14.098 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) (Anrechenbare Mietzinsmaxima) vom 17. Dezember 2014

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2012

M 11.4034

Anrechenbare Mietzinsmaxima bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (N 12.12.11 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit; S 1.6.12)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. Dezember 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2014-1115

849

Übersicht In Erfüllung der Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N; 11.4034) schlägt der Bundesrat mit der vorliegenden Botschaft eine Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vor, mit welcher die Höchstbeträge für die anrechenbaren Mietzinse heraufgesetzt und die regional unterschiedliche Mietzinsbelastung sowie der erhöhte Raumbedarf von Familien berücksichtigt werden sollen. Die Anpassung der Höchstbeträge für den Mietzins in den Ergänzungsleistungen soll keinen Einfluss auf die Beteiligung des Bundes an den Heimkosten haben.

Ausgangslage Der Mietzins wird in der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) berücksichtigt.

Das Gesetz sieht dafür Höchstbeträge vor, angerechnet wird jedoch nur der tatsächliche Mietzins. Die Höchstbeträge für die anrechenbaren Mietzinse (Mietzinsmaxima) wurden zum letzten Mal im Jahr 2001 erhöht. Zwischen den Jahren 2001 und 2014 ist der durchschnittliche Mietzins in der Schweiz um 21 Prozent gestiegen. Als Folge davon deckten die Höchstbeträge im Jahr 2013 nur noch rund 70 Prozent der Mietzinse von Ehepaaren und Alleinstehenden. Bei den Familien reichten die geltenden Beträge noch für 40 bis 55 Prozent. Es besteht somit Handlungsbedarf. Nach geltendem Recht würde eine Erhöhung der Mietzinsmaxima jedoch zu einer unverhältnismässigen Mehrbelastung für den Bund bei der Kostenbeteiligung an den EL für Personen in Heimen führen, weshalb diesbezüglich eine neue Regelung getroffen werden muss.

Inhalt der Vorlage Mit der vorliegenden Revision sollen die Höchstbeträge für die Anrechnung der Mietzinse an den zwischen den Jahren 2001 und 2014 aufgelaufenen Mietzinsindex angepasst werden. Des Weiteren sollen bei Familien oder Mehrpersonenhaushalten bis zu vier Personen berücksichtigt werden können und mit einer Einteilung der Höchstbeträge in drei Regionen ­ Grosszentren, Stadt, Land ­ der unterschiedlich starken Mietzinsbelastung Rechnung getragen werden. Auf Antrag der Kantone können Gemeinden in eine Region mit tieferen Mietzinsmaxima umgeteilt werden.

Darüber hinaus wird eine Regelung vorgeschlagen, welche den Einfluss einer Erhöhung der Mietzinsmaxima auf die Beteiligung des Bundes an den Heimkosten verhindert. Schliesslich soll mindestens alle zehn Jahre überprüft werden, ob die Höchstbeträge die Mieten der EL-beziehenden Personen decken.

850

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Politische Vorstösse zur Mietzinsanrechnung bei den EL und Motion der SGK-N

Die Anzahl EL-beziehender Personen, für welche die Mietzinsmaxima nicht genügen, hat in den letzten Jahren stetig zugenommen (vgl. Ziff. 1.1.2, Deckungsquote für die Mietzinskosten). Diese Tatsache gab mehrfach Anlass zu politischen Vorstössen.1 Am 25. März 2009 reichte der Kanton Basel-Stadt eine Standesinitiative ein (09.307 «Anpassung des Grenzwertes der Mietkosten für Mehrpersonenhaushalte. Übernahme der Mietnebenkosten»). Darin forderte er einerseits, die Höchstbeträge der Mietkosten für Mehrpersonenhaushalte bei den EL anzupassen und andererseits Nebenkosten auch im Fall von Nachzahlungen bis zum Mietzinsmaximum zu übernehmen. Der Ständerat folgte am 15. Dezember 2010 der Empfehlung seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit und leistete der Initiative keine Folge. Die Kommission des Nationalrates nahm am 16. Februar 2011 die Beratung der Initiative auf, schob den Entscheid über Annahme oder Ablehnung der Initiative auf und beauftragte die Verwaltung, eine umfassende Prüfung des Anliegens vorzunehmen und darüber Bericht zu erstatten.

Anhand des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erstellten Berichts2 setzte die SGK-N am 2. September 2011 die Beratung der Standesinitiative von Basel-Stadt fort. Der Bericht legt die durchschnittliche Mietzinsentwicklung, die Situation der EL-beziehenden Familien, die Unterschiede zwischen Stadt und Land, das Verfahren betreffend die Vergütung der Nebenkosten, die Pauschale für eine rollstuhlgängige Wohnung sowie die Auswirkungen einer Erhöhung der Mietzinsmaxima auf die Bundesbeteiligung an den Heimkosten dar. Insbesondere die Erkenntnisse betreffend die Lage der EL-beziehenden Familien, die unterschiedlich hohen Mietzinse zwischen Stadt und Land sowie die Auswirkungen auf die Bundesbeteiligung an den Heimkosten veranlassten die SGK-N eine eigene Motion einzureichen (11.4034 «Anrechenbare Mietzinsmaxima bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV»). Der Bundesrat beantragte am 30. November 2011 die Annahme der Motion. Der Nationalrat nahm sie am 12. Dezember 2011, der Ständerat am 1. Juni 2012 an.

1

2

Postulat Allemann (08.3580 «Ergänzungsleistungen zu AHV und IV. Ansätze für Mietkosten erhöhen»); Motionen Glanzmann-Hunkeler (08.3650 «Anpassung der Mietzinsabzüge im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV» und 10.4019 «Anrechenbare Wohnkosten bei Ergänzungsleistungen zu AHV/IV»); Motionen Zysiadis (08.3689 «Ergänzungsleistungen. Berücksichtigung der effektiven Mietkosten» und 09.3180 «Ergänzungsleistungen und Miete»); Motion Kuprecht (09.4328 «Anpassung der anerkannten Ausgaben im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung»); Motion Schenker (10.3180 «Rollstuhlgängige Wohnungen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen erschwinglich machen»).

Bericht des BSV über die Anpassung der Mietzinsmaxima in den Ergänzungsleistungen (EL) vom 10. August 2011, kostenlos abrufbar unter www.parlament.ch > Dokumentation > Berichte > Berichte der Legislativkommissionen > Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SGK > weitere Berichte.

851

1.1.2

Berücksichtigung des Mietzinses bei den EL

Die EL bemessen sich aufgrund der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen. Decken die Einnahmen die Ausgaben nicht, werden die fehlenden Einnahmen mit den EL aufgefüllt. Eine EL-Berechnung einer alleinstehenden Person sieht beispielsweise wie folgt aus (Jahresbeträge 2014): Ausgaben

Einnahmen

Allgemeiner Lebensbedarf Mietzins Krankenkassenprämie (Pauschale)

19 210 Fr.

13 200 Fr.

5 628 Fr.

Total Ausgaben

38 038 Fr.

AHV-Rente Rente der beruflichen Vorsorge

24 720 Fr.

3 600 Fr.

Total Einnahmen

28 320 Fr.

EL pro Jahr

38 038­28 320 =

9 718 Fr.

Mietzinsmaxima Der Mietzins gehört zusammen mit dem allgemeinen Lebensbedarf und dem obligatorischen Pauschalbetrag für die Krankenpflegeversicherung zu den wesentlichen Ausgabenposten für Personen zu Hause. Er wird in der Berechnung der EL als eigener Ausgabenposten ausgewiesen und ist nicht Teil der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf. Zu betonen ist dabei, dass bei der Festsetzung der EL nur der effektive Mietzins bis zum Mietzinsmaximum anerkannt wird. Damit soll dem tatsächlichen Bedarf einer Person Rechnung getragen werden.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) regelt das anerkannte Mietzinsmaximum.

Es beträgt pro Monat für Alleinstehende 1100 Franken, für Ehepaare sowie Familien 1250 Franken. Für Personen, die eine rollstuhlgängige Wohnung benötigen, werden bis zu 300 Franken im Monat zusätzlich anerkannt.

