57 # S T #

Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Kontrollämter im Jahre 1908.

Ämter

Einnahmen Fr.

1 . Biel . . . .

2. LaChaux-de-Fonds 3. Delsberg . . .

4. Fleurier 5 . Genf . . . .

6. Grenchen (Soloth.)

7. Le Lode .

8. Neuenburg 9. Le Noirmont .

10. Pruntrut . . . ' 11. St. Immer . .

12. Schaffhausen .

13. Tramlingen .

Total Reiner Einnahmenüberschuss

33,453. 90 90,492. 35 5,315. 05 7,608. 40 14,746. 10 19,316. 40 24,204. 85

1,457.95 20,384. 20 9,049. 20 13,814.65 4,929. 55 27,350. 35

Ausgaben

EinnahmenÜberschüsse (oder Defizite)

Fr.

Fr.

29,353. 65 4,100. 25 58,604. 20 31,888.15 5,328. 60 13. 55*) 8,420. 42 812. 02*) 13,679. 10 1,067.-- 18,110.95 1,205. 45 14,054. 54 10,150. 31 3,135. 55 1,677. 60*) 16,375. 95 4,008. 25 11,281.65 2,232. 45*) 12,100. 48 1,714. 17 7,044. 80 2,115.25*) 19,031. 20 8,319. 15

272,122. 95 216,521.09 62,452. 73 -- -- 6,850. 87*) 55,601 . 86

*) Defizite.

Aus vorstehender Zusammenstellung ist ersichtlich, dass die Einnahmen von 5 Kontrollämtern zur Deckung der Betriebskosten nicht ausreichten.

Die Einnahmen aller Kontrollämter stehen denjenigen des Vorjahres nach. Da die Ausgaben nicht entsprechend reduziert werden konnten, so mussten auch die Einnahmenüberschüsse sämtlicher Kontrollämter starke Minderbeträge aufweisen. Wo von den Kontrollverwaltungen Reservefonds angelegt worden waren, weiss man nunmehr die Vorteile dieser Vorsichtsmassregel zu schätzen.

Die Kontrollbureaux haben für ihre Budgets, wie auch für die Verwendung und Verteilung der erzielten Einnahmenüberschüsse die Genehmigung des Departements eingeholt. Diese Überschüsse sind, nach Entnahme der nötigen Summen für Besoldungsaufbesserungen des Personals und Einlagen in die Re-

58

servefonds, zu Beiträgen für gemeinnützige Zwecke und gewerbliche Bildungsanstalten verwendet worden.

Inspektionen und G e s e t z e s ü b e r t r e t u n g e n . Von dem mit der Überwachung der Ausführung des Gesetzes betrauten Amt für Gold- und Silberwaren wurden in den Kontrollbureaux, den Grenzzollämtern, sowie den Uhren- und Bijouteriehandlungen vielfache technische und administrative Inspektionen ausgeführt.

Bei dieser Überwachung haben die Zollämter der hauptsächlichsten Plätze für Ein- und Ausfuhr von Gold- und Silberwaren mitgewirkt, im besondern der SpezialÜberwachungsdienst bei den Zollstätten in Basel, das Grenzzollamt in La Chaux-de-Fonds und das Hauptzollamt Romanshorn.

Die Verifikation an der Grenze erstreckte sich auf 1,008,348 Gegenstände, nämlich 704,249 Uhren und 304,099 Schmucksachen und Gold- und Silbergeräte. Dabei wurden 396 Fälle von Gesetzesübertretungen aufgedeckt, wovon 206 Fälle durch Zurückweisung der betreffenden Sendungen an der Grenze erledigt wurden.

Aus den Berichten über die in den Uhren- und Bijouteriehandlungen vorgenommenen Inspektionen geht hervor, dass viele Verkäufer über den genauen Feingehalt der von ihnen feilgebotenen Gold- und Silberwaren selbst im unsichern sind. Es ist ihnen deshalb nicht möglich, dem Käufer für die Richtigkeit des Feingehalts der verkauften Ware Garantie zu leisten. Sie vertrauen auf die reelle Bedienung seitens ihrer Lieferanten, welche selbst nicht die wünschenswerte Gewähr für die Übereinstimmung der Waren mit dem denselben zugeschriebenen Feingehalt zu bieten vermögen. Wenn dann die betreffenden Gegenstände einen ungenügenden Feingehalt aufweisen und die Verantwortlicbkeitsmarke des Fabrikanten nicht darauf angebracht ist, so befindet sich der in der Schweiz niedergelassene Verkäufer, welcher für die Gesetzwidrigkeit verantwortlich gemacht wird, in der Lage, die unliebsamen Folgen seines allzu grossen Vertrauens auf einen Lieferanten tragen zu müssen, welcher sich der Verfolgung entzieht. Diese Erwägungen sollten alle Gold- und Silberwarenhändler bestimmen, sich mit den Garantien zu umgeben, welche ihnen durch die Verantwortlichkeitsmarke des Fabrikanten, und, sofern es sich um gesetzliche Feingehalte handelt, durch den amtlichen Stempel geboten werden.

In der Tat wird die grosse Anzahl der im Handel gebräuchlichen Feingehalte von vielen Firmen als die Hauptursache der er-

IFergleiolreiicle tJtoersielit der

während der Jahre 1907 und 1908 von den Kontrollämtern für Gold- und Silberwaren vorgenommenen Stempelungen und Proben.

Doppelte Taxe bezahlende und vom Kontrollamte zurückgewiesene Uhrgehäuse

Gestempelte Uhrgehäuse Kontrollämter

l. Biel 2 . L a Chaux-de-Fonds . . . .

3 Delsberg 4. Pleurier 5 Genf .

6. Grenchen (Solothurn) . . .

7. Le Locle 8 Neuenburg 9. Le Noirmont 10. Pruntrut 1 1 S t . Immer . . . . . . .

12. Schaff hausen 13. Tramlingen Total Vermehrung 1908 Verminderung 1908 Bei der Einfuhr verifizierte Gegenstände

Silberne

Goldene

1907

1908

1907

1908

Stück

Stück

Stück

Stück

42,063 474,619

33,774 412,052

5,034 16,038 2,089 88,585 2 13,858

3,978 12,549 2,235 78,135

13,355

10,639

1,859

410

657,502

565,679

7

11,900

_!

91,823

j

Total

1907 Stück

419,589 75,224 107,738 143,037 189,778 443,695 129,868 22,855 394,032 298,733 204,320 75,726 633,532

257,959 34,242 64,585 82,462 145,336 261,122 101,885 12,274 296,356 170,006 156,228 44,164 497,256

461,652 549,843 107,738 148,071 205,816 445,784 218,453 22,857 407,890 298,733 217,675 75,726 635,391

3,138,127 --

2,123,875

3,795,629

1,014,252

1908 ·/· 12,2 14,6 2,8 3,9 5,4 11,7 5,7 0,6 10,7 7,9 5,7 2,0 16,8 100

Stück

291,733 446,294 64,592 86,440 157,885 263,357 180,020 12,274 308,256 170,006 166,867 44,164 497,666 2,689,554 1,106,075

% 10,9 16,6 2,4 3,2 5,9 9,8 6,7 0,4 11,5 6,3 6,2 1,6 18,5 100

29,1

(Lingots)

1907

1908

Stück

Stück

Stück

1250 1526 183 734 36 494 90 72 1956 258 512

575 2207 187 326 309 494 350

1345

966

8456

6700

584 204 498

1907

--

--

531,982

Stück

8,901 2,337

10,312 1,300

% 11,7 1,4

8 43,323

0,0 52,5

18 41,450

0,0 46,9

276 478

0,3 0,6

1,570 395

1,8 0,4

121 27,157

0,1 32,9

248 33,177

0,3 37,5

88,470 5,869

100 7,1

82,601

100

Anzahl

3,699 8,475 431 540 179 570 1,308 75 417 459 732 294 521 17,700

1908 % 20,9 47,9 2,4 3,1 1,0 3,2 7,4 0,4 2,4 2,6 4,1 1,7 2,9

100

1756

Anzahl

3,245 8,443 278 443 201 587 1,178 87 375 325 541 249 559 16,511

1,189 Schmucksache n und Gerä e

Goldene und silberne Uhren

358,211

1907

1908

% '10,8 2,8

in Gold u nd Silber

;

--

Proben von Gold- und Silberbarren

Schmucksachen und Geräte in Gold und Silber

--

--

257,276

230,790

--

--

--

% 19,7 51,2 1,7 2,7 1,2 3,5 7,1 0,5 2,3 1,9 3,3 1,5 3,4 100 6,7

59

wähnten Verdriesslichkeiten angesehen, welche für sich allein schon den Erlass gesetzlicher Bestimmungen über den Detailverkauf' der Gold- und Silberwaren rechtfertigen würde. Dabei würde es sich namentlich darum handeln, die Feingehaltsbedingungen festzusetzen, denen die Edelmetallwaren zu entsprechen hätten, um im Detailhandel als ,,Golda resp. ,,Silber" bezeichnet zu werden.

Seitdem die überwiegende Mehrheit der Interessenten sich über die streitigen Punkte ins Einvernehmen gesetzt haben, ist eine baldige Lösung der Frage zu erwarten. Voraussichtlich werden sich deshalb die gesetzgebenden Räte in nächster Zeit mit einem Gesetzesentwurf zu befassen haben, welcher eine in der gegenwärtigen Gesetzgebung über den Handel mit Gold- und Silberwaren bestehende Lücke auszufüllen hat.

E n t s c h e i d u n g e n und I n s t r u k t i o n e n . In Ausführung unseres Beschlusses vorn 31. Dezember 1907 über Abänderung des Art. 43, Absatz 2, der Vollziehungsverordnung vom 15. November 1892, betreffend Kontrollierung und' Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren, hat das Finanzdepartement den Kontrollämtern Instruktionen erteilt in bezug auf die Bedingungen, denen die goldenen Uhrgehäuse zu entsprechen haben, um nicht als ein Übermass von Lot enthaltend angesehen zu werden.

Um denjenigen Exporteuren entgegenzukommen, welche ihre nach Grossbritannien bestimmten goldenen und silbernen Uhrgehäuse vor Übersendung an die englischen Kontrollämter mit Feingehaltsbezeichnungen eu versehen wünschen, haben wir am 28. Februar einen Beschluss erlassen, wonach auf Verlangen der Interessenten die Stempelung überall da, wo der Aufdruck von drei Stempeln vorgeschrieben ist, durch einen einzigen Aufdruck des kleinen Kontrollstempels bewerkstelligt wird.

B e z i e h u n g e n zum Auslande. Durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in London ist das Finanzdepartement von einer Verordnung in Kenntnis gesetzt worden, laut welcher zur Wiederausfuhr aus dem Vereinigten Königreich bestimmte Uhren bis auf weiteres den Importeuren zugeleitet werden können, ohne der englischen Stempelung zu unterliegen. Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten bei den interessierten Kreisen als eine Erleichterung der Folgen, welche das neue Kontrollverfahren in England mit sich bringt.

Das kaiserlich-deutsche Patentamt in Berlin hat zu Beginn des Jahres die Löschung der Fabrikmarke von S. Tschan in

60 Pfetterhausen (Elsass) verfügt, weil dieselbe Anlass zu Verwechslungen mit unserm amtlichen Kontrollstempel ,,Auerhahn" bot.

Mit Befriedigung darf somit konstatiert werden, dass in Deutschland der Schutz der schweizerischen amtlichen Feingehaltsgarantiestempel im Prinzip gegen Nachahmungen gesichert ist.

Beeidigte Probier er u n d Personal der Kontrollä m t e r . Im Personalbestand der Kontrollämter sind während des Berichtsjahres wesentliche Änderungen eingetreten. Der Chef des Kontrollbureaus Noirmont wurde wegen Veruntreuungen seines Amtes enthoben. Im fernem musste der Chef des Bureaus Schaffhausen abberufen werden, weil er unfähig geworden war, den Anforderungen des Dienstes in richtiger Weise zu genügen.

Die Wiederbesetzung dieser beiden Stellen durch geeignete Probierer hatte noch verschiedene andere Personalveränderungen in den Kontrollämtern zur Folge.

Mehrere Kandidaten in den Kontrollbureaux bereiten sich auf die im Jahre 1909 vorgesehenen Prüfungen zur Erlangung des eidgenössischen Diploms eines beeidigten Probierers vor. Im Berichtsjahre sind keine solchen Prüfungen abgehalten worden.

E i d g e n ö s s i s c h e K o n t r o l l s t e m p e l . Auf die Anfertigung der Kontrollstempel, sowie auf die Erhaltung der Matrizen und Originalstempel wird die grösste Sorgfalt verwendet.

Die Anfertigung der Kontrollstempel, die Ausfolgung an die Kontrollämter, der Rückzug der abgenutzten Stempel und der Reservebestand gestalteten sich wie folgt: Auf den Kontrollämtern in Gebrauch befindliche Kontrollstempel.

Bestand am 31. Dezember 1907 54H Ausser Gebrauch gesetzte und von den Kontrollämtern während des Berichtsjahres zurückgesandte Stempel. . 92 Verbleiben 456 Den Kontrollämtern im Jahre 1908 abgegebene Stempel . 92 Am 31. Dezember 1908 in Gebrauch befindliche Stempel 548

61 In Bern auf Lager b e f i n d l i c h e Stempel.

Reserve am 31. Dezember 1907 Im Jahre 1908 ausgegebene Stempel Verbleiben Im Jahre 1908 hergestellte Stempel Gesamtreserve am 31. Dezember 1908

349 92 257 66 323

b. Aufsicht über den Handel mit Gold- und Silberabfällen.

I n d u s t r i e l l e , w e l c h e b e r e c h t i g t sind, G o l d - u n d S i l b e r a b f ä l l e a n z u k a u f e n , zu schmelzen oder zu p r o b i e r e n . Am 31. Dezember 1907 betrug die Zahl der gesetzlich autorisierten Käufer, Schmelzer und Probierer 80. Im Laufe des Jahres 1908 wurde das durch Art. l des Gesetzes vorgeschriebene Souchenregister 7 neuen Gesuchstellern verabfolgt, wodurch die Zahl der Industriellen, welche dem Gesetze unterstellt sind, auf 87 anstieg. Da indessen eine Autorisation infolge Verzichts in Wegfall gekommen ist, so belief sich zu Ende des Jahres 1908 die Zahl der berechtigten Käufer, Schmelzer und Probierer auf 86. Dieselben verteilen sich auf die einzelnen Kantone wie folgt: Neuenburg 51, Bern 18, Genf 9, Solothurn 2, Schaff hausen 2, Zürich 2, Basel l und Zug 1.

Es sind im Jahre 1908 198 Souchenregister, 19,500 Legitimationskarten und 309 Hefte mit Spezialvorweisungsscheinen abgegeben worden.

Ü b e r s i e h t der O p e r a t i o n e n . Die Zahl der im Jahre 1908 vollzogenen Käufe, Einschmelzungen und Proben (eingegangene und eingeschriebene Bordereaux) beläuft sich auf 21,156.

Die von den Käufern für die Abfälle bezahlte Summe erreicht ein Total von Fr. 12,110,686. 40, was gegenüber dem Vorjahre eine Vermehrung von Fr. 5,329,026. 95 ausmacht. Dieser vorauszusehende beträchtliche Mehrbetrag stellt sich als die notwendige Folge des Umstandes dar, dass die an Zahlungsstatt übergebenen Edelmetallabfälle und Schmelzprodukte entgegen früherer Praxis nunmehr als Käufe aufzufassen sind, welche der Eintragung in das gesetzlich vorgeschriebene Souchenregister unterliegen.

Auf Ende Dezember 1907 betrug die Zahl der den Verkäufern von Abfällen eröffneter! Konti 6771. Im Laufe des Jahres 1908 stieg die Zahl derselben auf 7671, also um 900.

62 Die Überwachung über den Handel, die Einschmelzungen und Proben der Edelmetallabfälle ist vom eidgenössischen Amt unter Mitwirkung der Kontrollbureaux ausgeübt worden. Die zu diesem Zwecke veranstalteten regelmässigen Inspektionen haben ergeben, dass die den autorisierten Industriellen verabfolgten Souchenregister befriedigend geführt werden. Die Käufe, Ein* Schmelzungen und Proben wurden regelmässig und ohne Verzug ins Register eingetragen. Die Auszüge aus den Registern sind dem eidgenössischen Amt jeweilen zu Ende des Monats oder in den ersten Tagen des folgenden Monats zugegangen. Die von den autorisierten Firmen gekauften Schmelzprodukte waren mit dem Stempelzeichen des Industriellen versehen, welcher die Einschmelzung vorgenommen hatte. Sie wurden von den Kontrollämtern oder von Handelspro bierern probiert und von denselben gleichfalls mit einem Stempelzeichen versehen. Die den Käufern, Schmelzern und Probierern durch das Bundesgesetz und die auf demselben basierenden Verordnungen auferlegten Verpflichtungen wurden im allgemeinen genau beobachtet; immerhin sind einige Unregelmässigkeiten vorgekommen, auf welche die betreffenden Firmen aufmerksam gemacht wurden, um einer Wiederholung dieser Vorkommnisse vorzubeugen.

Ein Fall von Bedeutung, welcher eine Person betraf, die berechtigt war, aus eigener Arbeit herrührende Edelmetallabfälle zum Verkauf, zur Einschmelzung oder zur Probe anzubieten, die aber von ändern in unberechtigter Weise solche Abfälle entgegennahm, um deren "wahre Herkunft zu verbergen, wurde den Gerichten zur Beurteilung überwiesen.

Da die autorisierten Käufer und Schmelzer es sich angelegen sein liessen, Gold- und Silberabfälle und -Schmelzprodukte nur von solchen Personen zum Kauf oder zur Einschmelzung anzunehmen, welche sich über die rechtmässigc Herkunft dieser Abfälle auszuweisen vermochten, so konnten die Urheber verschiedener Diebstähle und Unterschlagungen von Edelmetall ausfindig gemacht werden, welch letzteres nicht bloss aus der Uhren- oder Bijouterieindustrie herstammte, sondern auch noch aus ändern Gewerben, in denen Edelmetalle zur Verarbeitung gelangen, wie z. B. der Zahntechnik. Die Entdeckung verschiedener solcher Unterschlagungen, welche von Zahntechnikern zum Nachteil ihrer Prinzipale begangen wurden, bestimmte die schweizerische Odontologische Gesellschaft,
eine Eingabe an uns zu richten, dahingehend, es möchte der Handel mit den in der Zahntechnik sich ergebenden Edelmetallabfällen den nämlichen gesetzlichen Vorschriften unter-

63 stellt werden, wie sie für die Uhren- und Bijouteriefabrikation in Kraft bestehen. Die Prüfung dieser Eingabe, namentlich im Hinblick auf die aus ihr hervorgehenden Rechtsfragen, ist gegenwärtig im Gange.

