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Bekanntmachungen von Départements und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge.

(Vom

3. Oktober 1927.)

Im Nationalrat ist am 11. Februar 1926 folgendes Postulat des Herrn Eugster-Züst angenommen worden: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und Bericht und Antrag einzubringen, ob nicht im Interesse der schulentlassenen Jugend und der schweizerischen Volkswirtschaft die Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge in den Kantonen vom Bunde gefördert und durch Beiträge des Bundes unterstützt werden sollte."

Um die Tragweite des Postulates überblicken zu können, bedürfen wir über den heutigen Stand der Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge in den einzelnen Kantonen näherer Angaben. Unser Arbeitsamt hatte im Jahre 1924 in der Sache bereits eine Umfrage veranstaltet ; das vorhandene Material reicht aber nicht mehr hin, um eine vollständige Orientierung zu bieten. Schon die Fortechritte der methodischen Erforschung individueller Berufseignung (Psychoteehnik) und deren Anwendung genügen, um die Notwendigkeit neuer Erhebungen zu begründen. Wir ersuchen Sie, uns Ihre Mitwirkung dabei gewähren zu wollen.

Die Umfrage soll zunächst feststellen, wie die Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge zurzeit geordnet, ist und welche Stellen sich mit den entsprechenden Aufgaben befassen. Von Bedeutung ist ferner, die gemachten Aufwendungen und die Ergebnisse kennenzulernen. Dabei soll sich die Umfrage nicht nur auf die amtlichen Stellen beschränken, sondern auch die privaten Institutionen, wie zum Beispiel solche von Verbänden, umfassen, damit ein möglichst vollständiges Bild entsteht.

Zu diesem Zwecke legen wir einen Fragebogen bei, der von jeder Stelle für Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge auszufüllen ist.

Im weitern legen wir grossen Wert darauf, in grundsätzlicher Hinsicht Ihre Ansichten und Vorschläge betreffend die im Postulat dem Bunde zugedachte Beteiligung an der Förderung der Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge zu vernehmen. Ihre eigene Berichterstattung erbitten wir nach Massgabe der nachfolgenden Wegleitung über die hauptsächlich in Betracht fallenden Punkte :

273 1. Bestehen in Ihrem Kanton gesetzliche Erlasse in Sachen Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge und, wenn ja, welche?

2. Welche amtliche und private Stellen für Berufsberatung und Lehiiingsfürsorge sind in Ihrem Kanton vorhanden ?

3. Wie ist im allgemeinen der Dienst der Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge organisiert ?

4. Wird die Tätigkeit der Stellen durch die kantonale Behörde überwacht ?

5. Haben die Stellen periodisch der kantonalen Behörde Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen?

6. Welche Beiträge leisten der Kanton und die Gemeinden an die einzelnen Stellen?

7. Halten Sie die in Ihrem Kanton getroffene Organisation als genügend oder sollten die Institutionen ausgebaut werden, und zwar in welcher Richtung? Oder ist ein Ausbau der bestehenden Arbeitsämter vorzuziehen ?

8. Wie hoch schätzen Sie die Kosten, die die Stellen nach ihrem Ausbau verursachen werden?

9. In welcher Weise sollten in Zukunft die Kosten gedeckt werden?

Ist für eine finanzielle Beteiligung des Bundes ein Bedürfnis vorhanden und, wenn ja, aus welchen Gründen?

10. Welche Bedingungen könnten vom Bund für seine Beitragsleistung in Aussicht genommen werden? In welchem Verhältnis sollte diese Leistung zu den anderweitigen Subventionen oder zu den Ausgaben sein?

11. Ist ausser der finanziellen noch eine andere Mitwirkung des Bundes bei der Förderung der Berufsberatung und Lehrliagsfürsorge herbeizuführen ?

Wir ersuchen Sie, Ihre Berichte mit den beantworteten Fragebogen bis zum 31. D e z e m b e r 1927 unserer A b t e i l u n g für I n d u s t r i e und G e w e r b e einsenden zu wollen. Gleichzeitig bitten wir Sie, allfällige amtliche Erlasse, die sich auf die Berufsberatung und Lehrlingsfürsorge beziehen, in je zwei Exemplaren beizulegen.'

