15.031 Botschaft zur Ausgestaltung und Unterstützung des Schweizerischen Innovationsparks vom 6. März 2015

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu folgenden Bundesbeschlüssen: 1

Bundesbeschluss über die Unterstützung des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark

2

Bundesbeschluss über die Abgabe von Grundstücken des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. März 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2014-1992

2943

Übersicht Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat zwei Massnahmen zur Unterstützung des Schweizerischen Innovationsparks: einen befristeten Rahmenkredit von 350 Millionen Franken für Bürgschaften und einen Grundsatzentscheid zur Abgabe von Grundstücken des Bundes im Baurecht.

Der Bundesrat will die Entstehung des Schweizerischen Innovationsparks in der Legislaturperiode 2011­2015 ermöglichen. Der Innovationspark soll dazu beitragen, die führende Rolle der Schweiz als Innovationsnation und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit für die kommenden Jahre und Jahrzehnte zu sichern.

Die eidgenössischen Räte haben 2012 mit der Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (FIFG) die gesetzlichen Grundlagen für die Unterstützung des Bundes zugunsten eines Innovationsparks geschaffen. Die vorliegende Botschaft fasst die seither intensiv geleisteten Vorarbeiten, namentlich der Kantone, zusammen und beschreibt die konkrete Ausgestaltung des Schweizerischen Innovationsparks als Startkonfiguration von zwei Hub-Standorten im Umfeld der beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ­ vorerst ­ zwei Netzwerkstandorten. Ausgestaltung und Organisation sind flexibel genug, um eine dynamische Entwicklung des Innovationsparks zu ermöglichen. Seine Dachorganisation wird konform zu den Bestimmungen des FIFG als privatrechtliche Stiftung ausgestaltet.

Mit dem Kreditbeschluss beantragt der Bundesrat einen Rahmenkredit von 350 Millionen Franken zur Verbürgung zweckgebundener Darlehen. Mit dieser Bürgschaft kann die Stiftung Fremdkapital bei Privaten oder am Finanzmarkt zu bevorzugten Konditionen aufnehmen, um damit ihren Standortträgern Darlehen für die Vorfinanzierung von Forschungsinfrastrukturen (Geräte, Einrichtungen) zu gewähren. Eine Verwendung für die Erstellung von Gebäuden ist nicht vorgesehen. Die Bürgschaft des Bundes ist befristet und zweckgebunden; die Freigabe erfolgt in Etappen durch den Bundesrat.

Mit dem Grundsatzbeschluss beantragt der Bundesrat die Zustimmung zur Unterstützung des Innovationsparks durch die Abgabe von Grundstücken im Besitz des Bundes. Die Abgabe soll grundsätzlich im Baurecht und ohne Verzicht auf Baurechtszinsen erfolgen. Wenngleich der diesbezügliche Entscheid in der Kompetenz der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes liegt, legt der Bundesrat das
Vorhaben dennoch den eidgenössischen Räten vor, da es unter anderem die wichtigste strategische Landreserve des Bundes betrifft, nämlich einen Teil des Areals des heutigen Militärflugplatzes Dübendorf.

Der Schweizerische Innovationspark wird durch die Standortkantone, die Privatwirtschaft und die beteiligten Hochschulen realisiert. Der Bund übernimmt keine Trägerverantwortung. Die zwei mit der vorliegenden Botschaft beantragten Unterstützungsmassnahmen des Bundes berücksichtigen diese subsidiäre Rolle.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1

Ausgangslage und Rahmenbedingungen 1.1 Was ist ein Innovationspark?

1.1.1 Begriffe 1.1.2 Innovationspark ist nicht gleich Technopark 1.1.3 Erfolgsfaktoren und internationale Vergleiche 1.2 Heutige Innovationsförderpolitik 1.3 Innovationspark als neues Instrument 1.3.1 Sinn und Zweck 1.3.2 Innovation als Bestandteil der Marke Schweiz 1.3.3 Rechtliche Abstützung im neuen FIFG 1.3.4 Umsetzung durch Kantone und Privatwirtschaft 1.4 Interesse des Bundes am Vorhaben 1.5 Ein Generationenprojekt

2947 2947 2947 2948 2948 2950 2952 2952 2952 2953 2954 2954 2955

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Ausgestaltung 2.1 Grundsätze des Bundes 2.2 Umsetzungskonzept 2.2.1 Vorarbeiten 2.2.2 Antrag der VDK an das WBF 2.2.3 Würdigung durch den Bundesrat 2.3 Nationale Trägerschaft 2.3.1 Organisation und Aufgaben 2.3.2 Finanzierung 2.3.3 Übergangsphase, Anschlussverträge der Standorte 2.4 Startkonfiguration 2.4.1 Hub-Standorte 2.4.2 Netzwerkstandorte 2.4.3 Nachverfahren, spätere Prüfung 2.5 Entwicklungsperspektiven

2955 2955 2956 2956 2958 2958 2960 2960 2962 2962 2963 2963 2966 2968 2968

3

Unterstützungsmassnahmen 3.1 Bestehende Instrumente 3.2 Unterstützung des Bundes 3.2.1 Vorgesehener Verwendungszweck 3.2.2 Bürgschaft des Bundes 3.2.3 Abschätzung der Gesamthöhe eines Rahmenkredits 3.2.4 Höhe und Laufzeit der Bundesbürgschaft 3.2.5 Risikobeurteilung 3.2.6 Bundesbeschluss 1 (Kreditbeschluss) 3.3 Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz 3.3.1 Allgemeine Erwägungen 3.3.2 Vorgehen bezüglich Dübendorf 3.3.3 Andere Standorte 3.3.4 Bundesbeschluss 2 (Grundsatzbeschluss)

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4

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6

Auswirkungen 4.1 Auswirkungen auf den Bund 4.1.1 Finanzielle Auswirkungen 4.1.2 Personelle Auswirkungen 4.1.3 Andere Auswirkungen 4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 4.5 Auswirkungen auf die Umwelt 4.6 Auswirkungen auf die Zuwanderung

2

2980 2980 2980 2981 2982

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates 5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 5.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

2982 2982 2983

Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 6.2 Erlassform 6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 6.4 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

2983 2983 2984 2984 2984

Anhang: Statuten der Stiftung «Swiss Innovation Park» 1

2978 2978 2978 2979 2979

2986

Bundesbeschluss über die Unterstützung des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark (Entwurf)

2997

Bundesbeschluss über die Abgabe von Grundstücken des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark (Entwurf)

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Botschaft 1

Ausgangslage und Rahmenbedingungen

Die schweizerische Forschungs- und Innovationslandschaft zählt zu den besten weltweit. Internationale Spitzenhochschulen treffen auf ein überdurchschnittlich hohes Engagement der Privatwirtschaft im Bereich der Forschung und Entwicklung.

Alle am Innovationsprozess beteiligten Akteure ziehen am gleichen Strang, wenn es darum geht, in der Schweiz eine innovationsfreundliche Umgebung zu schaffen. Zu den Stärken zählen eine breite Themenvielfalt (Diversifikation), vielschichtige Kompetenzen dank eines hervorragenden Bildungssystems, eine erstklassige Infrastruktur und das Bekenntnis zu Qualität und Exzellenz. Dies bietet den Nährboden für die Attraktivität der Schweiz für in- und ausländische Forschungs- und Entwicklungsfirmen, für das Zusammenspiel öffentlicher und privater Forschung und für die Umsetzung der Ergebnisse in Produkte und Dienstleistungen.

Ein Innovationspark soll dazu beitragen, die starke Rolle der Schweiz als führende Innovationsnation und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit für die kommenden Jahre und Jahrzehnte zu sichern. Diesbezügliche Wettbewerbsvorteile sollen durch die Kombination von öffentlicher und privater Spitzenforschung und unternehmerischer Innovationstätigkeit entstehen. Das Zusammenspiel von Wissenschaft und Wirtschaft wird verstärkt, die Wahrscheinlichkeit für eine vermehrte Nutzung der Resultate in der Schweiz wird erhöht. Letztlich sollen über einen Innovationspark mehr private Forschungsinvestitionen in die Schweiz geholt und die bestehenden besser genutzt werden.

1.1

Was ist ein Innovationspark?

1.1.1

Begriffe

Innovation ist das zentrale Element für die Prosperität der Schweizer Volkswirtschaft. In einem rohstoffarmen Land wie der Schweiz sichern Wissen, Kreativität und Innovation den Wohlstand. Innovation bedeutet, neue Ideen, Verfahren und Dienstleistungen erfolgreich umzusetzen und zu kommerzialisieren.

Ein Innovationspark ist eine entwicklungsfähige Infrastruktur (Stadtquartier, Campus), die optimale Voraussetzungen für Innovationsaktivitäten schafft und damit die erfolgreiche Umsetzung am Markt erleichtert. Eine solche Infrastruktur liegt an hoch attraktiver, international leicht erreichbarer Lage und ist bestens an öffentliche Verkehrsmittel und -achsen angebunden. Er umfasst nicht nur Arbeitsplätze und angrenzende Dienstleistungen, sondern bietet auch Raum für Erholung, Freizeit und Sport.

Ein Innovationspark erleichtert den Wissensaustausch, das gemeinsame Arbeiten und die gegenseitige Inspiration. Diese Art der Vernetzung und des Wissenstransfers funktioniert nachweislich am besten im direkten Gespräch der zu vernetzenden Partner, weshalb der räumlichen Nähe eine so aussergewöhnlich hohe Bedeutung

2947

zukommt.1 Innovationsparks fördern die Zusammenarbeit über institutionelle und fachliche Grenzen hinaus. An einem solchen Standort erleichtern die Strukturen im Netzwerk die Zusammenarbeit und den regelmässigen Austausch. Die Wahrscheinlichkeit für Innovationen, insbesondere an den Schnittstellen unterschiedlicher Disziplinen und Branchen, wird erhöht.

1.1.2

Innovationspark ist nicht gleich Technopark

Die Unterscheidung von Technoparks und Innovationsparks fällt leicht, wenn die beiden Konzepte in Relation zu ihrem jeweiligen Markt und zum Wettbewerb gesetzt werden.

Die Schweiz kennt bereits eine Vielzahl von Technoparks. Diese stellen Jungunternehmen Mietobjekte und zentrale Dienste zur Verfügung und bedienen zumeist ein regionales Einzugsgebiet. Technoparks können zwar schon auch Firmen in einer fortgeschrittenen Professionalisierungsphase beherbergen; allerdings sind die räumlichen Verhältnisse von Technoparks zumeist stark beschränkt und es werden bestehende Immobilien genutzt. Damit leistet ein Technopark keinen originären Beitrag zur Ansiedlung und räumlichen Konzentration von grossen Unternehmen einerseits und Forschungsinstitutionen andererseits.

Ein Innovationspark hebt sich von einem Technopark sowohl in der Grösse als auch im Mix der angesiedelten Firmen und in seiner generellen Funktionsweise deutlich ab. Die Zielgruppe eines Innovationsparks sind primär arrivierte, international ausgerichtete Unternehmen, die wegen der Nähe zur öffentlichen Forschung und einer starken privaten Forschungs- und Entwicklungsbasis in der Schweiz sind oder an einer längerfristigen Ansiedlung in der Schweiz interessiert sind. Sie generieren aus dem theoretischen Wissen der benachbarten Forschungspartner marktreife Produkte oder entwickeln mit Hilfe der Forschungsakteure, die sie am Standort vorfinden, Lösungen für Kundenprobleme. Daneben bieten diese Unternehmen den Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen attraktive Ausbildungs- und Arbeitsplätze in ihrem Lebensumfeld an. Der Wettbewerb der an einem Innovationspark entwickelten Innovationen ist fast immer global, ebenso wie der potenzielle Markt der Produkte.

1.1.3

Erfolgsfaktoren und internationale Vergleiche

Ein Innovationspark führt die Teile einer Wertschöpfungskette in Forschung und Entwicklung zusammen. Damit wird der Zugang von Unternehmen zu akademischem Wissen, zu Forschungsresultaten und neuesten technischen Erkenntnissen verbessert, Wissen effizient transferiert und ein Kreativitätspotenzial genutzt. Dabei sind nach heutigem Wissensstand die nachfolgenden Erfolgsfaktoren ausschlaggebend:2

1 2

Machbarkeitsstudie für einen nationalen Innovationspark, Verein Stiftung Forschung Schweiz, Bern, 2007 (abrufbar unter www.swissinnovationpark.ch > Hintergrund) Aufbaukonzept für einen Schweizerischen Innovationspark, Ernst Basler & Partner, Zürich, April 2013 (abrufbar unter www.vdk.ch > Innovationspark)

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­

Nähe zu renommierten Hochschulen und Unternehmen: Die räumliche Nähe von Hochschulen und Industrie erleichtert die innovationsfördernde Zusammenarbeit, verstärkt den Austausch und ist entscheidend für die Abschöpfung von sogenannten Spillover-Effekten, d.h. der Übertragung von vorhandenen Kenntnissen an Schnittstellen von Disziplinen, die grundsätzlich abrufbar, aber nicht einzeln dokumentiert sind. Die räumliche Nähe macht die Fachleute miteinander bekannt; es entstehen formelle und informelle Netzwerke.

­

Bewusste Schwerpunktbildung oder breite Ausrichtung: Innovationsparks fokussieren oft auf einzelne technologische Schwerpunktgebiete. Eine überregional bedeutsame Konzentration von in diesen Gebieten führenden Unternehmen erhöht die Anziehungskraft für weitere Unternehmen und führt zu Akzeptanz in der Bevölkerung. Gleichzeitig sind Innovationen zunehmend das Ergebnis von Kombinationen von unterschiedlichem Knowhow aus gänzlich unterschiedlichen Disziplinen (z.B. Mechatronik, biokompatible Werkstoffe, Telemedizin). Eine bewusste Schwerpunktbildung ist für Standorte interessant, die bereits eine hohe Anzahl Forschungsund Industriepartner im jeweiligen Gebiet vorweisen können. Ein bewusster Verzicht auf Schwerpunktbildung oder ein «breiter» Schwerpunkt ist nur für international renommierte Hochschulstandorte mit diversifizierten Wirtschaftspartnern möglich.

­

Anker als Anziehungspunkt für weitere kreative Köpfe: Im Innovationspark müssen anerkannte Forscherinnen und Forscher in den jeweiligen Fachgebieten arbeiten. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, braucht es einen Treiber, der als Anziehungspunkt fungiert. Dabei kann es sich um eine international exzellente Hochschule oder um ein international renommiertes Grossunternehmen (beides sogenannte Anker) handeln. Beispielhaft ist die Entstehungsgeschichte des berühmten «Research Triangle Parks» in North Carolina (USA): Der im Zentrum der drei Universitäten Duke, Chapel Hill und Raleigh geplante Wissenschaftspark blieb lange Zeit leer, bis der Gouverneur den Vorsitzenden von IBM überzeugen konnte, dort zumindest eine Produktionslinie zu errichten. Von da an entwickelte sich der Park hervorragend. Entscheidend war, dass der Name IBM als Anker diente und damit Attraktivität und Reputation versprach.

­

Fertig erschlossene Flächen: Ein Angebot an Entwicklungsflächen muss zum Beispiel für Neuansiedlungen vorhanden sein. Dabei ist zentral, dass diese Flächen fertig erschlossen sind und alle raum- und zonenplanerischen Voraussetzungen bereits erfüllt sind. Ein Interessent braucht möglicherweise Jahre, um sich für ein Engagement im Innovationspark zu entscheiden.

Sobald er sich entschieden hat, muss es schnell gehen können. Es muss daher im Vorfeld sichergestellt sein, dass die Entwicklung mit den Bestimmungen und Zielsetzungen der Raumplanung in Einklang steht und die entsprechenden direktdemokratischen Prozesse vollzogen sind. In diesem Kontext ist es auch wichtig, als Betreiber eines Innovationsparks abwarten zu können ­ nicht jeder Interessent passt auf das Areal.

­

Erreichbarkeit: Alle erfolgreichen Innovationsparks zeichnen sich durch eine Anbindung an Autobahnen, Eisenbahnen und Flughäfen aus. Diesem Aspekt wird häufig bei der vorschnellen Umnutzung früherer Industriebrachen oder bei Entwicklungsprojekten in unzugänglichen Randgebieten zu 2949

wenig Aufmerksamkeit geschenkt. So gibt es Beispiele von Trabantenstädten und Industriearealen in Osteuropa und Asien, die zeigen, dass die beste Infrastruktur ungenutzt bleibt, wenn der Park nicht an attraktiver Lage mit leichter (internationaler) Erreichbarkeit liegt.

­

Park-Management und internationale Vermarktung: Weltweit werden alle erfolgreichen Innovationsparks strategisch und operativ professionell geführt. Ein Standort kann nicht nebenbei von Forschungsleitern oder Universitätsprofessoren geführt werden, ebenso wenig von der lokalen Politik. Ein aktives Standortmarketing ist erfolgsentscheidend.

Es hat sich gezeigt, dass Innovationsparks im Ausland durch die Verknüpfung des Arbeitsorts mit dem Freizeit- und Wohnort optimale Voraussetzungen für Innovationsfreudigkeit bilden. Etablierte Innovationsparks wie Cambridge, Boston oder Oulu, aber auch Gebiete wie das Silicon Valley haben sich insbesondere durch diese Verknüpfung nachhaltig und attraktiv für grosse multinationale Unternehmen und Jungunternehmen in deren nächster Umgebung entwickeln können. Lebensqualität und die räumliche Nähe von Wissenschaft, Unternehmen und Freizeit auf einem Campus sind für Arbeitskräfte attraktiv und damit auch für Unternehmen auf der Suche nach Fachkräften ein immer wichtiger werdender Standortfaktor.

Im Idealfall macht ein Innovationspark die Verknüpfung von Wissenschaft und Wirtschaft auch nach aussen hin erlebbar, mit Pilotanlagen oder als eine Art gläserne Werkstatt, bietet genügend öffentlichen Raum wie Parks, Grünflächen, Spiel- und Sportplätze, und bezieht letztlich die am Standort ansässige Bevölkerung mit ein.

1.2

Heutige Innovationsförderpolitik

Hauptakteurin in der Innovation in der Schweiz ist die Privatwirtschaft. Von den fast drei Prozent (16,3 Mia. Fr.) des Bruttoinlandprodukts, das die Schweiz für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen aufwendet, werden knapp 70 Prozent von privaten Unternehmen finanziert.3 Deshalb konzentriert sich die Innovationsförderung des Bundes seit ihren Anfängen auf den Brückenschlag zwischen Wissenschaft und Wirtschaft. Die Schweiz kennt schon heute in ihrer Förderpolitik ein breites Instrumentarium: Auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20124 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) fördert der Bund die öffentliche Forschung, namentlich durch die Projekt- und Personenförderung des Schweizerischen Nationalfonds (SNF), und unterstützt subsidiär die Entwicklung neuer Produkte, den Wissenstransfer von Hochschulen in die Praxis und den Aufbau von neuen Unternehmungen (Start-up-Firmen). Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ist diesbezüglich die zentrale Agentur des Bundes für die Innovationsförderung und stellt eine wichtige Anlaufstelle insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dar. Die Fördertätigkeit der KTI hat massgeblich zum Aufbau der anwendungsorientierten Forschung an den Schweizer Fachhochschulen beigetragen.