Die Nebenkosten (vgl. Ziff. 1.1.3, Die Entwicklung der Nebenkosten) werden in der Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Pauschale bis zum Mietzinsmaximum anerkannt. Bei den Mietzinsmaxima handelt es sich somit um Bruttobeträge. Eine Nachoder Rückzahlung von Nebenkosten wird in der EL-Berechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG), sodass EL-Bezügerinnen und -Bezüger Nachforderungen aus dem allgemeinen Lebensbedarf begleichen müssen. Diese Regelung beruht auf verwaltungsökonomischen Überlegungen und soll das Verarbeiten jeder einzelnen Schlussabrechnung vermeiden.

Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt, wird zur Feststellung des effektiv anrechenbaren Mietzinses eine Mietzinsaufteilung vorgenommen (Art. 16c der Verordnung vom 15. Januar 19714 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Der Mietzins (inklusive Nebenkosten) wird in diesen Fällen zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufgeteilt.

3 4

852

SR 831.30 SR 831.301

In der EL-Berechnung wird dann der effektive Anteil der EL-beziehenden Person bis zum Mietzinsmaximum berücksichtigt. Leben beispielsweise vier Personen zusammen in einer Wohnung, welche 2000 Franken im Monat kostet, werden der EL-beziehenden Person 500 Franken angerechnet. Anrechenbar wäre ein Anteil am Mietzins bis zu 1100 Franken. Leben zwei EL-beziehende Personen im Konkubinat, kann jeder Person ein Mietzins bis zu 1100 Franken im Monat angerechnet werden.

Das Paar könnte sich eine Wohnung leisten, die bis zu 2200 Franken kostet. Demgegenüber beträgt der maximale Ansatz für ein Ehepaar und eine Familie unabhängig von ihrer Grösse 1250 Franken.

Vor der Totalrevision des ELG, die im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) erfolgte, hatten die Kantone die Möglichkeit, bei der Mietzinsanrechnung ihren kantonalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Sie konnten einen tieferen Höchstbetrag für den anerkannten Mietzins festlegen als der vom Gesetz vorgesehene. Davon machten Neuenburg und Graubünden Gebrauch. Seit dem Inkrafttreten des totalrevidierten ELG im Jahr 2008 gelten in der ganzen Schweiz die im Gesetz festgesetzten Höchstbeträge.

Anpassung der Mietzinsmaxima an die Preisentwicklung Nach Artikel 19 ELG kann der Bundesrat bei der Anpassung der AHV- und IV-Renten die Höhe der anerkannten Ausgaben, der anrechenbaren Einnahmen und der Krankheits- und Behinderungskosten anpassen. Seit 1990 passt er den allgemeinen Lebensbedarf jeweils gleichzeitig und im gleichen Umfang wie die AHV- und IV-Renten der Lohn- und Preisentwicklung (Mischindex) an. Die Mietzinsmaxima hat er letztmals im Jahr 2001 um 100 Franken pro Monat erhöht, und zwar sowohl für Alleinstehende als auch für Ehepaare.

Beteiligung des Bundes an den Heimkosten Nach den geltenden Bestimmungen beteiligt sich der Bund zu 5/8 an der Existenzsicherung im engeren Sinne. Mit Existenzsicherung im engeren Sinne ist die Existenzsicherung einer zu Hause lebenden Person gemeint. Die Existenzsicherung im weiteren Sinne umfasst zusätzlich die existenzsichernden Bedürfnisse von Personen in Heimen, wie beispielsweise die Pflege. Die Ausgaben für die Existenzsicherung im engeren Sinne entstehen auch in einem Heim (Essen, Wohnen usw.). Darum übernimmt der Bund auch bei EL-beziehenden Personen
in Heimen 5/8 der Existenzsicherung im engeren Sinne. Zur Feststellung dieses Anteils wird für jede EL-beziehende Person im Heim eine EL-Berechnung vorgenommen, als lebte sie zu Hause.

Weil sie keinen Mietzins aufweisen, wird in diese EL-Berechnung in jedem Fall der höchstmögliche Mietzins eingesetzt.

Entwicklung der Mietzinsmaxima seit 1966 Bei Einführung der EL 1966 wurde das anrechenbare Mietzinsmaximum sehr tief angesetzt. 1966 betrug das Mietzinsmaximum für Alleinstehende 62.50 Franken pro Monat. Bei der letzten Anpassung 2001 erreichte der anrechenbare Betrag 1100 Franken pro Monat. Der Ansatz erhöhte sich während dieses Zeitraumes damit um 1700 Prozent, das heisst um den Faktor 17. Diese starke Zunahme der anrechenbaren Mietzinsmaxima ist auf die Entwicklung in den EL selbst zurückzuführen: Die

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EL erfüllen den Verfassungsauftrag nach Artikel 112a Absatz 1 BV5, die Gewährleistung der Existenzsicherung, erst seit der Inkraftsetzung der zweiten ELGRevision 1987. Dabei spielte die Erhöhung der anrechenbaren Mietkosten eine zentrale Rolle.6 Der anrechenbare Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf wich im Gegensatz zum Mietzins weniger stark vom effektiven Bedarf ab. Er erhöhte sich im selben Zeitraum (1966­2001) nur um 560 Prozent.

Deckungsquote für die Mietzinskosten Im Jahr 2013 wurde an rund 300 700 Personen eine EL ausgerichtet.7 Ein Viertel davon lebte im Heim, die andern drei Viertel oder 231 400 Personen lebten zu Hause. Von den zu Hause lebenden Personen bezogen 141 700 eine EL zur AHV, 89 700 eine EL zur IV. Insgesamt reichten die geltenden Mietzinsmaxima bei 70 Prozent der EL-beziehenden Personen zur Deckung der Miete aus. Von 2001, dem Jahr der letzten Erhöhung der Mietzinsmaxima, sank die Deckungsquote für die Mietzinskosten bei den alleinstehenden Personen von 89 auf 72 Prozent, bei den Ehepaaren von 85 auf 66 Prozent. Bei den Mehrpersonenhaushalten oder Familien liegen für das Jahr 2001 nur Daten für Dreipersonenhaushalte vor. So genügte das Mietzinsmaximum 2001 bei einer dreiköpfigen Familie in 74 Prozent der Fälle, während 2013 noch knapp 54 Prozent der Dreipersonenhaushalte damit auskamen.

Bei vier und mehr Personen in einem Haushalt lag die Deckungsquote 2013 unter 40 Prozent.8

1.1.3

Die Entwicklung der Mietzinse

Anstieg des Mietkostenindex Seit der letzten Anpassung der Mietzinsmaxima im Jahr 2001 ist der Index der Nettomietkosten (d. h. ohne Nebenkosten) in der Schweiz bis 2014 um 21 Prozent9 gestiegen. Personen in bestehenden Mietverhältnissen spüren diese Entwicklung weniger, weil das geltende Mietrecht Regeln für Mietzinsanpassungen vorgibt, die gegen missbräuchliche Erhöhungen schützen (Art. 269 des Obligationenrechts10 [OR]). Hinzu kommt, dass der Hypothekarzinssatz in der letzten Dekade gesunken ist. Mietzinserhöhungen erfolgen häufig bei Mieterwechseln, weil neue Mietverträge eher den Gesetzen des Marktes ausgesetzt sind und die Mieten zu diesem Zeitpunkt am einfachsten erhöht werden können.11 Seit 2008 gilt für Mietverhältnisse der Referenzzinssatz. Dieser basiert auf dem volumengewichteten Durchschnittszinssatz aller von Banken in der Schweiz für Objekte in der Schweiz in Schweizerfranken gewährten Hypothekardarlehen und wird auf Viertelprozente gerundet. Grundsätz5 6 7

8 9

10 11

854

SR 101 BBl 1985 I 98 Bundesamt für Sozialversicherungen, Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 2013, S. 5, Tabelle 1.3, kostenlos abrufbar unter: www.bsv.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Statistiken > EL.

Berechnungsgrundlage: EL-Fälle 2013 zu Hause, ohne Mindestgarantiefälle nach Art. 26 ELV und justiert, BSV Quelle Bundesamt für Statistik (BFS); 12/2000: 176,3; 10/2014: 213,3; Indexbasis 1982, kostenlos abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Themen > Preise > Mieten > Daten, Indikatoren.

