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Schweizerisches Bundesblatt.

6l. Jahrgang.

II.

No 11

17. März

1909.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): B Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Bp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de,, in Bern.

# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1908.

Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

I. Abteilung.

Handel.

I. Handelsverträge und auswärtige Zollverhältnisse.

Am 14. März ist mit der Republik Kolumbien ein Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag abgeschlossen worden, der in bezug auf den Handel sich im wesentlichen auf die gegenseitige Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation beschränkt.

Eine Reihe von A n s t ä n d e n , die nach der Inkraftsetzung des Handelsvertrages mit Deutschland über die Auslegung der diesem Vertrage beigefügten Konventional-Zolltarife sich ergaben und zu langen Verhandlungen führten, konnten im Berichtsjahr durch beiderseitiges Entgegenkommen erledigt werden.

Hingegen haben die Verständigungsversuche über die deutsche M e h l e x p o r t p r ä m i e noch zu keinem Resultate geführt. Über Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. II.

11

156

den Sachverhalt uad den Stand dieser Angelegenheit hat infolge einer Interpellation der Herren Nationalrat Mächler und Konsorten der Chef des Handolsdepartements in Ihrer Dezembersession im Nationalrate Aufschluss erteilt, ebenso gleichzeitig über den Stand der Untersuchungen, die infolge der in der Junisession von den Herren Nationalrat Scherrer-Füllemann und Konsorten gestellten Motion über die Einführung eines G e t r e i d e - und M e h l m o n o p o l s angeordnet worden sind.

I n t e r n a t i o n a l e Z u c k e r k o n v e n t i o n . Alle Konventionsstaaten haben die Ratifikation erteilt: 1. der Zusatzbestimmung vom 28. August 1907, wonach Grossbritannien vom 1. September 1908 ab von der Verpflichtung des Art. 4 befreit wird, eine Zuschlagstaxe von solchem Zucker zu erheben, der aus Staaten kommt, die Produktions- und Ausfuhrprämien entrichten ; 2. dem Protokoll vom 19. Dezember 1907 über den Beitritt Russlands, worin diesem Lande besondere Begünstigungen für seine Zuckerausfuhr eingeräumt werden.

Diese beiden Vereinbarungen (s. A. S. n. F. XXIV, 481/91 und 757) sind am I. September 1908 in Kraft getreten.

Einen G e s a m t ü b e r b l i c k unserer H a n d e l s v e r t r ä g e und unseres W a r e n v e r k e h r s mit den verschiedenen Ländern gewähren die folgenden Zusammenstellungen.

157

Schweizerische Handelsverträge.

In dieser Tabelle sind alle am 1. März 1909 in Kraft stehenden, ganz oder teilweise den Handel betreffenden Verträge und Abkommen enthalten.

Die mit * bezeichneten Verträge sind sogenannte Meistbegünstigungsverträge.

Staaten

Abschlass

Selgien* . . .

InkraftSetzung

3. VII. 1889 29. XII. 1889 |

Dauer ')

Publikation

--

Amtl. Sammlung n. F. XI, 341

Bulgarien.* Notenaustausch vom 17. Februar 1906.

I. 1899

--

n. F. XVII, 70

?ongostaar * . . 16. XI. 1889 14. IV. 1890

--

n. F. XI, 427

Dänemark*

--

n.F.I, 668

Chile* . . . . 31. X. 1897 31.

;

. . 10. H. 1875 10. VII. 1875

leutsches Reich: Handelsvertrag 10. XII. 1891 1. II. 1892 Ì n. F. XII, 505 ll.Ln.l.m.i 31. XII. 1917 In.F.XXI, 451 Zusatzvertrag . 12. XI. 1904 \ 1906 2) ] } u. 587 Ubereink. betr.

Büsingen . . 21. IX. 1895 1. I. 1896 -- n. F. XV, 345 Ecuador1 . . . 22. VI. 1888 21. X. 1889 Frankreich : Handelskonvention 8) . .

Grenznachbari.

Verhältnisse .

-- Zusatzartikel . . .

Genf und freie Zone . . .

Tunis* . . .

Griechenland4 Grossbritannien* .

20. X. 1906 23. XI. 1906

--

__

n. F. XI, 210

n. F. XXII, 688

23. H. 1882 16. V. 1882

--

n. F. VI, 468

25. VI. 1895 29. VIII. 1895

--

n. F. XV, 218

14. VI. 1881 1. I. 1883 31. XII. 1912 n. F. VI, 515 14. X. 1896 25. I. 1897 Unbestimmt n. F. XVI, 12 10. VI. 1887 10. VI. 1887

--

n. F. XI, 357

6. III. 1856

--

V, 271

6. IX. 1855

') Wo nichts angegeben ist, dauert der Vertrag noch 12 Monate nach erfolgter Kündigung.

') Text und Tarif für die Einfuhr in die Schweiz am 1. Jannar, Tarif für die Einfuhr in das Deutsche Reich am 1. März 1906.

3 ) Nebst Reglement betr. Gex.

158

Staaten

Inkraftsetzung

Abschluss

Dauer ')

Publikation

Amt). Sammlung 11.

VII.

1905I Italien . . . . 13. VII. 1904 31. XII. 1917 n. F. XXI, 189 lu.1.1.19063)/ Japan* . . . . 10. XL 1896 17. VII. 1899 17. VII. 1911 n. F. XVI, 520 Kolumbien*

nicht 1 . . 14. III. 1908 i[ noch in Kraft |

Niederlande4 . . 19. VIII. 1875 Norwegen*

1. X. 1878

. . Ö./22. V. 1906 27. V. 1906

Österreich · Ungarn 3 ) . . .

--

| B.-B. 1909, \ I, 481

--

n. F. III, 522

8

--

) 6

) |n.F.XXII,423, 521 u. 526 9. III. 1906 12. III. 19064) 31. XII. 191 7 \

Persien* . . . 23. VII. 1873 27. X. 1874

.._

n.F. 1,196

Portugal* . . . 20. XII. 1905 29. I. 1907 29. I. 1912 n. F. XXIII. 59 Rumänien*

. .

Jn.F.XIII,422, 8. III. 1893 13. V. 1893 31. XII. 1917 1 XXI, 391

")

Russland* . . . 26. XII. 1872 30. X. 1873 Salvador* . . . 30. X. 1883 7.

II. 1885

--

n. F. XI, 376

n.F. VII, 744

Serbien

. . . 28. II. 1907 19. IV. 1907 31. XII. 191 7 n. F. XXIII, 94

Spanien

. . .

1. IX. 1906 20. XI. 1906 31. XII. 1917n. F. XXII, 643

B.-B.1891,I,800

Türkei*. Notenaustausch vom 22. III. 1890.

Vereinigte 7 Staaten )

25. XI. 1850

8. XI. 1855 '

--

( V, 201 { B.-B. 1899, \ III, 284

') Wo nichts angegeben ist, dauert der Vertrag noch 12 Monate nach erfolgter Kündigung.

2 ) Text und Tarif betr. die ital. Zölle am 1. Juli 1905, Tarif betr. die Schweiz. Zölle am 1. Januar 1906.

') Handelsvertrag, nebst Übereinkommen Über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr und über die Viehseuchenpolizei. Der Vertrag erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein.

') Provisorisch (mit Ausnahme des Viehseuchenüberoinkommens) am 12. März, définitif am 1. August 1906.

°) Der Vertrag kann mit Rücksicht auf das zollpolitische Verhältnis zwischen Oesterreich und Ungarn schon auf 3l. XII. 1915 gekündigt werden.

·) Durch Znsatzkonvention vom 29. XII. 1904 auf 12 J»hre unkündbar festgelegt.

3 ) Die Artikel 8--12 (Meistbegünstigung) sind von der Regierung der Ver. Staaten gekündet worden nnd am 24. März 1900 erloschen.

') Bis zum Abschluss eines neuen Handelsabkommens.

Schweiz. Handelsverkehr nach den Vertragsverhältnissen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

Einfuhr.

A u s fuhr.

1898 1899 1900 1001 1902 1903 1904 1905 1906 1907 Millionen Franken.

308 177 152 66 16 719

339 183 188 76 16 302

341 177 159 69 13 759

za. 64 75 7362 6l 57 26 29 za. 12 11 14 9 za. 13 16 za. 263 259

309 172 155 63 11 710

79 -- 48 28 10 16 12 193

317 188 176 70 13 764

61 -- 58 26 10 11 II 177

348 200 178 78 13 817

72 -- 63 25 10 20 11 201

368 219 167 82 13 849

79 -- 69 25 11 27 9 220

1898 1899 1900 1901 1902 1803 1904 1905 1806 1907 Tarifverträge.

429 462 534 251 256 273 175 199 228 91 91 102 19 6 9 965 10141146

78 -- 81 26 14 29 10 238

89104117 -- -- -- 77 72 71 32 29 34 14 14 22 30 33 44 10 10 16 252 262 303

Millionen Franken.

Deutschland 191 195 199 188 198 Frankreich 82 95 107 106 110 Italien 39 42 44 46 51 Osterreich-Ungarn . . . 42 45 46 45 47 Spanien 8 15 16 15 16 3S2 3S2 411 400 422

197 114 52 48 16 426

205 108 54 52 15 434

225 116 56 54 15 466

268 107 70 64 16 525

271 119 83 66 18 557

Meistbegünstigungsverträge.

Grossbritannien u, Kolonien za. 1 6 8 1 8 7 1 9 7 2 1 2 2 0 9 2 0 4 2 0 3 2 0 8 2 1 0 2 2 2 Vereinigte Staaten '. . . 74 92 -- -- -- -- -- -- -- -- Rassland 31 32 27 25 27 30 22 28 32 33 Belgien 12 13 15 15 14 14 15 18 20 20 Niederlage u. Kolonien .

8 8 9 9 8 10 10 10 12 10 Balkanstaaten 17 14 12 14 16 16 19 19 15 17 Übrige Staaten . . . . 20 20 21 18 18 17 16 20 20 17 za. 330 366 281 293 292 291 285 303 309 319

Staaten ohne Verträge.

-- -- 57 61 62 57 54 57 58 70 Vereinigte Staaten '. . .

44 60 59 58 _61_ 65 65 66 88 107 Übrige Staaten . . za.

44 60 116 119 123 122 119 123 148 177 za.

-- -- 96 88 109 117 106 125 137 160 26 31 41 48 45 48 58 65 93 104 26 31 137 136 154 165 164 190 230 264

1 Mit Eüc';sicht auf die Ansserkraftsetznng der Meistbeglmstigangsklansel sind die Vereinigten Staaten vom Jahre 1909 an untar der Rubrik ,, Staaten ohne Vertrüge" aufgeführt.

£JJ c^

Einfuhr.

1898

Rekapitulation.

18S9 1800 1901 1902 1903 1904 1905 1900 1907 Millionen Franken.

263 259 193 177 201 220 238 252 262 303 S82 1061 952 887 96510371087121712761449 44 60 116 119 123 122 119 123 146 117 1026 1121 1063 1006108311591206134014221626

£»

°

1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907 ^

719 802 759 710 764 817 849 96510141146

.

A.wsfiihr.

m

.,,

Staaten mit Tarifvertragen . . .

Staaten mit Meistbegünstigungsverträgen . . . .

Vertragsstaaten . .

Staaten ohne Verträge Total Total

Millionen Franken.

362 392 411 400 422 426 434 466 525 557 330 366 281 293 292 291 285 303 692758692693714717719769 26 31 137 136 154 165 164 190 718 789 829 829 868 832 883 959

309 319 834 876 230 264 1064 1140

Schweizerischer Handelsverkehr nach Erdteilen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

Einfuhr.

Ausfuhr.

1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907

1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907

Millionen Franken.

873 957 916 13 18 20 37 42 32 97 93 93 6 10 7 _-- --^ -- 1026 1121 1068

Millionen Pranken.

857 927 9951046117812401417 16 19 21 19 19 24 31 33 40 37 42 38 44 46 93 94 98 89 95 103 121 7 7 8 10 10 11 11 -- -- -- -- -- -- _-- 1006108811591206 134014221626

Europa . . . .

Afrika Asien Amerika . . . .

Australien . . .

Unbestimmbar*) .

Total Total

581 6 3 1 6 5 3 6 6 0 6 7 9 6 7 7 6 7 5 7 2 2 795 842 6 6 8 10 12 10 12 11 13 14 32 31 37 37 33 37 40 44 51 43 93 114 123 114 136.149 146 170 194 227 3 3 4 4 4 4 5 5 5 6 3 4 4 4 4 5 6 7 6 8 718 789 829 829 868 882 883 959 1064 1140

Gesamte Ein- und Ausfuhr seit 1887.

1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1»00 1901 1902 1903 1904 1905 1008

Einfuhr Ausfuhr

1907

776 885 954 932 852 808 800 890 957 993 1026 1121 1068 1006 1088 1159 1206 13401422 1626 655 696 703 671 654 642 617 659 682 688 718 789 829 829 868 882 883 95910641140

*) ScMffsproviant etc.

Î6i

IL Ausstellungen.

Schweizerische Zentralstelle für das Ausstell u n g s w e s e n . Mit Bundesbeschluss vom 9. April 1908 (A. S.

n. F. XXIV, 559) haben Sie für eine vom Schweizerischen Handelsund Industrie verein, vom Schweizerischen Gewerbeverein und vom Schweizerischen Bauern verband zu gründende S c h w e i zerische Zentralstelle für das Ausstellungswesen einen jährlichen Bundesbeitrag von im Minimum Fr. 20,000 bestimmt.

Mit Beschluss vom 27. Oktober haben wir das Organisationsreglement dieser Institution genehmigt ; dieses setzt die Zahl der Delegierten des Bundesrates im Schosse der ständigen Kommission der Zentralstelle auf 3 fest, und wir haben hierfür ernannt die Herren L o u i s M a r t i n , Nationalrat in Verrières, Oberst Schneeb e l i in Zürich und E . W i l d , Nationalrat in St. Gallen. Als Delegierte der genannten Verbände gehören der Komraisson an: Herr G u s t a v A d o r , Nationalrat in Genf, und Herr Dr. A l f r e d F r e y , Nationalrat in Zürich, beide ernannt vom schweizerischen Handels- und Industrieverein; Herr E. B o o s - J e g h e r in Zürich und Herr W. K r e b s in Bern, ernannt vom schweizerischen Gewerbeverein; Herr H. J e n n y , Nationalrat in Worblaufen, und Herr J. de R i e d m a t t e n in Sitten, ernannt vom schweizerischen Bauernverband. Von Amtes ·wegen gehört ferner der Chef der Handelsabteilung im eidgenössischen Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, Herr Dr. A. E i e h m an n, der Kommission an. Zu ihrem Präsidenten wählte die Kommission Herrn Dr. A l f r e d F r e y , Nationalrat in Zürich, und als Generalsekretär der Zentralstelle Herrn E. B o o s - J e g h e r i n Zürich, den gewesenen Sekretär des schweizerischen Gewerbevereins.

Die Zentralstelle hat ihre Arbeiten begonnen mit dem Studium einer eventuellen Beteiligung der Schweiz an den internationalen Ausstellungen von Brüssel 1910, Rom und Turin 1911, die wir schon in unserm Geschäftsbericht für das Jahr 1907 erwähnt haben, sowie verschiedener anderer Ausstellungsprojekte, die im Jahr 1908 aufgetaucht sind.

Die grosse internationale Ausstellung in T o k y o , die im Jahre 1912 hätte stattfinden sollen, ist auf das Jahr 1917 verschoben worden. Die kaiserliche Regierung hat diese Verschie-

162 bung hauptsächlich deshalb beschlossen, weil sie sich überzeugen musste, dass die Zeit bis zum ursprünglich angesetzten Termin zur Durchführung eines Programms, das dem Unternehmen einen guten Erfolg sichert und auch die nötigen Garantien für alle wünschbaren Bequemlichkeiten der Ausstellungsbesucher bietet, nicht ausreicht.

Die letzten Operationen mit Bezug auf die A u s s t e l l u n g in M a i l a n d 1906 wurden gegen die Mitte des Jahres beendigt und der Administrativbericht des schweizerischen Generalkommissariates konnte im Juli allen Mitgliedern der Bundesversammlung zugeschickt und in den interessierten Kreisen ausgeteilt werden.

Die Schlussrechnung des Kommissariates zeigt folgendes Resultat : Durch Bundesbeschlüsse vom 11./19. Dezember 1905 und 27. Juni 1906 erteilte Kredite . . . . Fr. 612,000. -- Unvorhergesehene Einnahmen ,, 6,659. 64 Gesamtbetrag zur Verfügung des Kommissariates Fr. 618,659. 64 Effektive Ausgaben ,, 618,507. 74 Überschuss der Einnahmen

Fr.

151.90

Für die Einzelheiten verweisen wir auf den Staatsrechnurigsbericht für das Jahr 1908.

III. Errichtung einer Handelsagentur in Ägypten.

Wie wir schon in unserm letztjährigen Geschäftsberichte (Abschnitt des Politischen Departements, Bundesbl. 1908, I, 748, und auch in unserer Budgetbotschaft pro 1909 (Bundesbl. 1908) V, 605) bemerkten, haben wir die Frage geprüft, ob nicht in Ägypten schweizerische Konsulate zu errichten seien, sind aber zum Schlüsse gekommen, dass davon angesichts der staatsrechtlichen und organisatorischen. Schwierigkeiten, sowie der grossen Kosten Umgang zu nehmen sei. Hingegen wurde bei der weitern Untersuchung der Massnahmen, die zur Förderung unseres Handels mit dem wirtschaftlich mächtig sich entwickelnden Lande getroffen werden könnten, in Übereinstimmung mit dem Vorort des schweizerischen Handels- und Industrie Vereins und der schweizerischen Handelskammer die Errichtung einer H a n d e l s a g e n t u r in A l e x a n d r i e n für zweckmässig erachtet. Es handelt sich

163

darum, mit dieser Art der kommerziellen Interessenvertretung im Auslande, die in den letzten 10 Jahren schon mehrmals mit Bezug auf andere Länder in Erwägung gezogen wurde, einen Versuch zu machen.

Wir haben in der Person des Herrn Alfred K a i s e r au& Arbon, der bereits -Ägypten und den Sudan, sowie die übrigen Länder Nordafrikas mit Unterstützung des Bundes bereist und uns über die dortigen Handels Verhältnisse wertvolle Berichte erstattet hat, eine vorzügliche Kraft für den Posten gewonnen.

Herr Kaiser hat sein Amt anfangs des laufenden Jahres angetreten und seine Tätigkeit in Alexandrien im Laufe des Monats Februar 1909 begonnen.

IT. Kommerzielles Bildungswesen.

Handelshochschulen. (Bimdessubvention 1908 : Fr. 47,883 ; 1907 : Fr. 43,3240 Die Handelsabteilungen der Universitäten Freiburg und Zürich entwickeln sich normal. Dasselbe gilt von der Handelsakademie in St. Gallen, wo die Zahl einheimischer Zöglinge in Zunahme begriffen ist.

Höhere Handelsschulen. (Bundessubvention 1908 : Fr. 379,915 ; 1907: Fr. 333,538; 1892: Fr. 38,500.) Im Jahre 1908 hat der Bund 27 höhere Handelsschulen subventioniert (1907: 24 ; 1892: 6) ; diese zählen 3 bis 5 Studienjahre und ihre Schüler müssen das 14. Altersjahr zurückgelegt haben. Zum erstenmal unterstützt wurden im Jahre 1908 die Mädchenhandelsschulen von Lugano, Luzern und St. Gallen.

Im November 1908 betrug die Zahl der Zöglinge an hohem Handelsschulen 3372 (1907: 2969; 1906: 2698).

Gewisse Unzukömmlichkeiten, welche sich bei Anwendung der Vollziehungsverordnung vom 17. November 1900 zum Bundesbeschluss über die Förderung der kommerziellen Bildung ergaben, haben .uns veranlasst, die .Revision derselben in Angriff zu nehmen, in der Meinung dadurch eine bessere Anpassung des kaufmännischen Unterrichts an die örtlichen Verhältnisse zu ermöglichen.

Kaufmännische Fortbildungsschulen. (Bundessubvention 1908 : Fr. 231,910; 1907: Fr. 190,623; 1892: Fr. 29,000.) Der Bund hat im Jahre 1908 76 Fortbildungsschulen (1907: 72) des

164 Schweizerischen Kaufmännischen Vereins und 22 solche anderer Vereine und von Gemeinden (1907: 21) subventioniert.

Mit Genugtuung konstatieren wir das wachsende Interesse der Kantone und Gemeinden an der Berufsbildung der kaufmännischen Lehrlinge und Angestellten.

Bibliotheken und Vorträge. (Bundessubventionen im Jahre 1908 : Fr. 9223 ; 1907 : Fr. 8486.) Der Bund subventioniert sowohl den Ankauf von Berufsliteratur als auch die Vorträge volkswirtschaftlichen Charakters.

Preisarbeiten. (Bundessubvention 1908: Fr. 657; 1907: Fr. 862.) Dem Schweizerischen Kaufmännischen Verein sind 10 Arbeiten eingereicht worden, wovon 8 prämiiert werden konnten.

Kaufmännische Lehrlingsprüfungen. (Bundessubvention 1908 : Fr. 8895 ; 1907 : Fr. 9303.) Die vom Schweizerischen Kaufmännischen Verein mit der finanziellen Unterstützung und unter der Kontrolle des Bundes organisierten kaufmännischen Lehrlingsprüfungen haben im Jahre 1908 in 25 Kreisen (1907: 23) stattgefunden. Von 793 Kandidaten, die zu den Prüfungen erschienen sind, haben 709 (1907: 629) ihr Diplom erhalten.

Ferienkurse. (Bundessubvention 1908: Fr. 2160.) Im Jahre 1908 sind in der Schweiz drei Ferienkurse für Lehrer an Handelsschulen und für Kaufleute veranstaltet worden, nämlich : 1. K u r s für i t a l i e n i s c h e S p r a c h e an der Handelsschule in B e l l i n z o n a (4 Wochen); 2. K u r s für die f r a n z ö s i s c h e H a n d e l s s p r a c h e an der höhern Handelsschule in L a u s a n n e (4 Wochen); 3. K u r s für L e h r e r von H a n d e l s f ä c h e r n an den kaufmännischen Fortbildungsschulen, veranstaltet in Z ü r i c h vom Schweizerischen Kaufmännischen Verein (2 Wochen). An diesen Kurs schloss sich in Zürich eine Versammlung von Delegierten der kaufmännischen Fortbildungsschulen.

