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Bundesblatt 79. Jahrgang.

Bern, den 22. Juni 1927.

Band I.

Ablauf der Referendumsfrist: 20. September 1927.

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Militärstrafgesetz Bundesgesetz vom 13. Juni 1927.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Art. 20 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsieht der Botschaft des Bundesrates von 26. Novem-

ber 1918, beschliesst:

Erstes Buch. Militärstrafrecht.

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt.

Der Bereich des Strafgesetzes.

Artikel 1.

Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Art. 2.

Dem Militärstrafrecht unterstehen : 1. Personen, die sich im Militärdienst befinden; '2. die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen ; ebenso, wenn sie in Uniform auftreten ; 3. Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten ; 4. Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten; Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. I.

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1. Keine Strafe ohne Gesetz.

2. Persönliche und sachliche Geltung.

Im allgemeinen.

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5. Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht, sowie während der Dauer der Aushebung bis zur Entlassung durch die Aushebungsbehörde ; 6. das eidgenössische Grenzwachtkorps ; 7. Zivilpersonen, die dauernd oder zu besondern Verrichtungen bei der Truppe oder zur Bedienung einzelner zum Heere gehöriger Personen angestellt sind ; 8. Zivilpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86) oder der Schwächung der Wehrkraft nach Art. 94 bis 96.

Art. 3.

Erweiterte Im Fall aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht atìTMBDTMnB^és! überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst, 1. Zivilpersonen, die sich schuldig machen: eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art. 65), der Befehlsanmassung (Art. 69), des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89), einer feindlichen Unternehmung gegen einen Kriegführenden oder gegen fremde Truppen (Art. 92), der Verletzung von Lieferungsverträgen (Art. 97), einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98 bis 108), der Bestechung (Art. 141), der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 144), einer Ehrverletzung gegenüber einer im Dienst befindlichen Person mit Bezug auf ihre dienstliche Stellung oder Tätigkeit (Art. 145 bis 148), der Befreiung von Gefangenen (Art. 177); 2. internierte Militär- und Zivilpersonen ; 3. die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes.und der Kantone mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten, der Eisenbahnen und der anderen öffentlichen Verkehrsanstalteri, von lebenswichtigen Einrichtungen und Betrieben, insbesondere von Wasserversorgungen, Wasserwerken, Elektrizitätswerken, Gaswerken und Spitälern.

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Art. 4.

In Krieeszeiten unterstehen dem Militarstrafrecht ausser den in , A i o j o i n den Art. 2 und A genannten Personen 1. Personen, die dem Heere folgen; 2. Zivilpersonen, die sich schuldig machen : der Verräterei nach Art. 88, 90 und 91, des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93), einer Verletzung des Volkerrechts im Krieg (Art. 109 bis 114), der Plünderung oder des Kriegsraubs (Art. 139 und 140), der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter dabei dem Heere dienende Sachen zerstört (Art. 160, Ziff. 2, Abs. 3, und Ziff. 4 ; Art. 161, Ziff. l, Abs. 3, und Ziff. 2; Art. 162, Abs. 3; Art. 165, Ziff. l, Abs. 3, und Ziff. 2); 3. Kriegsgefangene, auch für strafbare Handlungen, die sie im In- oder Auslande, wahrend des Krieges und vor ihrer Gefangennahme, begangen haben gegenüber dem schweizerischen Staat, dem schweizerischen Heer oder Angehörigen des schweizerischen Heeres ; 4. feindliche Parlamentäre und ihre Begleiter, die ihre Stellung zur Begehung einer strafbaren Handlung missbrauchen.

Erweiterte Geltung in Kriegezeiten.

Art. 5.

Die für Kriegszeiten aufgestellten Bestimmungen gelten nicht Kiiegiidten nur, wenn die Schweiz sich im Kriege befindet, sondern auch wenn der Bundesrat bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr ihre Anwendung beschliesst.

Der Bundesratsbeschluss ist sofort vollziehbar. Er ist sobald als möglich der Bundesversammlung vorzulegen. Sie entscheidet über die Aufrechterhaltunff.

oArt. 6.

Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen B|;p-|i|°",fnTMn (Art. 61 bis 85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86 bis 108) neben Personen, die dein Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind diese gleichfalls nach diesem Gesetze strafbar.

Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115 bis 179) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem bürgerlichen Strafgesetz unterworfen.

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Art. 7.

Geltung des sSiechts"

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4. Räumliche Geltung.

I. Zurechnungsfähigkeit.

Unzurechnungsfähige.

Verraindert ZuTecunnngsfahige.

sichernde Masnahmen gegen UnzurechnuugsverSÄrTznrechnungsfähige.

Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetze nicht vorgesehen sind, dem bürgerlichen Straf recht unterworfen.

Art. 8.

Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine strafbare Handlung begebt.

Hat jemand eine strafbare Handlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist Art. 9.

Nach diesem Gesetz werden die in der Schweiz und die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen beurteilt.

Eine wegen der Tat im Ausland erstandene Freiheitsstrafe wird angerechnet.

Zweiter Abschnitt.

Das Verbrechen oder Vergehen.

Art. 10.

Wer wegen Geisteskrankheit, Blödsinns oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die schwere Störung des Bewusstseins vom Täter selbst herbeigeführt worden ist in der Absicht, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben.

Art. 11.

War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47).

Art. 12.

Wird der Täter wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen ° , ° °.

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oder unter Annahme verminderter /urechnungstalngkeit verurteilt, so kann der Richter, sofern es sich um einen Dienstpflichtigen handelt, auf Ausschliessung aus dem Heere erkennen.

Der Richter überweist den wegen Unzurechnungsfähigkeit Freigesprochenen oder unter Annahme verminderter Zurechnungs-

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fähigkeit Verurteilten der zuständigen bürgerlichen Verwaltungsbehörde zu weiteren Massnahmen, sofern dessen Verwahrung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Behandlung oder Versorgung wegen seines Zustandes geboten erscheint.

Der Richter kann den Strafvollzug einstellen und entscheidet dann erst nach Beendigung der Verwahrung, Behandlung oder Versorgung, ob und inwieweit die Strafe noch zu vollstrecken sei.

Art. 13.

Begeht ein Kind unter vierzehn Jahren eine als Verbrechen z Kinder und oder Vergehen bedrohte Tat, so wird es nicht strafrechtlich verfolgt. JTi"derhe'

Art. 14.

Hat der Tater zur Zeit der Tat das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder, wenn andere Massnahmen wirksamer erscheinen, von Strafe absehen.

Der Richter überweist einen straflos gelassenen Jugendlichen der zuständigen bürgerlichen Verwaltungsbehörde zu weiteren Massnahmen.

Einen freigesprochenen Jugendlichen kann der Richter der bürgerlichen Verwaltungsbehörde überweisen.

Jugenlliche.

Art. 15.

Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer. ein Verbrechen oder Vergehen vorsatzlich verübt.

Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausfuhrt.

Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht berücksichtigt hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen personlichen Verhaltnissen verpflichtet ist.

3. Schuld.

Vorsatz und F»hr]Sssigkeit.

Art. 16.

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sach- ïn>gl^°rf^uns verhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach fcachverhait.

dem Sachverhalt, den sich der Tater vorgestellt hat.

Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.

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Art. 17.

Becntsirrtum.

Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Handeln auf Befehl.

Art. 18.

Wird ein Verbrechen oder Vergehen auf dienstlichen Befehl begangen, so ist der Vorgesetzte oder der Höhere, der den Befehl erteilt hat, als Täter strafbar.

Auch der Untergebene ist strafbar, wenn er sich bewusst war, dass er durch die Befolgung des Befehls an einem Verbrechen oder Vergehen mitwirkt. Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Art. 19.

UnVoiiendetér Wer ein Verbrechen oder Vergehen auszuführen versucht und und Toiiendeter mit der Ausführung begonnen hat, wird milder bestraft (Art. 46) ; führt er die strafbare Tätigkeit erfolglos zu Ende, so kann er milder bestraft werden.

Art. 20.

Untauglicher Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausVersuch.

zuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstande überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Rucktritt und tätige Reue.

5. Teilnahme.

Anstiftung.

Art. 21.

Tritt der Täter aus eigenem Antrieb von dem Versuch zurück, so wird er wegen des Versuches nicht bestraft.

Wirkt der Täter aus eigenem Antrieb dem Eintritt des Erfolges entgegen, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47).

Art. 22.

Wer jemanden zu dem von ihm begangenen Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird mit der Strafe der vorsätzlichen Tat bestraft.

Wer jemanden zu einem Verbrechen oder Vergehen, das mit dem Tode oder mit Zuchthaus bedroht ist, zu bestimmen versucht, wird we°;eri Versuchs dieser Tat bestraft.

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Art. 23.

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsatzlich Hülfe GeMUoasciiaft.

leistet, kann milder bestraft werden (Art. 46).

Art. 24.

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände. Persönliche , . , . ,, , , . / . , , . . , · j i i T j i. · Veihiltnisse.

die die Strafbarkeit erhohen, vermindern oder ausschhessen, werden bei dem Täter, dem Anstifter und dem Gehülfen berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.

Art. 25.

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem 6- RechtmäUsig« Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, Notwehr.

den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47) -, überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.

Art. 26.

1. Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.

Ist die Gefahr vom Tater verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47).

2. Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, es sei denn, dass der Täter erkennen konnte, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war ; in diesem Falle mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47).

3. Die Tat, die ein Vorgesetzter oder ein Höherer im aktiven Dienst bei militärischer Gefahr, insbesondere bei einer Meuterei oder vor dem Feinde begeht, um die Disziplin zu sichern oder um seinem Befehle Gehorsam zu verschaffen, ist straflos, wenn allein durch dieses Mittel der notwendige Gehorsam erzwungen werden kann.

-Vot»tma.

768 Dritter Abschnitt.

Strafen und Massnahmen.

i

1. Die einzelnen Strafen und Massnahmen.

Art. 27.

i. Todesstrafe.

1. Die Todesstrafe gelangt nur in Kriegszeiten zur Anwendung.

Sie ist durch Erschlossen zu vollstrecken.

2. An Stelle einer in Kriegszeiten ausgesprochenen, aber nicht vollzogenen Todesstrafe tritt nach Beendigung der Kriegszeit lebenslängliches Zuchthaus.

Art. 28.

2. FreiheitsDie Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürznchtiiaiufstrafe. zeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer fünfzehn Jahre. In den Fällen, die das Gesetz besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.

