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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 18. Oktober 1927.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: a. Dem Kanton Nidwaiden an die zu Fr. 100,000 veranschlagten Kosten der Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten am Lielibach in Beckenried 40 °/0, im Maximum Fr. 40,000.

b. Dem Kanton Glarus an die zu Fr. 85,000 veranschlagten Kosten der Verbauung der Dammigenruns bei Hät/ingen 40 °/o, im Maximum Fr. 34,000.

c. Dem Kanton Zug an die zu Fr. 20,610 veranschlagten Kosten der Aufforstung Blasenbergweid im Maximum Fr. 10,270.

d. Dem Kanton Baselland an die zu Fr. 170,700 veranschlagten Kosten der Korrektion des Schönthal- resp. Augstbaches und ihrer Nebenbäche, in der Gemeinde Langenbruck (I. Bauetappe), 40 °/o, im Maximum Fr. 68,280.

(Vom 19. Oktober 1927.)

Laut Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Brüssel hat die belgische Regierung dem zum schweizerischen Honorarkonsul in Antwerpen ernannten Herrn Robert Miney, von Genf, das Exequatur erteilt.

(Vom 21. Oktober 1927.)

Herr Dr. Fritz Machatschek wird auf den 31. März 1928, unter Verdankung der geleisteten Dienste, als Professor für Geographie an der Eidg. Technischen Hochschule entlassen.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Bekanntmachung.

Am 5. Oktober 1927 sind in Monthey von Organen der Zollkreisdirektion Lausanne eine Kuh, ein Rind und ein Stier, von denen anzunehmen war, dass sie unter Umgehung der Zollpflicht in die Schweiz eingebracht worden seien, gestützt auf Art. 102 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen beschlagnahmt worden. Unter denselben Voraussetzungen ist am 11. Oktober 1927 in Montagnier (Collombey)

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ein Stier beschlagnahmt worden. Die unbekannten rechtmässigen Eigentümer dieser Tiere werden hiermit gemäss Art. 102, Abs. 4 leg. cit., von der Beschlagnahme benachrichtigt. Sie können diese binnen 60 Tagen seit dem Erscheinen dieser Bekanntmachung bei der Zollkreisdirektion Lausanne durch Beschwerde anfechten.

B e r n , den 20. Oktober 1927.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt, solange der Vorrat reicht, die Botschaft des Bundesrates zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten zum Preise von Fr. 2.-- ab.

Das 348 Seiten umfassende Werk enthält den Entwurf zum Bundesgesetz sowie die von einer grossen Zahl Tabellen und graphischen Darstellungen begleitete Botschaft dazu. Ein umfangreicher Anhang zur Botschaft unterrichtet über die Einkommensverhältnisse unselbständig Erwerbender in der Privatwirtschaft, in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen der Schweiz (kantonale und städtische Verwaltungen) sowie bei einigen Personalkategorien von Verkehrsanstalten im Auslande und gibt eine Übersicht über die Bewegung der Lebenskosten in der Schweiz seit Januar 1922 bis zum Mai 1924, bezogen auf die Jahre 1912/14.

Die Fülle der darin vergleichend verarbeiteten wertvollen statistischen Angaben verleiht dem Werk über den unmittelbaren Zweck hinaus, dem es dient, dauernden Wert.

Preis broschiert: Fr. 2.--, zuzüglich Porto und Nacbnahmespesen.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto HI/233 Fr. 2. 30 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt.)

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Bundesblatt.

79. Jahrg. Bd. IL

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Dauer der den Nordostschweizerischen Kraftwerken A.-G. in Zürich/ Baden (NOK) unterm 4. Oktober 1927 erteilten vorübergehenden Bewilligung V 19 wurde über den 31. Oktober 1927 hinaus bis 31. März 1928 verlängert. Demnach darf die Energieausfuhr nach Badisch-Rheinfelden auf Grund der Bewilligung Nr. 72, welche im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) max. 11,550 Kilowatt erreichen darf, während des ganzen Winterhalbjahres 1927/28 um 650 Kilowatt, d, b. auf die im Sommerhalbjahr zur Ausfuhr bewilligte Quote von max. 12,100 Kilowatt, erhöht werden. Die vorübergehende Bewilligung V 19 kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezogen werden.

B e r n , den 21. Oktober 1927.

Eidgenössisches Departement des Innern.

Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist eine neue, bereinigte Ausgabe der Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken erschienen.

Die Broschüre enthält: das Bundesgeseti vom 18. Juni 19H mit den durch die Bundesgesetze vom 17. Juni 1919 und 31. März 1922 herbeigeführten Abänderungen; die Vollziehungsverordnung vom 3. Oktober 1919 mit den durch Bundesratsbeschluss vom 7. September 1923 herbeigeführten Abänderungen, sowie die neubearbeiteten 21 Beilagen (u. a. Verzeichnis der kantonalen Feiertage, graphische Tabellen betreffend Schichtenbetrieb).

Diese Broschüre kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 1. 50 (plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Übersieht über die eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann zum Preise von Fr. 1. -- (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) die

Übersicht über die Referendums vorlagen und Initiativbegehren (von 1909--1926) und über die

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte; Beteiligung; Annehmende und Verwerfende etc.)

auf 30. Juni 1927 abgeschlossen, in einer Broschüre vereinigt bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

323 Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin betragt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert.

Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

Abonnementsbestellungen sind ausschliesslich der Expedition ,,Buchdruckerei Fritz Pochon-Jent" in Bern einzureichen. Einzelne Sessionshefte sowie frühere Jahrgänge des stenographischen Bulletins können dagegen beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden.

Inhalt der Herfostsessions-Hefte 1927.

Nationalrat.

(Preis: 3 Fr.)

Bekämpfung der Tuberkulose. Bundesgesetz. (Differenzen.)

Geschäftsbericht des Bundesrats, des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für 1926. (Fortsetzung.)

Malz und Gerste. Zollzuschläge.

Massnahmen gegen die Überfremdung. Abänderung des Art. 44 der Bundesverfassung.

Stempel- und Couponabgaben. Abänderungsgesetz. (Fortsetzung.)

Verwaltungsgericht. Bundesgesetz. (Fortsetzung.)

Ständerat.

(Preis: l Fr.)

Anerkannte Krankenkassen. Ausserordentlicher ßundesbeitrag.

Internationales Übereinkommen betreffend die Nachtarbeit in Bäckereien.

Malz und Gerste. Zollzuschläge.

Massnahmen gegen die Überfremdung. Abänderung des Art. 44 der Bundesverfassung. (Schlussabstimmung.)

Sekretariat der Bundesversammlung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1927

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.10.1927

Date Data Seite

320-323

Page Pagina Ref. No

10 030 180

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