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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstelle des Bundes.

Mutationen im

Bestand der Auswanderungs-Unteragenten während des III. Quartals 1895.

Als Unteragenten sind ausgetreten : Von der Agentur Rommel & de. in Basel: Herr Hofer, Christian, in Thun.

,, Bolliger, Rudolf, in Zürich.

Von der Agentur Wirth-Herzog in Aarau : Herr Pfeiffer. Joh. Kaspar, in St. Gallen.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Sonderegger, Johann, in Chur.

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Gambon, Jak. Matthias, in Chur.

914 Als Unteragenten sind angestellt worden: Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Bürcher, Ernst, in Brig.

,, Jung, Karl Joh., in Chur.

Von der Agentur Rornmel & de. in Basel : Herr Hellstern, Karl Franz, in Zürich.

Von der Agentur J. Leuenberger & de. in Biel: Herr Leuenberger, Hans, in Thun.

,, Wüthrich, Jakob, in Erlenbach.

,, von Grünigen, Robert, in Blankenburg.

Von der Agentur Wirth-Hersog in Aar au: Herr Rohner, Karl, in St. Gallen.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio ; Herr Örtli, Heinrich, in Ennenda.

B e r n , Ende September 1895.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Abteilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Der Jahrgang 1894 der schweizerischen Handelsstatistik (Jahresband, nebst Bericht und zwei graphischen Tabellen) ist erschienen und kann bei allen Postbureaux, sowie beim Bureau für Handelsstatistik (alter Zähringerhof, Bern) bestellt werden. Preis Fr. 5.

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tafeln (jede à 50 Cts.)

werden auch separat abgegeben.

B e r n , den 20. September

1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

915

Bekanntmachung.

Beproduziert.

In Österreich-Ungarn wurden jüngst Gesetze und Verordnungen erlassen betreffend den allmählichen Rückzug der gemeinsamen Staatsnoten und der Scheidemünzen zu zwanzig und vier Kreuzern.

Die Bestimmungen betreffend den Rückzug der Staatsnoten zu einem Gulden dürften für den schweizerisch-österreichischen Grenzverkehr von besonderer Wichtigkeit sein. Es wird deshalb bekannt gegeben : 1. Die a l l g e m e i n e V e r p f l i c h t u n g zur Annahme der Staatsnoten zu einem Gulden an Zahlungsstatt erlischt mit dem 31. D e z e m b e r 1895.

2. Die k. k. Staatskassen und Ämter, sowie die k. und k.

gemeinsamen Kassen sind verpflichtet, diese Staatsnoten noch bis zum 30. J u n i 1896 als Zahlung anzunehmen und» bei den als Auswechslungsstellen fungierenden Kassen, sowie hei der Reichscentralkasse in Wien auch in Umwechslung gegen andere Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, entgegenzunehmen.

3. Vom 1. Juli 1896 an bis zum 31. D e z e m b e r 1899 sind die Staatsnoten zu einem Gulden nur noch bei den als Umwechslungsstellen fungierenden k. k. Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien in Umwechslung gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, anzunehmen.

4. Vom 31. Dezember 1899 an findet eine Einlösung dieser Staatsnoten ü b e r h a u p t n i c h t m e h r statt.

5. Die Sil b e r s ch ei d e m ü n z e n zu z w a n z i g Kreuzern und die K u p f e r s c h e i d e m ü n z e n zu v i e r Kreuzern sind im Privatverkehr nur noch bis einschließlich 31. Dezember 1894, von den öffentlichen Kassen und Ämtern bis 31. Dezember 1895 in Zahlung zu nehmen; nach letzterem Termin erlischt j e d e V e r p f l i c h t u n g des Staates zur Einlösung.

B e r n , den 14. August 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

916

Bekanntmachung.

Keproduziert.

Der Umstand, daß Deutsehe, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibriiigen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverhand entlassene Deutsche in öemäßheit des deutschen Gesetzes üher Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerher ntn das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande (Entl a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bandeskanzlei.

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1895

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43

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1895

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913-916

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