Übersetzung1

Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien zur Änderung des Abkommens vom 12. November 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 9. September 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 In Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat und der Ministerrat der Republik Albanien, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. November 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach als «das Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a (Unter das Abkommen fallende Steuern) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «a) in Albanien: (i) die Steuern vom Einkommen (tatimet mbi te ardhurat), einschliesslich der Steuer vom Gewinn juristischer Personen (duke perfshire tatimin mbi fitimin e shoqerive), der Steuer vom Einkommen natürlicher Personen (tatimin mbi te ardhura personale) und der Steuer vom Kapitalgewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens (tatimin e te ardhurave nga kapitali ose nga tjetersimi I pasurive te luajshme dhe te paluajtshme), (ii) die Steuer auf der Geschäftstätigkeit von Kleinunternehmen (tatimi i aktiviteteve te biznesit te vogel), und (iii) die Steuer vom Vermögen (taksimi mbi pasurine), (im Folgenden als «albanische Steuer» bezeichnet);»

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

BBl 2015 8593 SR 0.672.912.31

2015-2489

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Albanien

Art. II Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b (Allgemeine Begriffsbestimmungen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;» Art. III Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii (Allgemeine Begriffsbestimmungen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «(ii) in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;» Art. IV Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Körperschaften.

Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.» Art. V 1. Die Absätze 3­6 von Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens werden zu den Absätzen 4­7.

2. Der folgende neue Absatz 3 wird in Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens eingefügt: «3. Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Zinsen gezahlt werden: a)

an eine Vorsorgeeinrichtung; oder

b)

an die Regierung des anderen Staates, seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder seine Nationalbank.»

3. Der umnummerierte Absatz 6 von Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne 8596

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Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.» Art. VI Absatz 5 von Artikel 12 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.» Art. VII Absatz 3 von Artikel 24 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «3. Sofern nicht Artikel 9, 11 Absatz 7 oder 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.» Art. VIII Die folgenden Absätze 5 und 6 werden in Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens angefügt: «5. Wenn: a)

eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und

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b)

die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizuführen;

sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

6. Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 26 Absatz 2.» Art. IX Die Artikel 26, 27 und 28 des Abkommens werden zu den Artikeln 27, 28 und 29.

Art. X Der folgende Artikel 26 (Informationsaustausch) wird in das Abkommen eingefügt: «Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für 8598

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solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.» Art. XI 1. Absatz 4 des Protokolls zum Abkommen wird zu Absatz 6.

2. Der folgende neue Absatz 4 wird im Protokoll zum Abkommen eingefügt: «4. Zu den Art. 10, 11, 12 und 21 a)

Die Artikel 10, 11, 12 und 21 gelten nicht für Einkünfte, die aus einem Geschäft, einem Teil eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften resultieren oder von einem Rechtsträger vereinnahmt werden, wenn der hauptsächliche Zweck des Abschlusses des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge der Geschäfte oder der Errichtung des Rechtsträgers darin besteht, die Vorteile nach Artikel 10, 11, 12 oder 21 in Anspruch zu nehmen, und wenn bei Ausklammerung des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge von Geschäften oder des Rechtsträgers diese Einkünfte einer Person zugerechnet würden, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.

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b)

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Dividenden, die aus einem Geschäft, einem Teil eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften resultieren oder von einem Rechtsträger vereinnahmt werden, wenn der hauptsächliche Zweck des Abschlusses des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge der Geschäfte oder der Errichtung des Rechtsträgers darin besteht, die Vorteile von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a in Anspruch zu nehmen, und wenn bei Ausklammerung des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge von Geschäften oder des Rechtsträgers diese Dividenden einer Person zugerechnet würden, die die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf diese Dividenden nicht erfüllt.

c)

Würden die Einkünfte bei Ausklammerung des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge von Geschäften oder des Rechtsträgers einer Person zugerechnet, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder nach einem anderen Abkommen zu Vorteilen in Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, so liegt der Hauptzweck des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge von Geschäften oder des Rechtsträgers nicht in der Inanspruchnahme der Vorteile nach Artikel 10, 11, 12 oder 21.»

Art. XII Der folgende Absatz 5 wird im Protokoll zum Abkommen eingefügt: «5. Zu Art. 11 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats bedeutet, die den Vorschriften dieses Staats unterstehen und von den Steuern vom Einkommen generell ausgenommen sind und hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen. Der Ausdruck umfasst: a)

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in Albanien, sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Gesetz Nr. 10197 vom 10.12.2009 über die Fonds der freiwilligen Vorsorge, (ii) dem Gesetz Nr. 7703 vom 11.05.1993 über die Sozialversicherungen in der Republik Albanien, (iii) dem Gesetz Nr. 10142 vom 15.05.2009 über die ergänzenden Sozialversicherungen für Angehörige der Streitkräfte, der Staatspolizei, der Nationalgarde, der Nachrichtendienste, der Gefängnispolizei, der Feuerpolizei, der Rettungspolizei und der internen Kontrolldienste der Republik Albanien,

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(iv) dem Gesetz Nr. 8097 vom 21.03.1996 über die Zusatzrenten für Personen, die Verfassungsfunktionen ausübten, und die Angestellten des Staates, (v) dem Gesetz Nr. 10139 vom 15.05.2009 über die Zusatzrenten für die Angestellten von Universitäten, Hochschulen, des Forschungszentrums für albanische Studien, der Akademie der Wissenschaften und aller anderen öffentlichen Forschungsinstitutionen in der Republik Albanien, mit akademischen Titeln, (vi) dem Gesetz Nr. 150/2014 über die Renten für Bergleute; b)

in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20066 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, (iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und (v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

c)

sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden, entsprechend der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.»

Art. XIII Der folgende Absatz 7 wird im Protokoll zum Abkommen angefügt: «7. Zu Art. 12 In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, sofern Albanien mit einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein anderes Abkommen abschliesst, das einen tieferen als den in Artikel 12 vorgesehenen Steuersatz von 5 Prozent aufweist, dieser tiefere Satz, sobald er zwischen Albanien und diesem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums anwendbar ist, automatisch auch auf das vorliegende Abkommen Anwendung findet.»

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SR 831.10 SR 831.20 SR 831.30 SR 831.40

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Art. XIV Der folgende Absatz 8 wird im Protokoll zum Abkommen angefügt: «8. Zu Art. 26 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i­v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

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Art. XV 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.

2. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;

c)

hinsichtlich Artikel 25 Absätze 5 und 6 auf Verständigungsverfahren: (i) die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls bereits hängig sind (in diesen Fällen beginnt die Dreijahresfrist nach Buchstabe b am Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls zu laufen), oder (ii) die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden;

d)

hinsichtlich Artikel 26 auf Informationen über Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Tirana am 9. September 2015, im Doppel in französischer, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des albanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für den Ministerrat der Republik Albanien:

Georges Martin Stellvertretender Staatssekretär Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Odeta Barbullushi Vize-Aussenministerin

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