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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Abkommen mit der Tschechoslowakei über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.

(Vom 21. März 1927.)

Im Mai 1923 unterbreitete uns die tschechoslowakische Gesandtschaft in Bern den Entwurf zu einem Rechtshilfevertrag, der die Regelung folgender Materien vorsah- 1. Aktenzustellung, 2. Ersuchsschreiben, 3. Prozesskaution, 4. Armenrecht, 5. Urkundenbeglaubigung, 6. Rechtsauskunft. Weiterhin enthielt der tschechoslowakische Entwurf Bestimmungen über Familien- und Erbrecht, sowie über Konkursrecht. Wir waren der Auffassung, dass eine vertragliche Regelung der oben unter l--6 genannten Materien im Interesse beider Staaten liege, dies um so mehr, als z. B.

der gegenseitige Zustellungs- und Requisitorialverkehr sich bereits recht lebhaft gestaltet und häufige Anfragen schweizerischer Interessenten insbesondere über Prozesskaution| auf ein Bedürfnis nach vertraglicher Regelung hindeuteten. Dagegen zogen wir es vor, die Materien Familien- und Erbrecht, sowie Konkursrecht in den Rechtshilfevertrag nicht einzubeziehen. Die mündlich und schriftlich geführten Verhandlungen führten im März 1926 zur Paraphierung eines Vertragstextes, der sich im wesentlichen an die Art. l--23 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 und an den Inhalt der von der Schweiz bereits abgeschlossenen ßeglaubigungsverträge anlehnte. Da jedoch in der Folge die Tschechoslowakei der erwähnten Haager Übereinkunft, mit Wirkung vom 20. Dezember 1926 hinweg, beitrat, wurde eine ganze Reihe von Bestimmungen des paraphierten Vertragstextes überflüssig. Zur Vermeidung von Unklarheit und Doppelspurigkeit hielten wir es für notwendig, die Vereinbarung mit der Tschechoslowakei auf einige Zusätze zur Haager Übereinkunft sowie auf Bestimmungen über Beglaubigung, Beweiskraft und Rechtsauskunft zu beschränken. In mündlichen Verhandlungen einigte man sich auf diese Losung und liess den früher paraphierten Vertragstext fallen. Das am 21. Dezember 1926 in Bern unterzeichnete Abkommen über die Rechtshilfe hat in Art. l--5 bloss eine willkommene Ergänzung und Vereinfachung von Bestimmungen der Haager Konvention aufgenommen; die Art. 6--8 betreffen Materien, die von der Konvention nicht berührt werden.

395 Zu den einzelneu Artikeln des Abkommens ist folgendes zu sagen : Der Art. l ist vereinbart worden, um die Rechtshilfepflicht, soweit sie sich auf die Zustellung von Akten und die Vollziehung von Ersuchsschreiben bezieht, klarer abzugrenzen als dies in der Haager Konvention geschehen ist. Der Zustellungspflicht unterliegen nach dem Abkommen neben den eigentlichen Gerichtsakten in Prozesssachen, wie Ladungen, Klageschriften, Schriftsätze, Mitteilungen, Urteile, Mahnungen, Aufforderungen usw., auch Akten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und aussergerichtliche Akten, d. h. solche, die nicht von gerichtlichen, sondern von Verwaltungsbehörden ausgehen und sich auf Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten, Verlassenschaften, Betreibungs- und Konkursangelegenheiten beziehen.

Die Vollziehung von Ersuchssehreiben ist vereinbart in Zivil- und Handelssachen und in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gemäss lit. a des Artikels.

Um einem vorhandenen Bedürfnis Rechnung zu tragen, ist in Abs. 3 ausdrücklich bestimmt worden, dass Rechtshilfe nicht geleistet werden soll, wenn der verlangte Rechtshilfeakt nach dem Rechte des ersuchten Staates eine Vollzugsmassnahme darstellen würde. Demnach kann also mit einem Ersuchssehreiben Rechtshilfe nur erlangt werden, wenn dem verlangten Akte der Charakter einer Instruktionshandlung, das heisst einer tatbeständlichen Feststellung oder einer Beweiserhebung, zukommt. Wir halten diese Präzisierung für einen Fortschritt gegenüber der Haagerkonvention, die auch über diesen Punkt Ungewissheit bestehen lässt.

