Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September 2015

1

Einleitung

Terrorismus ist eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und somit auch für Freiheit und Sicherheit der Schweiz und ihrer Interessen im Inund Ausland. Er bedroht die Schweizer Wohnbevölkerung, die Grundrechte, den Rechtsstaat und die demokratische Staatsordnung.

Terroristen streben nach illegaler Beeinflussung oder Veränderung von Staat und Gesellschaft. Dies wollen sie mit Begehung oder Androhung von schweren Straftaten sowie mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklichen oder begünstigen.

Die Schweiz will sich und ihre Interessen gegen den Terrorismus schützen. Sie bekämpft ihn deshalb mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten des Rechtsstaates, unter Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.

Sie setzt sich ausserdem gegen die Straflosigkeit von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Genozid ein, unabhängig davon, ob die Taten von einer Partei als terroristisch oder nicht bezeichnet werden.

Die Schweiz bekämpft den Terrorismus seit Jahren koordiniert mit den in- und ausländischen Sicherheitspartnern und über alle Stufen. Das vorliegende Dokument hält die etablierten Aktivitäten und Prozesse schriftlich fest und soll zudem den Weg in die Zukunft weisen.

2

Leitbild

In der Schweiz werden keine terroristischen Anschläge verübt; ihr Staatsgebiet wird weder für die Finanzierung noch für die logistische Unterstützung noch für die Planung von terroristischen Aktivitäten im In- oder Ausland missbraucht. Die Bekämpfung des Terrorismus erfolgt im Rahmen der Verfassung und des Völkerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Grund- und Menschenrechte. Die Schweiz wahrt dabei die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit und gewichtet im Zweifelsfall die Freiheit höher. International gilt die Schweiz als verlässliche, dem Völkerrecht verpflichtete und umsichtige Akteurin.

3

Rechtsgrundlagen

Terrorismus wird mit den Mitteln des Rechtsstaates bekämpft. Die Verfolgung von Straftatbeständen im Bereich Terrorismus untersteht grundsätzlich der Bundesgerichtsbarkeit. Die polizeiliche Gefahrenabwehr ist grundsätzlich Sache der Kantone.

2015-2629

7487

Der Bund ist zuständig im Rahmen seiner Kompetenz zur Wahrung der inneren Sicherheit, bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen und Strafuntersuchungen unter der Leitung der Bundesanwaltschaft und bei der Grenzkontrolle. Der Bund ist ausserdem zuständig auf dem Gebiet der Aussenpolitik wie auch für die internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz, Polizei und Nachrichtendienste.

Die Schweiz beachtet das anwendbare internationale Recht (der UNO, des Europarats und weiterer Foren). Als Mitglied der UNO unterstützt sie deren globale Strategie gegen den Terrorismus, welche 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden ist, und ist zur Umsetzung der entsprechenden Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates verpflichtet.

Die globale UNO-Strategie gegen den Terrorismus beruht auf vier Säulen: 1. Massnahmen zur Beseitigung der die Ausbreitung des Terrorismus begünstigenden Bedingungen; 2. Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus; 3. Massnahmen zum Aufbau der Kapazitäten der Staaten für die Terrorismusverhütung und -bekämpfung sowie zur Stärkung der diesbezüglichen Rolle des Systems der Vereinten Nationen; und 4. Massnahmen zur Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte für alle und der Rechtsstaatlichkeit als wesentlicher Grundlage des Kampfes gegen den Terrorismus.

Eine nicht abschliessende Auflistung der wichtigsten geltenden Rechtsgrundlagen findet sich in der Beilage.

4

Strategische Handlungsfelder und Ziele

Im Kampf gegen den Terrorismus ist die Schweiz in den folgenden vier strategischen Handlungsfeldern aktiv: ­

Prävention

­

Repression

­

Schutz

­

Krisenvorsorge

Sie setzt sich in ihrer Aussenpolitik für die Bekämpfung des Terrorismus und dessen Ursachen ein. Sie verfolgt dabei die folgenden strategischen Ziele: Ziel 1: Die Schweiz verhindert Terrorismus auf ihrem Territorium Es geht darum zu verhindern, dass Terroristen auf Schweizer Territorium aktiv sind.

