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2245 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer Eisenbahn von Thun über Konolfingen zum Anschluss an die Emnientalbahn (ßurgdorf-Thun-ßahn).

(Vom 26. September 1927.)

Mit Eingabe vom 20. Juli 1927 stellte die Direktion der Burgdorf-ThunBahn in Burgdorf das Gesuch, es möchte die Konzession dieser Bahn im Sinne einer Erhöhung der Personen- und Gepäcktaxen abgeändert werden.

Zur Begründung dieses Gesuches wird darauf hingewiesen, dass sich die finanziellen Ergebnisse des Unternehmens in den letzten Jahren fortwährend verschlechtert hätten. Aus den Jahresrechnungen ergibt sich, dass der Betriebsüberschuss, der im Jahre 1920 Fr. 466,738 und in den Jahren 1922--1924 noch annähernd Fr. 400,000 betrug, im Jahre 1925 auf Fr. 253,294 und 1926 auf Fr. 218,564 zurückgegangen ist. Während die Gewinn- und Verlustrechnung im Jahre 1920 mit einem Aktivsaldo von Fr. 417,395 abscbioss, ist für das Jahr 1926 ein Passivsaldo von Fr. 90,293 zu verzeichnen. Die Aufwendungen für Verzinsung der festen und schwebenden Schulden, die im Jahre 1913 nur Fr. 56,000 ausmachten, sind im Jahre 1926 auf Fr. 175,920 gestiegen.

Das Aktienkapital blieb in den ersten zwölf Betriebsjahren ohne Verzinsung und musste seit zwei Jahren neuerdings auf eine solche verzichten.

Wie die Bahndirektion in ihrer Eingabe mitteilt, ist der Ausgabenverminderung schon bisher alle Aufmerksamkeit geschenkt worden, so dass auf diesem Weg eine wesentliche Verbesserung der Finanzlage nicht mehr zu erzielen sein wird. Da anderseits neue grosse Belastungen (erhöhte Mitbenützungsentschädigungen für die Gemeinschaftsbahnhöfe, Umbau der elektrischen Traktionseinrichtungen auf das Einphasenstromsystem) in naher Aussicht stehen, muss danach getrachtet werden, die Einnahmen zu vermehren, wenn das finanzielle Gleichgewicht wieder hergestellt werden soll. Für den Güterverkehr besteht bereits ein Distanzzuschlag von 34%; dessen weitere Erhöhung ist jedoch wegen der Automobilkonkurrenz nicht möglich. Für die Erzielung besserer Einnahmen fällt daher einzig noch eine Erhöhung der Personen- und G e p ä c k t a x e n in Betracht. Hierüber kann folgendes gesagt werden :

231 Die Burgdorf-Thun-Bahn wendet seit dem 1. Mai 1915 die Taxgrundlagen der Bundesbahnen an. Sie ist dabei eine der wenigen Privatunternehmungen, welche die Bundesbahntaxen ohne Einrechnung eines Distanzzuschlages erheben.

Eine etwelche Heraufsetzung der Personen- und Gepäcktaxen dürfte daher für das Publikum ohne weiteres erträglich sein. Die Direktion der Bahn stellt aus diesem Grunde gestützt auf einen dahingehenden Beschluss des Verwaltungsrates vom 8. Juni 1927 das Begehren, es möchte der Bahngesellschaft gestattet werden, die Taxgrundlagen der schweizerischen Bundesbahnen unter Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 20 % zu den wirklichen Entfernungen im Personenverkehr und eines solchen von höchstens 34 % für den Gepäck- und Traglastenverkehr anzuwenden. Der letztere Zuschlag entspricht demjenigen, wie er für den Güterverkehr schon heute zulässig ist und rechtfertigt sich aus dem Grunde, weil die Gepäcktaxen zurzeit durch eine gewisse prozentuale Erhöhung der Eilguttaxen gebildet werden.

Die Bahngesellschaft bemerkt dazu in ihrer Eingabe noch, dass sie vorläufig nicht beabsichtige, den nachgesuchten Distanzzuschlag in vollem Umfange in Anspruch zu nehmen.

Wir stehen nicht an, diese Begehren unter den obwaltenden Umständen als begründet anzuerkennen und haben daher eine entsprechende Änderung der Konzession gemäss nachfolgendem Beschlussesentwurf vorgesehen, dessen einzelne Bestimmungen uns nur noch zu folgenden kurzen Bemerkungen Anlass geben: Die Art. 15 und 17 des Entwurfes enthalten diejenigen Konzessionsänderungen, die sich aus den anbegehrten Distanzzuschlägen ergeben. Bei allen übrigen gleichzeitig vorgeschlagenen Änderungen handelt es &ich lediglich um eine redaktionelle Anpassung der betreffenden Bestimmungen an den Wortlaut der neuern Konzessionen.