Der Kichter schliesst den zu Zuchthaus Verurteilten aus dem Heere aus. Er stellt ihn für zwei bis zehn Jahre in der bürgerlichen Ehrenfahigkeit ein.

Art. 29.

Gefängnisstrafe.

Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist acht Tage. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist die längste Dauer drei Jahre.

Der Richter kann den zu Gefängnis Verurteilten aus dem Heer ausschliessen. Er kann ihn für ein bis fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einstellen.

Art. 30.

Militärischer 1. Der Bundesrat kann den militärischen Vollzug der GefängVollzUff dei » .

n «.. i Gefangnilstiafe. msstraie einfuhren.

Der militärische Strafvollzug erfolgt in Festungen oder in besonders hierfür eingerichteten Abteilungen von Straf- oder andern Detentionsanstalten.

Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften über den militärischen Strafvollzug.

2. Der Richter bestimmt nach freiem Ermessen, ob die von ihm ausgesprochene Gefängnisstrafe militärisch zu vollziehen ist.

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Art. 31.

1. Hat der Verurteilte zwei Drittel der Strafe und bei zeitlieber Zuchthausstrafe mindestens ein Jahr, bei Gefängnis mindestens drei Monate erstanden und ist er nicht wiederholt rückfällig, so kann ihn das eidgenossische Militardepartement für den Best der Strafzeit bedingt entlassen.

Hat ein zu lebenslänglichem Zuchthaus Verurteilter fünfzehn Jahre erstanden, so kann ihn das Militärdepartement mit einer Probezeit von fünf Jahreu bedingt entlassen Das Militardepartement hoit die Beamten der Anstalt über die bedingte Entlassung eines Sträflings an.

Bedingte sung.

EnHas

2. Das Militardepartement kann dem bedingt Entlassenen für sein Verhalten während der Probezeit Weisungen erteilen.

3. Missbraucht der bedingt Entlassene die Freiheit, verübt er namentlich ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen, so wird er durch das Militardepartement in die Strafanstalt zurückversetzt.

Die Zeit der bedingten Entlassung wird ihm nicht angerechnet.

4. Bewährt sich der bedingt Entlassene bis zum Ablaufe der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.

Art. 32.

1. Der Richter kann den Vollzug einer Gefängnisstrafe von nicht Bedingter mehr als einem Jahr aufschieben: Strafvollzug wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Verubung der Tat weder in der Schweiz noch im Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe erlitten hat, wenn überdies sein Vorleben und sein Charakter und, falls es sich um einen Dienstpflichtigen handelt, seine militärische Führung erwarten lassen, er werde durch diese Massnahme von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, ersetzt hat.

Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.

2. Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen. Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, z. B. die Weisung, einen Beruf zu erlernen, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sich geistiger Getränke zu enthalten, den Schaden innerhalb bestimmter Frist zu

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ersetzen. Das eidgenössische Militärdeparternent kann die Einberufung des Verurteilten zu einem ausserordentlichen Militärdienst veranlassen.

Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen, und die Weisungen des Richters sind im Urteile festzustellen.

Die Aufsicht über die mit bedingtem Strafvollzug verurteilten Dienstpflichtigen während des Dienstes wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen, führt er sich bei der Leistung eines Militärdienstes schlecht oder wird er wiederholt zu einer militärischen Disziplinarstrafe verurteilt, entzieht er sich, wenn er unter Schutzaufsicht gestellt ist, beharrlich dieser Aufsicht oder handelt er, trotz formlicher Mahnung der Schutzaufsichtsbehörde, einer richterlichen Weisung zuwider, so lässt das eidgenössische Militärdepartement die Strafe vollziehen.

4. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, so wird die Eintragung des Urteils im Strafregister geloscht.

5. Bei Strafurteilen gegen unentschuldigt Abwesende ist die Gewahrung des bedingten Strafvollzugs ausgeschlossen.

Art. 33.

3. Busse.

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i. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Hochstbetrag der Busse zwanzigtausend Franken.

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Hochstbetrag nicht gebunden.

2. Der Richter bestimmt den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass er durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit.

3. Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg.

Vollzug.

1. Die zuständige Behörde setzt dem Verurteilten eine Frist von einem bis zu drei Monaten zur Zahlung an. Hat der Verurteilte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so ist er anzuhalten, die Busse sofort zu bezahlen oder Sicherheit dafür zu leisten.

Art. :]4.

771 Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach seinen Verhaltnissen bestimmt. Sie kann ihm auch gestatten, die Busse durch freie Arbeit, namentlich für den Staat oder eine Gemeinde, abzuverdienen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die gewahrte Frist verlängern.

2. Bezahlt der Verurteilte die Busse in der bestimmten Zeit nicht und verdient er sie auch nicht ab, so ordnet die zuständige Behörde die Betreibung gegen ihn an, wenn ein Ergebnis davon zu erwarten ist.

Tilgt der Verurteilte die Busse aus Böswilligkeit, Arbeitsscheu, Liederlichkeit oder Nachlässigkeit nicht, so wird er durch das eidgenössische Militärdepartement mit einfachem Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

Art. 35.

Handelt der Täter aus Gewinnsucht,' so kann ihn der Richter lJ:61 ^?"?traie.

T* reineitss neben der Freiheitsstrafe zu Busse verurteilen.

Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden.

Ait. 36.

Wer bei einer Verurteilung zu Zuchthaus oder zu Gefängnis 4- Nebenstrafen.

9 , .

-, j n T\Ausschließung aus dem Heere ausgeschlossen wird, ist dauernd unfähig zum Dienste aus dem Heere.

in der Armee.

Die Folgen der Ausschliessung treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Art.

37.

Hat sich ein Offizier, Unteroffizier oder Gefreiter durch ein Degradation.

Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so entsetzt ihn der Richter des Grades.

Der degradierte Offizier ist von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen. Er kann im Fall aktiven Dienstes durch Verfügung des Oberbefehlshabers der Armee wieder in den Dienst eingestellt werden.

Bei einem degradierten Unteroffizier oder Gefreiten entscheidet das eidgenössische Militärdepartement und im Fall aktiven Dienstes der Oberbefehlshaber der Armee darüber, ob der Verurteilte weiter zu dienen hat.

Die Folgen der Degradation treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.

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Amts«ntsetzung.

Art. 38.

Hat sich ein nach diesem Gesetze beurteilter Beamter durch ge j n Verbrechen oder Vergehen seines Amtes unwürdig gemacht, so entsetzt ihn der Richter des Amtes und erklärt ihn auf zwei bis zehn Jahre als nicht wahlbar zu einem Amte.

Die Folgen der Amtsentsetzung und der Nichtwählbarkeit zu einem Amte treten mit der Rechtskraft des Urteils ein. Ist der Beamte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so wird die Dauer der Nichtwählbarkeit von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst, verjährt oder erlassen ist.

Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so wird die Dauer der Nichtwählbarkeit vom Tage der bedingten Entlassung an gerechnet.

Art. 39.

Einstellung in der Wer bei einer Verurteilung zu Zuchthaus oder zu Gefängnis EbìeifftMgke'ìt ÌH der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt wird, ist unfähig, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen und zu wählen, und er ist nicht wählbar. Er kann nicht Beamter, Mitglied einer Behörde, Vormund oder Zeuge bei der Aufnahme von Urkunden sein.

Die Folgen der Einstellung treten mit der Rechtskraft des Urteils ein. Die Dauer der Einstellung wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst, verjährt, oder erlassen ist.

Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so wird die Dauer der Einstellung vom Tage der bedingten Entlassung an gerechnet.

Art. 40.

LandesVerweisung.

Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus Q-efängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus biet der Schweiz verweisen.

Die Verweisung wird an dem Tage wirksam, an dern heitsstrafe verbüsst, verjährt oder erlassen ist.

Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit so fällt die Landesverweisung dahin.

oder zu dem Gedie Freibewährt,

Art. 41.

5. Massnahmen.

Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer gefährlicher bestimmten Person dio Einziehung von Gegenständen, die zur BeGegenstände. geilung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare HandlungO hervorgebracht O

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worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstande unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Art. 42.

Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, verfallen dem Bund. Sind sie nicht mehr vorhanden, so schuldet der Empfänger dem Bunde deren Wert.

Dem Bund verfallen auch Gegenstände, die sich jemand durch eine strafbare Handlung angeeignet hat, wenn wahrend zehn Jahren, von der amtlichen Bekanntmachung an gerechnet, der Eigentümer nicht festgestellt werden kann.

Verlall von Geschenken und andern Zuwendungen.

Art. 43.

Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten geboten, so ordnet sie der Richter auf Kosten des Verurteilten an.

Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen geboten, so ordnet sie der Richter auf Kosten des Bundes an.

Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten oder des Freigesprochenen erfolgt nur auf deren Antrag.

Der Richter lässt das Urteil im Bundesblatt und in einer oder mehreren Zeitungen veruffeutlichen. Er bestimmt den Umfang der Veröffentlichung.

Veröffentlichung dea Urteils.

II. Das Strafmass.

Art. 44.

Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Taters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben, die personlichen Verhältnisse und die militärische Führung des Schuldigen.

1. Strafzumessung.

Art. 45.

Der Richter kann die Strafe mildern: wenn der Tater gehandelt hat aus achtungswerten Beweggründen,

2. Strafmilderung.

Mildernde TTmstUnde.

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auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldig oder von der er abhängig ist, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck schwerer Drohung, soweit nicht das dienstliche Pflichtverhältnis der Berücksichtigung dieser Umstände entgegensteht; wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Kränkung ihn hingerissen hat; wenn er aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, ersetzt hat; wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat.

Art. 46.

strafte.

Findet der Richter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er: statt auf Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus auf Zucht haus von mindestens zehn Jahren; statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer auf Zuchthaus ; statt auf Zuchthaus auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; statt auf Gefängnis mit besonders bestimmter Mindestdauer auf Gefängnis ; statt auf Gefängnis auf scharfen Arrest oder Busse.

Art. 47.

Strafmilderung Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen "ErmessenTM vorsieht, ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, die für das Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden.

Der Richter ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden.

Art. 48.

s.strafschärfung.

1 a

Wird jemand zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise erstanden hat, oder seit sie ihm ganz oder teilweise erlassen worden ist, so er-

775 höht der Richter die Dauer der Strafe. Er ist an das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht gebunden, darf aber das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschreiten.

Eine Bestrafung im Auslande begründet Rückfall, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung erfolgt ist, für die nach schweizerischem Recht die Auslieferung bewilligt werden könnte.

Art. 49.

1. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Za^mnientreffen Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe HandfungenoTer der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann straf b«timjedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Hochstmass der Strafart gebunden.