Die meisten Teilnehmer der genannten Kurse genossen Bundesstipendien.

Stipendien. (Bundessubvention 1908: Fr. 23,075; Fr. 19,492.) Bundesstipendien werden bewilligt:

1907:

165 a. an ärmere Schüler der Oberklassen von Handelsschulen ; b. an diplomierte Schüler von Handelsschulen und an Inhaber von kaufmännischen Lehrlingsdiplomen, um ihnen die Erwerbung von Stellen im Auslande zu erleichtern ; c. an Studenten der Handelsakademien und Handelshochschulen ; d. an Lehrer der kaufmännischen Unterrichtsanstalten, um ihnen Studienreisen und den Besuch von Ferienkursen zu ermöglichen.

Die unter Abschnitt b genannten Stipendien werden erst seit kurzer Zeit ausgerichtet. Im Jahre 1908 sind deren nur zwei ausbezahlt worden : das eine- an einen Jüngling, der seine kaufmännische Lehrzeit beendigt hatte, das andere an einen diplomierten Schüler der höhern Handelsschule in Lausanne.

Im Jahre 1908 sind 160 (,1909: 129) Bundesstipendien ausgerichtet worden, nämlich an: 80 Schüler an Oberklassen von Handelsschulen . . Fr. 10,720 2 diplomierte Schüler, um ihre Stellenerwerbung im Auslande zu erleichtern ^ 300 15 Studenten an Handelshochschulen ,, 5,095 4 Lehrer für Studienreisen im Auslande ,, 1,025 2 Lehrer für die Beteiligung an Ferienkursen in Frankreich ,, 340 9 Lehrer für die Beteiligung am Ferienkurse in Bellinzona ,, 960 7 Lehrer für die Beteiligung am Ferienkurse in Lausanne ,, 620 11 Lehrer für die Beteiligung an den Internationalen Wirtschaftskursen in Mannheim ,, 2,200 30 Lehrer für die Beteiligung am Ferienkurs in Zürich ,, 1,850 Die weitern f i n a n z i e l l e n L e i s t u n g e n des Bundes zugunsten des kaufmännischen Bildungswesens, sowie die Ergebnisse über den B e s u c h d e r v e r s c h i e d e n e n S c h u l e n sind in Tabellen zusammengestellt, die auf dem Handelsdepartemente eingesehen werden können.

166

T. Schweizerisches Handelsamtsblatt.

Das Blatt ist in einer durchschnittlichen A u f l a g e von 6900 Exemplaren gegenüber 6700 im Vorjahre und meistens 8 Seiten stark zur Ausgabe gelangt.

Der Bestand der z a h l e n d e n A b o n n e n t e n ist um 181 auf 4798 angewachsen, während die Zahl der F r e i e x e m p l a r e mit 2000 die gleiche wie früher geblieben ist.

Von den im Laufe des Jahres erschienenen Berichten unserer Vertreter im Auslande sind wie gewohnt Sonderausgaben an die Gesandtschaften, Konsulate, Handelsschulen, wirtschaftlichen Interessenverbände, Bibliotheken u. s. w. versandt worden.

Von Wichtigkeit für die Ökonomie des Blattes ist der im Berichtsjahre erfolgte Abschluss eines Annoncenpachtvertrages mit einer ändern Firma, durch welchen vom 1. Januar 1909 an wesentlich höhere Einnahmen erzielt werden.

Über das finanzielle Ergebnis gibt der Staatsrechnungsbericht Aufschluss.

Tl. Handelsreisende.

Finanzielles. Die Einnahmen an Patenttaxen belaufen sich auf Fr. 452,130 oder Fr. 32,208 mehr als im Vorjahre. Daran haben s c h w e i z e r i s c h e Reisende bezahlt Fr. 427,230 (1907: Fr. 393,672), inklusive Fr. 1495 umgangene Patenttaxen, a u s l ä n d i s c h e Fr. 24,900 (1907: Fr. 26,250).

Die Gesamtabrechnung stellt sich wie folgt: Bruttoeinnahmen Fr. 452,130. -- Kantonale Bezugsgebühr ,, 18,085. 20 Fr. 434,044.80 Ausgaben: 1. Kosten der Formulare und Porti Fr. 1361. 35 2. Verzeichnisse dertaxpflichtigen Handelsreisenden, Bestraften u. s. w ., 2062.10 3 . Inspektionskosten . . . . , , 156.55 fl

Unter die Kantone nach der Bevölkerungszahl zu verteilende Summe

35580. --

Fr. 430,464. 80

Die Abrechnung mit den Kantonen gestaltete sich wie folgt :

Taxkarten.

Betreffnis nach BezugsTaxen. der Bevölkerung. gebUhr.

total '

1908.

1907.

1906.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

85,790 75,400 22,100 900 3,850 250 900 5,700 1,850 9,300 13,550 37,000 6,100 5,650 3,500 1,000 45,195 14,150 25,545 15,950 4,100 25,150 950 33,600 14,650

55,964. 95 76,529. 65 19,023. 45 2,557. 75 7,190. 95 1,981. 30 1,696. 95 4,200. 10 3,258. -- 16,612. 65 13,082. 50 14,571. 30 8,893. 35 5,390. -- 7,177. 45 1,752. 65 32,496. -- 13,570. 45 26,810. 85 14,700. 15 18,000. 20 36,533. 10 14,858. 10 16,395. 55 17,217.40

3,431. 60 3,016. -- 884.-- 36.-- 154.-- 10.-- 36.-- 228.-- 74.-- 372. -- 542.-- 1,480. 244.-- 226.-- 140.-- 40.-- 1,807. 80 566.-- 1,021. 80 638.-- 164.-- 1,006. -- 38.-- 1,344. -- 586.--

59,396. 55 79,545. 65 19,907. 45 2,593. 75 7,344. 95 1,991. 30 1,732. 95 4,428. 10 3,332. -- 16,984. 65 13,624. 50 16,051. 30 9,137. 35 5,616. -- 7,317. 45 1,792. 65 34,303. 80 14,136.45 27,832. 65 15,338. 15 18,164. 20 37,539. 10 14,896. 10 17,739. 55 17,803. 40

54,808.' 40 74,059. -- 18,581. 50 2,419. 40 6,847. 70 1,851. 60 1,613.30 4,147. 80 3,086. 15 15,774. 80 12,625. 70 14,837. 30 8,472. -- 5,223. 80 6,817. 20 1,655. 10 31,941. 65 13,173. 30 25,946. 40 14,249. 30 16,900. 40 34,954. -- 13,852. -- 16,567. 10 16,490. 90

55,028. 20 73,883. 05 18,519. 36 2,408. 45 6,842. -- 1,843. 75 1,622. -- 4,107. 75 3,085. 95 15,769. 05 12,610. 70 14,698. 81 8,471. 05 5,227. 50 6,771. 4ö 1,631. 70 31,771.65 13,131.25 25,887. 40 14,171.13 16,892. 10 34,894. 30 13,819. 70 16,483. 70 16,478.--

Total 3173 452,130 430,464. 80 18,085.20 Kosten der Ausweiskarten, Abrecb.nungsformulare, der Verzeichnisse der Namen der taxpflichtigen Reisenden, der Bestrafungen, Inspektionen u. s. w

448,550. --

Zürich . . .

Bern . . . .

Luzern . . .

Uri Schwyz . . .

Obwalden . .

Nidwaldeii . .

Glarus . . .

Z u g . . . .

Freiburg . . .

Solothurn . .

Basel-Stadt . .

Basel-Land . .

Schaffhausen Appenzell A.-Hb.

Appenzell I.-Rli.

St. Gallen . .

Graubünden . .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis. . . .

Neuenburg . .

Genf . . . .

:

612 527 150 6 27 2 6 38 12 65 93 260 44 39 25 9 323 101 176 111 29 174 7 232 105

3,580. --

416,895. 80 416,050. -- 3,026. 20

3,283. --

Total 452,130.-- 419,922.-- 419,333.--

1 Ci

7

168 Statistik. Seitdem das Patenttaxengesetz in Kraft getreten ist (1. Januar 1893), sind bis 31. Dezember 1908 insgesamt an Patenttaxen Fr. 5,390,910 oder durchschnittlich jährlich Fr. 336,932 eingenommen worden. Daran haben bezahlt s c h w e i z e r i s c h e Reisende Fr. 4,990,635 (jährlich Fr. 311,927), ausländische Fr. 400,075 (jährlich Fr. 25,000).

Ausgestellt wurden im Jahr 1908 31,930 Ausweiskarten (1907: 30,029); davon sind 28,757 Gratiskarten und 3173 Taxkarten (1907: 2917). Von den Taxkarten lauten 2165 auf den Namen eines einzelnen Reisenden, 1008 sind kollektiv (eine Karte für mehrere Reisende).

Die Z a h l der R e i s e n d e n beläuft sich auf 33,727 (1907: 31,806); 26,630 Reisende vertraten schweizerische, 7097 ausländische Firmen. Die ausländischen Reisenden verteilen sich auf die verschiedenen Länder wie folgt: Deutschland 4711, Frankreich 1531, Italien 405, Österreich-Ungarn 248, Belgien 85, England 61, Holland 32, Spanien 9, Luxemburg 5, Vereinigte Staaten von Amerika 4, Türkei 4, Griechenland l, Russland 1.

Bezüglich der B r a n c h e n gibt die nachfolgende Zusammenstellung Auskunft. Auf den Handel mit N a h r u n g s - und Gen u s s m i t t e l n entfallen 10,054 schweizerische Reisende (darunter allein auf den W e i n h a n d e l 3766) oder beinahe der dritte Teil sämtlicher Reisenden.

B e w i l l i g u n g e n zum M i t f ü h r e n von W a r e n (Uhren, Bijouterien, Edelsteine, Putzwaren, Stoffresten) sind 219 (1907 : 193) erteilt worden.

Geschäftszweige.

1nländische.

Textilindustrie Maschinenindustrie . . . .

Metallindustrie Bijouterie, Uhren und Uhrenfurnituren .

Kurzwaren Nahrungs- und Genussmittel Leder, Leder- u n d Schuhwaren . . . .

Glasindustrie Literarische u. Kunstgegenstände, Papier etc.

Ton-, Zement- und Steinindustrie . . .

Chemikalien, Drogen, Parfümerien, Farbwaren Holz und Holzwaren Fettwaren Abfälle und Düngstoffe Kautschukwaren Stroh-, Rohr- u n d Bastwaren . . . .

Agenturen . . .

. . .

Verschiedenes (z. B. Rosshaar, Bürsten, Pinsel, Schwämme u . s . w . ) . . . .

5,252 1,338 1,427 586 721 10,054 553 203 1,913 354

1907

Zahl der Reisenden: Ausländische.

Total. Deutschland. 1908.

1,948 1,305 7,200 187 149 1,525 ' 771 644 2,198 305 188 891 281 1,099 378 833 245 10,887 314 226 867 118 81 321 762 566 2,675 123 76 477

1,091 651 386 112 144 117 638

376 272 93 11 102 55 61

261 220 36 5 86 25 35

1,467 923 479 123 246 172 699

1,090

388

26,630 25,037 + 1,593

7,097 6,769

282 1,711

1,478 33,727 31,806

4,551

+ 328 + 160 + 1,921

Total.

1907.

6,812 1,462 2,224 839 1,048 10,447 839 285 2,404 376

1908.

6,130 1,135 2,325 800 881 10,307 852 361 2,043 514

1,422 837 403 149 176 167 666

1,382 754 454 78 172 129 939

1,250

1,992

31,806

31,248 o> «>

170

Übertretungen. Nach den dem eidgenössischen Handelsdepartement übermittelten Urteilen und Bussenverfügungen wurden 205 Personen (1907: 162) wegen Übertretung des Patenttaxengesetzes zu Geldbussen im Gesamtbetrage von Fr. 5000 (1907: Fr. 4480) verurteilt. In 95 Fällen müssen umgangene Patenttaxen im Gesamtbetrage von Fr. 10,100 (1907 : Fr. 6300) nach.träglich entrichtet werden.

Rechtliches. Der Vertreter einer Bisenhandlung wurde wegen Übertretung des Patenttaxengesetzes eingeklagt, weil er, ohne Taxkarte, von einem Landwirte die Bestellung eines Handbeils entgegennahm. Die beiden kantonalen Instanzen -- Bezirksund Obergericht -- verwarfen die Einrede, das Handbeil werde im landwirtschaftlichen Gewerbe verwendet, und verurteilten den -Beklagten zu einer Geldbusse und den übrigen Folgen, weil angenommen wurde, das Handbeil werde vorwiegend im Haushalt des Landwirtes gebraucht, demgemäss sei es als Haushaltungsgegenstand zu betrachten. Mit Urteil des Bundesgerichtes (Kassationshof) vom 11. Februar 1908 wurde die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Kassationsbeschwerde abgewiesen, und zwar aus folgendem hauptsächlichsten Entscheidungsgrunde: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Landwirtschaft überhaupt ,als Gewerbe im Sinne des Patenttaxengesetzes angesehen werden könne, falls mit den Vorinstanzen zu sagen ist, dass das fragliche Handbeil wesentlich als Haushaltungsgegenstand zu bezeichnen sei. In letzterm Ausspruche liegt nun aber eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, an welche der Kassationshof durchaus gebunden ist und an der die Kassationsbeschwerde ohne weiteres scheitert. Der Umstand, dass das Handbeil nebenbei auch zu landwirtschaftlichen Zwecken Verwendung findet, schliesst nicht aus, dass es vorwiegend als Haushaltungsgegenstand zu betrachten ist. Nach dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Oktober 1907 (vgl. Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1907, Bundesbl. 1908, I, 638 u. ff.)

ist das Anbieten einer Ware (ohne Taxkarte) ,,stets dann, aber .auch nur dann taxfrei, wenn zwischen dem besonderen, jeweilen in Frage stehenden Gewerbe oder Geschäftsbetrieb und der Verwendung des betreffenden Handelsartikels ein innerer -- im weitern Sinne technischer -- Zusammenhang besteht"', es muss somit die Verwendung für ein b e r u f l i c h e s Bedürfnis vorliegen.

Das ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung vorwiegend im Haushalte stattfindet.

171

II. Abteilung.

Industrie.

I. Allgemeines.

a. Unsere Vorlage betreffend die Förderung des A r b e i t s n a c h w e i s e s durch den Bund wurde im Dezember vom Ständerate erledigt.

Hinsichtlich der den A r b e i t e r k o l o n i e n zugedachten Unterstützung verweisen wir auf die ßudgetbotschaft (Bundesblatt V, 608). Die Räte stimmten unsern Anträgen zu.

b. Das im letzten Geschäftsbericht erwähnte Gesuch der schweizerischen Vereinigung zur Förderung des internationalen Arbeiterschutzes, vom 25. September 1907, betreffend Enquete und Registrierzwang auf dem Gebiete der H e i m a r b e i t lehnten wir mit Beschluss vom 26. Juni (Bundesbl. IV, 368) ab.

Der schweizerische Arbeiterbund beabsichtigt, im Jahre 1909 eine s c h w e i z e r i s c h e H e i m a r b e i t s a u s s t e l l u n g in Zürich zu veranstalten, um ,,die Lücken unserer Kenntnis über die Heimindustrie auszufüllen". Die Räte bewilligten das Gesuch um ·Gewährung eines Bundesbeitrages von Fr. 8000.

c. Nachdem Art. 34(eir der Verfassung in der Volksabstimmung vom 5. Juli angenommen worden war, handelte es sich darum, für die zu erlassende G e w e r b e g e s e t z g e b u n g ein Programm aufzustellen. Das Departement hielt es für zweckmässig, hierüber die Ansichten der beteiligten Kreise zu vernehmen und eine gegenseitige Aussprache herbeizuführen. Dies geschah in einer Konferenz vom 30. November in Bern, an der auf Einladung des Departements die schweizerischen Verbände: Gewerbeverein, Arbeiterbund, Handels- und Industrieverein, Kaufmännischer Verein, Bauernverband mit 13 Abgeordneten teilnahmen. Die Vertreter einigten sich auf den Vorschlag, es sei Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. n.

12

172 nicht eine umfassende Gewerbeordnung zu empfehlen, sondera die Regelung verschiedener Teile des Gebietes durch besondere Gesetze; in erster Linie seien zu behandeln einerseits der Schutz des Gewerbebetriebes (unlauterer Wettbewerb, Ausverkäufe, Abzahlungsgeschäfte, Hausierwesen), anderseits das Lehrlingswesen einbegriffen berufliche Fortbildung), das Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter, der Arbeiterschutz; Geteilter Meinung waren die Verbände darüber, ob diese erste Regelung in einem Gesetze od_er in zwei gleichzeitig zu erlassenden Gesetzen stattfinden solle.

Später würden folgen Heimarbeit, Eiuigungsämter und Schiedsgerichte, Submissionswesen u. s. w.

d. Der Nationalrat teilte dem Bundesrate mit Schreiben vom 31. März mit, dass er die Motion Mächler betreffend Errichtung eines s o z i a l s t a t i s t i s c h e n A m t s erbeblich erklärt habe.

Da bei eventueller Verwirklichung der Motion nicht nur die Errichtung eines Amtes beim Industriedepartemente, sondern ebensosehr die Angliederung einer entsprechenden Abteilung an das eidgenössische statistische Bureau in Frage kommt, beschloss der Bundesrat, die Motion auch dem Departement des Innern zur Prüfung zu überweisen.

Den gleichen Zweck, wie die Motion, verfolgte eine an den Bundesrat gerichtete Eingabe der schweizerischen Vereinigung für internationalen Arbeiterschutz, vom 31. März.

e. Im Anschluss an die im letzten Geschäftsberichte enthaltenen Mitteilungen betreffend die Erhöhung des Bundesbeitrages an das s c h w e i z e r i s c h e A r b e i t e r s e k r e t a r i a t erwähnen wir, dass der leitende Ausschuss des schweizerischen Arbeiterbundes am 8. Januar die Erklärung abgab, er sei mit den Bedingungen, die an die Erhöhung des Bundesbeitrages geknüpft werden (Schreiben des Industriedepartements vom 21. Dezember 1907), durchaus einverstanden, indem er selbst die Erhöhung in diesem Sinne erbeten hätte, und es habe Adjunkt J. Sigg in Genf die Mitarbeiterschaft an der Zeitung ,,Le Peuple1' aufgegeben.

Am 20. Mai brachte der Ausschus ein von ihm erlassenes ,,Reglement für die Aufsicht über die Adjunkten in Genf und Biela dem Departemente zur Kenntnis.

Die unter Mitwirkung des Genfer Staatsrates und unter Anhörung des leitenden A-usschusses, sowie des Adjunkten Sigg vorgenommene Untersuchung, ob dieser seiner Dienstpflicht gemäss Art. 10 des Reglements für das Arbeitersekretariat Genüge leiste, ergab keine Tatsachen, die ein Einschreiten der Bundesbehörde

173 gerechtfertigt hätten. Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 28. Dezember liess das Departement einerseits den zurückbehaltenen Rest des Bundesbeitrages für das Arbeitersekretariat mit Fr. 3900 (Besoldung Sigg) auszahlen, anderseits den leitenden Ausschuss wissen, dass er bei seinen Erklärungen betreffend Durchführung einer intensivem Kontrolle über die auswärtigen Adj unkte und Zuweisung bestimmter Arbeiten an dieselben behaftet werde (30. Dezember).

f. Wir verweisen auf unsern Beschluss vom 30. Juni, wonach bei Malerarbeiten, die der Bund vergibt oder in Regie ausführen lässt, die Verwendung von B l e i w e i s s für den Anstrich von Innenräumen endgültig ausgeschlossen sein soll (Bundesbl. IV, 372).

g. Bis zum 31. Dezember, dem festgesetzten Endtermin, wurden beim Bundesrate hinterlegt die Urkunden betreffend die R a t i f i k a t i o n des internationalen Übereinkommens vom 26. September 1906 über: das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen von Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, der Schweiz (A. S. n. F. XXIV. 59) ; das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie von Deutschland, Dänemark (mit Einsc.hluss der Farörinseln und der dänischen Antillen), Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, der Schweiz (1. c.).

Es standen somit aus: hinsichtlich des erstgenannten Vertrages Dänemark (vgl. den entsprechenden Vorbehalt auf S. 167 der Konferenzakten 1906), Spanien, Italien; hinsichtlich des zweitgenannten Vertrages Italien.

S c h w e d e n hatte den Vertrag über die Nachtarbeit der Frauen mitunterzeichnet. Seine Regierung teilte jedoch am 18. Juli dem Bundesrate mit, dass sie nicht im Falle sei, denselben zu ratifizieren, weil das schwedische Parlament am 30. Mai beschlossen habe, einem Gesetzesentwurf betreffend Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen nicht zuzustimmen. Die Gründe dieser Stellungnahme waren in einem Memorial niedergelegt.

174 G r o s s b r i t a n n i e n liess erklären : am 21. Februar den Beitritt der Kolonien und Protektorate Ceylon, Fiji, Gibraltar, Goldkilste, Leewardinseln, Neuseeland, Nordnigeria, Trinidad, Protektorat Uganda zum Übereinkommen betreffend die Nachtarbeit der Frauen; am 28. Dezember den Beitritt des vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland zum Übereinkommen betreffend das Phosphorverbot.

Von der jeweiligen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie von den Erklärungen Schwedeos und Grossbritanniens gab der Bundesrat den beteiligten Staaten Kenntnis.

II Bundesgesetz betreifend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

Nachstehende Tabelle weist nach Massgabe der Eintragungen in der Fabrikliste die Bewegung der Zahl der Fabriken während des Jahres 1908 auf:

175

Ili

Kanton

S*!

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Grlarus ZugFreiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Zusammen

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n « -a

Nu-,5

1102 1024 181 15 65 21 25 103 45 104 248 277 111 83 217 16 863 116 494 397 220 521 61 469 500

62 52 12 4 6 3 1 2 2 7 14 11 7 5 9

23 31 8 1 2

45 14 24 28 14 38 10 32 23

27 4 14 14 14 11 3 28 25

1141 1045 185 18 69 24 25 105 46 107 256 282 114 88 215 16 881 126 504 411 220 548 68 473 498

.7278

425

238

7465

1 1 4 6 6 4 11

Firmaänderungen wur den ein£jetragen : 449.