Die Eisenbahndirektion des Kantons Bern hat durch Schreiben vom 16. August 1927 mitgeteilt, dass ihr der Beschlussesentwurf, mit dem sich auch ·die Bahngesellschaft einverstanden erklärt hat, zu keinen Bemerkungen Anlass gebe. Wir empfehlen Ihnen daher die Annahme der Vorlage.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 26. September 1927.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

232 (Entwurf.)

ßnndesbeschluss betreffend

Änderung der Konzession einer Eisenbahn von Thun über Konolfingen zum Anschluss an die Emmentalbahn (BnrgdorfThun-Bahn).

.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Burgdorf-Thun-Bahn vom 20. Juli 1927, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 26. September 1927, beschliesst : I. Die durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. 14, 285) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1911 (E. A. S. 27, 245) und 19. Juni 1915 (E. A. S. 31, 77) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von Thun über Konolfingen zum Anschluss an die Emmentalbahn (Burgdorf-Thun-Bahn) wird neuerdings abgeändert wie folgt: An die Stelle der Art. 15--21, 24 und 25 treten folgende Bestimmungen : «Art. 15. Für die Beförderung von Personen gilt der derzeitige allgemeine Tarif der schweizerischen Bundesbahnen unter Vorbehalt allfälliger Taxermässigungen, die vom Bundesrat im Sinne von Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen angeordnet werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnements zu ermässigter Taxe abzugeben.

Der Gesellschaft wird gestattet, den wirklichen Entfernungen einen Zuschlag von höchstens 20 % einzurechnen.

Art. 16. Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörden bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befördern.

Pur Polizeitransporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest.

Art. 17. Für die Beförderung von Gepäck, Traglasten, Gütern und lebenden Tieren gelten die derzeitigen allgemeinen Tarife der schweizerischen Bundesbahnen unter Vorbehalt allfälliger Taxermässigungen, die vom Bundes-

233 rat im Sinne von Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen angeordnet werden.

Der Gesellschaft wird gestattet, den wirklichen Entfernungen einen Zuschlag von höchstens 34 % einzurechnen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.

Art. 18. Bei Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für Getreide, Mehl, Hülsenfriichte, Kartoffeln, Heu, Stroh usw. zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrate festgesetzt werden.

Art. 19. Bei Festsetzung der für die Berechnung der Beförderungspreise massgebenden Entfernungen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Art. 20. Die vorstehenden Taxbestimmungen beziehen sich nur auf die Beförderung von Station zu Station. Die Waren sind vom Versender an die Stationsverladeplätze aufzuliefern und vom Empfänger auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind jedoch Einrichtungen für das Abholen oder die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers oder des Empfängers zu treffen (Bollfuhrdienst).

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Eegel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und für Gegenstände, deren Vorladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 23. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, sofern die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung nicht durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend
Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angeBundesblatt.

79. Jahrg.

Bd. II.

20

234 messene Erhöhung des iiàch gegenwartiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

Art 24. Die Gesellschaft ist verpflichtet : a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben info Ige von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu ! sorgen durch jährliche Bücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind; fe. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4% des Aktienkapitals übersteigt; d. die Beisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.» Die Art. 22 und 23 erhalten die Nummern 21 und 22, die Art. 26--28 die Nummern 25--27. In Art. 27 (neu Art. 26) wird die Verweisung auf Art. 26 ersetzt durch den Hinweis auf Art. 25.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzüge dieses Beschlusses, welcher am in Kraft tritt, beauftragt.

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Bundesversammlung.

Im N a t i o n a l r a t widmete in der Sitzung vom 19. September 1927 Herr Präsident Maillefer dem verstorbenen Herrn Nationalrat Jakob Freiburghaus einen ehrenden. Nachruf. (Wortlaut siehe im Feuille fédérale.)

Im S t ä n d e r a t hielt in der Sitzung vom 19. September 1927 Herr Präsident Dr. Schöpfer folgenden Nachruf auf die verstorbenen Herren Nationalrat Jakob Freiburghaus, alt Bundesrat Dr. Arthur Hoffmann und alt Nationalrat Dr. Robert Forrer: Hochgeachtete Herren Ständeräte !

Kaum hat sich im sonnigen Tessin der Grabhügel über den so unerO o wartet während der letzten Junisession verstorbenen Herrn Nationalrat Alberto, Vigizzi geschlossen, so haben wir schon wieder zu klagen, dass der Tod einen Kollegen aus dem Nationalrät abgerufen hat. In der Nacht

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer Eisenbahn von Thun über Konolfingen zum Anschluss an die Emmentalbahn (Burgdorf-Thun-Bahn). (Vom 26. September 1927.)

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Foglio federale

Jahr

1927

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

2245

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.09.1927

Date Data Seite

230-234

Page Pagina Ref. No

10 030 154

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