Ursprünglich war unsererseits eine Bestimmung vorgesehen gewesen, wonach die Rechtshilfe auch in politischen, militärischen und fiskalischen Angelegenheiten ausgeschlossen sein sollte. Auf Wunsch der Tschechoslowakei, die diesen Vorbehalt für unnötig hielt, Hessen wir die Bestimmung wieder fallen, doch erklärten wir ausdrücklich in einer Note, dass die Schweiz Zustellungsbegehren und Requisitorien in Angelegenheiten der genannten Art gemäss ihrer konstanten Praxis nicht vollziehen werde.

Dies gilt auch unter der Herrschaft des vereinbarten Abkommens.

Art. 2, der fast wörtlich aus dem paraphierten Vertragstext übernommen wurde, regelt den Übermittlungsverkehr in einer von der Haager Übereinkunft etwas abweichenden Art. Der erste tschechoslowakische
Entwurf sah den direkten Verkehr zwischen den beidseitigen Gerichtsbehörden vor. Mit Rücksicht auf die verschiedenen Landessprachen glaubten wir auf diesen Vorschlag nicht eingehen zu sollen. Um aber auch den schwerfalligen diplomatischen Verkehr zu vermeiden, einigte man sich dahin, dass die Akten und Ersuchssehreiben von der Polizeiabteilung des Justiz- und Polizeidepartements direkt dem tschechoslowakischen Justizministerium und umgekehrt übermittelt werden sollen, welche beiden Amtsstellen in franzosischer Sprache miteinander korrespondieren werden und

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für die Aktenzustellungen ein Übermittlungsformular vereinbart haben« (vgl. Ziffer 2 des Zusatzprotokolles).

Art. 3 enthält die Bestimmungen über die Sprache, in der die zuzustellenden Aktenstücke und die zu erledigenden Ersuchsschreiben abgefasst sein müssen. Sachlich unterscheiden sich diese Vorschriften nicht von den entsprechenden der Haager Übereinkunft, weshalb wir sie anfänglich nicht in das Abkommen aufgenommen wissen wollten. Doch stimmten wir schliesslich dem Artikel, an dessen Annahme den tschechoslowakischen Delegierten ganz besonders gelegen war, zu, da er immerhin die Sprachenfrage zusammenfassend und auch unmissverständlicher regelt als die Haagerkonvention, deren Artikel l und 3 in diesem Punkte keine vorbildliche Redaktion aufweisen.

Der Artikel enthält noch Vorschriften betreffend die Unterzeichnung, die Abstempelung und die Beglaubigung der Zustellungsakten und der Ersuchsschreiben.

Art. 4 stellt eine Ergänzung der Artikel 7 und 16 der Haagerkonvention dar, indem zur Vermeidung von Anständen, die sich aus letzterer ergeben können und in der Praxis ergeben haben, vereinbart wurde, dass die Rechtshilfeleistung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil die ersuchende Behörde keinen Vorschuss für die Auslagen geleistet hat, welche geruäss den Art. 7 und 16 der Haager Übereinkunft ersetzt werden müssen. Sodann ist bestimmt, dass die Portoauslagen, die dann und wann bei Übersendung umfangreicher Vollzugsakten erheblich sein mögen, immer zu Lasten der übersendenden Behörde, also der angesprochenen Vollzugsbehörde, gehen sollen.

Der Art. 5 betrifft die Vollstreckung von Entscheidungen über Prozesskosten. Während die Befreiung von der Prozesskostenkaution und das Armenrecht in Art. 17 und 20--23 der Haager Konvention in genügender Weise geregelt sind, erscheint es als zweokmässig, durch einen Zusatz zu* den Art. 18 und 19 die Vollstreckung von Kostenentscheidungen zu präzisieren und zu vereinfachen. Der Art. 18 (Abs. l und 2) der Haager Konvention sichert die Vollstreckung der Kostenentscheidungen zu, die in einem andern Vertragsstaate gegen einen von der Kaution befreiten Kläger oder Intervenienten ergangen sind, und sieht als Regel vor, dass ein Begehren um Vollstreckbarerklàrung auf diplomatischem Wege gestellt wird.

