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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Departements des Innern an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Eichfähigkeit der Tischdezimalwage von G. Bizer in Stuttgart.

(Vom 17. Juli 1909.)

Hochgeachtete Herren !

Unter Bezugnahme auf Art. 80 der Vollziehungsverordnung vom 24. November 1899 zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht, beehren wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass wir auf das empfehlende Gutachten des Direktors unserer Eichstätte die in nachstehendem beschriebene T i s c h d e z i m a l w a g e von G. Bizer, i n S t u t t g a r t , als eichfähig erklärt haben.

Indem wir Sie bitten, dieses den Eichmeistern Ihres Kantonszur Kenntnis zu bringen, benutzen wir den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochschätzung zu versichern.

B e r n , den 17. Juli 1909.

Eidg. Departement des Innern: Buchet.

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Tischdezimalwage.

Die unten abgebildete Tischdezimalwage (von Gr. Bizer, in Stuttgart) besitzt zwei Hebel a und b. Der Hebel a trägt am gegabelten Ende als Stützpunkte die beiden Schneiden AA', am entgegengesetzten Ende ist die Schneide G angebracht, welche die durch die Axen BB' empfangene Last vermittelst des Gehänges E durch die Schneide D dem Hebel b abgibt. Die beiden Drehaxen CC' dienen dem Hebel b als Stützpunkte, der längere Arm trägt an der Schneide J die Gewichtsschale, der kürzere dagegen an Schneide F das Gehänge H, in welches an seinem unteren

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Ende der Lastschalenträger eingreift. Behufs Prüfung der Hebelverhältnisse belastet man die horizontal gestellte und austarierte Wage mit 1/5 der Tragkraft, unter Auflage von 1/10 der Last auf

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die Gewichtsschale, der Reihe nach über den Axen AB' und der Schneide F. Zeigen sich Differenzen, welche 1/iooo der Last übersteigen, so muss die Richtigstellung durch Schleifen der Schneiden BB', F in geeignetem Sinne vorgenommen werden.

Die Empfindlichkeit soll ebenfall Viooo der Belastung betragen. Die Wage hat im ferneren den Bestimmungen des Art. 76 der Vollziehungsverordnung zu entsprechen.

Die Stempelung erfolgt auf dem oberen Wagebalken.

Eidgenössische polytechnische Schule in Zürich.

Der schweizerische Schulrat hat in Anwendung von Art. 41 des Reglements für die eidgenössische polytechnische Schule vom 3. Juli 1899 dem .diplomierten Chemiker Herrn Jean P i c c a r d , von Lutry (Waadt), für Lösung der von der Konferenz der chemisch-technischen Schule gestellten Preisaufgabe ,,Über Beziehungen zwischen Farbe und Konstitution der Chinonimine, besonders der Chinonimoniumsalze von Wurster" einen Preis im Betrage von Fr. 400 nebst der silbernen Medaille zuerkannt.

Z ü r i c h , den 21. Juli 1909.

(1.)

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: Dr. R. Gnehm.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Eigentümer der Drahtseilbahn zum Reichenbachfall, Herr Arnold Bucher-Berner in Luzern, hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die 714 m lange Drahtseilbahn vom Hotel Reichenbach zum obern Reichenbachfall, samt Zugehör und Betrie^smaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 150,000 zu verpfänden. Das Anleihen wurde zur Deckung

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Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 14. August 1909 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 27. Juli 1909.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Verzollung von getrockneten Deniatrauben.

Gemäss Schlussnahme des Bundesrates vom 4. Dezember 1908 sind getrocknete Deniatrauben in Kisten zu Esszwecken nur dann zu Fr. 3 per q nach Nr. 34 des Tarifs zuzulassen, wenn dieselben der Vertragsbestimmung entsprechen, d. h. tatsächlich an der Grappe eingehen oder doch bei der Einfuhrverzollung nur einen ganz geringen Bruchteil an abgefallenen Beeren und Grappenfragmenten aufweisen.

Getrocknete Deniatrauben, welche der Vertragsbestimmung nicht entsprechen, sind ohne weiteres als getrocknete Weintrauben nach Nr. 33 des Tarifs zu Fr. 50 per q verzollbar.

B e r n , den 23. Juli 1909.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. IV.

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1909

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04.08.1909

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378-381

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