3

4

Die diesbezügliche Publikation «Forschung und Entwicklung in der Schweizerischen Privatwirtschaft 2012» ist abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Themen > 15 ­ Bildung, Wissenschaft > Wissenschaft und Technologie > Analysen SR 420.1

2950

Als wichtiges Bindeglied zwischen Labor und Markt und als Ergänzung zu den Förderaktivitäten des SNF und der KTI gelten die Förderinstrumente für Pilot- und Demonstrationsprojekte verschiedener Bundesämter. Sie ermöglichen die Prüfung und Demonstration innovativer Technologien und Verfahren in einem Massstab, der Aufschluss über deren Wirtschaftlichkeit, Anwendbarkeit, Ressourcenverbrauch und technische Machbarkeit gibt.

Daneben unterstützt der Bund Unternehmen, Hochschulen und andere Forschungsstätten bei der Teilnahme an internationalen Forschungs- und Innovationsförderprogrammen und schliesst Abkommen über die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation ab. In der Botschaft vom 22. Februar 20125 über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2013­2016 (BFIBotschaft) wurde zudem erstmals die neue Kategorie der Technologiekompetenzzentren nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c FIFG etabliert. Diese Zentren arbeiten aufgrund ihrer Aufgaben und ihrer Funktion im Wissenschaftssystem mit Hochschulen und mit der Wirtschaft auf einer nicht gewinnorientierten Basis zusammen. Die Technologiekompetenzzentren stellen eine systematische Verbindung zwischen öffentlicher Forschung und Privatwirtschaft her (Fraunhofer-Modell). Aktuell fördert der Bund drei Technologiekompetenzzentren, das Centre Suisse d'Électronique et de Microtechnique (CSEM), das Geneva Biotech Center und die inspire AG, denen er jährlich einen Beitrag an deren Grundfinanzierung zuspricht.

Schliesslich zielt der Bund mit der Neuen Regionalpolitik (NRP) darauf ab, gemeinsam mit den Kantonen die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zu stärken und deren Wertschöpfung zu erhöhen (Berggebiete, ländliche Räume und Grenzregionen).

Hierzu können Finanzhilfen an Initiativen, Programme und Projekte geleistet und Darlehen an Infrastrukturvorhaben gewährt werden. Die Konzeption zur Förderung von Innovation in den Regionen sieht vor, dass eine allfällige Unterstützung mit bestehenden Förderangeboten abgestimmt ist.

Mit einer auf die spezifischen Bedürfnisse der KMU abgestimmten Politik werden die Rahmenbedingungen der bestehenden Unternehmen ständig optimiert, Neugründungen erleichtert und die nachhaltige Entwicklung der Unternehmen ermöglicht.

Der Fokus der KMU-Politik liegt dabei auf der administrativen Entlastung
und der Unternehmensfinanzierung. Durch die Gewährung von Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen erleichtert der Bund leistungs- und entwicklungsfähigen KMU die Aufnahme von Bankdarlehen. Zudem erhalten diese KMU Unterstützung beim Export: Die Exportförderung ermittelt Absatzmöglichkeiten für KMU im Ausland und erleichtert es Schweizer Exporteuren, sich als international konkurrenzfähige Anbieter zu positionieren. Die Exportanstrengungen werden durch die Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung unterstützt. Zudem ermöglicht der Bund einen effektiven Schutz innovativer Leistungen, indem er sich im In- und Ausland aktiv für ein verlässliches und durchsetzbares Immaterialgüterrecht einsetzt.

5

BBl 2012 3099, hier 3209

2951

1.3

Innovationspark als neues Instrument

1.3.1

Sinn und Zweck

Der Schweizerische Innovationspark soll die etablierte Förderlandschaft in der Schweiz ergänzen. Er soll die öffentliche und private Forschung noch besser positionieren, neue Quellen für Forschungsgelder erschliessen und damit den wechselseitigen Wissens- und Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft stärker in den Vordergrund rücken. Neu ist dabei der Ansatz, die Schweiz über fertig erschlossene Flächen (Grundstücke und Geschossflächen) im Umfeld bestehender Hochschulen und Unternehmen international für Forschungs- und Entwicklungseinheiten attraktiv zu machen.

Im Innovationspark sollen Standorte die Möglichkeit erhalten, Forschungsinfrastrukturen und Technologieplattformen beispielsweise durch Darlehen vorfinanziert zu bekommen. Durch die Nutzung der Plattformen und Forschungseinrichtungen können diese Kosten amortisiert und zurückbezahlt werden. Dabei sollen explizit auch die Attraktivität für private Investitionen erhöht und zusätzliche private Forschungstätigkeiten in die Schweiz geholt werden.

Die Schweiz kann ihre Bemühungen um einen Innovationspark aus einer Position der Stärke heraus konkretisieren. Sie führt namhafte Ranglisten an und liegt beispielsweise in Bezug auf die Zahl der Patente und der wissenschaftlichen Publikationen weltweit an der Spitze.6 Jedoch zeichnet sich ein negativer Trend beim Anteil der Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten ab.7 Ausserdem vermelden Unternehmen, dass es bei der Zusammenarbeit mit Hochschulen und mit anderen Unternehmen noch Mängel gibt. Typische Gründe hierfür sind Informationsdefizite auf Unternehmensseite, was die Möglichkeiten der Kooperation und des Wissenstransfers betrifft. Aber auch kulturelle Barrieren zwischen akademischen Einrichtungen und der Privatwirtschaft hemmen mitunter die Innovationskraft und -tätigkeit.

Damit die Schweiz im global zunehmend härter werdenden Wettbewerb konkurrenzfähig bleiben kann, muss die Innovationsfähigkeit nicht nur erhalten, sondern weiterentwickelt werden. Ein Innovationspark bietet die Chance für eine verstärkte Positionierung des Landes in diesem Bereich.

1.3.2

Innovation als Bestandteil der Marke Schweiz

Die Stärke der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation ist ein thematischer Schwerpunkt in der Positionierung der Schweiz im Ausland. Dort wird die Schweiz heute im Wesentlichen durch Organisationen wie Switzerland Global Enterprise (S-GE), swissnex und Präsenz Schweiz vermarktet. Während Präsenz Schweiz sich um die allgemeine Wahrnehmung der Schweiz im Ausland kümmert, 6

7

European Innovation Union Scoreboard (abrufbar unter ec.europa.eu); Global Competitiveness Report des World Economic Forum (abrufbar unter www.weforum.org); Global Innovation Index (abrufbar unter www.globalinnovationindex.org) Vgl. Bericht «Die Entwicklung der Innovationsaktivitäten in der Schweizer Wirtschaft 1997­2012», Strukturberichterstattung Nr. 51 der Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich (abrufbar unter www.seco.admin.ch > Dokumentation > Publikationen und Formulare)

2952

vermittelt S-GE im Rahmen ihres Mandates zur Standortpromotion gezielte Informationen über den Wirtschaftsstandort Schweiz und macht Entscheidungsträger auf die Vorzüge des hiesigen Unternehmensstandortes aufmerksam. Der Bund unterhält zudem mit swissnex bereits heute ein umfassendes globales Netzwerk, wenngleich mit diesem Netzwerk keine eigentliche Ansiedlungspolitik verfolgt wird.

Die nationalen Aspekte der Vermarktung können im Rahmen der Grundmandate der genannten Organisationen genutzt werden. Der Innovationspark soll in die Informationskanäle von S-GE aufgenommen werden (z.B. den Internet-Auftritt oder das Investorenhandbuch). Die swissnex-Büros sollen die Standorte des Innovationsparks ebenfalls in ihre Portfolios aufnehmen und entsprechende Visibilität schaffen. Daneben ist denkbar, gänzlich neue Kanäle der Vermarktung zu nutzen, beispielsweise im Rahmen der intensiven Reisetätigkeit von Forscherinnen und Forschern an internationale Konferenzen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass für Ansiedlungen in den Innovationspark die Vernetzung mit der Wissenschaft im Vordergrund steht. Demzufolge wird den lokalen Wissenschaftsinstitutionen eine zentrale Rolle bei der Ansprache von möglichen Partnern für den Innovationspark zukommen. Der Innovationspark soll dabei mittelfristig ein starker Bestandteil der Marke Schweiz als weltweit ausgezeichnetem Forschungs- und Innovationsstandort werden.

Ein Innovationspark bietet darüber hinaus eine Möglichkeit, privates Engagement in der Wissenschaft sichtbar zu machen. So können Unternehmen ein Forschungszentrum mitfinanzieren und erhalten im Gegenzug das Recht, unter eigenem Namen aufzutreten. Exemplarisch seien hier das IBM-Forschungszentrum in Rüschlikon (ZH) und die Ansiedlung diverser Forschungseinheiten auf dem ETH-Campus in Lausanne, zum Beispiel das «Nestlé Food Research Center», erwähnt. Private Akteure erhalten die Möglichkeit, ihr Engagement transparent zu kommunizieren, ohne den Handlungsspielraum und die Autonomie einer angeschlossenen Hochschule einzuschränken.

1.3.3

Rechtliche Abstützung im neuen FIFG

Am 14. Dezember 2012 haben die eidgenössischen Räte das totalrevidierte FIFG verabschiedet. Das FIFG regelt als Aufgaben- und Organisationsgesetz die Zuständigkeiten und die Subventionstatbestände in der Forschungs- und Innovationsförderung.

Für den Innovationspark sind die Artikel 32­34 FIFG massgebend. Der Rahmen für die Ausgestaltung wird in Artikel 32 FIFG vorgegeben, welcher die nationale Perspektive und den Vernetzungsgedanken regelt. Die Unterstützung des Innovationsparks durch den Bund wird in Artikel 33 FIFG geregelt. Der Bund kann beispielsweise geeignete Grundstücke im Bundesbesitz für den Aufbau und Betrieb eines Innovationsparks abgeben. Auf Stufe des operativen Vollzugs müssen zum Zeitpunkt des Bundesbeschlusses namentlich die raum- und zonenplanerischen Voraussetzungen für die zweckgebundene Nutzung dieser Grundstücke erfüllt sein.

Für den langfristig orientierten Aufbau und den gesicherten Betrieb des Innovationsparks muss eine verantwortliche Institution bestehen (national breit abgestützte Trägerschaft unter Beteiligung mehrerer Kantone und der Privatwirtschaft), mit welcher der Bundesrat einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 34 FIFG) 2953

abschliessen wird. Ausserdem muss die Mitwirkung von Institutionen des ETHBereichs und weiterer interessierter Hochschulen geregelt sein.

1.3.4

Umsetzung durch Kantone und Privatwirtschaft

Die gesetzlichen Grundlagen lassen bezüglich der Ausgestaltung des Innovationsparks viel Spielraum offen. Jedoch ist vorgegeben, dass es von Beginn weg mehrere Standorte geben muss. Insbesondere die Kantone, die Hochschulen und die Privatwirtschaft sollen die Kompetenzen und Partner (und damit die künftige Ausgestaltung des Innovationsparks) festlegen. Für die Dachmarke Innovationspark soll eine nationale Trägerschaft verantwortlich sein, die zur Koordination unter den jeweiligen Standortträgerschaften beiträgt. Der Bund wird keine operative Verantwortung übernehmen, sondern mit der nationalen Trägerschaft nach Artikel 34 FIFG einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen.

Betrieb und Unterhalt jedes Standortes des Innovationspark sind von den Standortträgern zu finanzieren, die einzelnen Standorte wirtschaften demnach selbsttragend und eigenfinanziert. Die lokalen Trägerschaften legen die jeweiligen Schwerpunktthemen autonom fest und entscheiden selbst über die konkrete Ansiedlung von Innovationsakteuren.

1.4

Interesse des Bundes am Vorhaben

Der Bundesrat misst dem Vorhaben eine hohe Bedeutung bei. Er will den Innovationspark im Sinne seiner Wirtschafts-, Forschungs- und Innovationspolitik ermöglichen und hat dies in der Legislaturplanung für die Jahre 2011­2015 und in seinen daraus abgeleiteten Jahreszielen 2014 angekündigt (vgl. Ziff. 5.1). Der Bundesrat folgt damit seiner seit vielen Jahren als prioritär definierten Politik im Bildungs-, Forschungs- und Innovationsbereich und erweitert diese Politik dem Willen der eidgenössischen Räte entsprechend nun um ein neues Instrument.

Die Schweiz verfügt über gute Voraussetzungen, um in einem globalisierten Weltmarkt bestehen zu können: ein wirtschaftsfreundliches Regulierungsumfeld, politische Stabilität und Rechtssicherheit, starke traditionelle Wirtschaftszweige auf hohem technologischen Niveau, ein ausgeprägtes Qualitätsbewusstsein, ein hervorragendes akademisches und berufspraktisches Bildungssystem und eine leistungsstarke, mit der Privatwirtschaft traditionell stark vernetzte Wissenschaft.

Diese Faktoren bieten einen fruchtbaren Boden für Innovationen. Allerdings sind sie keine Selbstverständlichkeit und die Bedingungen können sich rasch ändern. Bereits heute steht die Schweiz in Bezug auf die Spitzenplätze in den Innovationsrankings zunehmend unter Druck; der Vorsprung auf andere Länder nimmt seit Jahren ab.

Auch wenn diese Feststellung noch keinen sofortigen Handlungsbedarf rechtfertigt, sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgt werden. So stellt sich beispielsweise die Frage, wie widerstandsfähig die Schweizer Innovationslandschaft wäre, wenn bestimmte Branchen an Dynamik verlieren oder wichtige Akteure den Standort Schweiz verlassen würden.8 Sich teils schleichend verändernde Rahmenbedingun8

Vgl. Sonderausgabe «Innovationen und die Rolle des Staates», Die Volkswirtschaft, Oktober 2013 (abrufbar unter www.dievolkswirtschaft.ch)

2954

gen müssen ernst genommen werden; sie sind meist Vorboten einer generellen Entwicklung, auch wenn sie heute noch keine spürbaren Konsequenzen haben.

Die Rolle des Bundes im Innovationspark ist subsidiär, der Bund tritt also nicht als Akteur in der nationalen Trägerschaft auf. Dies hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Kantonen zu Beginn des Standort-Auswahlverfahrens auch so mitgeteilt (vgl. Ziff. 2.1). Diese Haltung entspricht der bereits heute stark subsidiär ausgeprägten Rolle des Bundes in der Schweizer Innovationsförderung und folgt damit seiner ordnungspolitischen Grundhaltung.

Der Bund wird regelmässig die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss FIFG überprüfen. So muss unter anderem gewährleistet sein, dass der Innovationspark «einem übergeordneten nationalen Interesse, der Wettbewerbsfähigkeit, der Ressourceneffizenz und der nachhaltigen Entwicklung» (Art. 32 Abs. 1 Bst. a FIFG) dient (vgl. Ziff. 2.3.1, 2.5 und 4.5). Der Bundesrat wird diesbezügliche Präzisierungen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags (Art. 34 FIFG) mit der Stiftung definieren.

1.5

Ein Generationenprojekt

Das Vorhaben, in der Schweiz einen Innovationspark zu etablieren, wird Zeit brauchen. Dies zeigt sich auch daran, dass die ursprünglichen Anstrengungen ins Jahr 2006 zurückreichen.9 Bis zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen 2012 und deren Inkrafttreten im Jahr 2014 vergingen acht Jahre; bis zur Inbetriebnahme der ersten Standorte, die für 2016 erwartet wird, werden insgesamt bereits zehn Jahre vergangen sein.

Umso wichtiger erscheint es, den Innovationspark als klar langfristiges Instrument einer internationalen Positionierung der Schweiz zu sehen. Dies braucht Zeit und Geduld. Bis zur Ansiedlung eines neuen Forschungs- und Entwicklungszentrums dürften Jahre, wenn nicht Jahrzehnte vergehen. Ein Standort muss also in der Lage sein, langfristige Angebote machen zu können. Der Zeithorizont, um erste Erfolge zu beurteilen, beträgt im Minimum fünf bis acht Jahre, eine volle Ausbauphase an einem Standort kann bis zu zwanzig, vielleicht dreissig Jahre dauern.

2

Ausgestaltung

2.1

Grundsätze des Bundes

Der Bund hat früh seine Sicht bezüglich der Ziele, der Organisation und seiner Rolle für die Errichtung und Ausgestaltung des Innovationsparks präsentiert. Hierzu hat das WBF der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) zum Start von deren Auswahlverfahren im November 2013 die «Leitlinien und Grundsätze des WBF» vorgelegt.10 Nachfolgend sollen diese kurz zusammengefasst werden: 9

10

Vgl. Postulat Freisinnig-demokratische Fraktion 06.3050 («Gründung einer Stiftung Forschung Schweiz»), Motion Freisinnig-demokratische Fraktion 07.3582 («Einrichtung eines Parc d'innovation suisse») Leitlinien und Grundsätze des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zur Errichtung und Ausgestaltung des Innovationsparks Schweiz, Bern, November 2013 (abrufbar unter www.vdk.ch > Innovationspark)

2955

­

Sinn und Zweck: Der Innovationspark dient der Stärkung des Werk- und Denkplatzes Schweiz im internationalen Wettbewerb. Sein Ziel ist der Erhalt der Attraktivität des Landes für transnationale Forschungs- und Innovationsakteure und die Sicherung privater Forschungsinvestitionen unter Berücksichtigung der Prinizipien der Ressourceneffizienz und der nachhaltigen Entwicklung.

­

Einfache Strukturen: Der Innovationspark wird durch eine schlanke Dachorganisation (nationale Trägerschaft) geführt. Lokale Trägerschaften sorgen für den Betrieb. Eine Vielfalt der Modelle bei der Ausgestaltung pro Standort ist zulässig.

­

Einfache Landbesitzverhältnisse: Der Bund kann Land in geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Sinnvollerweise geschieht dies über die Abgabe im Baurecht.

­

Eigenfinanzierung, subsidiäre Rolle des Bundes: Standorte im Innovationspark sind grundsätzlich durch die Kantone und private Investoren eigenfinanziert. Sie tragen insbesondere ihre Erschliessungskosten selbst. Der Beitrag des Bundes beschränkt sich, neben der ordentlichen Forschungs- und Innovationsförderung, auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten nach Artikel 33 FIFG. Querfinanzierung oder Subventionierung der Standorte untereinander sind zu vermeiden.

­

Zweckbindung und Autonomie: Standorte im Innovationspark unterliegen den Auflagen einer Zweckbindung, das heisst die Flächen müssen für Belange des Innovationsparks, konkret für Forschungs- und Innovationsaktivitäten und deren Akteure, verwendet werden. Gleichzeitig geniessen die Standorte eine hohe Autonomie, insbesondere bei den definitiven Ansiedlungsentscheiden.

­

Sicherung von Exzellenz: Standorte und die an ihnen erbrachten Aktivitäten müssen sich durch eine hohe Forschungsexzellenz und eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszeichnen. Es gilt, auf vorhandenen Stärken aufzubauen. Die nationale Trägerschaft sichert die Qualität der Marke.

Mit diesen Grundsätzen hat der Bund den Kantonen einen klaren Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen ein hoher Handlungs- und Gestaltungsspielraum bestehen bleibt.