Hat der Täter mehrere Bussen verwirKt, so verurteilt ihn der Richter zu der Busse, die seinem Verschulden angemessen ist.

Nebenstrafen und Massnahmen können verhangt sverden, auch wenn sie nur für eine der mehreren strafbaren Handlungen oder nur in einer der mehreren Straf bestimmungen angedroht sind.

2. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täfer nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

Ist das frühere Urteil von einem bürgerlichen Gericht ausgefällt, so erkennt der Richter auf eine Zusatzstrafe.

Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf 4. Anrechnung die Freiheitsstrafe an, soweit der Tater die Untersuchungshaft nicht suchiingshaft durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat.

Das Kassationsgericht kann diese Anrechnung auch dann vornehmen, wenn es die Kassationsbeschwerde abweist.

Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann der Richter die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen.

Als Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, anzusehen.

776 III.

Die Verjährung.

Art. 51.

i. verfoigungsFristen.

t

Die Strafverfolgung verjährt in zwanzig Jahren, wenn das Verbrechen oder Vergehen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn es mit Zuchthaus, sei es einzig oder wahlweise mit einer andern Strafe, bedroht ist; in fünf Jahren, wenn es mit einer andern Strafe bedroht ist.

Art. 52.

Beginn.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt ; wenn er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tage, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tage, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 53.

Kühen und unterDie Verjährung ruht, solange der Täter im Auslande eine brechung.

Freiheitsstrafe ersteht.

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Einvernahme des Beschuldigten in der Voruntersuchung, durch die Vorladung hierzu und durch die Vorladung vor das Gericht.

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Jedoch ist die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

Art. 54.

2.Voiistreckungs"Fristen"9'

Die Strafen verjähren: Todesstrafe und lebenslängliche Zuchthausstrafe in zwanzig Jahren ; Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren in zwanzig Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren in fünfzehn Zuchthausstrafe von weniger als fünf Jahren in zehn Gefängnis von mehr als einem Jahr in fünf Jahren ; jede andere Strafe in drei Jahren.

fünfundJahren; Jahren : Jahren;

777

Art. 55.

Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und, Beginn.

wenn ein bedingter Strafvollzug ausgesprochen worden ist und die Strafe vollstreckt werden soll, mit dem Tage, an dem die Vollstreckung angeordnet wird.

Art. 56.

Die Verjährung ' wird unterbrochen durch den Vollzug und Unterbrechung, durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt.

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Jedoch ist die Strafe in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

IV, Die Rehabilitation.

Art. 57.

Ist der Täter in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt Wiedereinsetzung worden und ist das Urteil seit mindestens drei Jahren vollzogen, 'Wenfttngte'it.6 so kann der Richter ihn auf sein Gesuch in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder einsetzen, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, ersetzt hat.

Art. 58.

Ist der Täter zu Amtsentsetzung verurteilt worden und ist das Wiedereinsetzung Urteil seit mindestens drei Jahren vollzogen, so kann der Richter Wählbarkeit ihn auf sein Gesuch zu einem Amte wieder wählbar erklären, zu elliem Amtewenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, ersetzt hat.

Art. 59.

Ist der Täter zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Busse ver- Löschung des urteilt worden und sind seit Vollzug des Urteils bei Zuchthausstrafe stafregisTMr.

mindestens fünfzehn Jahre, bei andern Strafen mindestens zehn Jahre verflossen, so kann der Richter auf Gesuch des Verurteilten die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, ersetzt hat.

Art. 60.

Der Erstehung der Strafe wird der Erlass durch Begnadigung Gemeinsame gleichgestellt.

·

Bundeablatt. 79. Jahrg. Bd. I.

-

Bestimmung.

59

778 Zweiter Teil : Ton den einzelnen Verbrechen oder Vergehen.

Erster Abschnitt.

Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung.

Art. 61.

Ungehorsam.

-[_ Wer einem an ihn oder an seine Truppe gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen ..erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden. Auf Todesstrafe oder auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn der Ungehorsam vor dem Feind erfolgt.

Art. 62.

Ttt

ltel1

Drohun '

Meuterei.

Wer einen Vorgesetzten oder einen Hohem bedroht oder tätlich angreift, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 63.

1. Wenn mehrere in gemeinsamem Vorgehen durch Zusammenrottung oder in anderer Weise sich an Gehorsamsverweigerung oder an Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte oder Höhere beteiligen, so wird jeder Teilnehmer mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Die Rädelsführer werden schwerer bestraft, ebenso Offiziere und Unteroffiziere, die an der Meuterei teilgenommen haben.

2. Wird die Meuterei vor dem Feinde begangen, so kann auf Todesstrafe oder auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

Art. 64.

Vorbereitung der Meuterei.

1. Wenn mehrere sich vereinigen oder verabreden, um eine Meuterei vorzubereiten, so wird jeder Teilnehmer mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.

Art. 65.

verbrechen oder Ungehorsam, Tätlichkeiten, Drohungen, Meutern oder Vorbereitung T einehWache!"1 einer Meuterei, die sich gegen eine militärische Wache richten,

779

werden gleich bestraft, wie wenn die Handlung gegenüber einem Vorgesetzten oder einem Höhern begangen worden wäre.

Zweiter Abschnitt.

Missbrauch der Dienstgewalt Art. 66.

Wer die ihm · zustehende Befehlsgewalt über einen Unter- Missto&ucD der Befehlsgewalt.

gebenen zu Befehlen oder zu Begehren missbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienste stehen, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 67.

Wer die ihm zustehende Disziplinarstrafgewalt überschreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 68.

1. Wer eine von einem Untergebenen eingereichte Beschwerde oder eine Strafanzeige, in der Absicht, sie zu unterdrücken, zurückbehält oder ganz oder teilweise beseitigt, wer über eine Beschwerde oder eine Strafanzeige wissentlich einen unwahren Bericht erstattet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Überschreitung der Strafgewalt.

Unterdrückung einer Beschwerde.

Art. 69.

Wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich eine solche Gewalt anmasst, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Befehlsanmassnng.

Art. 70.

Wer ohne genügende dienstliche Veranlassung das Leben oder die Gesundheit eines Untergebenen ernstlich gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Gefährdung eines Untergebenen.

Art. 71.

1

Wer einen Untergebenen oder einen im Range Nachstehenden tätlich angreift oder bedroht, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Tätlichkeiten, Drohung.

780

Dritter Abschnitt.

Dienstverletzungen.

Art. 72.

Niehtbsfoigung 1. Wer ein Reglement oder eine andere allgemeine DienstvorTOrschrtften. Schrift nicht befolgt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus oder auf Gefängnis erkannt werden.

Art. 73.

Missbrauch und 1. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, ^oï^àterïTM8 Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche lässt, vorsatzlich oder fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt, wer solche ihm zugangliche Sachen missbräuchlich verwendet, wird, sofern keine andere Straf bestimmung zutrifft, mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.

Art. 74.

Feigheit.

Wer vor dem Feinde aus Feigheit sich versteckt hält, flieht oder eigenmächtig seinen Posten verlässt, wird mit dem Tode oder mit Zuchthaus bestraft.

Art. 75.

Kapitulation.

Der Kommandant einer Festung oder eines andern befestigten Platzes, der kapituliert, ohne zuvor alle Verteidigungsmittel erschöpft zu haben, der Kommandant einer Truppe, der im Kampfe seinen Posten verlässt oder sich mit seiner Truppe ergibt, ohne zuvor alles getan zu haben, was die Erfüllung seiner Dienstpflichten von ihm erforderte, wird mit dem Tode oder mit Zuchthaus bestraft.

Art. 76.

Wacht1. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ausserstand setzt, seine verb vergeehenaer Dienstpflichten als Wache zu erfüllen, wer eigenmächtig seinen Wachtposten verlässt oder sonst den Vorschriften über den Wachtdienst zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

781 3. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden. Auf Todesstrafe oder auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn die Tat vorsätzlich vor dem Feinde erfolgt.

Art. 77.

Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird, oder das er in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung wahrnimmt, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Verletzung des Dienstgeheimnisses.

Art. 78.

1. Wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, fälscht, verfälscht, unbefugt unterdrückt oder beseitigt, wer ein solches von einem Dritten gefälschtes oder verfälschtes Aktenstück zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

FSlsehnng dienstlicher Aktenstucke

Art. 79.

Wer von dem Vorhaben einer Meuterei (Art. 63), eines Aus- ^^S'od« reissens (Art. 83) oder einer Verräterei (Art. 86 bis 91) Kenntnis Vergehen.

erhält und die Erstattung einer Anzeige unterlässt, wird, wenn die Tat ausgeführt oder versucht wurde, mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.

Art. 80.

1. Wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

2. Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mindestens mit Zuchthaus bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Gefängnis.

3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Trunkenheit.

782

Vierter Abschnitt.

Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung.

Art. 81.

ver^eHran

Wer, in der Absicht, sich der Stellungs- oder Dienstpflicht zu entziehen, einem Aufgebot nicht gehorcht, wird mit Gefängnis bestraft.

Im Fall eines aktiven Dienstes kann auf Zuchthaus erkannt werden.

Stellt sich der Täter nachträglich aas eigenem Antrieb zum Dienst, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

Art. 82.

DienstversBamnis.

Wer, ohne die Absicht, sich der Stellungs- oder Dienstpflicht zu entziehen, einem Aufgebot nicht gehorcht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Im Fall eines aktiven Dienstes kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Art.

83.

Ansreisseu.

Wer, in der Absicht, sich der Dienstpflicht zu entziehen, eigenmächtig seine Truppe oder seine Dienststellung verlässt, oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, wird mit Gefängnis bestraft.

Erfolgt das Ausreissen im Falle eines aktiven Dienstes, so kann auf Zuchthaus erkannt werden.

Geht der Ausreisser zum Feinde über, so wird er mit dem Tode bestraft.

Art. 84.

Unerlaubte Entfernung.

Wer, ohne die Absicht, sich der Dienstpflicht zu entziehen, sich eigenmächtig von seiner Truppe oder aus seiner Dienststellung entfernt, oder einen ihm erteilten Urlaub überschreitet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Im Fall eines aktiven Dienstes kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden.

Unerlaubtes Wegbleiben.

Art. 85.

Wer es in Kriegszeiten unterlässt, sich der Truppe, von welcher er abgekommen ist, oder der nächsten Truppe wiederanzuschliessen,

783

wer beendigter teile oder wird

es während der Dauer der Kriegszeit unterlägst, nach Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem Truppenbei einer militärischen Stelle zu melden, mit Gefängnis bestraft.

