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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, *nO«*a

Kreisschreiben des

Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs zu Händen der Betreibungsämter, betreffend Wechselbetreibung (Art. 177 des Betreibungsgesetzes).

(Vom 3. September 1895.)

Laut Art. 177 des Betreibungsgesetzes k a n n der Gläubiger unter gewissen Voraussetzungen die W e c h s e l b e t r e i b u n g verlangen; er hat in diesem Falle den Wechsel oder Check dem Betreibungsamte zu übergeben.

Hieraus folgt, daß der Betreibungsbeamte die Wochselbetreibung nur dann einleiten darf, wenn der Gläubiger es auf dem Betreibungsbegehren ausdrücklich verlangt und überdies den Wechsel oder Check eingesandt hat.

Um jeden Zweifel hierüber zu beseitigen, haben wir die auf die Wechselbetreibung bezügliche Bemerkung am Fuße des Formulars Nr. l (Betreibungsbegehren) wie folgt abgeändert: ,,Verlangt der Gläubiger die Wechselbetreibung, so hat er dies hier zu bemerken und den Wechsel oder Check beizulegen."

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Auch wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird der Beamte laut Art. 178 B.-Gr. dem Begehren um Wechselbetreibung nur dann Folge geben, wenn die V o r a u s s e t z u n g e n der W e c h s e l b e t r e i b u n g vorhanden sind.

Diese Voraussetzungen sind folgende : 1. daß der Schuldner kraft Art. 39 oder 40 B.-G. der Konkursbetreibung unterliege ; 2. daß die vom Gläubiger eingereichte Forderungsurkunde alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels oder Checks besitze. Diese Erfordernisse sind aufgezählt in den Art. 722, 825 und 830 des Obligationenrechts; 3. daß der Wechsel oder Check eine wechselmäßige Verpflichtung des zu betreibenden Schuldners begründe. Dies wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn der zu Betreibende den Wechsel, sei es als Aussteller, Acceptant, Indossant oder Wechselbürge, u n t e r z e i c h n e t hat CO.-R.

808, 827, Ziffer 11, 836). Ob auch die Rechtsnachfolger eines Unterzeichners und die Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, deren Firma auf dem Wechsel steht, wechselmäßig haften, ist zur Zeit noch nicht durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellt. Es ist darum bis auf weiteres auch gegen solche Rechtsnachfolger und Kollektivgesellschafter die Wechselbetreibung zu bewilligen (man vergl, hierüber den Bundesratsentscheid i. S. Denzler, Archiv für Schuldbetreibung, Bd. III, Nr. 68).

Keinerlei wechselmäßige Verpflichtung aber trifft den Bezogenen oder Trassaten eines gezogenen Wechsels (O.-R. 722, Ziffer 7), solange er den Wechsel nicht gemäß O.-R. 739 angenommen (acceptiert) hat: der Bezogene, wenn er nicht zugleich Acceptant ist, ist n i c h t W e c h s e l s c h u l d n e r und darf unter keinen U m s t ä n d e n auf Wechsel b e t r i e b e n werden.

B e r n , den 3. September 1895.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, Abteilung für Schuldbetreibung und Konkurs:

E. Ruffy.

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Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1894 und 1895.

1895.

1894.

Monate.

Fr.

Januar

1895.

. . .

2,537,980. 28 2,630,257.56 2,964,380. 22 2,858,713. 88 3,594,574. 80 3,700,520. 39 3,462,302. 62 3,762,400. 43

April . . . .

Mai . .

Juni . .

Jnli . .

Augast .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

Fr.

Februar . . .

März . . . .

Mehreinnahme.

. 3,403,418. 31 3,860,385.57 . 3,367,873. 66 3,609,614. 05 . 3,311,424. 51 3,440,855.-- . 3,344,455.96 3,482,201. 67 . 3,448,679. 44 . 3,779,692. 56 . 3,674,332. 82 . 4,311,566. 29

92,277. 28

--

105,945. 59 300,097. 81 456,967. 26 241,740. 39 129,430. 49 137,745. 71

Total 41,200,681. 47 -- -- Auf Ende August 25,986,410. 36 27,344,948. 55 1,358,538.19

-- 105,666.34

-- -- -- -- -- --

-- --

Bekanntmachung.

Die italienische Gesandtschaft teilt mit, daß gemäß Art. 41 des italienischen Gesetzes vom 8. August 1895, Nr. 486, in Abweichung von den Bestimmungen des ersten Absatzes von Art. 27 des italienischen Gesetzes vom 10. August 1893, Nr. 449, diejenigen Noten der römischen Bank, welche nicht spätestens im Laufe des Monats Dezember nächsthin (1895) am Sitze der italienischen Bank in Rom zur Auswechslung präsentiert worden sind, als ungültig erklärt werden.

879 Diese Banknoten können bis auf weiteres nicht nur am Hauptsitz der italienischen Bank in Rom, sondern an allen andern Sitzen oder Filialen dieser Bank auf Vorlage bin ausgewechselt werden.

Sie werden an den genannten Orten entgegengenommen und für Rechnung des Inhabers zum Zwecke der Auswechslung gemäß den Bestimmungen in Art. 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. August 1893, Nr. 449, an den Hauptsitz in Rom befördert.

In diesem Falle erfolgt die Einlösung, wenn eine solche am Platze ist, am Hauptsitz der italienischen Bank in Rom und durch Vermittlung der Filiale, welche die einzulösenden Noten entgegengenommen hat.

B e r n , den 10. September 1895.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie

Inserate und litterarische Anzeigen.

Heu- und Strohlieferung.

Das Centralremontendepot der Kavallerie in Bern erläßt hiermit die Ausschreibung über die Lieferung von:

7500 Kilocentner Heu und 8000 ,, Stroh.

Die Lieferungsbedinge können schriftlich beim unterzeichneten Kommando bezogen werden. Die Angebote müssen schriftlich, verschlossen und mit der Aufschrift ,,Angebot für Fouragelieferung des Centralremontendepots" bis zum 80. September abends in Händen der unterzeichneten Amtsstelle sein. Die Lieferanten bleiben für ihre Angebote bis 15. Oktober 1895 haftbar.

B e r n , im September 1895.

(D.H.8193) [3/2]

Das Kommando des Kavallerie-Centralremontendepots.

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Jahr

1895

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.09.1895

Date Data Seite

876-879

Page Pagina Ref. No

10 017 170

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