2.2

Umsetzungskonzept

2.2.1

Vorarbeiten

Ende April 2013 hat das WBF der VDK das Mandat übertragen, die laufenden Arbeiten, insbesondere die Auswahl der Standorte für die Startkonfiguration, voranzutreiben.11 Die VDK hatte den Auftrag, ausgehend von den Interessen aller Kantone, ihrer Hochschulen und der Privatwirtschaft und damit ausgehend von den 11

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) bezüglich des Umsetzungskonzepts für einen Nationalen Innovationspark, Bern, April 2013 (abrufbar unter www.vdk.ch > Innovationspark)

2956

vorhandenen wissenschaftlichen und wirtschaftliche Stärken, dem WBF bis Herbst 2013 einen ersten Entwurf und bis Ende Juni 2014 ein konsolidiertes Umsetzungskonzept zu unterbreiten. Parallel dazu hat das WBF gemeinsam mit dem Verein Swiss Innovation Park die Grundlagen für die Schaffung und Finanzierung einer nationalen Trägerschaft erarbeitet.

Die VDK hat aufgrund des Mandats des WBF die Grundlagen für die künftige Ausgestaltung erarbeitet. Ihr Bericht 2013 präsentiert das «Hub- und Netzwerkmodell» in den Grundzügen12 und erklärt modellartig den Netzwerkgedanken. Die zwei Hub-Standorte sollen dabei im Umfeld der beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen in Zürich (ETHZ) und Lausanne (ETHL) zu liegen kommen. Diesen im Grundsatz politischen Entscheid hat die VDK unter Abstimmung mit dem WBF früh getroffen.13 Für die darauf folgende Auswahl der Netzwerkstandorte hat die VDK im November 2013 einstimmig einen Leitfaden mit strengen Kriterien bezüglich Inhalt, Finanzierung und Standortbestimmungen verabschiedet.14 Die interessierten Kantone konnten bis Ende März 2014 ihre Projekte einreichen.

Per Ende März 2014 gingen bei der VDK insgesamt acht Projekte für Netzwerkstandorte ein. Die Dossiers wurden in einem mehrstufigen Evaluationsprozess beurteilt. Die Evaluation umfasste auch eine unabhängige Beurteilung durch ein Gremium von international renommierten Fachpersonen, welche die eingegangenen Dossiers in Bezug auf die drei Kategorien «Innovations- und Leistungsfähigkeit», «Raumplanung und Entwicklung» sowie «Organisation und Struktur» entlang der VDK-Kriterien beurteilten. Beurteilt wurden insbesondere die vorgesehenen Forschungs- und Innovationsschwerpunkte, die vorhandenen wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Stärken, die Finanzierung und der vorgesehene Betrieb einschliesslich der Organisationsstrukturen der jeweiligen Projekte. Ebenfalls wurden die bereits beschlossenen oder abgeschlossenen raumplanerischen Massnahmen, die Erschliessungsqualität des vorgesehenen Areals und der jeweilige Beitrag zur Reduktion von Umweltbelastungen evaluiert.

Der VDK-Vorstand gelangte danach mit folgendem Antrag an sein Plenum: Neben den beiden Hub-Standorten sollen von den acht eingereichten Projekten vorerst zwei in die Startkonfiguration des Innovationsparks aufgenommen werden. Dadurch werden die beiden
Hubs durch die Netzwerkstandorte des Kantons Aargau und der Nordwestschweiz (Kantone BS, BL und JU) ergänzt. Gleichzeitig hat der VDKVorstand seinem Plenum einen Antrag zum weiteren Vorgehen gestellt, namentlich ein Verfahren für die weitere Akkreditierung von Netzwerkstandorten. Das VDKPlenum ist dem Antrag seines Vorstands Ende Juni 2014 einstimmig gefolgt. Damit haben die Kantone die Startkonfiguration für den Schweizerischen Innovationspark festgelegt (vgl. Ziff. 2.5).15

12 13 14

15

Aufbaukonzept für einen Schweizerischen Innovationspark, Ernst Basler & Partner, Zürich, April 2013 (abrufbar unter www.vdk.ch > Innovationspark) Vgl. Beschluss der VDK über die Hubstandorte im Innovationspark, Bern, Juni 2013 (abrufbar unter www.vdk.ch > Innovationspark) Leitfaden zum Auswahlverfahren von Netzwerkstandorten im Rahmen des Projekts Nationaler Innovationspark, Visp, November 2013 (abrufbar unter www.vdk.ch > Innovationspark) Vgl. Beschluss der VDK über das Umsetzungskonzept Innovationspark, Bern, Juni 2014 (abrufbar unter www.vdk.ch > Innovationspark)

2957

2.2.2

Antrag der VDK an das WBF

Ende Juni 2014 hat die VDK dem WBF fristgerecht ihr konsolidiertes Umsetzungskonzept einschliesslich ihrer Anträge abgeliefert.16 Darin beantragt die VDK definitiv das Hub- und Netzwerkmodell mit einer Startkonfiguration, bestehend aus zwei Hubs und vorerst zwei Netzwerkstandorten. Ein Nachverfahren soll klären, ob aus den restlichen sechs Projekten für Netzwerkstandorte gegebenenfalls zusätzliche Standorte mit hohem Reifegrad ausgewiesen werden können.

Gemäss Antrag der Träger des Hub-Standorts Zürich soll ein Teil des Flugplatzkopfes des heutigen Militärflugplatzes Dübendorf in geeigneter Weise für den Innovationspark zur Verfügung gestellt werden. Die Träger des Hub-Standorts «SIP West EPFL» interessieren sich für Areale auf Militärflugplätzen im Wallis und für ein Areal in Neuenburg. Die Träger der beiden Netzwerkstandorte haben keine Anträge auf Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz gestellt.

Alle Standorte haben finanzielle Anträge formuliert, darunter A-Fonds-perduBetriebsbeiträge in der Höhe von ein- und zweistelligen Millionenbeträgen, Anträge auf zinslose Darlehen für Bau- und Erschliessungsprojekte in der Höhe von zweiund dreistelligen Millionenbeträgen sowie Anträge auf Darlehen oder zinslose Darlehen für Beiträge an Forschungsinfrastrukturen (Geräte, Einrichtungen) in der Höhe einstelliger Millionenbeträge für das betreffende Projekt. Einige Standorte machen keine Aussagen mit konsolidierten Zahlen, sondern erwarten eine globale finanzielle Unterstützung durch den Bund, ohne näher auf ihren tatsächlichen Bedarf einzugehen.

2.2.3

Würdigung durch den Bundesrat

Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft vom 9. November 201117 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes bekräftigt, dass die Errichtung des Innovationsparks das koordinierte Zusammenwirken aller interessierten Kantone und Regionen erfordert.18 Deshalb wurde früh entschieden, dass diese enge inhaltliche Abstimmung am besten in der Zuständigkeit der Kantone selbst sein soll.

Am 27. August 2014 hat der Bundesrat das Umsetzungskonzept der VDK auf Antrag des WBF zur Kenntnis genommen und die Koordinationsleistung der VDK verdankt. Er hat die Startkonfiguration gutgeheissen, die finanziellen Anträge zur Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen festgelegt: Beantragte Startkonfiguration wird gutgeheissen In der Schweiz wird es einen einzigen Innovationspark mit einer nationalen Trägerschaft geben. Der Innovationspark wird an zwei Hub-Standorten im Umfeld der beiden ETH errichtet, die durch vorerst zwei Netzwerkstandorte zu einem Netz 16

17 18

Umsetzungskonzept für einen Nationalen Innovationspark in der Schweiz zu Handen des WBF, Bern, Juni 2014 (abrufbar unter www.vdk.ch > Innovationspark). Die einzelnen umfangreichen Kandidaturen aller Standorte sind teilweise noch nicht veröffentlicht. Sie können aber beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eingesehen werden.

BBl 2011 8827 BBl 2011 8858

2958

ergänzt werden. Ein Nachverfahren wird klären, ob bis zum Start des Innovationsparks 2016 weitere Netzwerkstandorte hinzukommen. Das Nachverfahren wird derzeit vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) geführt und soll bis Ende 2015 abgeschlossen sein. Eine spätere dynamische Entwicklung des Netzes ist zu erwarten, wobei sich alle weiteren Ausgestaltungsschritte ebenfalls an den bisherigen Kriterien und den früher erarbeiteten Grundlagen zu orientieren haben.

Vielfalt der Modelle erwünscht Mit seinem Entscheid, die Startkonfiguration der VDK zu bestätigen, hat der Bundesrat zur Kenntnis genommen, dass der Hub in der Deutschschweiz strukturell anders ausgestaltet wird als der Hub in der Westschweiz. Während der Hub in der Deutschschweiz im Wesentlichen die Entwicklung eines neuen Innovationsquartiers in Dübendorf (ZH) verfolgt, wird der Hub in der Westschweiz auch die ETHLAussenstellen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Freiburg und im Wallis einbeziehen. Letztere gelten jedoch nicht als Netzwerkstandorte im Sinne des VDKUmsetzungskonzepts, sondern als Antennen der ETHL.

Diese Vielfalt der Modelle ist durchaus erwünscht und trägt dem etablierten kompetitiven Ansatz der Schweizer Forschungs- und Innovationslandschaft Rechnung.

Äusserungen verschiedener Akteure, wonach die beiden Hub-Standorte grundsätzlich gleich auszugestalten seien, lehnt der Bundesrat mit Blick auf die föderalistische Tradition bei der Ausgestaltung von Institutionen ab.

Unterstützung durch Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz Der Bundesrat hat am 3. September 2014 im Rahmen der Diskussion zur Zukunft des Flugplatzes Dübendorf entschieden, am Flugplatzkopf grundsätzlich einen Innovationspark-Standort zu ermöglichen. Im Hinblick auf den Antrag des Kantons Zürich, einen Teil des Areals in geeigneter Form nutzen zu können, haben entsprechende Verhandlungen zwischen dem Bund und dem Kanton Zürich begonnen.

Dabei wird von einer etappenweisen Abgabe eines bestimmten Teilstücks im Baurecht ausgegangen (vgl. Ziff. 3.3).

Neben dem Kanton Zürich können grundsätzlich auch weitere Standorte im Innovationspark vergleichbare Verhandlungen über die Abgabe geeigneter Grundstücke im Bundesbesitz aufnehmen. Entsprechende Verhandlungen sind über die jeweils zuständigen Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes gemäss
der Verordnung vom 5. Dezember 200819 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) in die Wege zu leiten.

Erwägungen zu den finanziellen Anträgen Der Bundesrat ist überzeugt, dass A-Fonds-perdu-Beiträge an Innovationsprojekte bereits im Rahmen existierender kompetitiver Fördermöglichkeiten vorhanden sind, namentlich beim SNF und bei der KTI. Darüber hinaus zeigt die Analyse der bestehenden Förderinstrumente (vgl. Ziff. 1.2), dass Darlehen für den Bau und die Erschliessung von Infrastrukturen (z.B. an Standorten des Innovationsparks) von den Kantonen grundsätzlich bereits im Rahmen der NRP beantragt werden können, allerdings unter Beachtung der bestehenden Vergaberegeln und -kriterien der NRP.

Einen zusätzlichen Beitrag des Bundes, insbesondere an Erschliessungs- und 19

SR 172.010.21

2959

Betriebskosten einzelner Standorte oder Trägerschaften, sieht der Bundesrat aus diesen Gründen nicht vor.

Hingegen ist der Bundesrat überzeugt, dass es eine gezielte, das heisst eine inhaltliche Wirkung erzeugende Unterstützung für die Standorte braucht. Nach Einschätzung des Bundesrates soll es der nationalen Trägerschaft ermöglicht werden, ihren Standortträgern zweckgebundene Mittel für Investitionen in Forschungsinfrastrukturen (Geräte, Einrichtungen) und Technologieplattformen befristet und rückzahlbar zur Verfügung stellen zu können. Ein entsprechender Rahmenkredit zur Verbürgung der von der nationalen Trägerschaft bei Privaten oder über die Finanzmärkte beschafften Mittel wird mit dieser Botschaft beantragt (vgl. Ziff. 3.2). Durch eine Bundesbürgschaft sollen die entsprechenden Fremdkapitalzinsen möglichst tief gehalten werden können.

2.3

Nationale Trägerschaft

Die nationale Trägerschaft wird gemäss Umsetzungskonzept der Kantone und im Einklang mit den Vorgaben des FIFG als privatrechtliche Stiftung mit dem Namen «Swiss Innovation Park» ausgestaltet. Die Stiftung befindet sich in Gründung (vgl.

Anhang, Statuten der Stiftung «Swiss Innovation Park»). Die Ausgestaltung als privatrechtliche Stiftung garantiert der nationalen Trägerschaft eine einfache Struktur, institutionelle Unabhängigkeit und Beständigkeit. Der Verein Swiss Innovation Park soll nach Gründung der Stiftung mittelfristig aufgelöst werden, da die Stiftung seine Aufgaben übernimmt.

2.3.1

Organisation und Aufgaben

Die Stiftung besteht aus vier Organen: aus dem Stiftungsrat, einem Stiftungsratsausschuss, einer Geschäftsstelle und einer Revisionsstelle. Als beratendes Gremium bildet ein Wirtschaftsbeirat, bestehend aus den bisherigen Geldgebern zur Sicherung der Betriebsmittel (vgl. Ziff. 2.3.2), das Sammelgefäss für alle bisherigen und für die künftigen privaten Investoren, Gönner usw.

Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertretungen der lokalen Trägerschaften, einschliesslich der Standortkantone, und der Privatwirtschaft zusammen. Der Wirtschaftsbeirat verfügt über ein Vorschlagsrecht für die Vertretung der Privatwirtschaft im Stiftungsrat. Daneben können die Präsidentinnen oder Präsidenten der VDK, des ETHRates, des Vereins swissuniversities, der KTI und des Forschungsrats des SNF Einsitz im Stiftungsrat nehmen. Ausserdem können weitere Vertretungen, namentlich aus hochschulpolitischen Kreisen, Einsitz erhalten. Der Stiftungsrat kann gemäss Statuten zudem weitere Teilnehmende ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen einladen, namentlich Vertretungen der Bundesverwaltung. Im Rahmen der Verhandlungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 34 FIFG) zwischen dem Bundesrat und der Stiftung wird geklärt werden, ob eine ständige Präsenz eines Beobachters des WBF und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Stiftungsrat angezeigt ist.

Der Stiftungsratsausschuss konstituiert sich aus dem Kreis des Stiftungsrats und übernimmt die strategische Leitung der Stiftung. Die Geschäftsstelle führt die Stif-

2960

tung auf operativer Ebene. Die Mitglieder des Stiftungsrats und des Stiftungsratsausschusses nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

Die Aufgaben der Stiftung bestehen darin, die Schweiz durch den Innovationspark im internationalen Standortwettbewerb positionieren zu helfen und zur Koordination und Vernetzung unter den einzelnen Standorten sowie mit weiteren Aktivitäten und Akteuren der Standort- und Innovationsförderung beizutragen. Die Standorte berücksichtigen die gesetzlichen Voraussetzungen bei der Errichtung, bei der Ausgestaltung und beim Betrieb. Die Stiftung sorgt dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ressourceneffizienz und zur nachhaltigen Entwicklung an den Standorten umgesetzt werden. Sie berichtet darüber in regelmässigen Abständen. Die Positionierung im internationalen Standortwettbewerb erfolgt unter möglicher Nutzung von Synergien mit bereits bestehenden Instrumenten. Gleichzeitig bildet die Stiftung die Schnittstelle zum Bund und sorgt für das Darlehensmanagement und für die Weiterentwicklung des Innovationsparks. Dadurch kann der Bund seine subsidiäre Rolle beibehalten.

Die Stiftung sorgt, gegebenenfalls unter Beizug bestehender Organisationen, für eine internationale Positionierung der Innovationsflächen, -portfolios und -akteure.

Gleichzeitig entwickelt sie eigene Ideen zur Bildung der Marke Innovationspark. Sie stellt die Zweckbindung einzelner Flächen und Standorte ebenso sicher wie die Qualität der Dachmarke.

Die Stiftung entscheidet über alle Mittel und Massnahmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig sind. Sie trifft hingegen keine lokalen Ansiedlungsentscheide. Diese liegen in der Autonomie der lokalen Standortträger. Die Stiftung stellt für alle sinnvollen Kommunikationskanäle das Bindeglied zwischen den Standorten und den bestehenden internationalen Vermarktungsmechanismen dar. Sie identifiziert weitere ihres Erachtens geeignete Partner für die Erfüllung dieser Aufgaben oder entwickelt entsprechende Instrumente selbst. Sie achtet dabei darauf, Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

Die Stiftung trägt die Verantwortung für eine sinnvolle und mehrwertstiftende Geschäftstätigkeit im Dienste ihrer Standorte und Träger, für die Koordination der Standorte und ein funktionierendes Netzwerk sowie für die Einhaltung der vom Bund verbürgten Darlehen (vgl. Ziff. 3.2). Hingegen
tritt sie in kein Vertragsverhältnis zum Bund im Hinblick auf Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz. Dies regeln die betroffenen Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes direkt mit den einzelnen Standortkantonen (vgl. nachstehende Grafik zu den Rechtsverhältnissen).

2961

2.3.2

Finanzierung

Betriebskosten Geschäftsstelle Der Verein Swiss Innovation Park hat gemeinsam mit privaten Geldgebern und Wirtschaftsdach- und -fachverbänden ad hoc ein umfassendes Fundraising zur Deckung der Betriebskosten der Geschäftsstelle sichergestellt. Im Rahmen einer Finanzbedarfsstudie wurden die mittleren operativen Betriebskosten in Abhängigkeit der Grösse der Geschäftsstelle hergeleitet; ein Vergleich mit ähnlichen Organisationen validierte die Abschätzungen.20 Mit den von privaten Geldgebern zur Verfügung gestellten Mitteln von über 5 Millionen Franken, verbunden mit einer einmaligen Verlängerungsoption über weitere 5 Millionen Franken, kann die Geschäftsstelle je nach Grösse und Aufgabenfülle acht bis zehn Jahre operativ tätig sein. Danach müssen Alternativen gefunden werden, um den operativen Betrieb der Stiftung zu finanzieren.

Stiftungskapital Das SBFI hat die Vorbereitungskosten übernommen und einen Teil des Gründungskapitals zur Verfügung gestellt. Hierzu wurde dem Verein das erfolgreiche Fundraisings mit einer Einmaleinlage von 145 000 Franken abgegolten, die der Verein als Stiftungskapital eingebracht hat. Die Standortträger der Startkonfiguration, die VDK und weitere private Stifter steuerten je 5000 Franken bei, wodurch ein Stiftungskapital von 180 000 Franken geäufnet werden konnte.

2.3.3

Übergangsphase, Anschlussverträge der Standorte

Die Stiftung soll ihre operative Tätigkeit per 1. Januar 2016 aufnehmen. Ein vorheriger Start ist nicht zuletzt wegen der bis heute teilweise fehlenden Rechtspersönlichkeiten der einzelnen Standortträger kaum realistisch. Umgekehrt erlaubt die klare Festlegung dieses Zeitpunkts eine grosszügige Übergangsphase mit hoher Anschlussfähigkeit der einzelnen Standorte.