Der Abs. 3 des Art. 18 macht aber den ausdrücklichen Vorbehalt,
dass zwei Vertragsstaaten übereinkommen können, auch der beteiligten Partei selbst zu gestatten, die Vollstreckbarkeitserklärung zu beantragen. Der Art. 5, Abs. l, des Abkommens mit der Tschechoslowakei schaltet nunden diplomatischen Weg und das besondere Exequaturverfahren aus. Der Kostengläubiger hat also -- ohne vorgängige Einholung eines Exequaturs -- die Vollstreckung direkt bei der zuständigen Behörde des Staates, wo die Vollstreckung erfolgen soll, nachzusuchen. Die von einem Gericht»

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·des andern Staates gefällte Kostenentscheidung ist in gleicher Weise zu vollstrecken wie eine Entscheidung der inländischen Gerichte. Mit dem Begehren sind die im Abs. 2 des Art. 5 bezeichneten Ausweise einzureichen, nämlich das Dispositiv der Entscheidung, eine Rechtskraftbescheinigung und eine Übersetzung dieser Ausweise. Die Rechtskraftbescheinigung wird in der Tschechoslowakei vom Gerichte, das die Entscheidung gefällt hat, und in der S.chweiz in der Regel vom Gerichtsschreiber dieses Gerichts ausgestellt. Demnach fallt im schweizerisch-tschechoslowakischen Verkehr das im letzten Absatz von Art. 19 der Haager Konvention ,,vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft" vorgesehene Zeugnis des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit zur Ausstellung der Rechtekraftbescheinigung weg. Das Dispositiv der Entscheidung und die Rechtskraftbescheinigung bedürfen -- unter den im Art. 6 des Abkommens genannten Voraussetzungen -- keiner Beglaubigung. Dagegen müssen sie von einer Übersetzung in die Sprache der schweizerischen Behörde, bei der die Vollstreckung nachgesucht wird, oder, falls die Vollstreckung in der Tschechoslowakei erfolgen soll, in die tschechoslowakische Sprache begleitet sein.

Der Art. 6 lehnt sich an die Beglaubigungsverträge an, die die Schweiz am 14. Februar 1907 mit Deutschland und am 21. August 1916 mit Österreich abgeschlossen hat. Der Abs. l befasst sich mit den gerichtlichen oder gerichtlich beglaubigten Urkunden ; diese bedürfen zum Gebrauche im andern Vertragsstaate keiner weitern Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind ; zu diesen Urkunden gehören auch die vom Gerichtsschreiber unterzeichneten Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Staates genügt, dem das Gericht angehört. Der Abs. 2 bezieht sich auf Urkunden, die von einer im Anhang zum Abkommen angeführten Verwaltungsbehörde aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind ; diese Urkunden bedürfen zum Gebrauche im andern Vertragsstaate keiner weitern Beglaubigung, sofern sie mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind. Das dem Abkommen als Anhang beigefügte Behördenverzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege durch Bekanntmachung abgeändert oder ergänzt werden.

Der Art. 7 betrifft die Frage, welche
Beweiskraft die in einem Staate errichteten öffentlichen Urkunden und die dort geführten Geschäftsbücher im andern Staate gemessen. Es kommt ihnen die Beweiskraft zu, die sie nach dem am Errichtungsorte geltenden Rechte haben, jedoch nur in dem vorn Rechte des Staates, wo sie geltend gemacht werden, zugelassenen Masse.

In Art. 8 wird die gegenseitige Erteilung von Rechtsauskunft zwischen dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem tschechoslowakischen Justizministerium vorgesehen. Die Auskunft besteht in der

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Regel in der Mitteilung des Wortlautes einer Rechtsvorschrift ; ferner kann über eine bestehende feste Praxis Aufschluss erteilt werden. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass zur Auslegung von Rechtsvorschriften oder zu ihrer Anwendung im Einzelfalle Stellung genommen werde. Bei den Verhandlungen wurde festgestellt, dass über diese Grundsätze Einverständnis besteht.

G-emäss Art. 9 ist das Abkommen jederzeit kündbar, weshalb es dem Referendum nicht unterstellt ist, Wir beantragen Ihnen, durch den nachstehenden Beschluss dem Abkommen Ihre Genehmigung zu erteilen.

B e r n , den 21. März 1927.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler :

Kaeslin.

(Entwurf.)

Bimdesfoeschluss betreffend

das Abkommen mit der Tschechoslowakei über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. März 1927, beschliesst: 1. Das am 21. Dezember 1926 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen wird genehmigt.

2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Übersetzung.

