Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 1. März 2017

Eidgenössische Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 22. Juli 2015 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen», nachdem sich das Initiativkomitee am 22. Juli 2015 mit der deutschen, französischen und italienischen Sprachfassung des Initiativtextes abschliessend einverstanden erklärt hat, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 22. Juli 2015 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2015-2346

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Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Carobbio Guscetti Marina, Tamporiva 28, 6533 Lumino 2. Glättli Balthasar, Hönggerstrasse 148, 8037 Zürich 3. Sommaruga Carlo, Boulevard des Philosophes 11, 1205 Genève 4. Schelbert Louis, Horwerstrasse 45, 6005 Luzern 5. Tuti Giorgio, Bündtenweg 33, 4513 Langendorf 6. Levrat Christian, Route des Colombettes 297, 1628 Vuadens 7. Maggi Luca, Hohlstrasse 147, 8004 Zürich 8. Bay Hanna, Bahnhofstrasse 10, 7220 Schiers 9. Badran Jacqueline, Thurwiesenstrasse 3, 8037 Zürich 10. Reynard Mathias, St-Germain 26, 1965 Savièse 11. Töngi Michael, Unterstrick, 6010 Kriens 12. Zwahlen Pierre, Gottettaz 8, 1012 Lausanne

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee Wohn-Initiative, Postfach 1163, 3000 Bern 23 und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 1. September 2015.

18. August 2015

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 108 Abs. 1 und 5­8 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen. Er fördert den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

1

Er stellt sicher, dass Programme der öffentlichen Hand zur Förderung von Sanierungen nicht zum Verlust von preisgünstigen Mietwohnungen führen.

5

Er strebt in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine stetige Erhöhung des Anteils der Wohnungen im Eigentum von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus am Gesamtwohnungsbestand an. Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür, dass gesamtschweizerisch mindestens 10 Prozent der neu gebauten Wohnungen im Eigentum dieser Träger sind.

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Er ermächtigt die Kantone und die Gemeinden, zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus für sich ein Vorkaufsrecht für geeignete Grundstücke einzuführen.

Zudem räumt er ihnen beim Verkauf von Grundstücken, die in seinem Eigentum oder jenem bundesnaher Betriebe sind, ein Vorkaufsrecht ein.

7

Das Gesetz legt die Massnahmen fest, die zur Erreichung der Ziele dieses Artikels erforderlich sind.

8

Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu Art. 108 Abs. 1 und 5­8 (Wohnbau- und Wohneigentumsförderung) Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 108 Absätze 1 und 5­8 zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

4 5

SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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