Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2015

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt) Änderung vom 20. März 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20131, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 89a Abs. 6 Ziff. 4a Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 6

4a. die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40), Art. 131 IV. Vollstreckung 1. Inkassohilfe

Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.

1

2

Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

Art. 131a 2. Vorschüsse

1 2 3

Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

1

BBl 2014 529 SR 210 SR 831.40

2013-1921

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Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt

Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

2

Art. 132 Randtitel 3. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung

Art. 176 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Ziff. 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:

1

1.

die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;

Art. 176a 4. Vollstreckung a. Inkassohilfe und Vorschüsse

Die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung und bei den Wirkungen des Kindesverhältnisses finden Anwendung.

Art. 177 Randtitel

b. Anweisungen an die Schuldner

Art. 276 Randtitel, Abs. 1 und 2 A. Allgemeines I. Gegenstand und Umfang

Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.

1

Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

2

Art. 276a 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.

minderjährigen 2 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel Kind

geht den

absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.

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Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt

Art. 285 IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages 1. Beitrag der Eltern

Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.

1

Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.

2

Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.

3

Art. 285a 2. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen

Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.

1

Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.

2

Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.

3

Art. 286 Randtitel und Abs. 1 V. Veränderung der Verhältnisse 1. Im Allgemeinen

1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 286a 2. Mankofälle

Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten.

1

Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden.

2

Dieser Anspruch geht mit allen Rechten auf den anderen Elternteil oder auf das Gemeinwesen über, soweit dieser Elternteil oder das

3

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Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt

Gemeinwesen für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist.

Art. 287 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text Art. 287a II. Inhalt des Unterhaltsvertrages

Werden im Unterhaltsvertrag Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben: a.

von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;

b.

welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist;

c.

welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;

d.

ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.

Art. 288 Randtitel III. Abfindung

Art. 289 Abs. 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.

1

Art. 290 II. Vollstreckung 1. Inkassohilfe

Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.

1

2

Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

Art. 298 Abs. 2bis und 2ter 2bis Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.

2ter Bei

gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.

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Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt

Art. 298b Abs. 3 zweiter Satz, 3bis und 3ter ... Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.

3

3bis Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.

3ter

Art. 298d Abs. 3 Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.

3

Art. 329 Abs. 1bis Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.

1bis

Art. 13c SchlT IVter. Unterhaltsbeiträge 1. Bestehende Unterhaltstitel

Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, werden auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.

Art. 13cbis SchlT Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

2. Rechtshängige 1 Verfahren

Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.

2

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Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 2015

Ständerat, 20. März 2015

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 31. März 20154 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2015

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BBl 2015 2723

Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht5 Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 1

Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: 1.

für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;

2. Zivilprozessordnung6 Art. 166 Abs. 1 Bst. d 1

Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern: d.

wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;

Art. 198 Bst. bbis Das Schlichtungsverfahren entfällt: bbis. bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB7); Art. 218 Abs. 2 Einleitungssatz In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:

2

Gliederungstitel vor Art. 297 Aufgehoben

5 6 7

SR 220 SR 272 SR 210

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Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt

Art. 299 Abs. 2 Bst. a und c Ziff. 1 2

Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: a.

die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich: 1. der Zuteilung der elterlichen Sorge, 2. der Zuteilung der Obhut, 3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs, 4. der Aufteilung der Betreuung, 5. des Unterhaltsbeitrages;

c.

es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen: 1. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder

Art. 300

Kompetenzen der Vertretung

Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht: a.

die Zuteilung der elterlichen Sorge;

b.

die Zuteilung der Obhut;

c.

wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;

d.

die Aufteilung der Betreuung;

e.

den Unterhaltsbeitrag;

f.

die Kindesschutzmassnahmen.

Art. 301 Bst. c Ein Entscheid wird eröffnet: c.

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gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht: 1. die Zuteilung der elterlichen Sorge, 2. die Zuteilung der Obhut, 3. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs, 4. die Aufteilung der Betreuung, 5. den Unterhaltsbeitrag, 6. die Kindesschutzmassnahmen.

Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt

Art. 301a

Unterhaltsbeiträge

Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben: a.

von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;

b.

welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist;

c.

welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;

d.

ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.

Gliederungstitel vor Art. 302

2. Kapitel: Summarisches Verfahren: Geltungsbereich Art. 302 Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 303

3. Kapitel: Unterhalts- und Vaterschaftsklage Art. 304 Abs. 2 Im Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.

2

Gliederungstitel vor Art. 407b

3. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2015 Art. 407b Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, gilt das neue Recht.

1

Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile eines Entscheids bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

2

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Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 40

Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 des Zivilgesetzbuches9 dies der Vorsorgeeinrichtung melden.

1

Die Meldung entfaltet ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.

2

Die Vorsorgeeinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden:

3

a.

Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken;

b.

Barauszahlung nach Artikel 5 FZG10 in der Höhe von mindestens 1000 Franken;

c.

Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 331e des Obligationenrechts11.

Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Versicherten nach Artikel 30b sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.

4

Die Meldungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.

5

Die Vorsorgeeinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 3 frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.

6

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5a Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

2

5a. die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40), Art. 86a Abs. 1 Bst. abis Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

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8 9 10 11

SR 831.40 SR 210 SR 831.42 SR 220

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Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt

abis. die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40), wenn sie für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhaltszahlungen erforderlich sind;

4. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199312 Gliederungstitel vor Art. 24a

6a. Abschnitt: Meldepflichten, Zentralstelle 2. Säule, Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht Art. 24fbis

Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 ZGB13 dies der Freizügigkeitseinrichtung melden.

1

Im Freizügigkeitsfall muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Meldung der Fachstelle an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiterleiten. Trifft die Meldung ein, nachdem die Austrittsleistung überwiesen wurde, so muss sie innert zehn Arbeitstagen an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weitergeleitet werden.

2

Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 entfalten ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.

3

Die Freizügigkeitseinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden:

4

a.

Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken;

b.

Barauszahlung nach Artikel 5 in der Höhe von mindestens 1000 Franken;

c.

Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c BVG14.

Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Versicherten nach Artikel 30b BVG sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.

5

Die Meldungen nach den Absätzen 1, 4 und 5 haben schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.

6

Die Freizügigkeitseinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 4 frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.

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12 13 14

SR 831.42 SR 210 SR 831.40

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5. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197715 Art. 7 Abs. 1 und 2 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.

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Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.

2

Art. 32 Abs. 3bis Hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Artikel 7 Absatz 2, dann stellt es rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall dar.

3bis

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SR 851.1