Vergleichende Z u s a m m e n s t e l l u n g des mitt l e r e n S i l b e r k u r s e s p e r K i l o g r a m m z u 1000/iooo f e i n , w e l c h e r den Kontrollämtern als Grundlage für die Wertb e r e c h n u n g d e r H a n d e l s b a r r e n (Lingots) g e d i e n t h a t , f ü r d i e J a h r e 1899 b i s 1908: 1899 . . Fr. 101 1904 . . Fr. 97 1900 . . ,, 104 1905 . . ,, 1 0 2 1901 . . ., 100 1906 . . ,, 1 1 3 1902 . . ,, 88 1907 . . ,, 1 0 9 1903 . . ,, 91 1908 . . ,, 88 Der Wert des Goldes wird fortwährend nach dem üblichen Tarif von Fr. 3437. 46 per Kilogramm 100%ooo fein berechnet.

64 Übersicht der im Jahre 1908 kontrollierten Käufe, Einschmelzungen und Proben von Gold- und Silberabfällen.

f ì£

oo"

1. Dez. 190

Kreise.

r, Schmelz Probierer

O

ts co e _

=» E

à

o> r~ IS O cn

£ o>

li

s

£ a

cd

·5

&

.s<5 1 g

0)

Abfälle (bezahlter Wert).

Am 31.

1908 Am 31.

1907

Dezember . . . .

Dezember . . . .

Vermehrung 1908 Verminderung 1908

1 o

:o

_c

äm Fr.

6 l.Biel . . . .

2. La Chaux-de-Fonds 25 2 3. Delsberg 4. Fleurier .

9 5 . Genf . . . .

8 2 6. Grrenchen 13 7. Le Lode.

8. Neuenburg .

5 3 9. Le Noirmont 1 10. Pruntrut . . .

11. St. Immer . .

5 12-. Schaffhausen .

5 2 13. Tramlingen .

3

Rp.

2,702 1,045 526,057 80 4,3 8,852 2,331 3,431,482 05 28,3 297 117 100,138 30 l,o 426 161 65,221. 30 0,5 3,003 850 4,277,796 95 35,3 215 195 20,893 35 ·o,2 1,547 638 1,380,535 85 11,4 439 182 427,243 80 3,5 435 282 678,840 40 S,« 43,948 15 0,3 651 461 830 458 637,525 25 5,3 1,083 468 486,170 90 4,0 676 483 34,232 30 0, 8

12,110,686 40 100

86

21,156 7,671

80

19,770 6,771 6,781,659 45 --

6 --

1,386 --

900 --.

1

5,329,026 95 --

--

-- --

1 Siehe auf Seite 61 Angabe des Umstandes, welchem dieser Mehrbetrag zuzuschreiben ist.

65

B. Zollverwaltung.

I. Gesamtergebnisse der Rechnung.

Im Berichtsjahre erreichten die Gesamtroheinnahmen der Zollverwaltung die Summe von . . . .

Fr. 70,322,175. 96 gegenüber einer Totaleinnahme von. . . ,, 72,365,221. 42 im Jahre 1907 ; das Rechnungsresultat ergibt demnach eine M i n d e r e i n n a h m e pro 1908 von Fr. 2,043,045. 46 Für nähere Angaben pro 1908 verweisen wir auf unsern Bericht zur Staatsrechnung, Abteilung Zollverwaltung.

Die Gesamtausgaben der Zollverwaltung beziffern sich im Berichtsjahre auf Fr. 6,624,846. 16 Im Voranschlag von 1908 waren vorgesehen ,, 7,157,900. -- Somit A u s g a b e n e r s p a r n i s Rechnet man hierzu den Ertrag der Gesamtroheinnahmen pro 1908 mit. . .

Fr.

533,053. 84

,, 70,322,175. 96

so ergibt sich ein Gesamtbetrag von . . Fr. 70,855,229. 80 Irn Voranschlag von 1908 war als Gesamteinnahme der Zollverwaltung ein Betrag von ,, 70,880,000. -- vorgesehen. Mit Einschluss der Ausgabenersparnis stellt sich daher das endgültige Rechnungsresultat der Zollverwaltung um Fr.

24,770. 20 niedriger als der Voranschlag.

Buadesblatt. 61. Jahrg. Bd. II.

5

66

II. Gesetze, Verordnungen, Verträge, Postulate.

A. Zollwesen.

1. A n w.e n d u n g d e s Z o l l t a r i f e s. Im letztjährigen Geschäftsberichte ist unter anderm auch darauf hingewiesen worden, dass bezüglich der Tragweite verschiedener, handelsvertraglich eingeräumter Konzessionen noch nicht völlige Klarheit herrsche. So hatten sich insbesondere mit D e u t s c h l a n d Meinungsverschiedenheiten ergeben in betreff der vertraglichen Bestimmmungen über die Verzollung der Kartons (Positionen 303/304 des schweizerischen Tarifs), der bauinwollenen und leinenen Bett-, Tisch- und Küchenwäsche (Positionen 378/379 und 417/418) und der sogenannten römischimitierten Steinzeugplatten (Position 670). Diese Anstände, sowie verschiedene andere schwebende Zollfragen (Gratulationskarten mit Seidenschnürchen, Faltschachteln, Detailpackung bei Vigognegarnen, gewirkte Mützen, Isolatorenstützen und gusseiserne Säulen für Kollergänge) gelangten in einer in Zürich abgehaltenen Konferenz zwischen schweizerischen und deutschen Vertretern zur Erörterung und führten zu einer vom 30. Mai 1908 datierten p r o t o k o l l a r i s c h e n V e r s t ä n d i g u n g , die aber infolge des deutscherseits gemachten Ratifikationsvorbehaltes erst auf 1. Dezember 1908 in Kraft treten konnte.

Diese Verständigung und die von der Oberzolldirektion behufs Erzielung einer einheitlichen Tarifanwendung getroffenen Massnahmen, auf welche wir im nachfolgenden eingehender zurückkommen werden, haben wesentlich dazu beigetragen, die Zahl der Reklamationen etwas zu reduzieren, wiewohl dieselbe hauptsächlich infolge der weitgehenden Spezialisierung des gegenwärtigen Tarifs immer noch ausserordentlich gross ist.

Einzelne Kategorien, vor allem die Kategorie ,, P a p i e r " mit ihren in der Praxis zum Teil fast undurchführbaren Unterscheidungen, werden ständig eine unversiegbare Quelle von Anständen bilden.

Grosse Schwierigkeiten und weitläufige Korrespondenzen hat auch der im letzten Momente noch in die Tarifposition 268 aufgenommene, nicht scharf umschriebene Begriff ,, K l e i n m ö b e la verursacht. Nach wiederholter, einlässlicher Prüfung der Frage ist dieselbe dahin erledigt worden, dass die ,,Kleinniöbel" nicht in Gegensatz zu den ,,Gebrauchs-", sondern zu den ,,Grossmöbeln" zu stellen seien und dass da, wo die Zuteilung unter den Begriff ,,Kleinmöbel" nicht augenfällig ist, die Ab-

67

grenzung an Hand von Massen stattzufinden habe. Damit ist, wenn vielleicht auch nicht allseitige Zufriedenheit, so doch Einheitlichkeit in der Tarifierung erzielt worden.

Die neue gesetzliche Bestimmung, wonach mit Seide etc.

ausgestattete K u r z w a r e n unter die Tarifposition 1144 zu lallen haben, hat eine Änderung der seit Jahren in der Verzollung von Knrzwaren befolgten Praxis bedingt, die sich nicht ohne Schwierigkeiten durchführen liess.

Im weitern haben sich auch Anstände ergeben bei der' Durchführung des im letzten Berichte erwähnten Kommentars betreffend die zollamtliche Behandlung der S t e i n e und S t e i n h a u e r a r b e i t e n der Positionen 586/598. Italien ist dagegen vorstellig geworden, dass die Hausteine aus dem Simplongebiet, speziell aus den Steinbrüchen von Iselle, Varzo, Domodossola etc. zollamtlich als ,,Gneise", d. h. als ,,andere harte Steine", nach Tarifnummer 591 b verzollt und nicht als Granite nach Position 591 a zollfrei abgefertigt werdet. Gestützt auf ein sehr einlässliches Gutachten des Herrn Professor Dr. A. Heim in Zürich hat das Zolldepartement die befolgte Tarifanwendung aufrecht erhalten. -- Anderseits ist vom Verbände waadtländischer Bauunternehmer dagegen protestiert worden, dass die sogenannten ,,moellons de Meillerie", die für den Schiffstransport in Form einer Mauer auf dem Rande der Barken aufgebaut werden, nach Position 589 zu 5 Cts. per q zollpflichtig erklärt worden sind, wiewohl sie nach Aussage des Verbandes nach dem Brechen und Zerschlagen keine weitere Bearbeitung erfahren. Die Reklamation ist abschlägig beschieden worden, indem ein Augenschein an Ort und Stelle dargetan hat, dass diese Steine in den Steinbrüchen von Meillerio tatsächlich nach dem Bruch mittels des ,,batterand" in mehr oder weniger regelmässige Form gebracht, d. h. bis zu einem gewissen Grade zugerichtet werden (moellons mouchés).

Zufolge den Bestimmungen des Handelsübereinkommcnö mit Frankreich mussten die Brannntweinpositionen 126/127 aufgeteilt werden, indem Cognac, Armagnac und andere aus Wein hergestellte n a t ü r l i c h e B r a n n t w e i n e , sowie n a t ü r l i c h e O b s t b r a n n t w e i n e , Rum und Tafia zu den vertraglich ermässigten Ansätzen von 20 Cts. per Grad und q, beziehungsweise Fr. 30 per q nach den Nummern 126 a und 127 a des Gebrauchstarifs zuzulassen sind, während künstliche Branntweine der nämlichen Art, sowie Branntweine anderer Art nach den Nummern 126 b und 127 b den Ansätzen von.

68

40 Cts. per Grad und q, beziehungsweise Fr. 40 per q unterliegen. Da eine Unterscheidung der natürlichen Branntweine von den künstlichen für das Zollpersonal nicht möglich ist, wurde verfügt, dass Branntweinsendungeu nur dann Anspruch auf die ermässigten Ansätze der Positionen 126 a und 127 a erheben können, wenn durch amtliche Bescheinigung jeweilen der Nachweis erbracht ist, dass es sich um natürliche, aus Wein oder Obst hergestellte Branntweine handelt. Für Sendungen aus Frankreich, die von weissen acquits à caution der französischen Steuerbehörden begleitet sind, ist diese Bescheinigung nicht erforderlich. Für solche aus Deutschland werden .auch sogenannte Ursprungsscheine der deutschen Zollbehörden .angenommen.

Während einiger Zeit gelangte aus Deutschland in ganzen Wagenladungen Mehl zur Einfuhr, das in b u n t g e w e b t e n , b a u m w o l l e n e n S ä c k e n verpackt war, aus welchem durch Auftrennen der Nähte je vier Handtücher verfertigt werden konnten. Die Zollämter wurden angewiesen, getrennte Verzollung des Mehles und der Säcke vorzunehmen und auf letztere den für baumwollene Konfektion vorgesehenen Ansatz von Fr. 90 per q zur Anwendung zu bringen.

Ein Eingehen auf weitere Einzelheiten bezüglich der Anwendung des Zolltarifs würde zu weit führen.

An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass die naläonalrätliche Geschäftsprüfungskommission in ihrem Berichte pro 1907 es als einen Übelstand bezeichnet hat, dass der Oberzolldirektion für die zahlreichen chemischen Warenuntersuchungen kein eigenes L a b o r a t o r i u m zur Verfügung steht ; die Befürwortung der Schaffung eines solchen, dessen Mangel von der Zollverwaltung schon längst empfunden war, ist auch von der ständerätlichen Kommission unterstützt worden. Die Errichtung eines speziellen Zolllaboratoriums und die Anstellung eines eigenen Chemikers sind nun für das Jahr 1909 in Aussicht genommen (vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend das Budget für das Jahr 1909, pag. 328).

2. F u t t e r m e h l . Das in den Geschäftsberichten der beiden letzten Jahre erwähnte Verfahren, wonach für die zollfreie Zulassung von Weizen- und Roggenmehl auf ein als äusserste Grenze aufgestelltes Typmuster abgestellt wird, ist beibehalten worden.

69 Da jedoch die schweizerischen Bahnverwaltungen die Denaturierung des Mehles mit Eosanilin auf den Bahnhöfen und in ihren Lagerhäusern immer noch nicht gestatten, erschien es angezeigt, den Importeuren die Vornahme dieser Operation für helleres Mehl als der Typ auf andere Weise zu ermöglichen, soweit dies ohne Gefahr, Missbräuchen Vorschub zu leisten, möglich war. Sodann sind die Zollämter ermächtigt worden, unter gewissen Vorbehalten auch die unter amtlicher Aufsicht in Deutschland vorschriftsgemäss denaturierten Mehlsendungcn.

nach vorausgegangener gründlicher Revision zollfrei zuzulassen.

3. E i n f u h r von D e n i a t r a u b e n . Da es sich herausgestellt hat, dass das Abfallen einzelner Beeren von der Grappe beim Verpacken und beim Transport der Deniatrauben unvermeidlich ist, wurde die Zulassung dieser Trauben zum vergünstigten Vertragsansatze von Fr. 3 per q auch dann bewilligt, wenn nicht sämtliche Beeren an der Grappe haften, immerhin nur unter der Bedingung, dass die abgefallenen Beeren und Grappenfragmente nicht einen ,,wesentlichen"1 Teil ausmachen, d. h. in jedem Kistchen einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen. Das Verlangen der Verpackung in Kistcheu oder Trommeln von höchstens 5 kg ist fallen gelassen worden.

Dagegen haben sich die Importeure nach wie vor für sich und ihre Abnehmer und allfälligen Weiterverkauf er durch beglaubigte Reverse zu verpflichten, die zu Fr. 3 per q abgefertigten Trauben nicht zur Wein- oder Branntweinbereitung zu verwenden oder zu diesem Zwecke abzugeben, und den Organen der Zoll- und Alkoholverwaltung jederzeit die Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftsbücher zu gestatten. Bei den Importeuren und deren ersten Abnehmern erfolgt die Kontrolle durch das Inspektionspersonal der genannten Verwaltungen, wälirend dies bei den Kleinbezügern aus zweiter und dritter Hand schwieriger ist. Die kantonalen Polizeibehörden sind daher durch das Zolldepartement ersucht worden, ihre Organe zu veranlassen, der allfälligen Verwendung von Deniatrockentrauben zur Weinbereitung ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und bei begründetem Verdacht der Zoll- oder Alkoholverwaltung Anzeige zu erstatten.

4. W e i n e ï n f u h iv Bezüglich der Verzollung von Weinen wurde auch im Berichtsjahre nach den unterm 15. Juni 1907 publizierten Anordnungen verfahren, wonach :

70 a. Naturweine Österreich-Ungarns, Italiens, Frankreichs und Spaniens, welche von Analysenzeugnissen der schweizerischerseits anerkannten önotechnischen Anstalten der betreffenden Länder begleitet sind, als Naturweine zugelasser, werden, unter Vorbehalt der Überprüfung nach Massgabe der Vertragsbestimmungen, während 6. alle, ändern Weine bei der Einfuhr durch die Zollbehörde auf ihre Naturechtheit untersucht und je nach dem Resultat der Untersuchung als Natur- oder Kunstweine zollpflichtig erklärt werden.

Von den unter Ziffer 2 genannten Weinen haben die Zollamter von allen Sendungen von Belang, und jedenfalls von allea ganzen Wagenladungen, der Oberzolldirektion Muster zur Untersuchung einzusenden. Bei Weinen der Ziffer l erfolgt die Mustereinsendung dagegen nur dann, wenn die Nature chtlheit des Weines vom Zollamt in Zweifel gezogen wird.

Die Analysenzeugnisse müssen sich b e s t i m m t darüber aussprechen, ob das Erzeugnis als reiner, gegorener Saft von frischen Trauben ohne irgendwelche andere Beimischung (abgesehen von dem statthaft erklärten leichten Alkoholzusatz von höchstens 2 Vol. % ) anerkannt werden kann oder nicht ; Konklusionen, wie : ,,der Wein gibt zu Beanstandung nicht Anlass" etc., werden nicht als genügend anerkannt. Die Analysenzeugnisse haben im weitern nur dann Gültigkeit, wenn die ausfertigende ausländische Untersuchungsanstalt unmittelbar nach der Probeentnahme die Fässer beziehungsweise Kesselwagen versiegelt und wenn diese Siegel beim Eintreffen an der Grenze intakt befunden werden. Weinsendungen aus den obgenannten.

Ländern, für welche keine oder ungenügende Analysenzeugnisse vorgelegt werden, unterliegen der Behandlung nach Ziffer 2.

In Wirklichkeit wird von Analysenzeugnissen, wohl der Kosten wegen, verhältnismässig sehr wenig Gebrauch gemacht.

Gemäss einer im Berichtsjahre mit der g r i e c h i s c h e n Regierung getroffenen Vereinbarung werden unter den vorgenannten Bedingungen auch die vom Laboratorium des griechischen Finanzministeriums für Naturweine griechischer Provenienz ausgestellten Analysenzeugnisse anerkannt. Sollen von solchen .Zeugnissen begleitete Weinsendungen am Ausschiffungshafen in Zisternenwagen umgefüllt und in letztern eingebracht werden, so hat das Umfüllen in Gegenwart eines konsularischen Vertreters der Schweiz oder Griechenlands zu geschehen, wel-

7l

eher die Unverletztheit der griechischen Siegel zu konstatieren und dieselben nach beendigter Transvasierung durch die eigenen Siegel zu ersetzen hat.

Wie im letztjährigen Berichte ausgeführt worden ist, stellt die Oberzolldireküon für die Entscheidung der Frage, ob ein Natur- oder Kunstwein beziehungsweise eine Mischung von beiden vorliegt, gleichzeitig auf den Degustationsbefund und das Ergebnis der chemischen Untersuchung ab. Da der Befund der in der Weinbranche erfahrenen Fachexperten sich zuweilen mit dem Analysenbefunde nicht deckt, dem ersteren aber, weil nicht auf wissenschaftlicher Grundlage beruhend, nach dem heutigen Stande der Gesetzgebung keine volle Beweiskraft zukommt, sieht sich die Zollverwaltung zuweilen genötigt, Weine, deren Naturechtheit nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden kann, auf Grund des Analysenbefundes als Naturweine zuzulassen, obschon die Zuverlässigkeit der analytischen Befunde ebenfalls bestritten wird. Dies ist ganz speziell der Fall bezüglich der aus Griechenland eingeführten Weine. Der schweizerische Verein analytischer Chemiker sah sich daher veranlasst, eine Kommission mit dem Studium der sehr wichtigen Frage zu beauftragen.