Abkommen zwischen

der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik indem sie die internationale Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905, welcher sowohl die Schweiz als die Tschechoslowakische Republik beigetreten sind, als Grundlage "der Rechtshilfebeziehungen zwischen den beiden Ländern annehmen und es als nützlich erachten, daran einige Abänderungen anzubringen und ausserdem die Beglaubigung und die Beweiskraft von Urkunden, sowie die Erteilung von Rechtsauskunft zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen und haben als ihre Bevollmächtigten ernannt : Der Bandesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Heinrich Häberlin, schweizerischer Bundespräsident, Vorsteher de& eidgenössischen Justiz- und Polüeidepartementes, Der Präsident der Tschechoslowakischen Republik: Herrn Dr. Emil Spira, Sektionschef im Justizministerium, und Herrn Dr. Karel Halfar, Chef der Abteilung für internationale Vertrage im Ministerium des Auswärtigen, welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben: "öc

I. Aktenzustellungen; Ersuchsschreifoen.

Artikel 1.

Die gegenseitige Rechtshilfe bezieht sich: a. auf die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken, einschliesslich solcher der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere von Akten in Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten, sowie in Betreibungs- und Konkurssachen; b. auf die Vollziehung von Ersuchsschreiben in den in lit. a vorgesehenen Angelegenheiten.

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Rechtshilfe wird dann nicht geleistet, wenn der verlangten Handlung der Charakter einer Vollzugsmassnahme zukommt.

Artikel 2.

Die zuzustellenden Aktenstücke, sowie die zu vollziehenden Ersuchsschreiben (Art. l und 9 der Haager Übereinkunft) werden von der Polizeiabteilung des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bern unmittelbar dem Justizministerium der Tschechoslowakischen Republik in Prag und vom Justizministerium der Tschechoslowakischen Republik in Prag unmittelbar der Polizeiabteilung des Justizund Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bern übermittelt. Diese beiden Amtsstellen veranlassen die rasche Erledigung der Ersuchen durch die zuständigen schweizerischen oder tschechoslowakischen Behörden. Sie senden die erledigten oder nicht erledigten Ersuchen zurück. Für ihren Verkehr bedienen sich die beiden Behörden ausschliesslich der französischen Sprache.

Artikel 3.

a. Die im Sinne von Artikel l und 2 der Haager Übereinkunft zuzustellenden Aktenstücke (einfache Zustellung) werden in der Schweiz in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefasst, in der Tschechoslowakei in tschechoslowakischer Sprache oder, soweit die in Kraft bestehenden Vorschriften es zulassen, in der Sprache der nationalen Minderheit. Die zuzustellenden Aktenstücke werden, mit der Unterschrift und dem Siegel oder Stempel der ersuchenden Behörde versehen. Beglaubigung ist nicht erforderlich.

b. Bei Zustellungen gemäss Artikel 3 der Haager Übereinkunft (Zustellung in einer besondern Form) wird das in der Tschechoslowakei zuzustellende Aktenstück in tschechoslowakischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet; das in der Schweiz zuzustellende Aktenstück wird in der Amtssprache der ersuchten schweizerischen Behörde abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet. Diese Übersetzungen werden, auf Begehren, im ersuchten Staat auf Kosten der ersuchenden Behörde hergestellt.

c. Die schweizerischen Ersuchsschreiben und ihre Beilagen werden in der Amtssprache der ersuchenden schweizerischen Behörde abgefasst und von einer Übersetzung in tschechoslowakischer Sprache begleitet ; die tschechoslowakischen Ersuchsschreiben und ihre Beilagen werden in tschechoslowakischer Sprache abgefasst und von einer Übersetzung in die Amtssprache
der ersuchten schweizerischen Behörde begleitet. Diese Übersetzungen werden, auf Begehren, im ersuchten Staate auf Kosten der ersuchenden Behörde hergestellt. Die Ersuchsschreiben und die Übersetzungen werden mit der Unterschrift und dem Siegel oder Stempel der ersuchenden Behörde versehen. Beglaubigung ist nicht erforderlich.

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Artikel 4.

Weder die Zustellung von Aktenstücken, noch die Vollziehung von Ersuchsschreiben, noch die Herstellung der in Art. 3 dieses Abkommens vorgesehenen Übersetzungen dürfen abgelehnt werden, weil die ersuchende Behörde keinen Vorschuss für die zu ersetzenden Auslagen erlegt hat.

Die Portogebühren fallen zu Lasten der übersendenden Behörde.