SR 220 Mietpreis-Strukturerhebung 2003, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel, S. 34

lich können Mieterinnen und Mieter im Fall eines sinkenden Referenzzinssatzes eine Mietzinsanpassung nach unten verlangen. Allerdings kann die Vermieterin oder der Vermieter eine aufgelaufene Teuerung zu 40 Prozent sowie pauschale Kostensteigerungen, die kantonal unterschiedliche Höhen erreichen, verrechnen. Dies bedeutet, dass der Spielraum zur Senkung der Mietzinsbelastung gering ist. Gerade für EL-beziehende Personen (darunter viele Hochbetagte und Behinderte) dürfte es oft schwierig sein, ihre Rechte durchzusetzen und einen allfällig vorhandenen Spielraum zu nutzen.

Die Entwicklung der Nebenkosten Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, welche mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen oder die dazu dienen, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch der Sache tauglichen Zustand zu erhalten (Art. 257a Abs. 1 OR).

Die Nebenkosten setzen sich zusammen aus Heizungs-, Warmwasser- und ähnlichen Betriebskosten sowie öffentlichen Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. Bestimmend für die Heizkosten ist im Wesentlichen der Preis für das Heizöl. Bei der letzten Anpassung der Mietzinsmaxima 2001 kosteten 100 Liter Heizöl rund 50 Franken, 2012 mehr als das Doppelte.12 In dieser Zeit unterlag der Preis zwar gewissen Schwankungen, stieg aber während den letzten zehn Jahren insgesamt stetig. Die übrigen üblicherweise in den Nebenkosten enthaltenen Posten wie Elektrizität sowie Warmwasseraufbereitung sind stabiler und folgen häufig der allgemeinen Teuerungsentwicklung.

Daten für die Entwicklung der Nebenkosten sind nur für den Zeitraum 1996­2003 verfügbar. In diesen Jahren stiegen die Nebenkosten doppelt so stark wie die Nettomieten.

Mietzinsbelastung im Haushaltbudget Die neusten Zahlen zur Mietzinsbelastung zeigen, dass 2011 die Haushalte praktisch aller Einkommensklassen gemessen am Haushaltbudget mit höheren Mietbelastungen konfrontiert sind als 2001. Die durchschnittliche Mietbelastung hat sich von gut 19 auf gut 20 Prozent erhöht. Am stärksten belastet sind Personen mit einem Einkommen unter 4000 Franken im Monat. Bei diesen ist die durchschnittliche Mietzinsbelastung seit 2001 um etwa 3 Prozentpunkte auf gut einen Drittel angestiegen.13 Nachfrage nach Wohnraum und Leerwohnungsziffern Die Nachfrage nach Wohnraum hält seit längerer Zeit
stark an. Während die Bevölkerungszunahme zwischen 2001 und 2009 zwischen 0,6 und gut einem Prozent pro Jahr lag, stieg sie im Jahr 2010 auf 1,1 Prozent. Ein Prozent entspricht 80 000 Personen. Auch die nach 2002 stark angestiegene Wohnungsproduktion konnte nicht verhindern, dass die Leerwohnungsziffer seit 2003 ziemlich stabil um nur rund ein Prozent pendelt. Die Leerwohnungsziffer ist das in Prozenten ausgedrückte Verhält12

13

BFS, Landesindex der Konsumentenpreise, Heizöl, kostenlos abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Themen > Preise > Landesindex der Konsumentenpreise > Indikatoren.

Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Durchschnittliche Mietbelastung nach Einkommensklassen, 2013, kostenlos abrufbar unter: www.bwo.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Mietbelastung.

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nis zwischen dem Leerwohnungsbestand und dem approximativen Wohnungsbestand und gibt Aufschluss über das Verhältnis von Angebot und Nachfrage im Wohnungsmarkt. Für einen funktionierenden Wohnungsmarkt ist je nach Grösse und Struktur der Wohnungsmarktregion eine Leerwohnungsziffer von knapp einem bis gut zwei Prozent erforderlich. Im 2014 erreichte sie in der Schweiz einen durchschnittlichen Wert von 1,08 Prozent und war in den Zentren deutlich tiefer. So wiesen die Kantone Genf, Zug, Basel-Stadt und Basel-Landschaft Leerwohnungsziffern von weniger als 0,5 Prozent aus, die Agglomeration Lausanne sogar einen Wert von nur 0,3 Prozent. Demgegenüber verzeichneten die Kantone Thurgau, Appenzell Ausserrhoden, Glarus und St. Gallen Leerwohnungsziffern von rund 1,5 Prozent, die Kantone Jura und Solothurn von rund 2 Prozent.14 EL-beziehende Personen und kantonale Wohnungsmarktsituation Die folgende Grafik zeigt die EL-Fälle nach Kanton im Jahr 2013, denen der maximale Mietzins angerechnet wird. Ein Fall kann sich aus mehreren Personen zusammensetzen, da die EL für mehrere Personen grundsätzlich gemeinsam berechnet wird. Ein Fall besteht meistens aus einem Ehepaar, einem Ehepaar mit Kindern oder einer alleinstehenden Person mit Kindern. Wie in Ziffer 1.1.2 bereits ausgeführt, wird im schweizerischen Durchschnitt aufgrund der festgelegten Mietzinsmaxima 30 Prozent der EL-beziehenden Personen nicht der gesamte effektive Mietzins angerechnet. Die kantonalen Unterschiede in den Wohnungsmärkten spiegeln sich weitgehend auch bei den Mietzinsen der EL-beziehenden Personen. So gibt es beispielsweise in den Kantonen Jura und Glarus, die über einen hohen Anteil an leer stehenden Wohnungen verfügen, auch wenig EL-beziehende Personen, die das Mietzinsmaximum ausschöpfen.

14

856

BWO, Leer stehende Wohnungen, Juni 2013, kostenlos abrufbar unter: www.bwo.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Leer stehende Wohnungen.

Grafik 1 Anteil der EL-Fälle mit maximalem anrechenbarem Bruttomietzins nach Kanton, 2013 ZG BL ZH BS NW AI LU AG SZ SG GR Schweiz GE TI BE TG OW SO SH VD AR FR UR VS GL NE JU

0.0

10.0

20.0

30.0

40.0

50.0

60.0

Anteil der EL-Fälle mit maximalem Mietzins in %

Mietzinsunterschiede zwischen Stadt und Land Die Leerwohnungsziffer zeigt, dass das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt in der Stadt, vor allem in den Grosszentren wie beispielsweise Zürich oder Genf stark ist, während dieses Verhältnis auf dem Land und insbesondere in den Landkantonen als ausgeglichen bezeichnet werden kann.

Grundsätzlich sind die Mietzinse im ländlichen Gebiet tiefer als in den städtischen Zentren und ihrem Agglomerationsgürtel. Dieser Unterschied ist weniger deutlich bei kleinen Wohnungen, verstärkt sich jedoch mit zunehmender Grösse der Wohnung (ab 3 Zimmern) in den Städten und nimmt ab einer Grösse von sechs und mehr

857

Zimmern wieder ab.15 Ebenso sind die Unterschiede zwischen den Mietpreisen kleiner und grosser Wohnungen in städtischen Kantonen grösser als in Landkantonen.

Die Mietzinse stehen häufig auch unter dem Einfluss der Steuerbelastung. So weisen Kantone mit einer tiefen Steuerbelastung überdurchschnittlich hohe Mieten auf.

Mietzinsunterschiede zwischen Stadt und Land bei den EL-beziehenden Personen Der Unterschied zwischen den Mietzinsen in der Stadt und auf dem Land zeigt sich auch bei den EL-beziehenden Personen, wie aus der nachstehenden Grafik hervorgeht. So bezahlen EL-beziehende Personen in der Stadt im Mittel 125 Franken beziehungsweise 15 Prozent mehr Miete als auf dem Land.

Grafik 2 Effektiver Bruttomietzins von EL-Bezügerinnen und -Bezügern 2013, aufgeteilt nach Stadt ­ Land und Anzahl Personen pro Fall

Total

1 Person

2 Personen

Stadt Land

3 Personen

4 Personen 0

200

400

600

800

1000

1200

1400

1600

Bruttomietzins in CHF pro Monat, Median

Wohnbaupolitik und Mietwohnungsmarkt Die Zahl der EL-beziehenden Personen, für welche das Mietzinsmaximum nicht ausreicht, nimmt, wie die Ausführungen gezeigt haben, jährlich zu. Der von der öffentlichen Hand subventionierte Wohnraum wie auch das geltende Mietrecht wirken dieser Entwicklung zu wenig entgegen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass EL-beziehende Personen eine subventionierte Wohnung finden oder dass sie mittels Mietzinsanfechtung einen tieferen Mietzins erreichen, was andernfalls in das Ausmass einer Anpassung der Mietzinsmaxima einzubeziehen wäre.16 15 16

858

Bundesamt für Statistik, Mietpreisstrukturerhebung 2003, Detailergebnisse, Neuchâtel 2007, S. 22.