Zur Gründung der Stiftung haben die Stifter einen Präsidenten bezeichnet. Zusammen mit dem Präsidenten der VDK bilden beide einen Stiftungsrat ad interim. Sobald die jeweiligen Rechtspersönlichkeiten der beiden Hub-Standorte und der beiden Netzwerkstandorte bestehen, können diese ihre Vertretung in den Stiftungsrat gemäss den Statuten bezeichnen und die Anschlussverträge ihrer Standorte mit der Stiftung eingehen. In den Anschlussverträgen müssen die Standorte der Startkonfiguration bestätigen, dass sie die in ihren Kandidaturen vorgeschlagene Ausgestaltung auch tatsächlich realisieren. Die Standortträger verpflichten sich zudem, die nötigen Vorbereitungen zu treffen, um Flächen baureif beziehungsweise Geschossflächen bezugsbereit zu entwickeln. Erschlossene Flächen sollen zumindest teilweise für eine internationale Vermarktung bereitstehen. Im Gegenzug erhalten sie das Recht, die Bezeichnung «Swiss Innovation Park» zu führen, wodurch sie bei der Stiftung Dienstleistungen beziehen und Unterstützungsanträge stellen können.

20

Planung Finanzbedarf, Nationale Trägerschaft des Innovationsparks, AWK Group, Zürich, März 2014. Die unveröffentlichte Studie kann beim SBFI eingesehen werden.

2962

2.4

Startkonfiguration

Die Startkonfiguration des Schweizerischen Innovationsparks beinhaltet zwei Hubs im Umfeld der beiden ETH und vorerst zwei Netzwerkstandorte im Kanton Aargau und in der Nordwestschweiz.

Der Präsident des ETH-Rates hat am 13. Januar 2014, zu Beginn des Auswahlverfahrens, allen Institutionen des ETH-Bereichs mitgeteilt, dass es grundsätzlich im Ermessen der jeweiligen Institutionen liege, an welchen Kandidaturen für Standorte im Schweizerischen Innovationspark sie sich beteiligen oder beteiligen möchten.

Diese Freiheit gelte allerdings nur, solange eine Institution des ETH-Bereichs keine finanziellen Verpflichtungen ausserhalb der ordentlichen Mehrjahresplanung des ETH-Rates eingehe. Der Bundesrat hat das WBF in der Folge beauftragt sicherzustellen, dass dem ETH-Bereich aus einem Engagement seiner Institutionen im Innovationspark keine weiterführenden Immobilienrisiken entstehen (vgl. Ziff. 4.1.1).

Die Unterscheidung zwischen Hub-Standort und Netzwerkstandort war ein wichtiges strukturierendes Element für die Ausgestaltung des Innovationsparks, für das Verfahren und die tatsächliche Auswahl der Standorte. Auch wenn die Hub- und Netzwerkstandorte in der späteren Praxis gleiche Rechte und Pflichten gegenüber der nationalen Trägerschaft geniessen, wird die Bezeichnung aus Gründen der Transparenz und der Verständlichkeit vorerst weitergeführt.

2.4.1

Hub-Standorte

Die beiden Hub-Standorte im Umfeld der beiden ETH bilden dank ihrer Grösse die Dreh- und Angelpunkte für die internationale Ausstrahlung des Innovationsparks.

Sie zeichnen sich durch umfassende und herausragende wissenschaftliche Kompetenzen aus und sind in ein internationales wirtschaftliches Umfeld eingebettet.

Innovationspark Zürich (Dübendorf) Der Hub Zürich ist am Standort des heutigen Militärflughafens Dübendorf geplant.21 Alternative Standorte im Raum Zürich wurden geprüft und verworfen. Innerhalb des Perimeters für den Innovationspark (vgl. Ziff. 3.3) soll das Gebiet etappenweise und entsprechend der Nachfrage entwickelt werden. Der Park soll schrittweise mit der bestehenden Bebauung verschmelzen und sich natürlich in vorhandene Infrastrukturen einbetten. Im Endausbau kann die Fläche theoretisch auf bis zu 70 Hektaren anwachsen. Diese für den Innovationspark reservierte Fläche respektiert den Perimeter eines künftigen Flugfeldes mit Bundesbasis gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 3. September 2014 zur Zukunft des Flugplatzes Dübendorf.

Der Hub Zürich will grundsätzlich Forschung und Innovationstätigkeit jeglicher Ausrichtung ermöglichen, was dem breiten Anspruch eines ETH-Standortes entspricht. Hierzu wurden Ideen der ortsansässigen Wissenschaft (ETHZ, Universität Zürich, Universitätsspital Zürich, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Eidgenössische Materialprüfanstalt (Empa) usw.), der Branchen-

21

Vgl. Broschüre «Generationenprojekt Innovationspark» zum Hubstandort Zürich, März 2014 (abrufbar unter www.vd.zh.ch > Innovationspark)

2963

Cluster und die Bedürfnisse der Wirtschaft aufgenommen. Dabei werden vorerst drei Themenschwerpunkte als mögliche Ausrichtung definiert:22 ­

Life Sciences & Lebensqualität: Dieser Bereich umfasst alle technologischen Kompetenzen, die zur Erhaltung des Lebens und zur Steigerung des Lebenskomforts beitragen (Medizin, Alter, Demografie, Labor- und Diagnosetechnologie, Chemie usw.)

­

Engineering & Umwelt: Dieser Schwerpunkt orientiert sich an den Bedürfnissen von Mensch und Natur und umfasst Aktivitäten, die sich mit dem darauf bezogenen technischen Fortschritt auseinandersetzen. Insbesondere werden hier Kompetenzen im Bereich Materialien, Werkstoffe, Präzisionsund Beschichtungstechnologien, Mikrotechnik und Industrie-Design genannt, aber auch Energiethemen und Fragen in Zusammenhang mit der Forschung zu den natürlichen Ressourcen angegangen.

­

Digitale Technologien und Kommunikation: Dieser Schwerpunkt befasst sich mit Fragen rund um sichere und effiziente Verbindungen. Massgeblich stehen hier Kompetenzen in Bereichen wie Simulation und Modellierung, intelligente Netze und Systeme, Sicherheit und sensitive Daten im Zentrum.

Im Zuge der rollenden Planung am Standort Dübendorf im Zusammenhang mit der Entwicklung eines zivilaviatischen Flugfeldes ist es möglich, dass später zusätzliche Schwerpunkte hinzukommen.

Der Betrieb wird von einer lokalen Trägerschaft übernommen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft und der öffentlichen Hand zusammensetzt. Die ETHZ ist in der lokalen Trägerschaft vertreten.

Der Innovationspark am Standort Dübendorf ist mittelfristig selbsttragend. In der Planungsphase nimmt der Kanton eine führende und integrierende Rolle ein. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat im Juni 2012, im Sinne einer Ergänzung der Legislaturziele, den Grundsatzentscheid gefällt, einen Innovationspark zu errichten.

Dabei hat er sich verpflichtet, Vorinvestitionen in die Planung, Erschliessung und Umsetzung zu tätigen. In der Aufbauphase wird der Kanton im Zuge privater Investitionen auf die Schaffung einer optimalen Infrastruktur achten, im Betrieb wird sich der Kanton auf die Einflussnahme bei der strategischen Führung beschränken und sich in der Trägerschaft engagieren.

Damit wird in Dübendorf mit dem Innovationspark ein neues Stadtquartier vorgesehen, in dem Arbeiten, Leben, Freizeit und allenfalls auch Wohnen kombiniert werden können. Zürich verfolgt exemplarisch den Campusgedanken, wie er in Ziffer 1.1 beschrieben wurde.

SIP West EPFL Der Hub in der Westschweiz ermöglicht grundsätzlich Forschung und Innovationstätigkeit jeglicher Ausrichtung. Er ist als dezentrales Netzwerk an den Standortkantonen der ETHL (Kantone VD, GE, NE, FR und VS) geplant.23 Dabei wird am 22

23

Vgl. Dossier «Hubstandort Zürich». Die veröffentlichten Unterlagen sind unter www.vd.zh.ch > Innovationspark abrufbar. Die vollständige Kandidatur kann beim SBFI eingesehen werden.

Vgl. Dossier «Parc National d'innovation ­ Hub EPFL décentralisé de Suisse occientale».

Die veröffentlichten Unterlagen sind unter www.epfl.ch > Actualités abrufbar. Die vollständige Kandidatur kann beim SBFI eingesehen werden.

2964

Standort in Lausanne auf bestehenden Strukturen und Institutionen (ETHL, Universität Lausanne, Centre hôpitalier universitaire vaudois) aufgebaut. Die Regierungen der beteiligten Kantone haben dieses Vorgehen in einem Memorandum of Understanding mit der ETHL bestätigt. Die ETHL verfügt bereits heute in LausanneEcublens über einen dem vorliegenden Vorhaben ähnlichen Campus einschliesslich eines eigenen Parks, der Gebäude und Infrastruktur an forschungsintensive Firmen ­ Grosskonzerne ebenso wie KMU und Start-up-Firmen ­ vermietet.

Thematisch nimmt das Netzwerk eindeutig Bezug zu den Forschungsstärken der beteiligten Standorte und zu den vorhandenen Wirtschaftspartnern in den Regionen: ­

EPFL Innovation Park & Biopôle (Lausanne): Hier sollen insbesondere Forschungsbereiche abgedeckt werden, die im Bereich Life Sciences, im medizinisch-technischen Bereich und an der Schnittstelle zur Ernährungswissenschaft angesiedelt sind. Ein spezielles Augenmerk gilt der Krebsforschung, der Metabolomik, dem Gebiet Ernährung und Gesundheit (Nutrition and Health) sowie den Kompetenzen im Bereich der Sportphysiologie und der Biomechanik. Mit dem Biopôle entsteht in Lausanne-Epalinges ein neuer 8 Hektar grosser Campus für Life Sciences.

­

Microcity (Neuenburg): Hier wird das Gebiet der Mikro- und Nanofabrikation, der Hochpräzisionsindustrie und der Miniaturisierung abgedeckt. In Verbindung mit den bereits existierenden Aktivitäten des benachbarten CSEM, der Universität Neuenburg und der Haute Ecole de l'Arc Jurassien der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) werden damit Kompetenzen angesprochen, welche auf die Bedürfnisse des im Jurabogen ansässigen Industrienetzwerks treffen.

­

blueFactory (Freiburg): Auf dem ehemaligen Areal der Brauerei Cardinal soll ein «Zero Carbon»-Forschungszentrum im Sinne eines experimentellen Wohn- und Arbeitscampus entstehen. Geforscht wird am und im intelligenten Gebäude (Smart Living Lab); die diesbezüglichen Kompetenzen der Universität Freiburg und der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg werden entsprechend einbezogen.

­

Energypolis (Sitten): Diese Aussenstelle sieht ihren Schwerpunkt beim Thema Energie. Dabei wird ein spezielles Augenmerk auf Wasserkraft und -turbinen, auf grüne Chemie (Green Chemistry) sowie auf den Bau und den Unterhalt von Staudämmen und die damit verbundenen Fragestellungen, z.B. im Bereich der Biodiversität, gelegt. Mehrere Pilotanlagen und Demonstratoren sind vorgesehen.

­

Campus Biotech (Genf): Mit dem «Wyss Center for Bio- and Neuroengineering» und der Ansiedlung des Human Brain Projects24 entsteht auf dem früheren Merck-Serono-Areal in Zusammenarbeit mit dem Genfer Universitätsspital ein neues interdisziplinäres Forschungs- und Entwicklungszentrum im Bereich des Neuroengineering.

Der Betrieb des SIP West EPFL wird von einer lokalen Trägerschaft übernommen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller fünf Standortkantone und einer Vertretung der ETHL zusammensetzt. Dabei nehmen sowohl die ETHL als auch der Kanton Waadt über einen permanenten Einsitz im Vorstand der lokalen Trägerschaft 24

Angaben zum Projekt sind abrufbar unter: www.humanbrainproject.eu

2965

eine gewichtige Rolle ein. Im Turnus nimmt zudem jeweils einer der vier anderen Standortkantone Einsitz in den Vorstand der lokalen Trägerschaft.

2.4.2

Netzwerkstandorte

Die beiden Netzwerkstandorte im Kanton Aargau und in der Nordwestschweiz verfügen über herausragende Forschungskompetenzen mit internationaler Ausstrahlung und befinden sich in einem wirtschaftlich hoch kompetitiven Umfeld. Sie sind sowohl international als auch regional stark verankert und haben im Rahmen des VDK-Auswahlverfahrens ihren Eignungs- und Funktionalitätsnachweis bereits soweit erbracht, dass sie in die Startkonfiguration des Innovationsparks aufgenommen wurden.

PARK innovAARE Der PARK innovAARE, das Projekt des Kantons Aargau, soll ein weltweit anerkanntes Zentrum werden, in dem Innovationen in vier Bereichen vorangetrieben werden, die allesamt auf die Beschleunigertechnologien der Grossforschungsanlagen des Paul-Scherrer-Instituts (PSI) ausgerichtet sind.25 Die Bereiche gliedern sich in Angewandte Materialforschung (Advanced Materials & Processes), Energie, Mensch und Gesundheit sowie Entwicklung und Vermarktung der Beschleunigertechnologien selbst. Die mit der Entwicklung, dem Bau und dem Betrieb von beschleunigerbasierten Grossforschungsanlagen vorhandenen Kompetenzen sollen für die Forschung, die Industrie und die Medizintechnik eingesetzt werden und unterschiedliche Anwendungen finden. Dabei entstehen auch wesentliche Grundlagen für die Entwicklung neuer Medikamente und Therapien. Im Bereich Energie wird an zentralen Fragen der Energiepolitik und der Industrie für eine erfolgreiche Integration der erneuerbaren Energien in Energiesystemen geforscht.

Mit diesen vier Schwerpunkten baut das Projekt auf vorhandenen Stärken auf und erschliesst neue Disziplinen an deren Schnittstellen. Der entscheidende Erfolgsfaktor ist die weltweit singuläre Infrastruktur von Grossforschungsanlagen und deren internationale Ausstrahlung. Durch die Nähe und die enge Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) und weiteren Institutionen besteht zudem ein enormes Potenzial für die Rekrutierung von hochqualifizierten Fachkräften.

Der PARK innovAARE umfasst in einer ersten Phase eine 5,5 Hektar grosse baureife Hightech-Zone. Neben einem zusätzlichen Innenverdichtungspotenzial innerhalb der PSI-Industriezone ist zudem seitens des Kantons geplant, in unmittelbarer Nachbarschaft des PSI über 20 Hektar zusätzliches Siedlungsgebiet mit einer ausschliesslichen Zweckbindung für die Umsetzung
der kantonalen Hightech-Strategie beziehungsweise den Park innovAARE festzusetzen.

Das modulare Baukonzept beinhaltet eine repetitive Anordnung von flachen Werkund Laborhallen und Hochbauten bestehend aus Büros und Laborräumen. Durch die einfache Etappierbarkeit und die schnelle Bautechnologie kann der Platzbedarf sehr 25

Vgl. Dossier «PARK innovAARE». Angaben zum Projekt sind abrufbar unter www.parkinnovaare.ch. Die vollständige Kandidatur kann beim SBFI eingesehen werden.

2966

schnell bereitgestellt werden. Bei der Erstellung und im späteren Betrieb wird auf minimale graue Energie und maximale Energieeffizienz mit ausschliesslich erneuerbaren Energien gesetzt. Über gastronomische Einrichtungen, ein Gästehaus und eine Kindertagesstätte wird die Idee eines Campus konsequent umgesetzt. Die Anlagekosten, die Erschliessung und die Anbindung an das PSI-Areal sind über einen privaten Investor gesichert.

Der Betrieb wird von einer lokalen Trägerschaft übernommen, die in der regionalen Privatwirtschaft, der Wissenschaft und bei der öffentlichen Hand breit abgestützt ist.

Den Nachweis der wirtschaftlichen Eigenständigkeit als Trägergesellschaft erbringt der Park innovAARE im eingereichten Dossier durch bereits vorliegende Finanzierungszusagen in der Höhe von rund 15 Millionen Franken (Anschubfinanzierung, Aktienkapital und Betriebskostenbeiträge).

SIP Region Nordwestschweiz Das gemeinsame Projekt der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Jura heisst «Biomedical Engineering, Sciences and Technologies» (BEST). Es baut auf den in der Nordwestschweiz vorhandenen Stärken im Bereich der Life Sciences (Pharmazeutik, Biotechnologie, Medizinaltechnik, Nanotechnologie und Agrochemie) auf.26 Die bestehenden Wissenschaftspartner, allen voran die Universität Basel, das Universitätsspital Basel, das Biozentrum, das Pharmazentrum, das Department of Biosystems Science and Engineering (BSSE) der ETHZ, die Hochschule für Life Science der FHNW, aber auch das Schweizerische Tropen- und Public-HealthInstitut (Swiss TPH) und das Swiss Institute for Computer Assisted Surgery (SICAS) in Delsberg legen zusammen mit den Basler Pharmafirmen und den Zulieferbetrieben die Basis für die mit BEST vorgesehene Strategie.

Diese Strategie umfasst innovative, auch niederschwellige, Konzepte und zeigt auf, wie neue und vorhandene Industriepartner künftig noch enger mit Hochschulen und anderen Firmen im vorgeschlagenen Themenschwerpunkt zusammenarbeiten können: Im Konzept «Geteilte Forschungsflächen» (Shared Research Ground) geht es um Entwicklungen, die mehrere Forschungspartner zusammenbringen, aber aus Platzgründen nicht an den bestehenden Standorten der beteiligten Industriepartner durchgeführt werden können. Im Konzept «Spielwiese Forschung» (Research Playground) finden Innovationsarbeiten statt, die eine
räumliche, buchhalterische und juristische Auslagerung benötigen, also aufgrund der Unsicherheit der Ergebnisse nicht innerhalb der etablierten Firmen weitergeführt werden können. Im Konzept «Wiederhole Actelion» (Serialize Actelion) soll die Erfolgsgeschichte einer bekannten Firmenausgründung wiederholt werden. Dies betrifft Entwicklungen, die nicht aus einem Blockbuster-Potenzial heraus entstanden sind oder mangels BlockbusterPotenzial in einem frühen Stadium abgebrochen wurden. Mitarbeitende übernehmen dann, wie im Fall der Gründung von Actelion, das Produkt, die Lizenz und das Team und gründen eine eigene Firma.

Das Projekt wird in Allschwil (BL) im Bachgraben-Quartier realisiert, wo kurzfristig in einem bestehenden privaten Gebäude ein voll eingerichtetes Laborgeschoss kostenfrei übernommen werden kann. Die Entwicklung zu einer dichten und vielfältigen Nutzung des Standorts erfolgt parallel auf einem benachbarten Areal von bis zu 3 Hektar verfügbarer Parzellenfläche. Das Swiss TPH plant derzeit einen Umzug 26

Vgl. Dossier «SIP NWCH». Angaben zum Projekt sind unter www.sip-nw.ch abrufbar.

Die vollständige Kandidatur kann beim SBFI eingesehen werden.

2967

auf dieses Areal. Parallel birgt der Parc technologique du Jura (innodel) ein weiteres Entwicklungspotenzial. In einer langfristigen Planung stellt das Projekt der Nordwestschweiz eine Umnutzung weiterer Standorte in der Basler Innenstadt in Aussicht, unter anderem im Klybeck-Quartier.