Indem wir auf die unter Ziffer V enthaltenen Mitteilungen verweisen, erwähnen wir hier folgende Vorkommnisse, die allgemeines Interesse bieten : a. Bundesratsbeschluss über die Beschwerde der WerkstättenGenossenschaft des S c h n e i d e r m e i s t e r v e r e i n s Z ü r i c h betreffend Unterstellung ihrer W e r k s t ä t t e in Zürich III unter das Fabrikgesetz, vom 10. November (Bundesbl. V, 859).

176 b. Bundesratsbeschluss über den Rekurs der Firma E. H ö 11 m ü l l e r - H i r t , mechanische Möbelschreinerei in Veitheim, vom 16. Februar: Der streitige Punkt ist die Frage, ob in der Höllmüllerschen Schreinerei die in Art. 1, lit. a, des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juni 1891 aufgestellte Bedingung für Unterstellung unter das Fabrikgesetz (Beschäftigung von mehr als 5 Arbeitern bei Verwendung mechanischer Motoren) erfüllt sei. Motorbetrieb ist vorhanden; dagegen behauptet die Rekurrentin, nie mehr als fünf Arbeiter, ein einziges Mal, Mitte August 1907, für einige Tage ausnahmsweise einen sechsten beschäftigt zu haben, während die inspizierenden Beamten wiederholt sechs Mann im Dienste fraglicher Firma antrafen. Auf diesen letztern Umstand stützt sich die von den Zürcher Behörden getroffene Unterstellungsverfügung. An Hand der Lohnlisten, die nicht vollständig vorhanden sind, lässt sich heute nicht mehr feststellen, wie oft und wie lange der Bodenleger Gut, vermutlich der fragliche sechste Arbeiter, wirklich als sechster Mann von der Firma beschäftigt wurde. Die neuerdings angestellten Erhebungen haben indessen gezeigt, dass dieser Punkt für die Beantwortung der Unterstellungsfrage irrelevant geworden, dass vielmehr ein anderes Moment für Aufrechterhaltung der Unterstellung ausschlaggebend ist.

Firmainhaberin im fraglichen Betriebe ist nämlich Frau E.

Höllmüller-Hirt; ihr Ehemann, Ph. Höllmüller, zeichnet als Prok u r i s t , hat keinen Anteil an der Firma, und ist daher, gemäss bestehender Praxis, als A r b e i t e r mitzuzählen, wenn er nicht ausschliesslich kommerzieller Angestellter ist. Dies letztere ist nicht der Fall, indem Ph. Höllmüller den grössern Teil seiner Arbeitszeit der Maschinenarbeit in der Werkstätte und dem Zuschneiden des Holzes auf dem Lagerplatze widmet. Mit ihm beträgt die Zahl der regelmässig beschäftigten Arbeiter s e c h s , und es ist deshalb die Unterstellung der Höllmüllerschen Schreinerei unter das Fabrikgesetz gerechtfertigt. Beizufügen ist noch, dass nach bestehender Praxis auswärts beschäftigte Arbeiter mitzuzählen sind.

c. Bundesratsbeschluss über die Stellung der Speditionsabteilung der Firma A l b e r t E i r c h g r a b e r , Stickerei in St. Gallen, zum Fabrikgesetz, vom 6. April : Das Bezirksgericht St. Gallen sprach am 27. Januar 1908 den Albert Kirchgraber, Fabrikant in St. Gallen, von der eingeklagten Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Samstags-

177 arbeit in den Fabriken frei, von der Erwägung ausgehend, dass die Spedition, insbesondere in den Stickereigeschäften, nicht unter den Begriff Fabrikarbeit falle, und dass eventuell sie höchstens als Hülfsarbeit im Sinne von Art. 12 des Fabrikgesetzes, die nicht für jedes Etablissement einer besondern Bewilligung bedürfe, in Betracht fallen könne. Die Übertretungen hatten sich in der Speditionsabteilung der genannten Firma ereignet.

Der Staatsanwalt legte gegen dieses Urteil Appellation ein, und ersuchte die obere Instanz, das Verfahren solange zu sistieren, bis durch Vermittlung des zuständigen kantonalen Departements ein Entscheid des Bundesrates darüber eingegangen sein werde, ob die Spedition im Geschäfte des Beklagten als Hülfsarbeit im Sinne von Art. 12 des Fabrikgesetzes aufzufassen sei. Indem das kantonale Departement diesem Begehren Folge gab, erweiterte es die Anfrage zuhanden des Bundesrates dahin, ob die Spedition in der Unterstellung des Kirchgraberschen Geschäftes unter das Fabrikgesetz inbegriffen sei. Auf die Anfrage des eidgenössischen Industriedepartements teilte sodann das kantonale Polizei- und Militftrdepartement mit, dass das Kantonsgericht vom erwähnten Sistierungsbegehren der Staatsanwaltschaft in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen habe, und dass die erweiterte Fragestellung den Absichten der Staatsanwaltschaft entspreche.

Der Bundesrat ist nach Massgabe von Art. l, Absatz 2, des Fabrikgesetzes befugt, zu entscheiden, ob eine industrielle Anstalt als Fabrik zu betrachten sei. Wenn der Bundesrat in letzter Instanz darüber zu entscheiden hat, ob ein Betrieb als ganzes unter das Gesetz falle, so folgt daraus, dass er gegebenenfalls auch das Verhältnis einzelner Betriebsteile zum Gesetz zu bestimmen habe-, das eine ist mit dem ändern in untrennbarem Zusammenhang. Über die Unterstellung oder Nichtunterstellung von Betriebsteilen hat denn auch der Bundesrat in zahlreichen Fällen Verfügungen getroffen, beispielsweise am 15. Mai 1888 (Kommentar S. 32) betreffend das Comptoirpersonal, am 17. Februar 1893 (Kommentar S. 40) betreffend die Holzplätze bei Sägereien.

Das kantonale Departement unterstellte laut Verfügung vom 6. Dezember 1902 dem Fabrikgesetz ,,Kirchgraber, Albert, mechanische Kettenstichstickerei, Scheffelstrasse 9 und ll a , also das ganze Geschäft. Diese Verfügung
wurde nicht weitergezogen, ist somit rechtskräftig, und der Bundesrat hätte im Grund keine Ursache, deren Überprüfung vorzunehmen. Es mag dies im Hinblick auf das an ihn gestellte Begehren dennoch geschehen,

178 soweit die Spedition in Frage steht. Diese umfasst im Geschäft Kirchgraber folgende Arbeiten: Entgegennehmen der Ware aus der eigentlichen Fabrikation, Prüfen derselben auf allfällige Fehler, Zusammenlegen und Zusammenbinden der Stücke, Einlegen der Pakete in Transportkörbe. Die Art dieser Arbeiten lasst ohne weiteres erkennen, dass sie einen integrierenden Teil des Betriebes als solchen bilden. Es ist in dieser Hinsicht zu verweisen auf das Kreisschreiben des Bundesrates vom 7. April 1885 (Kommentar S. 24), wonach zu einem dem Gesetze unterstellten Etablissemente alle Teile desselben gehören, in denen Arbeiten behufs Herstellung der Fabrikate bis zu ihrer Fertigstellung zum Transport vorgenommen werden. Es gilt denn auch die allgemeine Regel, dass die Speditionsabteilungen der Fabriken in der Unterstellung unter das Fabrikgesetz inbegriffen seien. Dazu kommt im Geschäft Kirchgraber der auch vom Bezirksgericht erwähnte Umstand, dass die Spedition von den übrigen Betriebsteilen räumlich nur unvollständig getrennt ist, sowie der weitere^ dass auch das Personal nicht streng ausgeschieden ist.

Was die Anwendung von Art. 12 betrifft, so hat sich der Bundesrat stets auf den Standpunkt gestellt, dass nur diejenigen Verrichtungen ausserhalb des Maximalarbeitstages stehen, die er als Hülfsarbeiten im Sinne jeneiä Artikels ausdrücklich anerkenne und bezeichne (Entscheid des Industriedepartementes vom 27. Februar 1888, Kommentar S. 208; Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 3. Juni 1891 und 26. Februar 1895, Kommentar S. 210 und 218; Bundesratsbeschluss vom 3. Juni 1891, Ziffer 2, Kommentar S. 212). Vorbehalten sind natürlich Ausnahmefälle. Zu diesen gehören im allgemeinen die Speditionsarbeiten nicht, da sie regelmässig wiederkehren. Eine allgemeine Bewilligung, die Spedition ausserhalb des Normalarbeitstages vornehmen zu dürfen, besteht nicht; ebensowenig eine besondere für die Stickereiindustrie oder für das Geschäft Kirchgraber. Dieses hat eine solche Berechtigung also nicht, und sie kann ihm auch nachträglich nicht zugesprochen werden, weil es den Nachweis nicht geleistet hat, dass die fraglichen Arbeiten nach dem ordentlichen Betriebsschiuss vorgenommen ·werden müssen; es wird im Gegenteil vom eidgenössischen Fabrikinspektor konstatiert, dass nun an den Samstagen der 5 UhrSchluss
dort genau eingehalten wird.

Dass hinsichtlich der Frage, ob Art. 11 oder Art. 12 des Fabrikgesetzes zur Anwendung gelange, nicht das Moment der Produktion massgebend sei, hat der Bundesrat in seinem erwähnten

179 Bericht an die Bundesversammlung, vom 3. Juni 1891, dargelegt; eine unproduktive Arbeit ist nicht, als solche, Hülfsarbeit im Sinne von Art. 12.

Der Bundesrat hat auf Grund dieser Erwägungen erklärt, dass in der U n t e r s t e l l u n g der Fabrik Albert Kirchgraber unter das Fabrikgesetz die S p e d i t i o n s a b t e i l u n g i n b e g r i f f e n und dass die Speditionsarbeiten im genannten Geschäft n i c h t H ü l f s a r b e i t e n im Sinne von Art. 12 des Fabrikgesctzes seien.

d. Anlässlich der Beantwortung einer Anfrage der österreichisch-ungarischen Gesandtschaft über Verhältnisse des ArbeiterSchutzes in der S c h i f f l i s t i c k er ei bemerkte der Bundesrat, dass er geneigt wäre, auch die kleineren Schifflistickereien dem Fabrikgesetze zu unterstellen, wenn im Stickereigebiete des Vorarlberg analoge Einschränkungen eingeführt werden sollten; allfällige Mitteilungen über die daherigen Absichten würde der Bundesrat mit grossem Interesse entgegennehmen (Note vom 7. Juli). Eine Antwort ging bis zur Zeit der Abfassung dieses Berichtes nicht ein.

Wir verzeichnen an dieser Stelle folgenden Beschluss der V. Delegiertenversammlung der Internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz (Luzern, 28. bis 30. September) : ,,Die Delegiertenversammlung ersucht die deutsche, österreichische, amerikanische, französische und schweizerische Sektion um die Prüfung der Frage, ob der im Denkschriftsentwurf des Bureaus enthaltene Entwurf einer Regelung der Arbeitsbedingungen in der Stickerei internationalen Verhandlungen zwischen den beteiligten Ländern zu Grunde gelegt werden könnte. Die Sektionen sollen dem Bureau Bericht erstatten, welches entscheiden wird, ob eine Spezialkommission einberufen werden soll."

2. Nacht-, Sonntags-, Hülfsarbeit; Änderung der Normalarbeitszeit.

Unter den durch das Gesetz und die Verhältnisse jedes einzelnen Falles gebotenen Bedingungen wurde, nach jeweiliger Begutachtung durch Kantonsregierung und Fabrikinspektorat, b e w i l l i g t die Vornahme von: a^Nachtarbeit : 2 chemischen Fabriken, l Kaolinfabrik, l Dungkalkmühle, l Maschinenfabrik, l Härteofenbetrieb, l Isoliermaterialfabrik.

l Imprägriieranstalt ;

180 b. Nacht- und Sonntagsarbeit: 5 chemischen Fabriken, 3 Calciumcarbidfabriken, l Aluminiumfabrik, l elektrometallurgischen Werk, 2 Installationen für Tunnelbau, l Leimfabrik, l Imprägnieranstalt, l Milchverarbeitungsgeschäft ; c. Sonntagsarbeit: l Seidenfärberei ; d. Hülfsarbeit: l Motorwerke, l Feilenfabrik; e. schiehtenweiser Arbeit über Mittag : l Zeitungsdruckereien, l Schlichtmaschinenbetrieb.

Wegen veränderter Betriebsverhältnisse wurden 8 früher erteilte Bewilligungen a u f g e h o b e n .

. Es ist an dieser Stelle, hinsichtlich des Verhältnisses von S p e d i t i o n s a r b e i t e n zu Art. 12, auch auf don unter Ziffer l, lit. e, erwähnten Entscheid zu verweisen.

Ein Gesuch des Vereins der a a r g a u i s c h e n S t r o h i n d u s t r i e l l e n wurde vom Bundesrat am 26. Mai abgelehnt, mit folgender Begründung: Der Verein der aargauischen Strohindustriellen hatte an den Regierungsrat das Gesuch gerichtet, es möchte ihnen gestattet werden, während wenigen Monaten des Jahres von 8 bis 9 Uhr abends, statt von 6 bis 7 Uhr morgens, in den Fabriken zu arbeiten.

Der Regierungsrat hält sich nicht für befugt, diesem Begehren zu entsprechen, und er leitet es an den Bundesrat mit dem Antrag, es gutzuheissen, eventuell wenigstens in der Weise, dass von 8 bis 9 Uhr abends männliche Arbeiter beschäftigt werden dürfen.

Gemäss Art. 13 des'^Fabrikgesetzes ist die Arbeit nach 8 Uhr abends als Nachtarbeit anzusehen. Zur Bewilligung von Nachtarbeit ist der Bundesrat nach demselben Artikel nur befugt, wenn Fabrikationszweige ihrer Natur nach ununterbrochenen, d. h. Tag und Nacht durchlaufenden Betrieb erfordern. Die Praxis hat gewisse Fälle aufgewiesen, wo zwar nicht ununterbrochener Betrieb, sondern nur partielle Nachtarbeit erforderlich war, aber auch in diesen Fällen ist die Bewilligung von der Bundesbehörde nur erteilt worden, wenn technische Gründe sie erheischten. Von

181 einer technischen Notwendigkeit kann im vorliegenden Falle keine Rede sein, und es werden auch Gründe solcher Art von den Gesuchstellern nicht vorgebracht. Es muss deshalb gesagt werden, dass das Gesetz dem Bundesrat nicht gestattet, diesen zu «ntsprechen. Damit fällt ohne weiteres ausser Betracht die Frage, wie es sich mit der Beschäftigung von Frauenspersonen nach 8 Uhr abends verhalten haben würde. Die Antwort auf diese Frage hätte, angesichts des in Art. 15 des Gesetzes ausgesprochenen bedingungslosen Verbotes, nur verneinend lauten können.

Ob dann mit der betreffenden Nachtstunde den Fabrikanten gleichwohl gedient gewesen wäre, erscheint als höchst zweifelhaft, da laut der letzten Fabrikstatistik in dieser Industrie weit mehr weibliches als männliches Personal beschäftigt wird. Der Verwendung Jugendlicher männlichen Geschlechts zur Nachtzeit wäre ausserdem Art. 16 entgegengestanden.

Es ist übrigens nicht klar, welchen Vorteil die gewünschte Verschiebung der Arbeitszeit den Industriellen hätte bringen können. Der Regierungsrat betont ausdrücklich, dass ,,dadurch die gesetzliche Arbeitszeit von 11 Stunden pro Tag nicht überschritten werden darf11. Wird aber die Arbeit morgens 7, statt (i Uhr begonnen, so verbleiben bis abends 8 Uhr, nach Abzug von 2 Stunden für Pausen, gerade die 11 Stunden. Es ist daher zu vermuten, dass die Fabrikanten selbst auf eine Verlängerung der Arbeitszeit über das gesetzliche Mass hinaus abzielen. Diese zu bewilligen, gestattet das Gesetz dem Bundesrate nicht, auch wenn die Nachtstunde nicht in Frage kommt.

Ausnahmsweise Verlängerung der Tagesarbeit kann, im Sinne von Art. 11 des Gesetzes, nur die Kantonsregierung bewilligen.

Hierfür besteht eine Limite von einer Stunde, selbst wenn morgens erst um 7 Uhr begonnen und um Mittag während einer Stunde unterbrochen, bezw. eine andere Pause nicht abgehalten wird.

Das Fabrikgesetz ist seit 30 Jahren in Kraft. Die Strohindustrie hat sich also seit einer langen Zeit mit ihm abfinden müssen, und es ist nicht einzusehen, warum sie jetzt einem ungesetzlichen Zustande ruft. Es gibt auch manche andere Saisonbetriebe, die sich dem Gesetze anzupassen haben. Die jetzt gewünschte Arbeitsweise ist nicht nur mit dem Wortlaut, sondern auch mit den Absichten des Gesetzes nicht vereinbar; sie wurde bisher keinerlei Art von Betrieben zugestanden und hätte auch keiner zugestanden werden können.

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3. Verschiedenes.

a. Wir verweisen auf unsern Bericht an die Bundesversammlung zum Rekurs des Regierungsrates des Kantons Zürich gegen unsern Entscheid vom 29. November 1907, betreffend die Anwendung des zürcherischen Gesetzes über das L e h r l i n g s w e s e n auf die F a b r i k e n , vom 27. Oktober (Bundesbl. V,227).

b. Der Regierungsrat des Kantons Glarus richtete an uns den Wunsch, wir möchten bei der Revision des Fabrikgesetzes darauf Bedacht nehmen, dass die Durchführung der bestehenden k a n t o n a l e n L e h r l i n g s g e s e t z e , insbesondere mit Bezug auf das Obligatorium der Fortbildungsschule, ermöglicht werde, oder unsern Entscheid vom 29. November 1907 (vgl. oben lit. a) schon früher in Revision ziehen. Wir antworteten, dass das zuständige Departement bereits darauf Bedacht genommen habe, im neuen Fabrikgesetze der kantonalen Lehrlingsgesetzgebung eine grössere Bewegungsfreiheit zu verschaffen, und dass gegen den erwähnten Entscheid der zürcherische Regierungsrat an die Bundesversammlung rekurriert habe (3. September).

c. Auf die Anfrage einer kantonalen Amtsstelle gab das Departement die Erläuterung, dass unter den in Art. l der eidgenössischen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen, vom 16. Oktober 1897, genannten D a m p fg e f a s s e n (appareils à vapeur) nur die nicht dampferzeugenden Objekte (non générateurs) verstanden seien, dass also ein Dampfkessel mit 5 Atmosphären Druck revisionspflichtig sei, welches auch sein Inhalt sein möge (10. Februar).

d. Die Beratung des Entwurfes der Fabrikinspektoren zu einem r e v i d i e r t e n F a b r i k g e s e t z e wurde VOD der eidgenössischen Expertenkommission in 18 Sitzungen zu Ende geführt.

Die Arbeit bildet eine sehr wertvolle Grundlage für den nunmehr vom Departemente zu Händen des Bundesrates aufzustellenden Entwurf.

e. F a b r i k i n s p e k t o r a t . Die Zahl der von den 9 inspizierenden Beamten vorgenommenen Fabrikbesuche betrug 7909.

Im Hinblick auf die starke dienstliche Belastung des Inspektionspersonals beauftragte dasDepartementdieFabrikiaspektoren mit der Prüfung folgender Fragen: Ist eine Änderung des status quo jetzt anzustreben, oder bis nach Erledigung der Kranken- und Unfallversicherung, sowie der Fabrikgesetzrevision zu verschieben?

183 Eventuell : a. Ist eine Vermehrung der Inspektionskreise in Aussicht zu nehmen ?

Wenn ja, welches soll die territoriale Gliederung und das Personal der Kreise sein?

b. Wie sind die Kreisinspektionen zu organisieren, wenn ihr Gebiet bestehen bleibt?

c. Ist eine anderweitige Lösung zu empfehlen, eventuell welche ?

Das Gutachten der Fabrikinspektoren vom 2. März bestätigte, dass eine Entlastung unabweislich sei ; sie geschehe am zweckmässigsten durch Schaffung eines neuen Kreises, dürfte aber noch verschoben werden bis sich zeige, welche Erleichterung im Unfallwesen die Kranken- und Unfallversicherung bringe und wie sich die Revision des Fabrikgesetzes gestalte. Das Departement erklärte sich einverstanden, es den Inspektoren immerhin freistellend, jederzeit auf die Frage zurückzukommen.

III. Bundesgesetz betreffend die Samstagsarbeit in den Fabriken.

Das Departement traf am 19. März folgenden Entscheid: Die Firma wünscht, dass ihr gestattet werde, an den Samstagen im Sommer von morgens 6 Uhr bis mittags 12*/2 Uhr, im Winter von morgens 6'/2 Uhr bis mittags l Uhr zu arbeiten, in der Meinung, dass nach Schluss dieser Arbeitszeit die Arbeiter noch die Maschinen zu reinigen hätten, was ,,unter keinen Umständen" länger als eine halbe Stunde dauere.

Sie beruft sich u. a. auf eine zustimmende Erklärung von etwa 150 Arbeitern. Aus dieser geht hervor, dass das Personal jene Arbeitseinteilung ,,mit nachheriger einstündiger Reinigung der Maschinen, wie bisanhin, beibehalten"1 mochte.

Die Angaben hinsichtlich der Dauer der Reinigungsarbeiten widersprechen sich also. Das Fabrikinspektorat konstatiert, dass in den eingegangenen Klagen stets von der Ausdehnung der Arbeitszeit bis 2 Uhr die Rede war.

Eine sozusagen ununterbrochene Arbeitsdauer von 7--71/» Stunden ist gegen die Grundsätze der Hygiene. Aus diesem Grunde verlangt das Gesetz ,,um die Mitte der Arbeitszeit*1 -- gemeint ist die Tageszeit -- eine wenigstens einstundige Unter-

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brechung. Wir haben schon in einem Entscheid vom 29. Dezember 1897 (Kommentar S. 196) erklärt, dass das Gesetz erhebliche Abweichungen von dieser Bestimmung nicht erlaube, und dass, wenn auch die Arbeitsordnung in einer Hinsicht als im Interesse des Arbeiters liegend erscheine (freier Samstag-Nachmittag), die so späte Zeit des Mittagessens in gesundheitlicher Hinsicht und in.ihrer Rückwirkung auf den Haushalt sehr nachteilig wirken könne. Die eidgenössischen Fabrikinspektoren sind in ihrer Konferenz vom Mai 1906 z;ur Ansicht gelangt, dass die Verlängerung der effektiven Arbeitszeit höchstens bis l Uhr geduldet werden dürfe. Wir können auch im vorliegenden Falle keine weitergehende Toleranz zulassen, um so weniger, als zwingende Gründe für die Verschiebung der Essenszeit nicht vorgebracht werden.