Fünfter Abschnitt.

Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes.

Art. 86.

1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die i- Verriterei.

mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim gehalten werden, militärischer ausspäht, um sie einem fremden Staate, dessen Agenten oder der Geheimnis,,«.

Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich zu machen, wer vorsätzlich Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim gehalten werden, einem fremden Staate, dessen Agenten oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bestraft.

2. Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen des schweizerischen Heeres, so kann auf lebenslängliches Zuchthaus oder in Kriegszeiten auf Todesstrafe erkannt werden. 3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.

Art. 87.

1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen des schweizerischen Heeres unmittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere dem Heere dienende Verkehrs- oder Nachrichtenmittel, Anlagen oder Sachen beschädigt oder vernichtet, oder den Betrieb von Anstalten, die dem Heere dienen, hindert oder stört, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

2. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen des schweizerischen Heeres mittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere die öffentliche Ordnung stört oder Betriebe, die für die Allgemeinheit oder die Heeresverwaltung wichtig sind, hindert oder stört, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Militärischer an e8Terra ·

784

3. In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus oder in Kriegszeiten auf Todesstrafe erkannt werden.

4. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.

Franktireur.

Art. 88.

Wer in Kriegszeiten Feindseligkeiten gegen das schweizerische Heer unternimmt, ohne zu der von der Schweiz anerkannten bewaffneten Macht des Gegners zu gehören, wird mit dem Tode oder mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

Art. 89,

Nachrichtenverbreitnng.

WaffenMlfe.

Begünstigung des Feindes.

Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen des schweizerischen Heeres durch Verbreitung unwahrer Nachrichten stört oder gefährdet, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.

Art. 90.

Der Schweizer, der, ohne dazu gezwungen zu sein, in einem Kriege die Waffen gegen die Eidgenossenschaft trägt oder in ein feindliches Heer eintritt, wird mit dem Tode oder mit Zuchthaus bestraft.

Art. 91.

1. Wer Gegenstände, die der Landesverteidigung dienen, dem Feinde überliefert, wer durch Dienstleistungen oder Lieferungen den Feind begünstigt, wer bei einer Anleihe eines mit der Schweiz im Kriege befindlichen Staates mitwirkt oder auf sie zeichnet, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2. In schweren Fällen kann auf Todesstrafe oder auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

Art. 92.

2. NeutralltätsVerletzungen.

Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen.

Wer vom neutralen Gebiet der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

785

Art. 93.

1. Wer im Gebiet der Schweiz für einen fremden Staat zum x»ehriehtenNachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienstfremd?saften.

betreibt, wer solchem Nachrichtendienste Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

3. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

Art. 94.

Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden 3. Schwächung Militärdienst eintritt, wird mit Gefängnis bestraft.

FremderMmtirWer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder Dienst.

der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat und mit Busse bestraft.

In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.

Art. 95.

1. Wer sich durch Verstümmelung oder auf andere Weise Verstümmelung, zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht oder untauglich machen lässt, wer einen andern, mit dessen Einwilligung, durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.

Art. 96.

Wer in der Absicht, sich oder einen andern der Erfüllung Dienaipaichttotru der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise zu entziehen, gegen&über den zuständigen militärischen oder bürgerlichen Behörden oder Stellen auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 97.

1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Verletzung von Dienste aufgeboten sind, einen Vertrag über die Lieferung von vertragen"

786 Heeresbedürfnissen nicht oder nicht gehörig erfüllt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Liegt der Nichterfüllung Fahrlässigkeit zugrunde, so ist die Strafe Gefängnis.

2. Dieselben Strafen treffen Unterlieferanten, Vermittler oder Angestellte, die die Verletzung des Vertrags verschulden.

Art. 98.

militärische^ AuffiCrd
zu

l- Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen

Verleitung zur auffordert, Verletzung

militärischer

Dienstpflichten.

wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, r ° ' wird mit Gefängnis bestraft.

2. Geht die Aufforderung auf Ausreissen im Aktivdienst, auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zum Ausreissen im Aktivdienst, zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.

3. Erfolgt die Aufforderung oder die Verleitung vor dem Feinde, so wird der Täter mit Zuchthaus bestraft.

Art. 99.

Untergrabung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigschén^szMin ^eit darauf gerichtet ist, die militärische Disziplin zu untergraben, ' insbesondere Dienstpflichtige zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen zu bewegen oder zu verleiten, wer wissentlich einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 100.

Störung des Militärdienstes.

Wer

eine Militärperson, die im aktiven Dienste steht, in der Dienstes hindert oder stört, wird mit Gefängnis be-

Ausubung des

straft.

In leichten Fallen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

787

Art. 101.

Wer eine Militärperson, die im aktiven Dienst steht, öffentlich beschimpft, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Kichter den Täter von Strafe befreien.

Art. 102.

Wer in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, wider besseres Wissen unwahre Nachrichten verbreitet, in der Absicht, die Anordnungen von Behörden oder Truppenkommandanten zu stören oder zu durchkreuzen, die Truppe zur Verweigerung des Gehorsams zu verleiten oder bei der Bevölkerung Angst und Schrecken zu verbreiten, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 103.

Wer ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

Beschimpfung einer MilitärPerson.

Verbreiten unwahrer Nachrichten

Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen.

Art. 104.

Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zum Verleitung von Internierten und Ungehorsam gegen militärische Befehle oder zu einer Dienstver- Kriegsgefangenen zur Geletzung verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

horsamsverWer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zu Meuterei weigerung'.

oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, wird mit Z-i3hthaus oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 105.

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Internierten Befreiung von Internierten und oder einen Kriegsgefangenen befreit oder ihm zur Flucht behülflich Kriegsgefangenen.

ist, wird mit Gefängnis bestraft 2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

788

Art. 106.

Verletzung oètrimniBs".

Wer vorsätzlich Gegenstande, die mit Rücksicht auf Landesverteidigung geheim gehalten werden, widerrechtlich an nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Zuchthaus bis zu Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

In Kriegszeiten ist die Strafe Zuchthaus.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis Busse.

Art. 107.

die sich fünf

oder

Ungehorsam Wer im Fall eines aktiven Dienstes vorsätzlich oder fahrlässig ^AnörSnang»TM6 öffentlich bekanntgemachten Verordnungen oder allgemeinen Befehlen zuwiderhandelt, die vom Bundosrate, vom Armeekommando, von kantonalen Regierungen oder andern zuständigen bürgerlichen oder militärischen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralitat oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassen sind, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Gefängnis oder Busse bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 108.

Ungehorsam Wer im Fall eines aktiven Dienstes den von einer militärischen Anordnungen e Stelle oder Militarperson in Ausübung der ihnen zustehenden Dienstoder Polizeigewalt erlassenen besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, wird, sofern keine andere Straf bestimmung zutrifft, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Sechster Abschnitt.

Verletzung des Völkerrechts im Kriege.

Verwendung Spfmitfei.

Art. 109.

Wer dem Feinde gegenüber Kampfmittel oder Kampfweisen anwendet oder anwenden lässt, die im schweizerischen Heere ausdrücklich verboten sind, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

Art. 110.

Missbrauch des Wer das Zeichen oder den Schutz des Roten Kreuzes zur Voro en euzes. Bereitung 0(jer zur Ausführung von Feindseligkeiten missbraucht, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

789

Art. 111.

Wer gegen Personen, die unter dem Schutz des Roten Kreuzes Feindseligkeiten stehen, Feindseligkeiten verübt, RoIfLeM.

wer Material, das unter dem Schutz des Roten Kreuzes steht, bei Anlass von Feindseligkeiten zerstört oder beschädigt, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 112.

Wer einen Feind, der die Waffen streckt oder sich sonst Verletzung der 1C nicht mehr zur Wehr setzt, tötet oder verwundet, Feindf.esen ·wer einen toten Feind verstümmelt, wird mit Gefängnis, in schweren Fallen mit Zuchthaus bestraft.

Art. 113.

Wer die Feindseligkeiten fortsetzt, nachdem er amtlich oder Bruch eines dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Standes odeV des Friedens erhalten hat, Friedens.

wer sonstwie die ihm amtlich oder dienstlich bekanntgegebenen Bedingungen eines Waffenstillstandes verletzt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus -bestraft.

Art. 114.

Wer einen feindlichen Parlamentär oder einen seiner Begleiter Vergehen gegen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhalt, wird mit Parlamentär.

Gefängnis bestraft.

Siebenter Abschnitt.

Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben.

Art. 115.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, nicht unter fünf Jahren bestraft.

wird mit Zuchthaus

i. T&tung.

^t«g

Art. 116.

Tötet der Täter aus Mordlust, aus Habgier, um die Begehung einer andern strafbaren Handlung zu verdecken oder zu erleichtern, mit besonderer Grausamkeit, heimtückisch, durch Feuer, Spreng-

Mord.

790 stoff oder andere Mittel, die geeignet sind, Leib und Leben vieler Menschen zu gefährden, so wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.

In Kriegszeiten kann auf Todesstrafe erkannt werden.

Totschlag.

Art.-117.

Tötet der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

Art.

Tötung auf Verlangen.

118.

Wer einen Menschen auf sein dringendes Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.

und ernstliches

Art. 119.

Verleitung und Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstsei'bstmord! mord verleitet oder ihm dazu Hülfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Fahrlässige Tötung.

Art. 120.

Wer den Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bestraft.

Verletzt der Täter durch die Fahrlässigkeit eine Pflicht, die ihm durch seine dienstliche Stellung, sein Amt, seinen Beruf oder sein Gewerbe auferlegt ist, so ist die Strafe Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren. Neben der Gefängnisstrafe kann der Richter auf Busse erkennen.

Art. 121.

2. Körper1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, verletzung.

Schwere wer vorsätzlich einen Körperteil, ein wichtiges Organ oder Glied Körperverletzung. ejneg Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, siech oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

79l 2. Stirbt der Verletzte an den Folgen der Körperverletzung und konnte der Täter diesen Erfolg voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus.

Art. 122.

1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper Einfache Köroder Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Ge- TätuThke^ef.'

fängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Hat der Täter eine leichte Körperverletzung gewollt, aber eine schwere Körperverletzung verursacht und konnte er diesen Erfolg voraussehen, so wird er mit Gefängnis von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

3. Stirbt der Verletzte an den Folgen der Körperverletzung und konnte der Täter diesen Erfolg voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren.

Art. 123.

Hat der Täter die schwere Folge, die er verursacht, weder ver- znfsmge Folgen Ursachen wollen noch voraussehen können, so gilt für ihn die Strafe elTMTieimvg*~ der Körperverletzung, die er verursachen wollte.