Vgl. zum Ganzen Fussnote 2.

Vergleich Mietkosten bei den EL und bei der Sozialhilfe In der Sozialhilfe werden der Mietzins und die Nebenkosten als Ausgaben anerkannt, soweit sie im ortsüblichen Rahmen liegen. Im Gegensatz zu den EL wird ein Mietzins berücksichtigt, welcher der Haushaltgrösse Rechnung trägt.17 Je nach Kanton und Gemeinde sind die Maximalbeträge in Richtlinien festgelegt. Höhere Wohnkosten werden übernommen, bis eine zumutbare günstigere Lösung gefunden werden kann. Bei den EL können die Mietzinsmaxima in keinem Fall überschritten werden. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen. Dabei pflegen sie auch Kontakte zu Vermieterinnen und Vermietern und sie kennen die Verfügbarkeit von günstigem Wohnraum in der Region. Bei den EL ist dies nicht der Fall.

1.1.4

Standpunkte im Vernehmlassungsverfahren und ihre Bewertung

Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf wurde vom Bundesrat am 12. Februar 2014 eröffnet und dauerte bis am 21. Mai 2014.18 Bewertung der Stellungnahmen zu einem individuellen und zivilstandsunabhängigen Mietzinsmaximum Die Individualisierung und die Zivilstandsunabhängigkeit der Mietzinsmaxima werden von allen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern begrüsst. Die tieferen Mietzinsmaxima, welche es im Vergleich zum bisherigen Recht in Wohngemeinschaften geben soll, wecken allerdings bei Versicherten- und Behindertenorganisationen Befürchtungen, dass Menschen mit Behinderungen, die oft in begleiteten Wohngemeinschaften leben, dadurch benachteiligt würden. Diese Organisationen verlangen daher eine Sonderregelung für diese Personengruppen oder zumindest eine Übergangsregelung. Dieser Forderung wird entsprochen, indem für EL-Bezügerinnen und -Bezüger, denen aufgrund dieser Änderung weniger Mietzins als Ausgabe anerkannt wird, während drei Jahren seit Inkrafttreten das alte Recht gilt (vgl. Ziff. 2 und Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...).

Bewertung der Stellungnahmen zur Regionalisierung Die Regionalisierung wird von einer Mehrheit im Grundsatz unterstützt. Die vorgeschlagene Einteilung wird hingegen kritisiert: Der Vorschlag auf der Grundlage des Bundesamtes für Statistik (BFS) sei zu pauschal und berücksichtige die lokale Mietzinssituation zu wenig. Eine Minderheit äusserte sich gegen die Regionalisierung. Damit würden neue Ungerechtigkeiten geschaffen, das System noch komplizierter und der Verwaltungsaufwand nähme zu. Einzelne Kantone verlangen die Kompetenz, eigene Mietzinsmaxima bis zu einer vom Bund festgelegten Höchstgrenze festsetzen zu können. Sie kennten die lokalen Mietzinse und könnten den lokalen Gegebenheiten besser Rechnung tragen. Diesem Anliegen wird Rechnung 17

18

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Kapitel B.3, kostenlos abrufbar unter: www.skos.ch > skos-Richtlinien.

Der Ergebnisbericht ist einsehbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2014 > Eidgenössisches Departement des Innern.

859

getragen, indem Gemeinden mit einem für EL-beziehende Personen ausreichenden Mietwohnungsangebot in eine Region mit einem tieferen Mietzinsmaxima umgeteilt werden können (vgl. Ziff. 1.2.2, Umteilung von Gemeinden).

Bewertung der Stellungnahmen zur Bundesbeteiligung an den Heimkosten Alle Kantone und einige weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sprechen sich gegen das Einfrieren der geltenden Mietzinsmaxima bei der Bundesbeteiligung an den Heimkosten aus. Diese Kritik wird nicht aufgenommen, weil zum einen die Motion diesbezüglich eine eindeutige Vorgabe macht und zum andern eine Entlastung der Kantone bei der Kostenentwicklung der Heime über die Erhöhung der Mietzinsmaxima von EL-beziehenden Personen, die zu Hause leben, nicht sachgerecht ist (vgl. Ziff. 1.2.5).

Bewertung der Stellungnahmen zur Verpflichtung des Bundes zu regelmässiger Anpassung Des Weiteren verlangt eine Mehrheit, der Bundesrat sei zu einer regelmässigen Anpassung der Mietzinsmaxima zu verpflichten und es sei eine Änderung der geltenden Bestimmung aufzunehmen.

Dieses Anliegen wird so aufgenommen, dass der Bundesrat mindestens alle zehn Jahre überprüft, wie weit die Mietzinsmaxima die effektiven Mietkosten der ELbeziehenden Personen decken (vgl. Ziff. 1.2.6).

Bewertung weiterer Forderungen in der Vernehmlassung Übersetzte Mietzinse Von einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden Massnahmen gegen übersetzte Mietzinse angeregt. EL-beziehende Personen sollten über ihre Rechte betreffend Mietzinssenkungen informiert werden. Eine weitergehende Forderung verlangt, den EL-Durchführungsstellen die Kompetenz einzuräumen, in diesen Fällen korrigierend einzugreifen.

Die Information der EL-beziehenden Personen über ihre Rechte im Bereich von Mietzinssenkungen kann in Zusammenarbeit mit den EL-Stellen erfolgen und bedarf keiner Gesetzesänderung. Den EL-Durchführungsstellen die Kompetenz zu erteilen, korrigierend einzugreifen, würde einen hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen und soll nicht Teil des Aufgabenbereiches der EL-Durchführungsstellen werden.

Höhere Verwaltungskosten Von Seiten der Kantone wurden höhere Beiträge an die Verwaltungskosten gefordert, weil diese Gesetzesänderungen insbesondere wegen der Regionalisierung einen Mehraufwand nach sich ziehen würden.

Es ist richtig, dass die Mietzinsmaxima pro
Person sowie die Einteilung der Mietzinsmaxima nach Regionen einer Anpassung der Informatik bedürfen. Dabei handelt es sich jedoch um eine einmalige Umstellung in der Programmierung, wie sie üblicherweise bei kleineren Änderungen entsteht. Deshalb wird dieser Forderung keine Folge geleistet.

860

1.2

Die beantragte Neuregelung

1.2.1

Übersicht über die Neuregelung

Mit der vorliegenden Neuregelung sollen die Mietzinsmaxima an den seit der letzten Erhöhung von 2001 bis 2014 aufgelaufenen Mietpreisindex von 21 Prozent angepasst werden. Des Weiteren soll der regional unterschiedlichen Mietzinsbelastung Rechnung getragen werden (vgl. Ziff. 1.1.3 sowie 1.2.2). Das geltende Recht sieht für Familien keine besondere Regelung zur Anrechnung des Mietzinses vor. Für sie gelten dieselben Beträge wie für Ehepaare. Weil die Mietzinsmaxima bei den Familien sehr oft nicht genügen, sollen neu bis zu vier Personen pro Haushalt berücksichtigt werden können (vgl. Ziff. 1.1.2 und 1.2.3). Darüber hinaus soll für die Feststellung der Beteiligung des Bundes an den Heimkosten das bisherige Mietzinsmaximum für Alleinstehende ein fixer Betrag eingesetzt werden. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund einer Erhöhung der Mietzinsmaxima unverhältnismässig hohe Kosten für den Bund ausgelöst werden (vgl. Ziff. 1.2.5).

1.2.2

Regional unterschiedliche Mietzinsmaxima: Geprüfte Einteilungen der Regionen

Wie unter Ziffer 1.1.3 aufgezeigt, unterscheiden sich die Mietzinse zwischen Wohnungen in der Stadt und auf dem Land. Verschiedene Mietzinsmaxima sollen diesem Umstand Rechnung tragen. Damit wird das Bedarfselement, das mit der Anrechnung des effektiven Mietzinses bereits heute besteht, verstärkt.