Auch hat die Firma, gemäss Mitteilung der kantonalen Behörde, die Zeiteinteilung eigenmächtig und nicht auf Wunsch der Arbeiter eingeführt; mit ihrem Begehren stehe sie im Bezirk, trota der dortigen bedeutenden Zahl von Fabriken, allein da.

Wir müssen daher, in Übereinstimmung mit den begutachtenden Instanzen, das gestellte Begehren ablehnen, und verlangen, dass an S a m s t a g e n die V o r m i t t a g s b e g o n n e n e A r b e i t (Inbegriffen R e i n i g e n ) s p ä t e s t e n s u m l U h r a u f h ö r e .

IV. Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Vertrieb Ton Zündhölzchen.

Die Gesuche eines ausländischen Produzenten und eines inländischen Produzenten von Phosphorsesquisulfid um Abschwächung der Vorschriften betreffend die Kontrolle dieses Rohstoffes für die Zündholzfabrikation wurden vom Departement aus Gründen des Arbeiterschutzes abgelehnt.

V. Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht ans Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung.

Nach Massgabe von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 und von Art. 10 desjenigen vom 26. April 1887 wurde vom Bundesrat die Un ter S t e l l u n g unter die Haftpflicht bejaht für 15, verneint für 25 Betriebe.

Wir erwähnen folgende wichtigere Entscheide des Bundesrates :

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a. In Sachen K. Wehrli gegen Ortsbürgergemeinde Küttigen als Unternehmerin von W a l d a r b e i t e n (Bundesbl. 1909,1, 465).

b. Im Geschäfte des Henri Pertuiset in Genf wird Confiserieund Biskuitfabrikation betrieben. Es handelt sich hier um eine industrielle Anstalt im Sinne von Art. l des eidgenössischen Fabrikgesetzes, und der Betrieb ist diesem Gesetze und damit auch dem Haftpflichtgesetze von 1881 unterstellt, wenn bei Motorverwendung mehr als 5 Arbeiter beschäftigt werden (Ziff. l, lit. a, des Bundesraisüeschlusses vom 3. Juni 1891).

Ein Motor zum Betriebe der verschiedenen Maschinen ist vorhanden. Das Arbeitspersonal besteht regelmässig aus 6 Personen; denn es sind dabei auch die beiden weiblichen Angestellten mitzurechnen, die, neben ihrer Tätigkeit als Detailverkäuferinnen im Laden des Geschäftes Pertuiset, auch zu Verrichtungen herangezogen werden, die in direktem Zusammenhang mit der Fabrikation stehen. Sie sind nämlich abwechslungsweise in einem an das Hauptlokal anstossenden Räume damit beschäftigt, die Arbeitsprodukte der Fabrik in Schachteln zu v e r p a c k e n .

Diese Tätigkeit ist als zur F a b r i k a t i o n selbst gehörend zu betrachten, wobei es gleichgültig ist, ob die betreffenden Verrichtungen im Atelier selbst oder in einem besondern Lokale vorgenommen werden (25. August).

c. Frau J. Haab betreibt die M ü h l e in Kloteu ; daneben ist sie auch Inhaberin einer B ä c k e r e i und einer Säg e r ei.

Jeder dieser drei Betriebe erfordert durchschnittlich nur einen Mann; für alle drei Betriebe zusammen wird ein Fahrknecht gehalten, der sich jedoch in der Mühle nicht betätigt. Der verletzte Hermann Widmer war und ist jetzt noch als Bäcker angestellt. Der Unfall ereignete sich an der Fräse bei einer Arbeit, die zum Sägereibetrieb gehörte, nicht etwa beim Zubereiten von Brennholz für die Bäckerei. Widmer half gelegentlich auch dem Müller, doch war diese Mithülfe eine so seltene, dass sie für die Mühle nicht in Betracht fallen kann.

Gemäss Kreisschreiben des Bundesrates vom 2. September 1886 (Kommentar S. 29) sind für die Unterstellung einer Mühle unter das Fabrikgesetz mehr als zwei Arbeiter erforderlich. Der vorliegende Unfall steht aber mit dem Betrieb der Mühle in gar keinem Zusammenhang. Die Unterstellung käme demnach dem Verletzten nur dann zu gute, wenn Mühle, Bäckerei und Säge zusammen als ein Ganzes dem Gesetz unterstellt werden könnten.

Es geht aber nicht an, so kleine, voneinander ganz verschiedene'

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Teile zu einem Ganzen zusammenzuziehen, um daraus eine Fabrik im Sinne des Gesetzes zu konstruieren. Wenn man es dennoch tun wollte, so dürfte man für das Ganze nicht nur diejenige minimale Arbeiterzahl fordern, die nötig ist zur Unterstellung der Mühle (mehr als 2), sondern man müsste sich an die allgemein und auch für Bäckerei und Sägerei speziell gültige Regel (Beschäftigung von mehr als 5 Arbeitern) halten. So viel Leute sind aber in fraglichem Betrieb nicht vorhanden. Die Haftpflichtfrage ist also zu verneinen (1. Dezember).

d. Durch Bundesratsbeschluss vom 20. Juni 1907 ist die ^Lampenfabrik11 der Firma Levy fils in Basel dem Fabrikgesetze unterstellt, und es ist diese Unterstellung gegenüber einem Wiedererwagungsgesuch der Firma, durch Beschluss vom 22. Oktober 1907 aufrecht erhalten worden.

Der Unfall, um den es sich heute handelt, ist nicht in den Werkstätten der Firma passiert, sondern in den Magazinen, und der Betriebsinhaber behauptet gegenüber dem Entschädigungsanspruch des Arbeiters, die Unterstellung erstrecke sich nur auf den Werkstättenbetrieb, n i c h t aber auf die M a g a z i n e , die ausschliesslich dem Handelsgeschäfte dienen.

Dieser Standpunkt der Firma muss in der Tat geschützt werden. Die gewaltigen Räume ihres Geschäftsgebäudes stellen in der Hauptsache Magazine dar, bestimmt für die Lagerung grosser Quantitäten von Bestandteilen, die für die Zusammensetzung und den Gebrauch von Lampen jeglicher Art dienen.

Die Werkstätten für Spengler, Gipser und Lackierer nehmen im Verhältnis zum ganzen Gebäude einen sehr kleinen Raum ein.

Die gesamte Arbeiterzahl beträgt 30 bis 40. Hiervon entfallen auf den Werkstättenbetrieb und auf einige Montierungsarbeiten etwa 8 Personen. Von diesen letztern Arbeiten wird ·das Zusammensetzen der M'ajolikakörper in einer der Werkstätten (Lackierer) vorgenommen. In den Magazinen geschieht das kaum mehr eine Montierungsarbeit darstellende Aufschrauben der Brenner. Die übrige, weit überwiegende Arbeit in den Magazinen besteht in Empfang, Lagerung und Versand der Handelsartikel.

Der grösste Teil derselben erleidet im Geschäft keine Veränderung, bezw. Bearbeitung.

Das Etablissement der Firma Levy fils ist demnach in aller·erster Linie ein Handelsgeschäft ; ihm wurde im Laufe der Jahre ein kleiner gewerblicher Betrieb angegliedert, in dem eine geringe Zahl von Arbeitern einfache gewerbliche Operationen vornimmt.

187 Es kann keine Rede davon sein, die Personen, welche in den Magazinen tätig sind, als Hülfsarbeiter des gewerblichen Betriebes zu betrachten, vielmehr steht umgekehrt der Werkstättenbetrieb zum Handelsgeschäft im Verhältnis eines Hülfsbetriebes.

Die Beschlüsse des Bundesrates vom 20. Juni und vom 22. Oktober 1907 beziehen sich nur auf den gewerblichen Betrieb der Firma, nicht aber auf deren Handelsbetrieb. Das geht aus den Erwägungen, mit denen die Beschlüsse begründet sind, hervor. Bei Prilfuug der Verhältnisse ist damals nie von etwas anderem, als von dem g e w e r b l i c h e n Betrieb der Firma die Rede gewesen, und der Bundesrat hat seine beiden Beschlüsse in der Hauptsache damit motiviert, dass die Zahl der in den W e r k s t ä t t e n beschäftigten gewerblichen Arbeiter gross genug sei, um die Unterstellung dieser Werkstätten unter das Fabrikgesetz zu rechtfertigen. Dabei war das Vorhandensein der Magazine mit ihrem starken Personalbestand nicht etwa übersehen worden, sondern sie wurden bei der ganzen Prüfung der Frage absichtlich bei Seite gelassen (24. April).

e. Die von Heinrich Wunderli betriebene S c h i f f a h r t , bei der sich der Unfall Blättler ereignete, steht ganz im Dienste seiner S t e i n b r u c h u n t e r n e h m u n g in JSäch. Es geht demnach nicht an, den gesamten Geschäftsbetrieb in zwei selbständige, von einander unabhängige Teile zu zerlegen. Die Schiffe führen ausschliesslich die im Bruch gewonnenen Steine den Abnehmern urn den Zürichsee herum zu. Die Trennung von Schiffahrt und Steinbruch besteht lediglich darin, dass über die beschäftigten Leute je ein besonderes Büchlein geführt wird. Aber die gleichen Leute sind zum Teil hier und dort beschäftigt; wenn für die Bedienung der Schiffe mehr Personal nötig ist, holt man es im Bruch, und wenn dort solches entbehrlich ist, beschäftigt man es wieder hier. Vom Bruch zum Schiff vermittelt teilweise eine Rollbahn den Verkehr, und es ginge auch nicht an, diese wieder als eine Betriebsabteilung für sich zu bezeichnen. Es ist vielmehr der Betrieb Wunderli als ein Ganzes zu betrachten. In einem ähnlichen Falle ist der Bundesrat in seinem Entscheide vom 13. April 1897 von den gleichen Erwägungen ausgegangen fBundesbl. 1898, II, 155).

Man hat es hier zweifellos mit einem Betriebe zu tun, der unter Art. l, Ziffer 2, lit. b
und d (,,Schiffsverkehr 14 und ,,Ausbeutung von Steinbrüchen"), einzureihen ist, und der der Haftpflicht untersteht, ,,wenn während der Betriebszeit durchschnittBundesblatt. 61. Jahrg. Bd. II.

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188 lieb mehr als fünf Arbeiter beschäftigt" wurden. Eine besondere Betriebszeit ist nicht zu unterscheiden, indem aus den Büchern deutlich ersichtlich ist, dass der Betrieb das ganze Jahr anhält.

Die angestellten Erhebungen haben im weitern ergeben, dass in dem für den Unfall Blättler in Betracht fallenden Betriebsjahr die erwähnte Bedingung betreffend die Arbeiterzahl vollauf erfüllt war ; die Arbeiter des ganzen Betriebes Wunderli zusammengerechnet, wurde nämlich die Grenzzahl fünf bei weitem überschritten. Dabei ist zu betonen, dass auch die drei Söhne des Geschäftsinhabers in die Berechnung einbezogen werden müssen, indem sie bald hier, bald dort Hand anlegen und nicht als Geschäftsteilhaber figurieren.

Für die Unterstellung des Betriebes Wunderli unter die Haftpflichtnovelle genügt übrigens schon die Tatsache, dass in den Steinbrüchen oft gesprengt wird, nicht nur zum Abdecken, sondern auch zum Gewinnen der Steine (siehe Ziffer 2 des erwähnten Gesetzesartikels). (17. Juli.)

f. Es handelt sich beim Betriebe des W. de Killer in Genf um ein R e i t i n s t i t u t , dem der Charakter eines industriellen Etablissements im Sinne des Fabrikgesetzes gänzlich abgeht.

Somit kann auch die Anwendung des Fabrikhaftpflichtgesetzes nicht in Frage kommen, sondern es ist nur zu untersuchen, ob man es mit einem Betriebe zu tun hat, ähnlich demjenigen des Friedrich Peter, Pferdehalter in der Reitschule in Bern (Bundesratsbeschluss vom 26. August 1907, Bundesbl. 1908, I, 660), d. h. mit einem Betriebe, der unter Art. l, Ziffer 2, lit. b (Fuhrhalterei), des erweiterten Haftpflichtgesetzes eingereiht werden kann.

Die Erhebungen haben mit Bestimmtheit ergeben, dass keine der von de Killer übernommenen geschäftlichen Verrichtungen als zur Fuhrhalterei gehörig bezeichnet werden kann. Sein Geschäft besteht einzig und allein in der Erteilung von Reitstunden und in der Vermietung von Reit- und Zugpferden, keinenl'alls aber in irgend einem Personen- oder Warentransport vermittelst seines Materials und Personals. Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers werden keine Fuhrwerke gewerbsmässig ausgemietet. De Killers Besitz an Wagenmaterial besteht überhaupt unr in einem kleinen Luxusfuhrwerk zum persönlichen Gebrauch, und in einem Break, der dazu dient, Reitschüler von ständigen Kundenplätzen, d. h. von zwei Pensionaten der Umgebung abzuholen und wieder heimzutransportieren. Dieser Transport ge-

189 schieht laut den eingesehenen Geschäftsbüchern unentgeltlich.

Der verunfallte Rosset selbst hat sich in der Untersuchung dahin geäussert, dass weder er, noch seine Mitarbeiter während seiner zweijährigen Anstellung bei de Killer einen Wagen zu führen gehabt haben, und es wird diese Sachlage auch von ändern Personen des Platzes bestätigt.

Die bei de Killer von ändern Besitzern eingestellten Pferde und Wagen werden von ihnen selbst geführt; das Personal de Killers dient dabei nicht etwa als Kutscherpersonal, es sei denn, dass ausnahmsweise etwa einem dieser Besitzer ein Gefälligkeitsdienst erwiesen wird.

Es ist festgestellt worden, dass de Killer allerdings vor einigen Jahren noch seiner Kundschaft Kutscher und Wagen geliefert hat; in der jetzt in Betracht fallenden Zeit und auch heute ist dies aber nicht mehr der Fall (12. Mai).

g. Auf das Gesuch, zu entscheiden, ob das U m l a d e g e s c h ä f t des J. B. Schwizer in Winkeln zurzeit des dem Taglöhner Samuel Tobler daselbst zugestossenen Unfalles (7. Februar 1907) der eidg. Haftpflichtgesetzgebung unterstellt gewesen sei, wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten, in Erwägung: Job. Bapt. Scbwizer, Umlademeister in Winkeln, war früher Spetter daselbst im Dienste der V. S. B. Mit dieser Gesellschaft hat er am 20. September 1898 einen Vertrag abgeschlossen, nach welchem er das Umladen von Gütern aus den normalspurigen Eisenbahnwagen in die schmalspurigen der Appenzeller-Bahn und umgekehrt, gegen eine bestimmte Vergütung pro Tonne, übernahm. Er muss ein vorgeschriebenes Umladebuch führen und die von ihm beladenen Eisenbahnwagen selber nach ihrem Bestimmungsort anschreiben. Der Kran auf dem Güterplatz der Bahn steht ihm gratis zur Verfügung, dagegen hat er für alles übrige Werkzeug selbst aufzukommen, die nötigen Hülfskräfte anzustellen, zu bezahlen und gegen Unfälle zu versichern. Schwizer steht unter den Weisungen des Bahnhofvorstandes ; er ist ein Akkordant der Eisenbahn. Der Vertrag steht heute noch in Kraft; an Stelle der V. S. B. sind die S. B. B. getreten.

Die Verrichtungen Schwizers sind offenbar Hülfsarbeiten des Bahnbetriebes im Sinne des Art. 4 des Haftpflichtgesetzes von 1887 und Art. 26 desjeoigen vom 28. März 1905. Sie vollziehen sich auf dem Bahngebiet selbst, nicht auf einem Industriegeleise, und für die Zwecke der Bahn. An ändern Orten, wo Normalund Schmalspurbahnen sich berühren, besorgt die Bahn die gleiche

190 Arbeit mit ihrem eigenen Personal. Schwizer besorgt nur ganz wenig Auslad (meist Kohlen) für einige Herisauer Geschäfte, die diese Ware mit ihrem Fuhrwerk auf der Station Winkeln abholen lassen. Diese Arbeit ist aber im Verhältnis zu der für die Bahn geleisteten so untergeordnet, dass sie dem Charakter des Schwizerschen Unternehmens als eines Hiilfsbetriebes der Eisenbahn keinen Abbruch tut.

Aus dieser Schilderung der Betriebsverhältnisse geht hervor, dass es sich weder um die Anwendung von Art. l des Fabrikhaftpflichtgesetzes, noch um diejenige von Art. l des erweiterten Haftpflichtgesetzes handelt, sondern um das Verhältnis zwischen dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz und Art. 4 der Novelle von 1887.

Nicht der Bundesrat ist somit in Sachen zuständig, sondern der Richter. (14. Juli.)

h. Das unterm 2. Januar 1908 von Anton Giger, Advokat in St. Gallen, eingereichte Gesuch, es möchte ein prinzipieller Entscheid gefasst werden, wonach die Untersuchungsbehörden verpflichtet wären, f ü r j e d e n h a f t p f l i c h t i g e n U n f a l l e i n a m t l i c h e s G u t a c h t e n e i n e s A r z t e s zu den Akten zu bestellen, wird in ablehnendem Sinne beschieden, in Erwägung: Eine gesetzliche Vorschrift, für jeden haftpflichtigen Unfall ein amtliches Gutachten eines Arztes zu beschaffen, besteht nicht.

Die Forderung, über die Ursachen und Folgen des Unfalles eine Untersuchung zu führen, wird erfüllt durch die Unfallanzeige nach Formular a und b und die protokollarische Einvernahme des Verunfallten und des Arbeitgebers.

Artikel 3 der zwar unverbindlichen ,,Instruktion für die Untersuchungsbeamten"1 sieht die Einholung ärztlicher Berichte nur vor, ,,je nachdem es nötig erscheint". Dies in jedem Falle zu tun, ist nicht notwendig, weil nach dem Bericht des Fabrikinspektors nur etwa 8 °/o aller Betriebsunfälle bleibenden Nachteil zur Folge haben, und da hat bis heute die protokollarische Einvernahme des Verletzten, seines Arbeitgebers und allfälliger Zeugen vollständig genügt. Aber auch bei Unfällen mit nachfolgender ganzer oder teilweiser Invalidität wäre die sofortige Einholung eines Gutachtens von Seite eines Arztes meistens zwecklos, weil die Folgen des Unfalles im Momente der Untersuchung auch vom Arzte noch nicht genau festgestellt werden können.

Was der Gesuchsteller verlangt, wäre eine überflussige und kostspielige Massregel, die niemandem Nutzen brächte und deshalb besser unterbleibt.

191 Das gegebenenfalls vorgebrachte Zeugnis des behandelnden.

Arztes hat bisanhin fast immer genügt. Es kann ja vorkommen, dass der Vertrauensarzt einer Unfallversicherungsgesellschaft über einen Fall nicht derselben Meinung ist, wie der behandelnde Arzt; diese Meinungsverschiedenheit wird sich aber erst bei Festsetzung der Entschädigungsansprüche, also nach erfolgter Heilung oder während der Heilungsdauer, jedenfalls aber lange nach der vorgeschriebenen Untersuchung geltend machen. Dann ist aber eine Streitigkeit über die Ansprüche auf Schadenersatz entstanden, die nicht von den Untersuchungsorganen, sondern durch den Richter zu entscheiden ist (Art. 11 des Fabrikhaftpflichtgesetzes von 1881).

Nach Massgabe von Art. 6 der Haftpflichtnovelle von 1887 hat der bedürftige Verletzte Anspruch auf die Wohltat der unentgeltlichen Verbeiständung vor Gericht; ebenso sind ihm Kautionen, Expertenkosten, Gerichtsgebühren und Stempeltaxen zu erlassen; mit ändern Worten, er hat auch für die Kosten einer ärztlichen Expertise nicht aufzukommen. Das, was Herr Giger wünscht, ist also dem bedürftigen Arbeiter, der einen Betriebsunfall erlitten hat, von vorneherein gewährleistet. Fälle von Verweigerung des Armenrechts sind erfahrungsgemäss äusserst selten.

Gemäss diesen Ausführungen liegt kein Anlass zu irgendwelcher Änderung des Verfahrens im Haftpflichtmeldewesen vor.

(7. Februar.)

Tl. Kranken- und Unfallyersicherung.

Wir .verweisen auf die Verhandlungen des Nationalrates über den Gesetzesentwurf und auf die von Beteiligten eingereichten zahlreichen Eingaben, die von einer Kommission jeweilen geprüft wurden. Das Departement hatte über verschiedene Punkte Untersuchungen vorzunehmen. Der Bundesrat stellte zu einzelnen Artikeln des Kommissionsentwurfs Abänderungsanträge und befasste sich namentlich auch mit der Frage betreffend die finanzielle Inanspruchnahme des Bundes.

VII. Bundesbeschlnss betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1. Berufsbildungsanstalten.

Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 ausgerichteten B u n d e s b e i t r ä g e an die ständigen

192 Anstalten für gewerbliche und industrielle Berufsbildung sind aus nachstehender tabellarischer Zusammenstellung ersichtlich, die gleichzeitig eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet.

Zahl der subventionierten Bildungsanstalten

Kanton

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

43 55 5 l 8 6 3 10 5 16 18 3 9 4 13 l 37 11 21 13 26 30 9 11 9 Zusammen

367

Bundesbeiträge

Fr.

248,482. 226,889. · 17,392. 1,050.

4,411.1,969. · 1,382. 7,546.

3,475.

52,110.

19,230.

76,452.

10,712.

4,497.

8,526.

285.

111,744.

8,574.

33,768.

6,333.

33,240.

39,685.

8,249.

124,417.

165,660.

1,216,078.--

Im Jahre 1907 (die Angaben für 1908 sind noch unvollständig) betrugen:

193 die Gesamtausgaben der Anstalten . . . Fr. 4,329,453. 86 die Leistungen der Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten . . . . ,, 2,456,244. 53 die Bundessubvention ,, 1,170,435. 60 Aus dem E x p e r t e n k o l l e g i u m traten zu unserm Bedauern zurück die Herren F. Bossardt, Ch. E. Tissot und A. Favre.

