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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes auf der Seilbahn TerritetMontreux-Glion durch die Gesellschaft der Eisenbahn von Glion zu den Felsen von Naye.

(Vom 23. Dezember 1895.)

Tit.

Mit Eingabe vorn 15. September 1895 hat der Verwaltungsrat der Eisenbahn von Glion zu den Felsen von Naye, mit Sitz in Montreux, die Mitteilung gemacht, daß er mit demjenigen der Seilbahn Territet-Montreux-Glion, mit Sitz ebenfalls in Montreux, vereinbart hätte, den Betrieb dieser letztern durch die erstere Gesellschaft besorgen zu lassen, und ersucht um Genehmigung des unteren 14. September 1895 abgeschlossenen Betriebsvertrages im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Bisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Gesellschaft der Eisenbahn von Glion zu den Felsen von Naye übernimmt die Besorgung des gesamten Betriebsdienstes auf der Seilbahn Territet-Montreux-Glion auf Rechnung und Gefahr der Eigentumsgesellschaft und tritt auch an Stelle dieser letztem Gesellschaft für die Besorgung des Dienstes auf der Station Territet der Jura-Simplon-Bahn. Die Eigentumsgesellschaft behält sich nur die Lieferung des für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Wassers vor, ferner liegen ihr die Entrichtung der Versicherungsprämien, der Steuern und Abgaben, sowie der Ausgaben ob, welche durch eine Auswechslung des Seiles, der Rollen oder durch Änderungen an den Wagen veranlaßt werden. Ebenso hat diese Verwaltung für allfällige Neuanlagen aufzukommen, sofern nicht eine anderweitige Verständigung zwischen den beiden Unternehmungen stattfindet.

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Das Personal wird von der Betriebsverwaltung ernannt und' liegt derselben die Instruierung und Beaufsichtigung desselben ob.

Als Entschädigung für die übernommenen Verpflichtungen hat die Gesellschaft der Seilbahn Territet-Montreux-Glion derjenigen der Bisenbahn von Glion zu den Felsen von Naye jährlich eine Summe von Fr. 33,000 in monatlichen Raten zu bezahlen.

Der Vertrag ist fest abgeschlossen für ein Jahr, beginnend mit I. Januar 1896, und bleibt jeweilen für ein weiteres Jahr in Kraft, wenn er nicht wenigstens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gekündet wird.

Dem Staatsrat des Kantons Waadt ist in üblicher Weise Gelegenheit gegeben worden, sich über diesen Vertrag auszusprechen.

Derselbe hat sieh laut Schreiben vom 14. Dezember 1895 zu keinen Bemerkungen veranlaßt gesehen.

Auch uns giebt derselbe zu keinen Beanstandungen Veranlassung, da er nichts der Bundesgesetzgebung Widersprechendes enthält, und beehren wir uns daher, Ihnen zu beantragen, dem Vertrage durch Annahme 'des nachstehenden Beschlussesentwurfes die gewünschte Genehmigung unter den üblichen Vorbehalten zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. Dezember

1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.

Bingier.

808 (Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

die Übernahme des Betriebes auf der Seilbahn TerritetMontreux-Glion durch die Gesellschaft der Eisenbahn von Glion zu den Felsen von Naye.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1. eines Glion nebst 2. einer

nach Einsicht Schreibens des Verwaltungsrates der Eisenbahn von zu den Felsen von Naye, vom 15. September 1895, zugehörigem Vertrag j Botschaft des Bundesrates vom 23. Dezember 1895, beschließt:

1. Dem unterm 14. September 1895 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Besorgung des Betriebsdienstes auf der Seilbahn Territet-Montreux-G-lion durch die Verwaltung der Eisenbahn von Glion zu den Felsen von Naye wird unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des BuDdesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Seilbahn Territet-Montreux-Glioa haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung^ dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes auf der Seilbahn Territet-Montreux-Glion durch die Gesellschaft der Eisenbahn von Glion zu den Felsen von Naye. (Vom 23. Dezember 1895.)

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1895

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26.12.1895

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806-808

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