225

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Bur&de$t>l£ill

79. Jahrgang.

Bern, den 23. März 1927.

-Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- nnd PostbestellungsgeblUir.

Einrnckungsgelttiir : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern.

# S T #

2182

Botschaft des

,,Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 16. Februar 1927 mit der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Handelsvertrag.

(Vom 19. März 1927.)

L Wir beehren uns, Ihnen hiermit den neuen Handelsvertrag mit der Tschechoslowakei zu unterbreiten.

Bei der Entstellung der neuen Republik war für unsere Handelsbeziehungen mit deren Gebiet der am 9. März 1906 mit Österreich-Ungarn abgeschlossene und am 1. August 1906 in Kraft getretene Vertrag massgebend. Dessen Artikel 16 bestimmte, dass der Vertrag bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben solle; es war jedoch jedem vertragschliessenden Teil die Möglichkeit vorbehalten, zwölf Monate vor dem 31. Dezember 1915 auf diesen Zeitpunkt zu kündigen. Für den Fall, dass dies nicht geschehen und auch zwölf Monate vor dein 31. Dezember 1917 von keinem Vertragsteile die Absicht kundgegeben werden sollte, die Wirkungen des Vertrages mit letztgenanntem Tage aufhören zu lassen, war darin vereinbart, es solle «der Vertrag über den 31. Dezember 1917 hinaus bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile ihn gekündigt haben wird». Von diesem Kündigungsrecht machten wir gegenüber den Sukzessionsätaaten der alten österreichisch-ungarischen Monarchie anfangs März 1919 Gebrauch. Wir sahen uns damals veranlagst, auch die Tarifverträge mit Deutschland und Serbien zu kündigen, um uns für die Handelsvertragsverhandlungen mit Frankreich, Italien und Spanien, welche ihrerseits ihre mit der Schweiz bestehenden Tarifverträge gekündigt hatten, die wünschenswerte Handlungsfreiheit zu sichern. Die Kündigung erfolgte am 7. März 1919 auf den 6. März 1920. Durch Notenwechsel vom letztgenannten Tage wurde mit der Tschechoslowakei die vorläufige Fortdauer des alten Vertrages vereinbart, jedoch mit Abänderung der Kündigungsfrist.

Der Vertrag sollte nach dieser Abmachung von drei zu drei Monaten weiter

Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. I.

20

226 wirksam bleiben, falls er nicht vor Ablauf des dreimonatigen Verlängerungstermins von einem Kontrahenten gekündigt wurde. Im März 1921 einigte man sich, ebenfalls durch Notenwechsel, auf einen einfachem Kündigungsmodup. Danach konnte die Kündigung jederzeit auf drei Monate erfolgen.

Am 4. April 1921 kündigte die Schweiz das Vertrags Verhältnis. Sie hatte, um ihren Zolltarif den infolge des Krieges veränderten Umständen einigermassen anzupassen, einen neuen Gebrauchstarif ausgearbeitet, für dessen Anwendung sie freie Hand haben musste. Wie alle andern Staaten, mit denen die Schweiz in einem Vertragsverhältnis gestanden hatte, wurde die Tschechoslowakei davon in Kenntnis gesetzt, dass der neue Tarif auf den 1. Juli 1921 in Kraft treten und auf deren Produkte angewendet werde, unter der Bedingung, dass die Tschechoslowakei die schweizerische Einfuhr meistbegünstigt behandle. In der Folge wurde vereinbart, mit Ausnahme der Tarifbestimmungen den alten Vertrag und damit die Meistbegünstigungsabrede weiterhin als zu Recht bestehend zu betrachten. Als Kündigungsfrist für diese neue Vereinbarung wurde mit Eücksicht auf die unsichern wirtschaftlichen Verhältnisse jener Zeit ein Monat angesetzt.

Dementsprechend wurden seit dem Inkrafttreten unseres Gebrauchstarife dessen Ansätze auf die tschechoslowakische Einfuhr angewandt, während für die schweizerische Einfuhr in die Tschechoslowakei die Zölle des autonomen tschechischen Tarifs vom 12. Mai 1919 erhoben wurden. Diesem lag das vormalige österreichische Zolltarifgesetz vom 13. Februar 1906 zugrunde, dessen Ansätzen aber Koeffizienten beigegeben waren, welche bezweckten, die Entwertung der tschechoslowakischen Krone auszugleichen. Als sich die letztere, deren tiefster Kurs im Jahre 1919 nur 1/20 des Goldwertes betrug, in der Folge auf ungefähr 1/7 ihres Goldwertes stabilisierte, erfuhren die Koeffizienten keine autonome Änderung. So ergaben sich Zölle, welche die frühern um ein Vielfaches überstiegen und für die Einfuhr in die Tschechoslowakei oft prohibitiv wirkten. Gewisse Milderungen brachten die Tarifverträge, welche die Tschechoslowakei 1921 mit Italien imd Österreich, 1923 mit Frankreich und 1925 mit Polen abschloss. Die darin enthaltenen zahlreichen Ermässigungen autonomer Sätze kamen infolge der Meistbegünstigung auch der Schweiz zugut.
Die Entwicklung unseres Warenverkehrs mit der Tschechoslowakei liess aber den Abschluss eines eigenen Tarifvertrages immer mehr als wünscheni?wert erscheinen. Es handelte sich nicht nur darum, günstigere Zollansätze zu erwirken, sondern auch darum, sich über die auf den gegenseitigen Verkehr sehr hemmend wirkenden Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, welche hauptsächlich in der Tschechoslowakei bestanden, zu verständigen.

Die Verhandlungen wurden im Juni 1925 aufgenommen. Sie führten, zunächst zu dem provisorischen Abkommen über das Bewilligungsverfahren vom 9. Juli 1925, und am 16. Februar d. J. zum Abschluss des vorliegenden Handelsvertrages.

227.

Die Verhandlungen wurden auf schweizerischer Seite geführt durch die Herren : W. Stucki, Direktor der Handelsabteilung im eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Prof. Dr. E. Laur, Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes, Dr. E. Wetter, Vizepräsident des Schweizerischen Handels- und Indus, triovereins, A. Gassmann, Oberzolldirektor.

Dr. Th. Odinga, Mitglied des schweizerischen Nationalrates.

Die tschechoslowakische Delegation setzte sich zusammen aus den Herren : Sektionschef Dr. Priedmann, Ministerialrat Dr. Martilik, Ministerialrat Dr. Deyl, Ministerialrat Dr. Schönbach, Ministerialrat Dr. Dvorak.

II.

Die statistische Beurteilung des Warenverkehrs unseres Landes mit der Tschechoslowakei ist erst seit dem Jahre 1920 möglich, weil derselbe vorher von demjenigen mit Österreich-Ungarn nicht ausgeschieden wurde.

Die folgende Darstellung zeigt die Warenziffern in Millionen Franken, in Vergleich gesetzt zu dem gesamten schweizerischen Warenverkehr:

Gesamte Ein- und Ausfuhr (ohne rohes und gemünztes Edelmetall).

in

Einfuhr Millionen Franken

aus der Total Tschechoslowakei 60,2 4200 89,2 2247 1882 86,!

2226 88,5 2484 83,0 2488 93,4 2359 79,0

% 1) L*

4,0

1,.

4,0 3,3 3,8

3,a

Ausfuhr Millionen Franken nach der Total Tschechoslowakei % 2) 3274 35.7 1.1 1763 21,7 1-2 1687 17,3 1,0 1714 29,0 1,7 1994 37,6 1,9 2025 37,6 1,9 1822 37,9 2,1 in

Jahr 1920 1921 1922 1923 19241 1925 1926

*) Einfuhr aus der Tschechoslowakei in Prozenten der Gesamteinfuhr.

2 ) Ausfuhr nach der Tschechoslowakei in Prozenten der Gesamtausfuhr.

228

Die Ausfuhr- sowohl als die Einfuhrziffern zeigen in den Jahren 1920--1928 bedeutende Schwankungen, während seit 1924 eine gewisse Stabilität zu verzeichnen ist. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die schweizerische Ausfuhr, welche in den drei letzten Jahren beinahe gleich blieb.

Jedes Jahr zeigt ein Passivum der schweizerischen Handelsbilanz, das 1921, 1923 und 1925 besonders bedeutend war. Die Verminderung im Jahre ]924 rührt von der erhöhten schweizerischen Ausfuhr her, welche u. a. den schon erwähnten Zollermässigungen zuzuschreiben ist, während die für 1926 zu verzeichnende Verminderung des Passivums auf den Rückgang der tschechoslowakischen Einfuhr, wohl infolge veränderter Transportverhältnisse, zurückgeführt werden muss.

Nach volkswirtschaftlichen Gruppen betrachtet, ergibt sich folgendes Bild : Einfuhr

Ausfuhr

in tausend Pranken

in tausend Franken

Lebensmittel 27,256 73,316 12,832 55,299 56,811 69,509 55,316

Rohstoffe Fabrikate 12,620 20,372 3,668 12,171 12,075 11,226 20,557 12,648 13,662 12,558 9,687 14,233 7,625 16,077

1930 1921 1922 1923 1924 1925 1928

tansmittel Rohstoffe Fabrikate 737 11,256 23,722 792 3,896 17,003 1,706 3,257 12,417 4,209 21,535 3,386 29,755 2,992 5,168 2,607 6,537 28,794 2,752 5,054 30,392

Die einzelnen Warengruppen weisen für die Ein- und Ausfuhr seit 1920 folgende Entwicklung auf:

Nach Warengruppen.

a. Einfahr.

Menge Nettogewicht in q

1921 59,500 28,256 379,861

1922 3,212 34,522 134,987

37,801

70,653

152,183

52,577

hl

hl 3,351

hl 4,159

hl

hl

hl

10,552

12,053

6,125

2,252

q

93,978 4,145 99,894 5,597 18,695 6,568 31,286 Stück 2,722

1923 1924 1925 1926 201,907 118,539 6,149 106,601 70,365 73,396 208,685 201,775 649,976 626,510 956,848 954,196 98,551

46,471<

Wert in tausend Franken 1921 1922 1923 1924 1925 1926 Tarif-Nr.

86 4,558 2,860 170 2,330 Hafer 2,337 3 und Hopfen . . . 2,161 2,179 3,882 5,361 14,582 13,342 15 u. 53 64,501 6.956 42,935 42,308 46,410 34,398 68a/70 Zucker 1/2,4/14 16/52 2,426 1,980 3,912 2.202 3,702 1,839 54/67 Übrige Nahrungsmittel 71/131

q q q a q 1,764,221 1,762,385 836,793 216,096 156,223 221/22 38,494 371,980 399,251 41,695 12,094 229a/30 67,860 75,131 76,782 42,410 41,008 235/37 7,808 6,654 6,431 7,705 8,883 341/584 16,939 9,364 11,771 14,384 15,479 682/706 10,272 50,488 18,464 18,623 7,888 710a 65,473 122,975 69,623 125,524 124,947 712/44 Stück Stück Stück Stück Stück 2,602 4,364 5,340 -- 4,086 136a/c

8,196 3,427 1,135 4,220 1,285 640 4,997

4,073 3,508 1,282 4,211 1,454 385 3,548

1,400 353 771 5,996 1,654 362 6,022

878 95 746 7,988 1,469 160 5,176

1,882 1,615

--

3,884

4,297

3,364

82,4

28,e 7,5

79)2 9.3

75;1 7, 9

85,8

6,8

89,2

36,!

88,5

83,,,

93,5

71,.

7,i 79,,,

Brennholz Nutzholz, roh Schnittwaren (Bretter) .

Textilien Glas und Glaswaren . .

Roheisen und Bohstahl Eisenhalbfabrikate . . .

419 51 1,982 3,154 1,658 167 1,680

Ochsen

In Millionen Franken: Aufgeführte Artikel .

Übrige Artikel. . . .

Total

6,293 366 953 3,800 1,702 132 2,580

7,7

t* 10 CO

230

b. Ausfuhr.

Menge Nettogowicht in

1921 665 1,841 1,210 243 64

1922 4.533 1,059 1,708 170 30

1923 7,942 1,295 3,107 431 51

1924 6,304 1,886 3,103 599 157

Wert

q

in tausend Franken

1925 5,680 J,161 1,501 526 201

1926 7,068 1,629 1,624 545 164

Tarif-Nr.

1921 1922 1923 Hartkäse 403 1,658 3,211 Baumwollgarne . . . . 2,104 951 1,514 Baumwollgewebe. . . . 2,664 2,620 4,414 Seide, roh und gefärbt . 1,427 894 2,859 447a/8 Seidengewebe .

. . .

974 636 927

996 347/59 360/76 436/42

1924 2,819 2,143 4,566 3,370 2,205

1925 1926 2,374 2,549 1,423 1,585 2,667 2,216 3,147 2,500 2,424 2,079

341/46

11,613

5,251

7,422 11,762 12,395 11,571<

1,297

1,356

3.377

6,277

395

298

429

580

1,373

833

3,093

4,967

377a/435 A t À Q1* 44da/4bo

Übrige Textilien . . . 5,289 2,465 2,980 5,418 6,242 8,225

449/584 8,321 10,072 879/904 Maschinen 858 1,251 2,681 3,196 3,707 1,246 925 /36e Uhren 2.034 3.075 4.414 4.586 5.126 4.895 800 1,011 950/54 Instrumente und Appau.956 rate für Elektrizität . 814 709 848 659 1,036 1,599 4,897 3,881 1098 Anilinfarben 1,476 811 2,856 4,388 4.002 2,888 In Millionen Franken: Aufgeführte Artikel . . 18,4 Übrige Artikel 3,3 Unbearbeitetes Edelmetall -- Total

21,7

14,, 2,,,

25,3 3,,

32,8 3,e

31,6 5,9

32,2 5,,

0;1

0,!

0,3

0,4

0,3

17,4

29,j

37,0

37,9

38,2

231

III.

Über den Inhalt der wichtigsten Vertragsbestimmungen durften Sie die folgenden zusammenfassenden Ausführungen unterrichten:

1. Einfuhr in die Schweiz.

Die seien eizerisch Konzessionen bestehen in Bindungen und Herabsetzungen des geltenden Gebrauchstarifs Die blossen Bindungen erstrecken eich aui zirka 72 ganze und 12 Teilpositionen wovon 29 ganze und 8 Teilpositionen bereits durch die Verträge mit Italien. Österreich und Deutschland gebunden waren.

Die neuen Bindungen des Gebrauchstarifs betreffen u. a. Hafer; Malz: nicht ausgekerntes Obst, gedörrt oder getrocknet; getrocknete und eingesalzene Gemüse (ausgenommen Trüffeln); Himbeersaft; Schlachtochsen, mit und ohne Zahne; Bettfedern, roh (ungereinigt) und gereinigt; Schuhe und Pantoffeln au» Stramin, Filz, Baumwollstoff usw. Holzkohlen; einzelne Holzwaren; Gewebe aus Flachs, Hanf, Jute, Eamie usw., roh und gekocht; Säcke: baumwollene und seidene Decken, mit und ohne Naharbeit ; Hemden, Hemdenkragen, Manschetten etc., aus Baumwolle, Leinen. Ramie etc; Schirme und Spazierstöcke; Glas- und Porzellanwaren; einzelne Eisenfabrikate sowie Maschinenteile ; Quell- und Badesalze: Zinkweiss und Zinkolith Herabsetzungen der Ansätze des Gebrauchstarifs treten für 12 ganze und 6 Teilpositionen ein. Die Ermässigungen auf dem geltenden Gebrauchstarif beziehen sich zur Hauptsache auf folgende Waren:

Nr. des schweizerischen Tarifs aus 29 l aus 43 b aus 57 77 a 264 b 294 l

430 i

Bezeichnung der Ware Frucht- und Beerensäfte, Latwergen, Obstmus : ohne Zucker, mit oder ohne Alkohol : -- Himbeersaft .

Gurken, in Essig oder anderswie eingemacht, in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg Gewicht Zichorienwurzeln, getrocknet . .

Schinken Sitzmöbel (Gross- und Kleinmöbel) aus gebogenem Buchenholz, nicht gepolstert . .

Packpapiere, im Tarif nicht anderweit genannt auch geölt Matten, Bodendecken und Teppiche aus den unter Nr. 396 des Tarifs genannten Spinnstoffen, auch mit eingefasstem Band oder mit Fransen : gewebt . aus Jute

Neuer Gebrauchs- Vertragsansatz ansatz Franke n per q | 1 t

85 --

25 -- 1

30.-- 2 -- 75 --

20.-- 1-- 65

70.--

53.--

20. --

15 --

90.--

75.--

232

Nr. des schweizerischen Tarifs 513 678

692 693

694b 694 c aus 968 aus 1057

1145

1146

Bezeichnung der Ware Korbflechterwaren, ohne Gestell, aus geschälten Weiden, Holzspänen, Bohr: roh oder gebeizt Töpferwaren mit weissem oder gelblichem Bruch; Paria Biskuit Hohlglas und Glaswaren: -- nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert: -- -- a u s halbweissen Glas . . .

. . .

aus farblosem (sog. weissem) Glas: a Konservengläser, auch geschliffen, nicht in Verbindung mit andern Materialien .

. .

-- aller Art: geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet etc., auch in Verbindung mit andern Materialien,edle Metalle ausgenommen : Taschenuhrengläser, mit einem Durchmesser von 52 nun und darüber andere (als die unter Nrn. 694 a/b des Tarifes genannten) Karamel (Zuckercouleur) .

. .

. .

Brauerharz, gegen Nachweis der Verwendung zum Auspichen von Bierfässern . . . .

Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt: andere ("als die unter Nr. 1144 des Tarifs fallenden) ; Merceriewaren, im Tarif nicht anderweit genannt . . .

. .

. .

Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen : a -- Falsche Bijouterie aus Glas, auch gefasst in unedle Metalle : nicht vergoldet, nicht versilbert .

6 -- andere

Neuer Gebrauchs- Vertragsansatz ansatz Franke n per q

35.--

32 --

40

35

15 --

12

18 --

15

100.--

75

50 -- 20 --

40 15

10.--

5. --

120 -- 100

400 -- 200 400.-- 370.--

233

2. Einfuhr in die Tschechoslowakei.

Auf dem tschechoslowakischen Zolltarif wurden neben zirka 117 Bindungen folgende Hauptkonzessionen zugestanden: NeuVertrBisherigeZoll

Kc

Kc

au

Kc

Zuchtstiere der Simmentaler-, Freiburger-, Braun- und Eringer-Viehrasse . . . .

Zuchtkühe der Simmentaler-, Freiburger-.

Braun- und Eringer-Viehrasse . . . .

Jungvieh der Simmentaler,- Freiburger-, Braun- und Eringer-Viehrasse zur Aufzucht

Per Stück 180.--

Per Stuck 240.--

Per Stück 300.--

180.--

210.--

300.--

126.--

180.--

Emmentaler-, Greyerzer-, Saanen-, Sbrinzund andere Spalenkäse (feine Tafelkäse) Emmentaler-, Greyerzer-, Saanen-, Sbrinzund andere Spalenkäse Schokolade in Blöcken und Tafeln . .

Andere Schokolade, Schokoladesurrogate und -fabrikate Nährmehle Glarner Kräuterkäse Milch, kondensiert, in Blöcken von mindestens 10 kg Gewicht Andere kondensierte Milch Trockenmilch Indigo Baumwollgarne, einfach, roh: über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch . . .

über Nr. 70 bis Nr. 90 englisch . . .

über Nr. 90 englisch Baumwollene Schussgarne für die Halbseidenweberei, einfach, roh, in Pinkopsformat, auf Erlaubnisschein: über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch Einfache, rohe Baumwollgarne zur Tüll-, Vorhang-, Stickerei- und Spitzenfabrikation, auf Erlaubnisschein: über Nr. 50 bis Nr. 60 englisch . . .

über Nr. 60 bis Nr. 80 englisch . . .

Baumwollgarne, dubliert, roh: über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch . . .

über Nr. 70 englisch

für 100 k

108.-- g 294.--

für 100

--

kg to. 100 kg 420.--

210.-- 1,050.--

-- 1,820.--

350.-- 2,600.--

1,250.-- 480.-- 120.--

1,820.-- 720.-- --

2,600.-- 1,200.-- 1,200.--

200.-- 150.-- 320.-- frei

360.-- 360.-- 360.-- --

720.-- 720.-- 720.-- 8.--

306.-- 342.-- 279.50

456.-- 516.-- 447.20

684.-- 774.-- 559.--

252.--

336.--

504.--

252.-- 288.--

336.-- 396.--

504.-- 594.--

351.-- 387.--

540.-- 480.--

810.-- 720.--

234

Dublierte, rohe Baumwollgarne für die Halbseidenweberei, dann zur Tüll-, Vorhang-, Stickerei- und Spitzenfabrikation, auf Erlaubnisschein: über Nr. 50 bis Nr. 60 englisch . . .

über Nr. 60 bis Nr. 80 englisch . . .

über Nr. 80 bis Nr. 90 englisch . . .

Baumwollgarne, drei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt, roh, über Nr. 50 englisch Baumwollgarne, drei- oder mehrdrähtig, zum Sticken, auf Erlaubnisschein: über Nr. 60 bis Nr. 80 englisch . . .

über Nr. 80 bis Nr. 90 englisch . . .