Sie wurden ersetzt durch die Herren J. Biefer, Ingenieur in Bülach, L. H. Courvoisier, Fabrikant in La Chaux-de-Fonds, und Ch. Piguet-Fages, Fabrikant in Genf.

Das Departement erliess am 15. Dezember ein Kreisschreiben .an die Kantonsregierungen betreffend das g e w e r b l i c h e F o r t b i l d u n g s s c h u l w e s e n (Bundesbl. VI, 421).

Der Bundesratsbeschluss vom 2. Dezember 1901 gestattet ·das Anrechnen von M i e t z i n s e n nur, wenn die Erstellungs·oder Umbaukosten der betreffenden Räume regelmässig amortisiert werden ; nur in Fällen von Einmietung bei Privaten fällt diese Bedingung weg. Die Vorschrift bezweckt, dass die Anrechenbarkeit von Mietzinsen mit der Zeit, d. h. mit Beendigung der Amortisation, aufhöre. Die Quote der Amortisation setzte der Bundesrat nicht fest, in der Meinung, dass dies später, auf Grund weiterer Erfahrungen, zu geschehen habe. Das Departement war nun, nachdem die Begutachtung der Frage von fachmännischer Seite vorlag, im Falle, hinsichtlich der Amortisation und der mit ihr zusammenhängenden Punkte bis auf weiteres folgende Grundsätze aufzustellen (Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 15. Juni): 1. Die nach Abzug der bisherigen Amortisation anrechenbare Miete vermindert sich vom Jahre 1908 an jedes Jahr um wenigstens 2 °/o des ursprünglichen Mietzinses (Ziff. 3, lit.

6 und o, des Bundesratsbeschlusses), so dass sie in spätestens 50 Jahren dahinfällt. Die Budgets der zu subventionierenden Anstalten haben hierauf Bedacht zu nehmen. Die Eigentümer der Gebäude sind berechtigt, für sich eine abweichende Amortisationsskala anzuwenden.

2. Gebäude oder Teile von solchen, die schon vor ihrer Benützung durch eine subventionierte Anstalt vorhanden warea, dürfen nur mit dem Teil des Wertes eingesetzt werden, der übrig bleibt nach Abzug von 2 % per Jahr bis zum Zeitpunkt dieser Benützung,

194 3. Bine Miete ist nicht anrechenbar, wenn a. ein öffentliche!? oder ein eigens für den Betrieb der subventionierten Anstalt erstelltes Gebäude vollständig amortisiert ist, b. ein Gebäude von dem Staat, der Gemeinde oder der subventionierten Anstalt vor mehr als 50 Jahren erbaut oder erworben worden ist.

Diese Festsetzungen gelten auch für die unter dem Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1895 (vgl. unten Ziffer VIII) stehenden Anstalten.

2. Stipendien.

Nachstehende Tabelle weist Bestimmung, Anzahl und Betrag der im Interesse der Ausbildung von Lehrkräften ausgerichteten Bundesstipendien aus.

Besuch von Schulen

Kanton

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Glarus Zug Freiburg .

Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaö'hausen . . . .

Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh. . . .

St Gallen Graubünden Aarerau Thurgau Tessin Waadt Wallis . .

Neuenburg Zusammen

Stipendiat»

Betrag

12 10 2 1 1 1 4 1 6

Fr.

3,630 2,300 500 200 100 400 475 200 3,550

Studienreisen

LehrerfortLehrerfortbildungskurs bildungskurse in Aarati in Bern

4,150.äo

7

495

2 5

300 1,370

8

78

Uhrerblldungskurs fdr Handfertigkeit In Sitten

Sllptn- Betrag Stipili, Betrag Sllptn- Betrag Stipen- Betrag Stipendiäten diaten diaten (unira diäten

1,050 520

7

120

1

50

4

340

3

340

2

100

2

220

2

300

2

150

7 2

280 140

Fr.

340 540 200

2

2

100

3

450

2

300

3,000 5 1,270 20,670.50 18 3,690

39 2,730

Fr.

Befrag Fr.

2,300 670 700

4 9 3

Fr.

4 2

Fr.

5

2 18

Instruktionskurs für Lehrer in Blei

7

150

23 '8

240

600 6 4 400 250 3 1 100 3 252 1 84 14 1,375 1 50 1 50 19 1,900

90

240

n

8

240

Rekapitulation Stipiliilitn 43 45 12 1 4 1 13 1 9 8 4 5 3 5 1 36 1 15 21 2 13 16 16

8 800 16 960 3 240 125 11,121 275

Betrag Fr.

7,320 4,420 1,400 200 270 400 1,255 200 4,000 700 400 470 190 552 84 5,975.50 50 825 2,040 300 2,170 960 4,510 38,691.50

1 co O'

196 3. Besondere Unternehmungen.

Bundesbeiträge erhielten : a. 31 temporäre Fachkurse in verschiedenen Kantonen Fr. 4,120. 60 b. der Verband schweizerischer Heizer und Maschinisten für Wandervorträge in den Sektionen ,, 1,287. -- c. der schweizerische Werkmeister-Verband für Fachkurse in den Sektionen ,, 71. -- d. die 4 lastruktionskurse für Handwerkerschullehrer in Bern, Biel, Trogen und Weinfelden ,, 1,037.20 e. der Fortbildungskurs für Handwerkerschullehrer am Gewerbemuseum in Aarau . . ,, 628. -- f. der -Kanton St. Gallen für sein Wanderlehrerinstitut ,, 1,935. -- g. der schweizerische Gewerbeverein für die Lehrlingsprüfungen ,, 25,000. -- h. der schweizerische Verband zur Förderung des Zeichen- und gewerblichen Berufsunterrichts für seine Zeitschrift . . . . ,, 2,300. -- i. der Handfertigkeitsunterricht an den Lehrerseminarien Hofwil (Fr. 500), Pruntrut (Fr. 400), Lausanne (Fr. 500) . . . . ,, 1,400. -- k. der schweizerische Verein für Knabenhandarbeit ,, 1,000.-- Fr. 38,778. 80 Ad g. Wir verweisen auf die letztjährige Budgetbotschaft (Bundesblatt 1908, V, 61.3).

Wir erwähnen an dieser Stelle, dass die s c h w e i z e r i s c h e A u s s t e l l u n g von Schülerarbeiten am IH. i n t e r n a t i o n a l e n K o n g r e s s für Zeichen- und beruflichen Unterricht, August 1908 in London, einen Bundesbeitrag von Fr. 3878. 68 erhielt, nachdem eine hinreichende und mustergültige Beteiligung inländischer Schulanstalten gesichert war.

TIII. Bundesbeschluss betreffend die hanswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts.

Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1895 ausgerichteten B u n d e s b e i t r ä g e an die

197 ständigen Anstalten für hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts sind aus nachstehender tabellarischer Zusammenstellung ersichtlich, die gleichzeitig eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet.

Zahl der subventionierten Bildungsanstalten

Kanton

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden GlarusZug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis .

Neuenburg Genf

63 26 8 l 3 2 l 24 3 36 11 3 16 10 25 l 8 15 31 55 4 23 20 4 3 Zusammen

396

Bundesbeiträge

Fr.

47,792. -- 27,164. -- 10,695. --

86.-- 626.--

421. -- 555.-- 8,130.-- 700.-- 48,288. -- 6,351.-- 50,569. --5,855. 70 4,625. -- 5,679. -- 1,084. 23,444. -- 3,130. -- 7,903. -- 7,920. -- 9,340. -- 28.419. -- 14.420. -- 18,000. -- 42,030. -- 373,226. 70

Im Jahre 1907 (die Angaben für 1908 sind noch unvollständig) betrugen:

198

die Gesamtausgaben der Anstalten . . . Fr. 1,411,886. 70 die Leistungen der Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten . . . . ,, 693,850. 0 3 die Bundessubvention ,, 325,994. -- Im Interesse der Ausbildung von Lehrkräften erfolgte die Auszahlung von 18 S t i p e n d i e n im Gesamtbetrage von Fr. 3630.

Folgende b e s o n d e r e U n t e r n e h m u n g e n erhielten die nachbezeichneten Bundesbeiträge : a. 14 temporäre Hauswirtschafts- und Handarbeitskurse in verschiedenen Kantonen . Fr. 1,710.50 &. der Bildungskurs für Arbeitslehrerinnen in Zürich ,, 6,000. -- c. der Fortbildungskurs für Lehrerinnen an Mädchenfortbildungsschulen in Bern . . ,, 1,225. -- d. der Fortbildungskurs für Lehrerinnen an Mädchenfortbildungsschulen iu Liestal . . ,, 760. -- e. die 3 Koch- und Haushaltungskurse für Lehrerinnen in Aarau ,, 1,387. -- f. der Kurs für Arbeits- und Fortbildungsschullehrerinnen i n Arenenberg . . . . ,, 600. -- g. der Fortbildungskurs für Haushaltungs- und Arbeitslehrerinnen in Vérolliez-St. Maurice ,, 400. -- h. die 16 Servier- und Buchhaltungskurse des Wirtevereins des Kantons Bern ,.

729. -- Fr. 12,811. 50 Unter der Mitwirkung des schweizerischen gemeinnützigen Frauen Vereins und dem Patronato des Staatsrates fand am 29./30. September in Freiburg ein i n t e r n a t i o n a l e r K o n g r e s s für H a u s h a l t u n g s u n t e r r i e h t statt. Wir bewilligten an dessen Kosten einen Bundesbeitrag von Fr. 6000.

199

III. Abteilung.

Landwirtschaft.

1. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Im Berichtsjahre gelangten neben ebenso hohen kantonalen Stipendien eidgenössische Stipendien in nachstehend bezeichneten Beträgen zur Auszahlung: SchUlerstipendien.

Kanton.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

l 5 l l 2 l 2 13

400 1000 300 500 700 200 400 3500

Zürich Bern Baselland Appenzell A.-Rh Graubünden Aargau Thurgau

Im fernem wurde für ein Reisestipendium (Thurgau) ein Betrag von Fr. 200 ausgerichtet.

2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Den nachstehend aufgeführten kantonalen Anstalten sind wie bisher die Auslagen, die sie für Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht haben, zur Hälfte vergütet worden, und zwar mit folgenden Beträgen : A n si alten.

1.

2.

3.

4.

Schulerzahl.

Zürich, Strickhof .

Bern, Rutti . . .

Wallis, Ecône . .

Neuenburg, Cernier

Unterrichtskosten.

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

.

.

.

.

35 62 9 28 134

20,702. 10 33,057.95 18,298.40 32,409.01 104,467.46

10,351.05 16,528.97 9,149.20 16,204.50 52,233.72

(1907:

149

101,582.46

50,791.22)

200 3. Kantonale Gartenbauschule in Genf.

Die Unterrichtskosten dieser Schule betrugen pro 1908 Fr. 30,891.15 (pro 1907: Fr. 28,795. 80). An dieselben wurde der seinerzeit nachgesuchte und von Ihnen bewilligte eidgenössische Kredit von Fr. 15,185 verabfolgt. Die Anstalt zählte in drei Jahresklassen 35 Schüler.

4. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Die Unterrichtskosten dieser Anstalten, sowie die an diese gewährten Bundesbeiträge erreichten pro 1908 folgende Beträge: Anstalten.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

Schulerzahl.

Unterrichtskosten.

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

15,617. 38 18,052. 72 6,641. 21 2,846. 20 6,958. 40 20,999. 17 17,382. 16

7,808. 69 9,026. 36 3,320. 60 1,423. 10 3,479. 20 10,499. 58 8,691. 08

54 20,935. 75 68 22,519.06 134 24,692. 24 66 19.879. 52 40 17,999. 11 17 6,540. -- 732 201,062.92 188,054. 26 (1907 : 667

10,467. 87 11,259. 53 12,346. 12 9,939. 76 8,999. 55 3,270. -- 100,531. 44 94,027.11)

Strickhof mit Filiale Winterthur . . . .

Rütti-Bern . . . .

Langenthal-Bern Münsingen-Bern . . .

Pruntrut-Bern Sursee-Luzern Freiburg Custerhof-St. Gallen mit Filiale Sargans .

Plantahof-Graubünden .

Brugg-Aargau Arenenberg-Thurgau .

Lausanne Genf

50

101 36 -- 21 108 37

5. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Wie bisher sind die Auslagen, die von den Kantonen für landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, für Käsereiund Stalluntersuchungen, für Alpinspektionen, sowie für Wiesendüngungsversuche gemacht worden sind, denselben zur Hälfte vergütet worden. Pro 1908 erreichten diese Auslagen, sowie die an dieselben gewährten Bundesbeiträge die nachstehend aufgeführten Summen:

Kantonale Auslagen.

Kurse ui,j Vorträgi

Kantone.

1. Zürich . .

2. Bern . .

3. Luzern . .

4. Uri 5. 8
6. Nidwaiden 7. Glarus . .

8. Freiburg 9. Solothurn .

10. Schaff hausen 11. St. Gallen .

12. Graubünden 13. Aargau . .

14. Thurgau 15. Tessin . .

16. Waadt .

17. Neuenburg 18. Genf . .

. .

. .

. .

.

Käserei- und Stalluntcrsuchungen.

Fr.

Fr.

.

8,511. 65 240. -- . 14,926. 55 1,800. -- . 1,863. 45 410. 50

.

.

.

.

. .

.

. . .

"SSf<-«'wonen.

he.

Fr.

--

.

.

.

.

. .

.

.

.

. .

.

. .

. . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

43. 80

300. --

--

--

13.-- 106. 15 679. 80

20.

. .

.

.

.

.

.

. 4,360. 85 1,587.35 . 5,022.

-- .

803. 85 . 6,171. 65 139. 25 . 1,209. 55 -- 800. -- . 6,713. -- . 4,819. 20 450. -- . 12,461. 10 -- -- . 3,677. 70

Total.

Bundesbeitrag.

versuc

-- --

30.-- 575. 45

-- --

460. -- 232. --

590. -- --

-- 282. 05

. . . 7,054. 50 -- Total: 77,615. 05 5,427. 10 890. -- 2,422. 25

Fr.

Fr.

8,795. 45 4,397. 72 16,726. 55 8,363. 27 2,273.95 1,136. 97 150. -- 300.-- 20.-- 10. -- 13.-- 6. 50 106. 15 53. 08 6,628. -- 3,313. 99 5,022. -- 2,511. -- 833. 85 416. 90 6,886. 35 3,443. 17 1,209. 55 604. 77 7,973. -- 3,986. 50 5,501.20 2,750. 60 12,461. 10 6 230. 55 4,267. 70 2,133. 85 282. 05 141.-- 7,054. 50 3.527. 25 86,354. 40 43,177.,12

(1907 : 76,938. 32 6,264. 90 638. 70 2,472. 75 86,313. 87 43,156. 93)

g

M-

202 6. Weinbauschulen und Weinbauversuchsanstalten.

An die für das Unterrichts- und Versuchswesen gemachten Auslagen haben die folgenden Anstalten wie bisher Bundesbeiträge gleich der Hälfte dieser Auslagen, und zwar in nachstehend angegebenen Beträgen bezogen : Kantonale Auslagen.

Anstalten.

1. Obst-, Wein- u. Gartenbauschule Wädenswü . . .

2. Lausanne 3. Auvernier 4. Lenzburg-Aarau · . .

5. Zürich 6. Twann-Bern

Unterrichts- Versuchskosteii.

wesen.

Fr.

16,862.32

Fr.

Total.

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

16,862. 32 8,431.16 37,435.20 37,435.20 18,717.60 19,125. 04 19,125.04 9,562.52 663. 02 1,326.05 1,326.05 1,390. 18 1,390. 18 695. 09 7,000. -- 7,000. -- 3,500. -- 83,138.79 41,569.39 (1907: 90,424.17 44,712.07)

Ad 1. Der Obst- und Weinbaukurs 1907/08 zählte 7, der Gartenbaukurs 5 Schüler. Ein gedruckter Bericht befindet sich bei den Akten.

Ad 2. Die Versuche der physiologischen Abteilung betreffend die antiphylloxerische Desinfektion der Rebstöcke haben ergeben, dass dieser Zweck am besten durch zwölfstündigcs Eintauchen der bewurzelten Stöcke in eine Lösung erreicht wird, die 3 °/o einer Kaliumsulfokarbonatlösung von 32° B und l °/o Kaliseife enthält.

Im Berichtsjahre ist erstmals das Vorkommen von Phylloxeragallen auf in der Nähe von Lutry gepflanzten amerikanischen Reben festgestellt worden.

Zur Plropfung wurden im Frühjahr 1908 947,320 m Rebholz verwendet, wovon 124,550 m aus Waadtländer Rebanlagen stammten.

Die Anstalt besitzt zurzeit neun Versuchsrebenparzellen, auf denen die einheimische Rebe mit gepfropften Amerikanern, sowie mit direkt produzierenden widerstandsfähigen Reben verglichen wird. Die hier gedeihenden Unterlagen sind nunmehr bekannt, doch harren noch weitere Fragen der Lösung. Als solche werden bezeichnet der Einfluss der Unterlagen auf den Ertrag und auf die Qualität des Produkts. Die Versuchsparzellen dienen auch zu DüDgungs- und zu Kulturversuchen.

203

Ad 3. Die Anstalt hat wie bisher an Rebenbesitzer gepfropfte Reben und Rebholz zu reduziertem Preise für die Erneuerung der Rebberge abgegeben. Sie vereinnahmte hierfür Fr. 24,884. 75.

Im Berichtsjahre wurde ein grösserer Versuch mit Reben, die in Kordonform an Drähten gezogen werden, eingeleitet.

Ad 4. Neue Versuehsparzellen wurden in Klingnau und in Brugg (Winterschule) eingerichtet.

Ad 5, Zu den bisher bestehenden Versuchsanlagen (in Dielsdorf, Regensberg, Höngg, Winkel-Rütti, Buchs, Humlikon, Oberembrach und Pfungen) sind im Berichtsjahre neue Anpflanzungen in Oberhasli und in Weiningen hinzugekommen.

Ad 6. Die Anstalt hat ungefähr '15,000 Veredlungen mehr produziert als verlangt wurden. Abgegeben wurden 41,154 Stück.

Neue Veredlungen wurden 120,300 Stück eingesetzt. Die Zahl "der ,,Versuchsfelder" ist auf 811 angestiegen. Eine Einschränkung der Versuche und des für dieselben auszusetzenden Kredits dürfte demnach angezeigt sein.

7. Schweiz, landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten.

Die Tätigkeit der verschiedenen Anstalten nahm in gleicher Weise ihren Fortgang wie in den vorhergehenden Jahren. Nachstehende Zusammenstellung, deren Zahlen den Jahresberichten und Jahresrechnungen entnommmen sind, gibt über einzelne Zweige ihrer Tätigkeit Auskunft.

Anstalten.

Versuche sucMÎnV Ausgaben.

,,.,* j.,, in den auf den '" ^Bu in EinsenÏ";,"" WeinFr.

Feldern. 0,1°TM" Töpfen. ' dangen.

«. Zentralverwaltung una (rutsbetrieb Liebefeld -- 0. Agrikulturchemische Anstalten: 1. Zürich 132 2. Bern 1075 3. Lausanne 158 e. Samenuntersîtchungsanstalten: 1. Zürich 60 2. Lausanne d. Milchwirtschaftliche u. bakteriologische Anstalt

Bundesblatt. 61. Jahrg.

Bd. II.

-- 28 6 --

--

59,311.27

5,730 66,628.60 583 10,230 72,854.10 2,084 22,039.87 10,335 59,764.53 1,619 27,694.63 1,764 53,747.63 Total 362,040.53 1907: 338,921.94 14

204

Ad a. Die Zahl der Firmen, die ihren Verkauf von Düngmitteln, Futtermitteln und Rebenschutzmitteln der Kontrolle der Anstalten unterstellen, beträgt 136, d. h. 5 mehr als im Vorjahre.

Bei den Kontrolffirmen für Sämereien ist die Zahl auf 66 gestiegen, woraus sich eine Vermehrung um 3 Firmen ergibt.

Ad b, 1. Die Versuchsfelder liegen in den Kantonen Zürich, Thurgau, Schaff hausen, St. Gallen, Appenzell, Zug, Aargau, Graubünden, Schwyz, Unterwaiden, Glarus und Tessin.

Die zur Untersuchung eingesandten Proben zerfallen in: Düngmittel 3435 ; Futtermittel 428 ; Ernteprodukte aus Versuchen 1770; andere Grasproben 3; Verschiedenes 94.

Die auf Grund von Kontrollverträgen untersuchten Produkte umfassen eine Gesamtlieferung von 24,959,500 kg, und zwar: Düngmittel 22,100,400 kg; Futtermittel 2,789,800 kg; Verschiedenes (Kupfervitriol u. dergl.) 69,300 kg.

Ad b, 2. Die Vensuchsfelder befinden sich in den Kantonen Bern, Solothurn, Aargau und Luzern.

Die zur Untersuchung eingesandten Proben zerfallen in: Düngmittel 4250 ; Futtermittel 5865 ; Bodenproben 100 ; Verschiedenes 15.

Die auf Grund von Kontroll v er trägen untersuchten Lieferungen von Düngmitteln betragen 31,398,484 kg, diejenigen von Futtermitteln 13,668,241 kg, zusammen 45,056,725 kg.

Ad b, 3. Die Versuchsfelder und die Versuchsrebberge liegen in den Kantonen Waadt, Genf, Wallis, Freiburg und Neuenburg.

Die untersuchten Proben verteilen sich auf: Düngmittel 535; Futtermittel 1135; Rebenschutzmittel 53; Bodenproben 337 : Verschiedenes 24.

Die auf Grund von Kontrollverträgen untersuchten Lieferungen von Düngmitteln betragen 4,538,900 kg, diejenigen von Futtermitteln 1,039,200 kg, zusammen 5,578,100 kg.

Ad c, 1. Die Zahl der untersuchten Proben, die sich gegenüber dem letzten Jahre um 375 vermehrt hat, setzt sich zusammen wie folgt:

205 Kleearten 3003; Gräser 4446 5 Waldsamen 2132; Getreide, einjährige Futterpflanzen, Gemüsesamen u. s. w. 754.

Die auf Grund von Kontrollverträgen ausgeführten Untersuchungen belaufen sich auf 1630 und entsprechen einer Lieferung von 425,487 kg.