Art. 124.

1. Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit Fahrlässige schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Korperveriet.ung.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Ist die Körperverletzung schwer, oder verletzt der Täter durch die Fahrlässigkeit eine Pflicht, die ihm durch seine dienstliche Stellung, sein Amt, seinen Beruf oder sein Gewerbe auferlegt ist, so ist die Strafe Gefängnis. Neben der Gefängnisstrafe kann der Richter auf Busse erkennen.

Art. 125.

1. Wer jemanden zum Zweikampf mit Waffen herausfordert, 3. Gelährdung von .

Leib und Leben, wer eine solche Herausforderung annimmt, Herausforderung .

.

,,

wird mit Gelängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

zum Zweikampf.

Art. 126.

Wer jemanden zum Zweikampf mit einem andern aufreizt, Aufreizung zum wird mit Gefängnis bestraft.

zwdk.mpt , In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

792

Art. 127.

Zweitampf

Eaufhandei.

\ j)er Zweikampf mit Waffen wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Strafe ist Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren, wenn nach der Verabredung der Zweikampf den Tod eines der Kämpfenden herbeiführen soll.

2. Wer den Regeln des Zweikampfes wissentlich zuwiderhandelt und seinen Gegner infolgedessen tötet oder verletzt, wird wegen Tötung oder Körperverletzung bestraft.

3. Sekundanten, Zeugen, Ärzte und andere Teilnehmer sind wegen Teilnahme am Zweikampf nur strafbar, wenn sie dazu aufgereizt haben.

Art. 128.

Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder eine Körperverletzung eines Beteiligten zur Folge hat, wird wegen dieser Beteiligung mit Gefängnis bestraft, sofern er nicht bloss abwehrt oder die Streitenden scheidet.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Achter Abschnitt.

Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen.

Art. 129.

Diebstahl.

1. Wer eine fremde bewegliche Sache jemandem wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft, wenn er einen Vorgesetzten, einen Untergebenen oder einen Kameraden bestiehlt, wenn er den Diebstahl in einem Räume begeht, zu dem er infolge Kantonierung oder Einquartierung erleichterten Zutritt hat.

3. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er das Stehlen gewerbsmässig betreibt, wenn der Diebstahl auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart.

793 4. Entwendet der Täter eine Sache von geringem Wert aus Not, Leichtsinn oder zur Befriedigung eines Gelüstes, so kann disziplinarische Bestrafung erfolgen.

Art. 130.

1. Wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, oder wer, auf einem Diebstahl betreten, an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bestraft.

2. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft, wenn er jemanden mit dem Tode bedroht, oder wenn er eine schwere Körperverletzung verübt, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn der Raub auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart.

Auf lebenslängliches Zuchthaus und in Kriegszeiten auf Todesstrafe kann erkannt werden, wenn der Beraubte infolge der Gewaltanwendung stirbt und der Täter diesen Erfolg voraussehen konnte, oder wenn er gegen eine Person mit besonderer Grausamkeit handelt.

Raub.

Art. 131.

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache Veruntreuung.

aneignet, um sich oder einen andern unrechtmassig zu bereichern, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Der Täter kann mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft werden, wenn er die Veruntreuung gegenüber einem Vorgesetzten, Untergebenen oder einem Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht, wenn er eine ihm dienstlich anvertraute Sache veruntreut.

3. Veruntreut der Täter eine Sache von geringem Wert aus Not 5 Leichtsinn oder zur Befriedigung eines Gelüstes, so kann disziplinarische Bestrafung erfolgen.

Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. I.

60

794

Art. 132.

Unterschlagung, PundnnterseUagnng.

Wer, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, D eine fremde bewegliche Sache, die ihm durch Naturgewalt, Irrtum, Zufall oder sonst ohne seinen Willen zugekommen ist, oder ein fremdes Tier, das in seinen Gewahrsam geraten ist, sich aneignet, eine fremde bewegliche Sache, die er gefunden hat, sich aneignet, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 133.

Sachentziehnag.

Wer ohne Bereicherungsabsicht eine bewegliche Sache dem Berechtigten entzieht und ihn dadurch schädigt, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Hehlerei.

Sachigung.

Art. 134.

Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, erwirbt, sich schenken läset, zum Pfände nimmt, verheimlicht oder absetzen hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Der Täter wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse bestraft, wenn er die Hehlerei gewerbsmässig betreibt.

Art. 135.

Wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar mack^ w j r d m j^ Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Verursacht der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden oder verwüstet er in Kriegszeiten aus Bosheit oder Mutwillen fremdes Eigentum, so ist die Strafe Zuchthaus.

Art. 136.

Betrug.

Wer, in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sieh selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

795 Der Täter wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft, wenn er den Betrug gegenüber einem Vorgesetzten, einem Untergebenen oder Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Der Betrüger wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse bestraft, wenn er den Betrug gewerbsmässig betreibt.

Art. 137.

1. "Wer jemanden durch Gewalt oder schwere Drohung, oder nachdem er ihn auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemacht hat, nötigt, ihm oder einem andern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu gewähren, wer jemanden durch die Ankündigung, er werde etwas bekanntmachen, anzeigen oder verraten, was ihm oder einer ihm nahestehenden Person nachteilig ist, veranlagst, sein Schweigen durch Vermògensleistungen zu erkaufen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Täter wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse bestraft, wenn er die Erpressung gewerbsmässig betreibt oder wenn er die Erpressung gegen die nämliche Person fortgesetzt verübt.

Art. 138.

Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst eigenmächtig und ohne genügende Rechtfertigung Nahrungsmittel, Kleidungsstücke oder andere Gegenstände wegnimmt, um sie zu gebrauchen, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Erpressung.

Marode.

Art. 139.

1. Wer in Kriegszeiten oder kn aktiven Dienst plündert, ins- Piimderung.

besondere in Kriegszeiten unter Benützung des Kriegsschreckens fremdes Gut wegnimmt oder jemandem abnötigt oder Gewalt an fremdem Gute verübt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten bestraft.

Dieselbe Strafe trifft den Vorgesetzten, der seinen Untergebenen die Plünderung erlaubt oder gegen die Plünderung nicht einschreitet.

2. Verübt der Täter Gewalt gegen eine Person, bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder macht

796

er sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig, so wird er mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

Auf Todesstrafe kann in Kriegszeiten erkannt werden, wenn das Opfer infolge der Gewaltanwendung stirbt und der Täter diesen Erfolg voraussehen konnte, oder wenn er gegen eine Person mit besonderer Grausamkeit handelt.

Art. 140.

Wer sich auf dem Schlachtfeld in diebischer Absicht an einem Toten, Verwundeten oder Kranken vergreift, wird mit Zuchthaus bestraft.

Auf Todesstrafe kann erkannt werden, wenn der Täter gegen einen Verwundeten oder Kranken Gewalt verübt oder einen Toten verstümmelt.

Kriegsraub.

Neunter Abschnitt.

Bestechung und ungetreue Geschäftsführung.

Art. 141.

Wer einem Angehörigen des Heeres ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er seine Dienstpflicht verletze, wird mit Gefängnis bestraft, womit Busse verbunden werden kann.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

BiMtechung.

Art. 142.

Sich

st Chel

ia£ n

'

Wer für eine Handlung, die eine Verletzung seiner militärischen oder amtlichen Pflichten enthält, ein Geschenk oder einen andern, ihm nicht gebührenden Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.

Hat der Täter infolge der Bestechung eine militärische oder amtliche Pflicht verletzt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat.

Art. 143.

Annahme von 1. Wer für eine künftige, nicht pflichtwidrige dienstliche oder Geschenken. amflicne Handlung ein Geschenk oder einen andern ihm nicht gebührenden Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt

797 wer von Lieferanten für Heeresbedürfnisse ein Geschenk oder einen andern ihm nicht gebührenden Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, wird mit Gefängnis bestraft, 2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. Die Zuwendung, die der Täter empfangen hat, oder deren Wert verfällt dem Bund.

Art. 144.

Wer bei Besorgung der militärischen Verwaltung, insbesondere Ungetreue GeIÜDg bei der Berechnung, Austeilung oder sonstigen Verwendung von Sold, sc " ' Lebens- oder Futtermitteln. Munition oder andern Gegenständen des militärischen Bedarfs, die ihm anvertrauten Interessen schädigt, wird mit Gefängnis bestraft.

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Zehnter Abschnitt.

Ehrverletzungen.

Art. 145.

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern Verleumdung, eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Ist der Täter planmassig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat.

Art. 146.

1. Wer jemanden leichtfertig und nicht der Wahrheit gemäss öwe Kachrede.

bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet &ind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

798 wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung leichtfertig weiter verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Zieht der Täter das, was er gesagt hat, vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

2. Wer jemanden bei einem andern, zwar der Wahrheit gemäss, aber ohne begründete Veranlassung und nur, um ihm Übles vorzuwerfen, eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird disziplinarisch bestraft.

Art. 147.

Gemeinsame Bestimmung.

Der mündlichen Verleumdung und Nachrede ist die Àusserung schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.

dureh

Art. 148.

Beschimpfung.

1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Richtet sich die Beschimpfung gegen einen Vorgesetzten oder Höheren, gegen eine militärische Wache, gegen einen Untergebenen oder im Range Nachstehenden, so ist die Strafe Gefängnis.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.

Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen Täter oder beide von Strafe befreien.

3. Die Verfolgung der Beschimpfung verjährt in sechs Monaten.

Elfter Abschnitt.

Verbrechen oder Vergehen gegen die Freiheit.

Art. 149.

Drohung.

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fallen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

799

Art. 150.

Wer jemanden durch Gewalt oder schwere Drohung, oder nachdem er ihn auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemachthat, nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 151.

1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.

Nötigung.

Freiheitserau nng '

2. Der Tater wird mit Zuchthaus bestraft, wenn er der Person die Freiheit entzieht, um sie zur Unzucht zu missbrauchen oder der Unzucht zu überliefern, wenn er die Person grausam behandelt oder wenn die Freiheitsberaubung mehr als einen Monat gedauert hat.

Art. 152.

Wer in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trot/ der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Hausfriedens-

Zwölfter Abschnitt.

Verbrechen oder Vergehen gegen die Sittlichkeii.

Art. 153.

Wer eine Frau durch Gewalt oder schwere Drohung zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs zwingt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Wer mit einer Frau den ausserehelichen Beischlaf vollzieht, nachdem er sie zu diesem Zwecke bewusstlos oder zum Widerstand unfähig gemacht hat, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

Notmett.

