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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Zahnradbahn von Montreux nach Glion.

(Vom 19. März 1909.)

Tit.

Mittelst Eingaben vom 29. Oktober 1908, 17. Dezember 1908 und 18. Februar 1909 stellte die Eisenbahngesellschaft Montreux-Glion das Gesuch um Abänderung der Artikel 16, Absatz l, Artikel 19, Absatz 2, und Artikel 20 der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1905 (E. A. S. XXI, 244) erteilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Zahnradbahn von Montreux S. B. B. nach dem Bahnhof Glion.

Die bezüglichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut : Art. 16, Absatz 1. Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen eine Taxe von höchstens 35 Rappen per Kilometer der Bahnlänge beziehen.

Art. 19, Absatz 2. Es sind Klassen aufzustellen, deren höchste nicht über 20 Rappen und deren niedrigste nicht über 10 Rappen per Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Art. 19, Absatz 4. Bei Beförderung von Waren in Eilfracht kann die Gesellschaft eine Taxe von höchstens 30 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer erheben.

Art. 20. Für den Transport von Edelmetallen, von barem Geld und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 per Kilometer höchstens 10 Rappen zu erheben.

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Die Geselltechaft macht in bezug auf Art. 16, Absatz l, darauf aufmerksam, dass bei Berechnung der Taxen auf Grund der aufgerundeten kilometrischen Distanzen sich nachstehende Taxen ergeben, die kaum mit Erfolg angewendet werden könnten : Einfache Fahrt

Hin- und Rückfahrt

Fr.

Fr.

1 . Montreux-Les Planches . . . .

--.35 --. 6 0 2. Montreux-GHon 1. 05 1. 70 3. Les Planches-Glion 1. 05 1. 70 Ad 1. Da die Distanz zwischen der Haltstelle Les Planches und dem Bahnhof Montreux nur 615 Meter betrage, seien die obigen Taxen zu hoch.

Ad 3. Es sei nicht logisch, dass die Taxe für Les PlanchesGlion ebenso hoch sei wie diejenige für Montreux-Glion. Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass in Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse auf dieser Linie die nachstehenden Taxen angewendet werden sollten : Einfache Fahrt Fr.

Hin- und Rückfahrt Fr.

Montreux-Les Planches --.25 --.40 Les Planches-Glion --.80 1. 30 Montreux-Glion 1. -- 1. 60 Die Gesellschaft schlägt daher vor, die Bestimmungen des ersten Absatzes des Artikels 16 ihrer Konzession wie folgt zu ersetzen : ,,Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen von Montreux nach Glion oder umgekehrt eine Taxe von Fr. l lür die einfache Fahrt und von Fr. 1. 60 für die Hin- und Rückfahrt beziehen. Für die Zwischenstationen sollen die Taxen auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der Streckenlänge festgesetzt werden."

Bezüglich des Art. 19, Absatz 2, verlangt die Gesellschaft, dass die für den Gütertransport vorgesehenen Taxen von 20 und 10 Rappen auf 28 und 15 Rappen festgesetzt werden sollen.

Bezüglich des Absatzes 4 dieses Artikels verlangt sie, dass die für die Beförderung von Waren in Eilfraoht vorgesehene Maximaltaxe von 30 Rappen auf 35 Rappen erhöht werden soll.

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Sie begründet dieses Gesuch um Taxerhöhung damit, dass die Erstellungskosten ihrer Zahnradbahn sich auf ungefähr Fr. 3,000,000 belaufen werden, während der ursprüngliche Voranschlag nur Fr. 1,600,000 vorsah. Das verfügbare Kapital der Gesellschaft betrage Fr. 2,600,000 ; sie sei daher genötigt, dasselbe um ungefähr Fr. 400,000 zu erhöhen. Da sie zu diesem Zwecke auf die Finanzinstitute der Landesgegend angewiesen sei, müsse sie sich zur Erbringung des Rentabilnatsnaohweises für dieses erhöhte Kapital auf höhere als die in der Konzession vorgesehenen Gütertaxen stützen können.

Was die im Artikel 20 für den Transport von Edelmetallen u. s. w. festgesetzte Taxe von 10 Rappen betrifft, so verlangt die Gesellschaft, dass dieselbe auf 15 Rappen erhöht werde.

In seiner letzten Vernehmlassung vom 23. Februar 1909 befürwortet der Staatsrat des Kantons Waadt die verschiedenen Begehren der Gesellschaft.

Mit Rücksicht auf die bedeutende Überschreitung des ursprünglichen Baukostenvoranschlages halten auch wir dafür, dass eine Erhöhung der für den Gütertransport vorgesehenen Maximaltaxen gerechtfertigt sei.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden BeschlussEntwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. März 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Zahnradbahn von Montreux nach Glion.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht 1. von vier Eingaben der Eisenbahngesellschaft Montreujc-Glion vom 29. Oktober 1908, 7. Dezember 1908 und 18. Februar 1909 (zwei Eingaben); 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 19. März 1909, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1905 (E. A. S.

XXI, 244) erteilte Konzession einer Zahnradbahn von Montreux nach Glion wird abgeändert wie folgt: 1. Der erste Absatz des Art. 16 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen von Montreux nach Glion oder umgekehrt eine Taxe von Fr. l für die einfache Fahrt und von Fr. 1. 60 für die Hin- und Rückfahrt beziehen. Für die Zwischenstationen sollen die Taxen auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der Streckenlänge festgesetzt werden.

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2. Im Art. 19 werden die für den Gütertransport vorgesehenen Taxen von 20 und 10 Rappen auf 28 und 15 Rappen festgesetzt.

Die für die Beförderung von Waren in Eilfracht vorgesehene Maximaltaxe von 30 Rappen wird auf 35 Rappen erhöht.

3. Lm Art. 20 wird die für den Transport von Edelmetallen u. s. w. vorgesehene Maximaltaxe auf 15 Rappen festgesetzt.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 15. April 1909 in Kraft tritt, beauftragt.

--S-OSSr-

Bondesblatt. 61. Jahrg. Bd. I.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Zahnradbahn von Montreux nach Glion. (Vom 19. März 1909.)

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1909

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24.03.1909

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