941

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1894 und 1895.

1895.

~t QflA

1894.

Monate.

Fr.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

Augast .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

·fOfiE

1895.

Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme»

Fr.

Fr.

2,537,980. 28 2,630,257. 56 2,964,380. 22 2,858,713. 88

92,277. 28

3,594,574. 80 3,700,520. 39 3,462,302. 62 3,762,400. 43

105,945. 59 300,097. 81

3,403,418. 31 3,860,385. 57 3,367,873. 66 3,609,614. 05

456,967. 26

3,311,424. 51 3,440,855. -- 3,344,455. 96 3,482,201. 67 3,448,679. 44 3,567,271. 75

_

241,740. 39 129,430. 49 137,745.71

--

105,666. 34

-- -- -- -- --

118,592. 31

-- --

Total 41,200,681. 47 -- -- Auf Ende Sept. 29,435,089. 80 30,912,220. 30 1 ,477,130. 50

-- --

3,779,692. 56 3,674,332. 82 4,311,566.29

942

Zolleinnahmen im Monat August 1895.

I. Hauptsächliche Mehreinnahmen.

Tarif Nr.

447 455 441 140 448 508 396 429 450 108 406 383 141 711 302 291 331 710 349 241 514 562

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

(In Franken aufgerundet.)

Höh- und Krystallzucker, etc. .

Naturwein i n Fässern . . . .

Tabakblätter, roh, etc. . . .

Bretter, Latten, von Nadelholz .

Zucker in Hüten, Platten, etc. .

Baum wollgewehe, glatt, geköpert : bedruckt, über 7 kg. per 10Ü m 2 Trockenbeeren zur Weinbereitung Malz Bier in Fässern Dachglas und Glasziegel ; Bodenplatten v o n Gifts . . . .

Hafer Fleisch, frisch geschlachtetes .

Balken, Schwellen, etc., hölzerne, andere a l s eichene . . . .

Kupfer, rein oder legiert, get . hämmert, gezogen, etc. .

Eisenwaren, gemeine, roh, etc.

Bausteine, bossiert oder roh behauen *) Töpferwaren, feine Hydraulischer Kalk . . . .

Eiserne Konstruktionen . . .

Banmwollgewebe, gebleicht, buntgewebt, etc.: gemustert . .

Rohseide (Organzino uad Trame), roh, gezwirnt Transport *) Aus Frankreich (DifFerentialtan f).

Plusdifferenz 1895.

(In Pranken aufgerundet.)

1894.

1895.

Fr.

186,588 123,088 79,433 34,282 113,612

Fr.

249,851 166,239 05,828 47,403 126,515

Fr.

63,263 43,151 16,395 13,121 12,903

11,490

21,109

9,619

3,139 13,664 36,320

12,420 22,246 42,983

9,281 8,582 6,663

204 3,418 1,827

6,309 8,822 6,470

6,105 5,404 4,643

2,524 1,187

7,139 5,740

4,615 4,553

4,534 26,547

8,742 30,513

4,208 3,966

2,369 13,328 13,120 7,993

6,104 17,013 16,739 11,575

3,735 3,685 3,619 3,582

7,530

10,686

3,156

6,973

10,103

3,130 237,379

943 Tarif Nr.

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

280

Transport Schienen, Stabeisen, etc.: feine

480

Papier, mehrfarbiges ; Gold- und

365 546 703 625 486 351 260 245 635 592 444 641

Leinengewebe von über 22 Fäden auf 5 mm. im Geviert, etc. .

Ofenkacheln und aufgesetzte Kachelöfen Kleider, baumwollene . . . .

Spinnerei- u. Zwirnereimaschinen WolJene. Wirkwaren . . . .

Wollgarne auf Spulen, in Knäueln,

719

Cigarren und Cigaretten . . .

Aufgeriistete Hüte, andere als aus Filz Etiketten, Formulare, etc. . .

Baumwollgewebe, glatt, geköperta: gefärbt, über 7 kg. per 100 m ßureaubedürfnisse, Schreibmate-

292

Eisenwaren ,

415 239 697

Graupe, Gries, Grütze, etc. . .

482 506

116 423 114 350 127

gemeine ,

(In Franken aufgerundet.)

1894.

1895.

Pr.

Fr.

(In Franken aufgerundet.)

Fr.

237,379

9,327

12,448

3,121

2,427 53,982

5,416 56,938

2,989 2,956

9,226

12,075

2,849

2,932 6,731 5,552 16,513 3,813 1,383 18,876

5,688 9,470 8,144 19,033 6,327 3,897 21,316

2,756 2,739 2,592 2,520 2,514 2,514 2,440

10,025 7,764

12,450 10,173

2,425 2,409

440 4,167

2,844 6,461

2,404 2,294

12,424

14,489

2,065

1,766

3,673

1,907

16,934 23,351 121

18,828 25,187 1,898

1,894 1,836 1,777

229,546

224,379

1,733

1,706 14,840 2,143 9,422 1,321

3,398 16,503 3,790 11,064 2,930

1,692 1,663 1,647 1,642 1,609

abge-

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, Glaswaren, geschliffene, gravierte, etc.

.

Kaffee, roh .