Baumwollgarne, drei- oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt, roh, über Nr. 50 englisch Gemeine Baumwollwaren, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat 38 Eäden oder weniger zählend, mit Ausnahme der sogenannten Bagdad- und Madrasgewebe: glatt, auch einfach geköpert: roh gebleicht gemustert : roh gebleicht Gemeine, dichte Baumwollwaren, d. i.

Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat mehr als 38 Fäden zahlend, mit Ausnahme der sogenannten Bagdad- und Madrasgewebe: glatt, auch einfach geköpert: roh gebleicht gemustert : roh gebleicht

Neuer Vertrag Neuer Vertrag

vertragsmässig

Bisheriger Zoll

autonom

Kc für 100 kg

Kc für 100 kg

Kc für 100 kg

800.-- 250.-- 250.--

420.-- 336.-- --

450.--

600.--

315.-- 280.--

420.-- --

513.--

684.--

630.

504.

364.

900.--

630.

455.

1.026.--

600.

800.

800.

1,100.

1,600.

2,200.

800.

1,000.

1,100.

1,300.

2,200.

2,600.

1,000.

1,200.

1,310.

1,550.

2,620.

3,100.

1,100.

1,300.

1,360.

1,600.

2,720.

3,200.

235 Neuer Neuer Vertrag vertrag

Peine Baumwollwaren, d. i. Gewebe aus Garn viber Nr. 50 bis einschliesslich Nr. 100, mit Ausnahme der sogenannten Bagdad- und Madrasgewebe glatt, auch einfach geköpert: roh . . ., zum Besticken auf Erlaubnisschein gebleicht gefärbt bedruckt, buntgewebt gemustert : roh andere Feinste Baumwollwaren, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 100, mit Ausnahme der sogenannten Bagdad- und Madrasgewebe : glatt, auch einfach geköpert: roh zum Besticken, auf Erlaubnisschein gebleicht gefärbt bedruckt, buntgewebt gemustert : roh andere Plattstichgewebe Baumwollstickereien : Besatzstreifen (bandes, entre-deux) : nur am Bande bestickt andere (auch im Fond bestickt) . .

Tülle, bestickt nicht besonders benannte Stickereien (Leinen, Hanf, Jute usw.): Besatzstreifen (bandes, entre-deux) : nur am Bande bestickt andere (auch im Fond bestickt . .

Tülle, bestickt nicht besonders benannte

Bisheriger Zoll

vertragsmässig

autonom

Kc

Kc für 100 kg

Kc für 100 kg

1,600.-- 1,000.-- 2,600.-- 2,800.-- 3,000.--

2,600.-- -- 3,920.-- 3,920.-- 3.920.--

3,900.-- 1,105.-- 5,900.-- 5,900.-- 5,900.--

2,000.-- 3,000.--

2.600.-- 3,920.--

3,900.-- 5,900.--

2,200.-- 1,600.-- 3,200.-- 3.400.-- 3,600.--

5,120.-- -- 5,120.-- 5,120.-- 5,120.--

7,700.-- 2,210.-- 7,700.-- 7,700.-- 7,700.--

5,120.-- 5,120.-- [ 3,920.-- 2.600.-- l und | 5,120.--

7,700.-- 7,700.-- 5.900.-- und 7,700.--

7,500.-- 13,140.-- 8,500.-- 14,400.-- 8,500.--z.T.15,750.-- 7,'500.-- 13,140.--

21,900.-- 24,000.-- 22,500.-- 21,900.--

8,760.-- 9,600.-- 9,000.-- 8,760.--

21,900.-- 24,000.-- 22,500.-- 21,900.--

für

2,600.-- 8,600.--

-- -- -- --

236 Neuer Vertrau

Hutgeflechte (aus Hanf etc.): roh oder gebleicht gefärbt Kammgarne, nicht besonders benannte: roh, einfach: bis Nr. 45 metrisch über Nr. 45 metrisch roh, dubliert oder mehrdrähtig: bis Nr. 45 metrisch über Nr. 45 metrisch Wollstickereien: mit Seide bestickt . .

Wollstickereien: mit andern Materialien " bestickt Kunstseide, gefärbt: einfach gezwirnt Ganzseidenwaren, bestickt Gaze (auch gewebte Kreppe und Flore), ganz aus Seide Spitzen und Spitzentücher, ganz aus Seide Seidenbeuteltuch Ganzseidengewebe, nicht besonders benannte : roh: aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide oder Florettseide . . .

andere gefärbt : aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide oder Florettseide. . .

andere bedruckt, buntgewebt: aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide oder Florettseide. . .

andere

Bisheriger Zoll Neuer Vertrag vertragsmässig autonom Kc Kc Kc für 100 kg für 100 kg für 100 kg -- 91.-- 800.-- 442.-- -- 800.--

156.-- 274.--

168.-- 294.--

240.-- 420.--

220.-- 376.-- 4,125.--

238.-- 406.-- --

340.-- 580.-- 15,000.--

3,450.--

--

12,500.--

1,560.-- 1,560.-- 14,000.--

2,800.-- 3,200.-- 21,000.--

2,800.-- 3,200 .-- 35,000.--

12,500.-- 9,450.-- 6,000.--

16,875.-- 16,875.-- 13,500.--

33,750.-- 38,750.-- 18.000.--

f 9,600.-- 24,000.und und 10,000.-- 25,000.

' 9,600.-- 24,000.und 8,000.-- und 10,000.-- 25,000.9,600.-- 24,000.10,000.-- 25,000.6,500.-- 10,400.-- 26,000.9,000.-- und und 10,800.-- 27,000.6,000.-- <

10,400.-- und 10,800.-- 10,400.-- und 10,000.-- 10,800.-- 7,000.-- ·

26,000.und 27,000.26,000.und 27,000.-

237 Neuer Bisheriger Zollt om Neuer Vertrag vertrag vertragsmässig au on Kc K Kc für 100 kg für 100 kg für 100 kg Wirk- und Strickwaren, ganz aus Seide: nicht besonders benannte: aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide oder Florettseide. . .

9,000.-- andere 15,000.--

14,000.-- 18,200.--

28,000.-- 28,000.--

Bandwaren ganz aus Seide: andere (als bestickte oder aus Tüll. Gaze oder andern Geweben, sowie Samtbänder und Bänder mit samtartigen Effekten) : nicht fassonierte fassonierte

13,000.-- 14,000.--

26,000.-- 28,000.--

Hutgeflechte (aus Seide oder Kunstseide) Halbseidenwaren, bestickt: Gaze (auch gewebte Kreppe und Flore) Spitzen und Spitzentücher (halbseidene) Halbseidengewebe, nicht besonders benannte Hutgeflechte (aus Seide, Florett- oder Kunstseide, in Verbindung mit andern Spinnmaterialien) . . /

12,000.-- 18,000.--

4,400{*'T.6, T . ~ } 16,000. -- 9,000.-- 6,875.--

18,000.-- 30,000.-- 18,000.-- 30,000.-- ( 6,000.-- 12,000.-- 5,600.--{ und und [ 6,500.-- 13,000.-- T 3

'600- z.T. 5070 -- / 7,800.--

per Stück Ungarnierte Herren- und Knabenhute aus Halmen (Röhrlihüte) Ungarnierte Damen- und Mädchenhüte aus Halmen (Eöhrlihute) Hutgeflechte aus Stroh und Span, roh oder gebleicht Hutgeflechte aus feinsten, d. i. Flechtwaren mit seidenen oder andern Gespinsten, mit Eosshaar oder Metallfäden durchzogen oder durchwirkt, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien

per Stuck

per Stuck

4.--

4.--

8.--

5.12

6.40

11.20

für 100 kg

für 100 kg

für 100 kg

T "0 30.-- f'T.on z. T . . oU.--

780.--

--

J

360.--

1,560.--

238 Neuer Vertrag B i s h e Z o l l Kc für 100 kg

Kc für 100 kg

Kc für 100 kg

Hutgeflechte in Verbindung mit andern feinsten Materialien

1,560.--

--

3,120.--

Schuhwaren aller Art, aus oder mit Leder, auch in Verbindung mit Textilwaren oder mit andern Materialien, das Paar im Gewichte: von mehr als 1200 g von mehr als 600 g bis 1200 g ...

von 600 g oder darunter

1,200.-- 1,500.-- 3,000.--

1,600.-- 2,000.-- 3,625.--

1,600.-- 2,000.-- 3,625.--

-- --

1,000.-- 1,250.-- '

· oSogenannte t Interlakener, T 4. l k B · d Brienz und Berneroberländer Artikel

400.-- 500.-- 725 936

JOD.

1,690.--

1

1,560

--

3,120.--

Röhrenverbindungsstücke (Fittings) : roh oder gewöhnlich bearbeitet . . .

fein bearbeitet

280.-- 380.--

Dampfturbinen, im Stückgewichte: von mehr als 25 q bis 100 q . . . .

von mehr als 100 q bis 1000 q . . .

über 1000 q

390.-- 330. -- 300.--

-- -- --

650.-- 550.-- 500.--

Webstuhle und Zettelmaschinen für die Seidenweberei

189.--

--

270.--

Strickmaschinen mit Gestell

680.--

--

1,000.--

"Kompressoren für Kälte- und Eiserzeugungsanlagen Misch-, Knet- und Schlagmaschinen für Bäckereien und Konditoreien ; Müllereiwalzenstühle : Walzwerke für die Schokoladeerzeugung und die keramische Industrie ; im Stückgewichte : von 2 q oder darunter von mehr als 2 q bis 10 q über 10 q

375.-- z.T. 450.

350.-- z.T. 420.

300.-- z.T. 360.

308.-- 420.--

440.-- 600.--

750.

700.

600.

autonom

239 Neuer Vertrag B i s h Z o l l

Kc für 100 kg

Kc für 100 kg

Kc für 100 kg

337.50 337.50 300.--

450.-- 420.-- 360.--

750.-- 700.-- 600.--

Ventilatoren, im Stückgewichte: von 2 q oder darunter . . . .

von mehr als 2 q bis 10 q . .

über 10 q Dynamomaschinen und Elektromotoren (mit Ausnahme der Automobilmotoren), auch in untrennbarer Verbindung mit mechanischen Vorrichtungen oder Apparaten : Transformatoren (rotierende oder ruhende Umformer) ; im Stuckgewichte : von 25 kg oder darunter: andere (als elektrische Ventilatoren und Elektromotoren zu Ventilatoren)

975.-- !

( 700.-- < \ 550.-- 486.-- 360.--

von mehr als 25 kg bis 5 q . . . .

von mehr als 5 q bis 30 q von mehr als 30 q bis, 80 q . . . .

über 80 q

1,080.-- und [> 1,188.-- | 750--1 und 825.-- l 708.-- 594.-- 396.--

2.160.

1,500.

1,290.

1,080.

720.

Elektrische Telegraphenapparate, Telephone und Mikrophone, mit Ausnahme von Radiotelegraphen- und Eadiotelephonapparaten : im Stückgewichte : von 5 kg oder darüber

2,100.--

unter 5 kg !

8 000

'

2,400.--

3.000.

6

--{zJÎ20o!-- } ,000

Elektrische Mess- und Zählapparate im Stuckgewichte : von 5 kg oder darüber von 1,5 kg bis 5 kg von l,5 kg oder darunter

1,500.-- 2,600.-- 3,300.--

2,400.3,900.-- 3,900.--

3,000.

6,000.

6,000.

auton

240

Apparate, elektrische, und elektrotechnische "Vorrichtungen (Regulatoren, Widerstände,Anlasser und dergleichen), nicht besonders benannte: Montierte Kohlenbürsten ; elektrische Koch- und Heizapparate; Trockenelemente ; elektrische Zündvorrichtungen für Verbrennungs- und Explosionsmotoren (auch für Automobil- und Flugzeugmotoren) ; elektrische Anlass-,Beleuchtungs- und Signalzugehör für Motorfahrzeuge; Akkumulatoren andere, im Stückgewichte: von 25 kg oder darunter von mehr als 25 kg bis 2 q . . .

von mehr als 2 q Taschenuhren : mit goldenen Gehäusen: Armbanduhren; Uhren mit einem grössten äussern Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr als 3.5 cm andere mit silbernen (auch vergoldeten) Gehäusen : Armbanduhren; Uhren mit einem grössten äussern Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr als 3., cm andere mit anderen (auch vergoldeten oder versilberten) Gehäusen

Neuer Neuer Vertrag vertrag

vertragsmässig

Bisheriger Zoll autonom

Kc für 100 kg

Kc für 100 kg

1,350.-- 1,200.--

1,200.-- 1,440.-- 1,500.-- und 1,800.-- 1,800.-- | und 2,160.-- J 1,440.-- 1,440.--

per Stuck

per Stück

1,200.--

1,500.--

25.-- 30.--

3,000.

8,000.

3,000.

3,000.

per Stück

60.

60.

12.--

--

13.--

--

7.--

Kc für 100 kg

24.-- und 60.-- 24.-- und 60.-- 9.10, 24.-- und 60.--

241 Neuer Vertrag

Kc per Stück

Gehäuse zu Taschenuhren : goldene : für Armbanduhren; für Uhren mit einem grössten äusseren Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr als 3,5 cm . . .

für andere Uhren

20.-- 25.--

silberne (auch vergoldete) : für Armbanduhren ; für Uhren mit einem grossten äussern Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr als 3,5 cm . . .

7.--

für andere Uhren

andere (auch vergoldete oder versilberte)

Kcper Stuck

2.OS

50.-

Kc per Stück

42.50 42.50

--

8.-

für 100 kg

Metaldehyd, fest (fester Brennstoff «Meta»)

Bisheriger Zoll vertragsmässig autonom

--

für 100 kg

10.-- und 42.50 10.-- und 42.50 3.25, 10.-- und 4-2.50 für 100 kg 15% vom Wert, jedoch nicht mehr als 1800 Kc.

Die vorstehenden Zölle verstehen sich in tschechoslowakischen Kronen, wobei nach Artikel S des Vertrags bei grössern Abweichungen vom Mittelkurse des Jahres 1925 Koeffizienten eingeführt werden.

Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. I.

21

242

3. Yertragstext.

Die Textbestimmungen weichen weder von denjenigen des alten Vertrages mit Österreich-Ungarn noch von denjenigen der in den letzten Jahren von der Schweiz mit andern Staaten abgeschlossenen Handelsverträge wesentlich ab.

Artikel l (Meistbegunstigungsklausel) bestimmt, dass fiir die Einfuhr und Ausfuhr im gegenseitigen Handelsverkehr der Grundsatz der Meistbegünstigung zu gelten hat. Vorteile, welche der eine Vertragsstaat einem dritten Staate gewährt, sollen dem anderen Vertragsstaat ohne weiteres zugute kommen. Als Vorteile, welche insbesondere in Frage kommen, sind erwähnt: Vergünstigungen betreffend Betrag, Sicherstellung und Erhebung der Zölle, Zollniederlagen, Behandlung der Waren in Freibezirken und öffentlichen Lagerhäusern, Zollförmlichkeiten, zollamtliche Behandlung sowie innere Abgaben.

Von der Durchfuhr ist in diesem Zusammenhang nicht die Eede. weil sie den Gegenstand eines besondern Artikels (5) bildet.

Die Meistbegünstigungsabrede soll sich jedoch nicht erstrecken auf die Vergünstigungen, welche die vertragschliessenden Teile dritten Staaten auf Grund von Zollvereinigungen und solche, welche sie Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewähren.

Von den handelsvertraglichen Abmachungen, welche die Schweiz auf Grund des Meistbegünstigungsverhältnisses anrufen kann, sind die folgenden Tarifverträge die wichtigsten : Handelsvertrag mit Italien, vom 23. März 1921, Handelsübereinkornmen mit der Eepublik Österreich vom 4. Mai 1921. nebst Zusatzabkommen vom 27. November 1924, 27. Juli 1925 und 23. Juni 1926, Handelsübereinkommen mit Frankreich, vom 17. August 1923, Handelsübereinkunft mit Polen, vom 23. April 1925.

Andererseits wird die Tschechoslowakei alle Vorteile für sich beanspruchen können, welche die Schweiz in ihren Handelsverträgen dritten Staaten zugesteht.

Artikel 2 (Ein- und Ausfuhrverbote) verpflichtet die Kontrahenten, den gegenseitigen Handel nicht durch Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen zu hindern. Ausnahmen von der Eegel sind in außerordentlichen Umständen zulässig für Kriegsmaterialien sowie zur Verfolgung genau umschriebener Zwecke (öffentliche Sicherheit.

Gesundheitspolizei, Schutz von Tieren und Pflanzen, Schutz von Staatsmonopolen, Gleichbehandlung der eingeführten Erzeugnisse mit den einheimischen in bezug auf interne
Verbote und Beschränkungen). In den Zusatzbestimmungen ist ferner vereinbart, dass, falls ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, die Aufrechterhaltung von bestehenden Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder der Erlass von neuen gestattet sein soll, worüber die

243

Parteien sich zu verständigen haben. Während in der Schweiz gegenwärtig Beschränkungen dieser Art nicht bestehen, gelten solche in der Tschechoslowakei für eine Eeihe von Waren. Die sofortige gänzliche Aufhebung dieses Eegimes wäre der Tschechoslowakei nicht möglich gewesen. Vermittels Notenwechsel sind jedoch Vereinbarungen getroffen worden, welche allen schweizerischen Bedürfnissen in wünschenswertem Masse Beatmung tragen.

Artikel 3 (Vertragstarife) verpflichtet die vertragschliessenden Teile, die in den Anlagen A und B vereinbarten Zollsätze im gegenseitigen Handelsverkehr anzuwenden. Die tschechoslowakischen Zölle verstehen sich in tschechoslowakischen Kronen. Falls deren Kurs gegenüber dem Dollar oder dem Pfund Sterling, verglichen mit dem Durehscnnittskurs des Jahres 1925, eine Veränderung von mehr als 10 Prozent erfahren sollte, so ist die tschechoslowakische Eegierung bei Kursvers chlechterungen berechtigt -- und bei Kursverbesserungen verpflichtet --, einen Valutakoeffizienten einzuführen, um den Wert der Vertragszölle zu erhalten, welche dieselben beim Mittelkurse des Jahres 1925 hatten.

Die schweizerischen Zölle verstehen sich in Gold.

Artikel 4 (Ursprungszeugnisse) besagt, dass Ursprungszeugnisse nur verlangt werden können, falls dies zur Sicherung der im vorliegenden Vertrage vereinbarten Vorteile unbedingt notwendig ist. Zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse sind die für den Absender zuständigen Handelskammern oder andern Stellen, welche das Ausfuhrland bezeichnet und das Einfuhrland anerkannt hat. berechtigt.

Die konsularische Visierung der Ursprungszeugnisse darf nicht verlangt werden.

Artikel 5 (Durchfuhr) enthält die Bestätigung darüber, dass beide Kontrahenten die Vorschriften des von ihnen unterzeichneten und ratifizierten Barceloner Abkommens über die Freiheit der Durchfuhr vom 20. April 1921 beachten werden. Sie sichern sich ausserdem in bezug auf die Durchfuhr die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

In den Zusatzbestimmungen von Artikel 5 ist vereinbart, dass sich die Meistbegünstigungsabrede nicht auf Eisenbahntariffragen beziehen soll.

Ferner ist dort festgelegt, dass die Schweiz gewisse Abmachungen, welche die Tschechoslowakei mit Polen getroffen hat und welche für die Schweiz wegen ihrer Lage von keinem Interesse sind, nicht für sich beanspruchen wird.
Artikel 6 (innere Abgaben, Zuschlagstaxen für Monopolwaren)] bestimmt, dass innere Abgaben, welche die Erzeugung, die Zubereitung und den Verbrauch einer Ware treffen, die Erzeugnisse des andern Vertragschlies-

244

senden Teils in keinem Falle höher belasten oder in lästigerer Weise treffen dürfen als die einheimischen Erzeugnisse derselben Art.

Erzeugnisse, welche den Gegenstand von Staatsrnonopolen bilden, sowie solche Stoffe, die zur Herstellung solcher Erzeugnisse verwendbar sind, können bei der Einfuhr mit Zuschlagstaxen belegt werden, selbst wenn die gleichartigen einheimischen Erzeugnisse und Stoffe davon befreit sind. Solche Zuschlagstaxen müssen zurückerstattet werden, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe anderswie als zur Herstellung von Monopolartikeln verwendet worden sind.

Artikel 7 (zollfreie Zulassung von Eeparaturwaren usw.)

gestattet die zollfreie Ein- und Ausfuhr unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr innert vernünftiger Frist, welche in der Eegel ein Jahr nicht übersteigen wird, für folgende Gegenstände: Gegenstände zur Eeparatur, zollpflichtige Muster, gebrauchte gezeichnete Säcke, Fässer und Körbe, Werkzeuge und Gerätschaften von Monteuren, Maschinenteile zur Erprobung, Giessereimodelle.

Die Zusatzbestimmung zu Artikel 7 bestimmt, dass im Freipass- und Vormerkverfahren die amtlichen Erkennungszeichen des einen Vertrags chliessenden Staates vom anderen anerkannt werden müssen. Für Muster von Edelmetallen, Gold- und Silberwaren, Uhren etc. ist die Punzierung im Einfuhrlande nicht notwendig, vorausgesetzt dass die Wiederausfuhr innert bestimmter Frist erfolgt.

Artikel 8 (Zollbefreiungen, Zollrückerstattung).

