Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu kosmetischen Mitteln, mit Ausnahme von Parfums und Eaux de Toilettes, die auf der Haut verbleiben, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG1 vom 23. Juli 2015

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 33 des Lebensmittelgesetzes (LMG2), gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG, gestützt auf den Antrag des Amts für Verbraucherschutz und Lebensmittelkontrolle des Kantons Zug vom 14. November 2012 nach Artikel 20 Absatz 5 THG, in Erwägung, dass nach Artikel 16a Absatz 1 THG in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel, die auf der Haut verbleiben, aufgrund der dosisabhängigen toxischen Effekte sowie der sensibilisierenden oder allergisierenden Wirkung von vielen ätherischen Ölen, die Gesundheit von Menschen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b THG gefährden können, wurde mittels Allgemeinverfügung, publiziert im Bundesblatt am 5. November 20133, die Bereitstellung für bzw. die Abgabe an Dritte sowie die berufliche oder gewerbliche Einfuhr von kosmetischen Mitteln, welche auf der Haut verbleiben und welche die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, dahingehend eingeschränkt, dass deren Gehalt an ätherischen Ölen, einzeln oder in Mischungen (Summenwert), den Anforderungen von Anhang 3 der Verordnung über kosmetische Mittel4 entsprechen muss, gestützt auf das Wiedererwägungsgesuch des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 2015, wonach dargelegt wurde, dass die Einschränkung für Parfums und Eaux de Toilette aufzuheben sei, da die Exposition bei der Anwendung von ätherischen Ölen in diesen Produkten deutlich geringer sei als in anderen kosmetischen Mitteln, die auf der Haut verbleiben, da Parfums und Eaux de Toilette üblicherweise nur einmal täglich und in sehr geringen Mengen aufgetragen werden, und folglich keine Gesundheitsgefährdung von ätherischen Ölen in diesen Produkten ausgehe, in Erwägung, dass das Vollzugsorgan nach Artikel 20 Absatz 5 THG die geeigneten Massnahmen nach Artikel 19 Absatz 7 THG trifft, wenn ein nach Artikel 16a Absatz 1 THG eingeführtes Produkt ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a­e THG darstellt, 1 2 3 4

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) BBl 2013 8392­8393 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über kosmetische Mittel (SR 817.023.31)

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in Erwägung, dass genügende Rückkommensgründe vorliegen, die eine Wiedererwägung der Allgemeinverfügung, publiziert am 5. November 20135, zulassen, verfügt:

1. Massnahmen Kosmetische Mittel, mit Ausnahme von Parfums und Eaux de Toilettes, die auf der Haut verbleiben und welche die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, dürfen nicht für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn deren Gehalt an ätherischen Ölen, einzeln oder in Mischungen (Summenwert), den Anforderungen von Anhang 3 der Verordnung über kosmetische Mittel nicht entspricht.

2. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG6) die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Aufhebung der Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Gesundheit vom 5. November 2013 Die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Gesundheit zu kosmetischen Mitteln, die auf der Haut verbleiben, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG7, wird aufgehoben.

4. Rechtsmittel Diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG).

28. Juli 2015

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

BBl 2013 8392­8393 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) BBl 2013 8392­8393

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