Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit Mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird der Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Grenzschutz und Visapolitik (kurz ISF-Grenze) für den Zeitraum 2014­ 2020 geschaffen. Es handelt sich um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und/oder Seegrenzen sowie bedeutenden internationalen Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der Fonds soll dazu beitragen, die Effizienz der Kontrollen und damit den Schutz der Aussengrenzen zu verbessern und damit die Zahl illegaler Einreisen zu verringern. Er soll aber auch die Einreise von autorisierten Personen erleichtern und beschleunigen. Der Fonds gilt als Nachfolgeinstrument des Aussengrenzenfonds, an dem sich die Schweiz seit 2009 beteiligt und der Ende 2013 ausgelaufen ist.

Für den ISF-Grenze wurde ein Gesamtbudget von 2,760 Milliarden Euro festgesetzt.

Die Beitragszahlungen der Schweiz belaufen sich auf ca. 17,6 Millionen Franken pro Jahr. Die Schweiz wird aus dem Fonds über die gesamte Laufzeit hinweg Zuweisungen von rund 20 Millionen Franken für nationale Massnahmen erhalten.

Geplant sind etwa Investitionen in Infrastrukturen beim Grenzübergang. Ebenfalls sollen IT-Projekte im Bereich des Schengener Informationssystems SIS II berücksichtigt werden. Zur Regelung ihrer Beteiligungsrechte und -pflichten wird die Schweiz mit der EU eine Zusatzvereinbarung abschliessen. Die Schweiz wird sich voraussichtlich ab 2019 am Fonds beteiligen können.

Datum der Eröffnung: 4. November 2015 Vernehmlassungsfrist: 15. Februar 2016 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Staatssekretariat für Migration, Stabsbereich Recht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, Telefon 058 465 93 78, Fax 058 465 92 38, www.sem.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

17. November 2015

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Bundeskanzlei

2015-3052