Glaswaren aus halbgrünem Glas RotuEmcGmöiit Spiegelglas, belegtes, und Spiegel von 18 dm 2 und darüber . .

Transport

Plusdifferenz 1895.

296.366

944 Tarif Nr.

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

Transport 497 Baumwollgarne auf Spulen, etc.

356c Steiuhauerarbeiten, poliert, ornamentiert, aus Marmor oder Granit 112 Flaschen aus gewöhnlichem, schwarzem, braunem, grünem Glas . . . . . . . . .

139 Bretter, Latten, von Lanbholz .

537 Garne aus Flachs, Hanf, etc., gezwirnt, gehleicht . . . .

409 Mais 493 Baumwollgarne, gezwirnt, gesengt oder nicht gesengt . .

367 Schweineschmalz 282 Eisenblech unter 3 mm. .Dicke, roh 296 Messerschmiedwaren . . . .

359 287 Eisengußwaren, feine . . . .

623 Leibwäsche aus Baumwolle . .

479 Druck-, Sehreih- und Postpapier, etc 162 Möbel, etc., aus gemeinen Holzarten: bemalt 200 Schuhwaren mit Ledersohlo, aus anderen Geweben als Seide .

632 Baumwollene Wirkwai-en . . .

446 478 Packpapiere, einfarbig; Wachs-

394 420 516 425 619

Obst, gedörrtes, etc Gewürze Baumwollene Plattstich- und Bobbinetgewebe, gebleicht und gewebt, etc Kaifeesurrogate aller Art, trocken Stroh, Rohr, Bast, etc., gefärbt, Total der Mehreinnahmen

(In Franken aufgerundet.)

Minusdifferenz 1895.

1894.

1895.

(In Franken aufgerundet.) ,

Fr.

Fr.

Fr.

4,833

6,433

296,366 1,600

63

1,633

1,570

393 853

1,878 2,216

1,485 1,363

765 2,077

2,112 3,413

1,347 1,336

4,012 8,594 1,770 2,515 10,101 3,720 1,229

5,313 9,864 3,018 3,737 11,297 4,888 3,383

1,301 1,270 1,248 1,222 1,196 1,168 1,154-

692

1,839

1,147

1,078

2,218

1,140

2,125 3,587 898

3,263 4,723 2,01!)

1,138 1,136 1,121

913 421 200

2,031 1,494 1,264

1,118 1,073 1,064

483 1,021

1,529 2,056

1,046 1,035

1,547

2,5
1,013 325,662"

945

II. Hauptsächliche Mindereinnahmen.

Tarif

Nr.

656 286 190 657 661 391 663 460 630 '461 658 4166 294 664 368 250 202 279 459 570 187 79 504 427 197 596 246

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

Eisengußwaren, ganz grobe, rohe Sohlenleder Zuchtstiere Mastkälber über 60 kg. . . .

Weintrauben, frische, zum TafelSchweine über 60 kg Weingeist, Alkohol: in Fässern Branntwein, Cognac, Rum, etc. : in Fässern Mehl, Keismehl ausgenommen .

Schmiedeisenwaren, feine, emailliert Schweine bis und mit 60 kg. .

ßntter, frisch Nicht genannte Maschinen . .

Schuhwaren aus Kautschuk . .

Schienen, Stabeisen, Blech : grobe Dimensionen Schaumweine in Flaschen . .

Gewebe aus reiner Seide . . .

Weingeist, Sprit, etc., denaturiert Baum wollgewebe, glatt, geköpert: buntgewebt, über 7 kg. per 100 m3

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt: schwere . . . .

Stickniaschinen .

.

Transport

(In Franken aufgerundet.)

Minusdifferenz 1895.

1894.

1895.

(In Franken aufgerundet.))

Fr.

Fr.

F,

136,560 42,670 26,238 26,700 23,350

95,055 20,033 15,194 16,950 14,080

40,905 l 22,637 11,044 9,750 9,270

13,628 20,842 7,536 69,219

5,742 13,377 47 62,534

7,886 7,565 7,489 6,685

8,566 11,078 32,775

2,149 4,748 27,352

6,417 6,330 5,423

7,794 7,840 14,851 6,615 5,147

2,401 2,680 9,777 2,867 1,500

5,393 5,160 5,074 3,748 3,647

26,722 7,311 6,084 3,635 5,489

23,103 3,981 S,S84 726 2,602

3,619 3,330 3,200 2,909 2,887

5,003 4,129 5,458

2,372 1,650 3,364

2,631 2,479 2,094

92,424 3,287

90,379 1,253

2,045 2,034 191,651

i

946 Tarif ', Nr.

541 283 466 502 115 473 369 198 718 603 1 249 1 382 499 576 19 117

Minusdifferenz 1895.

Einnahmen.

Bezeichnung der \Vare.

Transport Packtnch aus Jute, unter 9 Fäden auf 5 mm. im Geviert . . .

Eisenblech, unter 3 mm. Dicke, Speiseöle in Fässern, andere als Olivenöl . . .

. . .

Baumwollgewebe, gebleicht, über 7 kg. per 100 m2 Glaswaren aus gewöhnlichem Kerzen aller Art Butter, gesotten, gesalzen . .