Diese kam zu dem Schlüsse, dass die unverfälschten griechi' sehen Naturweine den schweizerischen Chemikern viel zu wenig bekannt seien, um Normen für eine sichere Beurteilung aufstellen zu können und dass vor allem danach getrachtet werden sollte, sich authentische Proben der wichtigeren Sorten von reinen Naturweinen dieses Landes behufs chemischer Untersuchung und Degustation zu verschaffen. Es erschien der Kommission am richtigsten, zu diesem Zwecke Sachverständige zur Zeit der Weinernte nach Griechenland zu entsenden. Auf gestelltes Ansuchen hin hat der Bundesrat das Finanzdepartement ermächtigt, die Kosten dieser Delegation, an welche auch das Departement des Innern einen Beitrag leistete, zu übernehmen, wogegen sich die bestellte Kommission des schweizerischen Vereins analytischer Chemiker verpflichtete, die eingehende chemische Untersuchung der in Griechenland erhobenen Proben durch ihre Mitglieder unentgeltlich besorgen zu lassen.

Die Delegation, bestehend aus zwei Mitgliedern des genannten Vereins und einem vom Zolldepartement bezeichneten Sachverständigen, hielt sich während der Weinernte etwas über drei Wochen in Griechenland
auf und erstattete nach ihrer Rückkehr einlässlichen Bericht über die gemachten Wahrnehmungen. Das während der Reise gesammelte umfangreiche Material befindet sich zurzeit in Untersuchung.

72

5. C h e c k v e r k e h r. Im Verfolge der im Schlussalinea A. 2 des letztjährigen Berichtes erwähnten Frage ist die Direktion des I. Zollgebietes angewiesen worden, sich beim POSÊcheckbureau in Basel ein Konto eröffnen zu lassen. Den Speditionsfirmen und Geschäftshäusern, welche der Zollverwaltung gegenüber Bürgschaft geleistet haben, wurde versuchsweise gestattet, den Zoll bei den Zollämtern in Basel und Pruntrut mittels Bankcheck auf Basel oder die Schweiz oder mittels Postcheck zu entrichten. In gleicher Weise werden die im I. Gebiet zur Erhebung gelangenden Postzollgebühren durch Gutschrift auf der Postcheckrechnung der Gebietsdirektion verrechnet.

Da die Versuche ein befriedigendes Resultat ergeben haben, so ist nunmehr das neue Verfahren auch bei den übrigen Zollgebieten eingeführt worden.

"o 6- A b l i e f e r u n g e n d e r G e b i e t s k a s s e n . Während bisher die Ablieferungen der Hauptzollkassen periodisch erfolgten, sind letztere nun angewiesen worden, alle verfügbaren Gelder so rasch als möglich an die Nationalbank zu leiten. Voa der Festsetzung eines Maximalbarbestandes wurde dagegen abgesehen, da die benötigten Barmittel nicht nur je nach der Kasse, sondern auch je nach dem Zeitpunkte sehr verschieden: sind.

7- Unterm 15. September 1908 ist von unserem Zolldepartement e i n neues R e g u l a t i v b e t r e f f e n d d i e A n s t e l l u n g v o n Z o l l g e h ü l f e n I I . K l a s s e , sowie betreffend die Beförderung von Gehülfen II. Klasse zu solchen I. Klasse mit neuen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren und die Notenerteilung erlassen worden.

8. R e v e r s f i r m e n . Da der Zolltarif für eine Reihe von Produkten je nach ihrer Verwendung verschiedene Ansätze vorsieht, musste die Zollverwaltung Mittel und Wege suchen, um einer missbräuchlichen Verwendung der zu den niedrigerer.

Ansätzen zugelassenen Waren zu ändern als den im Tarif vorgesehenen Zwecken zu begegnen. Das hiefür zur Anwendung gelangende Verfahren besteht darin, dass die fraglichen Produkte nur dann zu den ermässigten Ansätzen abgefertigt werden., wenn die Importeure sich und gegebenenfalls ihre Abnehmer durch amtlich beglaubigte Erklärung (Revers) verpflichten, diese-

7a Produkte ausschliesslich zu den speziell angegebenen Zwecke» zu verwenden und den Organen der Zollverwaltung behufs Ausübung der notwendigen Kontrolle jederzeit Einsicht in die einschlägigen Geschäftsbücher zu gestatten.

D;e Zahl der Reversfirmen ist so angewachsen, dass für die Kontrollführung bei der Oberzolldirektion, sowie für die Vornahme von Inspektionen in den betreffenden Geschäften und die daraus sich ergebenden Korrespondenzen eine besondere Revisorstelle geschaffen wurde.

9. L a n d w i r t s c h a f t l i c h e r G r e n z v e r k e h r .

In den Geschäftsberichten der Jahre 1902 und ff. wurde wiederholt auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich aus den im bestehenden Zollgesetze gewährten Grenzverkehrsbegünstigungen namentlich bei der Einfuhr von Wein ergeben. Der Bundesrat hatte die bei diesem Verkehr konstatierten Missbräuche zu beseitigen beabsichtigt, indem er im Jahre 1904 in Abänderung einer Bestimmung. der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz anordnete, dass neuer Obst- und Traubenwein nicht mehr als rohes Bodenprodukt zu behandeln sei, womit die Zollbefreiung, die im Gesetz nur für r o h e Bodenerzeugnisse vorgesehen ist, hinfällig geworden wäre. Diese Schlussnahme wurde damals aber aus Rücksichten auf die genferischcn Besitzer von in der Zone gelegenen Rebgütern und auf Befürwortung der Genfer Vertretung in den eidgenössischen Räten sistiert, bevor sie in Wirksamkeit getreten war, worüber im Bericht von 1904 einlässliche Mitteilungen enthalten sind.

Bei Gestattung der Einfuhr des Weines anstatt des rohen Bodenproduktes, d. h. der Weintraube, ist aber eine Kontrolledarüber unmöglich, ob der eingeführte Wein das Produkt der in der Grenzzone gelegenen Reben des zur zollfreien Einfuhr Berechtigten sei. Die Zollverwaltung ist der Überzeugung, dass jnit dieser Vergünstigung Missbrauch getrieben wird. Dieser Zustand legt denn auch die Frage nahe, ob nicht der sistierte Beschluss des Bundesrates, dass im landwirtschaftlichen Grenzverkehr nur die Trauben zollfrei sollen eingeführt werden können, in Wirksamkeit zu treten habe.

10. V e r e d l u n g s v e r k e h r . Am aktiven und Transit-Veredlungsverkehr beteiligten sich im Berichtsjahre 551 (Vorjahre 592) und am passiven Veredlungsverkehr, mit Ausschluss des Stickereiveredlungsverkehrs mit Vorarlberg, dem Fürstentum Liechtenstein und Tirol, 545 (Vorjahr 539) Firmen..

74

Über den passiven Stickereiveredlungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich (Art. 4, Ziff. II, des Handelsvertrages mit Österreich-Ungarn vom 9. März 1906) ist ein Regulativ, sowie eine Instruktion für die Zollämter erlassen worden, wodurch dieser Verkehr einheitlich geregelt wurde. Regulativ vind Instruktion sind mit dem 1. Juli in Kraft getreten.

Von den 70,000 Stück Drucktüchern à zirka 80 m Länge, welche alljährlich zollvormerklich zugelassen werden dürfen, sind im Berichtejahre 40,866 % Stück (Vorjahr zirka 60,000 Stück) zur Freipassabfertigung angemeldet, und 37,733 % Stück (Vorjahr zirka 50,000 Stück) tatsächlich mit Freipass abgefertigt worden.

Seitens des Verbandes der schweizerischen StückwarenAusrüstanstalten ist gegen Ende des Berichtsjahres neuerdings das Ansuchen gestellt worden, es möchte den Ausrüstanstalten für rohe englische Baumwollmusseline zum Bleichen, Färben und Mercerisieren die Admission temporaire für unbestimmte Zeit und ohne Beschränkung der Stückzahl der Gewebe zugestanden werden. Dem Begehren konnte aber im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der einheimischen Feinweberei nicht entsprochen werden.

Für rohe Baumwoll-, Leinen- und Wollgewebe und -game, welche zum Bleichen, Färben oder Bedrucken nach dem Auslande gebracht werden, darf Freipassabfertigung nur stattfinden, wenn der Nachweis der einheimischen Erzeugung erbracht wird.

Es hat sich nun herausgestellt, dass, soweit Ursprungszeugnisse für diesen Verkehr verlangt sind, letzlere von den betreffenden Amtsstellen nicht immer mit der nötigen Sorgfalt und Zuverlässigkeit ausgestellt werden. Die Zollverwaltung muss daher schärfere Kontrollmassnahmen für diesen Verkehr in Aussicht nehmen.

Die herrschende flaue Geschäftsstimmung hat sich bei der Zollverwaltung auch dadurch bemerkbar gemacht, dass die Gesuche um Verlängerung der Freipassfrist für Gewebe etc., die zur Veredlung ein- oder ausgegangen waren, einen nie dagewesenen Umfang annahmen, weil für die veredelte Ware der Absatz mangelte. Es wurde diesen Gesuchen ausnahmslos im "Sinne der Ausstellung neuer Freipässe entsprochen.

11. Z o l l f r e i e Z o n e n von H o c h s a v o y e n und ·G e x. Durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 1908 sind zu .gunsten der Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft

75

Gex in Ergänzung der schon bestehenden auf 1. Januar 1909 weitere wichtige Zugeständnisse gemacht worden.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Erleichterungen wurden einlässliche Kontrollvorschriften aufgestellt, welche dank der von den französischen Behörden in Aussicht gestellten Mitwirkung ihrer Organe alle wünschbaren Garantien gegen Missbrauch bieten.

1 2 . P o s t u l a t b e t r e f f e n d H e r a u s g a b e eines N a c h r i c h t e n b l a t t e s . Bei der Beratung des Geschäfts-1 berichtes pro 1907 ist von den eidgenössischen Räten folgendes Postulat angenommen worden : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob nicht im Interesse einer einheitlichen Handhabung des Zolltarifes ein periodisch erscheinendes Nachrichtenblatt, für die Z o 11 s t e 11 e n und den H a n d e l s s t a n d herauszugeben sei.a Der dem Postulate zugrunde liegende Gedanke hat die vollziehenden Behörden schon wiederholt beschäftigt und es hat die Frage, auf welche Weise sich das angestrebte Ziel am sichersten erreichen lässt, den Gegenstand einer einlässlichen Untersuchung gebildet. Hierbei wurde auch die Herausgabe eines periodischen Nachrichtenblattes für die Zollst/eilen und den Handelsstand nach Art des Nachrichtenblattes für die deutschen Zollstellen, das offenbar der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates als Vorbild vorgeschwebt hat, in Aussicht genommen und den Zollgebietsdirektionen Gelegenheit gegeben, sich zu dem ausgearbeiteten Entwürfe zu äussern. Das Projekt wurde jedoch in der Folge wieder fallen gelassen, weil sich den Zollbehörden bei näherer Prüfung die Überzeugung aufdrängte, dass der mit der Einbringung des Postulates verfolgte Zweck sich auf anderem Wege sicherer erreichen lässt.

In erster Linie erscheint es notwendig, das Zollpersonal durch Erlass von Erläuterungen und Definitionen, durch Angabe von Untersuchungsmethoden, durch Warenbeschreibungen etc., in den Stand zu setzen, den Zolltarif richtig zu handhaben, d. h.

die eingehenden Güter richtig zu klassieren beziehungsweise nach den zutreffenden Tarifpositionen abzufertigen. Sodann müssen auch konfidentielle Weisungen an die Zollstellen erlassen werden, um allfälligen Versuchen, gewisse Warenartikel unter unrichtiger Bezeichnung zu niedrigem als den tarifgemässen Ansätzen einzubringen, auf die Spur zu kommen. Da

76

aber derartige Erläuterungen und Weisungen in einem Publikationsorgan, das zugleich für das Zollpersonal und den Handelsstand dienen soll, nicht in der Fassung Aufnahme finden können, wie sie für das Zollpersonal nötig wäre, so erfüllt das Imprimat, soweit die Zollstellen in Frage kommen, seinen Zweck nicht. Um die Handhabung des Tarifes zu erleichtern, müsste neben dem angeregten Nachrichtenblatt dem Zollpersonale noch eine besondere Sammlung der nicht zur Veröffentlichung geeigneten Erläuterungen und Weisungen zur Verfügung gestellt werden, was die Sache komplizieren und die Druckkosten. ganz bedeutend vermehren würde.

Anderseits hat der Handelsstand kein grosses Interesse an weitläufigen Erläuterungen, Warenbeschreibungen etc., so dass sich mit Sicherheit voraussehen lässt, dass die Abonnentenzahl sehr gering sein würde. Gibt es doch heute noch zahlreiche Handelsfirmen, welche die Anschaffung eines Gebrauchstarifes für überflüssig erachten und die im Bundesblatt und schweizerischen Handelsamtsblatt monatlich erscheinenden Tarif entscheide des Zolldepartements vollständig unbeachtet lassen. Diese auffallende Erscheinung findet allerdings zum Teil ihre Erklärung darin, dass viele Handelsfirmen sich mit der Zollbehandlung ihrer Güter nicht selber befassen, sondern die Güterexpeditionen und Speditionsfirmen, welche mit den Zollstellen in ständigem Kontakte stehen, mit dieser Aufgabe betrauen.

Mit Rücksicht auf diese Erwägungen hat die Zollverwaltung dem Projekte keine weitere Folge gegeben und an dessen Stelle im Interesse einer einheitlichen Tarifanwendung folgende Massnahmen getroffen : Die Zollgebietsdirektionen und Zollämter haben auf Ende jeden Monates die von ihnen vorgenommenen Tarifierungen zu melden, worauf dieselben auf der Oberzolldirektion überprüft und gleichzeitig mit den von ihr getroffenen Entscheiden als bereinigte Tariffragen dem gesamten Beamtenpersonal in gedruckten Exemplaren periodisch zugestellt werden. Dieses Imprimât wird auf Verlangen auch an die Zolldeklaranten (Güterexpeditionen, Speditionsfirmen), sowie an die direkt mit den Zollämtern verkehrenden Handelsfirmen abgegeben. Sodann sind sämtliche auf den Tarif bezüglichen Erläuterungen, Definitionen, Unterscheidungen etc. revidiert, zusarnmengefasst und unter dem Titel ,,Erläuterungen zum Zolltarif von 1902" jedem Zollbeamten zu seiner Orientierung verabfolgt worden. Die

77

ebenfalls gedruckten Nachträge gelangen periodisch zur Verteilung. Dieses Imprimat eignet sich, wie weiter oben ausgeführt wurde, nicht zur Abgabe an das Publikum. Um einer aus Handelskreisen stammenden Anregung Rechnung zu tragen und dem Handelsstande mehr als bisher zu bieten, sind die seit der letzten Ausgabe des Gebrauchstarifes (31. Mai 1907) bis 31. Dezember 1908 erschienenen Tarifentscheide des Zolldepartements mit Einschluss der zufolge des Zürcherabkommens mit Deutschland erlassenen Verfügungen, nach Tarifpositionen geordnet, «usammengefasst worden, um auf Verlangen zum Selbstkostenpreise an die Interessenten abgegeben werden zu können.

Alle diese Massnahmen verfolgen im Verein mit der Kreierung der Inspektionsrevisorenstellen den Zweck, eine einheitliche Handhabung des Gebrauchstarifes bei sämtlichen Zollstellen herbeizuführen. Sie liefern gleichzeitig auch einen Teil des Materials zur Anlage des in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Zolltarif vorgesehenen Warenverzeichnisses, zu welchem die Vorarbeiten so weit vorgeschritten sind, dass dessen Erscheinen auf Ende "des Jahres 1909 in Aussicht gestellt werden kann. Wir glauben, dass infolge dieser Massnahmen die einheitliche Handhabung des Zolltarifs in wirksamerer Weise gefördert wird, als dies durch ein den nämlichen Zweck verfolgendes Nachrichtenblatt der Fall wäre, und sind überzeugt, dass es dem Handelsstand an Hand des Warenverzeichnisses und der in der Folge erscheinenden Nachträge zu demselben möglich sein wird, sich über die Tarifanwendung hinreichend .zu orientieren.

Auf Grund vorstehender Ausführungen beantragen wir, das hiervor reproduzierte Postulat als erledigt zu betrachten.

B. Alkoholgesetz.

An Monopolgebühren auf eingeführten Spirifruosen, alkoholhaltigen Fabrikaten und Rohstoffen zur Erzeugung gebrannter Wasser sind durch den Zolldienst erhoben worden Fr. 743,854.95 im Vorjahre ,, 724,745.01 Vermehrung Fr. 19,109.94 Die seit dem i. Juli 1908 gemäss dem Bundesgesetze vom 22. Juni 1907 von den Zollorganen erhobene und der Alkoholverwaltung abgelieferte Monopolgebühr für Industriesprit, der

78

von privaten Unternehmungen aus dem Auslande eingeführt wird, betrug Fr. 76,4:16. 92.

In der Verteilung der dem Personal der Zollverwaltung zukommenden Bussen aus den von ihm zur Anzeige gebrachten Übertretungen des Alkoholgesetzes ist eine Änderung in der Weise vorgenommen worden, dass minime Beträge unter Fr. l, ferner Bussanteile, die dem Personal der Oberzolldirektion und der Zollgebietsdirektionen zukommen würden, nicht verteilt, sondern einem Fonds zugewiesen werden, mit der Bestimmung, solchen Grenzwächtern daraus Belohnungen zu entrichten, welche sich bei der Verfolgung von Schmuggelfällen besonders hervorgetan haben, die aber wegen der Minderwertigkeit der beschlagnahmten Wareu oder wegen Zahlungsunfähigkeit der Beklagten keinen oder nur einen geringen Verleideranteil erhalten. Auch in ändern durch das Zollpersonal zur Anzeige gebrachten Fällen, wo der Verleideranteil einen außerordentlich hohen Betrag erreicht, hat sich der Bundesrat besonderen Entscheid über die Verwendung! desselben vorbehalten.

Das eidgenössische Finanzdepartement hat auf Antrag der Alkoholverwaltung unterm 6. April 1908 verfügt, dass auf monopolpflichtigen Waren, die aus der italienischen Enklave Campione auf schweizerisches Gebiet gebracht werden, die vorgeschriebenen Monopolgebühren zu erheben seien. Diese Verfügung wurde auf 24. Mai in Vollzug gesetzt und gleichzeitig in Bissone ein Grenzwachtposten errichtet, der mit dem Bezug der Monopolgebühr beauftragt wurde. In bezug auf die Zollerhebung blieb der bisherige Zustand aufrecht erhalten und es werden infolgedessen auch auf den mit Monopolgebühr belegten Sendungen aus Campione Zölle nicht erhoben.

C. Ausübung der Bundespolizei mit Bezug auf Viehsanität, Reblaus, Mass und Gewicht, Jagd und Vogelschutz, Fischerei, Zündhölzchen.

Regale etc.

An tierärztlichen Untersuchungsgebühren haben die Zollämter Fr. 302,030. 85 erhoben gegenüber Fr. 286,579. 10 im Vorjahr.