Art. 154.

Wer eine Person durch Gewalt oder schwere Drohung Nstigang zu einer oder nachdem er sie auf andere Weise zum Widerstand unfähig Handlung!1

800

gemacht hat, zur Duldung oder zur Vornahme ein'er andern unzüchtigen Handlung zwingt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 155.

Schändung'.

Wer mit einer blödsinnigen oder geisteskranken oder mit einer bewusstlosen oder zum Widerstand unfähigen Frau, in Kenntnis ihres Zustande», den ausserehelichen Beischlaf vollzieht, wird mit Zuchthaus bestraft.

Wer mit einer blödsinnigen oder geisteskranken oder mit einer bewusstlosen oder zum Widerstand unfähigen Person, in Kenntnis ihres Zustandes, eine andere unzüchtige Handlung vornimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Unzucht mit Kindern.

1. Wer ein Kind unter sechzehn Jahren zum Beischlaf oder zu einer ähnlichen Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus bestraft.

2. Wer mit einem Kinde unter sechzehn Jahren eine andere unzüchtige Handlung vornimmt, wer ein solches Kind zu einer unzüchtigen Handlung verleitet, wer eine unzüchtige Handlung vor einem solchen Kinde vornimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Art. 156.

Art. 157.

widernatürliche 1. Wer mit einer Person gleichen Geschlechts eine unzüchtige Unzucht. Handlung vornimmt, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Die mündige Person, die mit einer unmündigen Person desselben Geschlechts im Alter von mehr als sechzehn Jahren eine unzüchtige Handlung vornimmt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

3. Wer von einer Person gleichen Geschlechts durch den Missbrauch ihrer Notlage oder ihrer durch ein Amts- oder Dienstverhältnis oder auf ähnliche Weise, insbesondere durch die militärische Stellung, begründeten Abhängigkeit die Duldung oder die Vornahme unzüchtiger Handlungen erlangt, wer gewerbsmässig mit Personen gleichen Geschlechts unzüchtige Handlungen verübt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

801

Art. 158.

Für die in den Art. 153 bis 157 genannten strafbaren Hand- Erschwerende hingen gelten folgende Bestimmungen : mstande.

Stirbt die Person infolge der Tat und konnte der Täter diese Folge voraussehen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

Wird die Gesundheit der Person infolge der Tat schwer geschädigt und konnte der Tater diesen Erfolg voraussehen oder handelt der Täter unter Verübung von Grausamkeit, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

Art. 159.

Wer öffentlich eine unzüchtige Handlung begeht, wird mit Gefängnis bestraft.

" In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Öffentliche Ä^K.

Dreizehnter Abschnitt.

Gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen.

Art. 160.

1. Wer vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Brandstiftung.

Zuchthaus bestraft.

2. Der Täter wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft, wenn er durch die Brandstiftung wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wenn er in Kriegszeiten durch die Brandstiftung dem Heere dienende Sachen zerstört.

3. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

4. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 161.

1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum Verursachung oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und 6mer xp °sl0"" Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

·802 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Zerstört der Täter in Kriegszeiten dem Heere dienende Sachen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 162.

Gefahrdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht.

Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet worden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Zerstört der Täter in Kriegszeiten dem Heere dienende Sachen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

Art. 163.

Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen aasen.

1. "Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2. Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind-, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

3. Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Art. 164.

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gm.se ohne verbrecherische Absicht.

Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

803

Art. 165.

1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz Verursachung eines Bauwerkes oder von Erd- oder Felsmassen verursacht und schwemmnngo'der dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes «nes Einstürze».

Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Zerstört der Täter in Kriegszeiten dem Heere dienende Sachen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 166.

1. Wer

Vorsätzlich

Beschädigung von elektrischen

elektrische Anlagen.

Anlagen,

Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, .

.

.

7 Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, zerstört oder beschädigt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Wasserbauten

una sctmtz-

Vorrichtungen.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 167.

1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Verbreiter.

Krankheit verbreitet, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu gefährlicher fünf Jahren bestraft.

Klarheiten Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 168.

1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet. v« Breiten einer wird mit Gefängnis bestraft.

' TM-»nd«>Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

804

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 169.

Verunreinigung Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere des Trinkwassers. mit gesun(iheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefänenis nicht unter einem o Monat bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 170.

Störung des Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert oder stört und verkehrs"" dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdesEigentum in Gefahr bringt, namentlich wer die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 171.

Störung von 1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen VerkehrsdeAîîgemeinheit anstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- oder Teledienen.

phonbetrieb hindert oder stört, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert oder stört, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Vierzehnter Abschnitt.

Urkundenfälschung.

Urkundenung.

Art. 172.

1. Wer, um jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder um sich oder einem andern einen umechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht

'

805

oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern au r Herstellung einer unwahren Urkunde benützt, wer eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Betrifft die Fälschung oder der Missbrauch ein öffentliches Register, eine öffentliche Urkunde, eine eigenhändige letztwillige Verfügung, ein Emissionspapier, einen Wechsel oder ein anderes Orderpapier, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

Art. 173.

Wer durch Täuschung0 bewirkt, dass sein Vorgesetzter, ein emer Erschieicaucg ^11 · falschen Beamter oder eine Person öüentlichen Glaubens eine rechtlich er- Beurkundung.

liebliche Tatsache unrichtig beurkundet, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 174.

Wer eine Urkunde vernichtet, beschädigt, beiseiteschafft oder Unterdrückung ·entwendet, um jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu TMn r UIt en' schädigen oder um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 175.

Urkunden sind Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

Öffentliche Urkunden sind die von einer Behörde, die von einem Beamten kraft seines Amtes und die von einer Person öffentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden.

Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlichrechtlicher Verbände in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt worden sind.

Gemeinsame Bestimmung.

,

806

Fünfzehnter Abschnitt.

Verbrechen oder Vergehen gegen die Rechtspflege.

Begünstigung.

Befreiung von Gefangenen.

Falsche Anschuldigung.

Irisches Zeugnis.

Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung.

Art. 176.

Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzuge oder dem Vollzuge einer andern strafrichterlichen Massnahme entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigtenr dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Art. 177.

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Arrestanten, einen Verhafteten oder einen Gefangenen befreit oder ihm zur Flucht behülflich ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Art. 178.

Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer militärischen oder bürgerlichen Stelle eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, um eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, um eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Der Täter wird in jedem Falle in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt.

Art. 179.

1. Wer in einem Militärstrafverfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Bezieht sich die falsche Ausserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten.

807

2. Beschuldigt ein Zeuge durch sein Zeugnis den Angeschuldigten wider besseres Wissen eines Verbrechens oder Vergehens, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Der Täter wird in jedem Fall in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt.

3. Berichtigt der Täter seine falsche Äusserung aus freiem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 180.

Einen Disziplinarfehler begeht, wer den Befehlen der Vor- Disziplinarfehler..

gesetzten, den allgemeinen Dienstvorschriften oder überhaupt der militärischen Zucht und Ordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist.

Art. 181.

Strafbar. ist nur,' wer ,, schuldhaft handelt. Auch bei blosser · , , Fahrlässigkeit kann Bestratung eintreten.

Die Art und das Mass der Strafe sind nach dem Verschulden des Pehlbaren zu bestimmen. ' Dabei sind seine Beweggründe, sein Charakter, seine militärische Führung und das verletzte Dienstinteresse zu berücksichtigen.

Art. 182.

Wenn und soweit eine Person dem Militärstrafrecht untersteht, ist sie auch der Disziplinarstrafordnung unterworfen.

Art. 183.

1. Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt in sechs Monaten.

Findet wegen der Tat ein gerichtliches Verfahren statt, so ruht während seiner Dauer die Verjährung.

2. Die wegen eines Disziplinarfehlers ausgesprochenen Strafen verjähren in sechs Monaten.

3. Eine Unterbrechung der Verjährung findet nicht statt.

schuld una

Strafzumessung.

Persönliche

Verjährung.

808

Zweiter Abschnitt.

Disziplinarstrafen und Disziplinarmassnahmen.

Art. 184.

». Verweis.

Der Verweis als Disziplinarstrafe wird schriftlich oder mündlich erteilt.

Art. 185.

z. FreiheitsEinfa^lf/Arrest

Der einfache Arrest ist, wenn möglich, Einzelarrest in einem ^ Arrestlokal bezeichneten Raum. Der Arrestant leistet den Dienst.

Die kürzeste Dauer der Strafe ist ein Tag. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist die längste Dauer zehn Tage.

Offiziere erstehen den einfachen Arrest im Zimmer, Unteroffiziere und Gefreite in einem womöglich vom Arrestlokal der Soldaten getrennten Raum.

a

Art. 186.

Scharfer Arrest.

Der scharfe Arrest ist Einzelhaft in einem besonders bezeichneten Raum. Der Arrestant ist von der Leistung des Dienstes ausgeschlossen.

Für den Marsch trifft der Vorgesetzte die erforderlichen Anordnungen.

Die kürzeste Dauer der Strafe ist drei Tage, die längste Dauer zwanzig Tage.

Offiziere erstehen den scharfen Arrest im Zimmer. Die Aufstellung einer Schildwache vor dem Zimmer kann angeordnet werden.

Der versäumte Dienst ist bei Instmktionsdienst nach Massgabe der über Dienstnachholung bestehenden Vorschriften, im aktiven Dienst nur auf Verfügung des Oberbefehlshabers der Armee nachzuholen.

Art. 187.

Vollzug der Die Arreststrafen sind in der Regel sofort und ohne UnterAneststrafen. brechung zu vollziehen. Es ist unzulässig, zur Erschwerung der Strafe den Vollzug auf die Zeit nach dem Dienst zu verschieben.

Die Arrestanten dürfen keine Besuche empfangen.

Wenn die Truppe nicht im Dienste steht, sind Arreststrafen in besondern Lokalen durch die kantonale Behörde zu vollziehen.

Der Vollzug der Strafe in einer bürgerlichen Anstalt, wo Zivilpersonen als Untersuchung a- oder Strafgefangene in Haft gehalten werden, ist unzulässig.

809

Art. 188.

Auf allen Waffenplätzen müssen die nötigen Arrestlokale vor- Arrestiotaie.

banden sein.

Alle Arrestlokale sollen trocken sein, genügend Luft und Licht haben und überhaupt gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen.

Art. 189.

Der Arrestant erhält, wenn er den Arrest ausserhalb des Dienstes **TM*'£imstas:V' absitzt, die reglementarische Verpflegung. Er bezieht keinen Sold.