Die 60 Feldversuche, für die 309 Proben untersucht wurden, erstreckten sich hauptsächlich auf den Futterbau.

Die Zahl der Auskunftserteilungen über Pflanzenschutz betrug 75. Die Untersuchungen auf diesem Gebiete umfassen hauptsächlich die Krankheiten des Getreides und der Kartoffeln.

Die Anstalt hat angefangen, sich mit den Getreidezüchtungen zu befassen, und zwar in Verbindung mit neun Landwirten aus den Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Graubünden, Baselland und Aargau. Die Auswahl erstreckt sich auf 8 Sorten Weizen, 5 Sorten Hafer, 3 Sorten Korn und 2 Sorten Gerste.

Ad c, 2. Die Zahl der Kontrolluntersuchungen ist gegenüber dem letzten Jahre um 274 gestiegen. Diejenige der Versuche und Untersuchungen in den Züchtungen ist auf 29,986 angewachsen, was gegenüber dem Vorjahre eine Vermehrung um 5916 ergibt.

Die Tätigkeit der Anstalt befasst sich immer mehr mit der Pflanzenzüchtung, besonders mit derjenigen des Klees, der Luzerne und der Esparsette. 35 Landwirte oder landwirtschaftliche Schulen arbeiten unter der Leitung der Anstalt an der Verbesserung der einheimischen Getreidearten ; sehr ermunternde Ergebnisse ·wurden mit Weizen und Hafer erzielt. Die Zucht der Esparsette, der Luzerne und des Klees ergab ebenfalls gute Resultate. Das gleiche ist der Fall bei derjenigen des Tabaks, bei der die Versuche die Überlegenheit des einheimischen Tabaks ergeben haben.

Die Anstalt befasst sich ferner mit der Erprobung neuer Sorten Kartoffeln, Rüben, Kleedreschmaschinen u. s. w.

Ad d. Die untersuchten Proben setzen sich zusammen wie folgt: Milch 1667; Lab 8; Sauer 9; Labpulver 4; Labmagen 1; Käse l ; Bienenwaben 62 ; Sauerkraut 2.

Es wurde eine Käsereiinspektion vorgenommen. Ferner wurden Reinkulturen zur Sauerkrautbereitung hergestellt und abgegeben.

Der Versand voa Reinkulturen zur Labbereitung ist auf 2003

206 T dem Sendungen gestiegen, was einer Vermehrung Vorjahre um 481 entspricht.

Im Laufe dns Sommers wurde ein Bienenhaus erstellt, das zum Studium der Bienenkrankheiten dient. In der Versuchskäserei sind grössere bauliche Veränderungen ausgeführt worden.

Die wissenschaftlichen Arbeiten, sowie die Jahresberichte der verschiedenen Anstalten werden im ,,Landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz" veröffentlicht.

Die Ausgaben der Anstalten setzen sich aus folgenden Beträgen zusammen: Zentralverwaltung Liebefeld

1. Besoldungen .

2.

3.

4.

5.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Fr.

Agrikulturchemische Anstalten Zürich Fr.

43,215. --

Bern Fr.

Lausanne Fr.

. . 12,920. -- 32,950.-- 15,800.-- 424. 46 2,237. 06 Bureaukosten . .

1,641. 97 835. 14 2,427. 41 887. 95 Mobiliar . . . .

5,283. 80 3,389. 33 4,861. 16 Betriebskosten . . 37,608. 73 20,094. -- 34,277. 71 Verschiedenes . .

57. 05 -- 66.30 1,856. 77 Total 59,311. 27 66,628. 60 72,854. 10 22,039. 87 Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen gegenüber: Gebühren von Ein374.-- zeluntersuchungen .

2,452. 70 1,331. 15 -- Gebühren laut Kon-- -- -troll vertragen . . 23,898. 62 Gebühren laut Spe-- -- 150.-- zialverträgen . .

574. 80 Verschiedenes . .

393. 71 44.60 66.99 52.65 Gutsbetrieb Liebe-- -- -- feld und Versuchskäserei 28,669. 29 Gutsbetrieb Mont470. 90 -- -- -- Calme Total 52,784. 90 3,321. 21 1,375. 75 897. 55 Untersuchungsgebühren und Verschiedenes Gutsbetrieb Liebefeld und Versuchskäserei Moi Î) ·"*· "·"Qt-Calme

Samenuntersuchungsanstalten Lausanne '

Milchwirtschaftliche und "logische Anstalt Fr.

Total 183,381. 90 11,600. 22 18,709. 70 146,193. 94 2,154. 77 362,040. 53

Zürich Fr.

40,169. 40

Fr.

12,160. --

4,829. 70 2,004. 75 12,594. 68 166.-- 59,764. 53

746. 30 1,648. 36 13,139.97 -- 27,694. 63

26,167. 50 885. 59 3,068. 10 23,617. 69 8. 65 53,747. 53

3,611.69

218. 90

291. 65

8,280. 09

-- 519. 90 248. 45

-- -- 1,936. 40

23,898. 62

-- -- 2,228. 05 91 29 90 10 63

28,669. 29

--

24,695. 15 1,603. 55 -- -- 29,910. 39

--

-- 987. 25 Fr. 62,464.

,, 28,669.

470 » ^* Total Fr. 91,605.

1907: Fr. 88.562.

Fr.

25,939. 85 4,346. 35

470. 90 91,605. 10

IsS O

-a

208 8. Schweizerische Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil.

Pro 1908 hatte die Anstalt folgende Ausgaben: 1. Besoldungen Fr. 40,775. -- 2. Bureaukosten und Drucksachen ,, 1,402. 53 3. Mobiliar, Apparate, Bibliothek . . . . ,, 4,513. 47 4. Betriebskosten ,, 37,342. 01 5. Verschiedenes l, 1,782. 95 Fr. 85,815. 96 (1907: Fr. 77,905. 40) Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen gegenüber: Untersuchungsgebühren, Hefeabgabe .

Fr. 1,377.

2. Betrieb d e s Anstaltsgutes . . . .

i 12,581. 73 .3. Kurzzeitige Kurse i 1,550. 25 2,053.

4. Mietzinse für Dienstwohnungen .

5. Rückvergütung der Konkordatskantone i 1,500.

ß Verschiedenes 1.

F r. 19,062. 98 (1907: Fr. 19,450. 71)

1.

Ein summarischer Tätigkeitsbericht der Anstalt befindet sich bei den Akten. Ein einlässlicher Bericht, umfassend die Tätigkeit in den Jahren 1907 und 1908, wird im landwirtschaftlichen Jahrbuch veröffentlicht werden, das auch Berichte über abgeschlossene Arbeiten bereits im Jahrgang 1908 gebracht hat, beziehungsweise im Jahrgang 1909 noch bringen wird.

9. Molkereischulen.

Die Unterrichtskosten dieser Schulen, sowie die hieran gewährten Bundesbeiträge beliefen sich pro 1908 auf folgende Beträge: Anstalten.

Schülerzahl. Unterrichtskosten.

1. Rütti-Bern . . .

48 2. Pérolles-Freiburg .

20 3. Moudon-Waadt . .

18 Total ~86 (1907: ~64

Fr.

28,536. 73 20,998. 13 12,148.15 51,683.01 59,256.89

Bundesbeitrag.

Fr.

14,268.36 9,750. -- 6,074.07 30,092.43 29,017.81)

209 u. Förderung der Tierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht, 1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten; Zuchtresultate.

Im Februar 1908 wurde im Jura ein von einem Privaten aus Frankreich importierter sechsjähriger Vollbluthengst um den Preis von Fr. 3050 für das eidgenössische Hengstendepot angekauft.

Im fernem wurden an der im Juni 1908 in Paris abareO haltenen- Pferdeausstellung für das eidgenössische Hengstendepot vier Hengste angekauft, die für die Zucht des Zugpferdes bestimmt sind. Die Ankaufskosten betrugen: ·S' a. Ankaufspreis der vier Hengste . . . Fr. 27,000. -- b. Transportkosten, Kreditbrief, Zins, Kommissionsspesen 1,700. -- fl Total

Fr. 28,700. --

Im Berichtsjahre wurden zur Zucht anerkannt: «. l in Privatbesitz befindlicher Vollbluthengst ; b. 3 im Inland geborene Hengste des Zugschlages in Privatbesitz ; c. 2 von einer Pferdezuchtgenossenschaft aus Belgien importierte Hengste; an die Ankaufskosten dieser letztern zwei Hengste leistete der Bund einen Beitrag von Fr. 3000, gleich 50 °/o der Schatzungssumme ; d. i in Privatbesitz befindlicher Eselhengst.

Von den sämtlichen vom Bunde importierten oder anerkannten Zuchthengsten wurden im Jahre 1908 laut den eingelangten Belegscheintalons gedeckt 6554 Stuten und zwar von den im Besitz von Privaten befindlichen . . 47 Hengsten . . . 3115 StutenoderperHengst 66Stuten 2 Vollblutnengsten 30 ,, ,, ,, ,, 15 ,, ,, ,, ,, 36 von den Hengsten 56 Halbbluthengsten 1993 ,, des Zugdes eidg. Depots 23 Hengsten schlages . . . 1364 ,, ,, ,, ,, 59 2 Eselhengsten . . 52 ,, ,, ,, ,, 26 1908: zusam. von 130 Hengsten . . . 6554 Stuten oder per Hengst 60 Stuten 1907: ,, ,, 120 ,, . . .6551 ,, ,, ,, ,, 55 ,,

210 Die Statistik über die Zuchtresultate der vom Bunde importierten und anerkannten Hengste weist folgende Ergebnisse auf: Auf 6551 an die Besitzer von im Jahre 1907 belegten Stuten abgesandte Anfragen sind 6035 Antworten eingegangen, Von den Eigentümern der übrigen Stuten waren trotz wiederholter Anfragen keine Nachrichten erhältlich.

Die eingegangenen Antworten ergeben folgendes Bild : Von den belegten Stuten Hengstfohlen (inkl. Mehrgeburten) . 1072 Stutfohlen (inkl. Mehrgeburten) . . 1780 Geschlecht nicht angegeben . . .

64 haben verworfen 201 als trächtig 72 als nicht trächtig 73 ohne Angabe 18 sind nicht trächtig geworden 2255 ist keine Nachricht eingelangt 516

( {

Es sind somit von den 6017 Stuten, über deren Zuchtresultate die eingegangenen Berichte Aufschluss geben, 3689 oder 01,3% trächtig geworden, 2328 oder 38,7% unträchtig geblieben ; 26,i % haben Hengstfohlen, 29,e % Stutfohlen geworfen.

2. Eidgenössisches Hengsten- und Fohlendepot.

a. Zuchthengste.

Das Hengstendepot enthielt zu Anfang des Jahres: Vollblut- Halbblut- Hengste des Eselhengste. Hengste. Zugschlages, hengste

l

55

24

4

Im Berichtsjahre wurden : im Inland angekauft aus Frankreich importiert . . .

aus dem Hengstfohlendepot übernommen

l --

-- --

-- 4

-- --

--

5

--

--

Zusammen

2

60

28

211 Davon gingen ab : durch -Abschlachten . . , . ,, . ,, . .

durch Tod so dass das Depot auf Ende des Berichtsjahres enthält

-- -- 2

4 l

l l

l l

55

26

2

total 85 Hengste mit einer Schätzungssumme von Fr. 361,550.

Die Hengste waren während der Deckperiode 1908 folgende Deckstationen verteilt:

auf

Delsberg, Glovelier, Langnau, Les Breuleux, Malleray, Montfaucon, Pruntrut, Schönbühl, Sumiswald, Tramelan-dessus, Wimmis, Luzern, Schüpfheim, Willisau, Einsiedeln, Galgenen, Schwyz, Sarnen, Freiburg, Fehren, Lüsslingen, Önsingen, Allschwil, Liestal, Buchs, Ebnat, Gossau, Marbach, Oberriet, Landquart, Weinfelden, Aigle, Avenches, Bière, Château-d'Oex, Cossonay, Moudon, Nyon, Orbe, Ormont-dessus, Oron, Sitten, Turtmann, Areuse und Les.

Eplatures.

b. Kastrierte Fohlen.

Bestand bei Beginn des Jahres . . .

Schatzungswerte von Fr. 79,800.

Zuwachs : Übernahme kastrierter Fohlen aus dem Hengstfohlendepot Total

82 Pferde mit einem

58

,,

140 Pferde

Abgang An die Militärverwaltung abgegeben An Private Abgeschlachtet . .

.

10 Pferde 46 ,, l Pferd

Total

57 Pferde

Bestand auf 31. Dezember 1908 = 83 Pferde mit einem Inventarwert von Fr. 80,450.

Für die verkauften dreijährigen Fohlen wurde ein Durchschnittspreis von Fr. 1163, für die vier- und mehrjährigen ein Durchschnittspreis von Fr. 1344 erzielt.

212 c. Hengstfohlen.

Bestand bei Beginn des Jahres 110 Fohlen mit einem Schatzungswerte von Fr. 61,360.

Zuwachs während des Jahres : Ankauf an den Pferdeprämiierungen im Herbst 1908 68 ,, zum Preise von Fr. 23,440 oder per Fohlen Fr. 344.

Total 178 Fohlen Abgang während des Jahres : Durch Abgabe an das Hengstendepot Durch Verkauf zum Züchten Durch Kastration und Abgabe an das Fohlendepot Durch Tod (abgeschlachtet oder umgestanden) Total

5 Fohlen l ,, 58 ,, 13 ,, 77 Fohlen

Bestand auf Ende des Berichtsjahres 101 Hengstfohlen mit einem Inventarwerte von Fr. 60,071.

d. Betriebsrechnung.

Ausgaben : Verwaltungskosteu Betriebskosten Pferdeankauf Inventaranschaffungen Unvorhergesehenes

Fr.

18,251.65 265,179.66 58,Ü98. 81 7,997.20 10,931. 72 Total

Einnahmen : Sprunggelder Pferdeverkauf Weidezins Verschiedenes Total Hierzu Inventarvermehrung : Fr.

Bestand Ende 1908 . 635,513. 90 ,, v 1907 . 599,477. 75

Fr.

360,959.04 34,782. -- 69,620. -- 11,575.-- 4,158. 65 120,135. 65

Zunahme 36,036. 15 156,171.80 Betriebsdenzit 1908 204,787. 24

213 Das Berichtsjahr war in sanitarischer Beziehung ein ungünstiges, besonders für die jungen Hengstfohlen. Unter diesen brach eine ausserordentlich bösartige Drusenepidemie aus, die bis zum Jahresschluss 11 Opfer forderte.

Ausser den eigenen Fohlen wurden auf den Weiden des Depots gesommert 11 Pferde der eidgenössischen Pferderegieanstalt vom 14. Mai bis 4. September und 250 Stück Rindvieh vom 5. Mai bis 23. September. Die Lebendgewichtszunahme der Rinder während der Weidedauer betrug durchschnittlich 80,92 kg gegenüber 89,si kg im Vorjahre.

Die Heuernte betrug 415 Wagen.

Wie in den Vorjahren, wurden auch im Berichtsjahre wieder 2 Kurse für angehende junge Pferdezüchter abgehalten.

Der erste Kurs war von 12, der zweite von 10 Personen besucht. Die Kurse dauerten je 2 1/t Monate.

3. Prämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

Diese Prämiierungen wurden in Verbindung mit den Genossenschaftsprämiieruugen in den Monaten August, September ·und Oktober abgehalten.

Die Zahl der an den Einzelprämüerungen vorgeführten und der prämiierten Pferde ging neuerdings bedeutend zurück.

Das Ergebnis der Schauen ist aus der nachstehenden Tabelle ·ersichtlich : Prämiierte Stntfohlen und Zuchtstnten.

Kantone.

2--Sjährig.

3--Sjährig.

Total.

.Zürich .

Bern . . . .

Luzern Schwyz Obwalden .

Nidwaiden St. Gallen . .

Graubünden .

Übertrag

Anzahl. Prämien- Anzahl. Prämien- Anzahl. Prämienbetrag.

betrag.

betrag.

Fr.

Fr.

Fr.

-- 1 1 60 60 --

40 5 -- 2 -- 2 6 56

2,400

300 -- 120 -- 120 360

38 4 1 3 2 4 4

3,360

56

8,360 880 220 660 440 880 880 12,320

78 10,760 1,180 9 1 220 5 780 2 440 6 1,000 1,240 10 112 15,680

214 Übertrag Thurgau .

Waadt Wallis

56 2 3 1

120 180 ' 60

56 12,320 1 220 2 440 -- --

112 15,680' 3 340 5 620 1 60

1908: 1907 :

62 110

3,720 6,600

59 88

121 198

16,700 25,960

- 6,380 -77

- 9,260

Differenz : -48

3,360

- 2,880 -29

12,980 19,360

Von den in frühern Jahren zuerkannten Prämien für Stutfohlen und Zuchtstuten wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: Stntfohlen und Zucbtstuten.

Total ausbezahlt 2--3jährige 3-- 5jährige

Kantone.

zu Fr. 60.

Anzahl.

zu Fr. 220.

pro 1908.

Anzahl. Anzahl.

Betrag.

Fr.

Züricli . .

Bern Luzern .

Schwyz .

Obwalden .

Freiburg .

Solothurn .

Baselland .

St. Gallen .

Graubünden Aargau .

Thurgau Waadt . .

Wallis . .

.

.

.

.

.

.

.

. . .

.

.

.

. . .

. . .

. . .

. . . .

. .

. . . .

.

.

. .

. . .

Total

2

440

58 -- 3 6 2 1 1 4 3 1 2 11 1

116

16,240

13 5 16 2 1 2 14 8 1 4

780 780 1,920 440 220 280 1,480 960 220 560

16

2,720

1

220

106

95

201

27,260

3 103

l 21 53 20

l 21 56 123

4,620 11,840 10,580

106

95

201

27,260

--

58 13 2 10 -- -- 1 10 5 2 5

Davon wurden zugesichert : im Jahre 1904 .

* ,, ,,

,, T

,,

1905 .

1906 .

1907 .

Total

2

220

215

Von den im Jahre 1905 zuerkannten Prämien für 3--5jährige Stuten können nun keine mehr ausbezahlt werden. Von 277 prämiierten Stuten haben im Alter von 4--6 Jahren abgefohlt 197 oder 71,i % ; davon haben 91 Hengstfohlen und 106 Stutfohlen geworfen.

4. Prämiierung von Pferdezuchtgenossenschaften.

An den im Herbst 1908 abgehaltenen Genossenschaftsprämiierungen beteiligten sich 49 Pferdezuchtgenossenschaften gegenüber 48 im Jahre 1907. Davon sind zwei Neugründungen.

.Zwei alte Genossenschaften haben fusioniert, eine andere hat ihr Zuchtziel geändert und sich der Zucht des Zugpferdes zugewendet. Das Reitpferd züchten nun 20, das Zugpferd 29 Genossenschaften. Nach dem Berichte der Prämiierungskommissionen besitzen die meisten Genossenschaften ein sehr ungleiches Zuchtmaterial, so dass es noch Jahre brauchen wird, bis sie einen einheitlichen, dem gewählten Zuchtziel entsprechenden Pferdeschlag herangezüchtet haben werden.

Die Prämiierungsbedingungen blieben die nämlichen wie im Vorjahre, ebenso die Art der Prämieuberechnung. Doch wurden für jeden Prämienpunkt 45 Cts. vergütet gegenüber 40 im Vorjahre. Das Prämienminimum beträgt wie bisher Fr. 10 für Fohlen, Fr. 20 für Stuten. Der verfügbare Kredit wird durch die Prämienzusicherung um fast Fr. 26,000 überschritten, «r wird aber voraussichtlich zur Auszahlung der fällig werdenden Prämien ausreichen, da nie alle Prämien bezogen werden können.

Über das Gesamtergebnis der Genossenschaftsprämiierung orientiert die nachstehende Aufstellung. Die Ergebnisse' der einzelnen Genossenschaften wurden in Nr. 7 der Mitteilungen des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements vom Jahre 1909 publiziert.

to

II || Zahl der Genossenschaften

Total in den Zuchtbestand aufgenommen

Prämiiert Stuten mit Fr. 220

Fohlen mit Fr. 60

Total Prämien Fohlen

AnFoh- AnBetrag zahl Betrag An- Betrag Anlen zahl zahl zahl Fr.

Genossenschaften für die 20 Zucht des Reitpferdes Genossenschaften für die Zucht des Zugpferdes 29 49 1908: 48 1907: Differenz + 1

Mit Punktprämien Stuten

Stuten

K* &>

Fr.

Fr.

110 6,600

Betrag

Fr.

49,784

1,327 762 147 32,340 187 11,220 692 16,181 324 4,559 1,350 2,093 1,144 252 55,440 297 17,820 ϣ29 31,515 530 9,309 2,108 1.998 907 304 66,880 222 13,320 880 25,538 338 5,789 1,744 + 95 +237 -52 - 11,440 + 75 +4,500 1+149 +5,977 +192 +3,520 + 364 n 1!

64,300 114,084 111,527 + 2,557

23,100

337 15,334

Anzahl

758

766

382 105

Fr.

Betrag

206 4,750

Zahl der Genossenschaften

Von den im Jahre 1907 zugesicherten Prämien wurden ausbezahlt : Prämien von Fr. 220

Prämien von Fr. 60

für Stuten Anzahl

Betrag Anzahl Betrag

Total Prämien

für Fohlen

Anzahl Betrag Anzahl Betrag

Fr.

Fr.

Genossenschaften für die Zucht des Reitpferdes Genossenschaften für die Zucht des Zugpferdes Total

Punktprämien

Fr.

Anzahl

Fr.

Betrag

Fr.

21

55

12,100

86

5,160

182

7,607

118

2,539

441

27,406

27 48

114 169

25,080 37,180

113 199

6,780 11,940

379 561

8,323 15,930

88 206

1,182 3,721

694 1,135

41,365 68,771

Tabelle II.

Übersieht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1908.

v.

VI.

VII.

Vili.

Maul- und Klauenseuche.

Wut.

Rotz und Hautwurm.

Stiibchenrotlauf und Schweinesenche.

Schafründe.

Verseucht und verdächtig.

Tiere.

Tiere.

IV.

!

i.

II.

in.

Ansteckende Rausch- Milz, Lnngensenche. brand. brand.

29

23

Februar

--

--

5

18

23

März

--

--

15

21

8

April

--

Mai

--

Juni

--

Juli

--

--

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--

35

23

13

--

42

13

8

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28

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41

240

158

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35

102

117

--

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36

59

211

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2

2

56

140

654

2

--

1 -- _..

