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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Bereinigung der Grundbücher.

(Vom 9. November 1909.)

Getreue, Hebe Eidgenossen !

Das schweizerische Zivilgesetzbuch wird am 1. Januar 1912 in Kraft treten, und es sollen bis zu diesem Zeitpunkt ' die Kantone die für die Einführung und Anwendung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften aufstellen. Eine der wichtigsten gesetzgeberischen Arbeiten, die dadurch den Kantonen auferlegt werden, bildet die Reform ihrer Grundbuchverhältnisse, da die wenigsten von ihnen ein Grundbuch besitzen, das den Anforderungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches entspricht.

Der Kanton Bern hat die Neuordnung seines Grundbuchsystems bereits an die Hand genommen. Durch ein am 27. Juni abhin vom Bernervolke angenommenes Gesetz ist die Bereinigung der Grundbücher im ganzen Gebiet des Kantons vorgeschrieben und das dabei einzuhaltende Verfahren im einzelnen geordnet worden. Unter anderem sind alle Personen, welchen Dienstbarkeiten oder andere Rechte an fremden Grundstücken zustehen, zur Anmeldung derselben binnen bestimmter Frist aufgefordert.

Diesem Beispiele werden voraussichtlich andere Kantone folgen, und da nun der Bund Liegenschaften in den verschiedensten Landesteilen besitzt und wohl die wenigsten derselben nicht irgend ein dingliches Recht auf ein anderes Grundstück

265 beanspruchen können, so hat er ein naheliegendes Interesse, darüber informiert zu sein, was diesfalls in den einzelnen Kantonen bereits angeordnet ist oder in der Folge angeordnet werden wird.

Wir gestatten uns daher das Gesuch, Sie möchten uns alle auf die Bereinigung Ihrer Grundbücher und Ihres Katasters bezüglichen Erlasse (Gesetze, Dekrete, Vollziehungsverordnungen, Réglemente, Kreisschreiben, Bekanntmachungen usw.) bekanntgeben, durch welche die Grundeigentümer aufgefordert werden, dingliche Rechte an fremden Liegenschaften geltend zu machen oder anderweitige zu Wahrung ihrer Interessen dienliche Vorkehren zu treffen.

Gern benützen wir auch diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in den Machtschutz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 9. November 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Beucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Biugier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Bereinigung der Grundbücher. (Vom 9. November 1909.)

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Jahr

1909

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5

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46

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17.11.1909

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264-265

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