Das betrifft sowohl das Staatsgebiet selber als auch die Schweizer Vertretungen im Ausland sowie Luftfahrzeuge und Schiffe unter Schweizer Flagge.

­

Es werden keine terroristischen Anschläge auf Schweizer Territorium vorbereitet und verübt.

­

Die Schweiz schützt ihre Bevölkerung, ihre Institutionen und ihre Infrastruktur vor terroristischen Anschlägen.

­

Die Schweiz verhindert die Finanzierung von Terrorismus. Das umfasst z.B.

die Verhinderung des Missbrauchs des Schweizer Finanzplatzes für entspre-

7488

chende Transaktionen oder Anlagen oder das Äufnen und Verwalten von Geldern für terroristische Zwecke.

­

Die Schweiz verhindert, dass mutmassliche Terroristen (Schweizer Staatsangehörige oder andere sich im Land aufhaltende Personen) ihr Territorium als Rückzugsort missbrauchen.

­

Die Schweiz verhindert, dass mutmassliche Terroristen im Rahmen von Migration und Reisebewegungen in ihr Territorium eindringen.

­

Die Schweiz verhindert den Missbrauch ihres Territoriums für Propaganda, Rekrutierung und Ausbildung für terroristische Zwecke oder zur Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen (terroristischen) Organisation.

Ziel 2: Die Schweiz verhindert den Export und die Unterstützung von Terrorismus von ihrem Territorium aus Es geht darum zu verhindern, dass die Schweiz und ihre Infrastruktur missbraucht werden zur Vorbereitung oder Verübung von Terrorakten im Ausland.

­

Die Schweiz verhindert die Planung und Vorbereitung von terroristischen Anschlägen von ihrem Territorium aus (z. B. Anbringen von Sprengsätzen an Luftfahrzeugen im Cargobereich eines Schweizer Flughafens).

­

Die Schweiz verhindert die Finanzierung von Terrorismus von ihrem Territorium aus.

­

Die Schweiz verhindert die logistische Unterstützung des Terrorismus. Das umfasst z. B. die Unterstützung von Reisen in Konfliktgebiete oder die Beschaffung, die Verbreitung oder Transferierung von Waffen, Munition, Sprengstoff usw. für terroristische Zwecke.

­

Die Schweiz verhindert, dass ihre Staatsangehörigen und sich hierzulande aufhaltende ausländische Personen die Schweiz verlassen, um sich im Ausland terroristisch zu betätigen. Dazu gehört z. B., dass Personen angesprochen werden, die dschihadistisch motivierte Reisen in Konfliktgebiete oder Reisen in andere Staaten unternehmen wollen, um einen terroristischen Anschlag zu verüben.

Ziel 3: Die Schweiz unterstützt das Ausland bei der Verhinderung von Terrorismus Terrorismusbekämpfung kann nicht isoliert betrieben werden, sondern muss im internationalen Verbund erfolgen. Die internationale Gemeinschaft kann das Phänomen nur gemeinsam wirksam und nachhaltig bekämpfen. Dementsprechend ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von grösster Wichtigkeit.

­

Die Schweiz betreibt einen aktiven, umfassenden Informationsaustausch mit den Partnern im In- und Ausland.

­

Die Schweiz beteiligt sich aktiv in internationalen Gremien zur Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung.

­

Die Schweiz beteiligt sich aktiv am Schutz des Schengenraums.

­

Die Schweiz trägt aktiv zur Stärkung des normativen Rahmens der internationalen Terrorismusbekämpfung bei und unterstützt internationale Organisa-

7489

tionen sowie andere Staaten beim Kapazitätsaufbau für die wirkungsvolle und rechtsstaatlich legitimierte Terrorismusbekämpfung, die die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht einhalten und fördern.

Ziel 4: Die Schweiz lässt sich von Terroristen nicht erpressen Terroristen setzen zur Erreichung ihrer Ziele sowohl auf Aktionen oder Anschläge, als auch auf die blosse Androhung derselben. Diese Drohungen haben oft dieselbe Wirkung, bei geringerem Mitteleinsatz. Den Drohungen folgen oft Forderungen.