Für die Berücksichtigung der regionalen Mietzinsunterschiede wurden verschiedene geografische Einteilungen in Betracht gezogen. Eine Einteilung eigens für die Mietzinsmaxima wurde als nicht verhältnismässig eingeschätzt und deshalb nicht weiterverfolgt. Im Folgenden werden die geprüften Einteilungen dargelegt.

Prüfung der Einteilung nach den Regionen der Krankenversicherungsprämien Gemäss Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 199419 über die Krankenversicherung erfolgt die Einteilung der Krankenversicherungsprämien in Regionen nach den Kostenunterschieden der Gesundheitsversorgung. Die Kostenunterschiede im Gesundheitswesen entsprechen in vielen Fällen den Mietzinsunterschieden, sind doch in dichter besiedelten Gebieten sowohl die Kosten für die Mieten als auch für die Gesundheitsversorgung (und damit die Prämien) in der Regel höher als in ländlichen Gebieten. Eine Verwendung dieser Einteilung würde jedoch einen regelmässigen Abgleich der nicht durchwegs einheitlichen Kriterien und eines Systems, das stetem Wandel unterliegt, verlangen. Aus diesen Gründen wird auf die Übernahme dieser Einteilung verzichtet.

Prüfung der Einteilung nach der Unterscheidung Stadt ­ Land gemäss BFS Die in Ziffer 1.1.3 ausgewiesenen Mietzinsunterschiede zwischen der Stadt und dem Land beruhen auf der Raumgliederung des Bundesamts für Statistik (BFS). Das BFS hat die Gemeinden der Schweiz typologisiert, wobei 22 Gemeindetypen auseinander gehalten werden. Dabei sind Kriterien wie Arbeitsplätze, Mehrfamilienhausanteil, Reichtum, Tourismus, Bevölkerungsstruktur und Zentrumsfunktion berücksichtigt.

19

SR 832.10

861

Diese Einteilung wird in einer 9er-Unterteilung zusammengefasst, wobei Zentren, suburbane, periurbane sowie einkommensstarke Gemeinden zur städtischen Region zusammengefasst und ländliche Pendlergemeinden, agrargemischte und agrarische Gemeinden dem Land zugeordnet werden. Die Einteilung in Stadt und Land verläuft in den Abstufungen: Agglomerationskerngemeinden (im Folgenden «Stadt»), Agglomerationsgürtelgemeinden (im Folgenden «Agglomeration»), Einzelstädte und ländliche Gemeinden (im Folgenden «Land»).

Näher geprüft wurde auch, inwiefern die Unterschiede zwischen den Grossregionen20 berücksichtigt werden sollen, um diese Standortvorteile oder -nachteile auszugleichen. Die Unterschiede erwiesen sich jedoch als zu gering, sodass auf eine zusätzliche Differenzierung verzichtet wurde.

Gewählte Einteilung: Regionen gemäss BFS21 Für die Einteilung der Mietzinsmaxima in Regionen wurde die Grundlage des BFS als am geeignetsten befunden. Auf dieser Grundlage traten die Unterschiede in den Mietzinsen in der Schweiz und unter den EL-beziehenden Personen am deutlichsten hervor. Diese Einteilung ist vergleichsweise einfach umzusetzen. Insofern sollte auch der damit verbundene Verwaltungsaufwand angemessen sein. Weil sie nicht explizit auf Mietzinse ausgerichtet ist, kann sie allerdings nicht jedem Fall gerecht werden. Eine Einteilung, die auf einer Beurteilung der Mietzinssituation jeder einzelnen Gemeinde beruht, wie dies im Rahmen der Vernehmlassung teilweise gefordert wurde, würde genauer ausfallen und dem Einzelfall gerechter werden. Ihre Erstellung und die Aktualisierungen wären jedoch sehr aufwändig. Des Weiteren würde sich bei einer sehr detaillierten Einteilung die Frage stellen, wie weit auf teure Wohnlagen innerhalb eines begrenzten Raumes, beispielsweise innerhalb einer Stadt oder Agglomeration, Rücksicht genommen werden soll. Letztlich wäre eine solch differenzierte Einteilung für das pauschale EL-System nicht passend.

Für die Einteilung der Mietzinsmaxima in Regionen wurde der Typ «Einzelstädte» dem Typ «Stadt» zugeordnet, weil in den Einzelstädten nur 0,9 Prozent der EL-beziehenden Personen leben. Die durchschnittlichen Mietzinse der EL-beziehenden Personen in den Regionen «Stadt» und «Agglomeration» unterscheiden sich nur um 10 Franken pro Monat und sind in der Agglomeration sogar etwas höher.
Daher wurden die Regionen «Stadt», «Agglomeration» und «Einzelstädte» zu einer Region «Stadt» zusammengefasst, alle übrigen Gemeinden gehören zum «Land».

Der prekären Wohnungsmarktsituation in den Grossstädten wurde in der Einteilung Rechnung getragen durch die Aufnahme des Gemeindetyps «Grosszentren». Dazu gehören Zürich, Basel, Bern, Lausanne und Genf.

20 Prozent der EL-beziehenden Personen leben in den Grosszentren, 62 Prozent in den Städten und 18 Prozent auf dem Land.

Pro Monat betragen die Mietzinsunterschiede bei den EL-beziehenden Personen zwischen den Grosszentren und der Stadt durchschnittlich 10 bis 20 Franken, zwischen der Stadt und dem Land 100 bis 140 Franken.

20

21

862

Genferseeregion (VD, VS, GE), Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE, JU), Nordwestschweiz (BS, BL, AG), Zürich (ZH), Ostschweiz (GL, SH, AR, AI, SG, GR, TG), Zentralschweiz (LU, UR, SZ, OW, NW, ZG), Tessin (TI).

Alle in diesem Abschnitt verwendeten Daten sind dem EL-Statistikregister, Stand Ende 2013, entnommen, kostenlos abrufbar unter: www.bsv. admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Statistiken > EL.

Damit ergibt sich folgende Einteilung: Die drei Regionen für die Mietzinsmaxima Region 1

Grosszentren

Zürich, Bern, Basel, Genf und Lausanne

Region 2

Stadt

übrige Städte (Winterthur, Fribourg, Biel etc.)

die Einzelstädte (z. B. Langenthal) und die Agglomeration

Region 3

Land

Alle übrigen Gemeinden

Die Zuordnung der Gemeinden in die Regionen Die Zugehörigkeit jeder einzelnen Gemeinde zu den räumlichen Gliederungen und Typologien geht aus einer Tabelle des BFS hervor.22 Die Gemeinden der Region 1 (Grosszentren) sind im Teil «räumliche Typologien», Spalte «Gemeindetyp 22» der Ziffer 1 zugeordnet. Die Gemeinden der Regionen 2 (Stadt) und 3 (Land) sind im Teil «Analyseregion», Spalte «Städtische/Ländliche Gebiete» zu finden. Gemeinden mit den Ziffern 1­3 gehören zur Region 2 (Stadt), ausgenommen die fünf Grosszentren, Gemeinden mit der Ziffer 4 gehören zur Region 3 (Land). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt in einer Departementsverordnung eine Liste der Gemeinden, aus der die Zugehörigkeit zur jeweiligen Region ersichtlich ist.

Ändert die Raumgliederung des BFS, überprüft das EDI, ob die Zuteilung der Gemeinden in die Regionen angepasst werden muss.

Im Anhang vermittelt eine Karte einen geografischen Überblick über die Einteilung der Gemeinden.

Umteilungen von Gemeinden Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde, wie erwähnt, darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene regionale Einteilung der Mietzinssituation einer Gemeinde nicht immer gerecht werde. Darum regen einige Kantone eine kantonale Kompetenz an, die ihnen erlauben würde, in begründeten Fällen Gemeinden in eine andere Region umzuteilen, als es die Raumgliederung des BFS vorsieht. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, sollen die Kantone eine Umteilung von Gemeinden in eine Region mit tieferen Mietzinsmaxima beantragen können. Demnach muss in dieser Gemeinde das Mietwohnungsangebot für EL-beziehende Personen ausreichend sein. Dies ist erfüllt, wenn nach einer Umteilung 90 Prozent der ELbeziehenden Personen dieser Gemeinde der Mietzins durch das neue Mietzinsmaximum gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

1.2.3

Familien und Mehrpersonenhaushalte

Eine Analyse der Situation der EL-beziehenden Familien (Mehrpersonenhaushalte) hat gezeigt (vgl. Ziff. 1.1.2, Deckungsquote für die Mietzinskosten), dass der von den EL anerkannte Mietzins heute für gut die Hälfte dieser anspruchsberechtigten 22

www.bfs.admin.ch > Infothek > Nomenklaturen > Räumliche Gliederungen > Raumgliederungen.