Sollten Sie von diesem Kreisschreiben oder vom Fragebogen weitere Exemplare benötigen, so stehen Ihnen solche auf der genannten Abteilung, die auch zu weiterer Auskunft bereit ist, zur Verfügung.

B e r n , den 3. Oktober 1927, Mit vollkommener Hochachtung,

Eidgenössisches YollcswrtscJiaftsdepariement : Sclmlthess.

Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. II. -

23

2Ï4

Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung, Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Eäte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

Das stenographische Bulletin wird je weilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert.

Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste teigegeben.

Abonnementsbestellungen sind ausschließlich der Expedition ,,Buchdruckerei Fritz Pochon-Jenta in Bern einzureichen. Einzelne Sessionshefte sowie frühere Jahrgänge des stenographischen Bulletins können dagegen beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden.

Inhalt der Herfostsessions-Hefte 1927.

Nationalrat.

(Preis: 3 Fr.)

Bekämpfung der Tuberkulose. Bundesgesetz. (Differenzen.)

Geschäftsbericht des Bundesrats, des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für 1926. (Fortsetzung.)

Malz und Gerste. Zollzuschläge.

Massnahmen gegen die Überfremdung. Abänderung des Art. 44 der Bundesverfassung.

Stempel- und Couponabgaben. Abänderungsgesetz. (Fortsetzung.)

Verwaltungsgericht. Bundesgesetz. (Fortsetzung.)

Ständerat.

(Preis: l Fr.)

Anerkannte Krankenkassen. Ausserordentlicher Bundesbeitrag.

Internationales Übereinkommen betreffend die Nachtarbeit in Bäckereien.

Malz und Gerste. Zollzuschläge.

Massnahmen gegen die Überfremdung. Abänderung des Art. 44 der Bundesverfassung. (Schlussabstimtming.)

Sekretariat der Bundesversammlung.

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Aenderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des III, Quartals 1927, Als Unteragenten sind angestellt worden: Von der Agentur Société de Transports et d'Entrepôts in Genf: Gustav Reinmann in Thun.

Von der Agentur Hans Im Obersteg & Co. in Basel: Albert Weinmann-Jost in Chur.

Von der Agentur Schweiz-Italien m Zürich: Eduard Weissenbach in Basel.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel; Georg Bächtold-Büchi in Schaffhausen.

Dr. Martin Litscher in Buchs.

Rudolf Leuzinger-Wild in Glarus.

Ernst Mathys in Burgdorf.

Von der Agentur Sulmoni & Co. in Giubiasco : Giuseppe Rocchi in Roveredo.

Von der Agentur A. Kuoni in Zürich: Giuseppe Padlina in Locamo.

Von der Agentur Sautier & Cie. in Luzern: Karl Gisler-Gisler in Altdorf.

Von der Agentur Gerrit van Spyk in Basel : Paul Hindenlang in Basel.

Von der Agentur Danzas & Cie. in Basel: Frl. Madeleine-Jeanne Perrin in Neuenburg.

Als U n t e r a g e n t e n s i n d a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Schweiz-Italien in Zürich; Francesco Techxz in Chiasso.

Paul Hindenlang in Basel,

276 Von der Agentur Société de Transports et d'Entrepôts m Genf: Hans Juillerat in Brienz.

Hans Schneider in Frutigen.

Von der Agentur Meiss & Cie. in Zurich: Victor de Werra in Sitten.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Paul Häberlin-Eberhardt in Schaffhausen.

Karl Berner in Buchs (gestorben).

Von der Agentur A, Kuoni in Zürich ; Dr. Walter Fey in Weinfelden.

Caroline Lienert-Market in Einsiedeln.

Von der Agentur Dansas & Cie. in Basel: Ernst Aellen in Diemtigen.

Von der Agentur Alexis A. L. Ravessoud in Genf zu der Agentur Schweiz-Italien in Zürich ist übergetreten : Alphonse Grolimond in Freiburg.

B e r n , den 30. September 1927.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt, solange der Vorrat reicht, die Botschaft des Bundesrates zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten zum Preise von Fr. 2.-- ab.