Zollgebühren, welche für Waren entrichtet worden sind, die aus irgendwelchen Gründen an den Absender zurückgeleitet werden, müssen zurückerstattet werden, falls die Waren nicht aus zollamtlichem oder bahnamtlichem Gewahrsam gekommen sind und die Wiederausfuhr innert der Frist von zwei Monaten seit der Einfuhr erfolgt.

Artikel 9 (Handelsreisende) enthält die in alle unsere neueren Handelsverträge aufgenommene Bestimmung, wonach Kaufleute, Fabrikanten und deren Beisende des einen vertragschliessenden Landes im Gebiete des anderen Ankäufe machen und Bestellungen aufnehmen können, ohne hierfür irgendwelche Abgaben oder Taxen zu entrichten. Sie müssen aber im Besitze von Ausweiskarten sein, welche dem im internationalen Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 8. November 1923 enthaltenen Muster entsprechen.

245

Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel sowie das Aufsuchen von Bestellungen bei Privatpersonen behalten sich die vertragschliessenden Teile ihre autonomen Vorschriften vor.

Artikel 10 (Schiedsabkommen).

Die Auslegung des Vertrages ist der schiedsrichterlichen Beurteilung unterworfen, welche verbindliche Kraft haben soll. Im Gegensatz zu den in andern Verträgen der Schweiz enthaltenen Bestimmungen ist, um das Verfahren möglichst einfach zu gestalten, nur ein Schiedsrichter vorgesehen. Dieser darf nicht Angehöriger eines der Vertragsstaaten sein, nicht auf deren Gebiet Wohnsitz haben, sich nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem derselben befinden und kann auch nicht Mitglied eines Schiedsgerichtes sein.

welches in bezug auf den einen oder den andern Vertragsstaat besteht. Finden Fall, dass sich die Parteien nicht binnen zwei Monaton über die Wahl des Schiedsrichters einigen können, wird dessen Ernennung dem Verwaltungsratspräsidenten des Ständigen Schiedshofes im Haag anvertraut.

Artikel 11 (Ratifikation, Vertragsdauer).

Der Vertrag ist der Eatifikation unterstellt. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Bern erfolgen. Am fünfzehnten Tage nach Austausch der letzteren tritt der Vertrag in Kraft und ist während eines Jahres von jenem Zeitpunkte an unkündbar. Nachher kann er auf drei Monate gekündigt werden.

IV.

Die vorstehenden Ausführungen dürften, in Verbindung mit den Vertragsbestimmungen selber, Ihnen die Beurteilung des Vertrages ermöglichen, welcher das Ergebnis langwieriger, zum Teil in Bern, zum Teil in Prag geführter Verhandlungen ist. Bot die Vereinbarung der Grundsätze für die gegenseitigen Handelsbeziehungen, als deren wesentlichste die Meistbegünstigung sowie die Befreiung, von Bin- und Ausfuhrbeschränkungen zu nennen sind, keine besondern Schwierigkeiten, so zeigten sich solche um so reichlicher bei der Behandlung der Tariffragen. Die Schweiz hatte sich deswegen nicht mit einem blossen Meistbegünstigungsvertrag begnügen können, sondern musste auf dem Abschluss eines Tarifvertrages bestehen, weil die Meistbegünstigung erfahrungsgemäss nicht genügt hätte, um den schweizerischen Waren einen befriedigenden Absatz in der Tschechoslowakei zu sichern, hatte tich doch wahrend der Geltung der blossen Meistbegünstigungsabrede unsere Ausfuhr trotz allen Anstrengungen schweizerischer Interessenten nicht nennenswert steigern lassen.

obschon die industriell hoch entwickelte Volkswirtschaft der Tschechoslowakei ohne Zweifel eine weit grössere Einfuhr schweizerischer Produkte hätte aufnehmen können. Der Grund hierfür war demnach mit Sicherheit in den hohen Mollen zu suchen, welche auf dem Grossteil der schweizerischen Produkte

246

erhoben wurden und deren Herabsetzung wir anstreben mussten, wenn das im Verhältnis zum Warenumsatz mit der Tschechoslowakei ausserordentlich hohe Passivum unserer Handelsbilanz nicht auch künftig bestehen bleiben sollte. Die Begehren um Ermässigung der Ansätze stiessen naturgemäss auf den grössten Widerstand der tschechoslowakischen Produzenten, welche sich sowohl an den Schutz der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen als auch an die hohen Zölle gewöhnt hatten und letztere insbesondere auch wegen der Zollpolitik einiger besonders protektionistisch eingestellter Nachbarländer als für nötig betrachteten. Die Absatzkrise, unter welcher gegenwärtig auch die Tschechoslowakei leidet, deren Industrien sich während der Zugehörigkeit zur alten Doppelmonarchie auf einen viel grösseren Inlandsabsatz eingestellt hatten, machte es unsern Gegenkontrahenten besonders schwierig, den Inlandmarkt im gewünschten Masse zugänglich zu machen. Es war um so schwerer, unsern Wünschen Durchbruch zu verschaffen, als sich dieselben auf eine beträchtliche Zahl von Warengattungen bezogen, entsprechend der Vielgestaltigkeit des schweizerischen Exportes.

Für einzelne Exportzweige, besonders im Gebiete der Textilien, konnten wir uns nur widerstrebend und einzig im Hinblick auf Ermässigungen, welche die Tschechoslowakei aller Voraussicht nach in künftigen Handelsverträgen dritten Staaten gewähren wird, zur Annahme der angebotenen, immer noch übersetzten Zölle entschliessen.

Anderseits sind Reduktionen erzielt worden, welche, wenn sie auch nicht allen unseren Hauptprodukten im selben Masse zugute kommen, die Bedingungen für den schweizerischen Export nach der Tschechoslowakei nennenswert verbessern dürften. Gewiss sind viele tschechoslowakische Zollansätze, verglichen mit den Vorkriegszöllen oder den Ansätzen unseres Gebrauchstarifs, noch immer sehr hoch. An den jetzt in der Tschechoslowakei zur Erhebung gelangenden gemessen bedeuten sie aber doch einen gewissen Fortschritt im Abbau der Zollschranken. Für eine Eeihe von Positionen sicherten wir uns die Bindung der jetzigen Ansätze. Daneben sind Konzessionen zu verzeichnen, welche nicht die Ansätze als solche, sondern gewisse Proportionen derselben garantieren. So hat sich beispielsweise die Tschechoslowakei verpflichtet, für fertige Uhren nicht höhere Zölle zu erheben als die Summe
der Ansätze, welche die entsprechenden Gehäuse und Uhrwerke treffen, beträgt, -- ein für unsere Industrie wichtiges Zugeständnis.

Die dafür gewährten Gegenleistungen glauben wir verantworten zu können.

Als Hauptkonzession ist der Verzicht auf die Anwendung unseres Verhandlungstarifs vom 5. November 1925 anzusehen, dessen Inkraftsetzung der Tschechoslowakei, falls ein Vertrag nicht zu&tande kommen sollte, angekündigt worden war. Überdies wurden Bindungen unserer jetzigen Ansätze vorab für die Hauptartikel, welche die Tschechoslowakei in die Schweiz liefert und auf denen ihr grosses Aktivum im Handelsverkehr mit unserem Lande beruht (Zucker, Hopfen, Malz, Hafer etc.), gewährt. Auf einer kleinen Anzahl von

247

Fabrikaten, namentlich Spezialartikeln der Tschechoslowakei, wurden Herabsetzungen zugestanden. Wir entschlossen uns auch gegen wichtige Kompensationen, dem dringenden Begehren um. absoluten Schutz der Bezeichnungen für Pilsner Bier zu entsprechen, womit unsere weitere Stellungnahme in der allgemeinen Frage der Ausdehnung des Schutzes von Herkunftsbezeichnungen nicht präjudiziert sein soll.

Entsprechend den noch unsichern wirtschaftlichen Verhältnissen wurde der Vertrag nur auf die Dauer,eines Jahres abgeschlossen. So besteht für beide Kontrahenten die Möglichkeit, ihn in kurzer Frist aufzulösen, falls die Umstände dies erfordern sollten. Es ist jedoch zu hoffen, dass er, nachdem er durch weitere Verträge der Tschechoslowakei die für eine Eeihe schweizerischer Produktionszweige dringend nötige Korrektur erfahren hat, wie andere unserer kurzfristigen Abkommen, für längere Zeit in Kraft bleiben wird.

Damit ist eine sichere Grundlage für unsere Handelsbeziehungen zur Tschechoslowakei geschaffen und die Möglichkeit zu einer für beide Teile erspriesslichen Weiterentwicklung gegeben.

Wir schliessen diese Botschaft mit dem Ausdruck des Dankes an unsere Delegierten, welche die Interessen des Landes mit Ausdauer und Hingebung vertreten haben.

Indem wir Ihnen durch den beiliegenden Beschlussesentwurf die Annahme des Vertrages empfehlen, versichern wir Sie unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 19. März 1927.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

248 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. März 1927, beschliesst : Art. 1. Dem zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Handelsvertrag vom 16. Februar 1927 wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

249

Beilage I.

I. Einfuhr der wichtigsten Waren.

(Die Zahlen von 1926 sind provisorisch.)

Menge Wert Nettogewicht in tausend Franken 1924 1925 1926 Tarif-Nr.

1924 1925 1926 Nahrungs- und Genussmittel.

q g 1 3 Hafer 118,539 6,149 106,602 2,860 170 2.330 Gerste . . . .

843 2,407 33,033 83,697 35,024 4 833 Hülsenfrüchte 6,329 5,837 3,840 8/9 276 238 164 Malz 3.578 12,282 10,183 70,947 206,911 199,298 15 3,358 2,622 26 Kernobst, gedorrt 127 239 1,980 169 Hopfen . .* 2,449 1,774 2,477 53 1,783 2,300 3,205 153 1,161 57 a/6 Zichorienwurzeln etc., getrocknet .

10,185 376 3 35 Roh- und Kristallzucker 40,737 44.911 33,688 605,175 931,497 937,450 68a/ davon : 979 46,701 49,574 35,842 68a Rohzucker (Braunzucker) . . . . 2,573 1,840 492,423 815,951 848,661 680 Kristallzucker, Traubenzucker etc. 33.531 39,629 30,694 Stampf- (Pilé-) Zucker 4,633 3,442 2,014 66,051 65,972 52,947 68 c Zucker in Hüten 1.034 1.012 575 14,039 17,676 14,130 69 70 Zucker, geschnitten 537 487 136 7,296 7,675 2,616 Schinken, gesalzen, geräuchert . .

70 113 151 253 489 77a 199 hl hl hl 127 174 193 4,685 5,414 6,123 114a Bier in Fässern 125 Alkohol, Sprit,Weingeist, in Fässern 195 203 -- 5,867 6,636 -- Holz und Papier.

Brennholz Holzkohlen Gerberrinde Laubholz, roh Nadelholz Bretter etc Fassholz Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikation 438 264 & Sitzmöbel 533 4,776 17,732 290/91 Zellulose etc

q q <Ü 836,793 216,096 156,223 221/22 16,292 47,578 18,464 224 15,096 3,642 2,118 225 31,542 5,528 2,302 229 a/b 367,709 36,167 9,792 230 76,782 42,410 41,009 235/37 -- 3,802 2,066 239 1,849 636 2,652 244 436 4,262 519 446

204 652

20 112 98

223 142 176

Textilien.

502 347/59 Baumwollgarne 674 360/77 b Baumwollgewebe total davon: 153 360/61 -- roh oder cremier 170 366 -- bedruckt 164 367/68 -- Buntgewebe

4,073 169 166 249 8,259 1,282 95

1,460 486 37 31 322 771 57

878 188 28 23 71 746 --

59 76 162

17 89 156

74 79 572

277 721

91 794

207 898

12 137 126

159 182 25S

104 220 272

250 Menge Xettogewicht 1924 1925 1926 (l

149 667 3,375 107 41 244 89 11 229 14 73 59 489 27 241 34 12 22

q

46 -- 3,793 243 56 200 204 17 206 13 124 125 685 23 256 43 47 34

a

40 -- 3,291 407 54 146 92 2 170 30 1,024 422 844 29 188 49 45 30

Wert in tausend Pranken 1924 1925 1926

Tarif-Nr.

371 396a 405 411a/13 417/18 430 434 438« 446 a/b 447 & 462/63 467/68 474/5 b 479 481/26 530/34 546/48 563/70

Sammetartige Gewebe Flachs, Hanf, Ramie eto Gewebe aus Jute Gewebe aus Leinen, Ramie eto. .

Decken Matten, Bodendecken etc Seidenabfälle Organsin Kunstseide Seide, am Stück Kammgarn, roh.

Kammgarn, gebleicht eto Wollgewebe Decken, abgepasst Bodenteppiche Leibwäsche Herrenkleider Hüte

354 202 476 150 86 99 25 110 412 96 105 66 952 40 234 119 25 172

99

78

689 204 109 84 60 161 310 96 184 172 1,496 41 244 149 140 244

608 276 114 60 32 20 136 171 1,362 530 1,895 51 211 176 151 233

481

466

368

76 14 49 76

77 20

91 16 2 l

49

167

110

60 130 170

38 69 254

5 93 203

386 605 157 349 96 1,232 140 953

362 977 294 471 222 2,622 79 1,163

160 664 273 464 159 2,291 112 1,007

Mineralien.

88,615 99,902 94,599 165 230 217 2.740 5,395 13,866 792

4,400 3,455 -- 388 210 1,456 3,305 2,140

2,021

1,067

142

1,037 864

573 1,184

863 1,175

18,564 8,502 4,324 4,967 1,112 27,268 2,915 21,513

18,623 11,847 11,755 6,540 1,535 61,085 1,947 29,687

7,888 11,034 10,583 ; 6,979 ' 1,139 65,004 2,839 25,633

609 632 b

Töpferton, Lehm eto Schmirgel- und Karborundumfabrikate 643« Steinkohlen 645 Koks 646 a/b Brikette 658 Platten und Fliesen aus Ton, einfarbig etc., glasiert 670 Platten und Fliesen aus Steinzeug, einfarbig etc., geschiefert . . .

674 Kanalisationsbestandteile . . . .

680 a/b Porzellan aller Art

Metalle.

710a 712/14 715 71 6/18 b 719/21 725/32 737 742/44

Roheisen, Rohstahl Rundeisen Walzdraht Flacheisen Fassoneisen Eisenblech Eisenbahnmaterial Rohren aller Art

251 Menge

Wert

Nettogewicht 1924 1925 1926

in tausend Franken 1924 1925 1926

q

859 1,307 2,046

q

567 1,671 1,537

Tarif-Nr.

i

933 775/76 Nägel 1,257 802 a/9 Weichgussware 2,361 814 Kupfererze etc

159 107 254

112 275 215

158 147 288

1,078 34

1,073

920 **

50 67

17 141

1 134

65 13 69 48 18 7 32 213 139

101 31 135 65 23 32 58 85 129

69 51 46 54 34 -- 8 1 --

3,883

4,297

3,364

463 68 212 162 48 68 59 86 969 360 202 331 174

337 66 222 224 56 43 18 68 1,170 338 225 292 163

371 76 146 660 117 56 2 66 1,163 176 244 228 137

90,6

76,2 2.8 79,0

Maschinen.

14,255 14,305 12,047 879/80 Maschinenteile, roh * 546 100 881 aß Dampfkessel 445 224 5 M 3 Wasserkraft- und Winddruckmaschinen 424 M 9 Maschinen, nicht genannte. . . .

369 569

o

Chemikalien etc.

446 52 560 121 129 37 661 5,355 1.481 Stück 4,365 n

507 37 113 66 6 523 2,569 868 8,427 1,562 185 68 177

991 150 1,054 336 137 121 1,248 2,275 1,329

704 273 503 313 68 -- 153 7 --

966/ 81 1005 1019 1028 1051 a/6 1059 1065 b 1070 1104a

Apotheker- und Drogeriewaren .

Baryiumsuperoxy etc Kali, blausaures Natronsalze a. n. g Essigsäure etc Methylalkohol Benzin Sprit und Weingeist Zinkweiss

Ändere Waren, Stück Stück 5,340 4,086 136 a/c Ochsen q 1 450 155 a/b Bettfedern, gereinigt 385 43 156 b Daunen 36 66 174/84 Leder ' aller Art 87 273 193/201 Schuhe 97 8 12 202 Lederne Handschuhe 482 405 203 Gras- und Kleesaat 719 149 216 a/b Futtermittel 996 1,050 686 Fensterglas 10,926 12,648 689/940 Hohlglas und Glaswaren 1,559 1,042 702 Spiegelglas 239 1145 Quincaillerie- und Merceriewaren 208 61 40 1146 Falsche Bijouterie 134 1155 b Bleistifte 166 In Millionen Franken: Aufgeführte Artikel Übrige Artikel Total

81,1 1* 83,o

2,8

93,4

252

Beilage II.

II. Ausfuhr der wichtigsten Waren.

Menge Nettogewicht 1924 1925 1926 Tarif-Nr.

Nahrungs- und Genussmittel.

q
Stück

q 184

q 200

4 ,155 1,938 3,103

4,253 1,161 1,501

2,622 354 64 5 881 154 289 1 8 148 13 671 11 146 5 4,955 339 453 9

1,067 278 123 6 1,204 79 251 6 8 177 14 1,006 10 191 14 4,583 291 312 343

89

81

10

Stuck 31 137» q 133 149

Wert in tausend Franken 1924- 1925 1926

96 128 58 54 25 49 2,819 2,374 2,551

Tiere und tierische Stoffe.

Stiere zur Zucht Käselab, Blasen, Därme

Textilien.

3,809 344 Baumwollabfälle 1,631 347/59 Baumwollgarne 1,624 360/76 Baumwollgewebe total davon : 1,167 360/63 -- roh 227 364 -- gebleicht 213 365 -- gefärbt 11 384/89 Baumwollstickereien 1,084 395a/b Linoleumteppiche 180 437 Florettseide, ungezwirnt 230 439 Morettseide, gezwirnt 2 438 a Organsin 6 4386 Trame 113 440 ·Seide, gefärbt 16 443 a/5 b Nähseide 1,370 446 a/b Kunstseide 14 447 a Seidenbeuteltuch 149 447 b Seide am Stück 1 449 Seidenbänder 2,668 456 Wollabfälle 150 458 Kunstwolle 380 462/63 Kammgarn, roh 1,480 472 Kammgarngewebe, roh f 508 a/b ] 67J Istrohgeflechte etc

29

22

56

453

372

212

. 775 615 616 . 2,194 1,423 1,584 . 4,568 2,667 2,217 . 3,093 . 1,050 216 53 . 232 . 505 . 1,228 16 56 . 1,582 .

107 . 1,200 . 385 . 1,819 57 . 1,218 .

105 . 1,192 22

.

227

1,287 872 842 621 426 683 75 128 308 215 285 514 999 740 57 19 76 53 1,681 959 117 109 1,727 1,518 380 467 2,041 1,610 116 17 1,016 694 98 34 751 822 664 3,020 208

210

253 Menge

Wert

Nettogewicht

in tausend Franken

1924

1925

1926

q 61 4

q 78 9

q 50 32

Tarif-Nr.

527 539

3

6

16

542

Gewebe aus Kautschuk Wirk- und Strickwaren aus Baumwolle etc.. andere als Handschuhe und Strümpfe Wirk- und Strickwaren aus Seide, andere als Handschuhe und Strümpfe

1924

1925

1926

135

175

111

13

34

117

45

42

101

Maschinen.

6,693 3,636 287 585 324 265 174

7 Stück

8,321 10,074 879/904 Total 2,770 3,196 3.708 davon : 4,802 5,057 884/86 Spinnerei- und Webereimaschinen . . 1,169 1,489 1,503 15 177 888 Stickmaschinen 22 14 3 1,848l 894/98Dynamo-elektrischehMaschinenen . . .

l MDy. \ 531 575 M 6 Werkzeugmaschinen 357 303 M 9 Maschinen, nicht genannte 164 114 904 Kratzen und Kratzenbeschläge . . .

1,002

5 Stück

Uhren.

925/36 e Total davon : 6 934 Uhrenbestandteile Stuck

69,797100,657 81,767 153,221159,174166,422 13,801 6,795 9,009 4,802 2,757 5,459 48,183 36,678 25,907 4,004 5,503 5,668

q

q

186 206 19 25 373 109 4,967 4,897 -- 2,012

708

172 247 278

278 233 182

194 285 266

4,628 5,126 4,894 60

58

61

931 935a 935 & 935 o 936 a/d 936 e

Fertige Werke von Taschenuhren . .

996 1,416 1,029 Taschenuhren aus Nickel etc 1,291 1,449 1,632 -- aus Silber 203 124 211 -- aus Gold 370 258 619 Armbanduhren 664 495 441 Andere Uhren 57 70 83

966/81 982/83 1048 a/b 1098 1118

Apotheker- und Drogeriewaren . . .

708 726 1,354 Parfümerien 45 79 167 Anorganische zubereitete Hilf sstoffe . 6 8 6 16 Anilinfarben 4,388 4.002 2,888 Flüssige Pflanzenfette -- 171 43

Chemikalien etc.

i 300 44 106 3,881 535

249 409

254 Menge

Wert

Nettogewicht

in tausend Franken

1924 q

1925 1926 q q

Tarif-Nr.

