Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

20. April 2015

Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft AG, Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderung des Kollektivtarifes betrifft eine Senkung der Risikoprämien um ca.

4,5 % und eine Erhöhung der Kostenprämien um ca. 12 %. Die Umwandlungssätze überobligatorischer Altersguthaben werden neu mit einem Zinssatz von 3,1 % statt mit 3,5 % bestimmt. Dadurch sinken die Umwandlungssätze um maximal 5 %.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 reichte die Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für ihren Kollektivtarif KT2015 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 20. April 2015 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2016 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

12. Mai 2015

2015-1316

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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