6 Bundesbeschluss über weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über Regionalpolitik, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20153, beschliesst:
Art. 1 Zur Äufnung des Fonds für Regionalentwicklung sollen in den Jahren 20162023 maximal 230 Millionen Franken zulasten der Finanzierungsrechnung des Bundes aufgewendet werden.
Art. 2 Die jährlichen Einlagen werden der Bundesversammlung im Rahmen der Voranschläge des Bundes zur Beschlussfassung unterbreitet.
Art. 3 Für die Evaluation des Mehrjahresprogramms 20162023 gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik werden Mittel von höchstens 1 Million Franken aus dem Fonds für Regionalentwicklung eingesetzt.
Art. 4
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 2 3
SR 101 SR 901.0 BBl 2015 2381
2014-2227
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Weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung. BB
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