2,854 37 8 517 -- 31 5

6,281 33 21 443 154 47 22

4,077 32 33 181 839 75 27

4,07

4,36

2,14

172/73 174/84 193/201 288 629 b 633/34 635 a/b 638 a/b 708 710 b 818 c 823 836 848 862/3 b 869» 937/56

14 26,080 13,257 10 216 567 -- -- .

432 7 102 46 2 30 26 328 505 639 1,421 1,843 1,220 0,78

1,04

0,78,

686

912

1.115

383 197

515 284

510 498

953 956

1924

1925

1926

Andere Waren.

Häute und Felle, roh 719 1,496 835 Leder aller Art 137 103 26 Schuhwaren 34 85 139 Lumpen zur Papierfabrikation . . .

32 22 11 Karborundu 15 63 Asbest und Mic 31 47 68 Gewebe aus Asbest und M i c a . . . .

12 39 39 Edelsteine, ungefasst 115 90 35 l 154 Abfälle d e r Eisenbearbeitung . . . .

72 Ferrosiliciu l 38 12 Draht in Ringen, gezogen 99 Kabel, blank, nicht isoliert 17 53 83 Kupferwaren: vernickelt, bemalt etc.

10 42 53 Zink in Barren etc 11 45 30 Aluminium, rein 460 543 369 Gold, unbearbeitet 285 357 269 Instrumente und Apparate total . . . 1,087 1,469 1,918 davon : 286 565 779 Elektrische Kontrollapparate . . . .

Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität 373 469 815

In Millionen Franken: Aufgeführte Artikel Übrige Artikel

36,7 1,2

36,4 1,5

36,0 2.2

Total 37,9 37,9 38,3

255

Beilage III.

III. Vergleictende Übersicht naich Ländern (ohne rohe und gemünztes Edelmetall

1924 1925 1926 Millionen Franken

449.3 481,9 287,9 178,6 83, 3 84,7 34,8 34,1 41,5 lie 14,8 65,!

20,7 8,9 12,4 9.7

497,7 464,3 266,3 150,6 93,4 81,2 37,2 41,!

38,8 13.5 19, 29,0 26, 12.6 9 9,4 10.0

494,1 459,7 251,4 110,2 79,0 71,2 39.9 39.6 39,0 31,5 29,!

25,3 19.8 11,7 10,7 8,4

7,4

9,8

8,3

2,!

8,8

4,3

4,7

4,7

8,

3,9

3,3

2,4

4.0

8.0

2.!

1,1

1,4

1,5

0.5

1,2i

0,9

0,3

0,5B

0,6

0.5

0,8g

0,4

1846,5 416,0 106,8 88,3 26,3 2484

1819,4 451.9 98,2

1744,8 417,!

93,8 73,6 29,6 2359

a

89.0

29,!

2488

a. Einfuhr aus Prankreich . . .

Deutschland . .

Italien Grossbritannien .

Tschechoslowakei Belgien Spanien Österreich . . .

Niederlande . . .

Polen Ungarn . . .

Dänemark . . .

Jugoslawien . .

Türkei Rumänien . .

.

Russland Schweden . .

Griechenland . .

Bulgarien . . .

Irischer Freistaat Norwegen . . .

Portugal Finnland Lettland, Estland Litauen Europa Amerika *) . . .

Asien 2) Afrika 3) Australien Total . .

1924 1925 1926 Prozente dei Gesa mteinfuhr

.

.

.

18., 19.4 11.6

20,0 18,7 10.7

20 9 19.5 10,7

7. 2

6,1

1.7

3-0

38

3-, 3-0

8.4

3.3

1-4 1.4 1,

1-6 1,6 1.6

1,7

0-6

0,5

1-3

0,6

0,8

1-2

.

.

2 6

1,8

1-1

0.8

1,0

.

0.,

0.4

.

.

0.4

0,5

0.,

0.5 0-5

0.3

0,1

0.08

0

0,18

15

0,4 0,4

0,16

0-16

0,13

0,10

0,16

0,12

0,09

0,04

0.06

0,06

0,02

0,05

0,04

0,02

0,03

0,03

0,02

.

0,02

.

1,7

0.4

0.4 0-19

.

.

1,7

74,3 16.7 4.3

3,9

3,6

3-6 1-2

100

100

74,0 17,7 4,o 3,1 1-2

100

) Vereinigte Staaten: 1924: 206,7 (8,3 %); 1925: 227,3 (9,1 %); 1926: 187,7 (8, 0 %); Argentinien: 88,6; 85,3; 70,2; Kanada:72,1;92,7;; 109 3.

2 ) China: 12.2; 14,6; 14,8; Japan: 34,5; 20,0; 16,1; Britis oh- Indien : 27,2;28,5; 28,7; Niederländis oh-Indien : 16.8;13,9; 11.6.

3 ) Ägypten: 66,3; 65,7; 50,6

256 1924 1925 1926 Millionen Franken

390,!

309,9 204,6 92,6 86,!

ol,7 -42,5 37,6 455l 23, ,, 30,5 20,7 17,0 9,e 8,1 4,7 7,i

420,!

S61,e 171,6 108,0 69,5 5o,0 36,8 37,6 38,3 21,4 27,6 15,3 17,0 10,2 9,i 9,7 8,3

298,6 260,9 152,9 106,s 65,5 5o,g 38,6 37,9 29,0 24,5 19,5 17,8 17,3 11,7 8,2 8,0 8,0

6,2

7,3

'»8

8,0

7,3

7,5

4,o

3,7

4,9

5;0 2,s

4,8 3.1

4,4 2,8

1,6

1)4

1)4

1,1

1,3

1)0

1-6

0.8

0.7

1410,5 325,!

178-0 42,,, 88,3 1994

1439,4 344.9 152.« 47.!

41,2 2025

1189.2 357., 188,« 40.7 50,9 1822

b. Ausfuhr nach.

Grossbritannien .

Deutschland . .

Frankreich . . .

Italien . . . .

Österreich . . .

Spanien Niederlande . . .

Tschechoslowakei .

Belgien .

Schweden . . .

Polen Ungarn Dänemark . . .

Eumänien Griechenland . .

Türkei . .

Jugoslawien . .

Portugal Norwegen . . .

"Finnland Lettland, Estland Bulgarien Irischer Freistaat Litauen Russland Europa Amerika 1 ) Afrika 3) Australien Total

1924 1925 1926 Prozente der Gesamtausfuhr

.

.

.

15,5

20,7 17,9

10,3

8,5

8,4

5,8 3,6 3,0

19,6

16,4 14,8

.

4.3

5,1 3,4

2,6

2,6

.

.

2,1

1,8

2,!

1,9

1)9

«,1

2,3

1)9

1)6

1,2

1,1

1-3

1,5

1,4

1-1

4-6

.

.

.

.

.

.

.

1,0

0,8

1,0

0.9

0,8

0,9

0,5

0,6

0,6

0.4

0,4

0,5

0,2

0,5

0,4

0,4

0,4

0,4

0,3

0,4

0,4

0,4

0,4

0,4

0,2

0.2

0,3

0,3

0,2

0,2

0,!

O.i

0,2

0,08

0,07

0,08

0,06

0,06

0,05

0,08

0-02

0,04

65,3 70,8 71,2 17,o 16,3 . . . . A s i e n n 19,6 8,9

7,5

10,1

2,1

2,3

2,2

1)9

100,

2,0 100

2-8

100

!) Vereinigte Staaten: 1924: 180,7 (9,i %), 1925: 191,5 (9,5 %); 1926: 201,0 (ll,o %); Argentinien: 30,2; 37,8; 35,4; Kanada: 44,6; 37;2; 46,6.

2 ) Britisch-Indien:37.6: 31.0;37,8; Japan: 67,1;47,2;56,0; China:33, 0 ;25, 5 ;26, s ; Niederländisch-Indien: 16,7; 21 ,s; 20,2; Straits Settlements: 8.8; 11,9; 26,5.

3 ) Ägypten: 16,i; 17.6; 13 4-

2

257

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik haben beschlossen, zur Erleichterung und Förderung der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Eepublik einen Vertrag zu schliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn W. Stucki, Direktor der Handelsabteilung im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Herrn Prof. Dr. E. Laur, Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes, Herrn Dr. E. Wetter, Vizepräsident des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Herrn A. Gassmann, Oberzolldirektor, Herrn Dr. Th. Odinga, Mitglied des Schweizerischen Nationalrats; Der Präsident der Tschechoslowakischen Republik: Herrn Dr. J. Fried mann, Chef der wirtschaftlichen Abteilung im Ministerium für Auswärtiges, welche, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden haben, die nachstehenden Artikel vereinbart haben: Artikel 1.

Die vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig fiir die Einfuhr und die Ausfuhr die Eechte und die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich demnach, den andern unentgeltlich und sofort an allen Vorrechten und Begünstigungen teilnehmen zu lassen, die er in den genannten Beziehungen, namentlich was den Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. I.

22

258 Betrag, die Sicherstellung und die Erhebung der Zölle, die Zollniederlagen (einschliesslich der Behandlung der Einfuhr, Ausfuhr und Bewahrung der Waren in Freihäfen, Ereibezirken oder öffentlichen Lagerhäusern), die Zollformalitäten und die Zollabfertigung der Güter, sowie die innern Abgaben, auf wessen Eechnung solche immer erhoben werden, anbetrifft, einer dritten Macht zugestanden hat oder noch zugestehen wird.

Ausgenommen sind jedoch die Begünstigungen, die zur Erleichterung des Grenzverkehrs Nachbarstaaten gegenwärtig bewilligt sind oder künftig bewilligt werden könnten sowie diejenigen, die sich aus einer von einem der beiden vertragschliessenden Teile bereits abgeschlossenen oder erst in Zukunft abzuschliessenden Zollunion ergeben.

Artikel 2.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Handel nicht durch Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen irgendwelcher Art zu hindern.

Ausnahmen von dieser Eegel dürfen stattfinden: 1. unter ausserordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedarf; 2. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit; 3. aus gesundheits- und viehseuchenpolizeilichen Gründen sowie zum Schutz der Tiere und Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten, Parasiten und andere Schädlinge jeder Art; 4. zu dem Zwecke, für fremde Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt werden. Dies trifft insbesondere zu bei Waren, die im Gebiete eines der vertragschliessenden Teile Gegenstand eines Staatsmonopols sind.

Artikel 3.

Die tschechoslowakischen Einfuhrzölle auf den in der Anlage A des vorliegenden Vertrages bezeichneten Natur- und Gewerbeerzeugnissen schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Erzeugung und die schweizerischen Einfuhrzölle auf den in der Anlage B bezeichneten Natur- und Gewerbeerzeugnissen tschechoslowakischen Ursprungs oder tschechoslowakischer Erzeugung dürfen die in den erwähnten Anlagen angegebenen Ansätze nicht übersteigen.

Die Zölle des tschechoslowakischen Tarifes sowie die der Anlage A dieses Vertrages sind in tschechoslowakischen Kronen festgesetzt.

Wenn im Kurse der tschechoslowakischen Krone im Vergleiche mit ihrem mittleren Kurse für das
Jahr 1925 gegenüber dem Dollar- oder dem Pfund Sterling-Kurse oder gegenüber dem Mittelkurse dieser beiden Währungen eine Erhöhung oder eine Senkung wenigstens um 10 Prozent, die aus dem Kurs-

259 durchschnitt für einen ganzen Monat sich ergäbe, festgestellt sein sollte, wird die tschechoslowakische Eegierung einen Valutakoeffizienten in der Weise einführen, dass jener Wert der allgemeinen und Vertragszölle erhalten bliebe, den sie mit Bücksicht auf den Mittelkurs der erwähnten Währungen im Jahre 1925 besassen.

Um ständig diese Stabilität des Wertes der Zölle zu erhalten, wird die tschechoslowakische Eegierung gegebenenfalls den Koeffizienten in mindestens einmonatlichen Fristen modifizieren.

Für die Feststellung der Währungskurse wird die tschechoslowakische Begierung die Börsenkurse in Prag (Praha) oder in New York oder in London zugrunde nehmen.

Die Zölle des schweizerischen Tarifes sowie die der Anlage B dieses Vertrages verstehen sich in Gold.

Artikel 4.

Um dem gegenseitigen Handelsverkehr die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergebenden Vorteile zu sichern, können die beiden vertragschliessenden Teile verlangen, dass die zur Einfuhr gelangenden Natur- und Gewerbeerzeugnisse von einem Ursprungszeugnis begleitet werden. Fälle, in welchen Ursprungszeugnisse verlangt werden, sollen auf das Mindestmass beschränkt sein. Die Ursprungszeugnisse werden entweder von der für den Absender zuständigen Handelskammer oder von jeder andern Behörde oder Wirtschaftsgruppe, welche von dem Ausfuhrland zu diesem Zwecke bezeichnet und vom Bestimmungslande anerkannt wird, ausgestellt. Sie bedürfen keines Konsularvisums.

Artikel 5.

Was den Transit anbelangt, werden beide vertragschliessenden Teile die Bestimmungen des Abkommens und Statuts über die Transitfreiheit, gezeichnet in Barcelona den 20. April 1921, in ihren Beziehungen anwenden.

Sie sichern sich auch in dieser Hinsicht die Bechte und Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Artikel 6.

Innere Abgaben, die im Gebiete des einen der vertragschliessenden Teile, gleichgültig für wessen Bechnung, erhoben werden und die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten werden, sollen die Erzeugnisse des andern Teiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art.

Die Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Stoffe können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstaxe auch in dem Fall unterworfen werden, in welchem die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlandes einer solchen nicht unterliegen.

260 Diese Taxe soll zurückerstattet werden, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines Monopolartikels ausschliessende Verwendung gefunden haben.

Artikel 7.

Unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr wird gegenseitig die zollfreie Einfuhr und Ausfuhr unter den im Vormerkverfahren vorgeschriebenen Bedingungen zugestanden: 1. für Gegenstände zur Eeparatur; 2. für zollpflichtige Muster, Inbegriffen solche von Handelsreisenden, nach Massgabe von Art. 10 der am 3. November 1923 in Genf zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten unterzeichneten Konvention; 3. für gebrauchte gezeichnete Säcke, Pässer aus Holz und Körbe, die leer wieder eingeführt werden, nachdem sie gefüllt ausgeführt wurden; 4. für Werkzeuge und Gerätschaften, welche Monteure zur Ausübung ihres Berufes einführen.

Unter der gleichen Verpflichtung und unter den gleichen Bedingungen werden grundsätzlich bei der Einfuhr und Ausfuhr zollfrei zugelassen: 5. Maschinenteile, die zur Erprobung aus dem einen der beiden Länder in das andere gesandt werden; 6. Modelle aus Holz oder andern Stoffen zum Gebrauch in Giessereien; 7. Werkzeuge und Geräte, die den unter Ziffer 4 genannten Monteuren nach- oder vorausgeschickt werden.

Die Wiederausfuhr, bzw. Wiedereinfuhr hat innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Eegel ein Jahr nicht übersteigen soll, stattzufinden.

Artikel 8.

Wenn Waren, die aus einem der beiden Länder in das andere befördert wurden, wegen Nichtannahme durch den Adressaten oder aus andern Gründen an den ursprünglichen Absender zurückgesandt werden, so wird bei der Wiederausfuhr auf die Erhebung eines Ausfuhrzolls verzichtet und ein bezahlter oder geschuldeter Einfuhrzoll rückerstattet, bzw. nicht eingefordert, sofern die Waren bis zur Wiederausfuhr in zollamtlichem oder bahnamtlichem Gewahrsam geblieben sind und die Wiederausfuhr in unverändertem Zustande in der Frist von zwei Monaten nach der Einfuhr erfolgt.

Artikel 9.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Produzenten des einen der beiden Länder sowie ihre Eeisenden haben gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte und unter Beachtung der im Gebiet des andern Landes geltenden diesbezüglichen Vorschriften das Recht, in diesem andern Land Ankäufe für ihren Handel, ihre Fabrikation oder eine andere

261

Unternehmung zu machen und dort Bestellungen aufzunehmen, ohne dafür irgendwelche Abgabe oder Taxe entrichten zu müssen. Sie dürfen wohl Muster oder Modelle, aber keine Waren mit sich führen.

Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommen über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt ist.

Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben, betrifft, so finden die obigen Bestimmungen darauf keine Anwendung, und die vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Artikel 10.

Wenn über die Auslegung dieses Vertrages, mit Einschluss der Anlagen A bis C, Streitigkeiten entstehen sollten und der eine der vertragschliessenden Teile verlangt, dass sie einem Schiedsrichter zur Entscheidung vorgelegt werden, so hat der andere Teil hierzu seine Einwilligung zu geben, und zwar auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob die Streitigkeit sich auf die Auslegung des Vertrages beziehe. Der Beschhiss des Schiedsrichters soll verbindliche Kraft haben.

Artikel 11.

Dieser Vertrag soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.

Dieser Vertrag tritt am fünfzehnten Tage nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und kann nach Ablauf eines Jahres gekündigt werden, wobei er noch während drei Monaten, vom Tage der Kündigung an gerechnet, gültig bleibt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Bern, in doppelter Ausfertigung, am sechzehnten Februar neunzehnhundertsiebenundzwanzig.

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

W. Stucki Ernst Laur Ernst Wetter A. Gassmann Th. Odiuga.

(L. S.) (gez.) Dr. Jul. Friedmann.

262

Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr in das tschechoslowakische Zollgebiet.

Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 kg

Kc

VIII. Schlacht- und Zugvieh.

per Stück

ex 64.

Stiere : Anmerkung. Zuchtstiere der Simmentaler-, Freiburger-, Braun- und Eringer-Viehrasse

180.--

ex 65.

Kühe: Anmerkung. Zuchtkühe der Simmentaler-,Freiburger-, Braun- und Eringer-Viehrasse Jungvieh: Anmerkung. Jungvieh der Simmentaler-, Freiburger-, Braun- und Eringer-Viehrasse zur Aufzucht

108.--

Kälber : Anmerkung. Kälber der Simmentaler-, Freiburger-, Braun- und Eringer-Viehrasse zur Aufzucht

30.--

ex 66.

ex 67.

ex 81.

ex 114.

ex 119.

X. Tierische Produkte.

Wachs, tierisches: ex b. zubereitet (gebleicht, gefärbt, in Täfelchen oder zu Kugeln geformt), auch mit andern Stoffen versetzt, z. B. Baumwachs, Klebewachs, Wachskitt u. dgl. : Baumwachs XIV. Esswaren.

Bäckereien (Biskuit, Kakes, Kuchen, Oblaten usw.) : Biskuit, Zwieback und Kakes Käse: ex a. feine Tafelkäse: Emmentaler-, Greyerzer-, Saanen-, Sbrinzund andere Spalenkäse

180.--

für 100 kg

210. ·

735. --·

294. --

263 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

126.

ex 127.

ex 181.

ex 132.

ex 162.

ex 163.

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 kg Kc

ex b. andere: Emmentaler-, Greyerzer-, Saanen-, Sbrinzund andere Spalenkäse 210.

Kakaopulver 1400.

Kakaomasse; Schokolade, Schokoladesurrogate und -fabrikate: Schokolade in Blöcken und Tafeln 1050.

Andere Schokolade, Schokoladesurrogate und -fabrikate 1250.

Alle in Büchsen, Flaschen und dergleichen hermetisch verschlossenen Genussmittel (mit Ausnahme d e r unter denNrn. 114,126 u n d 1 2 7 genannten) ex Anmerkungen l : Milch, kondensiert, in Blöcken von mindestens 10 kg Gewicht Andere kondensierte Milch Trockenmilch Esswaren, nicht besonders benannte: Nährmehle Glarner Kräuterkäse ex Anmerkungen 2: Milch, kondensiert, in Blöcken von mindestens 10 kg Gewicht Andere kondensierte Milch Trockenmilch XIX. Färb- und Gerbstoffe.

Orseille Pers ; Indigo ; Cochenille ; Kastanienholzextrakt ; Quebrachoholzextrak; Gerbstoff extrakte, nicht besonders benannte: Indigo Galläpfel- und Sumachextrak Farbstoffextrakte, nicht besonders benannte: a. flüssig

200.

150.

320.

480.

120.

200.

150.

320.

frei

60. --

264 Nr. des tschecslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 kg Kc

XXII. Baumwolle, Game und Waren daraus,

ex 183.

ex 184.

auch gemengt mit andern vegetabilischen Spinnstoffen, aber ohne Beimischung von Wolle oder Seide.

Baumwollgarne : einfach, roh: fe. über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch c. über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch d. über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch e. über Nr. 70 bis Nr. 90 englisch /. über Nr. 90 englisch ex Anmerkungen: 1. Baumwollene Schussgarne für die Halbseidenweberei, einfach, roh, in Pinkopsformat, auf kurzen oder auf durchgehenden Hülsen, die nicht über 22 mm dick sind, auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen: ex c. über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch . . . .

ex d. über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch . . . .

2. Einfache, rohe Baumwollgarne zur Tüll-, Vorhang-, Stickerei- und Spitzenfabrikation, auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen: ex c. über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch . . . .

ex d. über Nr. 50 bis Nr. 60 englisch . . . .

ex d. und ex e. über Nr. 60 bis Nr. 80 englisch ex e. über Nr. 80 bis Nr. 90 englisch . . . .

ex /. über Nr. 90 englisch dubliert, roh: c. über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch d. über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch e. über Nr. 70 englisch Anmerkung. Dublierte, rohe Baumwollgarne für die Halbseidenweberei, dann zur Tüll-, Vorhang-, Stickerei- und Spitzenfabrikation, auf Erlaubnis-

171.-- 297.-- 306.-- 342.-- 279. 50

207.-- 252.--

207.-- 252.-- 288.-- 280.-- frei 342.-- 851.-- 387.--

265 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

schein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen: ex c. über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch ex d. über Nr. 50 bis Nr. 60 englisch . . . .

ex d. und ex e. über Nr. 60 bis Nr. 80 englisch ex e. über Nr. 80 bis Nr. 90 englisch ex e. über Nr. 90 englisch 185.

186.

187.

drei- oder ; mehrdrähtig, einmal gezwirnt, roh: a. bis Nr. 12 englisch o. über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch c. über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch d. über Nr. 50 englisch Anmerkung. Baumwollgarne, drei- oder mehrdrähtig, über Nr. 60 englisch, zum Sticken (Stickfaden), auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen : , 1. über Nr. 60 bis Nr. 80 englisch 2. über Nr. 80 bis Nr. 90 englisch 3. über Nr. 90 englisch drei- oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt, roh : a. bis Nr. 12 englisch b. über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch c. über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch d. über Nr. 50 englisch Baumwollgarne, gebleichte, merzerisierte, gefärbte (auch bedruckte), unterliegen einem Zuschlage zumZolle für das betreffende rohe Garn, und zwar : a. gebleichte von b. merzerisierte von o. gefärbte (auch bedruckte) von d. gebleichte und merzerisierte von . . . .

e. gefärbte (auch bedruckte) und merzerisierte von

Zollsatz für 100 kg Kc

252.-- 300. -- 250. -- 250.-- frei 216.-- 261.387. -- 450. --

315.-- 260. -- frei 261.-- 297.-- 450. -- 513. -

80.--· 90.140.--· 140. · 160.--

266 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

188.

ex 189.

ex 190.

ex 191.

Benennung der Ware

Anmerkung. Im vertragsmässigen Verkehre sind die Zuschläge dieser Nummer den Vertragszöllen der rohen Garne zuzurechnen.

Garne, für den Detailverkauf adjustiert: a. einfache oder dublierte ; drei- oder mehrdrähtige, einmal gezwirnt b. drei- oder mehrdrähtige, wiederholt gezwirnt Baumwollwaren : gemeine, d.i.Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend, mit Ausnahme der sogenannten Bagdad- und Madrasgewebe: ex a. glatt, auch einfach geköpert: 1. roh 2. gebleicht ex fr. gemustert: 1. roh 2. gebleicht gemeine, dichte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat mehr als 38 Fäden zählend, mit Ausnahme der sogenannten Bagdad- und Madrasgewebe: ex a. glatt, auch einfach geköpert: 1. roh 2. gebleicht ex fr. gemustert: 1. roh 2. gebleicht feine, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschliesslich Nr. 100, mit Ausnahme der sogenannten Bagdad- und Madrasgewebe: a. glatt, auch einfach geköpert: 1. roh Anmerkung. Feine Baumwollgewebe, roh, glatt (ungemustert), auch ausgewaschen,

Zollsatz für 100 kg Kc

830.900.

600.

800.

800.

1000.

1000.

1200.

1100.

1300.

1600. --

267 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

zum Besticken, auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen 2. gebleicht 3. gefärbt 4. bedruckt, buntgewebt b. gemustert: 1. roh 2. andere ex 192.

feinste, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 100, mit Ausnahme der sogenannten Bagdad- und Madrasgewebe : a. glatt, auch einfach geköpert: 1. roh Anmerkung. Feinste Baumwollgewebe, roh,glatt (angemustert), auch ausgewaschen, zum Besticken, auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen 2. gebleicht 3. gefärbt 4. bedruckt, buntgewebt b. gemustert: 1. roh. . .

2. andere .

Anmerkung. Plattstichgewebe Anmerkung nach Nr. 194. Im Stück merzerisierte Gewebe oder Gewebe ganz oder teilweise aus merzerisiertem Garn sowie dergleichen Samte und Bandwaren, unterliegen im vertragsmässigen Verkehre einem Zuschlage zum Vertragszolle des betreffenden Gewebes von

Zollsatz fUr 100 kg K«

1000.

2600.

2800.

3000.

2000.

3000.

2200.

1600.

3200.

3400.

3600.

2600.-- 3600.-- 2600. --

120.--

268 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

ex 198.

ex 200.

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 kg

Kc

Stickereien : a. Besatzstreifen (bandes, entre-deux): 1. nur am Bände bestickt . . . .

2. andere (auch im Fond bestickt).

ex b. Tülle und Spitzen, bestickt: Tülle, bestickt c. nicht besonders benannte Wirk- und Strickwaren: d. nicht besonders benannte . . . .

7500.-- 8500.-- 8500. -- 7500.-- 3000. --

XXIII. Flachs, Hanf, Jäte und andere nicht besonders benannte vegetabilische Spinnstoffe, Garne und Waren daraus, ohne Beimis chung von Baumwolle, Wolle oder Seide.

ex 212.

ex 215.

ex 219.

Leinen-, Hanf-, Jute- usw. Waren: Stickereien : a. Besatzstreifen (bandes, entre-deux) : 1. nur am Bande bestickt 2. andere (auch im Fond bestickt) . . . .

ex b. Tülle, bestickt c. nicht besonders benannte

8760.

9600.

9000.

8760.

Posamentier- und Knopf waren: Hutgeflechte : a. roh oder gebleicht b. gefärbt

91.

442.

Seilerwaren und technische Artikel: c. Schläuche, gewebt oder geflochten

700.--

269 Nr. des tschechoslowakischen

Benennung der Ware

Tarifes

225.

XXIV. Wolle, Wollengarne und Wollenwaren, auch, gemengt mit andern Spinnstoffen, ausschliesslieh der Seide.

Garne : Kammgarne, nicht besonders benannte: a. roh, einfach: 1. bis Nr. 45 metrisch 2. über Nr. 45 metrisch fe. roh, dubliert oder mehrdrähtig: 1. bis Nr. 45 metrisch 2. über Nr. 45 metrisch Anmerkungen.

1. Kammgarne, nicht besonders benannte, roh, einfach oder dubliert, über Nr. 30 bis einschliesslich Nr. 50 metrisch, für die Posamentenfabrikation, auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen 2. Dublierte Lastinggarne von Nr. 40 bis Nr. 65 metrisch, für Lastingwebereien, auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen c. gebleicht, gefärbt, bedruckt, einfach: 1. bis Nr. 45 metrisch 2. über Nr. 45 metrisch d. gebleicht, gefärbt, bedruckt, dubliert oder mehrdrähtig: 1. bis Nr. 45 metrisch 2. über Nr. 45 metrisch e. in der Wolle gefärbte oder bedruckte, melierte, sowie mit ungefärbter Wolle (rohweiss) einmelierte Kammgarne: 1. einfach 2. zwei- oder mehrdrähtig, auch derlei Garne aus Fäden verschiedener Farbe

Zollsatz für 100 kg Kc

156.274.220.376.-

frei

frei 406.532.532.672.-

462.532.-

270 Nr. des tschechoslowakischen

Benennung der Ware

Tarifes

Zollsatz für 100 kg Kc

Wollenwaren : Wirk- und Strickwaren: d. nicht besonders benannte: 1. im Gewichte über l kg per Dutzend Stücke oder Dutzend Paare 2. im Gewichte bis einschliesslich l kg per Dutzend Stücke oder Dutzend Paare

4200.

235.

Stickereien, mit Seide bestickt

4125.-

236.

Stickereien, mit andern Materialien bestickt . .

3450.

ex 233.

3125.

XXV. Seide und Seidenwaren, auch mit andern Spinnstoffen gemischt.

ex 240.

Seidengallete (Kokons) ; Seidenabfälle, ungespon nen Seidenabfälle, ungesponnen

ex 242.

Seide (abgehaspelt oder filiert), auch gezwirnt: a. roh c. gefärbt: 1. schwarz 2. in andern Farben

243.

244.

Florettseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch gezwirnt : a. roh oder weissgemacht b. gefärbt: 1. schwarz 2. in andern Farben Kunstseide : a. roh oder weiss, nicht gefärbt: 1. einfach 2. gezwirnt 6. gefärbt: 1. einfach 2. gezwirnt

frei frei 741.-- 936.--

frei 741.936.-

1050.1400.1560.-- 1560.--

271 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

246.

247.

ex 248.

249.

250.

ex 252.

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 kg

Kc

Zwirn aus Seide, Florett- oder Kunstseide, auch in Verbindung mit andern Spinnmaterialien, weissgemacht oder gefärbt, für den Detailverkauf adjustiert Ganzseidenwaren (aus Seide, Florett-oder Kunstseide) : Ganzseidenwaren, bestickt Tülle und tullartige Netzstoffe ; Gaze (auch gewebte Kreppe und Flore) ; Spitzen und Spitzentücher : Gaze (auch gewebte Kreppe und Flore) . .

Spitzen und Spitzentücher

1248. --

14000. --

12500. -- 9450. --

Seidenbeuteltuch 6000.-- Anmerkung. Die Konfektion von Seidenbeuteltuch für Müllereizwecke bleibt bei der Verzollung ausser Betracht.

Ganzseidengewebe, nicht besonders benannte: a. roh: 1. aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide oder Florettseide 6000.

2. andere 8000.

&. gefärbt : 1. aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide oder Florettseide 6500.

2. andere 9000.

c. bedruckt, buntgewebt : 1. aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide oder Florettseide 7000.

2. andere 10000.

Anmerkung. Ätzgrund (glatte Seidengewebe zur Herstellung von Luftstickereien), auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen . . .

1400.-- Wirk- und Strickwaren: d. nicht besonders benannte:

272 Nr. des tschecho slowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Kc 1. aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide oder Horettseide 2. andere

ex 253.

ex 254.

ex 255.

256.

ex 258.

ex 260.

Zollsatz für 100 kg

Bandwaren: o. andere: 1. nicht fassonierte 2. fassonierte

9000.

15000.

12000.

13000.

Posamentier- und Knopfwaren: Hutgeflechte

4400.

Halbseidenwaren (aus Seide, Florett- oder Kunstseide in Verbindung mit andern Spinnmaterialien) : Halbseidenwaren, bestickt; Tülle und tüllartige Netzstoffe, Gaze (auch gewebte Kreppe und Flore); Spitzen und Spitzentücher: Halbseidenwaren, bestickt ; Gaze (auch gewebte Kreppe und Flore) Spitzen und Spitzentücher

9000.

6875.

Halbseidengewebe, nicht besonders benannte . .

5600.

Wirk- und Strickwaren: d. nicht besonders benannte

6000.

Posamentier- und Knopfwaren: Hutgeflechte

3600.

XXVI. Konîektionswaren.

ex 267.

Herren- und Knabenhüte: ex c. aus Stroh, Bast, Holzspan oder andern Materialien : ex 1. nicht garniert: Hüte aus Halmen, nach Art hinterlegter Muster bei den Zollämtern in Prag (Praha) und Eger (Cheb)

per Stlick

4.--

273 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

ex 268.

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 kg

Kc

Damen- und Mädchenhute aller Art: ex a. nicht garniert: Hüte aus Halmen nach Art hinterlegter Muster bei den Zollämtern in Prag (Praha) und Eger (Cheb) Anmerkungen zu Nr. 274.

per Stück

5.12 per 100 kg

1. Im vertragsmassigen Verkehre sind der Berechnung des Zolles samt Aufschlag nach Nr. 274 die Vertragszölle des für die Verzollung massgebenden Bestandteiles zugrunde zu legen.

2. Bänder, Maschen und Posamente, auch aus Seide, bleiben bei der Verzollung der unter Nr. 274 fallenden Waren ausser Betracht.

3. Bei Meterware bleiben Nähstiche, mittels welcher einzelne Stickerei-, Spitzen- oder Luftstickereirapporte oder Teile (Motive) davon der Fläche oder der Höhe nach zusammengesetzt und zu Meterware aneinandergereiht sind, ausser Betracht. Hingegen werden Konfektionsartikel, zum Beispiel Kragen, Manschetten und dergleichen aus Stickerei-, Spitzen- oder Luftstickereirapporten mittels Näharbeit zusammengesetzte Artikel, als Putzwaren behandelt.

ex Allgemeine Anmerkungen zu den Tarifklassen

xxn--xxvi.

2. Eingewebte, eingewirkte, eingestrickte usw.

Glas-, Porzellan- oder Metallperlen, Glasschmelz, Flitter, Glasgespinste, Fischbeinfäden usw. bleiben bei der Tarifierung von Textilwaren ausser Betracht.

3. Textilwaren aller Art in Verbindung mit Metallfäden (Draht, rund oder geplättet) unterliegen einem Zuschlage von 20 Prozent zum vertragsmässigen Zolle der betreffenden Textilware.

Bundesblatt.

79. Jahrg.

Bd. I.

23

274 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Zollsatz filr 100 kg

Kc

4. Für die Verzollung von Stickereien ist der Grundstoff massgebend und bleibt das Stickmaterial, soweit im Tarife hierüber nicht besondere Bestimmungen enthalten sind, ausser Betracht.

Dies gilt auch für als Stickmaterial verwendete Metallfäden. Bestickte Samte und samtartige Gewebe, sowie bestickte Bänder, letztere insofern sie nicht im Tarife besonders genannt sind, sind als Stickereien zu verzollen.

Bestickte Wirk- und Strickwaren, Posamentierund Knopfwaren ·--· mit Ausnahme der zu Nr. 247 (bestickte Ganzseidenwaren) und Nr. 255 (bestickte Halbseidenwaren) gehörigen -- sind nicht als Stikkereien, sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen. Mit Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte baumwollene, leinene und wollene Wirk- und Strickwaren sind wie halbseidene Wirk- und Strickwaren der Nr. 258 zu behandeln ; desgleichen sind mit Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte baumwollene, leinene und wollene Posamentier- und Knopfwaren wie halbseidene Posamentier- und Knopfwaren der Nr. 260 in Verzollung zu nehmen.

ex 5. Zu den Wirk- und Strickwaren (auch Strumpf-, Trikotwaren) gehören, mit Ausnahme von gehäkelten, gestrickten oder gewirkten Spitzen, sowohl gewirkte (Kulier- oder Kettenware) als auch gestrickte, gehäkelte, genetzte (Filet- oder Knüpfarbeit), zum Beispiel dergleichen Stoffe im Stück (Meterware), Bänder, Capuchons, Mùtzen, Gamaschen, Handschuhe, Hauben, Hemden, Hosen, Joppen, Kragen, Leibchen, Pelerinen, Puls-, Knie,und Taillenwärmer, Babyschuhe, Schürzen, Socken, Strümpfe, Taschen, Geldbörsen, Trikotanzüge, Tücher, Westen und dergleichen, sowohl Fassonwaren, d. i. regulär gearbeitete als auch aus gewirkten Zeugstoffen zugeschnittene und genähte.

275 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 kg K6

Bei Wirk- und Strickwaren werden Säume oder Nähte oder zur Verhinderung des Auftrennens angebrachte Einfassungen von schmalem Band, ferner die zum Gebrauche erforderlichen gewöhnlichen Zutaten, als: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, Hafteln, Schnallen, Lederstreifen, einfache Zugschnure, Bindbänder, Quasten, Einge und dergleichen ausser Betracht gelassen und zwar ohne Bücksicht auf den Stoff, aus dem die Zutaten bestehen.

Geradlinige Zwickel (sogenannte Tambouriernähte) aus Seide oder Halbseide bei Handschuhen aus baumwollenen, leinenen oder wollenen Wirkstoffen, welche nach dem allgemeinen (autonomen) Tarife die Verzollung der Handschuhe als Halbseidenwaren (Nr. 258) zur Folge haben würden, bleiben bei der Verzollung im vertragsmässigen Verkehr ausser Betracht.

Gewirkte und gestricktePutzwaren (aufgeputzte Fantasieartikel) sind als Putzwaren nach dem höher belegten Aufputz zu verzollen.

Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden, sofern sie nicht in Gegenständen des Putzwarenhandels bestehen, nicht nach den Zolls ätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 5 Prozent zu dem vertiagsmàssigen Zolle für das betreffende Gewebe belegt.

Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und Handtucher aus Garnen von Baumwolle oder Spinnstoffen der Klasse XXIII mit Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch blosses Benähen desselben oder durch ein- oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in grösserer oder geringerer Breite und, Festnähen des umgebogenen Gewebe'stückes hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit (Ajournähten) irgendwelcher Art ver-

276 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Kc

sehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt. Für diese Waren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände der in Ziffer 5, Absatz 2, der allgemeinen Anmerkungen zu den Klassen XXII--XXVI vorgesehene Zollzuschlag von 10 Prozent zu den vertraglichen Zöllen erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäböhensäumen oder Ganzstäbchensäumen) oder nur mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleichläuft und in genau derselben Art wie die einfachen Ajoursäume, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum, hergestellt ist.

Hiebei bleiben die an den Kreuzungsstellen der Durchbrüche vorkommenden sogenannten Spinnen (sternförmige Padengebilde) ausser Betracht.

Applikationsstickereien, bei denen der Grundstoff mit Mull oder Tüll durch Aufsticken von Mustern derart verbunden ist, dass die Muster durch Ausschneiden des auf- oder darunterliegenden Stoffes sichtbar werden, gehören nicht zu den genähten Gegenständen der Nr. 274, sondern sind als Stickereien zu verzollen.

Textilwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben und dergleichen), oder Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu den Stickereien gerechnet, sondern nach ihrer Beschaffenheit behandelt.

XXVni. Nicht in anderà Tarifklassen benannte Waren aus Stroh, Bohr, Bast, Span n. dgl.

ex 281.

Zollsatz für 100 kg

Flechtwaren, nicht besonders benannte: ex b. feine, sofern sie nicht unter c gehören, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien :

277 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Zollsatz fUr 100 kg

K6

Hutgeflechte aus Stroh und Span: roh oder gebleicht ex o. feinste, d.i. Flechtwaren mit seidenen oder andern Gespinsten, mit Rosshaar oder Metallfäden durchzogen oder durchwirkt, auch in Verbindung mit gewohnlichen oder feinen Materiahen : Hutgeflechte ex d. in Verbindung mit andern feinsten Materialien : Hutgeflechte. . . ,

30.--

780.--

1560.

XXIX. Papier und Papierwaren.

ex 300.

Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, nicht besonders benannte: ex fe. aus oder mit Papier der Nrn. 2900,294 und 296c, dann alle mit Bildern oder Malereien: Drucksorten, Ankündigungen und Plakate .

720.--

XXX. Kautschuk und Guttapercha und Waren daraus.

ex 315.

Gewebe und Wirkstoffe mit Kautschuk überzogen, getrankt, bestrichen oder durch Zwischenlagen von Kautschuk verbunden, wenn die darin verarbeiteten Gespinste bestehen: b. aus andern Textilstoffen, auch derlei Filze

910.--

XXXn. Leder und Lederwaren.

340.

Lederwaren : Schuhwaren aller Art, aus oder mit Leder, auch in Verbindung mit Textilwaren oder mit andern Materialien, das Paar im Gewichte: a. von mehr als 1200 g 6. von mehr als 600 g bis 1200g c. von 600 g oder darunter

1200.

1500.

3000.

278 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 kg

Kc XXXIV. Holzwaren; Waren aus Drechsler- und Schuitzstoffen.

ex 355.

ex 356.

ex 357.

ex 358.

Hölzernes Spielzeug: ex o. in Verbindung mit feinen Materialien: Tennisschläger (Tennisrackets),

840.--

Waren, nicht besonders benannte, aus gewöhnlichem Holz, auch gehobelt (glatt oder profiliert), grob gedrechselt oder grob geschnitzt, auch verleimt, verfugt oder in anderer Weise zusammengebaut : ex c. gebeizt, gefärbt, gefirnisst, lackiert, poliert, dann alle in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien, mit Ausnahme der unter b tarifierten: ex 2. aus hartem Holz oder furniert (mit gewöhnlichem Holz) : Skier

280.--

Waren, nicht besonders benannte, aus feinen Hölzern oder mit solchen furniert, auch gehobelt (glatt oder profiliert), grob gedrechselt oder grob geschnitzt, auch verleimt, verfugt oder in anderer Weise zusammengebaut: ex fe. gebeizt, gefärbt, gefirnisst, lackiert, poliert, dann alle in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien, mit Ausnahme der unter a tarifierten: Skier und Skistöcke

280.

Waren, nicht besonders benannte, aus Holz, fein gedrechselt, dann alle mit eingebrannten, gepiessten oder gefrästen Ornamenten, auch in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien; gepolsterte Waren ohne Überzug: Skier und Skistöcke

600.--

279 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Kc

Anmerkung. Sogenannte Interlakener, Brienzer und Berneroberländer Artikel, nach hinterlegten Abbildungen, bei den Zollämtern in Karlsbad (Karlovy Vary), Eger (Cheb) und Pressburg (Bratislava) ex 359.

ex 360.

ex 361.