Durch die Zollorgane wurden verzeigt 19 (Vorjahr 29) Übertretungen der viehseuchenpolizeilichen Vorschriften, 2 (3} Fälle von Verletzung des Pulverregals, l (30) Fall von Ver-

79

letzung des Postregals, und 2 (5) Fälle von Verletzung kantonaler Salzregale ; Widerhandlungen gegen die Phyiloxeravorschriften (Vorjahr 2) sind nicht konstatiert worden.

Wegen ungesetzlicher Eichzeichen wurden 38 (29) Sendungen von Glas- und Tonwaxen bei den Eintrittszollämtem beschlagnahmt und den zuständigen Kantonsbehörden zugeleitet.

Wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz erfolgten 38 (52), wegen Vergehen gegen dasFischereigesetz 27 (48) Vorzeigungen. Ausserdem haben die Grenzwächter im Kanton Tessin auf ihren Streiftouren in Berggegenden 2548 (8868) Fangvorrichtungen für kleine Vögel zerstört.

Im st. gallischen Rheintal, wo die eidgenössischen Grenzwächter auch fremdenpolizeiliche Verrichtungen besorgen, wurden 290 Vaganten zurückgewiesen.

III.

Zollemnahmen.

A. Verteilung der Zolleinnahmen nach Budgetrubriken.

1908.

1907.

Differenz 1908

Fr.

Fr.

Fr.

69,256,919. 11 71,329,747. 29 -- 2,072,828.18 Einfuhrzölle 270,876. 79 263,204. 86 + 7,671. 93 Ausfuhrzölle 417,826.18 425,198. 75 -- 7,372. 57 Statistische Gebühren . .

Niederlags- und Wagge31,743.84 29,232.59 + 2,511.25 bühren Zollbussen und Ordnungs63,882.56 53,903.63 + 9,978.93bussen 71,864. 16 68,335.54 + 3,528.62 Untermieten Verschiedenes : 1. Erlös aus dem Verkauf yon statistischen Publikationen, Zolltarifen, Deklarationen etc. . .

159,842.48 147,419.47 + 12,423.01 2. Beitrag der Alkoholverwaltung an die Kosten des Zolldienstes . . .

49,220. 84 48,179. 29 + 1,041. 55 Gesamttotal 70,322,175.96 72,365,221.42 --2,043,045.46

80 8. Verteilung der Zolleinnahmen nach den einzelnen Zollgebieten.

1908.

Fr.

23,327,511.10 15,878,144.05 7,259,549. 43 6,423,014. 74 5,458,458. 98 11,509,850. 64 69,855,128. 94

1907.

Fr.

Differenz.

'

Fr.

-- 1.164,778.-- ·-- 574,571.64 425,842. 29 + 404,367. 55 307,391.37 31,501.31 + -- 2,036,714. 44

I. Zollgebiet Basel 24,492,289. 10 16,452,715. 69 Schaffhausen Chur . .

7,685,391. 72 III.

6.019,247.19 IV.

Lugano. .

5,763,850. 35 V.

Lausanne .

VI.

Genf . .

11,478,349. 33 Total 71,891,843. 38 Hierzu kommen noch die bei derOberzolldirektion verrechneten Einnahmen für statistische Gebühren und der Beitrag der Alkoholverwaltung an die 467,047.02 473,378.04 -- 6,331.02 Kosten des Zolldienstes Gesamttotal 70,322,175.96 72,365,221.42 --2,043,045.46

II.

IY. Personalbestand der Zollverwaltung.

Auf 31. Dezember 1908 verfügte die Zollverwaltung über folgenden Personalbestand : Oberzolldirektion mit drei Abteilungen (Verwal- Beamte, Angestellte.

tung, Inspektorat. Handelsstatistik) 62 3 110 6 Gebietsdirektionen 15 62 Hauptzollämter l 412 630 220 Nebenzollämter J Anmerkung. Von den Nebenzollämtern sind 114 ·durch Zivilpersonen besetzt, während 106 durch Grenzwächter besorgt werden, welche hiernach beim Bestand des Grenzwachtkorps mitgezählt sind.

58 Zollbezugsposten -- 14 Anmerkîmg. Von diesen werden 13 durch Zivilpersonen, l durch einen kantonalenLandjäger und 44 durch eidgenössische Grenzwächter besorgt ; letztere sind hiernach mitgezählt; l weiterer Grenzwächter besorgt bei einem Grenzwachtposten im Tessin den Bezug der Monopolgebühr auf Alkohol.

Grenz wach tKOrps : Grenzwachtcbefs und Grenzwachtofimere Unteroffiziere und Grenzwächter Zusammen Bestand auf 31. Dezember 1907 Vermehrung im Jahre 1908 (worunter 18 Grenzwächter).

12 --

-- 994

814 786

1438 1407

28

31

81

Während des Berichtsjahres sind 78 Mann in Abgang gekommen, iind zwar : 15 infolge Todesfall (6 Beamte, 4 Aufseher und 5 Grenz^ Wächter) ; 37 infolge Demission (12^Beamte, l Aufseher und 24 Grenzwächter) ; 3 infolge Krankheit (2 Aufseher und l Grenzwächter) ; · 23 infolge Abberufung bezw. Wegweisung (2 Beamte und 21 Grenz Wächter).

Ausser den 24 Mann, die aus dem Grenzwachtkorps ausgetreten sind, wurden 26 Mann zu ändern Funktionen bei der "Zollverwaltung berufen, nämlich : 5 als Zollgehülfen, 2 als Zivüeinnehmer und 19 als Aufseher.

Zu den Ende November 1908 stattgehabten Fachprüfungen für Zollgehülfen haben sich 24 Kandidaten angemeldet, von welchen 17 die Prüfung mit Erfolg bestanden und zu Gehalten I. Klasse befördert werden konnten.

Zu den Armeekorpsmanövern des Jahres 1908 hatten 93 Beamte der Zollverwaltung, also ungefähr der achte Teil des gesamten Beamtenpersonals einzurücken, wovon alle Zollgebiete ungefähr in gleichem Masse betroffen wurden. Da es nicht möglich war, für das fehlende Personal Aushülfe abzugeben, so hatten einzelne Zollämter Mühe, mit dem übriggebliebenen Personal auszukommen. In einem Zollgebiet wurde erstmals der Versuch gemacht, ausserhalb der Zollverwaltung stehende junge Leute zur Besorgung von leichter, keine besondern Vorkenntnisse erfordernder Arbeit als Ersatzpersonal gegen Taggeld beizuziehen. Dieses Auskunftsmittel hat ein nicht unbefriedigendes Resultat ergeben, so dass die Zollverwaltung die Versuche in dieser Richtung fortzusetzen gedenkt.

V. Oberzolldirektion.

Der Geschäftsverkehr der Oberzolldirektion lässt kaum ein Nachlassen erkennen und stellt fortdauernd grosse Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des Personals. Viel Mühe und Schwierigkeiten bietet noch immer die Vollziehung des neuen Zolltarifs, den man mancherorts als Universalheilmittel für mehr oder weniger bedrängte Industrie- oder Gewerbezweige betrachtet, indem der vollziehenden Behörde oftmals Zumutungen in bezug auf die Verschiebung von Warentarifierungen je nach den speziellen Bedürfnissen gestellt werden, deren BerücksichBundesblatt. 61. Jahrg. Bd. H.

6

82

tìgung schliesslich zu einer ganz arbiträren Tarifanwendung; fuhren müsste. Als bemerkenswerte Erscheinung hat sich erzeigt, dass auch kleinste Berutsverbände sich zusammenschliessen, um mit desto grösserem Gewicht auf Zugeständnisse oder Erleichterungen in bezug auf die Zollbehandlung der sie interessierenden Waren zu dringen.

Die neue Institution der Inspektionsrevisoren hat sich in allen Teilen als vorzüglich und einem wirklichen dringenden Bedürfnis entsprechend bewährt. Infolge der gründlich durchgeführten, in unregelmässigen Zeitabschnitten sich wiederholenden Inspektionen durch die betreffenden Beamten ist nun für die Zentralstelle die Möglichkeit geschaffen, zu Tage getretene' Mängel sofort abzustellen, abgesehen davon, dass dieselbe einen bessern Einblick in die Amtsführung der einzelnen Zollämter erhält und in engern Kontakt mit denselben gebracht wird.

Tl. ZollgeMetsdirektioneu und Zollämter.

Die Reklamationen wegen Anwendung des Zolltarifs haben einigermassen abgenommen, woraus zu schliessen ist, dass die Bemühungen der Zollverwaltung für gleichmässige Zollbehandlung von Erfolg begleitet sind und dass auch das zollpflichtige Publikum sich mit den neuen Tarifvorschriften abzufinden beginnt. Immerhin ist die Arbeitslast der Zollgebietsdirektionen und Zollämter nicht zurückgegangen, indem die stets sich mehrende Mannigfaltigkeit im Zolldienste verbunden mit zeitgemässen organisatorischen Neuerungen und intensiverer Kontrolltätigkeit desto grössere Anforderungen stellen.

Im Berichtsjahre sind neue Zollhäuser bezogen worden in Lugnez, Buchenloo, Buchs, Melide, Soral und Chancy, Grenzwächterschutzhütten wurden erstellt auf Rosselino bei Campocologno und am Pas de Chézery. In Soral und in St. Prex wurden neue Zollbezugsposten errichtet.

Der Schiffsverkehr auf dem Rhein zwischen Strassburg und Basel ist im Frühjahr des Berichtsjahrs wieder aufgenommen worden. Es haben sich dabei wiederholt UnregelmässigkeiteE.

ergeben, indem einzelne Schiffskapitäne bei Ankunft der Schiffe in Basel sich um die schweizerische Zollrevision nicht bekümmerten. Die Zollverwaltung hat sich daher mit der Regierung des Kantons Basel ins Einvernehmen gesetzt und um Massnahmen dahin ersucht, dass Ankunft und Abfahrt der Schiffszüge vom Transportführer oder einer diesfalls zu bezeichnenden verant-

83

wortlichen Stelle dem abfertigenden Zollamt rechtzeitig angemeldet werden. Die derzeit noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen lassen erwarten, dass mit der Wiederaufnahme des Schiffsverkehrs im nächsten Frühling die Zustände in dieser Hinsicht sich gebessert haben werden.

Vom Hauptzollamt am Badischen Bahnhof in Basel, mit einem bisherigen Personalbestand von 34 Beamten und 20 Aufsehern, wurde die Dienstabteilung für Personen- und Eilgutverkehr abgetrennt und zu einem selbständigen Hauptzollamte umgewandelt.

In längern Verhandlungen zwischen den beteiligten schweizerischen und badischen Verwaltiungen ist eine Vereinbarung über zweckmässigere Umgestaltung der zolldienstlichen Einrichtungen im Personenbahnhöfe in Konstanz getroffen worden.

Im Laufe des Berichtsjahres sind zwei neue Bahnverbindungen über die Grenze dem Betrieb übergeben worden, die Berninabahn und die Martigny-Chamonisr-Bahn. Da an den Grenzstationen beider Linien in Campocologno und Châtelard Zollämter bereits bestanden, so konnte die Abfertigung des BahnVerkehrs diesen übertragen werden.

Das schweizerische Zollamt im Bahnhofe Luino hat sich längst über die Unzulänglichkeit seiner Dienstlokale beklagt, die gemäss bestehendem Staatsvertrag durch die beteiligten Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Nachdem die Gotthardbahn sich vergeblich bemüht hatte, eine Verbesserung des Zustandes herbeizuführen, ist die schweizerische Gesandtschaft in Rom von uns beauftragt worden, das zuständige Ministerium auf die unhaltbaren Zustände aufmerksam zu machen und auf Abhülfe zu dringen. Indes ist auch dieser Schritt bis jetzt ohne sichtbaren Erfolg geblieben.

Eine von der Grenze durchschnittene Liegenschaft in Termini, in welcher unter dem bezeichnenden Namen ,,Osteria senza confine" eine Wirtschaft betrieben wird, musste gestützt auf Art. 54 des Zollgesetzes aus der schweizerischen Zolllinie ausgeschlossen werden, weil bei deren territorialer Lage eine wirksame Überwachung durch die Zollorgane nicht möglich ist.

Auf Ansuchen der Ortsbehörden von Montreux wurde am dortigen Bahnhof im Hinblick auf den starken Fremdenverkehr eine Zollabfertigungsstelle für die Zollbehandlung von Reisendengepäck, Umzugs-, Erbschafts- und Heiratsgut errichtet, nachdem die erforderlichen Lokalitäten im Sinne des Gesetzes unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden waren.

84 Die im letztjährigen Berichte erwähnten Schwierigkeiten bei Abfertigung gewisser Expresszüge der Simplonlinie in Domodossola konnten noch nicht gehoben werden und sind Gegenstand weiterer Verhandlungen gewesen. Es darf gehofft werden, dass das kommende Jahr eine befriedigende Lösung dieser Angelegenheit bringen wird.

Der Warenverkehr zwischen Brig und den am Südabhang des Simplons gelegenen schweizerischen Ortschaften hat neuerdings zu längeren Verhandlungen Anlass gegeben. Bekanntlich musste dieser Verkehr ursprünglich gemäss dem Simplonabkommen über Domodossola geleitet werden, welches Verfahren im Jahre 190.7 für eine Anzahl von Waren abgeändert wurde in dem Sinne, dass dieselben in direktem Verkehr über Iselle transitieren konnten. Diese Massnahme hatte aber den Begehren der betreffenden Landesgegend nur in ungenügender Weise Rechnung getragen, indem die zahlreichen ändern Waren nach wie vor den mit Kosten und grossem Zeitverlust verbundenen Umweg über Domodossola machen mussten. In einer Konferenz mit den beteiligten italienischen Verwaltungen wurde diesen Begehren mit Ausnahme einiger Beschränkungen für italienische Monopolartikel entsprochen. Die Einholung der beiderseitigen Genehmigung dieser Konferenzbeschlüsse und die Ausarbeitung der Vollziehungsanordnungen haben aber die Angelegenheit so verzögert, dass die neue Ordnung im Berichtsjahre nicht mehr in Kraft gesetzt werden konnte.

Über die Grenze des Kantons Genf findet ein starker Verkehr mit Automobilwagen statt, wobei es namentlich zur Nachtzeit öfters vorgekommen ist, dass solche Wagen das Anhalten beim Zollamt unterliessen, sei es, dass sie dasselbe nicht beachteten, oder Grund hatten, sich der Zollkontrolle zu entziehen.

Um die Automobilisten zum Anhalten zu zwingen, hat die Zollverwaltung zum Mittel gegriffen, eine in geeigneter Weise konstruierte, schon aus der Entfernung sichtbare Laterne auf die Strasse zu stellen, womit der gewünschte Erfolg erzielt wurde.

VII. Grenzschutz.

Das eidgenössische Grenzwachtkorps hatte am Schlüsse des Berichtsjahres folgenden Bestand :

85

1. Zollgebiet .

U.

IU.

,, IV.

,, V.

VI.

Zusammen

Grenzwachtchefs und Offiziere.

Unter- ' Offiziere.

2 1 1 2 3 3

20 6

12

Zahl der *«· S' - Sektionen.. Posten.

wächter

7 15 19 23

184 105 83 120 210 202

10 5 4 9 10 9

64 55 39 56 60 55

90

904

47

329

994 Bestand am Schlüsse des Vorjahres: Grenzwachtchefs und Offiziere Unteroffiziere und Grenz Wächter somit eine Vermehrung um 18 Mann.

12 976

Die Verstärkung des Grenzwachtpersonals erfolgte hauptsächlich zu dem Zwecke, um einzelne nur mit einem Manne besetzte Posten auf Doppelstärke zu bringen.

Im Laufe des Berichtsjahres sind 24 G'renzwächter freiwillig ausgetreten, zumeist um sich dem kantonalen Polizeidienst zuzuwenden. Nachdem nun die Erhöhung der Soldansätze des Grenzwachtpersonals um 50 Cts. pro Tag bewilligt worden ist, darf angenommen werden, dass ein so starker Abgang, der um so fühlbarer ist, als es sich zumeist um ausgebildete Mannschaft handelt, nicht mehr stattfinden werde.

Nachdem die Neubewaffnung des Grenzwachtkorps mit dem Kurzgewehr, Mod. 1889/1900, durchgeführt ist, wurde mit dem Militärdepartement eine Vereinbarung behufs periodischer Kontrolle dieser Waffen durch die Divisionswaffenkontrolleure getroffen.

Auch im Berichtsjahre musste in mehreren Fällen die Intervention des Richters angerufen werden zur Bestrafung von Zollpflichtigen, die sich beleidigender Äusserungen oder Tätlichkeiten gegenüber dem diensttuenden Zollpersonal Schuldig gemacht hatten, so eines Bäckermeisters und Wirtes aus einer badischen Örtlichkeit bei Basel, der sich dem diensttuenden Personal widersetzt und dasselbe beschimpft hatte. Er wurde vom Strafgericht in Basel zu einer Woche Gefängnis verurteilt. Mit der Berufung an die kantonale Oberinstanz wie auch an das

86

Bundesgericht im Wege i der Kassationsklage hatte der Verurteilte keinen Erfolg.

TUT. Straffalle.

A. Zollübertretungen.

Auf Ende 1907 waren unerledigt geblieben neu hinzugekommen sind

60 Straffälle 1588 ,,

Total 1908 1648 Strafiälle im Vorjahre 1907 1587 ,, Vermehrung pro 1908

61 Straffälle

Diese Zollübertretungen fanden ihre Erledigung wie folgt: a. durch Verzicht auf die Verfolgung 74 &. durch freiwillige und unbedingte Unterziehung . . 1507 c. durch gerichtlichen Spruch: zu gunsten der Verwaltung 5 zu ungunsten der Verwaltung l Total 1587 Am Schlüsse des Jahres waren unerledigt: vor Gericht anhängig 4 bei der Verwaltung pendent 57 Total 61 Gesamttotal 1648 1908

1907

Differenz

Es betragen: Fr.

Fr.

Fr.

1. die umgangenen Zollgebühren . . 30,999.09 38,718.69 -- 7,919.60 2. die eingezogenen Zollbussen . . . 51,788.61 44,257. 72 -(- 7,530.89 3. der Anteil der Zollverwaltung . 17,510.55 12,632.72 -f- 4,877.83

87

8. Durch das Zollpersonal verzeigte und von der Zollverwaltung liquidierte Übertretungen des Alkoholgesetzes.

Auf Ende 1907 waren unerledigt geblieben neu hinzugekommen sind 1908

8 Straffälle 32 ,,

Total 1908 im Vorjahre 1907

40 Straffälle 37 ,,

Vermehrung 1908

3 Straffälle

Ihre Erledigung fanden: a. durch Verzicht auf die Verfolgung . . .

