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Bekanntmachungen von

Dépanné und andern Verwaltungsstellen te Blies.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Berninabahn-Gesellschaft hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die im Bau befindliche Bahnlinie von 8t. Moritz (Graubünden) bis zur schweizerisch-italienischen Grenze in einer Gesamtlänge von ungefähr 57 km samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Rang zu verpfänden für den Betrag von Fr. 7,000,000 zur Sicherstellung eines Anleihens in gleicher Höhe, das zur Deckung der Baukosten der Bahn verwendet werden soll.

Soweit diese Bahn auf öffentlicher Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, nicht aber auch den öffentlichen Grund.

Die auf italienischem Gebiet befindliche Endstrecke der Berninabahn von der Schweizergrenze bis Tirano wird im Pfandrecht nicht inbegriffen, die Gesellschaft verpflichtet sich aber, während der Dauer des Anleihens kein Pfandrecht zugunsten irgend einer ändern Schuld auf diese Strecke einzuräumen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 3. November 1909 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind, Bern, den 18. Oktober 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates ; Schweizerische Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 6l. Jahrg. Bd. IV.

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1^-a.ïiststipen.cLieEL.

Laut Bundesbesehlues vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schliessen lassen, dass sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten des Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , 4. Oktober 1909.

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Eidg. Departement des Innern.

Versicherungen der eidg. Beamten und Angestellten, Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten

891 Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung .auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl.

Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Greltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1909 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das Z e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zurzeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1909 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ändern Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungs verein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, dass für neue bezügliche Anmeldungen ausser den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Total Versicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäss auf eigenes Risiko keine köhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muss die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Zentralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Aus-

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Zahlung der Prämienanteile an der Bundessuhvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 9. Oktober 1909.

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Schweiz. Departement des Innern.

Zollfreie''Einfuhr von Futtermehl.

Unter Bezugnahme auf den Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1906 und die Ausführungsvorschriften des Zolldepartements vom 5. Januar 1907 betreffend die Zollbehandlung von Futtermehl, wird den Interessenten mitgeteilt, dass das Typmuster erneuert worden ist mit Gültigkeit vom 1. November 1909 an. Dasselbe repräsentiert wie das bisherige die äusserste Grenze von Futtermehl, welches bis auf weiteres ohne Denaturiernng zollfrei zngelassen wird, und kann bei folgenden Amtsstellen bezogen werden : Zolldirektiqnen in Basel, Schaff hausen, Chur, Lugano, Lausanne und Grenf; Eisenbahn-Hauptzollämter in Pruntrut, Basel, Waldshut, Schaffhausen.; Singeni, Romanshorn, ßorschach, 8t. Margrethen, Buchs, Campocologno, Chiasso, Luino, Brig, Vallorbe, Verrières, Locle und Genf.

B e r n , den 20. Oktober 1909.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1909

Année Anno Band

4

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43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.10.1909

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889-892

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10 023 509

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