Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. a, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

inhouse group Inc., Hauptstrasse 98, 2575 Täuffelen, ohne gültiges Zustelldomizil.

Auf die Beschwerde vom 12. Dezember 2013 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 2. Juli 2015 entschieden: 1.

Die Verfügung vom 13. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von 800 Franken wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

29. September 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

7040

2015-2623