5 Straffälle b.

,, freiwillige und unbedingte Unterziehung 31 ,, c.

y, gerichtlichen Spruch zu gunsten der Verwaltung l Straffall Am Schluss des Jahres 1908 waren unerledigt: «. vor Gericht anhängig -- ,, o. bei der Verwaltung pendent 3 Straffälle Total 1908

Es betragen: 1. die umgangenen Monopolgeb Uhren .

2. die eingegangenen Monopolbussen . . . .

Fr.

1907 Fr.

40 Straffälle Differenz Fr.

304. 48

797.16

492. 68

624. 03

711.70

87.67

IX. Haudelsstatistik.

Bei den Veröffentlichungen über den Aussenhandcl der Schweiz konnten die üblichen Fristen eingehalten werden. Es sind im Drucke erschienen: Die provisorische Publikation 1907 am 20. Februar 1908; der Jahresband und der Jahresbericht in deutscher Sprache am 8. September und der Jahresbericht in französischer Sprache am 24. Oktober 1908.

Die handelsstatistischen Resultate des Jahres 1908 (die Einfuhr ist vorerst nur provisorisch gewertet) sind folgende E i n f u h r : 1,587 Millionen gegen 1,687 Millionen im Jahre 1907 und 1,469 Millionen im Jahre 1906.

Ausfuhr: 1,038 Millionen gegen 1,153 Millionen im Jahre 1907 und 1,071 Millionen im Jahre 1906.

88

Die Einfuhr stellt sich also um 549 Millionen oder 34,6% höher als die Ausfuhr.

Dieser Unterschied wird aber nach Vornahme der definitiven Wertungen bedeutend herabgemindert werden, da auf der Kategorie Seide allein eine Tieferwertung von 40 bis 50 Millionen zu gewärtigen ist und es scheint nicht ausgeschlossen, dass die Gesamtdifferenz zwischen der provisorischen und der definitiven Wertziffer der Einfuhr mehr als 100 Millionen betragen wird.

Aus der nachfolgenden Zusammenstellung der Quartalbetreffnisse geht hervor, dass die stärkste Abnahme bei der Einfuhr im II. und IV. Quartal und bei der Ausfuhr im II. und III. Quartal stattgefunden hat (Millionen Franken):

Quartal 1904 1905 1906 1907

.

.

.

.

1908 (prov.)

.

.

.

.

Hinfuhr III. IV.

I.

II.

287 304 336 396

296 322 355 409

385

381

302 328 363 419 394

355 426 415 463

427

Ausfuhr III. IV.

Total

I.

II.

1240 1380 1469 1687

222 229 259 279

206 224 251 280

1587

268

234

254

215 244 261 287

Total

248 891 272 969 300 1071 307 1153

282

1038

Es ergeben sich somit folgende Differenzen (Millionen Franken) : Einfuhr Quartal

I.

II.

1905/4 1906/5 1907/6 1908/7

+17 +32 +60 --11

+26 +33 +54 --28

III.

+26 +35 +56 --25

Ausfuhr IV.

Total

I.

II.

+71 --11 +48 --36

+140 + 89 +218 --100

+ 7 +30 +20 --11

+18 +27 +29 --46

III.

+29 +17 +26 --33

IV.

Total

+24 + 78 +28 +102 +7+82 --25 --115

Die prozentuale Zunahme oder Abnahme gegenüber dem I. Semester und dem ganzen Jahre 1907 ist bei den einzelnen Kategorien sehr verschieden; bei den Spinnstoffen hat die Abnahme früher eingesetzt als bei den Metallen und Maschinen, welch letztere bei der Einfuhr sowohl als bei der Ausfuhr erst gegen Jahresschluss stark zurückgingen; dasselbe gilt auch besonders für die Einfuhr von mineralischen Kohlen.

Eine diesïalls ausgearbeitete Tabelle kann bei der Abteihing Handelsstatistik eingesehen werden.

89 In absoluten Zahlen ergeben sich für die wichtigsten Kategorien und einzelnen Warengattungen folgende Unterschiede gegenüber 1907 (Tausende von Franken): 1. Einfuhr.

Totalwert

Getreide etc 160,997 Weizen --31,648 Hafer . · -- 1,014 Mais -- 1,740 Malz -- 958 Hartweizengries . . . . -- 5 1 7 Backmehl + 5,123 Früchte und Gemüse 25,676 Obst, frisch -- 1,266 Gemüse, frisch . . . . -- 2 7 0 Kartoffeln -- 92 Kolonialwaren und verwandte Produkte 75,427 Kakaobohnen -- 3,272 Zucker -- 564 Kaffee, roh -- 415 Speiseöle + 719 Tabak und Tabakfabrikate 13,064 Rohtabak . . . . . . -- 5 1 1 Tiere 53,472 Tierische Stoffe 4,348 Holz 41,567 Schwellen und Bretter . -- 1,500 Bau- und Nutzholz, unbearbeitet + 796 Baumwolle 115,651 Baumwolle, r o h . . . . -- 4,683 Baumwollabfälle . . . . -- 81 Garne, roh, einfach . . -- 907 Garne, andere . . . . -- 2,639 Gewebe, roh, glatt . . . --10,671 Gewebe, andere . . . . -- 4,461 Flachs, Hanf etc 18,663 Rohstoffe + 230 Garne -- 479 Gewebe -- 2,133

Abnahme 1908

-- 29,744

--

949

-- 5,250

--

511

-- 2,391 -- 162 -- 1,369

-- 24,535

-- 2,543

90 Totalwert Abnahme 1908 201,882 -- 20,532

Seide Rohseide -- 4,290 Organsin und Trame . . --16,508 Gewebe -- 350 Bänder und Posamentierwaren -(215 Kunstseide -j- 1,299 Wolle 70,852 ' Rohwolle etc + 1,373 Garne -j269 Gewebe -- 4,408 Haare 3,401 Stroh, Rohr, Bast, etc 4,856 Konfektion 47,876 Leibwäsche und Korsetten -- 372 Wirkwaren . . . . . -f 3 1 7 Kleider -- 1,741 Hüte u n d Mützen . . . - ) - 2 4 4 Mineralische Stoffe 107,387 Kohlen -f 219 Ton ° 1,927 Steinzeug 1,904 Glas 7,884 Fensterglas, naturfarbig . -- 48 Bisen 92,255 Roheisen, Blech und Draht -- 11,904 Schienen und Eisenbahnmaterial -f 1,233 Gusswaren und Eisenwaren -- 4,400 Zinn 6,664 Nikel 1,362 Aluminium 520 Maschinen und mechanische Geräte . .

39,984 Fahrzeuge 7,732 Uhren 3,835 Apotheker war en und Drogen . . . .

7,576 Farbwaren 8,474 Technische Öle und Fette etc 27,525 Petrol + 315

-- 3,200

-- -- --

108 640 1,792

--

1,413

-- -- --

342 269 437

-- 15,071

-- 1,007 -- 188 -- 271 -- 6,218 -- 1,673 -- 1,355 -- 73 -- 229 -- 608

91 Totalwert

Verschiedene Waren Kurz waren Spielzeug

Abnahme 1908

18,445 -- 1,062 -- 1,040 -- 128 Zunahme 1908

Animalische Nahrungsmittel Fleisch, frisch . . . . + 3,456 Geflügel, Wurstwaren . . -j434 Bier -f 711 Fische -f 573 Butter, frisch . . . . + 390 Buttersurrogate . . . . -- 1,027 Käse -- 264 Feine Esswaren etc Getränke Fasswein + 5,879 Düngstoffe Kunstdünger, aufgeschlossen -f207 Häute und Felle, Leder, Schuhe . . .

Häute und Felle . . . + 1,043 Leder -- 1,068 Schuhwaren -4142 Sämereien, Pflanzen, Futtermittel . . .

Stroh + 313 Heu -|- 932 Kunstfutter + 3?446 Papierstoff. Papier und graphische Erzeugnisse Rohstoffe zur Papierbereitung + 262 Unbedruckte Papiere etc. -j500 Bedruckte Papiere etc. . -- 156 Gedruckte Bücher . . . - } - 6 4 1 Kautschuk und Guttapercha Töpferwaren Kupfer Kupfer, roh -f 4,128 Kupferwaren -- 329 Blei Zink

77,366

+

4,364

1,937 + 128 43,897 + 6,350 9,573

-+·

771

38,951

+

37

33,686

-f 5,221

37,000

+

1,976

7,124 -|88 4,421 + 135 34,271 -f 3,799 4,284 2,562

+ -f

280 140

92 Totalwert

Edelmetalle, ohne Münzen Unbearbeitetes Metall . . -- 763 Echte Gold-und Silberwaren -f- 1,095 Instrumente und Apparate Chemikalien zu gewerblichem Gebrauch

Zunahme 1908

72,466

-j-

8

14,320 34,165

-j-|~

5 601

2. Ausfuhr.

Totalwert Getreide etc 4,651 Kindermehl -- 248 Kolonialwaren etc 29,201 Chokolade und Kakaopulver -- 5,367 Animalische Nahrungsmittel 87,144 Milchkonserven . . . . -- 4,342 Käse -- 55 Getränke 2,894 Wermut -- 254 Häute und Pelle, Leder, Schuhe . . .

27,765 Häute und Felle, roh . . -- 799 Leder + 424 Schuhwaren -[" 135 Sämereien, Pflanzen, Futtermittel . . .

2,145 Papierstoff, Papier und Papierfabrikate . 12,566 Baumwolle 201,498 Abfälle -- 128 Garne, roh einfach . . . -- 3,181 Garne, andere . . . . -- 7 7 7 Rohgewebe, glatt . . . -f 298 Gewebe, gebleicht, mercerisiert etc -)900 P l a t t s t i c h g e w e b e . . . . -- 2,246 Andere Gewebe . . . . -- 2,252 Stickereien und Spitzen . -- 34,188 Flachs, Hanf etc 2,779 Feine Leinengewebe -(18 Stickereien -- 234 Seide 251,725 Rohseide, Abfälle . . . -- 4,627 Organsin und Trame . . -- 9,532

Abnahme 1908 -- 132 -- 5,4.48 --

4,174

--

328

--

298

-- 250 -- 678 -- 41,570

--

46

-- 43,395

93 Totalwert

Florettseide, gezwirnt . . -- 5,811 Seide, gefärbt . . . . -- 4,077 Nähseide -- 1,205 Kunstseide + 1,661 Beuteltuch -- 792 Gewebe -- 7,259 Bänder - 9,520 Stickereien -- 2,138 Haare 637 Kautschuk und Guttapercha 1,705 Konfektion 14,352 Wirk war en -- 451 Mineralische Stoffe 7,910 Asphalt + 69 Edelsteine -- 369 Eisen . . . ' 14,783 Roheisen, Alteisen, Ferrosilicium -- 817 Übrige Artikel . . . . -- 1,118 Kupfer 4,953 Rohkupfer, Altkupfer . . -- 220 Übrige Artikel . . . . -- 2 7 4 Aluminium 1,926 (Zunahme nach der Menge -j- 1,697 q.

oder + 27 %.)

Edelmetall, ohne Münzen 26,695 Rohgold + 110 Rohsilber -- 702 Abfälle . . ' . . . . -- 210 Edelmetall, gewalzt . . -- 274 Gold- und Silberwaren, echt -f216 Fahrzeuge 4,710 Uhren 129,296 Färb waren 20,212 Technische Fette und Öle etc 1,108 Verschiedene Waren 2,827

Abnahme

-- -- --

65 59 420

--

20

--

1,935

--

494

--

615

--

844.

-- 1,381 -- 19,962 -- 2,306 -- 44 -- 304 Zunahme

Früchte und Gemüse Obst, frisch

6,555 -f

1,206

1908

+

1908

1,153

94 .Feine Esswaren, etc. .

Zuckerbäckerwaren .

44 + ' Tabak und Tabakfabrikate .

Zigarren und Zigaretten . + ' 180 Tiere Holz 4-1 Brennholz 154 Bau- und Nutzholz .

+ 106 46 Weichhölzerne Bretter .

+ Bauechreinerwaren .

+ 461 Möbel + 140 Wolle -- 351 Rohwolle etc Garne .

. . .

4-1 1·* ,050 Gewebe 72 Stickereien + 382 Decken 174 -- Stroh, Rohr, Bast etc.

Glas Uhrengläser 60 + Maschinen und mechanische Geräte . .

Instrumente und Apparate Apothekerwaren und Drogen Chemikalien zu gewerblichem Gebrauch JW

Totalwert Zunahme 1908 82 3,772 +

4,103

+

221

14,543 7,533

+ +

792 953

24,511

41

966

9,281 557

+ -1T

607 120

77,754 10,532 8,847 12,251

+ + + +

4,172 647 355 340

W

Im allgemeinen ist betreffend die Ausfuhr zu bemerken, dass die Mengen nicht im gleichen Verhältnis zurückgegangen sind wie die deklarierten Werte. So ist beispielsweise die Ausfuhr von Käse quantitativ 8,s % stärker gewesen als im Vorjahre, die deklarierte Wertsumme aber um 0,i °/o geringer. Baumwollene Stickereien weisen einen Rückgang von 10,a % in der Menge und 18,6% i m Werte auf; seidene Stückware hat der Menge nach 2,97 %> dem Werte nach 6,37 °/o eingebüsst.

Für das Jahr 1909 ist eine Erweiterung des Länderverzeichnisses angeordnet in dem Sinne, dass die, bisherige Gruppe 39 : ,,Australischer Bund, Neuseeland, Britisch und Deutsch NeuGuinea, Inseln des Stillen Ozeans" aufgeteilt wird in die Gruppen :

Beilage zum Bericht, über die Zollverwaltung, Abschnitt IX, Handelsstatistik.

Annexe au rapport de gestion de l'administration des douanes, chap. IX, Statistique du commerce.

Spezialhandel der Schweiz nach Kategorien. -- Commerce spécial de la Suisse réparti par catégories du tarif.

Einfuhr -- Importation Kateg'oi-ien.

19O8 Menge Quantité q. net

Ansfulir -- Exportation

190e

19OT Wert Valeur

Menge Quantité

Fr.

q. net

IQOT'

Catégorie»

1

|

Wert

' \

Valeur

Menge Quantité

Wert Valeur

Menge Quantité

Valeur

Kr.

q. net

F,

q. net

Fr.

Numéros

Einheit

Nummern

1

Wert

!

A. Getreide etc l ì . Fruchte u n d Gemüse . . . .

C. Kolonialwaren été D. Animalische Nahrungsmittel

q-

E Esswaren, feine otc F. Tabak

T>

I

H

IV

v

VI

VII-

,:{

Vili

!

f XI

XII

A Tiere . . . .

. . .

ß Tierische Stoffe etc.

C Duno-stoffe etc Häute und Felle etc Sämereien ; Pflanzen etc Holz . .

A Faserstoffe Lumpen .

. . .

B. Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen C. Bedruckte Papiere, Kartons und Pappen D. Bücher etc E. Buchbinder- und Kartonnagearbeiten A. Baumwolle B. Flachs. Hanf. Jute etc C. Seide .'

D. Wolle B. Haare aller Art etc F Stroh, Rohr, Bast etc.

G. Kautschuk etc H. Konfektion Mineralische Stoffe A. Ton B. Steinzeug C. Töpferwaren Glas A. Eisen B. Kupfer C. Blei D. Zink E. Zinn F. Nickel G. Aluminium H. Edle Metalle, ungemünzt .

J. Erze und Metalle, andere .

A. Maschinen etc B. Fahrzeuge (Uhren B. Instrumente und Apparate .

A. Apotheker- und Drogeriewaren etc.

XV

T)

B. Chemikalien C. Färb waren D Technische Fette etc Nicht anderweit genannte Waren .

Total

.

Hieran: (rumüii/.tes Edelmetall .

.

8,432,071 1,230,569 1,407,120 513,832

160,997,485 25,675,638 75,427,154 77,366,041

I90.741.01i5 26J(i24,910 «0,677,043 73,001,884

70,058 779,442 83,651 715,216

4,651,271 6,555,376 29,201,078 87,143,868

75,582 322,767 105,794 720,884

4,783,010 5,402,363 34,649,067 91,317,519

'

n

1,937,009 13,063,811 2,275,777 41,621,361 53,472,378 4,347,954 9,573,001 38,950,727 33,686,050 41,566,915 3,180,807

66,680 82,688 10,218 1,411,646 294,522 16^992 1,158,707 75,711 2,546,173 4,670,718 133,070

1, «09,339 13,575,092 2,245,490 35,301,349 55,862.810 4,509^28 8,802,365 38,913,720 28,465,096 42,936.277 2,9 1 8.680

86,721 10,639 35,194 24,287 38,790 6,492 244,217 114,393 184,484 686,876 129,973

3,772,051 4,102,828 2,056,539 837,944 14,542,883 1,417,102 681,559 27,764,510 2,144,591 7,532,707 3,742,226

68,397 10,665 38,007 25,103 33,443 6,202 250,314 106,329 208,241 600,052 128,665

3,689,930 3,881,785 2,357,803 864,386 13,751,247 1,283,643 754,979 28,063,461 2,394.543 6,579.833 3,832.^841

n

102,317

7,570,138

100,332

7,0(19,946

8,883

711,068

13,387

1,065,065

TI

19,889 34,516 10,983 378,826 79,441 58,380 111,506 11,979 67,690 9,041 27,250 36,324,316 308,637 62,526 46,960 157,436 3,715,230 121,196 73,243 34,267 14,973 3,707 842 5,907 5,022 304,965 20,436 371,778 2,666

5,280,069 18,119,504 2,849,090 115,651,156 18,662,686 201,881,808 70,852,096 3,400,504 4,856,089 7,123,737 47,875,532 107,385,685 1,927,195 1,904,145 4,420,774 7,883,503 92,254,838 34,271,416 4,284,490 2,561,848 6,664,205 1,361,925 520,394 72,466,492 204,157 39,984,204 7,731,866 1,235,968 2,598,948

20,876 32,219 11,047 432.855 8(1264 61J043 111,756 12,935 75,994 9,018 28,318 37,353,197 365,565 74,079 45,557 171,935 4,329.574 106,057 66,430 31,331 17,214 4,363 1,462 6,414 1,937 388.187 25,138 582Ì093

2,900 :

0,430,439 16,752,142 2,,S47,031 140^85^968 21,205,093 222,413,693 74,052,486 3,508,767 ö,4!)(>,006 7,036,479 49,668,110 108,800.030 2,269^241 2, 1 73,055 4,285,043 8,321,412 1.07,325,606 30,471,726 4,003,656 2,421,960 7,670,920 1 ,549,924 790,690 72,458,331 1 60,303 46,201,556 9,404.739 l,(i(»8.;I93 3.522,103

1,890,985 5,903,162 318,511 201,497,817 2,778,711 251,725,489 24,511,014 636,945 9,280,965 1,704,652 14,351,708 7,910,072 412,201 69,292 217,551 557,442 14,783,059 4,953,015 591,634 499,113 597,195 220,157 1,925,874 26,695.335 7,825 77,754,215 4,709,619 121,375,824 7,920,754

4,800 10,570 1,548 190,722 2,877 66,799 32,393 2,979 9,086 2,729 6,982 1,382,970 205,706 916 6,987 5,092 394,098 30,116 10.244 8J675 1,652 1,016 6,272 1,923 3,713 467.378 11, '289 11,743,448 2,124

1,758,127 6,249,459 339,118 243,067,593 2,825,195 295,119,721 23,545,368 701,937 8,674,286 1,764,471 14,771,980 7,929,937 486,249 44,174 283,634 436,791 16,718,327 5,446,712 622,776 428,417 650,410 239,838 2,541,376 27,539,134 53.054 73.582^266 6^091,206 139,798,571 9,469,127

18.369 59,039

14,320,048 7,575,985

18,800 58,490 ;

14,314.595 7,648^918

16,359 14,299

10,532,383 8,846,993

14.313 15,892

9,884,828 8,492,048

1.075,704 ' '139.538 1.009,584 ', ' 36,127 ;

33,5<>4,:m 8.702.'75« 28,132,911 19.'.-)06.(i81

453,695 66.'455 16/713 2,919

12,251,396 20.212,109 l.'l 07,795 2>27,048

442,970 70,481 20,566 3,098

11,910,565 22,517,847 1,151,679 3,130,563

Hl.