Das 348 Seiten umfassende Werk enthält den Entwurf zum Bundesgesetz sowie die von einer grossen Zahl Tabellen und graphischen Darstellungen begleitete Botschaft dazu. Ein umfangreicher Anhang zur Botschaft unterrichtet über die Einkommensverhältnisse unselbständig Erwerbender in der Privatwirtschaft, in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen der Schweiz (kantonale und städtische Verwaltungen) sowie bei einigen Personalkategorien von Verkehrsanstalten im Auslande und gibt eine Übersicht über die Bewegung der Lebenskosten in der Schweiz seit Januar 1922 bis zum Mai 1924, bezogen auf die Jahre 1912/14.

Die Fülle der darin vergleichend verarbeiteten wertvollen statistischen Angaben verleiht dem Werk über den unmittelbaren Zweck hinaus, dem es dient, dauernden Wert.

Preis broschiert: Fr. 2.--, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto HI/233 Fr. 2. 30 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt.)

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Handelsübereinkunft mit der Türkei.

Die eidgenössische Oberzolldirektion hat eine Zusammenstellung der Abänderungen und Ergänzungen des Gebrauchstarifs vom 8. Juni 1921 (Ausgabe 1924), welche durch die am 29. Oktober 1927 in Kraft tretende Handelsübereinkunft mit der Türkischen Republik bedingt sind, in Form von Deckblättern herausgegeben. Diese Drucksache kann zum Preise von 20 Cts. pro Exemplar bei der Materialverwaltung der Oberzolldirektion, bei den Zolldirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern auf dem Platze Zürich und St. Gallen bezogen werden.

B e r n , den 29. September 1927.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist eine neue, bereinigte Ausgabe der Vorschriften des Bundes Über die Arbeit in den Fabriken erschienen.

Die Broschüre enthält: das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 mit den durch die Bundesgesetze vom 17. Juni 1919 und 31. März 1922 herbeigeführten Abänderungen; die Vollziehungsverordnung vom 3. Oktober 1919 mit den durch Bundesratsbeschluss vom 7. September 1923 herbeigeführten Abänderungen, sowie die neubearbeiteten 21 Beilagen (u. a. Verzeichnis der kantonalen Feiertage, graphische Tabellen betreffend Schichtenbetrieb).

Diese Broschüre kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 1. 50 (plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Nachweiser zum Bundesblatt, 1921--1925.

Solange der Vorrat reicht, kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2. 50, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden :

Nachweiser

über die im Bundesblatt veröffentlichten Botschaften, Beschlüsse, Kreisschreiben und Bekanntmachungen, == umfassend die Jahre 1921--1925. = Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Den Nordostschweizerischen Kraftwerken A.-G. in Zürich/Baden (NOK) wurde unterm 4. Oktober 1927 die vorübergehende Bewilligung (V 19) erteilt, die Energieausfuhr nach Badisch-Rheinfelden auf Grund der Bewilligung Nr. 72, welche im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) max. 11,550 Kilowatt erreichen darf, um 550 Kilowatt, d, h. auf die im Sommerhalbjahr zur Ausfuhr bewilligte Quote von max. 12,100 Kilowatt zu erhöhen. Die vorübergehende Bewilligung V 19 kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Wird von diesem Rechte nicht Gebrauch gemacht, so ist sie gültig bis 31. Oktober 1927.

B e r n , den 4. Oktober 1927.

Eidgenössisches Departement des Innern.

Patentierung von Grundbuchgeometern.

Auf Grund der mit Erfolg bestandenen Prüfungen ist den nachgenannten Herren das Patent als Grundbuchgeometer erteilt worden : Buholzer, Franz, von Horw.

Kunz, Gottfried, von Grosswangen.

Musil, Wladimir, von Neukirch a. Thur.

Näf, Emil, von Wattwil.

Staub, Fritz, von Hirzel.

B e r n , den 30. September 1927.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Eidgenössischer Staatskalender 1927.

Der eidgenössische Staatskalender für das Jahr 1927 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto m/233 Fr. 2. 80 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt).

Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Be"amten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

279 Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Saitimelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspfilege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozoss).

Inlaalt : T.

2.

3.

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5.

6.

7.

8.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissiouen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissiouen für das Expropriations verfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bnndesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft gatreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto HI/233 Fr. 2. 70 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1927

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.10.1927

Date Data Seite

272-279

Page Pagina Ref. No

10 030 170

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