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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung des zwischen der Gesellschaft der VispZermatt-Bahn und der Gesellschaft der Jura-SimplonBahn abgeschlossenen Vertrages über die Besorgung des Betriebsdienstes auf der Visp-Zermatt-Bahn durch die Jura-Simplon-Bahn.

(Tom 31. Mai 1895.)

Tit.

Mit Schreiben vom 14. Januar d. J. hatte die Verwaltung der Visp-Zermatt-Bahn mit Sitz in Lausanne die Mitteilung gemacht, daß der unterm 24. März 1892 abgeschlossen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der Visp-Zermatt-Bahn durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn (E. A. S. n. F. XII, Anhang S. 85) von ihr auf 1. Januar 1895 gekündet worden sei, und hatte gleichzeitig einen neuen Betriebsvertrag zur Genehmigung im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Bisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vorgelegt.

Durch den neuen Betriebsvertrag sind die Rechtsverhältnisse der beiden Kontrahenten in keiner Weise geändert worden. Die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn besorgt nach wie vor den ganzen Betriebsdienst auf Kosten der Eigentumsverwaltung; dagegen hat eine Revision der speeiellen Entschädigungen, welche die VispZermatt-Bahn der Betriebsverwaltung zu entrichten hat, stattgefunden. Der neue Vertrag ist bis Ende 1897 fest abgeschlossen und erneuert sich von da ab in Perioden von je drei Jahren, sofern nicht eine Kündigung des Vertrages wenigstens ein Jahr vor Ablauf einer Periode erfolgt.

169 Der neue Vertrag enthält oichts, was mit der Bundesgesetzgebung im Widerspruch steht, und beehren wir uns, da auch der Staatsrat des Kantons Wallis sich zu keinen Bemerkungen veranlaßt gesehen hat, Ihnen zu beantragen, demselben durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes die gewünschte Genehmigung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 3l. Mai 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. III.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschlnß betreffend

Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der Visp-Zermatt-Bahn und der Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen Vertrages über die Besorgung des Betriebsdienstes auf der Visp-Zermatt-Bahn durch die Jura-Simplon-Bahn.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens des Verwaltungsrates der Visp-Zermatt-Bahn vom 14. Januar 1895, nebst zugehörigem Vertrag; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1895, o beschließt: 1. Dem unterm 25. November/17. Dezember 1894 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Besorgung des Betriebsdienstes auf der Visp Zermatt-Bahn durch die Verwaltung der Jura-Simplon-Bahn wird unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Visp-Zermatt-Bahn haftet.

2. Der Bundesrat ist mit, der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung des zwischen der Gesellschaft der Visp-Zermatt-Bahn und der Gesellschaft der Jura-SimplonBahn abgeschlossenen Vertrages über die Besorgung des Betriebsdienstes auf der Visp-Ze...

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Jahr

1895

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1895

Date Data Seite

168-170

Page Pagina Ref. No

10 017 066

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