St.

qV,

T) V) 7)

n T)

n T) n T)

·n n "i

T, r, T, T) T) fì T) Ti

r, T) Ti Ti

n r, TI V) T»

St.

qT)

·n ·n 7)

TÌ n

.1

7,102,416 1,195,440 1,357,043 535,917 83,588 78,848 11,561 1,666,572 260,668 17,279 1,210,037 75,373 2,873,817 4,643,785 144,268

7)

XIÏI

XIV

T)

Ti

G. Getränke

ni

T)

q-

St.

Hl.

q-

1,051,746 135,378 1.014,630 ' 33,456

34,164,827 8,474,265 27,524,684 j 18.445,337

63,750,137 '1 632,446 " 1.587,431.716 !j 1,666,572 ii

1,409 :

46,827,446

66,656,789 i 876.615 | · l,Uö7.4'J(i.CiSS 1,411,646 !

l, 451 .

48.745,«03

4,950 10,042 1,413 167,802 : 3,174 : 61,916 : 30,893 : 2,129 : 8,341 3,200 6,580 1,353,285 151,165 1,082 5,208 5,815 351,040 : 31,280 ' 7,970 13,876 1,653 : 982 8,569 1,874 224 ' 464,613 10,68« 10,188,203 1,769

6,094,262 11.776,801 > 1,152,938,259 25,103

21,365,553

i ;!

<

Die Einfuhrwerte für das Jahr 1908 sind provisorisch. -- Les valeurs à l'importation de l'année 1905 sont provisoires.

T) lì

·n T) TI 71

hl.

P-

qT) T) T) T) T) V)

Ti

6,438,212 .)

10,226.993 1.038,435,461 24,287 J

463

q-

'!

525 j i

!

36,041,858

T) 7) Ti

Tj T) T) T) Ti Ti T) Ti T) Ti Ti

Ti

T) 7) Ti

f)

n r.

TI P-

q7) TJ

T, Ti

T)

qp-

A.

B.

C.

D.

Céréales, etc.

Fruits et légumes Denrées coloniales, etc.

Produits alimentaires de provenance animale E. Comestibles fins, etc.

F. Tabacs } G. Boissons A. Animaux B. Matières animales, etc.

C. Engrais et déchets, etc.

Cuirs et peaux, etc.

Semences; plantes, etc.

Bois A. Matière fibreuse, chiffons B. Papier et carton, non imprimés

}ni" !.

iv ; V

C. Papier et carton imprimés

VI

D. Livres, revues, etc.

E. Ouvrages de relieur et cartonnages 1 A. Coton j B. Lin, chanvre, jute, etc.

C. Soie D. Laine ·VII i E. Poils de tout genre, etc.

F. Paille, jonc, liber, etc.

G. Caoutchouc, etc.

H. Confections Matières minérales vin · A. Argile B. Grès C. Poteries i Verre X A. Fer B. Cuivre C. Plomb D. Zinc E. Etain XI ' F. Nickel G. Aluminium H. Métaux précieux, non monnayés «1. Minerais et métaux, autres A. Machines, etc.

B. Véhicules lxn i (Horloges et montres A.< Pièces détachées d'horloges et de XIII j [ montres B. Instruments et appareils A. Objets pharmaceutiques etdrogueries.

i etc.

B. Substances et produits chimiques, etc.

XIV !

C. Couleurs D. Graisses, huiles, etc.

Articles non dénommés ailleurs XV '·

i

I

K

.

.

. Total f

hl.

q-

I

Eu plus: Monnaies j

i

95

39. ,,Australischer Bund mit Einschluss von Tasmanien".

40. ,,Neuseeland, Britisch und Deutsch Neu-Guinea, NeuKaledonien und übrige Tnseln des Stillen Ozeans.a Ferner hat es sich als notwendig erwiesen, die ZolHarifposition 1131 ,,Harzöle" wie folgt statistisch aufzuteilen: Nr. 1131 a. Harzöle.

Nr. 1131 b. Maschinenschmieröle, unverarbeitet.

Für alle weiteren Details wird auf die im Herbst erscheinende Jahresstatistik nebst zudienendem Bericht verwiesen.

96

Nachtragsfootsehaf't des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Fortsetzung der Arbeiten der internationalen Rheinregulierung von der Illmündung bis zum Bodensee.

(Vom 26. Februar 1909.)

Tit.

Die schweizerische Gesandtschaft in Wien hat uns mit Note vom 12. Februar abhin die Abschrift einer ihr übergebenen Note des k. und k. österreichischen Ministeriums des k.

und k. Hauses und des Äussern eingesandt, worin dieses die Erklärung abgibt, dass die k. k. Regierung die von uns vorgeschlagenen Abänderungen und Ergänzungen betreffend die Fortsetzung der internationalen Rheinregulierung annehme.

Der gemeinsam festgesetzten Summe von Fr. 12,986,000 für die noch vorzusehenden Mehrkosten würde ein Mehrerfordernis von Fr. 66,000 für den vollständigen Ausbau des rechten Ufers der Zwischenstrecke in dem Sinne anzufügen sein, dass, anstatt die Totalsumme auf Fr. 13,052,000 zu erhöhen, die erwähnten Fr. 66,000 auf die Rubrik ,,Unvorhergesehenes", eventuell auf den Reservefonds zu übernehmen wären.

Ferner wünscht die k. k. österreichische Regierung, dass zur Deckung des Gesamterfordernisses von Fr. 12,986,000 beziehungsweise Fr. 13,052,000 n e u n volle Jahresraten, anstatt acht, entrichtet werden und dass der Restbetrag im zehnten Jahre, anstatt im neunten, zur Auszahlung gelange.

. · 97 Wir können uns mit diesem Vorschlage einverstanden erklären. Mit Bezug auf den in Zusammenhang mit den Regulierungsarbeiten auszuführenden Diepoldsauer-Uberleitungskanal haben wir nur zu bemerken, dass es nach dem bisherigen Verteilungsmodus für den Bund 80% oder Fr. 428,000 trifft, welche in neun Annuitäten von Fr. 45,000 zu bezahlen wären, anstatt in acht, wie in unserer Botschaft vom 20. Oktober 1908 vorgesehen war ; der Rest entfiele auf das zehnte Baujahr:..

Für die übrigen Bauten der internationalen Rheinreguliorung hat der Bund zu bezahlen : 80% von Fr. 690,000 Fr. 552,000 Hierzu obige ,, 45,000 so dass die jährliehen Anzahlungen . . . . Fr. 597,000 betragen würden, welche Summe zum erstenmal aui das Budget ·des Jahres 1909 zu setzen wäre.

Somit erlauben wir uns, Ihnen folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen..

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26. Februar 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Ï. Vizekanzler:

Schatzmann.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. n.

98 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Fortsetzung der Arbeiten der internationalen Rheinregulierung gemäss Staatsvertrag vom 30. De» zember 1892.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 1908 und einer Nachtragsbotschaft vom 26. Februar 1909; auf Grund des Art. 23 der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes betreffend ,, die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Der schweizerische Bundesrat wird ermächtigt während 9 Jahren einen jährlichen Beitrag von Fr. 597,000 an die Fortsetzung der Arbeiten der internationalen Rheinregulierung zu leisten, und zwar erstmals im Jahre 1909.

Für den im Jahr 1918 auszubezahlenden Restbetragwird den eidgenössischen Räten eine neue Vorlage unterbreitet werden.

Art. 2. Im übrigen bleibt der Bundesbeschluss vom, 27. März 1893 in Kraft.

99

Nachtragsbotschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Schiess- und Waffenplätze der Artillerie.

(Vom 2. März 1909.)

Am 16. Dezember 1908 beschloss der Ständerat mit Bezug auf die Vorlage des Bundesrates vom 26. Mai 1908 betreffend A r t i l l e r i e - u n d T r u p p e n s c h i e s s p l ä t z e u . a.: ,,Der Bundesrat wird ermächtigt, nach den vorliegenden Projekten die Artillerieschiessplätze Bière und Thun zu erweitern und das Areal für einen neuen Truppenschiessplatz für Artillerie bei Kloten-Bülach zu erwerben.

,,Dem Bundesrate wird zu diesem Zwecke ein Kredit, von Fr. 3,300,000 bewilligt."

Im .weitern stellte der Ständerat folgendes P o s t u l a t : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage der Erweiterung des Artillerieschiessplatzes Frauenfeld an Hand des von dem Regierungsrate des Kantons Thurgau eingereichten Vorschlages zu prüfen und den eidgenössischen Räten hierüber Bericht und Antrag vorzulegen.

,,Der Bundesrat wird ferner eingeladen, den eidgenössischen Räten mit Beförderung eine definitive Vorlage für die Erstellung der zur Benützung des Truppenschiessplatzes Kloten-Bülach erforderlichen Gebäulichkeiten für die Unterbringung von Truppen, Pferden und Material zu unterbreiten."

Es hatte sich im Verlaufe, der Verhandlungen, ergeben, dass die beiden im Postulate .erwähnten Fragen noch weiterer

100 Abklärung bedurften. Dabei wurde seitens der vorberatenden Kommission auch der Wunsch geäussert, dass über diese Fragen noch die Ansicht der hohem Instruktionsoffiziere der Ar(illerie eingeholt werde. Ferner sollte die Frage weiter untersucht werden, ob für die Erstellung von Bauten für die Unterkunft von Mannschaften und Pferden Bülach und Kloten oder nur der eine oder andere Ort in Aussicht zu nehmen sei. Der Vertreter des Bundesrates hatte für den Fall, dass die Vorlage im Nationalrate erst im Frühjahr 1909 zur Behandlung gelangen sollte, sich vorbehalten, schon vorher die nötigen Vorlagen K u machen. Hierauf ging das Geschäft an den Nationalrat, der (S aber in der Dezembersession nicht mehr behandeln konnte.

Von unserm Militärdepartement wurde nun die ganze Angelegenheit mit dem Waffencheî der Artillerie und den Instruktoren I. Klasse der Artillerie konferenziell einlässlich erörtert.

Sodann wurden mit den Gemeinden Bülach und Kloten die Verhandlungen wieder aufgenommen und schliesslich Verträge abgeschlossen, die nur noch der Genehmigung des Bundesrates bedürfen, die erfolgen kann, sobald die Bundesversammlung zustimmend Beschluss gefasst haben wird.

Und endlich wurden auch mit der Regierung des Kantons Thurgau und dem Gemeinderat von Frauenfeld Verhandlungen gepflogen, die zu einem nach unserer Ansicht vollkommen befriedigenden Resultate führten und über welche eine bei den Akten liegende Erklärung des Militärdepartements des · Kantons Thurgau und eine Übereinkunft mit dem Gemeinderate von Frauenfeld Aufschluss geben.

Von unserer Baudirektion sind die Pläne für die zu erstellenden Bauten ergänzt und teilweise neu bearbeitet worden.

Nachdem alles dies geordnet ist, halten wir dafür, dass nun auch die Frage der Erweiterung des Schiessplatzes Frauenfeld und die Baufrage in Bülach-Kloten genügend abgeklärt sind, so dass die ganze Angelegenheit wohl in ein und demselben Bundesbeschlusse erledigt werden kann. Wir wollen, aber nicht unterlassen, im nachstehenden einlässlich über clic, aufgeworfenen Fragen zu berichten.

I. Schiessplatz Frauenfeld.

Eine natürliche Folge der neuen Militärorganisation vom 12. April 1907 mit ihren verlängerten Rekrutenschulen und

101

ihren jährlichen Wiederholungskursen ist die, dass die ständigen Waffen- und Schiessplätze länger und stärker belegt werden müssen, als dies unter der alten Militärorganisation deiFall war. So ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Aufstellung über die Belegung der Waffenplätze mit Schulen und Kursen der Artillerie und des Armeetraina, dass der Truppenschiessplatz B ü l a c h - K l o t e n mit einer jährlichen Belegung von zirka 243 Tagen, der Waffenplatz F r a u e n f e l d mit einer solchen von zirka 255 Tagen bedacht werden müssen.

Die noch unter der Herrschaft der alten Militärorganisation ausgesprochene Ansicht, dass F r a u e n f e l d nicht als Waffenplatz, wohl aber als Artillerieschiessplatz nach xmd nach aufgegeben werden solle, indem alle die Schulen und Kurse, in denen mit Geschützen geschossen wird, nach dem zu schaffenden Truppenschiessplatz B u i a c. h - K l o t e n verlegt würden, lässt sich nicht mehr aufrechterhalten. B ü l a c h - K l o t e n ist so stark mit nur schiessenden Schulen und Kursen belegt, dass es nicht auch noch die schiessenden Schulen und Kurse von F r a u e n f e l d aufzunehmen vermag, und eino Verteilung dieser letzteren auf die Schiessplätze T h u n und B i è r e ist wegen deren sowieso schon sehr starken Belegung auch nicht möglich. Die Weiterverwendung des Platzes P r auenï e l d als Artillerieschiessplatz bleibt eine nicht zu umgehend o Notwendigkeit.

Es kann allerdings einigermassen befremden, wenn der Bundesrat, nachdem er in seiner Botschaft vom 26. Mai 1908 in entschiedener Weise sich dagegen ausgesprochen hat.

F r a u e n f e l d fernerhin als Schiessplatz für die Feldartillerie zu verwenden, heute zu einer nachträglichen Erweiterung dieses Platzes Hand bieten will.

Einer der Gründe, die das Zurückkommen auf die Frage veranlassten, ist bereits im vorstehenden erörtert worden.

Ausserdem haben sich aber auch noch andere, nicht minder wichtige Umstände zu gunsten von F r a u e n f e l d geändert, von-denen seinerzeit nicht erwartet werden konnte, dass sich so bald eine zweckdienliche Lösung finden würde.

Bei der Beurteilung, des Schiessplatzes F r a u e n f e l d durch die eidgenössische Artilleriekommission im Jahre 1906 fielen die aus dem Jahre .vorher, datierten Einsprachen de-r Gemeinde L a n g d o . rf betreffend das Überschiessen des Verbindungsweges zu den nordwestlich der Allmend gelegeneu

102

Grundstücken und das Trabverbot über die M u r g b r ü c k e besonders schwerwiegend ins Gewicht. Diese Angelegenheit war damals und bis zum Beginn des Jahres 1908 in eine derart ungünstige und verfahrene Situation hineingeraten, dass man mit Recht daran zweifeln durfte, ob die bereits zum Prozess ausgewachsene Frage je zu einer für den Bund auch nur cinigermassen befriedigenden Lösung führen werde. Mit der vom Besitzer des M u r g h o f e s veranlassten richterlichen Verfügung, wonach Schiessübungen in der Nähe dieser Besitzung verboten und die dort vorbeiführenden Strassen gesperrt wurden, war das Schiessen vom linken Murgufer aus überhaupt ausgeschlossen.

Erst im Laufe des Jahres 1908 war es möglich, unter Mitwirkung des Regierungsrates des Kantons T h u r g a u , mit der Gemeinde L a n g d o r f ein Abkommen zu treffen, das die Angelegenheit in einer auch für den Bund annehmbaren Weise regelte, und von diesem Zeitpunkte an datiert auch die Wiederaufnahme der Frage, ob der Schiessplatz F r a u e n f e l d , zweckentsprechend erweitert, vielleicht doch die nötigen Bedingungen erfüllen könnte, um wenigstens für einen Teil der Schiessübungen der Feldartillerie wieder verwendet werden zu können.

Es musste daher die Frage gründlich geprüft werden, ob und wie der den neuen Anforderungen nicht mehr genügende Artillerieschiessplatz F r a u e n f e l d so erweitert und ausgestaltet werden könne, dass derselbe, wenn auch nicht für die vollständige, so doch für die elementare und einen Teil der angewandten Schiessausbildung wieder gut verwendbar gemacht werden könne. Das Resultat der vorgenommenen Erhebungen ist nun folgendes : Der Schiessplatz F r a u e n f e l d g e n ü g t in seiner jetzigen Gestaltung für die elementaren Schiessübungen der unbespannten Batterien, die sogenannten Lehrschiessen, und zwar nicht nur für die Lehrschiessen der Rekrutenschulen, sondern auch für diejenigen der anderen Schulen und Kurse, wie z. B.

der Artillerieoffizier- und Unteroffizierschulen und der Schiesskurse. Das Zielfeld ist allerdings nicht sehr ausgedehnt und bietet nicht die Möglichkeit zu sehr vielen Variationen in der Zielaufstellung, immerhin können die Ziele in der Ebene, an Hängen und auf die die Feuerstellung überhöhenden Terrassen aufgestellt werden, auch bietet sich Gelegenheit, gewisse Ziele mehr oder weniger verdeckt aufzustellen. Es kann bis auf die

103 Distanz von 3000 m geschossen werden. Durch den Umstand, dass der höchstliegende Teil der Allmend sich zwischen zirka 2300 rn und 2500 m vom Nullpunkt befindet und der Boden von dort aus, vorwärts gegen die T h u r , rückwärts gegen die M u r g , im allgemeinen sanft abfällt, sowie dass in diesem rückwärtigen Teile sich flache Mulden vorfinden, erhält man den Vorteil, die Feuerstellungen je nach dem Zwecke der Schiessübung so auswählen zu können, dass aus denselben das Ziel entweder direkt sieht- oder anvisierbar ist, oder aber von der Geschützstellung aus gar nicht eingesehen werden kann.

Es können somit die indirekten Richtverfahren ohne Richtinstrumente mit Richten gegen Hülfszielpunkte, sowie auch das allererste Einüben der Richtverfahren bei Benützung von Richtitistrumenten geübt werden. Schliesslich genügt der Schiessplatz auch noch für die ersten gefechtsmässigen Schiessübungen der bespannten Batterie, aber nicht für solche im Abteilungsverbande.

