Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

Entwurf

(Parlamentsverwaltungsverordnung; ParlVV) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 7. November 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Januar 20152, beschliesst: I Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 16c

8. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen Art. 16c

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Die Verordnung des Bundesrates vom 22. Februar 20124 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, gilt sinngemäss auch für die Mitglieder der Bundesversammlung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

1

Erklärt die Verordnung des Bundesrates die nach dem Datenschutzkonzept eines Bundesorgans vorgesehene Stelle als zuständig, ist dies für die Bundesversammlung und die Fraktionssekretariate die oder der Sicherheitsbeauftragte der Bundesversammlung.

2

Art. 16d

Namentliche personenbezogene Auswertung wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts

Erhält die oder der Sicherheitsbeauftragte der Bundesversammlung einen Antrag auf eine namentliche personenbezogene Auswertung wegen Missbrauchs oder

1

1 2 3 4

BBl 2015 1003 BBl 2015 1013 SR 171.115 SR 172.010.442

2014-3122

1011

Parlamentsverwaltungsverordnung

Missbrauchsverdachts, so informiert sie oder er die betroffene Person und holt ihre Zustimmung zu der Auswertung ein.

2

Die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation prüft vor der Auswertung, ob: a.

der konkrete Missbrauchsverdacht hinreichend schriftlich begründet oder der Missbrauch belegt ist; und

b.

die betroffene Person über den konkreten Missbrauchsverdacht oder den belegten Missbrauch schriftlich informiert worden ist.

Stimmt die betroffene Person einer Auswertung nicht zu, so muss die Auswertung bewilligen:

3

a.

für die Ratsmitglieder: die Verwaltungsdelegation;

b.

für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate: die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident.

Die oder der Sicherheitsbeauftragte der Bundesversammlung erteilt den Parlamentsdiensten (Betreiberin) den Auftrag, eine namentliche personenbezogene Auswertung bewirtschafteter oder nicht bewirtschafteter Daten einer betroffenen Person durchzuführen.

4

Die Parlamentsdienste übergeben das Ergebnis der Auswertung der oder dem Sicherheitsbeauftragten der Bundesversammlung. Diese oder dieser informiert die betroffene Person und entweder die Verwaltungsdelegation oder die Fraktionspräsidentin oder den Fraktionspräsidenten.

5

Art. 27 Abs. 1bis Sie ernennt eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten der Bundesversammlung. Diese oder dieser ist in allen Bereichen der Sicherheit zuständig für die Planung und die Organisation von Schutzmassnahmen für Ratsmitglieder und Mitarbeitende der Parlamentsdienste.

1bis

II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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