Er ist gegen die Folgen von Krankheiten und Unfällen versichert nach Massgabe der Bestimmungen über die Militärversicherung.

Seine Angehörigen sind, wenn sie infolge des Vollzugs der Arreststrafe in Not geraten, gemäss den Bestimmungen der Militärorganisation zu unterstützen.

Art. 190.

Hat sich ein Offizier, Unteroffizier oder Gefreiter durch einen 3. Degradation.

Disziplinarfehler seines Grades unwürdig gemacht, so wird er neben oder anstatt einer andern Disziplinarstrafe des Grades entsetzt.

Der degradierte Offizier ist von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen. Er kann im Fall aktiven Dienstes durch Verfügung ·des Oberbefehlshabers der Armee wieder in den Dienst eingestellt werden.

Bei einem degradierten Unteroffizier oder Gefreiten entscheidet das eidgenössische Militardepartement und im Fall aktiven Dienstes der Oberbefehlshaber der Armee darüber, ob der Degradierte weiter zu dienen hat.

Art. 191.

Bei ausserhalb des Dienstes begangenen Disziplinarfehlern kann statt Arrest Busse bis zu zweihundert Franken verhängt werden.

4. Busse.

Art. 192.

Zivilpersonen können, soweit sie der Disziplinarstrafordnung 5. Diszipiinarunterstehen, mit Arrest oder mit Busse bis zu hundert Franken, Illf/pgr^SSJ1 im Wiederholungsfalle bis zu zweihundert Franken, bestraft werden.

Internierte, Personen, die in Kriegszeiten dem Heere folgen, sowie die dauernd oder zu besondern Verrichtungen bei der Truppe oder zur Bedienung einzelner zum Heere gehöriger Personen angestellten Zivilpersonen dürfen nur mit Arrest bestraft werden.

ßundesblatt. 79. Jahrg. Bd. I.

61

810

Art. 193.

6. Bestimmungen Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vollzug der Ober Bussen, Eindehung*ünd' vèr" Busse, über die Verbindung von Busse und Freiheitsstrafe, über 'schenken6" ^e Einziehung und den Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen finden entsprechende Anwendung.

Art. 194.

7. Ausschluss anerer Strafen.

Andere Disziplinarstrafen, als dieser Abschnitt sie vorsieht, und Strafverschärfungen sind unzulässig.

Dritter Abschnitt.

Zuständigkeit und Strafbefugnisse.

1. Zuständigkeit.

Kompetenzkonflikte.

Art. 195.

Die Disziplinarstrafgewalt steht den Yorgesetzten zu für die im Dienste begangenen Disziplinarfehler ihrer Untergebenen. Ebenso steht ihnen die Disziplinargewalt zu für Disziplinarfehler, die begangen werden von andern, unter ihre Befehlsgewalt gestellten Personen, wie Personen, die in Kriegszeiten dem Heere folgen, Kriegsgefangene, Internierte, ferner Zivilpersonen, die dauernd oder zu besondern Verrichtungen bei der Truppe oder zur Bedienung einzelnem zum Heere gehöriger Personen angestellt sind.

In allen übrigen Fällen steht die Disziplinarstrafgewalt dem eidgenössischen Militärdepartement oder den zuständigen kantonalen Militärbehörden zu. Das eidgenössische Militärdepartement kann seine Disziplinarstrafgewalt den ihm untergeordneten Stellen, insbesondere seinen Abteilungschefs und im aktiven Dienst den Territorialkommandanten, übertragen.

Art. 196.

Bei Anstanden über die Zuständigkeit bezeichnet das eidgenössische Militärdepartement die zuständige Stelle, wenn der Anstand nicht durch einen gemeinsamen Vorgesetzten erledigt werden kann.

Art. 197.

2. Strafbefugnisse.

Hanptmann

Der Hauptmann kann verhängen : Verweis, einfachen Arrest bis zu fünf Tagen, scharfen Arrest von drei Tagen.

811 Art. 198.

Der Major kann verhängen : Verweis, einfachen Arrest bis zu zehn Tagen, scharfen Arrest bis zu fünf Tagen.

Art. 199.

Der Oberstlieutenant kann verhängen: Verweis, einfachen oder scharfen Arrest bis zu zehn Tagen.

Art. 200.

Der Oberst kann verhängen : Verweis, einfachen Arrest bis zu zehn Tagen, scharfen Arrest bis zu fünfzehn Tagen.

Major.

'Oberstlieutenant.

Oberst.

Art. 201.

1. Der Oberbefehlshaber der Armee, der Generalstabschef der Oberste Kominandostellen and Armee und die Kommandanten der Heereseinheiten, Militärbehörden.

das eidgenössische Militärdepartement, seine Abteilungschefs und die zuständigen kantonalen Militärbehörden, können auf alle Disziplinarstrafen erkennen.

2. Die Degradation eines Offiziers kann jedoch nur durch das eidgenössische Militärdepartement oder durch den Oberbefehlshaber der Armee ausgesprochen werden.

Art. 202.

Der Offizier, der ein höheres Kommando führt, als ihm nach seinem Grade zukommt, hat die ordentlicherweise mit dem Kommando verbundenen Strafbefugnisse.

Strafbefugnis nach dem Kommando.

Vierter Abschnitt.

Das Disziplinarverfahren.

Art. 203.

Ist dem Inhaber der Strafgewalt der Disziplinarfehler nicht aus eigener Wahrnehmung bekannt oder bestreitet der Beschuldigte den Tatbestand, so hat eine Aufklärung durch mündliche Verhandlungen oder schriftliche Erkundigungen zu erfolgen.

Feststellung des Tatbestandes.

Veiteidignngsrecht des Beschuldigten

812 Dem Beschuldigten ist in allen Fällen Gelegenheit zu geben, seine Handlungsweise und die Beweggründe seines Verhaltens, wenn möglich mündlich, darzulegen.

In schweren und in zweifelhaften Fällen, oder wenn der Be schuldigte es verlangt, ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Beschuldigte unterzeichnet seine Aussagen, der Untersuchende das Protokoll.

Art. 204.

MeWung >m

ist ejn Vorgesetzter oder eine militärische Behörde zur Ahndung eines Disziplinarfehlers nicht zuständig oder reichen ihre Strafbefugnisse hierzu nicht aus, so ist der zuständigen Stelle unverzüglich Meldung zu erstatten.

Reichen die Strafbefugnisse nicht aus, so ist mit der Meldung eine bestimmte Strafe zu beantragen.

Art. 205.

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Wenn die Umstände es erfordern, kann jeder Vorgesetzte oder Höhere und jede militärische Behörde einen Fehlbaren vorläufig festnehmen lassen.

Art. 206.

Mitteilung der Die Straf Verfügung ist dem Beschuldigten mündlich oder schriftgvmg. jjc^ unter Hinweis auf den begangenen Disziplinarfehler mitzuteilen. Lautet die Verfügung auf zehn Tage scharfen Arrestes oder mehr oder auf Degradation, so ist sie dem Bestraften schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Art. 207.

strafandernng.

Findet ein Vorgesetzter des Strafenden, dass die Strafverfügung unzulässig oder nicht angemessen sei, so kann er sie aufheben oder ändern.

Fünfter Abschnitt.

Die Disziplinarbeschwerde.

Art. 208.

Zoiassigkeit.

Gegen Verfügungen, durch die eine Disziplinarstrafe verhängt wird, kann vom Bestraften Beschwerde geführt werden.

Gegenüber einer vom Oberbefehlshaber der Armee ausgesprochenen Strafe ist keine Beschwerde zulässig.

813

Art. 209.

Die Beschwerde ist zu richten : gegen die Strafverfügung des Vorgesetzten an den nächsthöhern Vorgesetzten ; gegen die Strafverfügung eines Territorialkommandanten, einer kantonalen Militärbehörde oder eines Abteilungschefs des eidgenössischen Militärdepartements an dieses Departement ; gegen das eidgenössische Militärdepartement an den Bundesrat.

Gegen den Entscheid über eine Beschwerde findet keine Weiterziehung statt.

Beschwerdelnstanz '

Art. 210.

Beschwerden werden.

können schriftlich oder mündlich angebracht

Form.

Art. 211.

Die Erhebung der Beschwerde hemmt den Vollzug der Strafe Aussetzung de» nicht.

Str.fvollZng.S.

Die Beschwerdeinstanz ist jedoch befugt, die Aussetzung des Vollzugs bis zur Fällung ihres Entscheides anzuordnen.

Art. 212.

Der zur Entscheidung der Beschwerde zuständige Vorgesetzte gibt dem Untergebenen, dessen Strafverfügung angefochten ist, Gelegenheit, sich zu äussern. Er kann auch den Beschwerdeführer einvernehmen.

Das eidgenössische Militärdepartement und der Bundesrat als Beschwerdeinstanzen lassen sich von der Stelle, deren Strafverfügung angefochten ist, Bericht erstatten.

Verfahren,

Art. 213.

Der Beschwerdeentscheid ist den Beteiligten schriftlich unter Mitteilung^des & , , , ,, , , .

.

, Entscheides.

Angabe der Gründe mitzuteilen.

Art. 214.

Bloss wegen der Einreichung einer Beschwerde darf keine Strafe verhängt werden.

Schutz des "",,wf*"

814

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes.

Erster Abschnitt.

Verjährung

Vollziehung früherer Strafurteile.

Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht.

Art. 215.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und Vollstreckungaverjährung finden auch Anwendung, wenn vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat begangen oder eine Strafe erkannt worden ist, jedoch nur, wenn dieses Gesetz für den Täter günstiger ist als das frühere Gesetz.

Der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.

Art. 216.

Für die Vollziehung von Strafurteilen, die auf Grund des bisherigen Strafgesetzes ergangen sind, gilt folgendes: 1. Ein Todesurteil darf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr vollstreckt werden, wenn die Tat, für welche die Verurteilung erfolgt ist, nicht mehr mit Todesstrafe bedroht ist. An Stelle der Todesstrafe tritt in diesem Falle lebenslängliches Zuchthaus.

2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bedingte Entlassung finden auch auf Verurteilte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestraft worden sind.

Art. 217.

Rehabilitation.

Die Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei Urteilen, die auf Grund des bisherigen Strafgesetzes ausgefällt worden sind.

Zweiter Abschnitt.

Gerichtsbarkeit. Verfahren. Urteilsvollzug. Straf reg ister.

Rehabilitationsverfahren.

I. Die Gerichtsbarkeit.

Art. 218.