Zollsalz für 100 kg

"Waren, nicht besonders benannte, aus Holz, mit fein durchbrochener oder Bildhauerarbeit; vergoldete, versilberte oder bronzierte Holzwaren (mit Ausnahme der Holzleisten und Bahmen); fein bemalte Holzwaren; nicht besonders benannte Waren aus Holz in Verbindung mit feinen Materialien, mit Ausschluss von Leder und von Überzügen aus Textilwaren: Holzbuchstaben und Zusammenstellungen derselben Anmerkung. Sogenannte Interlakener, Brienzer und Berneroberländer Artikel, nach hinterlegten Abbildungen, bei den 'Zollämtern in Karlsbad (Karlovy Vary), Eger (Cheb) und Pressburg (Bratislava) Waren, nicht besonders benannte, aus Holz, mit eingelegter Arbeit (Boule, Intarsien, Holzmosaik); nicht besonders benannte Waren aus Holz mit Überzügen aller Art: Anmerkung. Sogenannte Interlakener, Brienzer und Berneroberländer Artikel, nach hinterlegten Abbildungen, bei den Zollämtern in Karlsbad (Karlovy Vary), Eger (Cheb) und Pressburg (Bratislava) Waren, nicht besonders benannte, aus andern Drechsler- und Schnitzstoffen als Holz: ex 6. aus Bein, Hörn und anderen animalischen, nicht unter e genannten Schnitzstoffen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien :

400.

437. 50

500.

725.--

280 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Kc

ex 2. andere: Kämme, Nadeln und Haarspangen

ex 862.

Zollsatz für 100 kg

Benennung der Ware

. . .

1440. --

ex c. aus Meerschaum, Lava, Zelluloid und ähnlichen künstlichen Schnitzstoffen (mit Ausnahme von Imitationen der unter d und e genannten Stoffe), auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder andern feinen Materialien: Kämme, Nadeln und Haarspangen

1800. --

ex e. aus Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, echt oder imitiert, auch in Verbindung mit gewöhnlichen, feinen oder andern feinsten Materialien : Kämme, Nadeln und Haarspangen: 1. echt 2. imitiert

3240.

1800.

Galanteriewaren (Nippes und Toilettegegenstände) : ex a. aus Holz oder aus den zu Nr. 361a gehörigen Schnitzstoffen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien: Anmerkung. Sogenannte Interlakener, Brienzer und Berneroberländer Artikel, nach hinterlegten Abbildungen, bei den Zollämtern in Karlsbad (Karlovy Vary), Bger (Cheb) und Pressburg (Bratislava)

936.

ex b. dergleichen, in Verbindung mit feinsten Materialien : Anmerkung. Sogenannte Interlakener, Brienzer und Berneroberländer Artikel, nach hinterlegten Abbildungen, bei den Zollämtern in Karlsbad (Karlovy Vary), Bger (Cheb) und Pressburg (Bratislava) 1690. --

281 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Zollsatz

für 100 kg

Kc XXXVI. Steinwaren, aus Steinen, nicht gebrannten Erden, Zementen und Steingemengen.

ex 394.

ex 404.

ex 409.

Steinplatten in der Stärke von 16 cm oder weniger (mit Ausnahme der Schieferplatten und Lithographiesteine) : ex b. weiter bearbeitet, auch geschliffen oder poliert : ex 1. aus nicht unter 2 und 3 genannten Steinen: Glimmer- (Mika-) und Mikanitplatten. . .

21.--

Kunstliche Schleif- und Wetzsteine, auch in Verbindung mit Holz, Bisen oder andern unedlen Metallen : a. aus Schmirgel, Karborundum oder ähnlichen harten Schleifmitteln

180.--

Steinwaren in Verbindung mit andern Materialien, soweit eine solche nicht bei andern Nummern dieser Klasse besonders vorgesehen ist: ex a. mit gewohnlichen Materialien: Glimmer- (Mika-) und Mikanitwaren; Schleifpapier

512. 50

ex b. mit feinen Materialien: Glimmer- (Mika-) und Mikanitwaren; Schleiftuch

1080.

XXXVIII. Eisen und Eisenwaren.

Eisen und Eisenhalbfabrikate: ex 428. Roheisen; Eisen und Stahl, alt gebrochen und in Abfällen zum Schmelzen und Schweissen : c. Ferromangan, Ferrosiliciu (50 bis 90 % Silicium), Ferrochrom, Ferronickel Ferrowolfram, Ferromolybdän, Ferrovanadium und Ferroaluminium

frei

282 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

441.

ex 457.

ex 461.

ex 463.

ex 476.

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 k{

Kg

Eöhrenverbindungsstücke (Fittings) und Planschen aus schmiedbarem Eisen: a. roh oder gewöhnlich bearbeitet: 1. Eöhrenverbindungsstücke (Fittings) . .

2. Flanschen o. fein bearbeitet: 1. Eöhrenverbindungsstücke (Fittings) . .

2. Flanschen

380. -- 294.--

Feilen und Easpeln, mit einer Hieblänge: b. von 150 mm bis 250 mm c. unter 150 mm

760. -- 950.-

Nägel und Drahtstifte: ex d. fein bearbeitet, dann alle mit Köpfen aus anderen gewöhnlichen Materialien: Möbelnägel und Möbelsplinten

344.-

Schrauben, Schraubenmuttern und Bolzen, mit Gewinde : ex a. roh, mit einer Schaftdicke, bzw. Lochweite : 4. unter 4 mm ex &. gewöhnlich oder fein bearbeitet, mit einer Schaftdicke, bzw. Lochweite: 4. unter 4 mm Eiserne Möbel, mit Ausnahme der zu den Kunstschlosserarbeiten gehörigen ; Turngeräte : ex b. in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet, auch in Verbindung mit andern Materialien : Tische und Schränke für Operationsinstrumente, Operationsstühle und Operationstische

280,-- 215. 60

430. --

500. --

770.

283 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

ex 483.

ex 484.

ex 485.

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 kg

Kc Waren aus schmiedbarem Bisen, nicht besonders benannte, auch in Verbindung mit nicht schmiedbarem GUSS oder Holz: a. roh oder gescheuert oder grob angestrichen, bei einem Stuckgewichte: 1. von mehr als 25 kg 2. von mehr als 8 kg bis 25 kg 3. von mehr als 0,6 kg bis 3 kg 4. von 0,5 kg oder darunter ex c. fein bearbeitet, bei einem Stuckgewicht : ex 1. von mehr als 25 kg: Kugel- und Walzenlager (mit Ausnahme solcher für Fahrräder) ex 2. von mehr als 3 kg bis 25 kg: Kugel- und Walzenlager (mit Ausnahme Solcher für Fahrräder) ex 3. von mehr als 0,5 kg bis 3 kg: Kugel- und Walzenlager (mit Ausnahme solcher für Fahrräder) ex 4. von 0,s kg oder darunter: Kugel- und Walzenlager (mit Ausnahme solcher für Fahrräder)

120.

Eisenwaren in Verbindung mit gewohnlichen Materialien : Isolierröhren mit Papiereinlage; Kugel- und Walzenlager (mit Ausnahme solcher für Fahrräder)

360.

Eisenwaren in Verbindung mit feinen Materialien : Möbelnägel und Mobelsplinten

1200.

96.

115.

134.

154.

90.

96.

108.

XXXIX. Unedle Metalle und Waien daraus.

ex 488.

Bohmetalle und Halbfabrikate: Unedle Metalle, roh, alt gebrochen oder in Abfallen: /. Aluminium. Magnesium, sowie Legierungen dieser Metalle untereinander

frei

284 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Kc

ex h. Legierungen aus unedlen Metallen, nicht besonders benannte: Aluminiumlegierungen, soweit sie nicht unter / fallen ex 491.

ex 492.

ex 496.

ex 497.

Zollsatz für 100 kg

Bleche und Platten (gewalzt, gestreckt), nicht weiter bearbeitet: d. aus Kupfer, Nickel, Aluminium und andern nicht besonders benannten unedlen Metallen und Metallegierungen, in der Stärke: 1. über 0,5 mm 2. von 0,5 mm oder darunter Bleche und Platten, vertieft oder gelocht : ex d. aus Kupfer, Nickel, Aluminium und andern nicht besonders benannten unedlen Metallen und Metallegierungen: 1. Scheiben (Bonden) aus Aluminium . .

2. Scheiben (Bonden) aus Kupfer oder Messing Stangen, Stäbe und Drähte (gewalzt, gestreckt oder gezogen): d. aus Kupfer, Nickel, Aluminium und andern unedlen Metallen und Metallegierungen, in der Stärke: 1. über 0,5 mm 2. von über 0,25 mm bis 0,5 mm . . . .

3. von 0,25 mm oder darunter Stangen, Stäbe und Drähte, poliert, gefirnisst, lackiert, vernickelt, vermessingt, verkupfert oder mit andern unedlen Metallen überzogen, dessiniert gepresst: l. aus Kupfer, Nickel, Aluminium und andern unedlen Metallen und Metallegierungen, in der Stärke: 1. über 0,25 mm 2. von 0,25 mm oder darunter

frei

175.

224.

225.

350.

175.

224.

252.

435.

540.

285 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

ex 505.

ex 517.

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 ki

Kc Blei- und Zinnfolien (Stanniol), blank, gemustert, gefärbt oder lackiert ; Flaschenkapseln, Tuben und ähnliche Waren aus Zinn, verzinntem Blei oder Bleilegierungen: Zinnfolien (Stanniol)

720.--

Bleifolien, Flaschenkapseln und Tuben aus Zinn, verzinntem Blei oder Bleilegierungen

576.--

Waren, nicht besonders benannte, aus Kupfer und andern nicht anderweitig genannten unedlen Metallen oder Metallegierungen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien: ex a. gewöhnlich bearbeitet: Möbelnägel und Möbelsplinten; Ösen (Blachenringe) ; Waggon-, Möbel-, Fenster- und Türbeschläge; Möbel; Beleuchtungskörper; Kupfer- und Messinggeschirr, mit Ausnahme des Tafelgeschirrs

660.--

andere, mit Ausnahme von Heisswasserautomaten

825.

ex b. fein bearbeitet: Möbelnägel und Möbelsplinten; Ösen (Blachenringe) ; Möbel ; Kupfer- und Messinggeschirr, mit Ausnahme des Tafelgeschirrs

520.

1300.

Waren aller Art aus Aluminium und aluminiumähnlichen Legierungen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien: a. für technische Zwecke

1200. --

b. andere: 1. Aluminiumfolien 2. andere Waren

1500.

1600.

286 Nr. des

tschechslowakischen Tarifes

Zollsatz

Benennung der Ware

für 100 kg Kc

XL. Maschinen, Apparate und Bestandteile derselben aus Holz, Eisen oder unedlen Metallen, mit Ausnahme der in die Klassen XLI und XLII gehörigen.

ex 526.

Dampfkessel; Destillier-, Kühl- und Kochapparate; Zisternen und Tanks ; alle diese fertig gearbeitet, auch mit dazugehöriger und anmontierter Armatur : ex a. aus Eisen: Destillier-, Kühl- und Kochapparate . . . .

312.

ex b. aus Eisen, mit Bestandteilen aus unedlen Metallen : Destillier-, Kühl- und Kochapparate . . . .

384.--

ex c. aus unedlen Metallen: Destillier-, Kühl- und Kochapparate . . . .

ex 528.

576.--

Dampfmaschinen und andere nicht besonders benannte Motoren (mit Ausnahme der zu den Klassen XLI und XLII gehörigen Motoïen) ; Arbeitsmaschinen, in untrennbarer "Verbindung mit Dampfmotoren (Dampfbagger, Dampfkrane, Dampfhammer. Dampfpumpen, Dampfspritzen und dergleichen); bei einem Stückgewichte: ex o. von mehr als 25 q bis 100 q: Verbrennungs- und Explosionsmotoren . . .

Dampfturbinen

260.

390.

ex d. von mehr als 100 q bis 1000 q: Verbrennungs-und Explosionsmotoren Dampfturbinen

220.

330.

ex e. über 1000 q: Verbrennungs- und Explosionsmotoren Dampfturbinen

. . .

200.

300.

287 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

ex 584.

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 kg

Kc Web- und Wirkstühle, dann Hilfsmaschinen für die Weberei und Wirkerei: ex b. andere: Webstühle und Zettelmaschinen für die Seidenweberei

189.

Anmerkung. Der vertragsmässige Zoll von 189 Kc findet keine Anwendung auf Schaft-, Jacquard-, Verdol- und andere ahnliche Vorrichtungen.

ex 535.

Nähmaschinen und Strickmaschinen: a. Gestelle, auch zerlegt

240.

ex b. Köpfe, fertig gearbeitete Bestandteile von Köpfen (mit Ausnahme der Nadeln): Köpfe für Strickmaschinen

1000.

ex c. Bestandteile zu Köpfen, unfertig gearbeitet, auch aus rohem GUSS ; Xâh- und Strickmaschinen mit Gestell : Strickmaschinen mit Gestell 537.

ex 538.

Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen (d. i. mit mehr als 50 % unedler Metalle)

680.

400.

Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, andere, bei einem Stückgewichte: ex a. von 2 q oder darunter: Flüssigkeits- und Luftpumpen; Kompressoren für Kälte- und Eiserzeugungsanlagen; Misch-, Knet- und Schlagmaschinen für Bäckereien und Konditoreien; Müllereiwalzenstühle; Walzwerke für die Schokoladeerzeugung und die keramische Industrie Ventilatoren Kollergänge

375.--

337. 50 300.--

288 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Zollsatz für 100 kg

Benennung der Ware

Kc

ex fe. von mehr als 2 q bis 10 q: Flüssigkeits- und Luftpumpen; Kompressoren für Kälte- und Eiserzeugungsanlagen; Misch-, Knet- und Schlagmaschinen für Bäckereien und Konditoreien ; Müllereiwalzenstühle; Walzwerke für die Schokoladeerzeugung und die keramische Industrie .

850.--

337. 50 280.--

Ventilatoren Kollergänge . . . .

84.--

Flüssigkeits- und Luftpumpen; Kompressoren für Kälte- und Eiserzeugungsanlagen; Misch-, Knet- und Schlagmaschinen für Bäckereien und Konditoreien; Müllereiwalzenstühle; Walzwerke für die Schokoladeerzeugung und die keramische Industrie .

300.--

Ventilatoren

300.--

Kollergänge

240.--

Eotationsmaschinen f ü r Buchdruck ex c. über 10 q:

Eotationsmaschinen f ü r Buchdruck . . . .

ex Anmerkungen zur Klasse XL.

2. Bei der Tarifierung von Maschinen, Apparaten oder deren Bestandteilen bleiben Verbindungen mit andern Materialien ausser Betracht.

ex 3. Als Teile von Maschinen oder Apparaten sind solche nicht namentlich tarifierten Gegenstände zu verzollen, welche keinen andern Gebrauch als zur Zusammensetzung von Maschinen bzw. Apparaten zulassen.

72.--

289 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

539.

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 kg

Kc

XLI. Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnischeBedarfsgegenstände.

Dynamomaschinen und Elektromotoren (mit Ausnahme der Automobilmotoren), auch in untrennbarer Verbindung mit mechanischen Vorrichtungen oder Apparaten ; Transformatoren (rotielende oder ruhende Umformer); im Stuckgeeichte : ö. von 25 kg oder darunter: elektrische Ventilatoren und Elektromotoren zu. Ventilatoren andere '). von mehr als 25 kg bis 5 q c. von mehr als 5 q bis 30 q d. von mehr als 30 q bis 80 q ü. über 80 q

864975. 700.550. 486.360.-

ex 540.

Telegraphen-, Läute-, Signal- und krophone : Blitzschutzvorrichtungen (exklusive Blitzableiter] : Mess- und Zählapparate, elektrische;

E i s e n

imStuckgewichte:exv

elektrische Telegraphenapparate. Telephone und Mikrophone, mit Ausnahme von Radiotelegraphen- und Radiotelephonapparaten elektrische Mess- und Zahlapparate . . . .

ex b. unter 5 kg: elektrische Telegraphenapparate, Telephone und Mikrophone, mit Ausnahme von Radiotelegraphen- und Radiotelephonapparaten elektrische Mess- und Zahlapparate, im Stuckgewichte : 1. über 1,5 kg 2. von 1,5 kg oder darunter Bundesblatt 79. Jahrg. Bd. I.

a. von 5 kg o

2100. 1500.-

3000. --

2600.3300.24

290 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

543.

Benennung der Ware

Zollsatz fUr 100 kg

Kc

Apparate, elektrische, und elektrotechnische Vorrichtungen (Begulatoren, Widerstände, Anlasser und dergleichen), nicht besonders benannte: Montierte Kohlenbürsten; elektrische Kochund Heizapparate; Trockenelemente; elektrische Zündvorrichtungen für Verbrennungsund Explosionsmotoren (auch für Automobil- und Flugzeugmotoren) ; elektrische Anlass-, Beleuchtungs- und Signalzugehör für Motorfahrzeuge ; Akkumulatoren andere, im Stückgewichte: 1. von 25 kg oder darunter 2. von mehr als 25 kg bis 2 q 3. von mehr als 2 q Anmerkung. Bei der separaten Einfuhr von Bestandteilen zu den in Kr. 539 genannten Dynamomaschinen, Elektromotoren usw. sind jene fertiggearbeiteten Teile, die infolge ihrer Konstruktion sich unzweifelhaft als Bestandteile solcher Maschinen erkennen lassen, nach dieser Nummer abzufertigen und zwar nach lit. b bis e dann, wenn seitens der Partei die zur Beurteilung der Zugehörigkeit dieser Teile zu einer nach fc bis e abzufertigenden Maschine nötigen Nachweise erbracht werden. Liegen solche Nachweise nicht vor, so tritt die Verzollung nach lit. a ein.

Separat zur Verzollung gelangende andere Bestandteile zu solchen Maschinen usw. sind, sofern sie sich als Maschinenbestandteile darstellen, wie separat eingehende Maschinenbestandteile der Klasse XL, alle übrigen nach Beschaffenheit des Materials zu behandeln. Bestandteile von andern in diese Klasse gehörigen Apparaten und elektrotechnischen Bedarfsartikeln, sofern dieselben nicht namentlich angeführt sind, werden wie die betreffenden Apparate usw. dann in Verzollung genommen, wenn sie

1200. -- 1500.

1350.

1200.

291 Nr. des tschecslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 k

K sich nach ihrer Konstruktion als fertig gearbeitete Teile solcher Apparate usw. darstellen ; andere Bestandteile sind nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen.

Nicht besonders benannte elektrische Apparate und elektrotechnische Vorrichtungen im Stuckgewichte unter 5 kg mit anmontierten elektrischen Mess- und Zählapparaten sind nach Nr. 540 b zu verzollen.

XLIV. Instrumente und Unten.

ex 57G.

ex 582.

585.

Instrumente (mit Ausnahme der zur Klasse XLI gehörigen und der musikalischen Instrumente) : Instrumente, nicht besonders benannte: Phonographen und ähnliche Instrumente . .

per kg

Musikalische Instrumente : Musikalische Instrumente, nicht besonders benannte : Spieldosen

per 100 kg

Uhren : Taschenuhren : a. mit goldenen Gehäusen: 1. Armbanduhren; Uhren mit einem grössten äussern Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr als 8,5 cm .

2. andere

per Stück

6. mit silbernen (auch vergoldeten) Gehäusen: 1. Armbanduhren; Uhren mit einem grossten äussern Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr als 8.5 cm .

2. andere

7.70

336.--

25.-- 30.--

12.

13.

292 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

Benennung der Ware

Kc

c. mit andern (auch vergoldeten oder versilberten) Gehäusen 586.

587.

588.

ex 589.

Zollsatz für 100 kg

Gehäuse zu Taschenuhren: a. goldene: 1. für Armbanduhren ; für Uhren mit einem grössten äussern Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr als 8,5 cm 2. für andere Uhren b. silberne (auch vergoldete): 1. für Armbanduhren ; für Uhren mit einem grössten äussern Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr als 8,5 cm 2. für andere Uhren c. andere (auch vergoldete oder versilberte) .

Uhrwerke zu Taschenuhren, auch Uhrwerkplatinen und Rohwerke (Ebauches)

per Stück

7.--

20. -- 25. --

7. -- 8. -- 2. 08 4. 90

Uhrfurniture für Taschenuhren: a. weder versilbert noch vergoldet b. versilbert oder vergoldet

für 100 kg 840. -- 1680. --

Uhren und Uhrwerke, nicht besonders benannte; Uhrengestelle: Triebe mit eingesetzten Zapfen und aufgenieteten Kadern: Uhren und Uhrwerke für Automobile; Portefeuilleuhren sogenannte Neuenburger Uhren; kleine Standuhren

1435.--

XLVI. Chemische Hilfsstoffe und chemische Produkte 614.

Sonstige chemische Hilfsstoffe und Produkte: Stärkegummi (Dextrin, Leiogomme Gommeline) und andere nicht besonders benannte Gummisurrogate; Kleister, Schlichte und ähnliche stärkemehlhaltige Klebe- und Appreturmittel : a. Kleber

450.

293 Nr. des tschechoslowakischen Tarifes

ex 622.

626.

Benennung der Ware

Zollsatz für 100 kg Kc

Anmerkung. Kleber (mit Aufnahme von Weizenkleber) zur Erzeugung von Suppenwürze, auf Erlaubnisschein unter der im Verordnungswege vorzuzeichnenden Kontrolle .