II. Yollstreckung Ton Entscheidungen über Prozesskosten.

Art. 5.

Die in Art. 18, Abs. l und 2, der Haager Übereinkunft genannten Entscheidungen über Prozesskosten, die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefallt werden, sind im Gebiete des andern Staates auf ein Begehren, das die beteiligte Partei auf direktem Wege stellt, in gleicher Weise zu vollstrecken, wie die Entscheidungen der eigenen Gerichte.

Das Begehren muss von dem mit der Rechtskraftbescheinigung versehenen Dispositiv der Entscheidung begleitet sein. Die Rechtskraftbescheinigung wird vom Gericht, das die Entscheidung gefallt hat, oder, in der Schweiz, vom Gerichtsschreiber dieses Gerichts ausgestellt. Der ·Gesuchsteller hat ferner eine als richtig bescheinigte Übersetzung dieser Urkunden einzureichen, in der Tschechoslowakei in tschechoslowakischer ·Sprache, in der Schweiz in der Sprache der ersuchten Behörde.

III. Beglaubigung und Beweiskraft von Urkunden.

Art. 6.

Urkunden, die von den Gerichten des einen der beiden Staaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des andern Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind. Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die vom Gerichtsschreiber unterschriebenen Urkunden, sofern ·diese Unterschrift nach den Gesetzen des Staates genügt, dem das Gericht angehört.

Urkunden, die von einer zentralen oder einer diesen gleichgestellten oder einer kantonalen Verwaltungsbehörde eines der beiden Staaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des andern Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind und diese Behörde in dem dem gegenwärtigen Abkommen beigefügten Verzeichnis aufgeführt ist. Das Verzeichnis kann jederzeit im beiderseitigen Einverständnisse im Verwaltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden.

Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. I.

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402 Art. 7.

Die im Gebiete des einen der beiden Staaten errichteten öffentlichen; Urkunden und die dort geführten Geschäftsbücher haben vor den Gerichten des andern Staates die Beweiskraft, die ihnen die Gesetze des Staates verleihen, in dem sie errichtet wurden oder geführt werden. Immerhin kommt ihnen Beweiskraft nur in dem Masse zu, das von den Gesetzen des Staates, wo das gerichtliche Verfahren stattfindet, zugelassen wird»

IV. Rechtsauskunft und Mitteilung von Rechtsvorschriften.

Art. 8.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das tschechoslowakische Justizministerium erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über das in ihrem Lande geltende Recht.

Im Ersuchen ist genau zu bezeichnen, über welche Rechtsvorschriften) Auskunft gewünscht wird.

Schlussbestimmungen.

Artikel 9.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen in Prag ausgetauscht werden.

Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen iß doppelter Ausfertigung unterzeichnet.

So geschehen in Bern, den 21. Dezember 1926.

(sig.) H. Häberlin.

(sig.) Dr. Emil Spira.

(sig.) Dr. Karel Halfaiv Zusatzprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten in gegenseitigem Einverständnis festgestellt 1. dass die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörden in der Slowakei und in Karpatho-Russland als Gerichtsbehörden im Sinne des Abkommens gelten;

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2. daes für die Bewirkung von Aktenzustellungen ein Formular vereinbart wird, dessen sich die Polizeiabteilung des eidgenossischen Justiz- und Polizeidepartementes und das Tschechoslowakische Justizministerium bedienen werden.

Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

So geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 21. Dezember 1926.

(sig.)

H. Hab erlin.

(sig.) Dr. Emil Spira.

(sigO Dr. Karel Halfar.

Verzeichnis der

Verwaltungsbehörden, deren Fertigung gemäss Art. 6, Abs. 2, des Abkommens zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen keiner Beglaubigung bedarf.

A. Für schweizerische Urkunden: I. Eidgenossische Behörden : Die Departemente des schweizerischen Bundesrates: Eidgenossisches Politisches Departement, Eidgenossisches Departement des Innern, Eidgenossisches Justiz- und Polizeidepartement, Eidgenossisches Militardepartement, Eidgenossisches Finanz- und Zolldepartement, Eidgenossisches Volkswirtschaftsdepartement, Eidgenossisches Post- und Eisenbahndepartement.

Die Schweizerische Bundeskanzlei (la Chancellerie Fédérale, la Cancelleria Federale).