863

Personen nicht genügt. Bei Einführung der EL (1966) zählten Familien nur selten zum Anspruchskreis der EL. Die steigende Anzahl jüngerer IV-Rentnerinnen und -Rentner und damit auch jüngerer EL-Bezügerinnen und -Bezüger in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren führte zu mehr Familien bei den EL-beziehenden Personen. Diesem Umstand soll nunmehr Rechnung getragen werden, indem das Mietzinsmaximum aufgrund der Haushaltgrösse festgesetzt wird, wobei Zusatzbeträge nur für vier Personen gewährt werden. Diese Höchstgrenze ist insofern gerechtfertigt, als mit den vorgeschlagenen Beträgen rund 90 Prozent der Mietzinse von Familien berücksichtigt sind.

Das Mietzinsmaximum wird für jede Person einzeln festgelegt. Damit sind die Mietzinsmaxima nicht mehr an den Zivilstand gebunden und alleinstehende EL-beziehende Personen, die mit weiteren Personen im gleichen Haushalt leben, werden gegenüber Ehepaaren nicht mehr begünstigt.

Des Weiteren wird mit dieser Regelung der Einsparung aufgrund der Mietzinsteilung in Mehrpersonenhaushalten Rechnung getragen. Aktuell leben rund 10 000 anspruchsberechtige Personen in Mehrpersonenhaushalten. Das Mietzinsmaximum einer alleinstehenden Person, die mit andern Personen zusammen lebt, ist neu tiefer als das Mietzinsmaximum einer Person, die allein lebt (vgl. Ziff. 1.1.2, Mietzinsmaxima). Diese Änderung führt bei gewissen Personen zu einer Verschlechterung.

Diesem Umstand soll mit einer Übergangsregelung für drei Jahren Rechnung getragen werden.

Bezüglich der Abklärung stellt diese Änderung keine Schwierigkeiten dar, müssen doch gemäss Artikel 16c ELV für die Anrechnung des Mietzinses bereits heute sämtliche Mitbewohnerinnen und Mitbewohner eines Haushaltes angegeben werden.

Berechnet wird das Mietzinsmaximum wie folgt: Zum Grundbetrag, der dem Höchstbetrag einer alleinstehenden Person entspricht, wird der Zusatzbetrag für die zweite, dritte und vierte Person hinzugerechnet. Dann wird die Summe, die sich aus dem Grundbetrag und den Zusatzbeträgen ergibt, durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen dividiert. Daraus resultiert das Mietzinsmaximum pro Person.

Berechnungsbeispiel: 5-köpfige Familie (monatliche Beträge, Region 1) Haushaltgrösse

1. Person (Grundbetrag) 2. Person (Zusatzbetrag) 3. Person (Zusatzbetrag) 4. Person (Zusatzbetrag) 5. Person (Zusatzbetrag) Höchstbetrag Haushaltgrösse Dividiert durch Anzahl Personen Mietzinsmaximum pro Person

864

pro Monat

1370 Fr.

+250 Fr.

+180 Fr.

+160 Fr.

0 Fr.

1960 Fr.

:5 392 Fr.

1.2.4

Neue Beträge gemäss Regionalisierung und für Mehrpersonenhaushalte

Die Beträge pro Person orientieren sich an dem seit der letzten Anpassung 2001 bis 2014 aufgelaufenen Mietindexanstieg von 21 Prozent. Die Beträge wurden so gewählt, dass für jede Kategorie (Region sowie Haushaltgrösse) 90 Prozent der Mietzinse der EL-beziehenden Personen ­ auf der Datenbasis von 2013 ­ gedeckt sind.

Die 90-Prozent-Grenze soll verhindern, dass in der Berechnung der EL zu hohe Mietzinse berücksichtigt werden. Die Beträge sehen demnach wie folgt aus: Neue Beträge in Franken: Grund- und Zusatzbeträge

1. Person 2. Person 3. Person 4. Person

1.2.5

Region 1 pro Familie

1370 250 180 160

1 620 1 800 1 960

Region 2 pro Familie

1325 250 150 150

Region 3

pro Familie

1210 250 150 130

1460 1610 1740

1 575 1 725 1 875

Bundesbeteiligung an den Heimkosten

Wie unter Ziffer 1.1.2 ausgeführt, beteiligt sich der Bund zu 5/8 an der Existenzsicherung im engeren Sinne, also an den Lebenshaltungskosten, welche bei zu Hause lebenden Personen entstehen. Für die Feststellung des Bundesanteils an den Heimkosten wird für im Heim lebende Personen eine EL-Berechnung vorgenommen, wie wenn sie zu Hause leben würden. Von diesem Betrag übernimmt der Bund 5/8. Weil diese Personen keine Miete mehr bezahlen müssen, wird in die Berechnung des Bundesanteils bei jeder Person der höchstmögliche Mietzins einer alleinstehenden Person eingesetzt, also 1100 Franken pro Monat. Anders bei den Personen zu Hause: Bei ihnen wird der effektive Mietzins (z. B. 980 Fr.) berücksichtigt. Der effektive Mietzins liegt bei 70 Prozent der zu Hause lebenden EL-beziehenden Personen unter dem Höchstbetrag von 1100 Franken. Insofern spiegelt der Höchstbetrag nicht den realen Mietzins der EL-beziehenden Personen zu Hause. Der Bund wird und wurde somit bereits seit einigen Jahren finanziell übermässig belastet. Daher verlangt die Motion der SGK-N eine Gesetzesänderung, die eine unverhältnismässige Kostenverschiebung verhindert. Ohne Gegenmassnahme würde die Beteiligung des Bundes an den Heimkosten bei einer Erhöhung der Mietzinsmaxima unverhältnismässig stark zunehmen.

Dem tatsächlichen Mietzins der EL-beziehenden Personen kommt demnach der durchschnittliche Mietzins aller alleinstehenden EL-beziehenden Personen am nächsten. Dieser beträgt allerdings 915 Franken im Monat und ist damit tiefer als das geltende Mietzinsmaximum für Alleinstehende von 1100 Franken im Monat.

Deshalb soll für die Ausscheidungsrechnung weiterhin das geltende Mietzinsmaximum für Alleinstehende verwendet werden. Die Forderung der Kantone nach einer stärkeren Beteiligung des Bundes an den Heimkosten ist auf die Kostenentwicklung bei den Heimen und der Pflege zurückzuführen. Eine Entlastung der Kantone über die Erhöhung der Mietzinsmaxima wäre jedoch nicht sachgerecht. Die Mietzinsentwicklung betrifft nämlich die EL-beziehenden Personen zu Hause und nicht jene im 865

Heim. Zudem verfügen die Kantone über gewisse Steuerungsmöglichkeiten bei den Heim- und Pflegekosten. Der Betrag für den Mietzins in der Ausscheidungsrechnung soll sich deshalb künftig vom Mietzinsmaximum für die EL-Berechnung einer zu Hause lebenden Person unterscheiden.

1.2.6

Überprüfung der Mietzinsmaxima

Der Bundesrat soll mindestens alle zehn Jahre prüfen, wie weit die Höchstbeträge für die Mietzinse die Mietkosten der EL-beziehenden Personen decken. Die Ergebnisse der Prüfung sollen veröffentlicht werden.

1.2.7

Weiterer Reformbedarf bei den EL

EL-Reform: Optimierung des EL-Systems Die Reform der EL soll das EL-System in einigen Punkten optimieren, um seine breite Akzeptanz und seine Kernaufgabe ­ die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenzsicherung ­ zu erhalten. Der Bundesrat wird voraussichtlich im ersten Semester 2015 einen Bericht und einen Vorentwurf für eine Gesetzesrevision in die Vernehmlassung schicken. Diese beinhaltet im Wesentlichen Massnahmen für eine Verbesserung der Eigenmittel in der Altersvorsorge, eine einheitliche Existenzsicherung, den Abbau von Schwelleneffekten und Fehlanreizen und die Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämie in der EL-Berechnung.