Der Betrieb wird durch eine lokale Trägerschaft wahrgenommen, die aus einer Umwandlung des heutigen Vereins Schweizer Innovationspark Region NWCH in eine Stiftung hervorgehen wird und damit bereits heute breit in der regionalen Privatwirtschaft, der Wissenschaft und bei der öffentlichen Hand abgestützt ist. Als erstes Projekt im neuen Forschungszentrum soll ein minimal invasiver LaserKnochenschneider (Osteotom) entwickelt werden, wofür die Werner-von-SiemensStiftung als Anschubfinanzierung Mittel in der Höhe von gut 15 Millionen Franken zur Verfügung stellt.

2.4.3

Nachverfahren, spätere Prüfung

Die Kantone haben im Rahmen ihres Umsetzungskonzepts neben der Startkonfiguration für zwei Hub-Standorte und zwei Netzwerkstandorte beantragt, dass ein Akkreditierungsverfahren für spätere Netzwerkstandorte entwickelt werden soll.

Einen wichtigen Schritt hierzu bildet die erneute Prüfung des Reifegrades der vorliegend nicht berücksichtigten sechs Kandidaturen. Dieses Nachverfahren orientiert sich eng am ersten Auswahlverfahren mit dem Ziel, aus den restlichen sechs Projekten gegebenenfalls zusätzliche Standorte mit hohem Reifegrad auswählen zu können. Das WBF hat die erneute Prüfung der sechs Kandidaturen zugesichert; das SBFI führt dieses Nachverfahren bis Ende 2015 durch. Für die Entwicklung des Innovationsparks ab 2016 sowie die allfällige Aufnahme weiterer Standorte ist daraufhin die Stiftung verantwortlich. Alle künftigen Kandidaturen müssen weiterhin die strengen Kriterien der VDK erfüllen. Damit zukünftige neue Standorte ebenfalls von Bundesbürgschaften profitieren können (vgl. Ziff. 3.2), muss ihre Aufnahme vom Bundesrat ­ wie bei der Startkonfiguration ­ genehmigt werden.

Einerseits legt der Bundesrat Wert auf die Feststellung, dass der Innovationspark auf wenige starke Standorte verteilt werden sollte, um einer Verzettelung der Kräfte vorzubeugen. Andererseits ist es für die Entwicklungsfähigkeit des Innovationsparks wesentlich, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt Standorte zur Stiftung Swiss Innovation Park hinzustossen können oder Standorte aus dem Verbund entlassen werden können. Konkret bedeutet dies, dass periodisch bestehende und neue Standorte evaluiert werden sollten. Die Möglichkeit, der Stiftung weitere Standorte anzuschliessen, ist dabei jederzeit gewährleistet (vgl. auch Ziff. 2.3.1), da die Statuten diesbezüglich die nötige Flexibilität zur Zusammensetzung des Stiftungsrats bieten.

Vorbehalten bleibt, wie oben erwähnt, die Genehmigung durch den Bundesrat.

2.5

Entwicklungsperspektiven

Die Weiterentwicklung des Innovationsparks hängt stark vom Aufbau und der internationalen Wahrnehmung der Dachmarke ab. Dabei werden nicht nur bereits bestehende Mechanismen und Kanäle genutzt. Die nationale Trägerschaft wird gemeinsam mit den lokalen Verantwortlichen auch neue Ideen zur Positionierung der Marke entwickeln.

2968

Die Weiterentwicklung auf nationaler Ebene wird entscheidend von der tatsächlichen Entwicklung der einzelnen Standorte abhängen. Erst mit einer erfolgreichen Erschliessung von Flächen, dem Aufbau einer zentralen Infrastruktur und der erfolgreichen Ansiedlung forschungsintensiver Unternehmen werden die einzelnen Standorte im Innovationspark unter Beweis stellen können, dass ihre vorgeschlagenen Konzepte auch tatsächlich funktionieren. Entsprechend den definierten Aufgaben ermöglicht, unterstützt und begleitet die Stiftung Swiss Innovation Park die Standorte auf diesem Weg, indem sie die Schnittstelle zum Bund sicherstellt, einen Beitrag zur internationalen Positionierung leistet, die Qualitätssicherung durchführt und die Standorte untereinander und mit anderen Organisationen vernetzt.

Dabei soll über eine jährliche Berichterstattung an den Bund neben dem tatsächlichen Entwicklungs- und Baufortschritt und der Positionierung der Marke «Swiss Innovation Park» insbesondere über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss FIFG berichtet werden, damit der Bundesrat sich darüber wiederholt ein Bild machen kann. Der Bundesrat wird diesbezügliche Präzisierungen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Stiftung definieren und erhält dadurch ein wichtiges Instrument zur Wahrnehmung seiner Interessen.

3

Unterstützungsmassnahmen

3.1

Bestehende Instrumente

Die bestehenden Instrumente der schweizerischen Förderlandschaft stehen grundsätzlich auch für Aktivitäten an Standorten des Innovationsparks zur Verfügung.

Selbstredend haben dabei die Regeln und Bestimmungen der einzelnen Instrumente volle Gültigkeit. Das heisst, dass beispielsweise etablierte Fördermechanismen des SNF, der KTI und der NRP genutzt werden können. Ebenfalls stehen die Unterstützungsmöglichkeiten innerhalb der Programme EnergieSchweiz des Bundesamts für Energie (BFE) oder die Umwelttechnologieförderung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zur Verfügung. Zudem wird dank den Dienstleistungen des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) innovativen Firmen ein einfacher und günstiger Zugang zum Patentsystem ermöglicht.

Im Rahmen der Erarbeitung der Botschaft zur Standortförderung 2016­2019 haben sich die Fachstellen des Bundes mit S-GE darauf geeinigt, dass die nationale Trägerschaft des Innovationsparks im übergeordneten nationalen Interesse liegt und Grundleistungen von S-GE beziehen kann. Darunter fallen beispielsweise spezifische Massnahmen zur Bewerbung des Innovationsparks oder die Nutzung von bereits bestehenden Vermarktungskanälen und diesbezüglichen Informationen von S-GE.

Gleichzeitig wird der Innovationspark beim Standortfaktor «Forschung und Innovation» von S-GE berücksichtigt. Den Standorten entstehen für diese grundsätzliche Dienstleistung, welche S-GE im Rahmen des Mandates des SECO erbringen kann, keine Kosten. Sie erhalten rasch internationale Visibilität, beispielsweise im Investorenhandbuch und im achtsprachigen Internetauftritt von S-GE.

Die swissnex-Büros werden die Standorte des Innovationsparks ebenfalls in ihre Portfolios aufnehmen und so zu einer verstärkten Visibilität des Innovationsparks beitragen.

2969

3.2

Unterstützung des Bundes

Der Bundesrat geht davon aus, im Rahmen seiner bestehenden Förderpolitik wichtige Impulse für die künftigen Standorte im Innovationspark setzen zu können, ohne seine diesbezüglichen Instrumente oder Verfahren anpassen zu müssen. Die Stärkung von Public-Private-Partnerships erachtet der Bundesrat im Bereich von Forschungsinfrastrukturen als prioritär.

Vorliegend wird ein Mechanismus entwickelt, der es der Stiftung Swiss Innovation Park ermöglicht, zweckgebundene Mittel für Investitionen in Forschungsinfrastrukturen, technologische Plattformen und technische Einrichtungen befristet und rückzahlbar zur Verfügung zu stellen (vgl. Ziff. 3.2.1). Damit die Stiftung die diesbezüglich benötigten Mittel beschaffen kann, erhält sie vom Bund eine entsprechende Bürgschaft.

3.2.1

Vorgesehener Verwendungszweck

Zweckgebundene Darlehen können verwendet werden zur Vorfinanzierung von: ­

Forschungsinfrastrukturen, beispielsweise die Einrichtung eines Reinraums, eines Unterdrucklabors, einer vibrationsfreien Kammer, eines Laserlabors einer speziellen Sicherheitsstufe;

­

technologischen Plattformen, beispielsweise ein ElektronenmikroskopieService, ein Tomographiezentrum für Materialanalysen, ein Windkanal, eine Simulationsplattform, eine Wasserstoff-Forschungsstation;

­

technischen Einrichtungen, beispielsweise die Anschaffung grösserer Einzelgeräte wie industrielle 3D-Metalldrucker, Laserschweisssysteme, Focussed-Ion-Beam-Stationen, Beschichtungsapparaturen.

Die aufgeführten konkreten Beispiele gelten exemplarisch und sind nicht abschliessend zu verstehen. Hingegen können zweckgebundene Darlehen nicht für den Kauf und die Erschliessung von Grundstücken, für den Bau von Immobilien (Gebäudehülle) oder die Bereitstellung von Geschossflächen oder für die Deckung von einmaligen oder wiederkehrenden Betriebskosten jeglicher Art gewährt werden. Dies ist in einem Zweckbestimmungsartikel in den Statuten der nationalen Trägerschaft ausgewiesen (vgl. Anhang) und wird im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bundesrat und der nationalen Trägerschaft darzulegen sein.

3.2.2

Bürgschaft des Bundes

Die nationale Trägerschaft muss die für die Unterstützung ihrer Standortträger erforderlichen Mittel bei Privaten oder über die Finanzmärkte beschaffen. Durch eine Bundesbürgschaft für diese Mittel sollen die entsprechenden Fremdkapitalzinsen möglichst tief gehalten werden. Um eine maximale Zinsvergünstigung zu erreichen, soll der Bund Solidarbürgschaften gemäss den Bestimmungen der Artikel 492­512 des Obligationenrechts27 eingehen können. Damit können Gläubiger vom Bund als Solidarschuldner die Begleichung allenfalls nicht zurückbezahlter 27

SR 220

2970

Zinsen oder Amortisationen bereits dann verlangen, wenn die nationale Trägerschaft als Hauptschuldner mit ihrer Zahlung im Rückstand ist und erfolglos gemahnt wurde, oder wenn deren Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist. Umgekehrt muss die nationale Trägerschaft in ihren Anschlussverträgen mit den lokalen Trägerschaften Modalitäten vereinbaren, die die Rückzahlung gewährter Darlehen sicherstellt und die Haftung für allfällige Ausfälle auf die lokalen Standortträger überträgt. Diesbezügliche Kriterien und das Verfahren für die Erteilung eines Darlehens wird die nationale Trägerschaft in präzisierenden Reglementen festlegen. Die allgemeinen Rahmenbedingungen werden im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stiftung und dem Bund zu definieren sein.

Der Bundesrat hat sich am 27. August 2014 für eine Unterstützung des Schweizerischen Innovationsparks durch eine Bürgschaft entschieden, da dieses Vorgehen mehrere Vorteile aufweist: ­

Bürgschaften sind Eventualverpflichtungen, die nicht zahlungswirksam sind und deshalb den Bundeshaushalt nicht belasten.

­

Der subsidiären Rolle des Bundes wird Rechnung getragen, indem keine direkten Bundesbeiträge an den Innovationspark vorgesehen werden.

­

Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Bürgschaften können innerhalb des gewährten Rahmenkredits erneut verpflichtet werden.

­

Die nationale Trägerschaft kann flexibel auf individuelle Darlehensbegehren reagieren und Standorte mit einer hohen Rückzahlungsdisziplin bei weiteren Anträgen bevorzugen. Daraus lässt sich ein Bonus-Malus-System entwickeln.

Mit diesem Vorgehen bleibt für die nationale Trägerschaft der Druck aufrechterhalten, die Vergabe von zweckgebundenen Darlehen an ihre Standortträger an Exzellenzkriterien zu binden und eine strikte Finanzdisziplin bei den Standorten einzufordern. Dadurch setzt der Bund indirekt einen Anreiz, dass die nationale Trägerschaft nur Forschungsinfrastrukturen gemäss tatsächlichem Bedarf und gemäss ausgewiesener Rückzahlbarkeit unterstützt und sich mittelfristig eine diesbezügliche hohe Reputation erarbeitet.

Neben diesem Mechanismus steht es der nationalen Trägerschaft selbstverständlich offen, andere Unterstützungsformen zu entwickeln und zu nutzen.

3.2.3

Abschätzung der Gesamthöhe eines Rahmenkredits

Für die Übernahme einer Bürgschaft durch den Bund ist nach Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200528 ein Verpflichtungskredit erforderlich. Die Basis zur Abschätzung der Gesamthöhe des beantragten Rahmenkredits lässt sich mit folgenden Überlegungen herleiten: erstens aus der erwarteten Höhe individueller Darlehen pro Projekt, zweitens aus der vermutlichen Laufzeit des individuellen Darlehens, und drittens aus dem vermutlichen Zeitpunkt, wann die Mittel voraussichtlich eingesetzt werden können.

Die Höhe individueller Darlehen pro Projekt kann exemplarisch anhand bereits vorliegender Anträge und anhand typischer Kosten von Forschungsinfrastrukturen 28

SR 611.0

2971

und Grossgeräten abgeschätzt werden (vgl. Ziff. 3.2.1). Ein industrietauglicher 3DDrucker kostet zwischen 0,5 und 1,5 Millionen Franken. Grossgeräte kosten typischerweise zwischen 2 Millionen Franken (z.B. Focused-Ion-Beam Station, industrieller Computertomograph) und 5 Millionen Franken (Scale-up-Pilotanlage Energie).

Der SNF finanzierte in den letzten Jahren jährlich im Durchschnitt Forschungsinfrastrukturen von 15­20 Millionen Franken, ohne Anlagen für Teilchenphysik, bei einem durchschnittlichen Kofinanzierungsbeitrag von 0,5 Millionen Franken pro Projekt.29 Vergleichbare Zahlen finden sich bei den Programmen des BFE und des BAFU, welche Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energie- und Umweltbereich kofinanzieren.30 Individuelle Darlehen pro Projekt können demnach auf 1­2 Millionen Franken (für ein Grossgerät) beziehungsweise 2­5 Millionen Franken (für eine Forschungsinfrastruktur) abgeschätzt werden.

Für die vermutliche Laufzeit individueller Darlehen kann die durchschnittliche Abschreibungsdauer der Infrastrukturen und Geräte berücksichtigt werden. Grossgeräte werden in der Industrie im Schnitt innerhalb von vier Jahren abgeschrieben, Forschungsinfrastrukturen innerhalb von zehn Jahren. Wissenschaftliche Institutionen benötigen für die Abschreibung diesbezüglicher Investitionen typischerweise länger als die Industrie. Dennoch kann der Einfachheit halber vorliegend davon ausgegangen werden, dass ein individuelles Darlehen von 2 Millionen Franken innerhalb von vier Jahren zurückbezahlt wird (und analog ein individuelles Darlehen von 5 Mio. Fr. innerhalb von 10 Jahren).

Der Zeitpunkt, ab wann welcher Standort Darlehen potenziell einsetzen möchte, hängt stark vom jeweiligen Entwicklungsstand und vom Fortschritt am Standort ab.

Anhand der Planung der einzelnen Standorte lässt sich grob abschätzen, dass einzelne Standorte des SIP West EPFL bereits 2016 Projekte mit ersten Darlehen finanzieren könnten. Das Gros der Anträge dürfte aber erst später anfallen. Der Hub Zürich wird zu Beginn nur in geringem Umfange Forschungsinfrastrukturen beantragen; seine hauptsächlichen Antragsphasen dürften ab etwa 2018 zyklisch in Abhängigkeit von der tatsächlichen Bauentwicklung anfallen. Analoge Überlegungen lassen sich für die Netzwerkstandorte anstellen.

Anhand dieser Überlegungen lässt sich exemplarisch ein maximales Bürgschaftsvolumen pro jährlich zu finanzierendes individuelles Darlehen herleiten:

29

30

Vgl. Angaben zu den Programmen «R'Equip» und «Research Infrastructures», welche den den Jahresberichten des SNF entnommen werden können, abrufbar unter www.snf.ch > Publikationen > Jahresbericht Vgl. «Fact Sheet zu den Pilot- und Demonstrationsanlagen 2014», Bundesamt für Energie (abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Publikationen), sowie «Bericht des Bundesrates über die Wirkung der Umwelttechnologieförderung für die Jahre 2007­2011» (BBl 2013 8585)

2972

Daraus folgt, dass für eine Verbürgung von jährlich 2 Millionen Franken bei einer Rückzahlbarkeit innerhalb von vier Jahren ein maximales Bürgschaftsvolumen von 5 Millionen Franken benötigt wird.

Analog lässt sich ein maximales Bürgschaftsvolumen errechnen für eine Verbürgung von jährlich 5 Millionen Franken bei einer Rückzahlbarkeit von zehn Jahren. Benötigt werden dann 27,5 Millionen Franken.

Wird ferner davon ausgegangen, dass ein individueller Standort nicht mehr als zwei Grossgeräte pro Jahr à 2 Millionen Franken, also ein maximales Bürgschaftsvolumen von 10 Millionen Franken, und nicht mehr als zwei Forschungsinfrastrukturen à 5 Millionen Franken, also ein maximales Bürgschaftsvolumen von 55 Millionen Franken, pro Jahr beantragen wird, ergibt sich eine mittlere Bürgschaftssumme von 65 Millionen Franken pro individuellen Standort.

Bei vier individuellen Standorten würde folglich ein Bürgschaftsvolumen von 260 Millionen Franken benötigt, bei acht individuellen Standorten ein Bürgschaftsvolumen von 520 Millionen Franken.

3.2.4

Höhe und Laufzeit der Bundesbürgschaft

Die obigen Überlegungen zeigen, dass ein Bürgschaftsvolumen von einigen hundert Millionen Franken notwendig ist, um wiederkehrende Darlehen zu ermöglichen, beispielsweise in der Höhe zwischen 2 und 5 Millionen Franken pro Projekt. Damit ist nicht festgelegt, dass einzelne Projekte immer alle die gleiche Darlehenshöhe oder Laufzeit haben müssen. Obige Abschätzungen gelten lediglich für die Herleitung der Gesamthöhe des Rahmenkredits.

Unter Berücksichtigung der grossen Planungsunsicherheiten beantragt der Bundesrat einen Rahmenkredit von 350 Millionen Franken. Der Rahmenkredit erlaubt es der nationalen Trägerschaft, flexibel auf individuelle Anträge reagieren zu können, solange der Verpflichtungsstand den Maximalbetrag des Rahmenkredits nicht übersteigt.

Die eidgenössischen Räte werden wiederholt Einsicht erhalten können, wie sich der Verpflichtungsstand des Rahmenkredits für Bundesbürgschaften präsentiert. In der BFI-Botschaft 2021­2024 wird erstmals über Erfolge und Zielerreichung des Innovationsparks berichtet werden (Zwischenevaluation), zum Zeitpunkt der Vorbereitung der BFI-Botschaft 2025­2028 werden gesicherte Erkenntnisse bezüglich der Bundesbürgschaft vorliegen. Da diese Vorbereitungsarbeiten zu Beginn des Jahres 2024 ausgeführt werden, soll der Rahmenkredit bis Anfang 2024 befristet werden.

2973

Um den grossen Unsicherheiten bezüglich des tatsächlichen Bedarfs von Bundesbürgschaften zu entsprechen und zudem dem Bundesrat eine effektive Kontrolle und Steuerung zu ermöglichen, soll der Rahmenkredit etappenweise in drei Tranchen freigegeben werden. Um zudem das finanzielle Risiko für den Bund auch zeitlich einzuschränken und der Befristung der Förderung Rechnung zu tragen, geht der Bund nur Bürgschaften mit einer Laufzeit von maximal zehn Jahren ein. Bei einer Befristung der Verpflichtungsperiode bis Anfang 2024 können somit Bürgschaften des Bundes bis längstens Anfang 2034 gewährt werden.