Zu gunsten des Schiessplatzes F r a u e n f e l d sei noch darauf hingewiesen, dass die nähere Umgebung von Fraueni'eld zu reichlichen und abwechselnden Übungen im Gelände ·Gelegenheit bietet, und im weiteren, dass in nicht mehr als «einer Stunde Entfernung, bei den H ü t t w i l e r - und N U S S T» a u m e r - Seen, Schiessübungen im Gelände bis auf Distanaen von 4500 m vorgenommen werden können.

Der Schiessplatz in seiner jetzigen Gestaltung g e n ü g t a b e r n i c h t , um das in neuester Zeit immer mehr an Bedeutung gewinnende Schiessen mil, Richtinstrumentcn aus Feuerstellungen hinter Deckungen und Masken zu üben ; die hier oben erwähnte Aufstellung der Geschütze in den tiefer liegenden Teilen des Schiessplatzes genügt wohl, um das technische Verfahren zu lehren, aber nicht, um angewandte Schiessübungen mit Richtinstrumenten durchzuführen, es gehören hierzu eben wirklich verdeckte oder maskierte Feuerstellungen.

Im weiteren besitzt der Schiessplatz in seiner jetzigen Gestaltung noch den besonders ins Gewicht fallenden Nachteil, dass während der Schiessübungen auf grössere Distanzen, und sobald das Ausrücken mit bespannter Batterie beginnt, nur eine, die schiessende Batterie, auf dem Schiessplatze beschäftigt werden kann ; wegen der ungenügenden Ausdehnung des Schiessplatzes besonders nach der Breite fehlt es an dem nötigen Raum, um die nicht schiessenden Batterien angemessen üben zu lassen ; man ist genötigt, dieselben auf die Strasse (Marsch-

104

Übungen) oder ins Gelände (Übungen im Stellungsbezug)' zu: schicken ; abgesehen davon, dass es nicht zweckmässig ist, die Batterien, ohne genügende Vorbildung auf dem Exerzierfelde, sofort ins Gelände zu schicken, kann letzteres, je nach dem Stand der Kulturen, auch nicht immer in wünschenswertem Masse geschehen.

Dem beschriebenen Ungenügen des Schiessplatzes F r a u e n f e l d kann nun durch eine Erweiterung desselben abgeholfen werden.

Eine solche auf seiner rechten, der südlichen Seite, ist wegen der Nähe des Dorfes L a n g d o r f , den dort teuren Bodenpreisen, und der Unmöglichkeit die S'chusslinie nach rückwärts zu verlängern, vollständig ausgeschlossen. Dagegen ist auf den anderen, der nordwestlichen und der westlichen Seite, die Möglichkeit geboten, den Schiessplatz sowohl nach der Breite, wie nach rückwärts, in befriedigendem Masse zu erweitern.

Nach einem ersten Projekte dachte man sich die Erweiterung wie folgt : 1. geradlinige Verlängerung der äussersten nordwestlichen Grenze der Allmend bis an die T h u r : Gewinnung des Abschnittes I ; 2. geradlinige Verlängerung der gleichen Grenze bis an die M u r g : Gewinnung eines Abschnittes II ; 3. Erwerbung des zwischen der grossen Allmend (inklusive Abschnitt II) und der kleinen Allmend liegenden Bodens, zur Verbindung der beiden Allmenden : Gewinnung einesAbschnittes III.

Dieses weniger Kosten verursachende erste Projekt musstc aber bezüglich der Abschnitte II und III modifiziert werden, und zwar aus folgenden Gründen : a. Bezüglich des Abschnittes III. Seinerzeit waren von Feuerstellungen auf der kleinen AÜmend, sowie aus einer östlich der Strasse K u r z d o r f - R o h r e r b r ü c k e und in der Nähe der A l t e r m a t t ' s e h e n Fabrik gelegenen Feuerstellung Schiessübungen vorgenommen worden. Es war daher beabsichtigt, die Grenze des Abschnittes III so zu ziehen, das» die letztgenannte Feuerstellung in denselben zu liegen komme, und bei Schiessübungen von der kleinen Allmend aus dann nur noch über eigenen Boden hinweg geschossen werden könne. --

105

In der Nähe dieser Feuerstellungen stehen aber eine Anzahl Häuser und sind seit zwei Jahren auch neue errichtet worden.

Es hat sich nun ergehen, dass die betreffenden Haus- und Fabrikbesitzer gegen weitere Schiessübungen in solcher Nähe ihrer Gebäulichkeiten Einsprache erheben würden. Wirklich muss zugegeben werden, dass es nach den jetzigen Verhältnissen nicht mehr statthaft erscheint, von der kleinen Allmend oder von der Stellung neben der Altermatt'schen Fabrik aus Schiessübungen abzuhalten.

Um nun einen Ersatz für diese nicht mehr benutzbaren Feuerstellungen zu erhalten, wurden die Grenzen des zwischen grosser und kleiner Allmend liegenden Abschnittes III etwas nach Norden verschoben, und zugleich der Erwerb eines Teiles des G a l g e n h o l z e s vorgesehen ; der nördliche Teil dieser Waldparzelle würde abgeholzt, der südliche, an die kleine All-, mend angrenzende Teil würde dagegen in seinem jetzigen Zustande belassen. Es würden hierdurch mehrere Feuerstellungen in dem Abschnitte zwischen M u r g und Strasse K u r z d o r f R o h r e r b r ü c k e , sowie eine weitere auf der abgeholzten Waldparzelle G a l g e n h o l z gewonnen, und wenn aus dieser am weitesten rückwärts gelegenen Feuerstellung geschossen wird, so bildet der stehenbleibende Teil des Waldes für die benachbarten Häuser bei der kleinen Allmend einen angenehmen Sfchall- und Lufterschütterungsdämpfer.

b. Bezüglich des, Abschnittes II. Das Gebiet zwischen A l l m e n d - T h u r - M u r g ist während der Schiessübungen vom Verkehr abgesperrt. Während des Schiessens können die Landwirte deshalb nicht zu ihren Feldern gelangen, oder, wenn sie auf denselben beschäftigt waren, so müssen sie dort das Ende des Schiessens abwarten. Für diese Inkonvenienzen wird der Korporation der Grundbesitzer zurzeit eine jährliche Entschädigung von Fr. 3500 entrichtet. Anlässlich der Erhebungen über die für die Erweiterung des Schiessplatzes zu gewärtigenden Kosten hat sich nun ergeben, dass die genannte Korpora^ tion den für die Erweiterung des Schiessplatzes nötigen Abschnitt II allein nicht abtreten will, sondern auch noch ver.langt, dass ihr das gesamte, zwischen A l l m e n d - T h u r M u r g gelegene offene Land abgenommen werde. Sie begründet dies damit, ,,dass durch die Erweiterung des Schiessplatzes nach dem ersten Projekte ihr gerade das gute Land weggenommen, das geringe dagegen belassen würde. Die Einschränkung im landwirtschaftlichen Betrieb für das letztere

i 06

würde noch eine intensivere werden, und diesem Umstände entsprechend müsste auch eine höhere jährliche Entschädigung für die stärkere Servitutsbelastung eintreten.11 Das verbleibende Land würde überdies auch noch oft, infolge der notwendigen Verschiebung des Abschnittes III nach Norden, überschössen werden, was einen Grund mehr bildet, dasselbe mit zu erwerben.

Nach diesen Verhältnissen erscheint es zweckmässig, dem Begehren der Korporation um Übernahme des ganzen Areals zu entsprechen.

Aus obigen Axisführungen ergibt sich nun, dass das zur Erweiterung des Schiessplatzes F r a u e n f e l d definitiv nötige Gebiet aus folgenden drei Abschnitten besteht : A b s c h n i t t I : gebildet durch geradlinige Verlängerung der äussersten nordwestlichen Grenze der Allmend bis an die T h u r ; stösst an den näheren Teil des Scheibenfeldes an.

A b s c h n i t t II : das gesamte offene Land zwischen Allmend-Thur-Murg.

A b s c h n i t t III : auf dem linken M u r g u f e r , zwischen M u r g , G a l g e n h o l z s t r a s s e u n d k l e i n e r Allmend.

Durch eine Erweiterung nach der Breite allein (Erwerbung bloss der Abschnitte I und II) würde wohl der Anforderung nach mehr Exerzierraum Genüge geleistet,, aher der S c h i e s s p l a t z als solcher würde dadurch nur unwesentlich gewinnen. Nur durch Erwerbung des zwischen M u r g und der G a l g e n h o l z s t r a s s e liegenden Abschnittes III lässt sich dem Ungenügen des Schiessplatzes in seiner jetzigen Gestaltung begegnen.

Nicht nur wird durch die projektierte Erweiterung mehr Exerzierraum gewonnen, nicht nur wird die nutzbare Schussdistanz auf zirka 3300 m verlängert, sondern es werden, besonders auf dem Abschnitte III, mehrere Feuerstellungen gewonnen, aus welchen insbesondere das Schiessen mit Richtinstrumenten aus wirklich verdeckten beziehungsweise maskierten Feuerstellungen in richtiger Weise geübt werden kann. Der so erweiterte Schiessplatz wird die Möglichkeit bieten, bedeutend mehr Variationen als bisher in den zu stellenden ßchiessaufgaben vorzunehmen.

Der Umstand, dass die grösste Schussdistanz nur zirka 3300 m betragt, ist für den Schiessplatz F r a u e n f e l d von-

107

keinem wesentlichen Nachteil. Ganz abgesehen davon, dass für die Hauptsache der Schiessausbildung Distanzen bis auf zirka 3000 bis 3500 m genügen, und überhaupt die Schwierigkeit der Lösung einer Schiessaufgabe nicht immer mit der Distanz ·wächst (Aufstellung und Beschaffenheit des Zieles, Witterung, Beleuchtung, sind hierbei von viel grösserem Einfluss), hat Frauenfeld Gelegenheit, Schiessübungen auf grosse Distanzen bei H ü t t w i l e n und auch auf dem Schiessplatze BülachKloten abzuhalten.

Aus den Feuerstellungen im Abschnitte III werden die zur M u r g b r ü c k e führenden Wege, sowie die auf dem rechten M u r g u f e r befindliche Allmendstrasse, aus der Stellung im G a l g e n h o l z überdies auch noch die Staatsstrasse K u r z · d o r f - B o h r e r b r ü c k e überschössen. Um nach erfolgter Erweiterung des Schiessplatees und bei Benützung der betreffenden Feuerstellungen keine Ungelegenheiten zu bekommen, wie solche uns in den Jahren 1905 und 1906 erwachsen sind, haben mit der Regierung des Kantons T h u r g a u bezüglich der Staatsstrasse, mit dem Gemeinderat der Munizipalgemeinde F r a u e n f e l d und mit den interessierten Grund- und WaJdbesitzern bezüglich der übrigen in Betracht kommenden Wege (inklusive Murgbrücke), Unterhandlungen stattgefunden, durch deren Ergebnis die ir. dieser Hinsicht erhobenen Bedenken beseitigt sind.

Nach den Erhebungen der von der Regierung des Kantons T h u r g a u beauftragten Experten werden sich die Ankaufskosten wie folgt gestalten: Abschnitt I, Flächeninhalt rund 8 ha zirka Fr. 27,000 II, ,, ,, 50 ,, ,, ,, 258,000 , Ifl, ,, ,, 25 ,, ,, ,, 164,500 (inklusive Anwesen Murghof) Zusammen rund 83 ha zirka Fr. 450,000 Diesen Ausgaben stehen nicht unerhebliche Ersparnisse und Einnahmen gegenüber. Die bisher an L a n g d o r f bezahlte Servitutsentschädigung im Betrage von Fr. 3500 fällt dahin und ergibt, wenn man auch nur die vom Bunde zu bezahlenden Fr. 2800 zu 4 % kapitalisiert, eine Summe von Fr. 70,000. Der Wert des auf der Waldparzelle G a l g e n h o l z stehenden Holzes kann zum mindesten auf Fr. 12^000 veranschlagt werden. Endlich fällt in Betracht, dass die neu-

108 erworbenen Abschnitte an Pachtzinsen oder an Erlös aus verkauftem Gras einen jährlichen Ertrag von zirka Fr. 3000 abwerfen werden. Die unrentable Ausgabe des Bundes für die Erweiterung des Platzes Frauenfeld nach diesen Vorschlägen muss somit auf etwa Fr. 300,000 veranschlagt werden. Der Nutzen, den die Erweiterung mit sich bringt, scheint uns diese Ausgabe wohl zu rechtfertigen. "

II. Schiess- uud Waffeuplatz Kloten-Biilach.

Die Erwerbung eines neuen Truppenschiessplatzes -bei K l o t e n - B ü l a c h ist kaum mehr bestritten.

Sowohl anlässlich der Beratungen in den Kommissionen, der beiden Räte, als auch bei der Behandlung der Schiess- und Waffenplatzfrage in der Sitzung des Ständerates vom 16. Dezember 1908, war man einstimmig der Ansicht, dass die Artillerie für ihre kriegsmässige Ausbildung im allgemeinen, und für die gefechtsmässigen Schiessübungen im besonderen, einesgrösseren, zweckentsprechenden Truppenschiessplätzes bedürfe.

Auch darüber ist man einig, dass sich das Gebiet zwischen K l o t e n und B ü l a c h unter den im Gebiete der Eidgenossenschaft in Betracht fallenden Abschnitten am besten eigne, weshalb auch im Ständerate mit Stimmeneinheit der Ar.kaut' dieses Platzes beschlossen wurde.

Nur darüber gehen die Meinungen auseinander, ob zugleich mit der Erwerbung des Truppenschiessplätzes K l o t c nB ü l a c h auch Gebäulichkeiten für die Unterbringung von Truppen, Pferden und Material erstellt werden sollen. Das Bedürfnis hierzu scheint allerdings anerkannt zu werden, denn den Beschlüssen des Ständerates über die Schiessplatzfrage wurde ein Postulat beigefügt, wonach der Bundesrat eingeladen wird, den eidgenössischen Räten mit Beförderung eine definitive Vorlage für die Erstellung von Gebäulichkeiten zu unterbreiten.

Da hierüber eine ergänzende Botschaft als Nachtrag zu derjenigen vom 26. Mai 1908 verlangt wird, muss auch die Frage von neuem erörtert werden, ob die Erstellung von Untcrkunftsräumen wirkliche Notwendigkeit sei.

Die Errichtung der Unterkunftsgebäude und erforderlichen Dependenzen ist ein absolutes Bedürfnis. Nach der von der Abteilung für Artillerie aufgestellten Tabelle über die Belegung der Artilleriewaffenplätzc mit Schulen und Kursen der Artillerie

109

und des Armeetrain entfallen in Zukuni't auf B ü L a c h K l o t e n zirka 240 bis 250 Diensttage. Für die Wiederholungskurse und eventuell auch für die Spezialkurse könnte man mit Kantonnementen zur Not und für die nächste Zukunft noch auskommen, sofern diese Unterbringungsart bei der landwirtschaftlichen Bevölkerung jener Gegend ohne Einsprache und ohne grössere Entschädigungsforderungen auch fernerhin geduldet wird. Für die Unterbringung von Rekrutenschulen können dagegen Kantonnemente für eine längere Zeitdauer nicht in Betracht fallen. Es ist absolut nicht das nämliche, ob Rekruten in Kantonnemente gelegt werden oder ausgebildete Soldaten.

In den Rekrutenschulen muss bei der Erziehung des Rekruten zum Soldaten ein Hauptgewicht auf den innern Dienst gelegt werden ; ein exakt durchgeführter innerer Dienst fördert die Disziplin wie kein anderes Mittel. Bringt man aber Rekruten während einer ganzen Ausbildungsperiode (zweite Hälfte
Ordnung verhalten werden und die Folge davon ist, dass auch die Instruktion nachteilig beeinflusst wird. Schon einzig dieser Umstand sollte für die Beantwortung der Frage ausschlaggebend sein, ganz abgesehen von den sanitarischen Vorteilen einer Unterkunft in geeigneten, für diese Zwecke besonders eingerichteten Lokalen.

Es ist aber noch ein anderes Moment, das dazu zwingt, unverzüglich an die Erstellung von Bauten heranzutreten. Die Bürger von K l o t e n und B ü l a c h , welche Ortschaften für Truppenkantonnemente des Schiessplatzes K l o t e n - B ü l a c h in erster Linie in Betracht fallen, wollen sich die Unterbringung militärischer Schulen und Kurse für die fernere Zukunft; einfach nicht mehr gefallen lassen, und die Gründe, die für ·die Verweigerung der Kantonnemente angegeben werden, müssen respektiert werden.

Vom Frühjahr bis zum Herbst, gerade in der Zeit, wo der Landwirt über seine Scheunen und Stallungen frei verfügen sollte, kommen Rekrutenschulen und Wiederholungskurse und verlangen ohne Umstände Räumung dieser Lokalitäten für die Unterbringung der Truppen. Der Landwirt wird dadurch in der. Ausübung seiner landwirtschaftlichen Arbeiten empfindlich gestört, ohne dass ihm für diese Inkonvenier.zen eine gemi-

HO gende Entschädigung zugesprochen würde. Ausnahmsweise und anlässlich besonderer Übungen (Truppenübungen), die bald i« der einen, bald in der anderen Gegend des Landes abgehalten werden, muss sich der Bürger eine einmalige und bald wieder vorübergehende Störung gefallen lassen ; aber wenn die Belegung der Scheunen und Ställe regelmässig und in dem Masse wiederkehrt, wie dies seit Jahren in B ü l a c h und K lot e n der Fall ist, darf man sich nicht wundern, wenn sich die dortige Bevölkerung Einschränkungen von so langer Dauer nicht mehr gefallen lassen will.

Bisher sind die Foldartillerie-Rekrutenschulen, OffizierSchulen und Spezialkurse nur zum Zwecke der feldmässiger.

Schiessübungen und jeweils für einige Tage nach K l o t & n oder B ü l a c h verlegt worden. In Zukunft, d. h. nach der Erwerbung des Schiessplatzes, sollen die Rekrutenschulen während ihrer ganzen zweiten Hälfte, die Offizierschulcn in der Zeit einer ganzen Schiessperiode und die Schiesskursc für die ganze Dauer nach B ü l a c h oder K l o t e n disloziert werden. Für so lange Zeiträume ist es rein unmöglich, Kantonnemente zu beanspruchen. Die gleichen Übelstände werden sich zeigen, wenn die Wiederholungskurse unmittelbar aufeinander sich folgen oder übereinandergreifen.