Die vorliegende Änderung des ELG soll aufgrund ihrer Dringlichkeit ­ die Mietzinsmaxima sind seit 2001 nicht mehr angepasst worden ­ separat durchgeführt und nicht in die EL-Reform integriert werden. Darüber hinaus entspricht dieses Vorgehen den Forderungen der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die auf eine rasche Umsetzung drängen.

Datenaustausch zwischen EL-Stellen und Migrationsbehörden Am 15. Januar 2014 hat der Bundesrat entschieden, dass im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit ein verbesserter Datenaustausch zwischen den EL-Stellen und den Migrationsbehörden eingeführt werden soll. Das Vernehmlassungsverfahren dazu ist am 2. Juli 2014 eröffnet worden und dauerte bis am 22. Oktober 2014. Die Verabschiedung der Botschaft ist im April 2015 vorgesehen.

2

Erläuterungen

Art. 10 Abs. 1 Bst. b, 1bis, 1ter, 1quater, 1quinquies und 1sexies Abs. 1 Bst. b Ziff. 1: Die Mietzinsmaxima gelten für eine alleinlebende Person oder sind als Grundbetrag zu verwenden, um das Mietzinsmaximum einer einzelnen Person in einem Mehrpersonenhaushalt festzustellen. Die Beträge gelten für Erwachsene und Kinder gleichermassen. Sie unterscheiden sich nach der Zugehörigkeit der Wohngemeinde zur jeweiligen Region Grosszentren, Stadt oder Land.

866

Massgebend für das jeweilige Mietzinsmaximum ist die Zuteilung der politischen Gemeinde, in welcher das Mietobjekt steht, zu einer der Regionen.

Abs. 1 Bst. b Ziff. 2: Leben mehrere Personen in einem Haushalt, werden bis zu vier Personen berücksichtigt. Die Zusatzbeträge werden für die Festsetzung des individuellen Mietzinsmaximums verwendet, wobei für jede Person ein Zusatzbetrag addiert wird, unabhängig davon, ob diese Personen in der EL-Berechnung berücksichtigt werden oder nicht. Es kann sich somit um ein Ehe- oder Konkubinatspaar, eine Familie oder beispielsweise eine Wohngemeinschaft mit Personen ohne oder mit EL-Anspruch handeln. Die Mietzinsmaxima gelten für Erwachsene und Kinder gleichermassen. Sie unterscheiden sich nach der Wohngemeinde (der Gemeinde des Mietobjektes), Grosszentren, Stadt oder Land. Massgebend für das jeweilige Mietzinsmaximum ist die Zuteilung der politischen Gemeinde, in welcher das Mietobjekt steht, zu einer der Regionen.

Abs. 1bis: In diesem Absatz wird der neue Grundsatz festgehalten, dass pro Person ein Mietzinsmaximum festgesetzt wird, das sich nach der Haushaltgrösse bemisst.

Damit wird der Zivilstand unerheblich und es wird dem Raumbedarf von mehreren Personen besser Rechnung getragen.

Das Mietzinsmaximum pro Person eines Mehrpersonenhaushaltes ist mit dem Grundbetrag und dem Zusatzbetrag festzustellen. Die Summe, die sich aus dem Grundbetrag (Betrag für die alleinlebende Person) nach Ziffer 1 und der Zusatzbeträge nach Ziffer 2 gemäss der Anzahl Personen im Haushalt ergibt, entspricht dem Höchstbetrag der Haushaltgrösse. Dieser kann den Höchstbetrag der jeweiligen Region jedoch nicht übersteigen. Es werden also nicht mehr als vier Personen berücksichtigt.

Der Höchstbetrag des jeweiligen Haushaltes wird anschliessend durch die Anzahl aller im Haushalt lebender Personen geteilt. Auch wenn mehr als vier Personen im Haushalt leben und der Höchstbetrag somit begrenzt ist, ist dieser durch die effektive Anzahl im Haushalt lebender Personen zu teilen. Das Resultat ergibt den Höchstbetrag für die einzelne Person (vgl. Berechnungsbeispiel in Ziff. 1.2.3).

Abs. 1ter: Die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen Grosszentren, Stadt und Land basiert auf der Grundlage der Raumgliederung des BFS.

Abs. 1quater: Die Zugehörigkeit jeder einzelnen Gemeinde kann der
Departementsverordnung des EDI entnommen werden. Ändert die Raumgliederung des BFS, prüft das EDI, ob die Zuteilung von Gemeinden geändert werden muss.

Abs. 1quinquies: Den Kantonen soll mit dieser Regelung die Möglichkeit gegeben werden, Gemeinden auf Antrag in eine Region mit tieferen Mietzinsmaxima umteilen zu lassen, wenn die tatsächliche Mietzinssituation von jener ihrer Region abweicht. Nach der Umteilung müssen die Höchstbeträge der neuen Region für mindestens 90 Prozent der EL-beziehenden Personen ausreichen (vgl. Ziff. 1.2.2, Umteilung von Gemeinden). Der Bundesrat prüft insbesondere die Abdeckungsquote in der entsprechenden Gemeinde und regelt die Frist für die Eingabe von Anträgen für Umteilungen sowie deren Inkrafttreten.

Abs. 1sexies: Der Bundesrat überprüft die Abdeckungsquote mindestens alle zehn Jahre und zeigt auf, für wie viele EL-beziehende Personen die Höchstbeträge ausreichen. Die Resultate veröffentlicht er.

867

Art. 13 Abs. 2 Mit dieser Änderung soll die bestehende Kostenbeteiligung des Bundes an den Heimen erhalten bleiben und verhindert werden, dass sich durch eine Anpassung der Mietzinsmaxima die Kostenbeteiligung des Bundes ändert. Daher wird der bisher geltende Betrag 13 200 Franken (= höchstmöglicher Mietzins für Alleinstehende, Wert 2001) in Ziffern in das Gesetz aufgenommen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Festsetzung des Höchstbetrages für den Mietzins aufgrund der Haushaltgrösse führt bei bestimmten Personen zu tieferen Höchstbeträgen. Das kann eine tiefere EL oder auch einen Verlust des Anspruches auf EL bedeuten. Um diesen Personen Zeit für die Umstellung auf die neue finanzielle Situation zu geben, soll das neue Recht während den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten nicht auf sie angewendet werden.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

3.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Bei einer Berechnung zu Preisen von 2014 würde eine Erhöhung der Mietzinsmaxima der EL-beziehenden Personen gemäss diesem Lösungsvorschlag im Jahr des Inkrafttretens 2016 zu Mehrkosten von insgesamt 136 Millionen Franken führen.

Dies entspricht rund 2,7 Prozent der jährlichen Gesamtausgaben der EL (rund 5100 Mio. Fr.). Die Ausgaben der EL, die auf Mietzinse entfallen, betragen rund 510 Millionen Franken. Die durchschnittlich erwarteten Kosten von 2016 bis 2030 belaufen sich pro Jahr auf 178 Millionen Franken.

Für rund 63 000 der 186 500 anspruchsberechtigten EL-beziehenden Personen, die zu Hause leben, d. h. für die zu Hause lebenden EL-Fälle ohne Mindestgarantiefälle nach Artikel 26 ELV im Jahr 2016, reicht das geltende Mietzinsmaximum nicht mehr aus. 25 000 Anspruchsberechtigte schöpfen die vorgeschlagene Erhöhung im jährlichen Umfang von durchschnittlich 2760 Franken voll aus. Das ergibt Kosten in der Höhe von rund 69 Millionen Franken. 38 500 Anspruchsberechtigte benötigen nur einen Teil der Erhöhung zur Deckung ihres Mietzinses, im Durchschnitt 1580 Franken im Jahr. Dies verursacht Kosten in der Höhe von rund 61 Millionen Franken. Durch die Erhöhung der Mietzinsmaxima steigen die anerkannten Ausgaben, was zu neuen EL-Ansprüchen führt. Es ist davon auszugehen, dass rund 4500 neue EL-Anspruchsberechtigte hinzukommen, was Kosten von rund 6 Millionen Franken generiert. Bei diesen Personen werden zusätzliche Kosten für die Vergütung von Krankheitskosten entstehen. Die Berücksichtigung der Haushaltgrösse bei der Festsetzung des Mietzinsmaximums führt bei EL-Anspruchsberechtigten, welche mit andern Personen in einer Hausgemeinschaft leben, zu tieferen Mietzinsmaxima (vgl.