3.2.5

Risikobeurteilung

Der Bund sollte sich für Darlehen an Forschungsinfrastrukturen nur dann verbürgen, wenn der tatsächliche Bedarf und die Forschungsrelevanz für diese Investitionen vorgängig ausgewiesen wurden. Auch soll die nationale Trägerschaft dafür sorgen, dass Anträge schweizweit koordiniert gestellt werden und die Verfügbarkeit von bereits bestehende Forschungsinfrastrukturen abgeklärt wurde. Idealerweise stehen die zu finanzierenden Einrichtungen im Sinne einer Open-Access-Strategie allen Standortakteuren zur Verfügung. Gleichzeitig müssen die Standortträger zusammen mit dem jeweiligen Darlehensantrag die geplante Rückzahlbarkeit im Sinne eines Businessplans nachweisen. Das SBFI behält sich die Prüfung dieser jeweiligen Darlehensverträge vor; im Einzelfall werden weitere betroffene Amtsstellen des Bundes hinzugezogen.

Die Modalitäten für die Gewährung einer Bundesbürgschaft an die nationale Trägerschaft beinhalten auch die Bedingungen für die Weitergabe der Mittel (anspruchsberechtigte Institutionen, maximale Laufzeit, Verwendungszweck usw.); diese werden im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Bundesrat und der nationalen Trägerschaft gemäss Artikel 34 Absatz 1 FIFG spezifiziert. Die Sicherheit für eine vollständige Amortisation der Investitionen durch die Standortträger wird dadurch stark erhöht.

Den Standorten der Startkonfiguration im Innovationspark wurde bereits ein hohes Mass an Exzellenz, Qualität und Eigenfinanzierungsgrad attestiert. Zudem handelt es sich bei den an diesen Standorten beteiligten Hochschul- und Industriepartnern um vertrauenswürdige Institutionen und Organisationen. Mit den Amortisationen der Finanzierungen werden die Garantieverpflichtungen laufend verringert, sodass das Haftungsrisiko des Bundes selbst bei einer weitgehenden Ausschöpfung des Rahmenkredits deutlich unter der gesamten Bürgschaftssumme liegen dürfte. Da nur die Standorte im Innovationspark Darlehen beantragen können, wird ein wirksames Controlling ermöglicht.

Werden zusätzlich die Freigabe des Rahmenkredits in mehreren Etappen sowie die Befristung der Laufzeit der Bürgschaften auf maximal zehn Jahre berücksichtigt, so kann das Risiko für den Bund als vergleichsweise bescheiden eingestuft werden.

3.2.6

Bundesbeschluss 1 (Kreditbeschluss)

Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten in Artikel 1 des Bundesbeschlusses 1 ab 2016 einen Rahmenkredit von insgesamt 350 Millionen Franken. Der Rahmenkredit soll bis Anfang 2024 befristet sein und ausschliesslich der Verbür2974

gung der von der nationalen Trägerschaft bei Privaten oder über die Finanzmärkte beschafften Mittel zur Gewährung von Darlehen an ihre Standortträger dienen.

Letztere dürfen die Darlehen nur zweckgebunden für die Vorfinanzierung von Forschungsinfrastrukturen, technologischen Plattformen und technischen Einrichtungen verwenden. Bundesbürgschaften können zudem nur mit einer jeweiligen Laufzeit von maximal zehn Jahren gewährt werden, also bis spätestens zehn Jahre nach Ablauf der Verpflichtungsperiode des Rahmenkredits, auch wenn die Hauptschuld noch besteht. Damit erlöschen sämtliche gewährten Bürgschaften des Bundes spätestens am 1. Januar 2034. Damit wird sichergestellt, dass aus der befristeten Massnahme nicht eine unbefristete Verpflichtung resultiert.

Nach Artikel 2 des Bundesbeschlusses 1 wird der Rahmenkredit in mehreren Tranchen freigegeben. Eine erste Tranche von 150 Millionen Franken wird vom Bundesrat nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der nationalen Trägerschaft und nach Kenntnisnahme der Finanzierungs- und Investitionsplanung freigegeben, die beiden weiteren Tranchen von je 100 Millionen Franken werden vom Bundesrat nach Kenntnisnahme des Bau- und Entwicklungsfortschritts der Standorte des Innovationsparks sowie der jeweiligen Finanzierungs- und Investitionsplanung freigegeben.

3.3

Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz

In der Botschaft vom 9. November 201131 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes wurden die rechtlichen Voraussetzungen und Detailbestimmungen zu einer Unterstützung des Innovationsparks durch Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz dargelegt.32 Die Unterstützung durch den Bund wird in Artikel 33 FIFG in einer Kann-Bestimmung geregelt (vgl. auch Ziff. 1.3.3 und 6.1). Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat die Konkretisierung dieser Unterstützungsmöglichkeit.

3.3.1

Allgemeine Erwägungen

Der Bundesrat ist grundsätzlich bereit, die Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz an Standortkantone von akkreditierten Standortträgern des Innovationsparks zu prüfen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bund bereits über entsprechende Flächen verfügt und sie für einen Innovationspark zur Verfügung stellen kann.33 Bei einer Abgabe gelten grundsätzlich die Zuständigkeiten, Vorgehensweisen und Detailbestimmungen, die in der VILB dargelegt sind. Beabsichtigt beispielsweise ein Bau- und Liegenschaftsorgan, eine Liegenschaft zu verkaufen, so muss zuerst ein allfälliger anderweitiger Eigenbedarf des Bundes abgeklärt werden, bevor die Interessen von Kantonen und Gemeinden geprüft werden können (Art. 13 Abs. 2 VILB). Ein allfälliger Verkauf hat grundsätzlich zu Marktpreisen zu erfolgen (Art. 13 Abs. 3 VILB). Die Bau- und Liegenschaftsorgane sind verpflichtet, die Empfehlungen «Nachhaltiges Bauen» der Koordinationskonferenz der Bau- und 31 32 33

BBl 2011 8827 BBl 2011 8857 Vgl. dazu die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Derder 14.3749 «Nationaler Innovationspark. Zweierlei Mass für die zwei Hubs?»

2975

Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB)34 zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 2 Bst. f VILB; vgl. Ziff. 4.5). Diese Empfehlungen sollen auch in die späteren Baurechtsverträge aufgenommen werden.

Sollen Grundstücke des Bundes nicht verkauft sondern beispielsweise zugunsten des Innovationsparks im Baurecht zur Verfügung gestellt werden, erfolgt die Abgabe zweckgebunden, das heisst zwecks Errichtung des Innovationsparks. Der Bundesrat sieht in diesem Fall den jeweiligen Standortkanton und nicht die nationale Trägerschaft als Baurechtsnehmer vor. Dies wird unmittelbar aus der in der VILB festgelegten Reihenfolge begründet, in welcher die Interessen der öffentlichen Bau- und Liegenschaftsorgane nacheinander abzuklären sind (Art. 13 Abs. 2 VILB). Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit für eine Einigung beider Verhandlungspartner deutlich erhöht, da beide im gemeinsamen öffentlichen Interesse agieren.

Die Abgabe geeigneter Grundstücke des Bundes im Baurecht erfolgt ohne Verzicht auf Baurechtszinsen (Art. 33 Abs. 1 Bst. b FIFG). Die interessierten Standortkantone müssen die raum- und zonenplanerischen Voraussetzungen für eine zweckgebundene Nutzung als Innovationspark zum Zeitpunkt des Bundesbeschlusses erfüllen (Art. 33 Abs. 2 Bst. a FIFG). Da sowohl mit der gesetzlichen Zweckbestimmung «Unterstützung des Innovationsparks» als auch mit der Auszonung durch den Kanton eine eigentliche Nutzungseinschränkung verbunden ist, können nicht beliebig hohe Baurechtszinsen realisiert werden. Faktisch erfolgt durch die Nutzungseinschränkung ein Teilverzicht auf theoretisch erzielbare höhere Baurechtszinsen (z.B.

im Falle einer Umzonung für Wohnungsbau), der sich über die gesamte Laufzeit des Baurechts erstreckt.

3.3.2

Vorgehen bezüglich Dübendorf

Der Bundesrat erachtet das Areal des heutigen Militärflugplatzes Dübendorf als strategische Landreserve des Bundes, die er für kommende Generationen erhalten möchte. Ein Verkauf des Areals ist aus diesem Grund ausgeschlossen. Der Bundesrat hat am 3. September 2014 beschlossen, am Flugplatzkopf eine bis zu 70 Hektaren grosse Fläche für den Innovationspark zu reservieren, das heisst dieser Teil des Areals wird vorerst keiner anderen Verwendung zugeführt.

Das Areal befindet sich im Immobilienportfolio des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Die Rolle des Eigentümervertreters wird im vorliegenden Fall durch den Unternehmensbereich Immobilien in der armasuisse wahrgenommen.

Der Kanton Zürich hat mit dem Eigentümervertreter Verhandlungen für eine etappierte Abgabe des reservierten Areals aufgenommen. Im Vorfeld hat der Kanton mit einer städtebaulichen Studie die Nutzungsverteilung für den Innovationspark (Hub

34

Die Empfehlungen sind abrufbar unter www.kbob.admin.ch > Publikationen > Empfehlungen Nachhaltiges Bauen

2976

Zürich) konkretisiert.35 Die städtebauliche Studie bildet die Grundlage für die Erarbeitung des kantonalen Gestaltungsplans. Da das Nutzungskonzept parallel Eingang in den kantonalen Richtplan des Kantons Zürich gefunden hat, erfüllt der Kanton Zürich, vorbehältlich der Genehmigung des kantonalen Richtplans durch den Bundesrat, die raum- und zonenplanerischen Voraussetzungen für die zweckgebundene Nutzung des Grundstücks (vgl. Art. 33 Abs. 2 Bst. a FIFG).

Die erste Entwicklungsetappe ist in einzelne Bau- und Erschliessungsabschnitte eingeteilt. Diese sehen unterschiedliche Nutzungskonzepte und Quartierstrukturen vor. Pro Abschnitt werden Baufelder definiert, für die eine Verkehrswertschatzung durchzuführen ist. Damit sich Eigentümer und Kanton auf marktübliche Baurechtszinsen gemäss vorgesehener Nutzung einigen können, ist die gemeinsame Bezeichnung eines Schatzers angezeigt. Die exakten Baurechtszinsen werden erst mit Vorliegen der jeweiligen Verkehrswertschatzung und in Abhängigkeit der tatsächlichen künftigen Nutzungen beziffert werden können. In Abhängigkeit des Baufortschritts und der Entwicklung des Areals soll das Schatzungsverfahren dann pro Bauabschnitt oder pro Baufeld wiederholt werden. Die Regelungen über die konkrete Berechnung der Baurechtszinsen, unter Berücksichtigung der Zweckbindung und der Anpassung im Hinblick auf den Bau- und Entwicklungsfortschritt, sind in Baurechtsverträgen festzulegen.

Durch die Etappierung wird vermieden, parallele Bedürfnisse am Standort (z.B.

bestehende Nutzungen des Militärs, Mietverträge mit Dritten) abzudrängen oder vorzeitig zu beeinträchtigen. Gleichzeitig kann rasch ein erster Kristallisationspunkt des künftigen Innovationsparks auf dem Areal entstehen, der sich schrittweise entwickeln lässt. Ausserdem ermöglicht dieses Vorgehen, dass der Bund einen Landanteil direkt einer bundeseigenen Institution (z.B. einer Institution aus dem ETHBereich) zuweisen kann, soweit sie einen Teil des Geländes im Zusammenhang mit dem Innovationspark (Hub Zürich) nutzen will.

3.3.3

Andere Standorte

Neben dem Kanton Zürich können grundsätzlich auch weitere Standortkantone des Innovationsparks vergleichbare Verhandlungen über die Abgabe geeigneter Grundstücke im Bundesbesitz aufnehmen. Derzeit verhandelt der Kanton Neuenburg mit dem Eigentümerverteter über ein Areal im Umfeld des CSEM. Andere konkrete Anträge auf Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz liegen keine vor. Grundsätzlich gelten auch in weiteren Fällen die obigen Ausführungen auf der Grundlage der VILB. Sollen auch an anderen Standorten Nutzungseinschränkungen im obigen Sinne umgesetzt werden, erfolgt idealerweise ebenfalls eine zweckgebundene Abgabe im Baurecht. Der Bundesrat betont dabei, dass nicht die grundsätzliche Verfügbarkeit derartiger Areale über einen Innovationsparkstandort entscheidet, sondern

35

Städtebauliche Studie «Nationaler Innovationspark, Hubstandort Dübendorf», Volkswirtschaftsdirektion und Baudirektion des Kantons Zürich, August 2014 (abrufbar unter www.vd.zh.ch > Innovationspark). Der Perimeter für den Innovationspark wurde aufgrund früherer Grundlagenarbeiten festgelegt, vgl. Bericht «Militärisch-zivilaviatische Mischnutzung des Flugplatzes Dübendorf», Ecoplan / aviena / Bächthold & Moor, Bern 2012 (abrufbar unter www.bazl.admin.ch > Themen > Infrastruktur > Flugplätze > Zivil mitbenützte Militärflugplätze > Dübendorf)

2977

eine vorgängige Aufnahme bei der Stiftung als Standortträger aufgrund der strengen Kriterien der VDK.

3.3.4

Bundesbeschluss 2 (Grundsatzbeschluss)

Die Bau- und Liegenschaftsorgane können ihre Geschäfte grundsätzlich selbstständig erledigen (Art. 12 Abs. 1 VILB), insbesondere auch Kauf- und Verkauf von Liegenschaften und die Begründung von Baurechten. Ein Entscheid durch die eidgenössischen Räte ist dabei nicht vorgesehen.

Für die Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz zwecks Errichtung des Innovationspark will der Bundesrat den eidgenössischen Räten jedoch nicht nur seine grundsätzlichen Überlegungen in Form des vorliegenden Kapitels darlegen, sondern diese auch zur Bestätigung unterbreiten. Entsprechend macht der Bundesrat Gebrauch von Artikel 148 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200236 (ParlG) und legt der Bundesversammlung hierüber einen Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss vor.

Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten in Bundesbeschluss 2, dass die Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz zwecks Errichtung eines Standortes im Innovationspark grundsätzlich im Baurecht und ohne Verzicht auf Baurechtszinsen zu erfolgen habe. Die Abgabe kann etappenweise erfolgen. Der Baurechtszins ist vertraglich unter Berücksichtigung der Zweckbindung festzulegen und dem jeweiligen Bau- und Entwicklungsfortschritt des Areals anzupassen. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

4.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Bürgschaft des Bundes Bürgschaften sind Eventualverpflichtungen, die nicht zahlungswirksam sind. Durch den Abschluss eines Bürgschaftsvertrags übernimmt der Bund lediglich die Haftung für die Amortisationszahlungen und die Zinsen gegenüber den Gläubigern. Eine Zahlungsverpflichtung entstünde dem Bund erst, wenn die Stiftung den Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht mehr nachkommen würde, was praktisch nur dann eintreten kann, wenn die Standortträger ihrerseits ihren Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht nachkommen. Dieses Risiko kann durch entsprechende Bestimmungen in den Anschlussverträgen zwischen der Stiftung und den Standortträgern stark minimiert werden.

Da sich die Standorte des Innovationsparks teilweise im Aufbau, teilweise in einer Weiterentwicklungsphase befinden, ist nach Einführung der Bundesbürgschaft ab 2016 mit ersten Gesuchen zu rechnen, für die sich der Bund verbürgen soll. Ab etwa 2018 ist mit einer deutlichen Zunahme solcher Gesuche zu rechnen.

36

SR 171.10

2978

Ausschluss von finanziellen Risiken für den ETH-Bereich Der Bundesrat hat das WBF beauftragt, sowohl bereits bestehende als auch künftige Verträge und insbesondere die Organisations-und Finanzierungspläne aller Standorte der Startkonfiguration zu prüfen. Namentlich sollen damit die Verträge der betroffenen Institutionen des ETH-Bereichs mit ihren jeweiligen Standortkantonen dahingehend geprüft werden, ob die Finanzierung gesichert ist und dem ETH-Bereich keine zusätzlichen auf Immobilien bezogenen finanziellen Risiken aus einem Engagement dieser Institute entstehen. Ferner hat der Bundesrat entschieden, dass die Verträge gegebenenfalls angepasst werden müssen.

4.1.2

Personelle Auswirkungen

Die Ausarbeitung des öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Bundesrat und der Stiftung Swiss Innovation Park wird im WBF vorbereitet. Für den diesbezüglichen kurzfristigen Mehraufwand sind im SBFI und im SECO die notwendigen Ressourcen und Erfahrungen grundsätzlich vorhanden.

Die Verhandlungen über die Abgabe von Grundstücken im Besitz des Bundes und die Ausgestaltung entsprechender Verträge werden von den Bau- und Liegenschaftsorganen des Bundes vorbereitet, im Falle der Zuständigkeit des VBS vom Unternehmensbereich Immobilien der armasuisse. Der dabei kurzfristig entstehende Mehraufwand kann mit den bestehenden Ressourcen abgedeckt werden.

Der mittel- und langfristige Aufwand der Fachämter kann heute nicht abgeschätzt werden. Namentlich kann bei der Luftwaffe ein nicht zu vernachlässigender Zusatzaufwand durch Vor- und Umdispositionen aufgrund der Arbeiten für einen Innovationspark in Dübendorf entstehen.

4.1.3

Andere Auswirkungen

Ein funktionierender Innovationspark kann dazu führen, dass mehr staatliche Fördermittel, namentlich beim SNF, bei der KTI, bei der NRP und der Energie- und Umwelttechnologieförderung des Bundes, nachgefragt werden. Zwar hat ein Innovationspark als wesentliche Zielgruppe etablierte Forschungs- und Entwicklungseinheiten grösserer transnationaler Konzerne im Blick. Erfolgreich angesiedelte Firmen ziehen erfahrungsgemäss jedoch weitere Zulieferbetriebe und KMU nach sich. Auch ist davon auszugehen, dass früher oder später spezifische Massnahmen im Bereich Start-up und Spin-off an ausgewählten Standorten entstehen. Die mit einem Innovationspark verfolgte Stärkung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz dürfte zudem längerfristig zu einer Zunahme an Public-Private-Partnerships im BFIBereich führen.37

37

Vgl. auch Botschaft vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (BBl 2011 8827, hier 8913).

2979

4.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

In den Standortkantonen und den betroffenen urbanen Zentren und Agglomerationen wird der Innovationspark ein Vorhaben von grosser und langfristiger Tragweite darstellen. Die interessierten Kreise haben seit mehreren Jahren aktiv an den Projekteingaben gearbeitet, um als Innovationsparkstandort berücksichtigt zu werden.

Entsprechende Vorhaben sind an allen Standorten mit Regierungsratsbeschlüssen und teils bereits mit finanziellen Zusagen der Privatwirtschaft unterlegt.

Es ist grundsätzlich möglich, dass der Innovationspark einen Einfluss auf die Identität und die räumliche Entwicklung der Standortgemeinden haben wird. Die Standorte der Startkonfiguration definieren sich jedoch bereits heute wesentlich über das Zusammenspiel von Wissenschaft und Wirtschaft, über wertschöpfungsintensive Unternehmen und über hochqualifizierte Arbeitsplätze. Die meisten Areale sind bereits heute diesen Verwendungszwecken zugewiesen oder werden seit mehreren Jahren hierfür vorgesehen.

