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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Ernst Baumgartner, Uhrmacher in Malleray (Bern).
(Vom 18. Mai 1909.)
Tit.
Ernst Baumgartner wurde am 16. September 1908 von der Militärbehörde dem Strafrichter überwiesen, nachdem die gesetzlichen Mahnungen zur Zahlung des Fr. 11. 80 betragenden Pflichtersatzes pro 1908 erfolglos geblieben. Im ersten Termin vom 10. Oktober 1908 gewährte der Richter dem Pflichtigen auf Ansuchen Frist zur Zahlung bis zum 15. gleichen Monats und neuerdings bis zum 22. Oktober. Als er aber an diesem neuen Termin unentschuldigt ausblieb, wurde er, gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. März 1901, mit zwei Tagen Gefängnis bestraft.
Am 30. Oktober hat sodann Baumgartner laut Eintrag im Dienstbüchlein die Schuld bezahlt und er ersucht, gestützt hierauf, um Erlass der Strafe durch Begnadigung, mit dem Beifügen, dass es ihm infolge der Krisis in der Uhrmacherei nicht möglich gewesen sei, neben dem Unterhalt für sich und seine Familie noch die Mittel für Tilgung der Militärsteuer aufzubringen. Er kann aber mit diesen Vorbringen nicht mehr gehört werden, nachdem er die in weitgehender Berücksichtigung aller Verhältnisse gewährten Fristen zur Zahlungsleistung vor dem Urteil unbenutzt hat verstreichen lassen.
Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. III.
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632 Wir stellen daher den A n trag: Es sei das Begnadigungsgesuch des Ernst Baumgartner abzuweisen.
B e r n , den 18. Mai 1909.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:
Comtesse.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz bestraften Johann Heubi, Landwirt in Treiten (Bern).
(Vom 18. Mai 1909.)
Tit.
Am 16. September 1908 arbeitete Johann Heubi auf dem Felde zwischen Treiten und Brüttelen, als ein, Hase, der durch einen Schuss des Jägers Peter Berner in Müntschemier aufgescheucht und von dessen Hund verfolgt war, sich gegen ihn flüchtete. Er nahm den Hasen dem Hunde ab, schlug ihn tòt und verabfolgte ihn dem nachkommenden Jäger. Wegen dieses Vorfalles, der sich in geschlossener Jagdzeit ereignete, wurden Berner und Heubi wegen Jagdfrevels verzeigt und vom kompetenten Richter mit je Fr. 40 Busse und Tragung der Kosten bestraft, gemäss Art. 21, Ziffer 5, lit. a, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904.
Heubi hat sich diesem Entscheide vorbehaltslos unterzogen. Nunmehr ersucht er um Erlass von Busse und Kosten durch Begnadigung, indem er vorbringt, er habe sich allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes einer Widerhandlung gegen dasselbe schuldig gemacht, aber doch nicht eigentlich gejagt und die Bezahlung falle ihm schwer, da er aus dem
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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Ernst Baumgartner, Uhrmacher in Malleray (Bern). (Vom 18. Mai 1909.)
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Bundesblatt
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Jahr
1909
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
21
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
26.05.1909
Date Data Seite
631-633
Page Pagina Ref. No
10 023 338
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