Unterwerfung Wenn und soweit eine Person dem Militärstrafrecht untersteht, ^MÏïtar-6 ist sie auch der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen.

gerichtsbarkeit Dag ^ auc^ wenn die stra f bare Handlung im Ausland begangen wird.

815

Art. 219.

Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben für Zuständigkeit strafbare Handlungen, die in diesem Gesetze nicht vorgesehen sind, Gerichtsbarkeit!

der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.

Steht die strafbare Handlung mit dem militärischen Dienstverhältnis des Täters im Zusammenhang, so kann die Verfolgung nur mit Ermächtigung des eidgenössischen Militärdepartementes erfolgen.

Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Verfolgung von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht, Art. 220.

1. Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen Gerichtsbarkeit (Art. 61 bis 85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen bei BeTt^lignng die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86 Zivilpersonen, bis 108) oder gegen das Völkerrecht im Kriege (Art. 109 bis 114) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen.

2. Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115 bis 179) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so bleiben diese der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.

Durch Beschluss des Bundesrates können in diesem Falle die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem bürgerlichen Strafgericht unterstellt werden. Der bürgerliche Richter hat auf diese Personen das Militärstrafrecht anzuwenden.

Art. 221.

Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils Gerichtsbarkeit der militärischen, teils der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterstehen, ^eife^vcn rt»f^ so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem mili- b^e"^n^fl tärischen oder dem bürgerlichen Gericht übertragen.

bestimmnngen.

Art. 222.

Während der Dauer des Militärdienstes darf ein bürgerliches Bürgerliches Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung DÜmstpfflcftfge1 des eidgenössischen Militärdepartementes eingeleitet oder fortgeführt im Dienst werden.

Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.

816

Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist.

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Art. 223.

Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesgericht endgültig entschieden.

Das Bundesgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der bürgerlichen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der militärischen in die bürgerliche Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.

Die infolge des aufgehobenen Urteils vollzogene Strafe wird auf eine infolge des andern Urteils zu erstehende Strafe angerechnet.

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II. Bestimmungen über das Verfahren.

Art. 224.

Die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 ·dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie folgt.

wird mit

Artikel 110 erhält nachstehende Fassung: Die Voruntersuchung wird verfügt: 1. im Instniktionsdienste durch die Schul- oder KursTcommandanten, bei Truppenübungen durch den BegimentsJcommandanten oder den Kommandanten des Stabes und bei Meinern, selbständig, im Dienst befindlichen Truppenabteilungen durch deren Kommandanten; 2. im aUiven Dienste durch den Begimentsltommandanten oder den Kommandanten des Stabes und bei Meinem, selbständig im Dienst befindlichen Truppenabteilungen durch deren Kommandanten; 3. in den Fällen, welche der Beurteilung eines ausserordentlichen Militärgerichts unterliegen, durch den Bundesrat ; 4. in allen übrigen Fällen durch das eidgenössische Militärdepartement oder durch den Oberbefehlshaber der Armee, wenn ein solcher ernannt worden ist und der Täter dem ArmeeTcommando untersteht.

Nach Artikel 160 wird folgende neue Bestimmung eingeschoben : Art. 160a. Nimmt das Gericht bei einem Verbrechen oder Vergehen, bei dem nach dem Militärstrafgesetsbucli in leichten Fällen disziplinarische Bestrafung erfolgt, einen solchen leichten Fall an oder betrachtet es sonst die Tat als blassen Dissiplinarfehler, so verhängt es unter Freisprechung des Angeklagten selber die Disziplinarstrafe.

817 Ausnahmsweise überweist es ihn an den militärischen Vorgesetzten sur Verhangung der Disziplinarstrafe.

Das Gericht kann alle Disziplinarstrafen aussprechen.

Gegen richterliche Entscheide, durch die eine Disziplinarstrafe verhängt wird, ist nur die Kassationsbeschwerde zulässig.

Hat das Gericht den Angeklagten verurteilt, ihn selbst disziplinarisch bestraft oder ohne Überweisung freigesprochen, so darf wegen der gleichen Tat keine Disziplinarstrafe mehr über ihn verhängt werden.

Artikel 161 B, Ziffer,3, erhält folgende Fassung: Eventuell : die disziplinarische Bestrafung durch das Gericht oder die Überweisung an den militärischen Vorgesetzten zur disziplinarischen Bestrafung.

Dem Artikel 162 wird folgender Absatz beigefügt: Die gleiche Verfügung kann der Oberauditor treffen, wenn er das Verfahren gegen einen Beschuldigten wegen Unzurechnungsfähigkeit eingestellt hat.

111. Bestimmungen über den Urteilsvollzug.

Art.

225.

Die Artikel 207, 208 und 209 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 erhalten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Passung: Art. 207. Im, Falle der Verurteilung wird die Ausfertigung des Urteils durch Vermittlnng des eidgenössischen Militärdeparlementes der Regierung des Vollzugskantons mitgeteilt.

i Art. 208. Der Vollzug der Bussen, die Einziehung gefährlicher Gegenstände und die Einsiehung von Geschenken und andern Zuwendungen (Militärstrafgesetz, Art. 34, 41 und 42) erfolgt durch die kantonalen Behörden. Der Ertrag ist der eidgenössischen Staatskasse abzuliefern.

Die Kantone richten Arbeitsgelegenheiten für solche ein, die eine Busse durch Arbeit abverdienen. Die Strafvollzugsbehörde weist die Arbeitsstelle an.

Art. 209. Zuchthaus- und Gefängnisstrafen werden, wenn nicht der militärische Vollzug der Freiheitsstrafen Platz greift (Militärstrafgesets, Art. 30), in der Regel von demjenigen Kanton vollsogen, in dem der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.

818 Das eidgenössische Militärdepartement Itann ausnahmsweise den Vollzug einem andern Kanton übertragen.

Es bestimmt den Vollzug sJcanton, wenn der Verurteilte keinen Wohnsitz in der Schweig hat.

Der Verurteilte wird der zuständigen Polizeibehörde des Kantons zugeführt.

IV. Strafregister.

Art. 226.

Inhalt.

jn ,jie beim schweizerischen Zentralpolizeibureau und bei den Kantonen geführten Strafregister sind aufzunehmen: 1. die militärgerichtlichen Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen; 2. die Tatsache, dass eine Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug erfolgt ist; 3. die wesentlichen Tatsachen betreffend den Vollzug des Urteils ; 4. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.

Disziplinarische Bestrafungen dürfen nicht in die Strafregister aufgenommen werden.

Art. 227.

Mitteilung der Eintragungen.

An Privatpersonen

dürfen keine

Registerauszüge abgegeben

werden

Eine gelöschte Vorstrafe darf nur Untersuchungsämtern und Strafgerichten unter Hinweis auf die Löschung mitgeteilt werden, und wenn die Person, über die Auskunft verlangt wird, in dem Strafverfahren Beschuldigter ist.

V. Rehabilitationsverfahren.

Art. 228.

zuBt&ndigkeit.

Die Rehabilitation wird durch das Militärkassationsgericht ausgesprochen.

Art. 229.

RéhabilitationsDas Rehabilitationsgesuch ist dem Vorsitzenden des Kassationsgesuc .

gerichtes einzureichen. Die Ausweise darüber, dass der Gesuchsteller sich wohl verhalten hat und den gerichtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, sind beizulegen.

819

Art. 230.

Der Vorsitzende des Kassationsgerichtes übermittelt das Gesuch dem Oberauditor zur Begutachtung und Antragstellung. Das Kassationsgericht entscheidet auf Grund der Akten, der vom Gesuchsteller beigebrachten Ausweise und gegebenenfalls eigener Erhebungen.

Weist das Gericht das Gesuch ab, so kann es beschliessen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf.

Art. 231.

Der Beschluss des Kassationsgerichtes ist dem Oberauditor und dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen.

Spricht das Gericht die Rehabilitation aus, so wird der Beschluss auch der Regierung des Wohnsitzkantons des Gesuchstellers mitgeteilt. Der Beschluss wird auf Verlangen des Gesuchstellers durch den Oberauditor im Bundesblatt und im Amtsblatt des Wohnsitzkantons bekannt gemacht.

Art. 232.

Der Gesuchsteller hat die Kosten zu tragen. Sie können ihm, wenn er seine Bedürftigkeit dartut, erlassen werden.

Verfahren

Mitteilung und Veröffentlichung.

Kosten.

Dritter Abschnitt.

Schlussbestimmungen.

Art. 233.

Mit dem Inkrafttreten dieses .Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

Insbesondere sind aufgehoben: 1. das Militärstrafgesetz vom 27. August 1851 und das Bundesgesetz vom 23. Juni 1904 betreffend die Ergänzung des Militärstrafgesetzes 5 2. die Art. l bis 8, 109, Abs. 2, und 215 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889.

Aufhebunggeltenden Rechts.

Art. 234.

Sollte das schweizerische Strafgesetzbuch für das bürgerliche Einführung der Strafrecht beim Verbrechen des Mordes die Todesstrafe einführen, so ^eSelT tritt die Strafandrohung des schweizerischen Strafgesetzbuches mit Strafgesetzbuch.

dessen Inkrafttreten an Stelle derjenigen von Art. 116 des gegenwärtigen Gesetzes.

820

Art. 235.

Vorbehalt geltenden Reclits.

Vorbehalten bleiben: 1. die Strafbestimmungen der bundesrätlichen Verordnung über das militärische Kontrollwesen, die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz und andere Bestimmungen des militärpolizeilichen Übertretungsrechtes; 2. das Disziplinarstrafrecht der Zoll- und Grenzwächter.

Art. 236.

DemMilitarstraElecht unterstelltes Personal.

Im Fall aktiven Dienstes treten Änderungen in der Ordnung des Dienstverhältnisses der dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter nur ein, wenn und soweit der Bundesrat dies beschliesst.

Auf die dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter finden die Bestimmungen des ersten bis vierten Abschnittes des zweiten Teils des ersten Buchs dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

Art. 237.

Inkrafttreten.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1928 in Kraft.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 10. Juni 1927.

Der Präsident : Dr. R. Schöpfer.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 13. Juni 1927.

Der Präsident: Paul Maillefer.

Der Protokollführer : G. BoTCt.

821

Der schweizerische Bundesrat besehliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemass Art. 89, Absatz 2.

der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 13. Juni 1927.

Im Auftrag des Schweiz, ßundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung: 22. Juni 1927.

Ablauf der Referendumsfrist: 20. September 1927.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Militärstrafgesetz Bundesgesetz vom 13. Juni 1927.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1927

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.06.1927

Date Data Seite

761-821

Page Pagina Ref. No

10 030 071

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