Angedroht werden z. B. Anschläge, Geiselnahmen und Entführungen oder die Ermordung von Geiseln. Mehrere Terrororganisationen finanzieren ihre Aktivitäten mit Lösegeldzahlungen für entführte Staatsangehörige. Grundsätzlich riskieren Staaten jedoch den Verlust ihrer Handlungsfreiheit gegenüber Terroristen, sobald sie sich einmal haben erpressen lassen. Die Zahlung von Lösegeld an vom UNOSicherheitsrat sanktionierte Organisationen verletzt ausserdem internationales und nationales Recht.

­

Die Schweiz bezahlt kein Lösegeld bei Nötigungen, Freiheitsberaubungen, Entführungen und Geiselnahmen mit terroristischem Hintergrund. Sie widersetzt sich auch anderen erpresserischen Forderungen oder Nötigungsversuchen.

­

Die Schweiz wird international im Rahmen des Kampfs gegen Entführungen und Lösegeldforderungen als verlässliche Partnerin wahrgenommen.

Ziel 5: Die Schweiz ist darauf vorbereitet, Terroranschläge bewältigen zu können Terroranschläge können auch in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden. Es geht darum sicherzustellen, dass die Schweiz einen solchen Anschlag bewältigen kann, indem die Widerstandsfähigkeit der Schweiz (Behörden, Gesellschaft, Infrastruktur usw.) gestärkt wird. Das umfasst sowohl die Reduktion der Verletzlichkeiten des Systems als auch die Reduktion der Auswirkungen im Ereignisfall.

­

Die Sicherheit der Schweiz wird laufend und umfassend auf Risiken und Verletzlichkeiten beurteilt; erkannte Risiken und Verletzlichkeiten werden aktiv angegangen (eliminiert, reduziert oder getragen), z. B. beim Schutz kritischer Infrastruktur. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit.

­

Die Schweiz verfügt über einen etablierten Krisenmechanismus, der in der Lage ist, terroristische Anschläge und deren Auswirkungen zu bewältigen.

­

Die Behörden sind durch Ausbildung und wiederkehrende Übungen auf ihre Aufgaben im Verbund vorbereitet.

­

Die Behörden warnen bei konkreten Bedrohungen zielgerichtet. Auf ein System von Terrorwarnstufen wird verzichtet.

­

Die Gesellschaft ist durch adäquate und zielgerichtete Information für den Ereignisfall sensibilisiert.

7490

Ziel 6: Die Schweiz ist eine verlässliche, dem Völkerrecht verpflichtete und umsichtige Akteurin auf internationaler Ebene Die Schweiz wahrt ihre Interessen auf internationaler Ebene. Sie wird von den internationalen Akteuren als Partnerin wahrgenommen, auf die Verlass ist, die sich für Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht und Rechtsstaatlichkeit einsetzt und die die Probleme langfristig von den Ursachen her angeht. Richtschnur des Schweizer Engagements auf nationaler und internationaler Ebene ist die globale UNOStrategie gegen den Terrorismus.

5

­

Die Schweiz ist eine aktive, kompetente und verlässliche Partnerin im europäischen und internationalen Sicherheitsdispositiv.

­

Terrorismusbekämpfung basiert auf dem Völkerrecht, insbesondere auf den Menschenrechten und ­ in bewaffneten Konflikten ­ auf dem humanitären Völkerrecht.

­

Ursachen von Terrorismus werden bekämpft, und betroffene Staaten werden im Aufbau von rechtsstaatlichen Institutionen zur wirksamen Terrorismusbekämpfung unterstützt.

­

Eine aktive Friedenspolitik, einschliesslich des Engagements in der Mediation, sowie die Entwicklungszusammenarbeit tragen zur Bekämpfung der Ursachen von Radikalisierung bei. Entsprechende Kontakte sollen möglich bleiben.

­

Die humanitäre Aktion (Hilfe und Schutz) bleibt von der Terrorismusbekämpfung unangetastet und ist den Grundsätzen von Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichtet.

Strategische Entwicklungslinien

Die Bekämpfung des Terrorismus ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Sie wird innerhalb der Bundesverwaltung departementsübergreifend und in Zusammenarbeit mit dem Ausland erfüllt. Die strategischen Handlungsfelder Prävention, Repression, Schutz und Krisenvorsorge greifen permanent und nahtlos ineinander. Die Aussenpolitik hat einen Bezug zu allen strategischen Handlungsfeldern und umgekehrt.

