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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar Februar

1895.

215 195

Januar bis Ende Februar

410

1894.

Zu- oder Abnahme.

160 241 401

·4- 55 ± 46

+

9

B e r n , den 11. März 1895.

[B.-B. 95.1. 293.]

Eidg. Auswanderungsbureau,

Administrative Sektion.

Bekanntmachung.

Der Bundesrat hat unterm 12. Februar eine definitive Ausgabe der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 28. Juni 1893 erlassen, welche auf 1. April nächsthin in Kraft tritt.

Exemplare dieser Verordnung können bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf zum Preise von 50 Cts. bezogen werden.

B e r n , den 1. März

1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. I.

56

826

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Seine Majestät der König von Belgien hat mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 einen jährlichen Preis von Fr. 25,000 behufs Aufmunterung y,u wissenschaftliehen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahr 1897 soll der Preis, welcher für die internationale oder gemischte Bewerbung bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgende Aufgabe am besten behandelt: ,,Es sind die meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse der Äquatorialgegenden Afrikas vom sanitarischen Standpunkte aus darzulegen.

,,Aus dem gegenwärtigen Stand unserer Kenntnisse in diesen Dingen sind die diesen Gegenden eigentümlichen Gesundheitsregeln abzuleiten, und es ist, gestutzt auf Beobachtungen, diejenige Lebensweise, Nahrung, Beschäftigung, sowie Art der Bekleidung und Wohnung auseinanderzusetzen, welche zur Erhaltung von Gesundheit und Kraft als die geeignetste erseheint.

,,Die für die Äquatorialgegenden Afrikas eigentümlichen Krankheiten sind in symptomatischer, ätiologischer und pathologischer Hinsicht zu beschreiben; ebenso ist ihre Behandlung sowohl vom prophylaktischen als vom therapeutischen Standpunkt aus anzugeben.

Die bei der Wahl und dem Gebrauch der Arzneimittel, sowie bei der Errichtung von Spitälern und Gesundheitsstationen zu befolgenden Grundsätze sind namhaft zu machen.

,,Bei ihren wissenschaftlichen Untersuchungen sowohl als bei ihren praktischen Schlußfolgerungen haben die Bewerber insbesondere die Existenzbedingungen für Europäer in den verschiedenen Gegenden des Congo-Beckens in Betracht zu ziehen.tt Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckte Werke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon gedruckten Werkes kann nur dann daran teilnehmen, wenn dasselbe erhebliche Abänderungen und Erweiterungen enthält und, wie die andern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der Jahre 1893, 1894, 1895 oder 1896, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein : französisch, flämisch, englisch, deutsch, italienisch und spanisch.

827 Die Ausländer, welche an der Bewerbung teilzunehmen wünschen, haben ihre geschriebenen oder gedruckten Werke vor dem 1. Januar 1897 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel einzusenden.

Falls ein geschriebenes Werk den Preis erhält, muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preiserteilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der eingegangenen Arbeiten wird einer von S. M. dem König von Belgien ernannten Jury zugewiesen ; dieselbe besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität.

B e r n , den 8. Oktober

1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1895

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1895

Date Data Seite

825-827

Page Pagina Ref. No

10 016 956

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