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--

78

12

8

16

1696

2080

--

--

169

16

136

41

2510

958

-- --

August

--

--

201

21

72

44

2246

1757

_..

-- --

September

--

--

138

11

41

6

395

87

9

46

--

316

119

-- --

-- --

--

--.

Oktober

--

--

52

November

--

--

28

15

56

--

518

255

'--

Dezember

--

--

13

13

50

--

413

271

1

--

--

783

201

484 108

8751

5804

2

Total

. .

--

--

927

419

Vermehrung gegenüber 1907

--

--

--

--

Verminderung

--

--

144

218

Stand im Jahre 1907 .

1907

--

--

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3

3

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55

129

498

--

56

71

270

378

1952

--

--

220

335

1892

--

2

--

269

358

1176

1

--

--

168

205

1144

1

--

--

148

279

1049

--

--

--

148

240

1134

--

84

134

820

1

2430 10,917

6

2

14:81

7

7325

6

5

7

1202

7745

-- · 101

7230

--

--

--

279

5602

5

--

--

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206

4

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Verdächtig.

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Als verdächtig abgetan.

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Kleinvieh.

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Weiden.

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Tiere.

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Tiere.

Verseucht und ; verdächtig, j

Tiere.

Monat.

6 -- --

105 169 --

Tabelle L

Übersicht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 19O8.

r.

in.

II.

Ansteckende Rausch- MilzLnngenseuche. braiid. brand.

Tiere.

Kanton.

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8

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CG

Zürich Bern Luzern uri Schwyz Unterwaiden o. d. Wald .

Unterwaiden n. d. Wald . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft . . . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

Total

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--

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Tiere.

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VI.

VII.

VIII.

Maul- and Klauenseuche.

Wnt.

Rotz und Hautwarnt.

Stäbchenrotlauf und Schweineseuche.

Schafriiude.

Verseucht und verdächtig.

Tiere.

Tiere.

IV.

Tiere.

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281 1.9

14 74 20

8 33 19 46 2 50 8

2 1 -- -- H 14 2

3 4 i -- --

4 -- 8 23 60 59 1 -- 13 138 7 4

16 1 4 -- 16 6 5 7 1 4 -- 4 4

-- -- 18 30 50 324 -- 10 19 -- 13 1 8

201

484 108

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1

86 -- -- 1 2 18 -- --

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20 27 6 -- -- -- --.

231 329 489 6701 -- 78 213 278 270

4 -- -- --

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8751

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2

32 --

2

-- -- 55 326 270 4848 -- 9 162 34 93 1

5804

14,555

-- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- --

--

2

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 2

2

4

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- --- -- ---- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 2

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232 242 17

14 16 11 1 1 385 11 2 18 53 17 7 24 74 33 45 1 161 104 10 2

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11 41 -- 59 608 __ 100 269 - .

41 43 -- 3069 -- 189 8 __ 18 626 210 3 136 79 ,,, 33 112 -- 2 1 _

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2

2

1481

2430 10,917 13,347

<>

274 274

217

5. Beiträge für Pferdeausstellungen und Rennen.

Der Gesellschaft für Verbesserung der Pferdezucht in der romanischen Schweiz wurde auch im Berichtsjahre wieder ein Beitrag von Fr. 1000 für die Erhöhung der Preise in den von ihr veranstalteten Zuchtrennen mit inländischen, von anerkannten Hengsten abstammenden Pferden verabfolgt.

6. Prämiierung von Fohlenweiden.

Pur Fohlenweideprämien wurden ausbezahlt: Zahl Fohlen mit Kantone.

der nachgewiesener Weiden. Abstammung.

Höhe des Bundesbeitrages.

Fr.

30

450

17,382. --

3 9

62

2,461. -- 3,549. 25

1

119 9

Freiburg

3

89

3,431. --

Solothurn Baselland

7

89

2,896. --

1

9

St. Gallen Graubünden Aargau

4 1

84 27

283. 50 3,137.-- 918.--

1 1

20 35

13 1

202 16

1

17

461.-- 796. 50

1908:

76

1228

45,438. 25

1907:

72

1210

42,922.75

Bern Luzern Schwyz Obwalden .

.

Thurgau Waadt Wallis Neuenburg

. .

.

333. --

930.-- 1,680. -- 7,180. --

218

B. Kindviehzuoht.

1. Auszahlung der im Jahre 1907 zuerkannten Beiprämien für Zuchtstiere.

Von den im Jahre 1907 zuerkannten eidgenössischen Prämien für Zuchtstiere wurden im Berichtsjahre ausbezahlt : Kantone.

Zugesicherte Beiprämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Ausbezahlte Beipvämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Zürich . . . .

Bern . . . .

Luzern Uri . . . .

Schwyz . . .

Obwalden Nidwaiden . .

Glarus Zug . . . .

Freiburg .

Solothurn .

Baselland .

·Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

,St. Gallen . .

'Graubünden .

Aargau Thurgau .

Tessin . . . .

Waadt. . . .

"Wallis . . . .

Neuenburg

230 602 231 35 84 27 30 29 34 177 207 52 56 51 18 382 *243 127 147 142 520 135 140

21,482.

48,100.

20,902.

2,480.

11,351.

2,435.

2,410.

3,625.

4,000.

15,891.

12,260.

3,615.

3,935.

4,045.

1,375.

46,783.

*15,183.

13,500.

9,850.

10,520.

38,200.

9,307.

8,485.

-- -- -- -- -- 65 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 50 --

202 542 221 35 83 26 28 28 32 168 197 45 54 49 16 349 226 117 140 140 459 122 125

1907:

3699

309,735. 15

3404

1906:

3755

302,573. 10

19,396.

44,180.

20,197.

2,480.

11,196.

2,378.

2,240.

3,490.

3,766.

15,227.

11,680.

3,008.

3,775.

3,875.

1,215.

42,951.

14,201.

12,800.

9,419.

10,390.

34,300.

8,317.

7,640.

-- -- -- -- -- 15 -- -- -- -- -- -- -- -- -- 50 -- -- -- -- -- 50

-- 288,122. 15

(92,o °/o)

(93,o «/o)

3493

283,308. 10

(93,o °/o)

(93,6 %)

Die Verbände schweizerischer Braunviehzucht- und FleckTÏehzuchtgenossenschaften wurden bedacht wie in frühern Jahren.

* Zugesichert im Frühjahr 1908.

219 2. Prämiierung von Zuchtstieren im Jahre 1908.

Im Berichtsjahre wurden für eidgenössische Beiprämien für Zuchtstiere folgende, den zuerkannten kantonalen Zuchtstierprämien gleichwertige Beträge zugesichert: Eidgenössische Kantone.

Zuchtstierbeiprämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

.

1908: 1907: Differenz:

236 628 221 35 85 35 30 28 36 243 185 60 67 47 23 377 --243 139 167 145 460 152 151 24 3817 3708 +109

21,081.-- 50,875. -- 20,868.-- 2,480.-- 11,365. -- 2,902.-- 2,410. -- 3,418.-- 4,000.-- 20,841. 50 12,350.-- 3,781.-- 4,665.-- 4,030.-- 1,675.-- 41,697.50 *15,183.-- 15,000.-- 11,205.-- 10,820.-- 37,100.-- 8,732.50 9,536. 50 2,080. -- 318,096. -- 309,891.15 +8,204.85

* Ausbezahlt im Herbst 1908.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. II.

15

'220

3. Prämiierung weiblicher Zuchttiere.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Zusicherung sowohl wie über die Auszahlung von eidgenössischen Prämien für Kühe und Rinder im Jahre 1908 : Im Berichtsjahre zugesicherte eidgenössische Prämien.

Kantone.

Anzahl.

Zürich .

.

.

.

Bern . . . .

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus . . . .

Zug . . . .

Baselland . . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I. - Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau Thurgau .

Tessin . . . .

Waadt. . . .

Neuenburg Genf . . . .

524 2179 209 42 162 56 40 175 -- 113 106 185 108 981 531 114 242 544 1089 384 152

Betrag.

Fr.

5,755. --

39,300.

3,665.

1,050.

2,440.

762.

1,260.

3,490.

-- 1,222.

1,252.

2,290.

1,023.

11,.859 5,847.

2,000.

3,590.

3,022.

9,627.

3,210.

3,790.

-- -- -- -- 50 -- -- 25 -- -- -- 50 -- -- -- 50 50 -- --

7936 1908: 106,456. 25 9221 122,071. 05 1907 : Differenz : --1285 -- 15,614. 80

Im Berichtsjahre ausbezahlte eidgenössische Prämien Auzahl.

Betrag.

Fr.

5,560. --

273 2308 34,845. -- 142 2,835. -- 38 855. -- 109 1,610. -- 48 749. 20 39 1,265. -- 186 3,870. -- 11 142. 50 82 885. -- 74 1,010. -- 117 1,510. -- 62 666. 50 1262 19,963. 50 402 4,587. -- 117 1,848. 50 120 1,870. -- 361 1,975. -- 970 6,725. -- 212 2,174. 50 41 1,085. -- 6974 96,031. 70 6682 89,852. 35 + 292 + 6,179. 35

4. Prämiierung von Zuchtbeständen und Zuchtfamilien.

Von den im Jahre 1907 zugesicherten eidgenössischen Prämien wurden im Berichtsjahre ausbezahlt:

221 Zugesicherte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Ka n t o n e'

Ausbezahlte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Fr.

Zürich . . .

Bern .

.

Luzern .

.

Uri ... .

Obwalden . .

Zug ... .

Freiburg .

Solothurn . .

Baselland . .

Appenzell A .-Rh.

Appenzell I.-Rh.

Graubünden .

Aargau .

.

Thurgau .

Tessin .

.

Wallis . . .

.

71 . 60 . 21 .

6 .

4 .

5 . 70 . 62 .

7 . 11 .

3 . 140 . 20 . 30 . 35 . 151

1907 : 696 1906:

657

3,982.

15,076.

16,622.

964.

1,354.

975.

16,955.

1,784.

2,884.

1,800.

1,090.

6,848.

11,928.

6,486.

3,844.

15,506.

-- -- -- -- 21 -- 05 25 -- 50 82 -- -- 01 60

108,100. 44 119,701. 47

Betrag.

Fr.

70 60 21 4 4 g 69 53 7 11 3 133 20 ' 26 35 129

3,954.

14,901.

16,622.

945.

1,354.

975.

16,869.

0 1,737.

2,884.

1,785.

1,090.

6,805.

11,911.

6,226.

3,844.

15,141.

-- -- -- 91 20 -- 50 -- 25 -- 50 33 50 -- 01 80

650

107,047. --

(93,*%)

(99,o »

621

118,444. 42

(94,5

°/o)

(98,o o/o)

Im Berichtsjahre wurden für Zuchtbestände und Zuchtfamilien zugesichert : Gesamtstückzahl der prämiierten Bastando und Familien.

Betrag der zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Fr.

Betrag der zugesicherten kantonalen Prämien.

Fr.

.

71 76 22 5 4 6 72

6,190 7,662 2,447 387 503 683 6,144

11,996. -- 29,758. -- 19,752. -- 1,176. -- 1,552. 05 1,642. 50 ' 16,630. 30

11,504. -- -- -- 250.-- 1,552. 05 900.-- 20,265. 95

Übertrag

256

24,016

82,506.85

34,472.--

Zahl der prämiierten Zucnthestände.

Kantone.

Zürich .

Bern .

Luzern .

Uri ..

Obwalden Zug . .

Preiburg

.

.

..

.

.

.

222

Kantone.

Übertrag Solothurn .

Baselland . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell l.-Rh. .

Graubünden Aargau .

Thurgau Tessin .

Wallis . . .

1908: 1907:

Differenz:

G-esamtstUckzahl der prämiierten Bestände und Familien.

Betrag der zugesicherten eidgenössischen Prümitm.

Fr.

Betrag der zugesicherten kantonalen Prämien Fr.

256 59 7 12 3 147 23 29 36 117

24,016 1,018 255 932 245 7,501 1,601 1,377 2,082 2,691

82,506. 85 3,743. -- 4,076. 75 1,800. -- 1,124.-- 8,403. 48 14,309. -- 9,010. -- 3,245. 75 20,072. 50

34,472. --

689 697

41,718 37,571

148,291. 33 108,069. 62

69,695. 27 49,709. 33

Zahl der prämiierten Zuchtbestände.

--8

2,000. -- 2,389. 25 970.-- -- 25,211.52 -- -- -- 4,652. 50

+4,147 +40,221.71 +19,985.94

Die Gesamtsumme der im Jahre 1908 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Rindvieh beläuft sich somit auf Fr. 572,843. 58 gegenüber Fr. 540,031. 82 im Vorjahre.

5. Beiträge zur Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Im Berichtsjahre wurden 34 Viehzuchtgenossenschaften Bundesbeiträge an die Gründungskosten im Gesamtbetrage von Fr. 8760 ausgerichtet. Die subventionierten Genossenschaften verteilen sich auf folgende Kantone: Zürich l, Bern l, Luzern l, uri 2, Schwyz 2, Zug l, Freiburg l, St. Gallen 7, Graubünden 14, Waadt l, Wallis 3.

G, Kleinviehzucht.

Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss über die Auszahlung der im Jahre 1907 zuerkannten eidgenössischen Kleinviehprämien, sowie über die Anzahl und den Betrag · der · im -Jahre 1908 zugesicherten Prämien für Zuchteber, Ziegenböcke ·und Widder.

I. Auszahlung der im Jahre 1907 zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Zugesichert.

Anzahl.

Ausbezahlt.

Betrag. Anzahl.

Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus . . . .

Zug. . .

Freiburg . . .

Solothurn . . .

Baselland . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . .

50 107

149 1 14 15 7 7 4 57 23 18 36 16 15 85 33 13 22 31 93 14 22

2,180.

2,245.

3,975.

17.

345.

480.

240.

180.

50.

825.

460.

275.

780.

500.

525.

2,943.

480.

425.

290.

915.

1,562.

380.

490.

Zugesichert.

Betrag. Anzahl.

Fr.

Fr.

-- -- -- 50 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 50 -- --

30 89

119 1 6 7 6 5 1 51 18 16 25 14 11 59 23 10 15 24 56 8 17

1,420.

1,840.

3,345.

17.

150.

220.

220.

122.

10.

735.

360.

245.

540.

450.

375.

2,141.

340.

335.

190.

710.

1,237.

225.

410.

Beiprämien für Widder.

Beiprämien für Ziegenböcke.

Beiprämien für Zuchteber.

Kantone.

Betrag. Anzahl. Betrag.

Fr.

-- -- -- 50 -- -- -- 50 -- -- -- -- -- -- -- 25 -- -- -- -- 50 -- --

1907: 832 20,563. --

611 15,638. 75 (73;4%) (76,o%) 1906: 781 19,879. -- 615 15,859. --

(79,3 »/») (79,7 »/o)

104 189

Ausbezahlt.

1,190.

1,952.

11 70.

8 92.

190.

43 17 139.

70.

4 22 176.

6 48.

39 355.

82 1,335.

587.

63 320.

27

Zugesichert.

Ausbezahlt.

Anzahl. Betrag.

Anzahl. Betrag.

-- 74 925. -- -- 143 1,653. -- 7 -- 50. -- 8 92. 50 50 -- 15 73. 50 90. -- -- 11 4 -- 70. -- -- 14 113. 50 2 -- 22.

285. -- -- 30 -- 71 1,170. -- 492. 50 50 52 -- 21 250. --

-- -- -- -- 64. -- 119. -- 8 15 129 1,797. 50 88 1,254. -- 135 725. -- 110 577. 50 74 706. -- 58 576. -- 290. -- 48 410. -- 33 -- _ -- -- 86 570. -- 53 405. -- 18 277. 50 11 182. 50 3 35. -- 25. 5

1125 11,165. -- 816 8,661. -- (72,5°/o) (77,6%) 1150 10,396. 50 891 8,122. 50 (77,4%) (78,1 «/o)

Fr.

Fr.

Fr.

-- 11

15 16 -- --

--

--

--

145. -- 73. 50 100. --

H 3 9 -- --

145. -- 21. --57. --

-- --

53 570. -- 18 280. -- -- -- -- -- -- -- -- -- 101 1,367. 50 320 1,765. -- -- -- -- -- -- -- 77 405. -- 31 437. 50 9 50. --

-- -- ,,.

48 515. -- 11 170. -- -- -- -- -- -- -- -- -- 50 83 1,167.

285 1,547. 50 -- -- -- -- -- ---- 35 185.

27 382. 50 6 35. --

651 5,193. 50

518 4,225. 50 (79,6%) (81,4%) 820 5,685. 50 672 4,726. -- (81,9%)(83)1%)

tsS CO CO

224

n. 2iusicherung eidgenössischer Beiprämien im Jahre 1908.

Eidgenössische Prämien flir Zuchteber.

Kantone.

Anzahl. Betrag.

Eidgenössische Prämien für Ziegenböcke.

Anzahl. Betrag. Anzahl. Betrag.

Fr.

50 Zürich Bern . . 111 140 LuzGrn 2 Uri . . .

19 Schwyz Obwalden . . . .

15 Nidwaiden . . . .

5 7 Gl am s 2 Zug Freiburg 48 30 Solothurn . . . .

Baselland . . . .

19 Schaffhauseu . . .

31 17 Appenzell A.-Rh. . .

Appenzell I.-Rh. . .

18 S t . Gallen . . . . 83 Graubüriden . . .

44 13 Thurgau 23 Tessin 37 Waadt 74 Wallis .

. . .

32 Neuenburg . . . .

24 Genf 7

1,780. -- 2,326. -- 3,930. -- 30.-- 595.-- 490. 200.-- 150.-- 25.-- 976. -- 690.-- 320.-- 660.-- 550.-- 580.-- 2,235. -- 780.-- 425. -- 300.-- 1,065. -- 1,622. 50 985.-- 520.-- 180. --

Eidgenössische Prämien fUr Widder.

Fr.

98 214 10 7 41 19 6 43 7 7 74 65 34

l 020 -- 3,263 50 90 -- 87.50 234.-- 154. -- 90.-288 50 50.-- 92.50 1,445. -- 672. 50 420.--

51

100.-- 1,629. 25 680.-- 666 50 407 50

74 85 5

580. -- 393. 50 35.--

12 145 124 63

851 21,414. 50 1184 12,399. 25 20,563. -- 1145 11,164.75

Fr.

SS

223. --

10 30 15

137 50 178.-- 100.--

4S

632. 50 285.--

19

79 855.-- 326 1817. 50

R1 141 4

440.-- 884.-- 22.50

1908: 1907:

842

781 5575.-- 666 5193. 50

Differenz :

+ 9

+ 851. 50 + 39 + 1,234.50 + 115 + 381. 50

An die von den Verbänden schweizerischer Braunviehzuchtgenossenschaften und schweizerischer Fleckviehzuchtgenossenschaften in Verbindung mit den Zuchtstiermärkten in Zug und Bern abgehaltenen interkantonalen Zuchtebermärkte, sowie an den vom Verband bernischer Ziegenzuchtgenossenschaften in Ostermundigen - Bern abgehaltenen interkantonalen Ziegenmarkt wurden Bundesbeiträge in gleicher Höhe wie letztes Jahr verabfolgt.

Aus der nach Ausaahlung dieser Beiträge und der fälligen Einzelprämien verbleibenden Kreditrestanz wurden den neu gegründeten, im Jahre 1907 nicht subventionierten Kleinviehzuchtgenossenschaften Bundesbeiträge ausgerichtet.

225 Die subventionierten Genossenschaften verteilen sich auf folgende Kantone : SchweinezuchtZiegenzuchtSchafzuchtTotal Kantone genossenschaften genossenschaften genossenschaften Beitrag

Zürich .

Bern . .

Luzern .

Schwyz, .

Glarus. .

Freiburg .

Solothurn .

St. Gallen ·Graubünden Aargau .

Thurgau .

Waadt .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

Total

zu Fr. 95 -,.:· v;'zu Fr. 65

-- ' ^ "' -- .

l l -- 4 -- 5 4 -- -- _J.

16*

zu Fr. 65

7 11 -- 8 l l 16 6 -- l l -- 52

-- -- -- 2 -- 6 -- l -- -- -- -- 9

Fr.

455 715 95 745 65 835 1040 930 380 65 65 95 5485

D. Förderung der Schlachtviehproduktion.

Der für die Förderung der Schlachtviehproduktion bewilligte Kredit von Fr. 10,000 wurde auf die nachbezeichneten Mastviehausstellungen nach Massgabe des Lebendgewichts der aufgeführten und prämiierten Tiere verteilt: Aussteüungsort

,,,, ^thÄere kg.

245,000 132,000 104,000 110,000 165,000

Winterthur Langenthal Sursee Freiburg Lausanne

Total

756,000

Bu d

" --a° Fr.

3,241 1,746 1,375 1,455 2,183

10,000

HL BodeiiYerbesserungen.

Bundesbeiträge für Bodenverbesserungsunternehmen, inklusive Nachsubventionen und Nachträge für früher genehmigte Projekte, wurden zugesichert: * Davon zwei gemischte Genossenschaften, die sich mit der Förderung der Zucht der verschiedenen Kleinviehgattungen befassen.

226 Kantone.

Zahl der Projekte.

Zugesicherte Bundesbeiträge.

Fr.

Zürich .

Bern Luzern

. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

21 61 24 12 41 5 36

.

.

.

.

.

.

..

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

35 3 2 8 2 11 25 22 9 4 17 34 25 1 2

56,930 50 63,694. 90 42,603. -- 11,202. 08 37,160. -- 5,224. -- 19,290 50 86,702. 54 3,812. 50 70,460. -- 128,237. 50 1,131. 50 5,606. 08 23,195. -- 59 325. 75 148,995. -- 65,785. -- 36,026. -- 211,277. -- 119,655. -- 43,750. -- 2,520. --

Gesamttotal pro 1908

400

1,242,583. 85

1907 1906

396 296

981,199. 37 734,552. 36

Uri

Schwyz Obwalden Glarus .

Freiburg Solothurn Baselland Schaff hausen . . .

Appenzell I.-Rh.. .

Appenzell A.-Rh. .

S t . Gallen . .

Graubiinden . . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf

.

.

.

.

.

Von den seinerzeit zugesicherten Bundesbeiträgen konnten im Berichtsjahre an teilweise oder ganz vollendete Unternehmen ausgerichtet werden: Kantone.