Die internationale Kooperation der Sicherheitsbehörden (Nachrichtendienst, Polizei, Grenzkontrollbehörden usw.) auf bi- und multilateraler Ebene erfolgt in Anwendung der geltenden Staatsverträge und der von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen; es wird ein aktiver Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Partnern im Rahmen der rechtlichen Vorgaben gepflegt.

Für die Kooperation und Koordination im Innern wird auf Stufe Bund unter Einbezug der Kantone ein operatives Koordinationsgremium «Terrorismusbekämpfung» geschaffen und betrieben.

7491

5.1 Strategische Entwicklungslinien in den vier strategischen Handlungsfeldern Nachfolgend beschreibt eine Auswahl strategischer Entwicklungslinien in den vier strategischen Handlungsfeldern den Weg zu den oben formulierten strategischen Zielen.

a.

Prävention: Permanente Lagebeurteilung: ­ Verfolgung und Beurteilung der Bedrohungslage; ­ Erarbeitung von Lageentwicklungsmöglichkeiten und deren Eintrittswahrscheinlichkeiten; ­ Formulierung von möglichen Empfehlungen.

Sicherheit der Schweizer Staatsangehörigen im Ausland: ­ Unterhalt eines Frühwarnsystems zur Überwachung der internationalen Lage und von Ereignissen, die die Sicherheit der Schweizer Staatsangehörigen im Ausland betreffen könnten; ­ Publikation von Reisehinweisen und Sensibilisierung für Risiken und Vorsichtsmassnahmen im Ausland.

Verhinderung der Radikalisierung: ­ Massnahmen im Bereich Bildung und (Jugend-)Arbeitslosigkeit durch Schaffung von Perspektiven auf dem Weg der schulischen und beruflichen Ausbildung und des Zugangs zum Arbeitsmarkt; ­ Massnahmen im Bereich Integration, Religionen, Sozialhilfe sowie Kinder- und Erwachsenenschutz; ­ Massnahmen in Gefängnissen, Jugendzentren, Kulträumen usw., z.B.

mittels Deradikalisierungsprogrammen, Sensibilisierungs- und Gewaltpräventionskampagnen.

Beziehungen zu besonders betroffenen Gemeinschaften: ­ Pflege der Beziehung mit und Sensibilisierung von Vertreterinnen und Vertretern der besonders betroffenen Gemeinschaften zur Erkennung von Radikalisierung einzelner Mitglieder; ­ Verhinderung der Stigmatisierung von Minderheiten bzw. Förderung der Anliegen von Minderheiten; ­ Verhinderung von diskriminierenden Profilen; ­ Prüfung der öffentlich-rechtlichen Anerkennung des Islams und Schaffung von Standards für die Ausbildung von muslimischen Geistlichen.

Massnahmen bei grenzüberschreitenden Bewegungen (Ein-, Aus- und Durchreise): ­ Verhängung von Einreiseverboten gegenüber ausländischen Terrorverdächtigen; ­ Prüfung von Massnahmen zur Verhinderung der Ausreise von Terrorverdächtigen, die sich in der Schweiz aufhalten; ­ Verhinderung von unerwünschten Ein-, Aus- und Durchreisen von Terrorverdächtigen durch aktive Nutzung nationaler und internationaler

7492

­ ­

Informationsplattformen (z.B. SIS1, API2, allenfalls PNR3, Plattformen von INTERPOL, Europol und des Police Working Group on Terrorism PWGT), durch Befragungen, Observationen usw.; Ausschreibung von Terrorverdächtigen auf internationalen Informationsplattformen im Rahmen des nationalen (Datenschutz-)Rechts; kritische Prüfung von Aufenthaltsbewilligungen; Prüfung der Asylverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit.

Massnahmen mit rechtlichem oder partnerschaftlichem Hintergrund: ­ Prüfung von zusätzlichen Massnahmen gegen die Verfügbarkeit und Proliferation von Sprengstoffen, Feuerwaffen und anderen Tatmitteln; ­ Unterstützung von anderen Staaten im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und Respektierung von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sowie beim Aufbau wirkungsvoller, rechtsstaatlich legitimierter Institutionen zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus; ­ Umsetzung von internationalen Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus; ­ Aktualisierung bestehender sowie Prüfung der Erforderlichkeit zusätzlicher Rechtsgrundlagen zur Prävention von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung (z. B. Organisationsverbote).

