Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

25. Februar 2015

Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen (ausgenommen IndiCa und Fürstentum Liechtenstein).

Die Änderung betrifft die Grundlagen für laufende Altersrenten sowie die Anpassung der Umwandlungssätze im Kollektivleben und tritt per 1. Januar 2016 in Kraft.

Für Bestandes- und Neugeschäft soll gemäss der Eingabe ab 2016 ein Umwandlungssatz für überobligatorische Altersguthaben von 5,601 % (M/65) resp. 5,481 % (F/64) angewendet werden. Bis 2015 kamen Sätze von 5,835 % resp. 5,574 % zur Anwendung.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 reichte die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für die Produkte der beruflichen Vorsorge (laufende Altersrenten und Umwandlung von Altersguthaben in laufende Altersrenten und mitversicherte anwartschaftliche Hinterbliebenenrenten) ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 25. Februar 2015 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2016 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit

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2015-2369

dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

1. September 2015

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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