Anlässlich der Vertragsverhandlungen mit dem Gemeinderat von B ü l a c h sind diese Verhältnisse ganz besonders betont worden. Es wäre überhaupt kein Vertrag zu stände gekommen, wenn darin nicht die Bestimmung aufgenommen worden wäre, dass mit den Bauten der Unterkunftslokale spätestens im Laufe des Jahres 1910 begonnen werden müsse. Die nämlichen Klagen verlauten auch in K l o t e n ; sie sind dort nur weniger zum Ausdruck gelangt, weil man mit dem Vertrage endlich einmal zum Abschlüsse kommen wollte. Mit dem Ankauf des Schiessplatzes allein gelangen wir nicht zu dem erhofften Ziele ; die Gebäulichkeiten für die Unterkunft der Truppeu, Pferde und des Materials sind eben so unentbehrlich.

Die Frage, ob nur ar_> einem Orte, entweder in K l o t e n oder in B ü l a c h , oder an beiden Orten Unterkunftslokalitäten zu erstellen seien, ist von unserem Militärdepartement noch einmal einlässlich geprüft worden. Dasselbe gelangt, gestützt auf das Gutachten der Vertreter der Instruktion«, in Übereinstimmung mit den bezüglichen Beschlüssen der Artilleriekommission, auch jetzt wieder zu dem Vorschlage, es sei an beiden Orten zu bauen. Wir stimmen diesem Vorschlage bei.

Ili Eifc einziges Moment würde dafür sprechen, die Bauten auf einem Punkte zu vereinigen. Vom finanziellen Standpunkte aus muss zugegeben werden, dass die Vereinigung der Bauten an einem Orte geringere Anlagekosten und auch kleinere Verwaltungsausgaben zur Folge haben würde. Finanzielle Rücksichten können aber bei der Entscheidung dieser Frage nicht allein ausschlaggebend sein.

Vor allem aus muss in Betracht gezogen werden, ob bei einer Vereinigung der Bauten auf einem Punkte die Ausbildung der Truppe in irgend einer Weise Schaden leidet, und dies ist der Fall. Die Raumverhältnisse sind weder in K l o t e n noch in B ü l a c h (diese beiden Orte fallen für die Waffenplatzanlage einzig in Betracht) derart, dass sechs Batterien genügend Platz finden, um an einem Orte ungehindert arbeiten zu können, eine Trennung in zwei Abteilungen ist unbedingt vorzuziehen.

Ein zweiter Grund, an beiden Orten. Bauten zu errichten beziehungsweise K l o t e n ebenfalls zum Waffenplatz zu machen, liegt in dein Umstand, dass sich dieser letztere Ort für den Unterricht und die Schiessübungen der Fussartillerie weit besser eignet als B ü l a c h. Würden nur in B ü l a o h Unterkunftsräume erstellt, so hätte die Fussartillerie zum Bezug der für diese Waffe hauptsächlich in Betracht fallenden Feuerstellungen bei K l o t e n weite Märsche zu machen, wodurch viel Zeit für die Ausbildung verloren gehen würde. Anderseits eignet sich B ü l a c h für die Unterbringung der Feldartillerie besser, weil ihre Hauptfeuerstellungen am nördlichen Ende des Schiessplatzes, vor dem H ö h r a g e n w a l d , liegen.

Und nicht in allerletzter Linie fällt in Betracht das Verhältnis der beiden Gemeinden zueinander. Die Gemeinde K l o t e n , beziehungsweise eine Grosszahl seiner Einwohner, verliert mit der Abtretung des nötigen Landes für den Schiessplaiz einen erheblichen Teil ihres Grundeigentums. Es bedeutet dies, auch bei einer verhältnismässig guten Bezahlung der abzutretenden Grundstücke, eine ökonomische Schädigung der Grundeigentümer, weil es diesen letzteren nicht so leicht sein wird, in K l o t e r. selbst anderweitiges Grundeigentum zum landwirtschaftlichen Betriebe zu erwerben. Auch der Fiskus der Gemeinde erleidet eine Einbusse dadurch, dass das vom Bunde erworbene Land nicht mehr steuerpflichtig ist. Diese Umstände geben der
Gemeinde K l o t e n ein gewisses Recht, zu verlangen, bei der Wahl des Waffenplatzes .entsprechende Berücksichtigung zu finden. B ü l a c h kann schon aus dem Gründe

112

nicht fallen gelassen werden, weil, wie übrigens bereits betoni, dieser Platz für die Feldartillerie sich entschieden besser eignet, sozusagen unentbehrlich ist.

In der Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1908 sind übrigens diese Verhältnisse eingehend erörtert worden, und es darf füglich auch auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

Nachdem nun auch noch dio höheren Instruklionsoffiziere ».1er Artillerie sich dahin ausgesprochen haben, die sofortige Erstellung von Unterkunftslokalitäten sei vom Standpunkt der Instruktion aus geboten und die gleichmässige Verteilung der Kauten auf die Platee K l o t e n und B ü l a c h den dienstlichen Verhältnissen am besten angepasst, dürfte diese Frage zur Genüge abgeklärt und spruchreif sein.

Mit Bezug auf die Beitragsleistungen, die die beiden Gemeinden in ihren Eingaben vom Jahre 1907 gemacht haben, hat sich seit dem Erscheinen der Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1908 eine nicht unerhebliche Änderung vollzogen.

Die damaligen Offerten stützten sich auf die Annahme, dass die Waffenplatzanlage (sämtliche Bauten) nur an einem Orte erstellt würde. Speziell K l o t e n hatte an seine unterm 6. Februar 1907 offerierten Leistungen die Bedingung geknüpft, K l o t e n müsse als Basis für die Erstellung aller notwendigen Mannschaftsräume, Stallungen etc. bezeichnet werden. Nachdem dann die Artilleriekommission beschlossen hatte, die Bauten auf beide Orte zu verteilen, und dieser Antrag in der Botschaft des Bundesrates Aufnahme gefunden hatte, gingen sowohl K l o t e n als B ü l a o h in ihren Offerten bedeutend zurück.

K l o t en offerierte im Jahre 1907 (siehe Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1908, Seite 27) die unentgeltliche Abtretung eines geeigneten Bauplatzes von zirka 10--12 Hektaren (30--35 Jucharten) Inhalt ; überdies Licht und Wasser zu billigem Preise. B ü l a c h hatte ursprünglich, ausser dei' A 11 m e n d beim B u r e n h o f , - das alte B a h n h o f a r e a l als Bauplatz offeriert. Nachdem dann aber von der eidgenössischen Artilleriekommission dieses Areal zum Bauplatz als nicht geeignet erklärt, und die Allmend beim Burenhof als Bauplatz in Aussicht genommen wurde, reduzierte sich die Offerte der Gemeinde auf dieses letztere Grundstück, im ungefähren Werte von Fr. 30,000.

" Die Gemeindeversammlung von K l o t e n traf von ihrer früheren Offerte zurück und anerbot an Stelle der unentgell-

113 liehen Abtretung des Bauplatzes einen einmaligen freiwilligen Beitrag von Fr. 40,000.

Beide Gemeinden knüpften, an die zuletzt gemachten Subventionen Bedingungen, die je nach Umständen die Schenkungen stark belasten konnten. Diese Bedingungen mussten daher einer näheren Prüfung unterzogen werden. Und da ohnehin in den beiden Offerten für die Abgabe von Wasser und Licht für den Bau und den Betrieb der Waffenplatzanlagen keine bestimmten und verbindlichen Preise festgesetzt waren, wurde es durchaus notwendig, mit den beiden Gemeinden in neue Verhandlungen einzutreten, um möglichst klare und förmliche Verträge abzuschliessen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Diese Verträge liegen nun vor. Sie enthalten präzise Bestimmungen über die zu leistenden Subventionen und die an diese geknüpften Bedingungen. Die Abgabe von Wasser und Licht ist unter Festsetzung bestimmter Preise pro m3 und per Kilowattstunde geregelt. Die Gemeinden haben die zu Feuerlöschzwecken erforderlichen Leitungen und Hydranten auf ihre Kosten zu erstellen. Die vereinbarten Preise für die Lieferung des nötigen Wasserquantums und der elektrischen Energie für Licht und Kraft sind unter Beobachtung der an beiden Orten bestehenden Verhältnisse so bemessen, dass beide Teile, sowohl der Bund als die Gemeinden, dabei bestehen können.

Allfällig eintretenden Änderungen mit Bezug auf die Lieferung von Wasser, Licht und Kraft ist in dem Sinne Rechnung getragen, dass die bezüglichen Preisansätze nur für die Dauer von fünf Jahren Geltung haben ; den Parteien steht das Recht zu, auf einen bestimmten Termin die diesbezüglich vereinbarten Bestimmungen zu kündigen.

Der Gemeinde K l o t e n ist das Recht gewahrt, ihren Kiesbedarf in der Kiesgrube am ö l b e r g unter einschränkenden Bestimmungen weiterzubeziehen. Den dortigen Schiessvereinen steht ferner das Recht zu, einen im Gemeindebann K l o t e n auf dem Eigentum des Bundes gelegenen Platz als Schiessplatz zu benützen, unter der Bedingung, dass feste Einrichtungen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Bundes erstellt werden dürfen.

Im Vertrag mit der Gemeinde B ü l a c h hat, wie bereits vorstehend betont, die Bestimmung Aufnahme gefunden, dass mit den Bauten für den Waffenplatz spätestens' im Laufe des Jahres 1910 zu beginnen ist. Eine oft befahrene und begangene Strasse, die über die abzutretende Allmend beim B u r e n h o f Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. n.

8

114

führt, hat der Bund auf seine Kosten an die Grenze des Waldes zu verlegen. An den Unterhalt der vom Waffenplatz nach den Feuerstellungen führenden, im Gebiete der Gemeinde B ü l a c h gelegenen Waldstrassen leistet der Bund eine angemessene.

Entschädigung.

Über die Wahl der Bauplätze hat sich die Konferenz der höheren Instruktionsoffiziere ebenfalls ausgesprochen.

Schon in der Botschaft vom 26. Mai 1908 wurde für die baulichen Anlagen in K l o t e n der Platz I (Planskizze bei den Akten) als Bauplatz und der Platz II als Exerzierplatz in Aussicht genommen.

Nachdem nun aber die Gemeinde K l o t e n ihre Offerte xun mehr als die Hälfte reduzierte und der Bund das nötige Bauterrain selber zu erwerben hat, entstund die Frage, ob es aus Ersparnisrücksichten nicht geboten wäre, auf dem Platze II zu bauen. Diese Frage wurde nach verschiedenen Richtungen geprüft, und zwar einmal in dem Sinne, dass auch für die zweite Periode der Rekrutenschulen ein Exerzierplatz für die Elementarübungen notwendig sei, und anderseits unter dem Gesichtspunkte der Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zum Schiessplatz.

Der Platz I schliesst unmittelbar an das Schiessplatzareal an, liegt somit der mittleren Schusslinie erheblich näher als der Platz II. Unter gewöhnlichen Verhältnissen und bei einem normalen Verlauf der Schiessübungen ist ein Aufschlag von Sprengstücken auf dem Platz I nicht wohl denkbar, aber eine uneingeschränkte Garantie kann hierfür nicht gegeben werden, wenn man bedenkt, dass in ausserordentlichen Fällen Geschossteile bis auf 2000 m von ihrem ersten Aufschlag an sich verirren können. Der Platz II bietet infolge seiner entfernteren Lage vom S'chiessplatz erheblich mehr Sicherheit als der Platz I, und da ohnehin ein Exerzierplatz notwendig ist, schloss sich die Instruktorenkonferenz dem früheren Beschlüsse der eidgenössischen Artilleriekommission an, und befürwortet die Wahl des Platzes II als Bauplatz und Ankauf des Platzes I als Exerzierplatz.

Die vorgeschlagene Lösung der Bau- und Exerzierplatzfrage bietet zudem den Vorteil, dass auf dem Platz I keine Privatbauten erstellt werden können.

In B ü l a c h wird als Bauplatz die A 11 m e n d beim B u r e n h o f in Aussicht genommen. Gelegentlich war auch

115 davon die Rede, die Gebäulichkeiten näher an B ü l a c h heranzurücken. Die Erwerbung des nötigen Terrains und die erforderlichen Planierungsarbeiten hätten jedoch zu grosse Mehrkosten im Gefolge, so dass vom finanziellen Standpunkte aus diese Näherlegung an B ü l a c h nicht befürwortet werden kann.

Durch den Ankauf einiger kleiner Grundstücke, im Inhalte von zirka 1% Hektaren, womit eine ohnehin notwendige Arrondierung des Bauplatzes ermöglicht wird, kann die Baulinie auf der Seite gegen B ü l a c h in eine gerade Linie gebracht und etwas näher gegen die Ortschaft gerückt werden.

Die diesbezüglichen Mehrkosten betragen nur zirka Fr. 10,000.

Die Grosse der baulichen Anlagen ist nach den nämlichen Grundsätzen zu berechnen, wie solche bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1908 dargelegt wurden. An jedem der beiden Orte wären mit der Zeit die nötigen Gebäulichkeiten für die Unterbringung einer Abteilung von 3 Batterien, also in K l o t e r. und B ü l a c h zusammen Unterkunftsräume und Dependenzen für ein ganzes Feldartillerieregiment zu errichten. Vorderhand sind jedoch nur die dringlichen Bauten für je 2 Batterien auf jedem Platz in Aussicht genommen.

Als Grundlage für die ganze Bautenanlage kann somit das in der mehrerwähnten Botschaft auf Seite 29--33 enthaltene Bauprogramm dienen, unter den Titeln : 1. Unterkunftsräume für Mannschaft und Pferde ; 2. Unterkunftsräume für die Offiziere ; 3. Dependenzen ; 4. weitere Depedenzgebäude, deren Bau jedoch nicht dringlich, und 5. Schiessplatzeinrichtungcn und Sicherungen.

Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des Schiessplatzes F r a u e n f e l d wird es- möglich, die Feldartülerie-Rekrutenschulen für die Dauer der elementaren Ausbildung mit Einschluss der elementaren und eines Teiles der angewandten Schiessübungen auf dem dortigen Waffenplatz zu behalten. Die Dependenzgebäude, wie Reitbahnen, Materialschuppen, Munitionsmagazine etc., sind daher auf den Plätzen K l o t e n und B ü l a c h kein so dringendes Bedürfnis, deren Erstellung kann auf Jahre hinausgeschoben werden.

Für die dringlichen Anlagen in K l o t e n und B ü l a c h sind daher, mit Bezug auf die Zahl der zu erstellenden Gebäulichkeiten, wieder die Ausführungen der Botschaft vom 26. Mai 1908 massgebend, wonach vorerst auf jedem der beiden Plätze fünf Gebäude für Offiziere, Mannschaft und Pferde von zwei Batterien, eine Kantine, eine Trockne mit Badeinrichtung,

116

Wacht- und Arrestlokale, eine Schmiede mit noch 'anderen Werkstätten, ein Krankenlokal und ein Lingenmagazin, per Plate also zehn Gebäude zu erstellen sind.

Über die Lage der einzelner: Gebäulichkeiten hat die eidgenössische Baudirektion ein neues Projekt aufgestellt, das im besonderen darauf Rücksicht nimmt, dass alle Wohnräume nach Süden gerichtet und die Mannschaftsbaracken, Offizierspavillon und die Kantine in B ü l a c h nach der Seite der Ortschaft verlegt werden. Im übrigen wird mit Bezug auf die Ausführung der baulichen Anlagen auf die den Akten beigelegten Projekte und Pläne der eidgenössischen Baudirektion verwiesen.

Die Kosten der als dringlich erachteten baulichen Einrichtungerj nach dem neuen Projekt und mit Einschluss des Ankaufes des Platzes I als Exerzierplatz betragen : I. F ü r K l o t en.

A. Exerzierplatz (Platz I) B. Bauplatz, Ankauf, Kanalisation etc C. Gebäude: 2 Mannschaftsbaracken 2 Pferdestallungen l Offiziersbaracke l Kantine l Trockne, Badeinrichtung etc. . .

l Schmiede und Werkstätten . . .

l Krankenhaus 1 Lingenmagazin · Summa K l o t e n

Fr.

90,000 169,140

Fr.

244,000 230,000 106,000 152,000 43,000 22,000 24,000 18,000 839,000

II. Für Bülach.

A. Bauplatz, Kanalisation, Planierung etc. (inkl.

Bauplatzarrondierung) B. Gebäude : Fr.

2 Mannschaftsbaracken 244,000 2 Pferdestallungen 230,000 l Offiziersbaracke 106,OOQ, l Kantine 152,000 Übertrag

732,000

92,000

1,190,140

117

l l l l

Fr.

Übertrag 732,000 Trockne, Badeinrichtung etc. . .

43,000 Schmiede und Werkstätten . . .

22,000 Krankenhaus 24,000 Lingenmagazin 18,000 Summa für B ü l a c h --

Fr.

1,190,140

839,000

III. Für Schiessplatzeinrichtungen

34^800

IV. Unvorhergesehenes

36,060 Total für dringliche Bauten

2,100,000

Die Kosten für die Erweiterung der Artillerieschiessplätze B i è r e , T h u n (inkl. Ankauf des Schulhauses Thierachern) und F r a u e n f e l d und für den Erwerb des neuen Schiessplatees K l o t e n - B ü l a c h betragen : für Bière Fr. 480,000 für Thun ,, 573,000 für Frauenfeld , 450,000 für Kloten-Bülach ,, 2,300,000 für Expropriationen, Planaufnahmen etc. . . ,, 17,000 Zusammen für Erweiterungen und Ankauf des Schiessplatzes Kloten-Bülach

. . . .

F r . 3,820,000

Die Gesamtkosten des neuen Projektes belaufen sich somit auf Fr. 5,920,000.

Wem Sie diesen Ausführungen zustimmen, so würde der Bundesbeschluss im Anschlüsse an die im übrigen vom Ständerate beschlossenen Modifikationen folgende Fassung erhalten : ^Art. 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, nach den vorliegenden Projekten die Artillerieschiessplätze Bière, Thun und Frauenfeld zu erweitern, und das Areal für einen neuen Truppenschiessplatz bei Kloten-Bülach zu erwerben.

Art. 2. Der Bundesrat wird ermächtigt, die mit den Gemeinden Kloten und Bülach vom Militärdepartemente abgeschlossenen Verträge zu genehmigen, in Kloten die als Bau-

118

und Exerzierplatz in Aussicht genommenen Grundstücke zu erwerben, und die an beiden Orten für die Unterbringung von je zwei Batterien vorgesehenen Bauten für Truppen, Pferde und Material zu erstellen.

Art. 3. Dem Bundesrate wird zu diesem Zwecke ein Kredit von Fr. 5,920,000 eröffnet.

Art. 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Schulhaus in Thierachern unter Vorbehalt der Bewilligung des erforderlichen Kredites durch die eidgenössischen Räte zu erwerben.

Art. 5. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft."

Damit würde das vom Ständerate angenommene Postulat seine Erledigung finden.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des Bundesbeschlusses nach vorstehendem Vorschlage und benützen auch diesen Anlass, um Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. März 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der 1. Vizekanzler :

Schat/maiin.

-·ss-»*-.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Kontrollämter im Jahre 1908.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.03.1909

Date Data Seite

57-118

Page Pagina Ref. No

10 023 246

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.