103 Gestützt auf Art. 6, Ziffer 2, lit. e, und Art. 23 des Bundesgesetzes vom 1. Februar 1923, betreffend die Organisation und Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, wird für den Rest der laufenden, sich bis zum 31. Dezember 1929 erstreckenden Amtsdauer, an Stelle des verstorbenen Herrn A. Kuier, als Mitglied des Kreiseisenbahnrates II gewählt: Herr Dr. M. Riesen, Direktor des Zentralbureaus des schweizerischen Hoteliervereins in Basel.

Als Mitglieder der eidgenössischen Pensionskommission werden an Stelle der zurückgetretenen Herren Oberst Bersier und Prof. Julliard für den Rest der laufenden Amtsperiode gewählt : die Herren Sanitätsmajor Jean Morin, Regimentsarzt, in Leysin, und Nationalrat Oberst Henri Pitton, in Oppens.

Bekanntmachungen von Departeraenten und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Organisationsreglement (Statuten) der

Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung vom 8. Juli 1927.

(Genehmigt durch Beschluss des schweizerischen Bundesrates vom 29. Juli 1927.)

I. Zweck, Aufgaben, Sitz.

Art.

1.

Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 31. März 1927 vereinigen sich die Schweizerische Zentralstelle für das Ausstellungswesen und das Schweizerische Nachweisbureau für Bezug und Absatz von Waren in Zürich mit dem Bureau industriel suisse in Lausanne zu der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (Office suisse d'expansion commerciale) in Zürich und Lausanne, deren Zweck die Förderung des Absatzes der schweizerischen Produktion ist.

104

'

Art. 2.

Die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung ist ein Verein im Sinne .von Art. 60 ff- des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 3.

Die Aufgaben der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung in Zürich und Lausanne umfassen : 1. Ausstellungs- und Messewesen; 2. Nachweisdienst für Bezug und Absatz von Waren im In- und Ausland ; 3. Vermittlung von Vertretungen; 4. Propagandadienst für die schweizerische Produktion im In- und Ausland ; 5. Studium der ausländischen Märkte zwecks Erschliessung neuer Absatzgebiete ; 6. Herausgabe zweckentsprechender Veröffentlichungen.

Die Verteilung der Aufgaben auf die beiden Geschäftsstellen in Zürich und Läusanne wird durch die Aufsichtskommission geordnet.

Art. 4.

Die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung hat ihren Rechtssitz in Zürich ; sie hat zwei Geschäftsstellen in Zürich und Lausanne.

II. Mitgliedschaft.

Art. 5.

Die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung hat folgende Mitgliederkategorien: a. Einzelmitglieder; b. Kollektivmitglieder ; c. subventionierende Mitglieder, worunter nur Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verstehen sind.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern; ein Rekursrecht an die Aufsichtskommission ist vorbehalten.

Die Jahresbeiträge für Einzelmitglieder betragen im Minimum 50 Franken und für Kollektivmitglieder 100 Franken ; die subventionierenden Mitglieder bestimmen ihren Beitrag selber.

105

III. Organisation.

' Art. 6.

Die Organe der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung sind : 1. die Generalversammlung der Mitglieder; 2. die Aufsichtskommission ; 3. der Vorstand.

Art. 7.

Die Generalversammlung der Mitglieder findet ordontlicherweise einmal jährlich unter Leitung des Präsidenten der Aufsichtskommission statt. Sie ist das oberste Organ des Vereins ; sie wählt insbesondere 4--10 Mitglieder der Aufsichtskommission und genehmigt die Rechnung und den Jahresbericht.

Art. 8.

Die Aui'sichtskomniission besteht aus 15-- 21 Mitgliedern. Davon bezeichnet der schweizerische Bundesrat 4, Inbegriffen den von Amts wegen der Kommission angehörenden Direktor der Handelsabteiluug, der Schweizerische Handels- und Industrieverein 3, der Schweizerische Gewerbeverband 2, der Schweizerische Bauernverband 2 und die Generalversammlung der Mitglieder 4--10 Vertreter. Die Mitglieder der Aufsichtskommission sind auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.

Art. 9.

