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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 25. November 1909.)

Die Zusatzübereinkunft von Brüssel vom 14. Dezember 1900, welche die internationale Übereinkunft vom 20. März 1883 betreffend den Schutz des gewerblichen Eigentums abändert, ist bis dahin von der Dominikanischen Republik nicht ratifiziert worden, ohne dass diese indessen die Absicht geäussert hätte, den Beitritt zu der genannten Übereinkunft zu verweigern.

Mit Note vom 21. Juni 1909 hat der Bundesrat die Republik von S. Domingo eingeladen, ihm mitteilen zu wollen, ob sie der Zusatzübereinkunft von Brüssel beizutreten wünsche oder nicht, mit dem Beifügen, dass, wenn bis zum 31. Oktober keine Antwort einlangen werde, er dieses Stillschweigen als Beitritt auffassen werde.

Nachdem bis heute kein gegenteiliger Bericht eingelangt ist, wird den Vereinsstaaten der Beitritt der Dominikanischen Republik zu der eingangs erwähnten Übereinkunft zur Kenntnis gebracht.

Es sind dies ausser der Schweiz folgende Staaten : Belgien, Brasilien, Cuba, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Japan, Italien, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Serbien, Spanien, Tunis, Ungarn und Vereinigte Staaten von Amerika.

(Vom 26. November 1909.)

Der Artikel 26 des Bundesgesetzes betreffend die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 besagt: ,,Die Zusammenlegung von Privatwaldungen zu gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und Benutzung ist zu fördern. Das Nähere bestimmt die kantonale Gesetzgebung.

Der Bund übernimmt die Kosten dieser Zusammenlegung, der Kanton die unentgeltliche Leitung der Bewirtschaftung durch sein Personal.

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Eine Zusammenlegung darf ohne Genehmigung der Kantonsregierung nicht wieder aufgehoben werden.tt Der Bundesrat hat nun betreffend die Tragung der Kosten bei Zusammenlegung von Privatwaldungen, gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes betreffend die Forstpolizei, grundsätzlich beschlossen : Der Bund übernimmt die Kosten : 1. der Vermessung der Waldungen, die nach der eidgenössischen Instruktion für die Detailvermessung der Waldungen vom 14. September 1903 zu geschehen hat; 2. der Vermarchung der zusammengelegten Waldung nach kantonaler Instruktion. Eine zur Vermessung der Waldteile hinreichend genaue Vermarchung letzterer wird vorausgesetzt ; 3. der allfällig erforderlichen Gehülfen (Handlanger) bei Ermittlung des Wertes der einzelnen Waldteile, welch letztere Sache des kantonalen Forstpersonals ist.

Die Kosten der notariellen Zu- und Abfertigung werden vom Bunde nicht vergütet.

(Vom 30. November 1909.)

Herrn Karl Würgler, von Russikon (Zürich), wird die nachgesuchte Entlassung als schweizerischer Konsul in Kiew, unter Verdankung der geleisteten Dienste, erteilt. Als Nachfolger wird ernannt: Herr Gabriel J e n n y , von Glarus, in Kiew.

Am 24./29. November 1909 ist in Bern ein Protokoll unterzeichnet worden über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde von Norwegen zu der internationalen Übereinkunft betreffend Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde.

Den Vertragsstaaten wird hiervon Kenntnis gegeben. Es sind dies ausser der Schweiz folgende : Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Columbien, Congo, Cuba, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritaunien, Guatemala, Honduras, Japan, Italien, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Persien, Peru, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Serbien, Siain,

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Spanien, Türkei, Ungarn, Uruguay, Venezuela und Vereinigte ·Staaten von Amerika.

Mit Note vom 26. November 1909 macht die französische Botschaft in Bern gemäss Art. 3 des internationalen Übereinkommens betreffend das Verbot der Verwendung von weissem {gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie, vom 26. September 1906, dem Bundesrate Mitteilung vom Beitritte nachstehender Kolonien zum genannten Übereinkommen : Côte des Somalis, Réunion, Madagascar et dépendances, Afrique occidentale française, Etablissements français de l'Orient, Nouvelle Calédonie.

Den Vertragsstaaten wird vom Beitritt der erwähnten Kolonien Kenntnis gegeben.