Bundesbeitrag.

Zürich Born Luzern Uri Schwyz Obwalden

Fr.

27,524.-- 53,674.04 11,800. -- 5,971.29 24,013. 88 1,659. 22 124,642. 43

Übertrag

227 Kantone.

Bundesbeitrag.

Fr.

Übertrag

124,642. 43 16,582.16 8,389. 66 37,512.47 1,750. -- 55,454.06 2,200.-- 1,113. 85 89,837. 24 82. 66 99,514.10 59,021. 56 60,755.67 99,497.74 745. 03

Zusammen

657,098. 63

Glarus Zug Freiburg Solothurn Basellandschaft Schaffhausen Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Tessin Waadt. .

Wallis Neuenburg

An die Besoldungen kantonaler Kulturtechniker und für kulturtechnische Arbeiten wurden, gestützt auf Art. 11 des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 22. Dezember 1893 (A. S. n. F. XIV, 209), Bundesbeiträge von Fr. 41,273. 72 ausgerichtet. Für die Besichtigung und Begutachtung von Projekten etc. wurden Fr. 1627.65 verausgabt. Der Gesamtkredit von Fr. 700,000 wurde somit vollständig aufgebraucht.

IV. YiehseMchenpolizei. · A. Seuchenverh'äitnisse im Innern.

1. Über den Stand und die Verbreitung der verschiedenen Seuchen während des abgelaufenen Jahres geben die Übersichtstabellen l und II in üblicher Weise Auskunft. Die grosse Zahl der Fälle von Maul- und Klauenseuche ist auf mehrfache Einschleppungen der Seuche durch italienisches Sömmerungsvieh zurückzuführen. Diese Tatsache hat uns veranlasst, das am 1./4. Mai 1901 mit Italien getroffene Viehseuchenübereinkommen zu kündigen. Damit besitzen wir in Sachen der Einfuhr des stets seuchegefährlichen italienischen Sömmerungsviehs neuerdings freies Verfügungsrecht.

^28 2. Seitens der kantonalen Behörden sind uns folgende Seucheneinschleppungen aus dem Ausland gemeldet worden : Über die Grenze von

Frank- Deutsch- Österreichreich land Ungarn

T, ..

mlien

Total Fälle

Maul- und Klauenseuche 4 -- -- 21 25 Stäbchenrotlauf und Schvveineseuche . . -- l -- -- 1 Total 4 l -- .

21 2« 3. Im übrigen verweisen wir auf die ,,Mitteilungen des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements" (Jahrgang IX).

B. Grenzverkehr.

1. An frischem und geräuchertem Fleisch wurden nach erfolgter grenztierärztlicher Untersuchung als vorschriftsgemäss zur Einfuhr zugelassen 10,025,963 kg., somit 1,888,972 kg. mehr als im Vorjahre.

2. Die Grenztierärzte haben folgende Zurückweisungen verfügt: Ursache.

Herkunft Über die Grenze von ~ -- ~" Frank- Deutsch- Österreich- Italien T t ^ T . ,.

reich.

land.

Ungarn.

- ToM'

Maul- und Klauenseuche und Verdacht . . . . -- Stäbchenrotlauf u. Schweineseuche l mangelnde od. ungenügende Ursprungsscheine für Viehtransporte . . . .

4 Ungeniessbarkeit oder Verdacht auf Schädlichkeit des Fleisches, kranke Eingeweide 311 mangelnde od. ungenügende Ursprungsscheine für Fleisch 4 zu schmale oder ungereinigte und nicht desinfizierte Viehtransportwagen . . -- Beseitigung resp. Rückweisung von an der Grenze umgestanden vorgefundenen oder für den Weitertransport unfähigen Tieren 179 Total der Eückweisungsresp. Beanstandungsfälle 499

·

--

--

l

l Transporte

--

--

--

l

,,

37

l

22

64

,,

164

19

276

770 Sendungen

68

22

197

291

--

--

462

462 Wagen

l

37

270

79

,,

5^ _ 222 Tiere 963

1811

229 3. Für die Viehseuchenpolizei an der Grenze wurden ausgegeben Fr. 176.793. 90, die erzielten Einnahmen belaufen sich auf Fr. 302,030. 85, so dass Fr. 125,236. 95 dem eidgenössischen Viehseuchenfonds zufallen, der damit auf Jahresschluss eine Höhe von Fr. 2,601,669. 49 erreicht.

T. Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra.

1. Allgemeines.

1. Der Regierungsrat des Kantons Neuenburg ist ermächtigt worden, den Kampf gegen die Reblaus in den Rebbergen folgender Gemeinden einzustellen : Boudry, Cortaillod, Bôle und Colombier, sodann teilweise in den Gemeinden Bevaix, Auvernier, CorcellesCormondreche, Peseux und Neuenburg.

2. Im westlichen Teile der Gemeinde Neuenstadt ist die Anpflanzung gepfropfter amerikanischer Reben gestattet worden.

2. Beiträge an die pro 1907 zur Bekämpfung der Reblaus gemachten Auslagen.

Die von der Reblaus betrofienen Kantone haben pro 1907 zu deren Bekämpfung folgende Ausgaben gemacht: 1. Zürich . . Fr. 102,056.07 (pro 1906 Fr. 93,364.18) 2. Bern . . . ., 3,164.30 ( ., ., ,, 3,023.95) 3. Freiburg . . ,, 855.40 ( ^ ,, ,, --. --) 4. Baselland. . ,, 1,533.70e,, ., ., 1,655.70) 5. Aargau . . ,, 24,435.09 ( ,, ,, ,, 17,699.25) 6. Thurgau . . ,, 31,289.86 ( ,, ,, ,, 38,743.03) 7. Tessin . . ^ 32,425.47 ( ., ,, ., 10,880.50) 8. Waadt . . ., 307,098.98 ( ,, ., .', 271,340.17) 9. Wallis . . ,, 1,413. -- C ., ,, ,', 2,800.05) 10. Neuenburg . ,, 118,470. 90 ( ,, ,, ,, 77,115.70) 11- Genf . . . ,, 2,318. -- ( ,, ^ 4,076.85) B Total

Fr. 625,060. 77 (pro 1906 Fr. 520,699. 38)

Ein Bundesbeitrag von 50 % ist an folgende Ausgabepostea gewährt worden :

230 Kantone

tTntersuohungsVerund Vertilguiigstilgungsarbeiten mittel Fr.

Fr.

Entschädigung für Zerstörung von Ernten Fr.

Total

Bundosbcitrag

Fr.

Fr.

41,878. 25 8,455. 36 7,179. 20 57,612. 81 28,756. 40542. 25 2,994. 75 1,497. 3& 2,396. 05 56. 45 -- 427. 70 290.-- 565. 40 855. 40 742. 85 363. 90 762. -- 1,485. 70 359. 80 6,165.65 5,829. 85 8,786. 52 20,782. 02 10,391. 01 16,358. 50 4,811. 70 9,643. 76 30,813. 96 15,406. 98 736. 25 8,103. 16 4,051. 58 6,525. 10 841. 8t 77,230. 15 79,575. 75 13,l.r>5. 50 169,961. 40 84,980. 70 -- 1,211.50 101. 50 656. 50 1,313. -- 102,793. 75 7,290. 46 5,841. 65 115,925. 86 57,962. 93 843. 90 1,148. 05 1,991. 95 995. 97 -256,056. 75 109,036. 13 46,647. 13 411,740. 01 205,870.

-- (1906: 211,172.11 100,159.03 58,567.92 369,899.06 184,949.53)

1. Zürich 2. Bern

. .

. .

3. Freiburg .

4. Baselland .

5. Aargau 6. Thurgau .

7. Tessin . .

8. Waadt . .

9. Wallis . .

10. Neuenburg 11. Genf . .

Total

3. Das Auftreten der Reblaus im Jahre 1908.

Dea kantonalen Berichten sind hierüber folgende Zahlenangaben zu entnehmen : Anzahl deiUmgegrabene, ,-- " s bezw. mit Kantone.

infizierten Infektions- infizierten Schwefelkohlenstoff Gemeinden, punkte.

Stöcke, behandelte Fläche.

m"

1.

24,182 36,989 -- 12,807

21 20 1 --

396 534 -- 138

1 2. Bern 1908 ,, 1907 1 Zunahme -- Abnahme --

46 31 15 --

-- 516 296 220 --

1 3. Freiburg 1908 1907 1 fl Abnahme --

2 3 1

5 759 754

84 708 «24

4. Baselland 1908 2 ,, 1907 2 Abnahme --

2 2

833 1,126 293

353 893 540

Zürich 1908 ., 1907 Zunahme Abnahme

--

5,336 4,634 702

1,884 2,198 -- 314

231 Anzahl der Kantone.

infizierten InfektionsGemeinden, punkte.

5. Aargau 1908 ,, 1907

2 2

Umgegrabene, bezw. mit infizierten Schwefelkohlenstoff Stöcke, behandelte Fläche.

m2

18 16 2

68,326 54,458

35,214 25,281

13,868

9,933

7 9

216 316

1,254 2,697

2

100

1,443

?

25,200 ?

7. Tessinl908(ZoneB) 5 ,, 1907 ,, 5 Zunahme --

37 9 28

416 28 388

2,700 1,400 1,300

4,175 3,083

169,478 128,352

333,216 249,775

1,092

41,126

83,441

2,119 10,326 8,207

46,844 235,801 188,957

59,406 354,364

Zunahme -- «.Thurgau 1908 ,, 1907 Abnahme

·8. Waadt 1908 ,, 1907

103 104

Abnahme 1 Zunahme -- 9. Neuenburg 1908 ,, 1907 Abnahme

12 15 3

294,958

Ad 1. Neue Herde sind aufgefunden ·worden in den Gemeinden Bassersdorf und Schleinikon ; in den Gemeinden Höngg, Winterthur, Humlikon, Regensdorf und Rümlang fanden sich keine Infektionen mehr vor.

Ad 2. Die Infektion beschränkt sich auf das Gebiet der Gemeinde Neuenstadt.

Ad 8. Die Phylloxéra ist erstmals aufgetreten in der Gemeinde Montcherand (Bezirk Orbe), dagegen erwiesen sich die bisher verseuchten Gemeinden Tolochenaz, Clarmont, Buchillon, Bremblens, Prilly, Bavois, Chamblon, Mur und Yvorne reblausfrei.

Von der mit Schwefelkohlenstoff behandelten Fläche von 333,216 m 2 entfallen 26,061 m 2 auf sieben Gemeinden des Bezirks Coppet, wo das Extinktivverfahren bekanntlich seit 1900 aufgegeben ist.

232 Ad 9. Neue grosse Infektionsherde sind in St. Biaise, Cressier, Landeron-Combes und La Béroche aufgefunden worden. Die aus den Zahlenangaben ersichtliche Abnahme der Infektion ist eine scheinbare und auf den Umstand zurückzuführen, dass in einem grossen^Teile des Rebgebiets das Extinktivverfahren aufgegeben werden musste.

B. Hagelversicherung, Über den Umfang dieser Versicherung, sowie über die von den Kantonen pro 1908 für deren Förderung gemachten Auslagen und die ihnen an diese letztere gewährten Bundesbeiträge gibt nachfolgende Zusammenstellung Auskunft :

Kantone.

1.

Zürich .

2. Bern

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

Policen.

.

.

rc

,,r

Fr.

6,146 4,936,940 11,478 15,400,850

Luzern .

5,072 Schwyz .

827 Obwalden .

277 Nidwaiden . .

422 Zug . . . .

573 Freiburg . .

1,517 Solothurn .

3,829 Baselstadt .

38 Baselland . .

2,757 Schafihausen .

2,512 455 Appenzell A.-Rh.

St. Gallen . .

3,510 Aargau .

11,916 Thurgau 4,359 Waadt . . .

2,501 57 Wallis . . .

Neuenburg 1.238 Genf . . .

445 Total 1908: 59,929 (1907 : 55,747

p

TM°Fr.

124,050. 50 193,507. 20 10,551,511 160,155. 30 1,653,740 29,515. -- 221,520 3,695. 80 340,590 8,929. 30 1,463,480 20,099. 40 2,237,190 26,446.30 3,171,630 34,860. 40 91,120 1,505.90 1,716,740 24,912.70 1,996,040 41,608. 10 636,020 10,816.60 4,011,140 60,539.30 6,272,270 112,283. -- 3,484,170 46,396. 30 3,771,220 75,519.80 41,330 1,917.40 1,289,013,50 56,424. 55 9453,70 43,999. 80 64,232,244,5o 1,077,182. 65 55,777,425,50916,430,90

a. Policekosten.

Fr.

11,789. 70 23,917. 65 11,421. 60 1,551. 80 499. 30 621. 70 1,265. 10 2,828. 50 7,002. 10 76. 90 5,346. 70 4,298. 80 830. -- 8,101. 50 20,403. 90 7,614. 90 7,041. 40 150. 90 310. 68 1,035. -- 116,108. 13 106,859. 94

b. an Prämien.

Fr.

24,810. 10

41,510. 06 24,023. 20 8,854. 50 739. 16 1,507. 32 6,029. 82 5,289. 36 6,972. 08 602. 36 6,987. 33 10,401. 99 3,244. 98 14,405. 02 33,685. 05 11,599. -- 22,655. 94 383. 48 16,927. 08 17,652. 30 258,280. 13 220,491, 63

c. Total.

Fr.

36,599. 80 65,427. 71 35,444. 80 10,406. 30 1,238. 46 2,129. 02 7,294. 92 8,117. 86 13,974. 18 679. 26 12,334. 03 14,700. 79 4,074. 98 22,506. 52 54,088. 95 19,213. 90 29,697. 34 534. 38 17,237. 76 18,687. 30 374,388. 26 327,351. 57

Bundesbeitrag.

Fr.

18,299. 90

32,713. 85 17,722. 40 5,203. 15 619. 23 1,064. 51 3,647. 46 4,058. 93 6,987. 09 339. 63 6,167. 01 7,350. 39 2,037. 49 11,253. 26 27,044. 47 9,606. 95 14,848. 67 267. 19 8,618. 88 9,343. 65 187,194. 11 163,675, 7« 10

cc

w

to

Versicherungssumme

Kanton

Schadenvergütung Stückzahl

Schäden-

fälle

Fr.

1. Zürich . .

2. Bern . . .

Grossvieh 1 Kleinvieh ( Grossvieh \ Kleinvieh 1

3 Glarus 4. Freiburg 5 Solothurn 6 Baselstadt

47,077,095 1,250,926

' Inklusive Kleinvieh.

?

567,336 2

?

?

5,401,930 256,690 23,095,624

?

9 884,504 18,395,893

?

4,422,670

1906 ;

?

5,410,192 25,455,784 14,992,759

7. Baselland . < Grossvieli 1 Kleinvieh / 8. Schaffhausen Grossvieh .

Kleinvieh .

9. Graubünden Grossvieh 1 10. Aargau . . Kleinvieh / Grossvieh 1 11. Thurgau . Jungvieh / 12 Tessin . .

' 13. Waadt . .

14 Neuenbur^ 1 15. Genf . . .

Total s

Grossvieh.

3

Fr.

104,327 15,651 / 163,285 \ 1,237 12,101 59J785 40,143 1,753 ( 6,454 l 20 11,994 2,863 60,768 1 55,045 \ 5,814 ( 50,6651 1 11,094| 4,019 46,999 7,783 9.327 634,448 2

?

absolut

Inklusive Jungvieh.

3834 1 612 / 39271 70 j

473 1568

990 77

per Schadenfall

absolut

Fr.

Fr.

121

Bundesbeilrag

per Stück Vieh Fr.

Fr.

675,178.60'

176 2 164,272. 95

1.57 2 164,272. 95

465,145.79'

118 2 163,532. 40 180 20,000. -- 70 47^828. -- 40,143. -- 97 5,034. 50 184

1

85,028. 09 109,673. 18 96,095. 17 14,175. 25 20,238. 85 ' 100 2

203 \ 2| 361 i 84,264. 04 > 2182 129) 1499 389,271. 75 260 10631 75,824. 90 ' 68 2 275 | 2986 250,814. 19 3 84 3

127 140 136 96 9

170 303 9

15,363. ·-- 155,209. 74 23,162. 70 29'009. 80 2,488,455. 05

?

2,141,884. 39 | ?

1066

co *-

Kantonsbeitrag

2

163,532. 40 20,000. -- 47,828. -- 40,143.-- 5,034. 50

1. 65 -- . 80 j 2.87

6,462. --

l. -- 2

21,023. 44

1.64 2

21,023. 44

80,385. 48

1.32

80,385. 48

54,051.05

l.- 2

54,051.05

1

56,212.--

56,212. -- 1^00. -- 58,147. 50 6,806. 60 13^990. 50 739,789. 42 640,076. 72 i

2

-- . 47 1. 24 37

L50 1. 162

6,462. --

1,900. -- 58,147. 50 6,806. 60 13,990. 50 739,789. 42

1. 13 a 640,076. 72

235

0. Viehversicherung.

Dea Kantonen, die pro 1907 Auslagen für die Unterstützung der obligatorischen Viehversicherung gemacht haben, sind zu gunsten der Viehversicherungskassen Bundesbeiträge in der Höhe «der kantonalen Leistung verabfolgt worden. Der Umfang der Versicherung und die Höhe der Beiträge ist aus vorstehender Zusammenstellung ersichtlich.

Tl. Beiträge an die Kosten der Wiederherstellung von Weinbergen.

Aus dem Kredite von Fr. 500,000, der gemäss dem Bundesbeschlusse vom 27. September 1907 alljährlich in das eidgenössische Budget einzusetzen ist, wurden pro 1908 erstmals folgende Bundesbeiträge ausgerichtet : ir t o Erneuerte Kantonsbeitrag Bundesbeitrag juuuone Weinbergsfläche per m 2 Total ha Fr.

Fr.

Fr.

Waadt . .

160,703. 80 80,351. 90 62,6528 0,24 0,30 Genf . . .

103,344. 20 51,672. 10 0,20 51,6721 Total

114,3249

264,048. --

132,024. --

VII. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Die landwirtschaftlichen Hauptvereine haben die Kredite, die Sie ihnen pro 1908 bewilligt haben, wie folgt verwendet:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

a. Schweizerischer landwirtschaftlicher Kurse und Vorträge Verbreitung von Fachschriften . . .

SamenmärkteFörderung der Milchwirtschaft . . .

,, des Obst- und Weinbaues .

,, der Kleinviehzucht . . .

,, ,, Bienenzucht ,, ,, Geflügelzucht ^ ,, Kaninchenzucht . . .

Verein.

Fr. 13,007. 15 .

,, 5,208. -- ,, 3,744. 65 . ,, 1,061. 20 . ,, 1,806. 34 .

., 2,050. -- '^ 1,956; 45 ,, 745. 95 . ,, 1,486. 80 Fr. 31,066. 54

(Bundesbeitrag Fr. 30,000) Bandesblatt. 61. Jahrg. Bd. II.

16

236 b. Verband der landwirtschaftliehen Vereine der romanischen Schweiz.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Kurse und Vorträge Fr.

Verbreitung von Fachschriften . . . . ,, Förderung der Milchwirtschaft . . . . ,, Förderung der Bienenzucht ,, Förderung des Pflanzenbaues ,, Dienstbotenprämiierung ,, Prämiierung von Gutswirtschaften ,, Ausstellung Saignelégier ,, Monographie über Walliser Landwirtschaft ,,

2,192.

2,568.

3,850.

580.

860.

300.

6,380.

500.

500.

90 50 -- -- -- -- 2» -- --

Fr. 17,731. 65 (Bundesbeitrag Fr. 17,000) c. Landwirtschaftlicher 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Verein des Kantons Tessin.

Kurse und Vorträge Verbreitung von Fachschriften Förderung der, Milchwirtschaft Förderung der Bienenzucht Förderung des Obstbaues Prämiierung landwirtschaftlicher ,, von Düngerstätten

Fr.

,, ,, ,, ., Maschinen ,, . . . . ,, Fr.

(Bundesbeitrag Fr. 4500)

d. Schweizerischer alpwirtschaftlicher 1.

2.

3.

4.

255.

2,232.

506.

60.

169.

614.

941.

4,781.

50 77 75 -- 63 75 70 ±0

Fr.

,, ,, ,,

4,130.

1,789.

1,803.

1,785.

80 30 70 75

Fr.

9,509. 55

. . . .

. . . .

Kurse und Vorträge . > Alpstatistik Alpinspektionen Alpwirtschaftliche Schriften (Bundesbeitrag Fr. 9000)

Verein.

237 e. Schweizerischer Gartenbauverein.

1. Kurse und Vorträge Fr. 2,567.

2. Bibliotheken und Sammlungen . . . . ,, 2,162.

3. Mustergärten und Prämiierungen ,, 5,511.

Fr. 10,241.

(Bundesbeitrag Fr. 9500)

95 66 15 76

Dem s c h w e i z e r i s c h e n ß a u e r n v e r b a n d e wurde an die Kosten seines Sekretariats, sowie der von letzterem durchgeführten Erhebungen über die Rentabilität der schweizerischen Landwirtschaft der von Ihnen bewilligte Bundesbeitrag von Fr. 40,000 ausgerichtet.

238

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Kzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Villeneuve nach Le Bouveret.

(Vom 12. März 1909.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 24. November 1906 stellte Herr H. C h e n a u x , Ingenieur in Villeneuve, das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von V i l l e n e u v e nach Le B o u v e r e t .

Das Konzessionsgesuch geht davon aus, der Mangel einer direkten Verkehrsverbindung zwischen Villeneuve und Le Bouveret mache sich immer mehr geltend. Mit den Schiffen der "Compagnie générale de navigation" sei die Fahrzeit zwischen diesen beiden Ortschaften eine halbe Stunde, da die Distanz nicht viel grösser als 5 km sei. Der Dienst sei übrigens ungenügend, namentlich im Winter, da die genannte Unternehmung nur zwei Fahrten per Tag nach beiden Richtungen ausführe.

Die Bahnlinie beginne an dem Endpunkte der Tramwaylinie Chillon-Byron-Villeneuve. Sie führe dann nach Noville, wo eine Station vorgesehen sei. Eine Brücke werde auf der sogenannten ,,Eau Froide" gebaut. Zwischen Noville und Le Bouveret sei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1908.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.03.1909

Date Data Seite

155-238

Page Pagina Ref. No

10 023 254

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