Die Berggebiete sind, abgesehen von erwarteten positiven Auswirkungen des Innovationsparks für den Standort Schweiz, vom vorliegenden Vorhaben nicht wesentlich betroffen.

4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es wird erwartet, dass der Innovationspark einen nachhaltigen positiven Effekt auf den Erhalt der Innovationskraft der Schweiz, auf ihre Wettbewerbsfähigkeit und somit auf die Attraktivität des Landes hat. Zudem wird das am Standort Schweiz über die Forschung generierte und weitervermittelte Wissen als strategische Ressource für die Schweiz und für spätere Generationen betrachtet.

Der Innovationspark soll Wertschöpfung ermöglichen und hochwertige Arbeitsplätze sichern oder schaffen. Eine Zuweisung von fertig erschlossenen Flächen für die Belange der Innovation verkürzt die Reaktionszeiten der Schweizer Akteure auf sich bietende Chancen wesentlich und erhöht dadurch die Wettbewerbsfähigkeit. Die mit dem Innovationspark verfolgten Ziele decken sich grösstenteils mit den Zielen der nationalen Standortpromotion der Schweiz.38 Auch diese legt künftig den Fokus noch stärker auf wertschöpfungsintensive und innovative Wirtschaftszweige wie beispielsweise die Bereiche Life Sciences, Cleantech, und andere und schenkt im Zuge der Erarbeitung ihrer künftigen Strategie dem Aspekt der Innovation und dem Erhalt der Innovationskraft noch mehr Beachtung.

4.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Ausgestaltung des Innovationsparks berücksichtigt alle bisherigen Prinzipien und Merkmale der etablierten Forschungsförderungs- und Innovationspolitik der Schweiz. Forschung und Innovation sind wichtige Träger des Wohlstands der Gesellschaft, da sie die Grundlage bilden für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer 38

Botschaft vom 18. Februar 2015 zur Standortförderung 2016­2019 (BBl 2015 2381)

2980

Wirtschaft im internationalen Umfeld. Die Förderung von Forschung und Innovation durch die öffentliche Hand wird seit vielen Jahrzehnten als notwendige und bedeutsame Staatsaufgabe angesehen und ist gesellschaftlich breit akzeptiert. Die zentralen Merkmale einer vorwiegend vom Bund erbrachten Förderleistung in der Grundlagenforschung, einer möglichst weitgehenden Selbstverwaltung durch die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (Autonomiegedanke) sowie die im Verhältnis zu Kantonen und Privatwirtschaft subsidiäre Rolle des Bundes in der Innovationsförderung haben sich ausserordentlich gut bewährt.

Es ist insgesamt davon auszugehen, dass an den Standorten hochwertige Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowohl bei den Forschungs- als auch bei den Wirtschaftspartnern und den damit verbundenen Zuliefer- und Unterstützungsbetrieben entstehen. Die Standorte werden attraktive Möglichkeiten für den akademischen und berufspraktischen Nachwuchs offerieren. Es wird erwartet, dass insbesondere das ursprünglich an die Kantone mandatierte Auswahlverfahren für die ersten Standorte, die allgemeine subsidiäre Rolle des Bundes und die damit verbundene hohe Autonomie der lokalen Entscheide zu einer insgesamt hohen Akzeptanz führen.

4.5

Auswirkungen auf die Umwelt

Der künftige Innovationspark wird in verschiedener Hinsicht dazu beitragen, Forschung und Innovation gezielt auch auf Fragen der gesellschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit auszurichten. An den Standorten der Startkonfiguration wird teilweise schon heute explizit zu zentralen Fragen der Energieeffizienz, der Umwandlung von Energie, der Verbesserung der Energieerzeugung und des nachhaltigen Umgangs mit natürlichen Ressourcen geforscht. Ein Ausbau dieser Forschungsaktivitäten ist vorgesehen, wodurch auch vermehrt Innovationsprojekte zu diesen Themen durchgeführt werden. Die Standorte tragen damit unmittelbar zum im FIFG formulierten Zweck bei, wonach der Innovationspark der Ressourceneffizienz und der nachhaltigen Entwicklung zu dienen habe (Art. 32 Abs.1 Bst. a FIFG). Da im öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 34 FIFG) festzulegen sein wird, dass die Stiftung ein Business-Managementsystem aufzubauen und zu unterhalten hat, kann der Bund die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 wiederholt nachprüfen.

Von den Standorten wird erwartet, dass sie im Rahmen der zu erstellenden Gebäude, der Infrastruktur und im späteren Betrieb auf möglichst wenig graue Energie und auf maximale Energie- und Ressourceneffizienz setzen, um national und international eine Vorbildfunktion zu haben. Diesbezügliche Ziele sind aus dem «Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (NNBS)» abzuleiten.39 Zudem wird erwartet, dass bei der Beschaffung auf besonders umweltschonende und energieeffiziente Produkte Wert gelegt wird.

39

Weiterführende Informationen sind zu finden unter www.nnbs.ch > Nachhaltiges Bauen

2981

4.6

Auswirkungen auf die Zuwanderung

Ein Innovationspark soll dazu beitragen, die starke Rolle der Schweiz als führende Innovationsnation und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit für die kommenden Jahre und Jahrzehnte zu sichern. Da der damit verbundene Erhalt und Ausbau privater inund ausländischer Forschungsinvestitionen als möglicher Treiber der Zuwanderung gesehen werden kann, besteht grundsätzlich ein Spannungsfeld zwischen dem Vorhaben Innovationspark und den neuen Verfassungsbestimmungen nach Annahme der Masseneinwanderungsinitiative (Art. 121a der Bundesverfassung40, BV) Allerdings ist zu bedenken, dass es sich beim Innovationspark um ein Generationenprojekt handelt; diesbezügliche Zielkonflikte sind ­ wenn überhaupt ­ nur sehr langfristig zu erwarten. Ausserdem ist die Attraktivität der Schweiz das Gesamtergebnis aller Politik- und Handlungsbereiche (nicht nur BFI- und Wirtschaftspolitik) und beruht auch auf exogenen Einflüssen wie der Weltwirtschaft, der allgemeine Konjunkturlage, der Entwicklung im EU-Raum und in Drittstatten.

Die Schweiz wird aus demografischen Gründen auch in Zukunft auf Fachkräfte aus dem In- und Ausland angewiesen sein. Sollte durch den Innovationspark die Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitskräften langfristig steigen, müsste dies in der Nachwuchsförderung und der späteren Ausgestaltung von Begleitmassnahmen mitberücksichtigt werden.41 Ausserdem könnte vom Bund erwartet werden, Ansiedlungsprojekte mit attraktiven Aufenthaltsbewilligungen für Fachkräfte zu verknüpfen. Es ist nach heutigem Wissensstand jedoch wenig wahrscheinlich, dass ­ ausserhalb der aktuell ohnehin stattfindenden Diskussionen ­ alleine aufgrund des Innovationsparks vermehrt solche Anträge gestellt werden.

Umgekehrt steht das Vorhaben Innovationspark auch im Einklang mit dem im Vernehmlassungsentwurf zur Umsetzung von Artikel 121a BV enthaltenen Zulassungsmodell (z.B. mit dem Fokus auf Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte). Mit dem Innovationspark wird ein selektiver Fokus auf innovative und wertschöpfungsintensive Unternehmen gelegt.

5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

5.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die vorliegende Botschaft beinhaltet die Konkretisierung der Ausgestaltung und die Unterstützung des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark. Die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen wurden im Rahmen der Totalrevision des FIFG geschaffen. Diese Revision ist in der Botschaft vom 25. Januar 201242 zur Legislaturplanung 2011­2015 und im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201243 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt.

40 41

42 43

SR 101 Vgl. Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates vom 11. Februar 2015 zur Umsetzung von Art. 121a BV. Der Vernehmlassungsentwurf und der erläuternde Bericht können abgerufen werden unter www.sem.admin.ch > Aktuell > Laufende Gesetzgebungsprojekte > Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer BBl 2012 481, hier 582 und 619 BBl 2012 7155, hier 7164

2982

Die Vorlage wird in der Botschaft über die Legislaturplanung 2011­2015 unter den erforderlichen Massnahmen explizit erwähnt. Entsprechend ist sie in den Jahreszielen 2014 des Bundesrates angekündigt.44

5.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Das Vorhaben bildet einen Meilenstein der bundesrätlichen BFI-Politik und ist eng mit der Standort- und Wachstumspolitik des Bundes verknüpft. Es wird entsprechend auch in der nächsten Botschaft des Bundesrates zur Standortförderung 2016­ 2019 aufgegriffen. Die betroffenen Bundesstellen im WBF, namentlich das SBFI und das SECO, haben beide eng mit der auf kantonaler Ebene zuständigen VDK zusammengearbeitet und ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt.

Die Schaffung eines Innovationsparks wurde unter anderem in der Strategie des Bundes für Ressourceneffizienz und erneuerbare Energien, dem Masterplan Cleantech, erwähnt.45 Im Masterplan Cleantech wurde die Idee eines Cleantech-Parks vorgestellt, der Bundesrat entschied sich aber seinerzeit für eine thematisch offene Ausgestaltung des Schweizerischen Innovationsparks.

Ein materieller Bezug des Vorhabens besteht zur Energiestrategie 205046 und zum «Aktionsplan Grüne Wirtschaft»47, da sowohl die Energie- als auch die Umweltforschung thematische Schwerpunkte an einzelnen Innovationsparkstandorten bilden.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Kreditbeschluss (Bundesbeschluss 1) ergibt sich aus Artikel 167 BV und aus Artikel 32 Absatz 2 FIFG. Die Zuständigkeit für den Grundsatzbeschluss (Bundesbeschluss 2) ergibt sich aus Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g BV und Artikel 32 Absatz 2 FIFG.

Nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b FIFG wird der Innovationspark zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Regionen von Anfang an auf mehrere regionale Standorte verteilt. Der Bund folgt dieser Vorgabe durch die in der vorliegenden Botschaft beschriebene Startkonfiguration, im Wissen um eine spätere dynamische Entwicklung.

Die gesetzliche Grundlage für die Bürgschaft des Bundes ist Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f FIFG. Die gesetzliche Grundlage für die zweckgebundene Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz ist Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b FIFG.

44

45 46 47

Ziel 24: «Die hohe Qualität und der international gute Ruf des schweizerischen Hochschulsystems und der Forschung sind gewährleistet». Die Jahresziele 2014 des Bundesrates können abgerufen werden unter: www.bk.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Politische Planung > Jahresziele > Archiv ­ Jahresziele des Bundesrates, Band I Der Masterplan Cleantech kann abgerufen werden unter: www.cleantech.admin.ch > Über Cleantech > Cleantech Strategie des Bundes Weiterführende Informationen können abgerufen werden unter: www.bfe.admin.ch > Themen > Energiepolitik > Energiestrategie 2050 Weiterführende Informationen können abgerufen werden unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Grüne Wirtschaft

2983

Schliesslich stellt Artikel 34 FIFG für den Bund die Grundlage dar, mit der nationalen Trägerschaft einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen, gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199048 (SuG). In diesem Vertrag wird die Zweckbindung der vom Bund gewährten Unterstützung zu regeln sein, soweit diese nicht bereits in den Statuten der nationalen Trägerschaft hinreichend beschrieben ist.

6.2

Erlassform

Der Bundesbeschluss 1 wird gestützt auf Artikel 163 Absatz 2 BV, Artikel 25 Absatz 2 ParlG sowie Artikel 32 Absatz 2 FIFG in Form eines einfachen Bundesbeschlusses erlassen. Für Bundesbeschluss 2 ergibt sich die Erlassform des einfachen Bundesbeschlusses aus Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 32 Absatz 2 FIFG. Die beiden Beschlüsse erfolgen nicht im Rahmen der ordentlichen Finanzierungsentscheide zur Forschungs- und Innovationsförderung, sondern gestützt auf die vorliegende Botschaft.

6.3

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV müssen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, von der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte gutgeheissen werden. Der Rahmenkredit untersteht folglich der Ausgabenbremse.

6.4

Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Seit 2008 muss in allen Botschaften zur Schaffung oder Änderung von Rechtsgrundlagen für Subventionen sowie in Botschaften zu Kreditbeschlüssen und Zahlungsrahmen Bericht erstattet werden über die Einhaltung der im SuG festgelegten Grundsätze.

Mit dem Kreditbeschluss und dem Beschluss über die Abgabe geeigneter Grundstücke werden Subventionen gewährt. Die nachfolgende Tabelle gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen im Rahmen der Subventionsberichterstattung. Die finanziellen Mittel, die für die Erreichung der angestrebten Ziele vorgesehen sind, sind beim beantragten Rahmenkredit (vgl. Ziff. 3.2) ausgewiesen.

48

SR 616.1

2984

Kreditbeschluss

(1)

Bedeutung für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Ermöglichung des Innovationsparks ist für die Realisierung der aktuellen bundesrätlichen Legislaturziele von hoher Bedeutung, sowohl im BFI-Bereich als auch in der Standortförderung. Der Innovationspark kann ohne den Kreditbeschluss nicht realisiert werden. Der subsidiären Rolle des Bundes wird Rechnung getragen, indem keine direkten Bundesbeiträge vorgesehen werden, sondern zweckgebundene Darlehen verbürgt werden.

Materielle und finanzielle Steuerung

Die etappierte Freigabe des Rahmenkredits durch den Bundesrat erlaubt eine Steuerung gemäss tatsächlichem Bau- und Entwicklungsfortschritt. Die verschiedenen Instrumente der Rechenschaftsablegung (u.a.

Wahl eines anerkannten Rechnungslegungsstandards, Jahresberichte usw.) erlauben es dem Bund und den eidgenössischen Räten, sich ein genaues Bild über den Stand der jeweiligen Verpflichtungen und über die Verwendung der eingesetzten Mittel machen zu können.

Verfahren der Beitragsgewährung

Die grundsätzliche Gewährung von Bürgschaften erfolgt über den öffentlich-rechtlichen Vertrag des Bundesrates mit der Stiftung Swiss Innovation Park, in welchem die Regeln der Bürgschaft des Bundes festgelegt werden. Im Einzelfall erfolgt die Gewährung der Bürgschaft transparent durch das zuständige Fachamt.

Grundsatzbeschluss

(2)

Bedeutung für die vom Bund angestrebten Ziele

Durch die Abgabe geeigneter Grundstücke im Bundesbesitz wird die Realisierung des Innovationsparks ermöglicht. Die Massnahme entspricht der ursprünglichen Absicht der eidgenössischen Räte im Rahmen der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen im FIFG im Jahre 2012.

Materielle und finanzielle Steuerung

Die Abgabe erfolgt gemäss den etablierten Zuständigkeiten und Vorgehensweisen der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes. Da der jeweilige Standortkanton als Baurechtsnehmer vorgesehen ist, agieren beide Vertragspartner im öffentlichen Interesse.

Verfahren der Beitragsgewährung

Die Regelungen über die konkrete Berechnung der Baurechtszinsen, unter Berücksichtigung der Zweckbindung sowie der Anpassung im Hinblick auf den Bau- und Entwicklungsfortschritt, sind in den Baurechtsverträgen festzulegen.

2985

Anhang

Statuten der Stiftung «Swiss Innovation Park»49 I. Zweck, Mittel, Grundsätze Art. 1

Zweck

Die Stiftung verantwortet die Errichtung und den Auf- und Ausbau des Schweizerischen Innovationsparks. Sie leistet hierzu einen Beitrag zur Ansiedlung von Forschungs- und Entwicklungszentren an dessen Standorten.

1

Die Stiftung verfolgt einen öffentlichen und gemeinnützigen Zweck. Die Stiftung verfolgt keinen Erwerbszweck und strebt keinen Gewinn an.

2

Die Stiftung kann sämtliche Aktivitäten entwickeln, die der Erreichung ihrer Zielsetzung förderlich sind.

3

Art. 2

Grundsätze und Aktivitäten

Die Stiftung ist die Dachorganisation des Netzwerks von rechtlich selbständigen Hub- und Netzwerkstandorten des Schweizerischen Innovationsparks (nachfolgend «Standorte»).

1

Sie leistet einen Beitrag zur Ansiedlung von Forschungs- und Entwicklungszentren wissenschaftsbasierter, wertschöpfungsintensiver Unternehmen, Institutionen und Organisationen an den Standorten.

2

Sie trägt dazu bei, dass sich die Standorte u.a. zur Wahrung deren Komplementarität untereinander regelmässig austauschen und koordinieren.

3

Sie sorgt im Sinne einer Scharnierfunktion gegenüber dem Bund für die konsolidierte Wahrnehmung derjenigen Interessen der Standorte, die in den Aufgabenbereich der Stiftung fallen.

4

Sie vernetzt zu diesem Zweck die Trägerschaften der Standorte (nachfolgend «Standortträger»), trägt zur internationalen Positionierung der Standorte bei und fördert an diesen die Realisierung von Innovationsprojekten in Zusammenarbeit mit den Standortträgern, den interessierten Unternehmen und den involvierten Hochschulen.

5

Art. 3 1

Standorte

Standorte gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Statuten sind bei deren Inkrafttreten:

49

a.

die Hubstandorte: Innovationspark Zürich/Dübendorf (Kanton Zürich) und SIP West EPFL (Kantone Waadt, Neuenburg, Freiburg, Genf, Wallis);

b.

die Netzwerkstandorte: PARK innovAARE (Kanton Aargau) und Innovationspark Region Nordwestschweiz (Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Jura).

Bereinigte Schlussfassung vom 09.02.2015 (Version 5.0 des Vereins Swiss Innovation Park). Die in diesen Statuten aufgeführten Funktionen stehen ungeachtet ihrer Bezeichnung Personen beiden Geschlechts offen.

2986

Das Departement Wirtschaft, Bildung und Forschung (nachfolgend «WBF») kann bis Ende 2015 weitere Netzwerkstandorte bezeichnen.

2

Für die Entwicklung ab 2016 ist die Stiftung zuständig. Die Aufnahme zusätzlicher Standorte unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.

3

Entwicklungsschritte nach Absatz 2 und 3 richten sich nach den ursprünglich zugrundeliegenden Beurteilungskriterien der Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren sowie einer Evaluation durch unabhängige Experten. Die Stiftung sorgt für die Gleichbehandlung aller Standorte.

4

Art. 4

Rechtsverhältnisse

Die Stiftung schliesst mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen öffentlichrechtlichen Vertrag, gemäss Vorgaben von Artikel 34 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes FIFG, ab.

1

Sie schliesst mit den Standortträgern Anschlussverträge ab, welche die Details der Zusammenarbeit und die Rechte und Pflichten regeln, insoweit diese nicht bereits in den übergeordneten Rechten und Pflichten gemäss Artikel 5 ff. geregelt sind.

2

Eine Vorprüfung der Anschlussverträge gemäss Absatz 2 durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend «SBFI») und gegebenenfalls weitere betroffene Amtsstellen des Bundes bleibt vorbehalten, soweit in den Anschlussverträgen Institutionen des ETH-Bereichs involviert sind oder sie die Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes betreffen.

3

Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Rechtsverhältnisse mit Dritten eingehen.