Es sind dies ausser der Schweiz die folgenden : Dänemark, Deutschland, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande und Spanien. ' Der Art. 25 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen überträgt dem Laboratorium des schweizerischen Gesundheitsamtes im wesentlichen folgende Aufgaben: 1. Besorgung der für die Ausführung des Gesetzes notwendigen technischen und experimentellen Vorarbeiten; .2. Abgabe von Gutachten und Berichten zuhanden der Bundesbehörde und Besorgung weiterer ihr von derselben zugewiesenen Arbeiten auf dem Gebiete der Lebensmitteluntersuchung und Hygiene; 3. Sammlung und Nachprüfung der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschungen auf dem Gebiete der Lebensmitteluntersuchung und Ergänzung durch eigene Arbeiten.

Die in Ausführung dieser Bestimmungen vorgenommenen Arbeiten und Untersuchungen, erstatteten Gutachten und Berichte ·etc. müssen, damit sie ihren Zweck erfüllen können, veröffentlicht werden. Diese Publikationen sollen den Sanitätsbehörden der Kantone, den Kantons- und Gemeindechemikern, den kantonalen Lebensmittelinspektoren, den eidgenössischen Lebensmittelexperten ·und allfälligen sonstigen Amtsstellen jeweilen unentgeltlich zugesandt werden. Ausserdem wird beabsichtigt, diese Veröffentlichungen in den Buchhandel zu bringen.

Bundeshlatt. 61. Jahrg. Bd. VI.

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Auf den Antrag des Departementes des Innern wird dieses ermächtigt, unter dem Namen ^Mitteilungen aus dem Gebiete der Lebensmitteluntersuchungen und Hygiene" eine in freier Folge erscheinende Publikation, die Arbeiten aus dem vorgenannten Gebiete enthält, herauszugeben.

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. Dem Kanton G r a u b ü n d e n für Aufforstungs-und Verbauungsarbeiten im Rüfitobel, Gemeinde Vais: 80 °/o an dje Kosten der Aufforstung, Entwässerung und Lawinenverbauung von zusammen Fr. 38,800 . Fr. 31,040 50 % an die übrigen Kosten von Fr. 11,200 . . fl 5,600 Zusammen Fr. 36,640 Hierzu kommt als Entschädigung für Ertragsausfall .der aufzuforstenden Weide der fünffache jährliche bisherige Reinertrag von Fr. 500 gleich Fr. 2500.

2. Dem Kanton W a a d t an die ergangenen Mehrkosten von Fr. 6464 für die Erstellung eines Weges in den Waldungen von Frassette bei Marchissj: 20%, im Maximum Fr. 1292. 80.

(Vom 3. Dezember 1909.)

Herr Oberstkorpskommandant Eugen F a h r l ä n d e r in Aarau wird auf sein Gesuch und unter Verdankung der geleisteten Dienste auf 1. Januar 1910 vom Kommando des 2. Armeekorps und aus der Wehrpflicht entlassen.

Zu Oberstkorpskommandanten werden befördert: Herr Oberstdivisionär Theophil S p r e c h e r , Chef der Generalstabsabteilung und Kommandant der 8. Division, in Bern ; Herr Bberstdivisionär Eduard Will, Kommandant der 3. Division, in Bern.

Es werden ernannt: a. zum Kommandanten des 1. Armeekorps : Herr Oberstkorpskommandant Peter I s l e r in Bern, zurzeit Kommandant des 4. Armeekorps ; b. zum Kommandanten des 2. Armeekorps : Herr Oberstkorpskommandant Eduard Will in Bern;

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· zum Kommandanten des 4. Armeekorps : Herr Oberstkorpskommandant Th. S p r e c h e r in Bern.

Übernahme des Kommandos durch die sub a und c Genannten sofort, durch den sub b Genannten auf 1. Januar 1910.

"Wahlen.

(Vom 30. November 1909.)

Departement des Innern.

Landeshy d r o g r a p h i e .

Ingenieur II. Klasse:

Robert Pesson, Ingenieur, von Plan-les-Ouates(Genf), in Bern

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postdienstchef in Baden:

Otto Breitschmid, von Wohlen (Aargau), Postcommis in Wohlen (Aargau).

(Vom .3. Dezember 1909.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postverwalter in Muri (Aargau) : Herzog, Joseph, von Hornussen (Aargau), Postcommis in Zofingen.

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