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II. Kantonale Behörden : Kanton Zürich : Die Staatskanzlei, Kanton Bern: Die Staatskanzlei (la Chancellerie d'Etat), Kanton Luzern: Die Staatskanzlei, Kanton Uri : Die Standeskanzlei, Kanton Schwyz: Die Kantonskanzlei, Kanton Unterwaiden ob dem Wald: Die Staatskanzlei, Kanton Unterwaiden nid dem Wald: Die Standeskanzlei, Kanton Glarus: Die Regierungskanzlei, Kanton Zug: Die Kantonskanzlei, Kanton Freiburg: La Chancellerie d'Etat (die Staatskanzlei), Kanton Solothurn: Die Staatskanzlei, Kanton Baselstadt: Die Staatskanzlei, Kanton Baselland: Die Landeskanzlei, Kanton Schaffhausen: Die Staatskanzlei, Kanton Appenzell A.-Rh. : Die Kantonskanzlei, Kanton Appenzell I.-Rh. : Landammann und Standeskommission, Kanton St. Gallen: Die Staatskanzlei, Kanton Graubünden: Die Standeskanzlei (la Cancelleria di Stato), Kanton Aargau: Die Staatskanzlei, Kanton Thurgau: Die Staatskanzlei, Kanton Tessin: La Cancelleria di Stato, " Kanton Waadt : La Chancellerie d'Etat, Kanton Wallis: La Chancellerie d'Etat (die Staatskanzlei), Kanton Neuenburg : La Chancellerie d'Etat, Kanton Genf: La Chancellerie d'Etat.

B. Für tschechoslowakische Urkunden: 1. Das Ministerium des Innern, die politischen Landesverwaltungen in Praha, Brno und Opava, die Zivilverwaltung für Karpatho-Russland in Uzhorod, die Präsidien der Polizeidirektionen, das Archiv des Ministeriums des Innern.

"2. Das Gesundheitsministerium.

3. Das Post- und Telegraphenministerium, das Postcheckamt in Praha, die Post- und Telegraphendirektionen in Praha, Pardubice, Brno, Opava, Bratislava und Kosice.

4. Das Handelsministerium, das Patentamt in Praha.

5. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten.

6. Das Finanzministerium.

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7. Das Landwirtschaftsministerium, Landwirtschaftsministerium, Dienstabteilung für die Slowakei, in Bratislava, Landwirtschaftlicher Auskunftsdienst der Zivilverwaltung für Karpatho-Russland, in Uzhorod, Direktion der Staatsdomänen, in Prag, Direktion der Staatswaldungen, in Brandysn./L.,Zarnovice, Benskâ, Bystrice, Liptavsky, Hradek, Solny Hrad, Uzhorod, Raliovo und Bultina, Ministerialkommission für Landwirtschaftsfragen, in Prag, Provinzialkommission für Landwirtschaftefragen, in Brno und Opava, Landwirtschaftliche Staatsarchive.

8. Das Ministerium für Landesverteidigung.

9. Das Unterrichtsministerium, die Landesschulräte in Praha, Brno und Opava, die Sektion des Unterrichtsministeriums in Bratislava, die Sektion für Schulwesen der Zivilverwaltung für KarpathoRussland in Uzhorod.

10. Das Ministerium für äussere Angelegenheiten, das Archiv des Ministeriums für äussere Angelegenheiten.

11. Das Ministerium für Volksverpflegung.

12. Das Justizministerium.

13. Das Ministerratspräsidium.

14. Das Ministerium für Vereinheitlichung der Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation.

15. Das (bevollmächtigte) Ministerium für die Verwaltung der Slowakei in Bratislava.

16. Das Eisenbahmninisterium, die Eisenbahndirektionen in Praha-Sud, Praha-Nord, Plzen, Hradce Kralove, Brno, Olomöuc, Bratislava und KoSice.

17. Das Ministerium für Soziale Fürsorge.

18. Das Oberste Kontrollrechnungsamt in Praha.

19. Das staatliche Bodenamt in Praha.

20. Das statistische Amt in Praha.

21. Die Kanzlei des Präsidenten der Republik in Praha.

22. Die Kanzlei des Abgeordnetenhauses der Nationalversammlung in Praha.

23. Die Kanzlei des Senats der Nationalversammlung in Praha.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Abkommen mit der Tschechoslowakei über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen. (Vom 21.

März 1927.)

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1927

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

13

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2190

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1927

Date Data Seite

394-405

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