Die Aufsichtskommission konstituiert sieh selbst. Sie wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Diese und 3--5 weitere von ihr bezeichnete Delegierte bilden den Vorstand. Ausserdem bestimmt sie 2 Rechnungsrevisoren. Vorstand und Rechnungsrevisoren sind auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.

Art. 10.

Die Aufsiehtskommission und der Vorstand treten zur Behandlung der ihnen zukommenden Aufgaben auf Anordnung des Präsidenten zusammen. Die Einberufung der Aufsichtskommission hat ferner zu erfolgen auf Wunsch des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder auf Verlangen von wenigstens 5 Mitgliedern.

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Art. 11.

Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens 8 Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst, abgesehen vom Falle des Artikels 17, mit einfachem Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

106

Ari. 12.

Die Aufsichtskommission hält ihre Sitzungen in der Regel abwechslungsweise an einem Ort der beiden Geschäftsstellen ab, je nach Umständen und Gutfinden kann sie auch anderswo zusammentreten.

Art. 13.

Zur Besorgung der Geschäfte wählt die Aufsichtskommission die Direktion mit je einem Direktor in Zürich und Lausaune. Sie wählt auch die Angestellten und setzt deren Anstellungsbedingungen, Dicnstverpflichtungen und Besoldungen fest. Das Kanzleipersonal wird vom Vorstand gewählt.

Art. 14.

Die Aufsichtskommission beschliesst über die wichtigeren finanziellen Fragen. Sie erstattet der Generalversammlung und dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement jährlich Bericht über die Tätigkeit der Zentrale.

JY. Finanzielles.

Art. 15.

Die Ausgaben der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung werden bestritten : 1. durch Subventionen des Bundes und anderer subventionierender Mitglieder ; 2. durch die Beiträge der Mitglieder ; 3. durch allfällige freiwillige Beiträge ; 4. durch weitere Einnahmen.

Art. 16.

Für ihre finanziellen Verpflichtungen haftet die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung nur mit ihrem eigenen Vermögen.

V. Schlussfoestimmungen.

Art. 17.

Das Organisationsreglement kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Für Kevision bedarf es ausser eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Generalversammlung noch einer Zweidrittelmehrheit sämtlicher Mitglieder der Aufsichtskommission.

Das revidierte Organisationsreglement ist dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

107 IVachtrag- ztirn. "Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Freiburg.

Neue Ermächtigung.

13. Caisse d'épargne de la Singine, à Tavel.

B e r n , den S.August 1927.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494

ff.

:

Monopolgebühr für Mostobst.

Die eidgenössische Alkoholverwaltung hat die Moriopolgebühr für das aus dem Auslande eingeführte Mostobst (Zolltarif-Nr. 23) mit Bezug auf dessen Trester für dieses Jahr auf Fr. 2. - per 100 kg festgesetzt.

Auf Sendungen, die als Tafelobst erkennbar sind, wird dagegen eine Monopolgebühr nicht erhoben.

Der aus den eingeführten Früchten gewonnene Most, sowie dessen Hefe, darf nur mit Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltunound nach Bezahlung der von der letztern zu bestimmenden Monopolgebühr zu Brennzwecken verwendet werden.

Diese Verfügung tritt am 10. August 1927 in Kraft.

B e r n , den 5. August 1927.

; Eidgenössische Oberzolidirektion.

Eingaben an die Bundesversammlung.

Vervielfältigte Eingaben, die zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung dem unterzeichneten Sekretariat zugestellt werden, sind diesem in einer Auflage von 300 Stück einzureichen. Sind die Eingaben in deutscher und in französischer Sprache abgefasst, so ist die Auflage auf 250 deutsche und 130 französische Abdrucke zu bemessen.

Bei unmittelbarer Versendung der Eingaben an den Wohnort der Ratsmitglieder ist es dem unterzeichneten Sekretariat jevveilen erwünscht,' zu Archiv/wecken wenigstens 20 deutsche und 10 französische, gegebenenfalls 30 einsprachige Abdrucke zu erhalten.

Sekretariat der Bundesversammlung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1927

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.08.1927

Date Data Seite

103-107

Page Pagina Ref. No

10 030 115

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