145.--

b. Stärkegummi (Dextrin, Leiogomme Gorameline) und andere nicht besonders benannte Gummisurrogate ; Kleister, Schlichte und ahnliche stärkemehlhaltig Klebe- und Appreturmittel

200.--

Chemische Hilfsstoffe und Produkte, nicht besonders benannte: Metaldehyd, fest (fester Brennstoff «Meta»)

50.--

XLVII. Firnisse, Färb-, Arznei- und Parfümeriewaren.

Farben : Farben nicht besonders benannte

500. --

294

Anlage B.

Zölle bei der Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet.

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. ßp.

I. Nahrungs- und Genussmittel.

per

A. Getreide und Hülsenfrüchte.

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, nicht geschroten, nicht geschält: 3

-- Hafer

--.60

4

-- Gerste

--.60

15

Malz

1.50 B. Früchte und Gemüse.

26

Obst, gedörrt oder getrocknet, nicht ausgekernt (Kernobst)

10.

Frucht- und Beerensäfte, Latwergen, Obstmus: ohne Zucker, mit oder ohne Alkohol: ex 296

-- Himbeersaft

25.

Gemüse : 41 ex 42b

ex 43b

-- konserviert: getrocknet, offen

15.

eingesalzen : andere (als Kapern und Oliven: in Fässern), auch Sauerkraut, ausgenommen Trüffeln in Fässern

10.

Gurken, in Essig oder anderswie eingemacht, in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg Gewicht

20.

295 Nummer des schweizerischen Zolltarifs

53 ex 57 680 68c 69 70

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

C. Kolonialwaren und verwandte Produkte.

Fr. Kp.

per q

Hopfen Zichorienwurzeln getrocknet Zucker : -- Kristallzucker; Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form; Kandiszucker -- Stampf- (Pilé-) Zucker -- in Hüten, Platten, Blöcken etc. ; Abfall von raffiniertem Zucker -- geschnitten oder fein gepulvert

3.-- l

7.-- 8.-

10.-- 13.--

D. Animalische Nahrungsmittel.

77a 776

Fleisch : -- konserviert: gesalzen, geräuchert; Speck, gedörrt: Schinken anderes

ex 103

E. Esswaren, nicht anderweit genannt.

Himbeersaft, mit Zucker

ex 114a

G. Getränke.

Bier, in Fässern von 2 hl Inhalt und darunter

65.-- 75.--

100.-

9.--

II. Tiere und tierische Stoffe ; Düngstoffe und animalische Abfälle.

136a 136c

A. Tiere.

Ochsen : -- mit Milchzähnen: Schlachtvieh.

-- ohne Milchzähne

per Stück 80.-- 100.--

296 Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Bezeichnung der "Ware

Zollansatz

Fr. Kp.

B. Tierische Stoffe und verwandte Produkte, nicht anderweit genannt.

155«

155b

Bettfedern : -- roh, nicht gereinigt, in hydraulisch gepressten Ballen oder in andern Ballen im Gewichte von 100 kg und mehr -- gereinigt

per q

3. -- 40.--

III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

179

195 199

Oberleder: -- Kalbleder, chromgegerbt, narbenschwarz oder farbig chagriniert (Boxcalf) Schuhe und Pantoffeln: -- mit Kalb-, Boss-, Chevreau-, Ziegen-, Schafund Phantasieoberleder, mit und ohne Futter -- aus Stramin, Filz. Baumwollstoff, Lastings, Sammet und Plüsch, ausgenommen Seidensammet und Seidenplusch, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz

80.

240.

120.

Y. Holz.

221 224

236 237 264fr

Brennholz. Beisig, Holzborke: -- Laubholz Holzkohlen Bau- und Nutzholz: -- in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig bebauen, anderes (als Schwellen) aller Art: anderes Laubholz (als eichenes) Nadelholz Sitzmöbel (Gross- und Kleinmöbel) aus gebogenem Buchenholz, nicht gepolstert

--.05 --.30

1.80 2.50 53.---

297 Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

NB. ad 264 b. Blumenständer, sowie Bauchund Serviertischchen, aus gebogenem Buchenholz, werden, soweit sie nicht den Charakter von Luxusmöbeln aufweisen, ohne Unterschied hinsichtlich der Dimensionen nach dieser Nummer zugelassen.

Als Luxusmöbel gelten diejenigen Möbel, die mit Messing verziert, vergoldet, eingelegt, geschnitzt oder mit Furnieren aus exotischem Holz belegt sind, sowie solche in Verbindung mit Textilstoffen.

271

Fertige Holzwaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt: andere (als rohe)

Zollansatz

Fr. Rp.

per q

40.

YI. Papier und graphische Erzeugnisse.

A. Rohstoffe zur Papierbereitung.

290 291

Faserstoffe zur Papierfabrikation: -- auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose, Stroh-, Alfastoff u. dgl.), nass oder trocken: ungebleicht gebleicht B. Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen.

294 ex 299

307c

1. Ohne nachträgliche Bearbeitung: Packpapiere, im Tarif nicht anderweit genannt, auch geölt

15.--

Zigarettenpapier von 25 Gramm und darunter per m2, in ganzen Bogen oder in Bollen von 25 cm Breite und darüber

25.--

2. Mit nachträglicher Bearbeitung: Pergament- und Pergaminpapier, auch imitiert

25.

298 Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

YII. Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion.

A. Baumwolle.

378

379

Decken (Bett- und Tischdecken etc.), abgepasst: -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen -- mit Posamentier- oder Näharbeit NB. ad 379. Decken, an welchen die Näharbeit bloss aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutze der Bänder dienenden sogenannten UnrwTirf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandern.

NB. ad 378/379. Baumwollene Bett-, Tisch- und Küchenwäsche fällt je nach ihrer Bearbeitung unter die Nm. 378 oder 379. Diese Artikel mit bloss genähtem Saum oder lediglich zum Schutze der Bänder dienendem sogenanntem Umwurf sind nach Xr. 378 zu verzollen.

Zollansatz

Fr. Ep.

per q

150.-- 160.--

B. Flachs, Hanf, Jute, Ramie etc.

405

41 la

Gewebe aus den unter Nr. 396 des Tarifs genannten Spinnstoffen : -- roh, aus Jute, unter 9 Fäden auf 5 mm im Geviert enthaltend

4.-- Zuschlag zum Zoll der rohen Gewebe

-- gekocht, gelaugt (gebaucht), cremiert, gebleicht NB. ad 405/413 des Tarifs. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl massgebend, welche durch Zählung der Kettenfäden und der Schussfäden zwischen je zwei bei Kette und Schuss im Gewebemuster regelmässig wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der

40%

299 Nummer des schweizerische Zolltarifs

426

430

453a 4530 454

Bezeichnung der Ware

Breite des Musters zu 5 Millimetern und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuss gefunden wird. Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen.

Überschiessende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung ausser Betracht.

NB. ad 418 des Tarifs. Decken, an welchen die Näharbeit bloss aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutze der Ränder dienenden sogenannten Umwur besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.

NB. ad 417/418 des Tarifs. Leinene Bett-, Tischund Kuchenwäsche fällt je nach ihrer Bearbeitung unter die Nrn. 417 oder 418. Diese Artikel mit bloss genahtem Saum oder lediglich zum Schutze der Bänder dienendem sogenanntem U mwurf sind nach Nr. 417 zu verzollen Säcke Matten, Bodendecken und Teppiche aus den unter Nr. 396 des Tarifs genannten Spinnstoffen, auch mit eingefasstem Band oder mit Fransen: -- gewebt : aus Jute C. Seide.

Decken (Bett- und Tischdecken etc.) aus Seide, Florettseide, Kunstseide, abgepasst: -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen : aus Pettenuzzo mit baumwollener Kette andere -- mit Posamentier- oder Näharbeit NB. ad 454. Decken, an welchen die Näharbeit bloss aus einem genähten Saum oder aus einem le-

Zollansatz

Fr. Rp.

per q

50.--

75.--

80.

300.

400.

300 Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

diglieli zum Schutz der Bänder dienenden sogenannten Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.

Zollansatz

Fr. Kp.

per q

D. Wolle.

474 475«

479

480

4826

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und Kammgarngewebe) : -- im Gewichte von mehr als 300 Gramm per m2 -- Zanella und Serge für Futterzwecke in der Breite von 138 bis und mit 142 cm, im Gewichte von 300 Gramm und darunter per m2 Decken (Bett- und Tischdecken etc.), abgepasst: -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen -- mit Posamentier- oder Näharbeit NB. ad 480. Decken, an welchen die Näharbeit bloss aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutz der Bänder dienenden sogenannten Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.

Bodenteppiche, andere (als die unter den Nrn. 481 und 482« des Tarifs genannten)

190.--

60.--

210.

230.

150.--

F. Stroh, Bohr, Bast, Flechtweiden, Holzspäne u.dgl.

513

Korbflechterwaren, ohne Gestell: aus geschälten Weiden, Holzspänen, Bohr: roh oder gebeizt

32.--

H. Konfektionswaren.

530 531

Leibwäsche aus Baumwolle, Leinen, B amie etc.: -- Hemden -- Hemdenkragen, Hemdeneinsätze, Chemisetten, Manschetten etc

300.-- 250.--

301 Nummer des schweizerischen Zolltarifs ex 579

Bezeichnung der Ware

Griffe für Schirme und für Spazierstöcke ausge nomme solche aus Edelmetall und A ergoldet oder -versilberte

580 5806

Schirmstöcke und Spazierstöcke: -- mit Griff au? dem Material des Stockes: Schirmstöcke ohne Zwinge Spazierstöcke

581c

-- mit Griff aus andern Materialien (ausgenommen solche mit Griff aus edlen Metallen oder mit vergoldete oder versilbertem Griff): Spazierstöcke

Zollansatz Fr. Rp.

per

10.--

10. -- 50. --

100.-

VIII. Mineralische Stoffe.

6320

Schmirgel- und Karborundumfabrikate: -- andere (als die in den Nrn. 630/632a des Tarifs genannten)

25.

IX. Ton, Steinzeug; Töpferwaren.

A. Ton.

656 658

Platten und Fliesen: -- einfarbig, glatt oder gerippt: roh oder engobiert; Pflastersteine (Klinker) datiert B. Steinzeug.

674

676

Kanalisationsbestandteile aus feinem Steinzeug (Steingut) oder Porzellan, einschliesslich der Schüttsteine und Badewannen: a -- Schüttsteine und Klosettschüsseln, aus Feuerton. Steingut oder Porzellan, glasiert, ganz oder teilweise gelb b -- andere Steinzeugwaren, feine

18.

30.

40.

302 Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Bezeichnung der "Ware

C. Topîerwaren.

678 6800

Zollansatz

Fr. ßp.

per q

Töpferwaren : -- mit weissem oder gelblichem Bruch; Parian, Biskuit

35.--

-- Porzellan aller Art, anderes (als das unter die Nrn. 679 und 680a fallende)

40.--

X. Glas.

683

Bohglas (gegossenes Glas), wie Dachglas und Glasziegel, Boden- und Wandplatten von Glas, sogenanntes Diamantglas : -- naturfarbig, glatt oder gemustert NB. ad 683. Geripptes Glas ist als gemustert zu betrachten.

684

-- gefärbt,, matt, poliert etc

685

-- Kathedralglas jeder Färbung NB. ad 686 des Tarifs. Naturfarbiges, gezogenes Fensterglas, ohne mechanische Bearbeitung, wird nach dieser Nummer zugelassen, ohne Bücksicht auf die Grosse und Dicke der Tafeln.

Hohlglas und Glaswaren: NB. ad 689 des Tarifs.

1. Optisches Bohglas wird gegen Nachweis der Verwendung zu Zwecken der Optik zum Ansatz von 2 Fr. per q nach Nr. 689 verzollt.

2. Salinglas in Tafeln, farblos, wird gegen Nachweis der Verwendung zur Fabrikation von Uhrengläsern nach Nr. 689 zugelassen.

691«

-- aus schwarzem, braunem oder grünem Glas: Flaschen

10.--

303 Nummer des schweizerische Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Hohlglas und Glaswaren (Fortsetzung) :

6910

692

693

ex 694b 694 c

696 698

NB. ad 691a. Als Flaschen im Sinne der Nr.691a werden die Hohlglasware betrachtet, welche die übliche Form der gew öhnlichen Wein- bzw. Bierflaschen aufweisen.

andere -- nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert : · aus halbweissem Glas NB. ad 692. Eichzeichen samt Massangaben, die zur Inhalts bezeichnung: nötig sind, bleiben bei der Verzollung ausser Betracht.

aus farblosem (sog. weissem Glas : a Konservengläser, auch geschliffen, nicht in Verbindung mit andern Materialien b andere -- aller Art: -- -- geschliffen, graviert gefärbt, vergoldet etc., auch in Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen: Taschenuhrenglaser, mit einem Durchmesser von 52 mm und darüber . . .

andere (als die unter den Nrn 694a/6 des Tarifs genannten) Hohlglas der unter Nr. 691 bis 693 des Tarifs erwähnten Gattung : -- in grobem Holz-. Schilf- oder Strohgeflecht .

-- mit Verschlussvorrichtung (Deckel, Patentverschlusse etc.) aus unedlen Metallen. Steingut, Porzellan etc

Zollansatz Fr. Rp.

per q

4.--

12.--

15.

18.

40.

12.

45.

301 Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q

XL Metalle.

737

A. Eisen.

Eisenbahnniaterial : -- Achsen, Federn, Badbandagen, Bäder. Badsterne: roh vorgearbeitet

743

Bohren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt, von weniger als 40 cm Lichtweite: -- roh, geteert, grundiert, auch wenn an den Enden mit angeschnittenen Gewinden oder mit Muffen versehen : nicht genietet . 4 NB. ad 742. Nach dieser Nummer werden auch rohe, geteerte oder bloss grundierte, nicht mit Schrauben oder Nieten verbundene Bohrmaste für elektrische Leitungen und Beleuchtungszwecke, auch aus abgesetzt gewalzten (sich verjüngenden) Bohren zugelassen, auch wenn sie mit Lochungen und aufgezogenen Schutzringen versehen sind.

genietet

744

-- andere: Planschen zu Bohren

742

776

Nägel, geschnitten, gepresst, gegossen, geschmiedet: -- andere (als Hufnägel) Waren aus schmiedbarem Eisenguss (Weichguss), aus Stahlguss, aus Schmiedeisen, aus Stahl, im Tarif nicht anderweit genannt : roh, vorgeschruppt, geteert, grundiert, das Stück im Gewichte von:

1.20

j

7

25.--

803

-- 100 kg und darüber

6.-

804

-- 25 bis auf 100 kg

9.-

305 Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

per q

A. Maschinen und mechanische Geräte.

Maschinenteile, roh vorgearbeitet, das Stück im Gewichte von:

879

880

-- 500 kg und darüber für nicht schmiedbaren Eisenguss (Grauguss), 250 kg und darüber für Stahlguss, 50 kg und darüber für schmiedbares Eisen oder Stahl; femer ohne Gewichtsbeschränkung Kesselteile roh vorgearbeitet, aus Schmiedeisen oder Stahl, nicht genietet und ohne Nietlöcher ; Bohren aus Schmiedeisen oder Stahl, gewunden, in Spiralen, Schlangen u. dgl.

1.20

weniger als 50 kg. für schmiedbares Eisen oder Stahl

4.--

Bearbeitete Teile von Wasserkraftmaschinen, von feststehenden Dampfmaschinen, Dampflokomobilen, Dampfwalzen, Dampfturbinen, von Gas-, Petrol-, Benzin-, Heissluft- und Druckluftmaschinen und andern Krafterzeugungsmaschinen, sowie von Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen das Stück im Gewichte von :

ex ex ex ex

895b 896b S976 898b

-- 2500 bis auf 10000 kg

20.

-- 500 bis auf 2500 kg

20.

-- 100 bis auf 500 kg

30.

-- weniger als 100 kg

35.

B. Fahrzeuge.

ex 910

Kinderwagen und Kinderschlitten

Bundesblatt. 79. Jahrg. Bd. I.

60.--

25

306

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

per q

A.Apotheker- und Drogeriewaren; Parfümerien.

ex 968

Karamel (Zuekercomeur) NB. ad 974b des Tarifs. Kompressen zu Heilzwecken, aus Baumwollgewebe, mit Heilschlamm (schwefelhaltiger Schlamm aus Thermalquellen) gefüllt, auch in Kartonschachteln mit Gebrauchsanweisung verpackt,werden nach Nr. 974b zu 20 Fr.

per q zugelassen.

978

Naturliches und kunstliches Mineralwasser . . .

NB. ad 979 des Tarifs. Heilschlamm, nicht geformt, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, wird nach dieser Nummer zum Ansätze von 5 Fr.

per q zugelassen.

980

Quell- und Badesalze, Moorextrakte, mit und ohne Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung : für den Detailverkauf hergerichtet oder fertig dosiert NB. ad 980. Komprimierte Schlammwurfel (schwefelhaltiger Schlamm aus Thermalquellen) zu Heilzwecken, auch mit Gebrauchsanweisung, werden nach Nr. 980 zugelassen.

ex 981

Fruchtessenzen, soweit sie unter Tarif-Nr. 981 fallen NB. ad 981 des Tarifs. Unter diese Nummer fallen auch Essenzen, Extrakte und Tinkturen zur Bereitung von geistigen Getränken, Biskuits und Zuckerbäckerwaren.

B. Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.

Organische zubereitete Hilfsstoffe und Fabrikate :

ex 1057

-- Brauerharz, gegen Nachweis der Verwendung zum Auspichen von Bierfässern

15.--

10.

100.--

307

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

1104a

Bezeichnung der "Ware

C. Farbwaren.

Chemische Farben, trocken, in Stucken oder in Pulverform, nicht zubereitet: -- Zinkweiss, Zinkolit

Zollansatz Fr. Rp per q

2. --

XV. Nicht anderweit genannte Waren.

1145

1146

1155b

Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt: -- andere (als die unter Nr. 1144 des Tarifs fallenden) aller Art ; Merceriewaren, im Tarif nicht anderweit genannt

100. --

Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen: a -- Falsche Bijouterie aus Glas, auch gefasst in unedle Metalle : nicht vergoldet, nicht versilbert

200 --

fr -- andere

370.--

Blei- und Farbstifte, zusammengesetzt, mit Holzoder Papierschaftung ; Schreibkreiden, nicht unter Nr. 1155a fallend . . .

50.--

308

Anlage C.

Zusatzbestimmungen.

Zu Artikel 2.

Sollte einer dei' vertragschliessenden Teile zufolge ausserordentlicher Umstände es für nötig erachten, für bestimmte Waren Verbote oder Einschränkungen der Ein-, bzw. Ausfuhr beizubehalten oder einzuführen, so wird er sich hierüber mit dem andern Teile verständigen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

Zu Artikel 5.

Die Schweiz wird die Vorteile, welche die Tschechoslowakische Eepublik Polen in Artikel XVII des am 23. April 1925 zwischen der Tschechoslowakischen Eepublik und Polen abgeschlossenen Handelsabkommens zugestanden hat, nicht für sich beanspruchen, auch wenn die Tschechoslowakische Eepublik dieselben Vorteile einem andern angrenzenden Staat gewähren würde.

Es herrscht Einverständnis darüber, dass die vereinbarte Meistbegünstigung sich nicht auf Eisenbahntariffragen erstrecken soll.

Zu Artikel 7.

Zur Identifizierung der Waren werden die offiziellen Erkennungszeichen, welche beim Ausgang aus einem der beiden Länder auf Waren, die Gegenstand eines Freipasses oder einer Vormerkung sind, angebracht wurden, von den Stellen des andern Landes anerkannt. Immerhin haben die Zollstellen der beiden Länder das Eecht, noch ihre Erkennungszeichen anzubringen, wenn sie dies für notwendig erachten. Für Muster von Edelmetallarbeiten (Bijouterie, Goldschmiedearbeiten, Uhren usw.) besteht keine Verpflichtung zur Stempelung im Einfuhrland, unter Vorbehalt der erforderlichen Massnahmen um die Vorlegung der Muster zur Stempelung für den Fall sicherzustellen, dass ihre Wiederausfuhr nicht innert der vorgeschriebenen Frist stattfinden würde.

Die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr kann bei den in den Ziffern 2 bis 7 des Artikels 7 genannten Fällen auch über ein anderes Zollamt als das der Einfuhr oder Ausfuhr erfolgen. Das Zollamt, über das die Wiederausfuhr stattfindet, soll ermächtigt sein, von sich aus die provisorisch entrichteten Zölle und Gebühren zurückzuerstatten oder, wenn diese Zölle und Gebühren bloss sichergestellt worden sind, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Importeur von seiner Kautionsleistung zu befreien.

309

Zu Artikel 10.

Über die Ernennung des Schiedsrichters wird folgendem vereinbart: Die beiden vertragschließenden Teile werden sich innerhalb zwei Monaten nach der Notifikation des Schiedsgerichtsbegehrens über die Person des Schiedsrichters verständigen.

Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines der beiden Staaten sein, noch auf dem Gebiet eines derselben wohnen, noch sich in einem Abhängigkeits- oder andern ähnlichen Verhältnis zu einem der beiden Staaten befinden, noch Mitglied eines andern für einen der beiden Staaten in Betracht kommenden Schiedsgerichts sein.