Sensibilisierung: ­ Zusammenarbeit mit Betreibern von Servern, Internetseiten und sozialen Netzwerken, um die Verbreitung von strafbaren Inhalten einzudämmen; ­ Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Finanzintermediären und mit Non-Profit-Organisationen zwecks Erkennung und Verhinderung von Terrorismusfinanzierung; ­ allgemeine sowie zielgerichtete und adäquate Information an Behörden, Medien und Bevölkerung über präventive Massnahmen und differenzierende Berichterstattung zwecks Verhinderung einer den Extremisten in die Hände spielenden Polarisierung.

b.

Repression: Strafverfolgung: ­ den Strafbehörden werden die nötigen Ressourcen zur Terrorismusbekämpfung zur Verfügung gestellt, und ihre Unterstützung in der Terrorismusbekämpfung hat für die Politik die höchste Prioritätsstufe; ­ konsequente und rechtzeitige Aufnahme der Strafverfolgung; ­ Ausschöpfen des rechtlichen Spielraums; ­ Ausschreibung von Terrorverdächtigen auf nationalen und internationalen Informationsplattformen im Rahmen des nationalen (Datenschutz-) Rechts.

1 2 3

Schengener Informationssystem Advance Passenger Information Passenger Name Record

7493

Massnahmen mit rechtlichem oder partnerschaftlichem Hintergrund: ­ aktiver Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit inländischen und ausländischen Partnern; ­ Aktualisierung bestehender sowie Prüfung der Erforderlichkeit zusätzlicher Bestimmungen zur Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung.

Sensibilisierung: ­ Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Finanzintermediären und mit Non-Profit-Organisationen zwecks Verfolgung von Terrorismusfinanzierung; ­ allgemeine sowie zielgerichtete Information an Behörden, Medien und Bevölkerung über repressive Massnahmen.

c.

Schutz: Massnahmen für gefährdete Personen: ­ Schutz der Gesellschaft als Ganzer, aber auch von Einzelpersonen oder Personengruppen (z. B. Magistratspersonen, besonders exponierte Angestellte öffentlicher Verwaltungen, Vertreterinnen und Vertreter der Sicherheitskräfte); ­ Schutz von völkerrechtlich geschützten Personen.

Massnahmen für gefährdete Einrichtungen und Objekte (Schutz kritischer Infrastruktur): ­ Schutz von öffentlichen Gebäuden, Objekten und Einrichtungen; ­ Schutz von nichtöffentlichen Gebäuden, Objekten und Einrichtungen, denen eine Schlüsselfunktion für das Funktionieren des Landes zukommt; ­ Schutz von ausländischen Einrichtungen in der Schweiz, für welche völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen.

Sensibilisierung: ­ allgemeine sowie zielgerichtete und adäquate Information an Behörden, Medien und Bevölkerung über Schutzmassnahmen.

d.

Krisenvorsorge: Vorbereitung der Behörden auf Krisen und Notlagen im Inland: ­ Weiterentwicklung, Konsolidierung und Harmonisierung der bestehenden Krisenmechanismen zur Bewältigung von terroristischen Anschlägen und deren Auswirkungen (z. B. Polizei, Armee, Bevölkerungsschutz); ­ Etablierung von leistungsfähigen Einsatzstrukturen (insb. bei der Polizei) für die Bewältigung im Ereignisfall; ­ Erarbeitung und regelmässige Aktualisierung von Eventualplanungen für die Bewältigung von terroristischen Anschlägen in der Schweiz sowie gegen schweizerische Vertretungen im Ausland; ­ Erarbeitung und Umsetzung von Ausbildungsmodulen zur Ereignisbewältigung im Verbund;

7494

­

laufendes Training der Ereignisbewältigung (auf allen Stufen, über alle Stufen, einzelne Module oder Gesamtübungen).

