen Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne Fr. 528,000 b, für die Erstellung einer Stützmauer längs der Zufahrtsstrasse zum Gebäude ,, 220,000 Zusammen

Fr. 748,000

Art. 2. Dieser Beschluss tritt, weil nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 3. Der Bundesrat wird mit dessen Vollzug beauftragt.

->-^3S«-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Kredites für die Möblierung des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne und die Erstellung einer Stützmauer längs der Zufahrtsstrasse zum Gebäude. (Vom 8. März 1927.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1927

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

2186

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.03.1927

Date Data Seite

185-188

Page Pagina Ref. No

10 029 978

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.