Ziff. 1.2.4). Damit können 5 Millionen Franken eingespart werden. Diese Einsparung wird jedoch erst nach Ablauf der Übergangsfrist von drei Jahren wirksam (vgl.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...).

Der Bund hat 5/8 der Kosten von 136 Millionen Franken zu tragen, was rund 85 Millionen Franken entspricht.

868

Umteilungen von Gemeinden in eine Region mit einem tieferen Höchstbetrag können die oben aufgeführten Zahlen verändern. Die Einsparung aufgrund von Umteilungen in eine Region mit einem tieferen Mietzinsmaximum beläuft sich auf etwa 200 000 Franken. Dabei wurde davon ausgegangen, dass in den Kantonen, in welchen die Mietzinsmaxima mehr als 90 Prozent der Mietzinse der EL-beziehenden Personen abdecken, 5 Prozent der Gemeinden in eine Region mit einem tieferen Mietzinsmaximum wechseln. Es ist davon auszugehen, dass die Abdeckung bis zum Jahr des Inkrafttretens 2016 um 2 Prozent sinken wird.

Finanzielle Auswirkungen der Mietzinsrevision Beträge in Millionen Franken, zu Preisen von 2014 Mehrkosten EL zur AHV

Mehrkosten EL zur IV

Mehrkosten total

davon Bund

davon Kantone

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030

82 87 91 93 99 103 108 114 119 126 131 138 143 149 157

54 56 68 56 58 59 60 61 63 64 65 66 67 69 70

136 143 149 149 157 163 168 175 182 190 196 204 210 218 227

85 89 93 93 98 102 105 110 114 119 122 127 132 136 142

52 54 56 56 59 61 63 66 68 71 73 76 79 82 85

Ø 2016­2030

116

62

178

111

67

Jahr

3.1.2

Personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

3.2.1

Finanzielle Auswirkungen

Die Mehrkosten für die Kantone betragen gemäss dem Lösungsvorschlag rund 51 Millionen Franken. Die finanzielle Belastung der einzelnen Kantone fällt entsprechend der Höhe der jeweiligen Mietzinse und der Anzahl EL-beziehender Personen unterschiedlich stark aus (vgl. Tab. 1 im Anhang). Kantone, welche 869

Zusatzleistungen ausrichten, sei es in allgemeiner oder in der Form besonderer Wohnzuschüsse, können bei diesen Leistungen Einsparungen erzielen. Mit Auswirkungen auf die Sozialhilfe ist kaum zu rechnen. Auch die Neufestsetzung der Mietzinsmaxima für Personen in Mehrpersonenhaushalten, die zu einer tieferen oder gar zum Verlust der EL führen kann, führt kaum zu einer Belastung der Sozialhilfe, weil die Sozialhilfe den Mietzins bereits in dieser Art berücksichtigt. Die Sozialhilfe würde demnach diesen Ausfall aufgrund ihrer Richtlinien kaum berücksichtigen.

3.2.2

Anpassung der Informatik

Für den Vollzug der Gesetzesänderung sind die EL-Stellen zuständig. Die Festlegung der Mietzinsmaxima pro Person sowie die Einteilung der Mietzinsmaxima nach Regionen bedürfen einer Anpassung der Informatik.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Diese Änderungsvorschläge haben nur geringe Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Die Erhöhung der Mietzinsmaxima gemessen am Gesamtvolumen der bezahlten Mieten ist derart gering, dass damit die Anspannung auf dem Wohnungsmarkt nicht beeinflusst wird. Bestimmend für die Entwicklung des Mietzinsmarktes sind vielmehr der Verlauf des Referenzzinssatzes und die Teuerung sowie bei Neumieten die generelle Situation auf dem Wohnungsmarkt.

3.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft

EL-beziehende Personen, deren Miete höher ist als das geltende Mietzinsmaximum, müssen den übersteigenden Teil aus dem allgemeinen Lebensbedarf bezahlen oder sich diesen Teil aus kantonalen Zusatzleistungen finanzieren lassen. Die Erhöhung der anrechenbaren Mietzinsmaxima in den EL bedeutet für Menschen mit einer Invaliden- oder Altersrente und einem Anspruch auf EL deshalb eine finanzielle Entlastung. Insbesondere Familien, für die mit dieser Revision substantiell höhere Mietkosten angerechnet werden sollen, werden mit dieser Änderung vor Armut bewahrt. Die EL-beziehenden Personen und ihre Angehörigen gehören in der Regel zu den schwächeren Mitgliedern unserer Gesellschaft. Deshalb trägt diese Änderung wesentlich zur sozialen Kohäsion bei.

Personen in schwierigen finanziellen Verhältnissen, die keinen Anspruch auf EL haben, können ebenfalls schwer durch Wohnkosten belastet sein (vgl. Ziff. 1.1.3, Mietzinsbelastung im Haushaltsbudget). Ihre Situation kann durch eine ELGÄnderung jedoch nicht verbessert werden. Die Wohnsituation dieser Personen wird im Rahmen des nationalen Armutsprogrammes23 untersucht.

23

870

Nationales Programm zur Prävention und Bekämpfung von Armut 2014­2018; www.bsv.admin.ch > Themen > Alter, Generationen und Gesellschaft > Armutsbekämpfung des Bundes.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201224 zur Legislaturplanung 2011­2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201225 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt.

Weil die Motion vom Parlament am 1. Juni 2012 überwiesen wurde, konnte die Vorlage weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 zur Legislaturplanung 2011­2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt werden.

Die Änderung des ELG ist dennoch notwendig, damit der Auftrag des Parlamentes in einer angemessenen Frist erfolgen und die aufgelaufene Mietzinszunahme von 21 Prozent möglichst rasch ausgeglichen werden kann.

4.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Die Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge und die damit einhergehenden Anpassungen bezüglich der Berücksichtigung der Familien und der regionalen Mietzinsunterschiede garantieren den verfassungsmässigen Auftrag der Ergänzungsleistungen zur Sicherung des Existenzminimums. Damit wird der gesellschaftliche Zusammenhalt (soziale Kohäsion), der zu den Zielen des Bundesrates gehört, gepflegt und erhalten.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die beantragte Revision stützt sich auf Artikel 112a BV, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet der EL Sache des Bundes ist.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage tangiert keine internationalen Verpflichtungen.

5.3

Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Normen in der Form des Bundesgesetzes. Die Änderung untersteht als solche auch dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

24 25

BBl 2012 481 BBl 2012 7155

871

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung bedarf die Änderung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken pro Jahr und neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht.

5.5

Datenschutz

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Datenschutz.

872

Anhang

Finanzielle Auswirkungen der Mietzinsrevision auf Kantone und Bund, Stand 2013 Mehrausgaben nach Kanton [in Mio. Fr.]

Finanzierung Kantone (3/8) [in Mio. Fr.]

Finanzierung Bund (5/8) [in Mio. Fr.]

EL-AHV

EL-IV

Total

ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

13,9 10,8 3,1 0,0 0,7 0,1 0,2 0,1 0,9 1,1 1,1 2,6 2,3 0,3 0,2 0,0 3,3 1,0 3,2 1,0 4,5 5,3 0,6 0,6 5,2 0,1

8,6 5,9 1,6 0,0 0,3 0,0 0,1 0,0 0,5 1,0 0,7 2,7 1,8 0,1 0,1 0,0 2,5 0,5 1,8 0,4 2,3 3,3 0,5 0,4 3,4 0,1

22,5 16,6 4,7 0,1 1,0 0,1 0,3 0,1 1,4 2,1 1,7 5,3 4,1 0,5 0,3 0,1 5,8 1,5 5,0 1,3 6,8 8,6 1,1 1,0 8,5 0,2

8,4 6,2 1,8 0,0 0,4 0,0 0,1 0,0 0,5 0,8 0,7 2,0 1,5 0,2 0,1 0,0 2,2 0,6 1,9 0,5 2,6 3,2 0,4 0,4 3,2 0,1

14,1 10,4 3,0 0,0 0,7 0,1 0,2 0,1 0,9 1,3 1,1 3,3 2,6 0,3 0,2 0,0 3,6 1,0 3,1 0,8 4,3 5,4 0,7 0,6 5,3 0,1

Total

62,2

38,6

100,8

37,8

63,0

873

Karte: Regionale Einteilung ­ Grosszentren, Stadt, Land

874