4

Gesetzlich vorgegebene Governance-Regeln und Prozesse der einzelnen Institutionen an den Standorten bleiben vorbehalten und werden von diesen Statuten nicht berührt.

5

II. Rechte und Pflichten Art. 5

Anerkennung und Gleichbehandlung

Alle Standortträger anerkennen durch die Anschlussverträge mit der Stiftung die nachfolgenden unveräusserlichen Rechte und Pflichten.

1

Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Standorte und zuständiger Standortträger («gleiche Rechte und Pflichten»).

2

Art. 6

Rechte

Alle Standorte sind berechtigt, die Bezeichnung «Swiss Innovation Park» mit den damit verbundenen Kennzeichen zu führen.

1

Sie sind berechtigt, bei der Stiftung Informations-, Koordinations- und Vernetzungsdienstleistungen sowie Unterstützungen zu beantragen.

2

3

Sie haben nach Massgabe von Artikel 13 Anspruch auf Einsitz in den Stiftungsrat.

2987

Art. 7

Pflichten

Die Standortträger haben dafür zu sorgen, dass an ihren Standorten erschlossenes Bauland oder bezugsbereite Geschossflächen zwecks internationaler Positionierung bedarfsgerecht bereitgestellt werden können. Diesbezügliche Details werden in den Anschlussverträgen nach Artikel 4 Absatz 2 geregelt.

1

Die Verwendung der Bezeichnung «Swiss Innovation Park» ist an Qualitätsstandards und Vorgaben der Stiftung geknüpft, deren Einhaltung durch die Standortträger zu sichern ist.

2

Bei Nichterfüllen der Pflichten nach Absatz 1 und 2 kann die Stiftung dem Standort bzw. dem Standortträger die Rechte nach Artikel 6 entziehen.

3

III. Vermögen, Finanzierung, Rechnungslegung Art. 8

Eigenkapital und Stiftungsvermögen

Das Eigenkapital besteht aus dem Stiftungskapital, aus den Reserven sowie aus dem Gewinn- oder Verlustvortrag.

1

2

Das Stiftungskapital besteht aus dem von den Stiftern gewidmeten Betrag.

3

Das Stiftungsvermögen umfasst alle finanziellen Mittel der Stiftung.

Der Stiftungsrat ist bemüht, das Stiftungsvermögen durch private und öffentliche Zuwendungen sowie durch Erträge des Eigenkapitals zu vergrössern.

4

Das Stiftungsvermögen wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen verwaltet.

5

Art. 9

Betriebsmittel

Betriebsmittel werden durch Erträge des Stiftungsvermögens und durch Zuwendungen Dritter sichergestellt sowie allenfalls durch Beiträge der Standortträger gemäss individueller Anschlussverträge.

1

Der Stiftungsrat ist bemüht, auch nach dem Ende der Anschubfinanzierung Betriebsmittel in erster Linie durch private Zuwendungen zu äufnen.

2

Art. 10

Jahresrechnung

Die Rechnung wird jährlich per 31. Dezember, erstmalig per 31. Dezember 2015, abgeschlossen. Der Stiftungsrat kann für den jährlichen Rechnungsabschluss ein anderes Datum festlegen. Er muss in diesem Fall die Aufsichtsbehörde entsprechend informieren.

Art. 11

Grundsätze der Rechnungslegung

Mit der Rechnungslegung der Stiftung werden die Vermögens-, die Finanz-, und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt.

1

Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung.

2

2988

Sie orientiert sich an einem der Standards der Verordnung über die anerkannten Standarts zur Rechnungslegung.

3

IV. Organisaton Art. 12 1

Organe

Die Organe der Stiftung sind: a.

der Stiftungsrat;

b.

der Ausschuss des Stiftungsrats (nachfolgend «Ausschuss»);

c.

die Geschäftsstelle;

d.

die Revisionsstelle.

Der Stiftungsrat kann nach Bedarf Konsultativ-Organe einsetzen. Ausserdem kann er zu Beratungszwecken den von der Privatwirtschaft gebildeten Wirtschaftsbeirat beiziehen.

2

a) Stiftungsrat Art. 13

Zusammensetzung

Die Mehrzahl der Mitglieder setzt sich aus Vertretern der Standortträger und der Privatwirtschaft zusammen.

1

Die Standortträger sind durch je maximal drei Persönlichkeiten vertreten (davon je eine Vertretung der Kantone und der hauptsächlich beteiligten wissenschaftlichen Institution). Die Standortträger bezeichnen diese Persönlichkeiten selbst.

2

Die Privatwirtschaft ist im Stiftungsrat maximal paritätisch zur Summe der Vertreter aller Standortträger nach Absatz 2 vertreten.

3

Die Wahl der Vertretung der Privatwirtschaft erfolgt durch den Stiftungsrat. Der Wirtschaftsbeirat (Art. 12 Abs. 2) kann ihm hierzu Wahlvorschläge unterbreiten.

Der Einsitz von Vertretern der Privatwirtschaft erfolgt ad personam und namentlich nicht in Vertretung von Unternehmen und deren Unternehmensinteressen.

4

5 Zusätzlich Einsitz in den Stiftungsrat können, sofern diese nicht bereits als Vertreter eines Standortträgers amten, ex officio nehmen:

a.

der Präsident der Konferenz der Kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren;

b.

der Präsident des ETH-Rates;

c.

der Präsident des Vereins swissuniversities;

d.

der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds;

e.

der Präsident der Kommission für Technologie und Innovation.

Der Stiftungsrat kann unter Beachtung von Absatz 1 weitere Persönlichkeiten zu Mitgliedern ernennen, namentlich solche aus bildungs- und forschungspolitischen Kreisen und Organisationen.

6

2989

Art. 14 1

Amtsdauer und Abberufung

Die Amtsdauer von Mitgliedern des Stiftungsrats beträgt vier Jahre.

Zweimalige Wiederwahl ist möglich, d.h. die maximale Amtsdauer beträgt zwölf Jahre. Die Amtsdauer endet zudem nach Rücktritt, Abberufung, Verlust der Handlungsfähigkeit oder mit dem Tod. Der Stiftungsrat wird für jede Amtsperiode von den bisherigen Mitgliedern durch Kooptation neu bestellt.

2

Abberufungen aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen sind jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. Der Stiftungsrat beschliesst mit drei Vierteln der Stimmen über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern.

3

Art. 15

Konstituierung

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und bezeichnet namentlich einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten aus seiner Mitte sowie deren Amtsdauer. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Verhinderungsfall.

1

2

Der Präsident kann nicht aus dem Kreis der Vertreter der Standortträger stammen.

Der Stiftungsrat kann zusätzliche Beobachter oder Beisitzer ohne Stimmrecht, namentlich Vertreter der Bundesverwaltung, einmalig oder wiederkehrend zur Teilnahme an seinen Sitzungen berechtigen.

3

Art. 16

Aufgaben und Kompetenzen

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er sorgt für die Wahrung des Stiftungszwecks.

1

Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in den Statuten und den Reglementen der Stiftung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind oder solange dieses noch nicht eingesetzt ist. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbare Aufgaben:

2

a.

Er übt die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der Organe der Stiftung aus und lässt sich periodisch durch seinen Ausschuss Bericht erstatten;

b.

Er erlässt das Wahlreglement für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrats und des Ausschusses und vollzieht die jeweiligen Wahlen;

c.

Er erlässt die Organisationsreglemente und internen Richtlinien der Stiftung und regelt die Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung und ihre Organe;

d.

Er erlässt auf Antrag des Ausschusses das Geschäftsreglement und das Personalreglement der Geschäftsstelle;

e.

Er genehmigt auf Antrag des Ausschusses den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Anschlussverträge mit den Standortträgern;

f.

Er erlässt auf Antrag des Ausschusses Richtlinien und Qualitätskriterien betreffend Standorte. Er kann sich hierzu von einer unabhängigen Stelle (z.B. Konsultativorgan nach Art. 12 Abs. 2) beraten lassen;

2990

g.

Er überprüft bezüglich bestehender Standorte periodisch die Situation und Entwicklungsperspektiven; er kann sich hierzu von einer unabhängigen Stelle analog zu Buchstabe f beraten lassen;

h.

Er erlässt die internen Richtlinien betreffend die Verfahren und die Gewährung von Unterstützungen an die Standortträger nach Artikel 28 ff;

i.

Er verabschiedet auf Vorschlag des Ausschusses Grundlagen und strategische Positionen der Stiftung zur weiteren Entwicklung des Schweizerischen Innovationsparks;

j.

Er verabschiedet auf Antrag des Ausschusses das Budget, die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht der Stiftung und seiner Organe;

k.

Er entscheidet über die Äufnung des Stiftungsvermögens;

l.

Er wählt eine unabhängige Revisionsstelle;

m. Er legt Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit ab, namentlich durch Veröffentlichung des Jahresberichts;

3

n.

Er kann im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen die Statuten ändern. Vorbehalten bleiben Änderungen, für welche eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde oder den Bundesrat vorgesehen ist;

o.

Er hat alle Aufgaben und Kompetenzen des Ausschusses, solange noch kein solcher gewählt ist.

Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand vergütet.

Art. 17

Sitzungen und Beschlussfassung

Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr.

1

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.

2

3

Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4

Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse Protokoll.

Der Direktor der Geschäftsstelle nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrats teil.

5

b) Ausschuss des Stiftungsrats Art. 18

Zusammensetzung und Konstituierung

Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus maximal sieben Mitgliedern aus dem Kreis des Stiftungsrats, wird von diesem gewählt und soll in angemessener Weise die Interessen der Standortträger und der Privatwirtschaft berücksichtigen.

1

2 Der Präsident des Stiftungsrats amtet in der Regel ex officio als Präsident des Ausschusses. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten des Stiftungsrats vertreten. Vorbehalten bleiben Artikel 19 Absätze 2 und 3.

3

Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

2991

Art. 19

Amtsdauer

1

Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses beträgt vier Jahre.

2

Die Amtszeit seiner Mitglieder ist auf acht Jahre beschränkt.

Die Amtszeit des Präsidenten des Ausschusses kann vom Stiftungsrat um maximal weitere vier Jahre verlängert werden.

3

Art. 20

Aufgaben und Kompetenzen

Der Ausschuss bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor. Er erhält die damit verbundenen notwendigen Kompetenzen, Pflichten und Verantwortungen.

1

Er trägt die Verantwortung für das finanzielle Gesamtergebnis der Stiftung und für die Erarbeitung sämtlicher Unterlagen mit Antragsverpflichtung zuhanden des Stiftungsrats gemäss Artikel 16 Absatz 2.

2

Er entscheidet gemäss den vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen an die Standortträger; er kann sich hierzu von einer unabhängigen Stelle (z.B. Konsultativorgan nach Art. 12 Abs. 2) beraten lassen. Er informiert den Stiftungsrat periodisch über die getroffenen Entscheide.

3

Er vertritt die Stiftung nach Aussen, sowohl auf nationaler wie internationaler Ebene. Er delegiert diese Repräsentationsaufgabe an den Präsidenten des Ausschusses. Dieser kann sie nach Bedarf an weitere Mitglieder des Ausschusses oder an den Direktor der Geschäftsstelle delegieren.

4

Er ernennt den Direktor der Geschäftsstelle und legt hierzu das Verfahren fest, das vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.

5

6

Der Ausschuss ist ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand vergütet.

Art. 21

Sitzungen und Beschlussfassung

Der Ausschuss tritt mindestens vierteljährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Der Präsident kann bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen oder Geschäfte auf dem Zirkulationsweg zur Entscheidung unterbreiten lassen.

1

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.

2

3

Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Der Direktor der Geschäftsstelle nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Ausschusses teil.

4

Art. 22

Berichterstattung

Der Ausschuss sorgt für die laufende und nötigenfalls umgehende Information des Stiftungsrats über den Gang der Geschäfte sowie über ausserordentliche Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Stiftung.

1

Der Ausschuss orientiert den Direktor über die Beschlüsse, Anregungen und Wünsche des Stiftungsrats. Er sorgt dafür, dass die Beschlüsse umgesetzt und die Anregungen und Wünsche beachtet werden.

2

2992

c) Geschäftsstelle und Direktor Art. 23 1

Zusammensetzung und Ernennung

Die Geschäftsstelle besteht aus dem Direktor sowie aus weiteren Mitarbeitenden.

Der Direktor wird vom Ausschuss ernannt. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle werden vom Direktor angestellt.

2

Der Direktor kann aus dem Kreis seiner Mitarbeitenden eine Stellvertretung bezeichnen und diese in die Geschäftsleitung berufen. Er hört hierzu vorgängig den Ausschuss an; dieser hat ein Vetorecht.

3

Art. 24

Aufgaben und Kompetenzen

Die Geschäftsstelle unterstützt und berät den Stiftungsrat und dessen Ausschuss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt die gesamte Verwaltungstätigkeit der Stiftung sicher.

1

Die Geschäftsstelle ist für sämtliche operativen Belange zuständig und erhält die damit verbundenen notwendigen Kompetenzen, Pflichten und Verantwortungen.

2

Der Direktor ist verantwortlich für die Umsetzung der vom Stiftungsrat und Ausschuss festgelegten strategischen Ausrichtung und für die Ausführung der übrigen vom Stiftungsrat oder vom Ausschuss beschlossenen Massnahmen.

3

Er trägt namentlich die Verantwortung für die Erarbeitung und Umsetzung einer internationalen Positionierungsstrategie unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Standorte und Aufgaben bestehender Organisationen bei Bund, Kantonen und auf regionaler Ebene.

4

Er ist gemäss dem vom Stiftungsrat erlassenen Geschäftsreglement für die operative und personelle Führung der Geschäftsstelle und ihrer Mitarbeitenden verantwortlich.

5

Der Direktor kann den Präsidenten des Stiftungsrats auf dessen Vorschlag in nationalen und internationalen Gremien vertreten, namentlich in anderen Stiftungen, Vereinen und Verbänden.

6

Er repräsentiert die Stiftung zusammen mit dem Präsidenten nach innen und nach aussen, sowohl national wie auch international.

7

Art. 25

Berichterstattung

Der Direktor sorgt für die laufende und nötigenfalls umgehende Information des Ausschusses, nötigenfalls des Stiftungsrats, über den Gang der Geschäfte sowie über ausserordentliche Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Stiftung.

Art. 26

Aufsicht

Die Geschäftsstelle untersteht der Aufsicht des Ausschusses.

2993

d) Revisionsstelle Art. 27

Wahl und Aufgabe

Der Stiftungsrat wählt in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle eine Revisionsstelle mit den im Gesetz umschriebenen Aufgaben und Pflichten. Insbesondere hat sie das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten.

1

Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten zu überwachen.

Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrags wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.

2

Die Revisionsstelle wird vom Stiftungsrat auf die Amtsdauer von einem Jahr gewählt.

3

V. Beiträge und Darlehen Art. 28 1

Unterstützungsmassnahmen

Die Stiftung kann die Standortträger unterstützen: a.

durch das einmalige oder wiederholte Ausrichten von Beiträgen;

b.

durch die Gewährung von Darlehen.

Sie kann den Standortträgern zudem ein- oder mehrjährige zweckgebundene Darlehen gewähren, für welche der Bund unter Massgabe von Artikel 29 und 30 eine Bürgschaft leistet.

2

3

Sie kann andere Unterstützungsformen entwickeln.

Art. 29

Bürgschaft des Bundes für zweckgebundene Darlehen

Für die Finanzierung zweckgebundener Darlehen gemäss Artikel 28 Absatz 2 ist die Stiftung zuständig. Sie sichert diese Finanzierung durch private Quellen, namentlich private Investoren oder am freien Kapitalmarkt, wofür sie eine Bürgschaft des Bundes in Anspruch nehmen kann.

1

Die Höhe und Dauer der vom Bund geleisteten Bürgschaft sowie allfällige weitere Auflagen werden im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Artikel 4 Absatz 1 zwischen der Stiftung und dem Bund geregelt.

2

Art. 30

Zweckbindung der Darlehen

Darlehen nach Artikel 28 Absatz 2 dienen der Realisierung von Forschungsinfrastrukturen, technologischen Plattformen und technischen Einrichtungen an den Standorten.

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2

Sie können nicht gewährt werden für: a.

den Kauf oder die Erschliessung von Bauland an den Standorten;

b.

den Bau von Immobilien oder die Bereitstellung von Geschossflächen an den Standorten;

c.

die Deckung von einmaligen oder wiederkehrenden Betriebskosten jeglicher Art.

VI. Haftung, Statutenänderung, Änderungen interner Reglemente, Stiftungsauflösung Art. 31

Haftung

Alleine die Stiftung haftet für die Schulden auf allen ihren Aktiven. Unter Vorbehalt von Artikel 55 Absatz 3 des schweizerischen Zivilgesetzbuches haften weder die Mitglieder des Stiftungsrats noch jene anderer Organe der Stiftung noch deren Angestellte persönlich für die Schulden der Stiftung.

Art. 32

Änderung der Statuten

Der Stiftungsrat ist ermächtigt, die vorliegenden Statuten jederzeit anzupassen, zu ergänzen oder in Einzelbestimmungen ausser Kraft zu setzen. Vorbehalten bleiben:

1

a.

der Einklang der geänderten Statuten mit den Bestimmungen und Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Artikel 4 Absatz 1;

b.

die Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht, soweit dies für einzelne Bestimmungen vorgesehen oder gemäss Gesetz erforderlich ist;

c.

die vorgängige Zustimmung des Bundesrates bei Änderung der Artikel 3 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 und 30, sowie Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c.

Der Beschluss zur Modifikation der vorliegenden Statuten erfordert die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder des Stiftungsrats.

2

Art. 33

Interne Reglemente

Der Stiftungsrat legt die Details der Organisation der Stiftung in einem Organisationsreglement, weiteren internen Reglement und Richtlinien fest. Diese werden der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht.

1

Er kann nach Bedarf jederzeit Anpassungen an den internen Reglementen gemäss Absatz 1 beschliessen. Änderungen interner Reglemente müssen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden.

2

Art. 34

Aufhebung der Stiftung

Wenn die Stiftung nicht mehr in der Lage ist, ihre Zweckbestimmung zu erfüllen, kann sie konform zu Artikel 88 und 89 des Zivilgesetzbuches aufgelöst werden. In diesem Fall leitet der Stiftungsrat das Verfahren zur Aufhebung der Stiftung ein oder bezeichnet einen Dritten als Liquidator.

1

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Ein Beschluss zur Aufhebung der Stiftung erfordert mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats.

2

3

Ein Beschluss zur Aufhebung der Stiftung erfordert im Weiteren: a.

einen entsprechenden an die Aufsichtsbehörde gerichteten und von ihr genehmigten Antrag auf Aufhebung der Stiftung;

b.

einen entsprechenden an den Bundesrat gerichteten und von ihm genehmigten Antrag auf Aufhebung der Stiftung.

Im Falle der Aufhebung der Stiftung überträgt der Stiftungsrat das noch vorhandene Vermögen an gemeinnützige oder einen öffentlichen Zweck verfolgende Organisationen oder Stiftungen, die steuerbefreit sind, ihren Sitz in der Schweiz haben und einem ähnlichen Zweck dienen. Zulässig ist auch eine Fusion mit einer gemeinnützigen, steuerbefreiten Stiftung mit Sitz in der Schweiz. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

4

Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Vermögensübertragung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.

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Bern, den 2. März 2015

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