Vorbereitung der Behörden auf Krisen und Notlagen im Ausland: ­ Vorsorge und Bewältigung von Krisen und Notlagen, die Schweizer Staatsangehörige im Ausland betreffen (z. B. im Fall von bewaffneten Konflikten, politischen Unruhen, Attentaten, Entführungen); ­ Hilfe im Ausland (konsularischer Schutz); ­ Fähigkeit zur Evakuation von Schweizer Staatsangehörigen im Fall von Krisen und Notlagen.

Sensibilisierung: ­ allgemeine sowie zielgerichtete und adäquate Information an Behörden, Medien und Bevölkerung über Massnahmen der Krisenvorsorge.

5.2 Bezug der Aussenpolitik zu den strategischen Handlungsfeldern Die Aussenpolitik bezieht sich auf alle vier strategischen Handlungsfelder und steht mit diesen in einer Wechselwirkung. Die nachfolgenden strategischen Entwicklungslinien haben einen besonderen Bezug zur Aussenpolitik.

Beteiligung an internationalen Plattformen: ­

kohärentes Auftreten in den verschiedenen aussenpolitischen Bereichen, in Übereinstimmung mit den Partnern und Bedürfnissen der inneren Sicherheit (wie z. B. Sicherheitsorgane, Strafverfolgungsbehörden, Grenzkontrollbehörden), des internationalen Strafrechts, der Finanzplatzpolitik, der Sicherheitspolitik und der Politik der menschlichen Sicherheit, der Friedensförderung, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe, der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts;

­

aktive Teilnahme der Schweiz in internationalen Organisationen zum Thema Terrorismus (UNO, OSZE, Europarat, GCTF4 etc.);

­

Förderung des Internationalen Genf als Drehscheibe für Aktivitäten, die bei der Bekämpfung der Ursachen von Terrorismus eine zentrale Rolle spielen; zu nennen sind z. B. Verhinderung und Bekämpfung gewalttätiger Radikalisierung (Preventing and Countering Violent Extremism, P/CVE) oder Aktivitäten im Bereich der Menschenrechte, der Rechtstaatlichkeit, der wirtschaftlichen- und sozialen Entwicklung, der Friedenskonsolidierung und der Bildung; dazu gehört namentlich die Unterstützung des Global Community Engagement and Resilience Fund (GCERF).

Massnahmen mit rechtlichem oder partnerschaftlichem Hintergrund:

4

­

Umsetzung der internationalen Verpflichtungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung und -finanzierung;

­

Einsatz für rechtsstaatliche Verfahren im Bereich der UNO-Sanktionen (listing/delisting);

­

Einsatz für die Respektierung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts bei der Terrorismusbekämpfung; Global Counterterrorism Forum

7495

­

Einsatz für die uneingeschränkte Wirksamkeit humanitärer Aktionen, die den Grundsätzen von Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichtet sind.

Sensibilisierung: ­

7496

allgemeine sowie zielgerichtete und adäquate Information an Behörden, Medien und Bevölkerung über Massnahmen der Aussenpolitik.

Beilage

Auswahl Rechtsgrundlagen und Grundlagendokumente 1. Landesrechtliche Erlasse Bundesverfassung (BV), SR 101; Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), SR 120; Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG), SR 121; Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB), SR 121.1; Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, SR 122; Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (BüG), SR 141.0; Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG), SR 142.20; Verordnung vom 25. November 1998 über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung,, SR 172.213.8; Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0; Strafprozessordnung (StPO), SR 312.0; Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG), SR 360; Verordnung vom 3. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei, SR 360.1; Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG), SR 520.1; ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 2010, SR 520.17; Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG), SR 631.0; Embargogesetz vom 22. März 2002 (EmbG), SR 946.231; Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG), SR 955.0; Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 8. Dezember 2010 (GwV-FINMA), SR 955.033.0; Polizeigesetze der 26 Kantone;

2. Völkerrechtliche Verträge Abkommen vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt, SR 0.362.2; Briefwechsel vom 7. März 2006/22. November 2007 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen 7497

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt vom 24. September 2004 auf die im vorliegenden Briefwechsel enthaltenen Kriminalitätsbereiche, SR 0.362.21; Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31; Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, SR 0.748.710.1; Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, SR 0.748.710.2; Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, SR 0.748.710.3; Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschliesslich Diplomaten, SR 0.351.5; Internationales Übereinkommen vom 17. Dezember 1979 gegen Geiselnahme, SR 0.351.4; Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial, SR 0.732.031; Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, SR 0.748.710.31; Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, SR 0.747.71; Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, SR 0.747.712; Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, SR 0.747.711; Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, SR 0.747.711.1; Übereinkommen vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, SR 0.748.710.4; Internationales Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung
terroristischer Bombenanschläge, SR 0.353.21; Internationales Übereinkommen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, SR 0.353.22; UNO-Konvention: Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen abgeschlossen in New York am 13.04.2005. Schweizerische