Können sieb, die beiden \ertragscrJiessenden Teile über die Bezeichnung des Schiedsrichters nicht innerhalb zwei Monaten verständigen, so wird mit dessen Ernennung unverzüglich der Verwaltungsratspräsident des Ständigen Schiedshofes im Haag betraut werden.

Zu Anlage A.

(Zölle bei der Einfuhr in das tschechoslowakische Zollgebiet.)

Zu T.-Nr. 37. -- Äpfel und Birnen, deren Verpackung eine mehrfache Umschliessung der Früchte darstellt, wo also im einfach umschließenden Versandgefäss noch stückweise Einhüllungen oder besondere Schutzschichten aus Papierwolle, Holzwolle, Schnitzern, Watte usw. vorkommen, sind als feines Tafelobst zu behandeln.

Zu T.-Nrn. 64--67. -- Das Zuchtvieh der in Anlage A angegebenen Eassen wird bei der Einfuhr mit Zollbegünstigung abgefertigt, wenn der Einführende die vorgeschriebene Bescheinigung des zuständigen tschechoslowakischen Landeskulturrates, bzw. des Landeskulturreferates der Zivilverwaltung in Karpathorussland (Podkarpatskâ Bus) -- bestätigt durch den Befund des die Einfuhr behandelnden tschechoslowakischen Amtstierarztes, dass es sich in Übereinstimmung mit den Angaben des bezüglichen schweizerischen Viehpasses um die Einfuhr von Zuchtvieh der in der Bescheinigung angeführten Bässen handelt -- vorlegt.

Zu T.-Nr. 81. --Bei der Abfertigung von Baumwachs bleibt der Alkoholgehalt bis zu 8 Prozent des Gewichtes ausser Betracht. Nach dem vertragsmässigen Zollsatze wird das Baumwachs auch in Kleinpackungen verzollt.

Zu T.-Nr. 101. -- Im Falle einer Erhöhung des Zolles der Nr. 101 (Fette und Fettgemenge, nicht besonders benannte) wird der neue Zollsatz 25 Kc per 100 kg nicht übersteigen.

Zu T.-Nr. 114. -- Zum vertragsmässigen Zoll von 735 Kë werden Biskuits, Zwieback und Kakes zugelassen, auch wenn sie einen Zuckerzusatz enthalten.

310

Zu T.-Nr. 119. -- 1. Die Bezeichnungen Emmentaler-, Greyerzer- und Saanen-Käse geben nicht den Produktionsort, sondern die Art der schweizerischen Fabrikation an. Der Vertragszoll wird daher allen auf diese Art erzeugten Käsen zugestanden, ohne Eücksicht darauf, in welcher schweizerischen Gegend sie hergestellt worden sind.

2. Falls die Tschechoslowakische Eepublik irgendeinem dritten Staate für irgendwelche andere Käsegattung der T.-Nr. 119«, bzw. 1196 einen niedrigem Zoll, als er in Anlage A für schweizerische Käsegattungen der Nr. 119 a, bzw. 119 o festgesetzt ist. zugesteht, wird der gleiche Zoll auch auf die schweizerischen Käsegattungen, welche in den Nrn. 119 a, bzw. 119 & in Anlage A genannt sind, angewendet werden.

3. Zu den feinen Tafelkäsen gehören ausser den ihrer Beschaffenheit nach feinen Käsen auch alle Käse, welche in kleinen Kistchen, Dosen, Schachteln, in Stanniol, Papier usw. eingeschlagen zur Einfuhr gelangen, wobei die innern Umschliessungen (Holzschachteln, Pappschachteln u. dgl.) mit der Ware verzollt werden. Die in Anlage A unter Nr. 119 genannten Käse, in Laiben, werden nach Nr. 119 & zum Ansatz von 210 Kc verzollt.

4. Unter der Bezeichnung « Schweizerischer Emmentaler », « Original Emmentaler», «Original Schweizerkäse», «Schweizerischer Schachtelkäse» darf in der Tschechoslowakischen Bepublik nur solcher Käse feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden, welcher in der Schweiz hergestellt worden ist. Überhaupt ist es für Käse aller Art, welcher nicht in der Schweiz hergestellt worden ist, untersagt, zu den die Fabrikationsart bezeichnenden Benennungen, wie Emmentaler-, Greyerzer-, Sbrinz-Käse, noch Bezeichnungen beizufügen, welche den Schein erwecken, der betreffende Käse sei in der Schweiz fabriziert worden.

Zu T.-Nr. 132. -- Als Glarner Kräuterkäse (auch «Schabzieger» genannt) wird Magerkäse mit Zusatz von Ziegerklee (melilotus coerulea) zugelassen.

Bei der Verzollung von Glarner Kräuterkäse bleibt ein allfälliger Zusatz von Butter bis 40 Prozent vom Gewicht ausser Betracht.

Zu T.-Nrn. 131 und 132. -- Zum vertragsmässigen Zoll von 480 Kc werden Nährmehle zugelassen, auch wenn sie einen Zuckerzusatz enthalten. Zum vertragsmässigen Zoll von 200 Kc, 150 Kc oder 320 Kc werden Kondensmilch und Trockenmilch zugelassen, auch wenn sie einen Zuckerzusatz enthalten.
Bei der Verzollung von Blockmilch wird der zum Schutze dienende Überzug von Kakaobutter oder anderen pflanzlichen Fetten in der Dicke von höchstens l mm ausser acht gelassen.

Zu T.-Nr. 162. -- Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die Zollbefreiung sowohl für den natürlichen Indigo als auch für den synthetischen Indigo von derselben chemischen Zusammensetzung wie der natürliche Indigo (Indigblau) auf die Dauer des Bestehens dieses Vertrages, höchstens aber auf

311 die Dauer von drei Jahren, gewährt wird. Für die zollfreie Abfertigung müssen die Sendungen von synthetischem Indigo mit einer Bescheinigung der Erzeugungsfabrik darüber, dass die Ware Indigblau ohne Zusatz anderer Stoffe ist, nach dem unten angeführten Muster begleitet sein. Der tschechoslowakischen Zollverwaltung bleibt es unbenommen, die Eichtigkeit solcher Bescheinigungen zu überprüfen.

Besoliel:n.igfiM»gf.

Unterfertigte (Name und Sitz der Fabrik) erklärt als Erzeugungsfabrik, dass die Sendung kg synthetischen Indigo, geliefert an in (Name und "Wohnort des Abnehmers), Indigblau ohne Zusatz anderer Stoffe enthält.

(Ort der Ausfertigung und Datum)

(Zeichnung der Erzeugungsfabrik)

Zu T.-Nr. 163. -- Als flüssige Extrakte sind jene Extrakte zu behandeln, -welche eine Dichte von weniger als 35° Baume besitzen.

Zum Gebrauche in der Textildruckerei und -färberei hergerichtete naturiiche, flüssige Farbstoffextrakte mit Zusatz von Beizmitteln fallen nur dann unter Nr. 163 a, wenn der Aschengehalt, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht mehr als 25 Prozent beträgt; Farbstoffextrakte mit einem grösseren Aschengehalt sind nach Nr. 626 zu verzollen.

Zu T.-Nrn. 183, 184, 185 und 186. -- Wie rohe Baumwollgarne sind gasierte sowie gedämpfte Baumwollgarne, soweit sie im übrigen den Charakter der rohen beibehalten haben, zu verzollen.

Zu Anmerkung nach T.-Nr. 192. -- Plattbtichgewebe (auch gefärbte, bedruckte oder buntgewebte, ohne Rucksicht auf die Beschaffenheit und Feinheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Garne) sind broschierte Gewebe mit fetickerei ähnlichen Mustern, bei denen die Figurschussfäden innerhalb der Grenzen der eingewebten Figuren mindestens auf einer Seite vollständig und auf der anderen Seite teilweise flottliegen. Sie unterscheiden sich von Stickereien dadurch, dass bei ihnen der Figurfaden bei der Wiederkehr des Musters stets genau dieselben Faden des Grundgewebes umfasst und von diesen ·webartig gebunden erscheint, was bei den Stickereien nicht der Fall ist. Die Verzollung der Plattstichgewebe nach Beschaffenheit des Grundgewebes hat auf Wunsch des Einführers dann zu erfolgen, wenn sie eine geringere Belastung ergibt als die Abfertigung zum Zollsatz von 2600 Kö für 100 kg und wenn die Broschierfäden auf dem zur Erhebung des Gewichtes dieses Grundgewebes erforderlichen Coupon vorher entfernt worden sind. Bei Plattstichgeweben, die doppelt breit gewebt und bei der Aufmachung in Stücke der Länge nach

312 in Hälften geteilt worden sind, bleiben die zur "Verhinderung des Ausfransen?

des Gewebes an dem Schnittrande angebrachten sogenannten Notsäume ausser Betracht.

Zu T.-Nrn. 199, 215, 254 und 260. -- Bei der Verzollung von Hutgeflechten wird das Aneinandernähen einzelner Litzen in die Form von Hutgeflechten sowie die Verbindung mit Metallfäden ausser acht gelassen.

Zu T. Nr. 215. -- Eine unbedeutende, d. h. 8 Prozent nicht übersteigende Beimengung von andern TextiLtoffen bleibt für die Verzollung von Hutgeflechten ausser Betracht.

Zu T.-Nrn. 250 und 256. -- Falls die glatten (nicht fassonierten) Seidenoder Halbseidengewebe eine günstigere Behandlung erfahren sollten als die fassonierten Gewebe, werden als glatte Gewebe jene anerkannt, die. unabhängig davon, ob sie einfarbig, längs- oder quergestreift oder karriert sind, in der Bindung eine einheitlich regelmässige Oberfläche zeigen, die durch eine Kreuzung der Ketten- und Schussfäden, welche sich nach einer gewissen beschränkten Anzahl von Fäden immer wiederholt, hergestellt ist, und welche Gewebe mittels der gleichzeitigen Anwendung mehrerer Litzen erzeugt werden können.

Falls die glatten Halbseidengewebe der Nr. 256 eine günstigere Zollbehandlung erfahren sollten als die fassonierten Gewebe, werden die Halbseidengewebe im Gewichte über 200 Gramm per m2, auch wenn &ie fassoniert, sind, zum Ansätze der glatten Gewebe verzollt.

Zu T.-Nrn. 253 und 259. -- Als ganz- oder halbseidene, nicht fassonierte (glatte) Bandwaren werden jene anerkannt, die, unabhängig davon, ob sie einfarbig, längs- oder quergestreift oder karriert sind, in der Bindung eine einheitliche regelmässige Oberfläche zeigen, die durch eine Kreuzung der Kettenund Schussfäden, welche sich nach einer gewissen beschränkten Anzahl von Fäden immer wiederholt, hergestellt ist und welche mittels der gleichzeitigen Verwendung mehrerer Litzen erzeugt werden können.

Zu T.-Nr. 281. Bei der Verzollung von Hütgeflechten wird das Aneinandernähen einzelner Litzen in die Form von Hutgeflechten ausser acht gelassen.

Zu T.-Nr. 295. -- Wie Tekko- und Sahibra-Tapeten werden nach Nr. 295 auch andere Papiertapeten, z. B. Targos- und Matthotapeten, verzollt.

Zu T.-Nr. 428. -- Im Vertragsverkehre wird Ferrosilicium mit einem Gehalte von 30 bis 49 Prozent Silicium ebenfalls zollfrei abgefertigt.

Zu T.-Nr. 497. -- Nach der T.-Nr. 497 b wird auch Kupferdraht mit einem Überzuge von Azetylzellulose, auch zu elektrischen Zwecken, verzollt.

313

Zu T.-Nr. 520. ·-- Aluminiumfolien fallen nur dann unter lit. a der Tarifnummer 520, wenn sie nicht veredelt sind.

Zu «Allgemeine Anmerkungen zu den Klassen XXII--XXVI» sowie zu «Allgemeine Anmerkungen zu Klasse XXXVIII» des Tarifs. -- Als Grundlage für die Anwendung der in den Allgemeinen Anmerkungen zu den Klassen XXII--XXVI und in den Allgemeinen Anmerkungen zu Klasse XXXVIII des Tarits vorgesehenen Zuschlagstaxen hat der günstigste Zollansatz des in Frage kommenden Artikels zu gelten.

" Zu T.-Nrn.532 und 333. -- Im Falle einer Erhöhung der Zölle der T.-Nm,532.

(Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von Baumwolle nebst den zur Spinnerei und Zwirnerei derselben gehörigen Maschinen, soweit sie nicht unter die folgende Nummer fallen) und 533 (Vorbereitungs- und Verarbeitungsmaschinen, Spinn- und Zwimmaschinen, alle diese für Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baumwolle und Wolle) werden die neuen Zollsätze 90 Kc für 100 kg nicht übersteigen.

Zu T.-Nr. 534. -- Zur Erlangung der für Webstühle und Zettelmaschinen für die Seidenweberei festgesetzten Zollbegünstigung ist dem Zollamte bei der Einfuhr unter Beobachtung sonstiger Vorschriften durch die vorgeschriebene Bestätigung der zuständigen Handels- und Gewerbekammer der Verwendungszweck der Webstühle und Zettelmaschinen und der Beweis dafür zu erbringen, dass die Unternehmung, für welche die Maschinen bestimmt sind, Seide verarbeitet.

Zu T.-Nr. 038. -- Zur Erlangung der für Kompressoren für Kälte- und Eiserzeugungsanlagen, bzw. für Walzwerke für die Schokoladeerzeugung und die keramische Industrie festgesetzten Zollbegünstigung ist unter Beobachtung sonstiger Vorschriften die zollamtliche Nachbeschau, d. i. die Konstatierung, dass die betreffenden im betriebsfähigen Zustande im Etablissement des Beziehenden aufgestellten Maschinen dem angegebenen Verwendtmgszwecke dienen, erforderlich.

Wenn es sich um Kompressoren für Kälte- und Eiserzeugungsanlagen handelt, so wird auf diese ISTachbeschau verzichtet, wenn das Gesamtgewicht der ganzen eingeführten Anlage, das Gewicht eines allfällig eingebauten Elektromotors inbegriffen, 2 q nicht übersteigt.

Zur Erlangung der für Misch-, Knet- und Schlagmaschinen für Bäckereien, und Konditoreien festgesetzten Zollbegünstigung ist dem Zollamte bei der Einfuhr unter Beobachtung sonstiger Vorschriften
der Verwendungszweck der bezüglichen Maschinen durch die vorgeschriebene Bestätigung der zuständigen Handels- und Gewerbekammer nachzuweisen.

Zu T.-Klasse XL. -- Bei der Entgegennahme der Maschinen und Apparate dieser Klasse, welche gemäss Anlage A zu einem ermässigten Zoll eingeführt

314 werden können, falls sie zu einem bestimmten Zwecke dienen, haben die Händler den für die betreffende Maschine oder den betreffenden Apparat vorgesehenen Zoll zu bezahlen, ohne Eücksicht auf die Ermässigung. Die Differenz zwischen der bezahlten Zollgebühr und dem ermässigten Zollansatz wird zurückerstattet, falls innert einem Jahr unter Beobachtung allersonstiger Vorschriften der Händler .den Beweis dafür erbiingt, dass die Maschine oder der Apparat wirklich für den Zweck geliefert worden ist, von welchem die Anwendung des ermässigten Zolls abhängt.

Zu T.-Nr. 543. -- Als elektrische Koch- und Heizapparate werden zugelassen alle elektrischen Apparate und Vorrichtungen zum Kochen, Backen, Braten, Sieden, Heizen, in Haushalt oder Gewerbe, wie z. B. Kochherde, Kochplatten (Eéchauds), Bratofen, Backöfen. Griller, Futterkocher und andere Koch-, Brat- und Backvorrichtungen, Kochtöpfe und andere Kochgeschirre (Kocher und Kannen für Wasser, Kaffee, Milch, Tee usw.), Eierkocher, Brotröster, Siedekessel, ferner Wärmeplatten, auch Wärmetische und Wärmeschränke, Bugeleisen, Heisswasserapparate und -Speicher, elektrische Heizöfen aller Art, einschliesslich Strahlungs- und Kachelöfen, sowie andere Heizvorrichtungen wie Heizröhren usw.

Zu Klasse XLI. -- Es besteht Einverständnis darüber, dass die in diesem Vertrage für Waren dieser Klasse festgesetzten Zollansätze auf Eöntgen- sowie andere elektromedizinische Apparate und Hilfsgeräte keine Anwendung finden.

Zu T.-Nrn. 585 und 586. -- Taschenuhren und Gehäuse zu Taschenuhren, bloss mit goldenem Knopfe, Bügel und dergleichen, werden nicht als goldene Uhren oder Uhrgehäuse behandelt.

Sogenannte galonnierte oder mit Gold plattierte Uhren und Uhrgehäuse werden wie vergoldete Uhren oder Uhrgehäuse verzollt.

Zu T.-Nrn. 585 und 587. -- Sollte autonom oder vertragsmässig der gegenwärtige Zoll von 4 Kc 90 der Position 587 des Tarifs (Uhrwerke zu Taschenuhren) ermässigt werden, so erfahren die Ansätze der Position 585 die gleiche Herabsetzung.

Zu T.-Nr. 589. -- Als kleine Standuhren werden Tisch- und andere ähnliche kleine Standuhren mit einem grössten Durchmesser des Zifferblattes von nicht über 10 cm angesehen.

Zu T.-Klasse XLIII und T.O7m. 585 und 586. -- Waren aus sogenanntem Weissgold (Legierungen von Gold mit Nickel, Kupfer, Zink, Palladium, Aluminium,
Silber, Zinn oder anderen Metallen) werden wie Waren aus Gold verzollt.

Zu T.-Nr. 614. -- Gemenge von Kleber mit einem unerheblichen Zusätze von Natriumphosphat und Sandelholz werden nach T.-Nr. 614 a verzollt.

315

Nach der Anmerkung zu T.-Nr. 614 a können auch Gemenge von Kleber (mit Ausnahme von Weizenkleber) mit einem unerheblichen Zusätze von Natriumphosphat und Sandelholz verzollt werden.

Zu T.-Nr. 622. -- Metaldehyd, fest (fester Brennstoff «Meta») wird auch in Kleinpackungen zum Zoll von 50 Kc zugelassen.

Zu T.-Nr. 625. -- Teerfarbstoffe mit einem Zusatz von Kochsalz, Glaubersalz oder Dextrin bis zu 50 Prozent werden ebenfalls nach Nr. 625 zugelassen.

Die Tschechoslowakische Eepublik verpflichtet sich auf die Dauer des Bestehens dieses Vertrages, höchstens aber auf die Dauer von zwei Jahren, keinen Zoll bei der Einfuhr basischer Teerfarbstoffe einzuleben. Für die zollfreie Abfertigung müssen die Sendungen von basischen Teerfarbstoffen mit einer Bescheinigung der Erzeugungsfabrik nach unten angeführtem Muster begleitet sein.

Bewelieiuig-ting-.

Unterfertigte (Name und Sitz der Fabrik) erklärt als Erzeugungsfabrik, dass die Sendung kg basischer Teerfarbstoffe enthält : Bruttogewicht der einzelnen Packungen

Fabriksbezeichnung des basischen Teerfarbstoffes

Ort der Ausfertigung und Datum:

Zeichnung der Erzeugungsfabrik :

Zu Anlage B.

(Zölle bei der Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet.)

1. Zu Nr. 53 (Hopfen) : Unter der Benennung «tschechoslowakischer Hopfen», insbesondere unter den Bezeichnungen : «Böhmischer Hopfen» (« Saazer Hopfen», «Eoudnicer Hopfen», «Auschaer Hopfen», «Daubaer Hopfen»), «Mährischer

316 Hopfen» («Trsicer Hopfen») darf in der Schweiz nur solcher in Verkehr gesetzt, werden, welcher mit der nach Massgabe der jeweils in der Tschechoslowakischen Republik geltenden Vorschriften über die Herkunftsbezeichnung von Hopfen vorgesehenen Bezeichnung und der Beglaubigungsurkunde einer tschechoslowakischen öffentlichen Signierhalle versehen ist und sich in der OriginalMllung, d. h. in einer Umhüllung befindet, welche Herkunftsbezeichnung, Siegel und Plombe nach den erwähnten tschechoslowakischen Vorschriften trägt.

2. Die vertragliche Festlegung der Zölle der Nummern 4 (Gerste, nicht geschroten, nicht geschält), 15 (Malz), 53 (Hopfen) und ex 114 a (Bier in Fässern von 2 hl Inhalt und darunter) des schweizerischen Zolltarifs lässt die Möglichkeit unberührt, eine allfällige schweizerische Besteuerung des Bieres auch in der Form durchzuführen, dass bei der Einfuhr von Bier und Rohstoffen zur Herstellung von Bier Zollzuschläge erhoben werden. Solche Zollzuschläge würden unter sich in zutreffender Weise abgestuft auf Grundlage der Annahme, dass aus 133 kg Gerste 100 kg Malz gewonnen werden und dass e» zur Herstellung eines Hektoliters Bier 18 kg Malz bedarf.

3. Unter Bezeichnungen, in welchen das Wort «Pilsen» (Plzen) in irgendeiner Form oder Zusammensetzung verwendet wird, darf in der Schweiz nur Bier in den Handel kommen oder ausgeschenkt werden, welches in der Stadt Plzen (Pilsen) in Böhmen hergestellt worden ist.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 16. Februar 1927 mit der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 19. März 1927.)

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1927

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2182

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23.03.1927

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