Neues Spielbankengesetz in der Schweiz

Einreichung von Konzessionsgesuchen Am 18. Dezember 1998 hat das Parlament das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) genehmigt. Das Spielbankengesetz tritt zusammen mit seinen beiden Ausführungsverordnungen - der Spielbankenverordnung einerseits sowie der Glücksspielverordnung andererseits - auf den 1. April 2000 in Kraft.

Damit geht eine 70 jährige Ära zu Ende, in welcher die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken in der Schweiz grundsätzlich verboten waren. Lediglich den Kantonen war es bisher erlaubt, unter gewissen Bedingungen das Glücksspiel in sog.

Kursälen zu gestatten.

Ab 1. April 2000 ist neu der Bundesrat zuständig für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen. Die Bewerber müssen in die Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht oder einer Genossenschaft nach schweizerischen Recht gekleidet sein und eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllen.

Am 23. Dezember 1999 hat der Bundesrat seine Leitlinien für die Konzessionspolitik und das Konzessionsverfahren genehmigt. Damit steht neben dem juristischen auch der politische Rahmen für die Konzessionserteilung fest. Im Rahmen dieser Leitlinien beabsichtigt der Bundesrat, 4 bis 8 Konzessionen für Grand Casinos (sog.

A-Konzessionen) und 15 bis 20 Konzessionen für Kursäle (sog. B-Konzessionen) zu erteilen. Spielbanken mit einer A-Konzession möchte der Bundesrat eher in die Agglomerationsgebiete und in grenznahe Räume legen, während Kursäle schwerpunktmässig in klassische Tourismusgebiete zu liegen kommen. Diese Leitlinien sind für die Beurteilung der Konzessionsgesuche durch die Eidgenössische Spielbankenkommission massgebend.

Das Spielbankengesetz, die Spielbankenverordnung, die Glücksspielverordnung sowie die Leitlinien des Bundesrates für die Konzessionspolitik und das Konzessionsverfahren umschreiben die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit der Bundesrat eine Konzession erteilen kann. Es ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Konzession besteht und dass der Bundesrat vorläufig keine grössere Anzahl Konzessionen erteilen wird als er in seinen Leitlinien bekanntgegeben hat. Gegen einen Konzessionsentscheid des Bundesrates gibt es kein Rechtsmittel.

Die genannten Erlasse sowie
die Leitlinien des Bundesrates sind veröffentlicht und ab 1. April 2000 unter der Internet-Adresse "www.esbk.ch" abrufbar.

Interessenten, die sich um eine Spielbankenkonzession nach neuem Recht (A- oder B-Konzession) bewerben möchten, werden eingeladen, ihre Gesuch ab dem 1. April 2000 bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission einzureichen. Gesuche, die bis am 30. September 2000 eingereicht werden, werden zusammen in einer ersten Phase behandelt. Gesuche, die nach dem 30. September 2000 bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission eintreffen, werden nach Abschluss der ersten Phase in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt. Eine Sonderregelung gilt für die bisherigen Kursäle mit einer provisorischen Konzession B.

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2000-0712

Interessenten für eine Konzession können bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission auf schriftlichem Wege einen Fragenkatalog bestellen, der ihnen die Ausarbeitung ihres Konzessionsgesuches erleichtern soll. Gleichzeitig haben sie eine zuständige Ansprechsperson als ihren Vertreter zu bezeichnen. Die Prüfung des Konzessionsgesuches ist gebührenpflichtig. Die Gesuchsteller haben einen Kostenvorschuss zu leisten.

Die Adresse der Eidgenössischen Spielbankenkommission lautet folgendermassen: Eidgenössische Spielbankenkommission CH-3003 Bern Schweiz Tel.

+41 31 323 12 04 Fax +41 31 323 12 06

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