7498

Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15.10.2008, in Kraft getreten für die Schweiz am 14.11.2008 (SR 0.353.23); UNO-Sicherheitsrat: Resolution 1267 (1999) und Nachfolgeresolutionen: Finanzund Reisesanktionen sowie ein Waffenembargo gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban. Das Sanktionssystem wird in der Schweiz gestützt auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, SR 946.231) umgesetzt; UNO-Sicherheitsrat Resolution 1373 (2001): Verpflichtung zur Kriminalisierung und Verhinderung jeglicher Art von terroristischen Aktivitäten und ihrer Unterstützung; Verhinderung von sog. ,,sicheren Häfen" für Terroristen auf dem Territorium der Mitgliedstaaten; Verpflichtung zur Zusammenarbeit; Einsetzung eines CounterTerrorism Committee; Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten; UNO-Sicherheitsrat Resolution 1540 (2004): Verpflichtung der Verhütung des Zugangs zu Massenvernichtungswaffen durch nicht-staatliche Akteure, inkl. Terroristen; UNO-Sicherheitsrat Resolution 2178 (2014): Verpflichtung zur Verhütung und Bekämpfung von: Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung von Personen, die in einen Staat reisen, der nicht der Staat ihrer Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit ist, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen, sowie die Finanzierung ihrer Reisen und Aktivitäten; Verpflichtung zur Kriminalisierung (in einer der Schwere der Straftat angemessenen Weise) von Reisen von FTF sowie deren Finanzierung sowie Organisation.

UNO-Sicherheitsrat Resolution 2199 (2015): Verhinderung der Finanzierung von ISIL; UNO-Sicherheitsrat Resolution 2133 (2014): Verhinderung, dass Terroristen von Lösegeldzahlungen oder politischen Zugeständnissen profitieren; Europaratskonvention: Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus abgeschlossen in Strassburg am 27.01.1977. Unterzeichnet von der Schweiz am 27.01.1977, Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19.05.1983, in Kraft getreten für die Schweiz am 20.08.1983 (SR 0.353.3); Europaratskonvention: Übereinkommen über die Cyberkriminalität abgeschlossen in Budapest am 23.11.2001. Unterzeichnet von der
Schweiz am 23.11.2001, Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21.09.2011, in Kraft getreten für die Schweiz am 01.01.2012 (SR 0.311.43); Europaratskonvention: Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten abgeschlossen in Strassburg am 24.11.1983. Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 07.09.1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 01.01.1993 (SR 0.312.5); Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität abgeschlossen in New York am 15.11.2000. Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27.10.2006, für die Schweiz in Kraft getreten am 26.11.2006 (SR 0.311.54); Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen mit Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt und Zusatzprotokoll zum 7499

Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11.12.2014, Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten); Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität abgeschlossen in New York am 31.05.2001. Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 27.11.2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 27.12.2012 (SR 0.311.544); Übereinkommen über Streumunition abgeschlossen in Dublin am 30.05.2008.

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17.07.2012, für die Schweiz in Kraft getreten am 01.01.2013 (SR 0.515.093); Vertrag über den Waffenhandel abgeschlossen in New York am 02.04.2013.

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30.01.2015, vorläufige Anwendung von Artikel 6 und 7 durch die Schweiz ab dem 30.01.2015, in Kraft getreten für die Schweiz am 30.04.2015 (SR 0.518.61); Die Schweiz hat bilaterale Polizeikooperationsabkommen mit allen Nachbarstaaten sowie mit Albanien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Ungarn, Rumänien, Tschechische Republik, Slowenien, Lettland und Serbien abgeschlossen; Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika, handelnd für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika über den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung (SR 0.360.336.1);

3. Strategiepapiere Nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI) vom 27.06.2012 (BBl 2012 7715); Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS), vom 19.06.2012 (BBl 2013 563).

7500