Lederschuhe feine Blei- und Farbstifte; Schiefer, eingerahmt, und Griffel . .

Bodenteppiche aus Wolle, feine Werkzeugmaschinen . . . .

Fische, getrocknet, etc., in Gefäßen bis zu 5 k" Baurawollgewebe, glatt, geköpert: roh, im Gewicht vona 6kg. und darüber per 100 m , . . .

Bänder a u s Halbseide . . . .

Mineralwasser Glaswaren, matt, bemalt, etc., und nicht genannte Glaswaren Total der Mindereinnahmen

(In Franken aufgerundet.)

1894.

1895.

(In Franken aufgerundet.)

Fr.

Fr.

Fr.

|

191,651

1,942

190

1,752 '

17,185

15,560

1,625

4,146

2,541

1,605

5,031

3,465

1,566

12,036 1,632 2,563 3,549

10,621 252 1,186 2,181

1,435 1,380 1,377 1,368

1,314 2,407 5,875

118 1,270 4,73!)

1,196 1,137 1,136

1,945

864

1,081

10,099 1,122 1,833

9,03ä 71 79B

1,067 1,051 1,037

1,904

904

1,000 212,464

Rekapitulation.

Mehreinnahmen pro August 1895, auf 72 Tarifpositionen Mindereinnahmen pro August 1895, auf 43 Tarifpositionen Plusdifferenz 1895

Fr.

325,662.

212,164.

113,198. --

947 Fr.

Totaleinnahmen pro August 1895 ,,

,,

,,

3,482,201. 67

1894

3,34é,é55. 96

Faktische Mehreinnahme 1895

137,715. 71

Totaleinnahmen vom 1. Januar bis 31. August 1895 27,344,9e8. 55 ,, ,, 1894 25,986,410. 36 Totalmehreinnahme 1895 1,358,538. 19

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 28. September 1895 sucht der Verwultungsrat der Appenzellerbahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang ihrer 25,6 km. langen Linie Winkeln-Herisau-UrnäschAppenzell samt Zubehörden und Betriebsmaterial, und zwar für einen Betrag von Fr. 1,250,000 zum Zwecke der Sicherstellung eines zur Konversion, bezw. Rückzahlung der älteren Anleihen mit Pfandrecht I. und II. Ranges, ersteres von Fr. 1,000,000 vom Jahr 1886, letzteres von Fr. 300,000 aus dem Jahre 1892, bestimmten Anleihens von Fr. 1,250,000. Bis zur wirkliehen Rückzahlung der Titel der älteren Anleihen werden dieselben denjenigen des neuen Anleihens im Range vorgehen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestelluugsbegehren öffenllich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Anseteung einer mit dem 24. Oktober nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 7. Oktober

1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : 3

[ /a]

Die Bundeskanzlei.

948

Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr nnd den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 6. Oktober 1895.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die hundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrates vom 8. Juli 1892; die Verordnung botreffend die Abgabe der Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände der Unteroffiziere und Soldaten, vom 28. November 1893, werden folgende Anordnungea getroffen:

I. Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1895 treten in die Landwehr : a, die Hauptleute, welche im Jahre 1857 geboren sind; &. die im Jahre 1861 gebornen Oherlieutenants und Lieutenants.

B. Umteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1895 treten ir, die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genies, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1863; b. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1863 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1863 geboren sind.

949 Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 19G und 197 der MilitärOrganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 16. Dezember einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Jüilitärorganisation zu stellenden Eisenbahndetachemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugeteilt.

II. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1895 treten in den Landsturm : «. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1847; b. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1895 gestellt worden ist.

B. Uuterofflziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1895 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1851.

III. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1895 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1840, wenii sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben ; b. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1845.

IV. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffaung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver zurückzugeben haben.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft dnrch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und der entsprechenden Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 8. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit Bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausriistungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs citierten Verordnung vom 28. November 1893.

950 § 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstuiigsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-ü.)r und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

In Ausnahmefällen entscheidet das Militärdepartement über die Ahgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände (inkl. Pferdeaus.rüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der KontroUierung eine nach Waffengattungen geordnete Übersicht der betreifenden Mannschatten einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Übertritt von Unteroffizieren und. Soldaten in die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und Ciie neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Eantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontrolleführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppencorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Rapportwesen heim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsbeschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr diejenigen Corps speciali zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 6. Oktober 1895.

Schweizerisches Militärdepartement : E. ITrey.

951

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1895.

1894.

Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende August.

September

2743 575

2527 462

+ 216 -f 113

Januar bis Ende September

3318

2989

-|- 329

B e r n , den 12. Oktober [B.-B. 1895, III,

887.]

1895.

Eidg. Auswanderungsbureau,

Administrative Sektion.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des ßundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebeusversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Augestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1895 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr m i t B e g l e i t s e h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das Cen t r a i ko mi te e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1895 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speciell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei e&

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infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf liier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestelltea, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Frauken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 7. Oktober 1895.

Schweiz. Departement des Innern.

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1895

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45

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16.10.1895

Date Data Seite

941-952

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10 017 191

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