Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen

Entwurf

(Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95, 97, 98 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung 1 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. November 20152, beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch die Finanzdienstleister und trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.

1

Dazu legt es die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen fest, regelt das Anbieten von Finanzinstrumenten und erleichtert die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern.

2

Art. 2 1

Geltungsbereich

Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt: a.

Finanzdienstleister;

b.

Kundenberaterinnen und -berater;

c.

Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten.

Diesem Gesetz nicht unterstellt sind die Schweizerische Nationalbank (SNB) und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ).

2

1 2

SR 101 BBl 2015 8901

2015-2661

9093

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

3 4

a.

Vermögenswerte: Finanzinstrumente und andere Finanzanlagen;

b.

Finanzinstrumente: 1. Beteiligungspapiere: ­ Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungs- oder Stimmrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine ­ Effekten, die bei Umwandlung oder Ausübung des darin verbrieften Rechts den Erwerb von Beteiligungspapieren nach Strich 1 desselben Emittenten oder derselben Unternehmensgruppe ermöglichen, 2. Forderungspapiere: Effekten, die nicht Beteiligungspapiere sind, 3. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach den Artikeln 7 und 119 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20063, 4. strukturierte Produkte, namentlich kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate, 5. Derivate nach Artikel 2 Buchstabe c des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20154, 6. rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit kursabhängigen Leistungen und Abfindungswerten sowie Kapitalisations- und Tontinengeschäfte, 7. Einlagen, deren Rückzahlungswert oder Zins risiko- oder kursabhängig ist, ausgenommen solche, deren Zins an einen Zinsindex gebunden ist, 8. Anleihensobligationen: Anteile an einem Gesamtdarlehen mit einheitlichen Bedingungen;

c.

Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten;

d.

Finanzdienstleistung: die folgenden für Kundinnen und Kunden erbrachten Tätigkeiten: 1. der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten, 2. die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, 3. die Verwaltung von Vermögenswerten (Vermögensverwaltung), 4. die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung), 5. die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten;

e.

Finanzdienstleister: Personen, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen; SR 951.31 SR 958.1

9094

Finanzdienstleistungsgesetz

f.

Kundenberaterinnen und -berater: natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen;

g.

Emittenten: Personen, die Effekten begeben oder zu begeben beabsichtigen;

h.

Angebot: jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selber enthält;

i.

öffentliches Angebot: an das Publikum gerichtetes Angebot;

j.

Ersteller: Personen, die ein Finanzinstrument erstellen oder Änderungen an einem bestehenden Finanzinstrument, einschliesslich Änderungen seines Risiko- und Renditeprofils oder der mit einer Anlage des Finanzinstruments verbundenen Kosten, vornehmen.

Art. 4

Kundensegmentierung

Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu: 1

a.

Privatkundinnen und -kunden;

b.

professionelle Kunden;

c.

institutionelle Kunden.

Als Privatkundinnen und -kunden gelten Kundinnen und Kunden, die keine professionellen Kunden sind.

2

3

5 6 7 8 9

Als professionelle Kunden5 gelten: a.

Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 19346, dem Finanzinstitutsgesetz vom ...7 und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20068;

b.

Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20049;

c.

ausländische Kundinnen und Kunden, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a und b;

d.

Zentralbanken;

e.

öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie;

f.

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie;

g.

Unternehmen mit professioneller Tresorerie.

Weil es sich bei den professionellen Kunden hauptsächlich um juristische Personen handelt, wird statt der Paarform nur die männliche Form verwendet.

SR 952.0 SR ...; BBl 2015 9139 SR 951.31 SR 961.01

9095

Finanzdienstleistungsgesetz

Als institutionelle Kunden10 gelten professionelle Kunden nach Absatz 3 Buchstaben a­d sowie nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie.

4

Der Bundesrat kann weitere Kundenkategorien als professionell bezeichnen. Er orientiert sich dabei namentlich an internationalen Standards.

5

6

Nicht als Kundinnen gelten Gesellschaften eines Konzerns, für die eine andere Gesellschaft des gleichen Konzerns eine Finanzdienstleistung erbringt.

Finanzdienstleister können auf eine Kundensegmentierung verzichten, wenn sie alle Kundinnen und Kunden als Privatkundinnen und -kunden behandeln.

7

Art. 5

Opting-out und Opting-in

Vermögende Privatkundinnen und -kunden können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out). Der Bundesrat kann die Eignung dieser Personen als professionelle Kunden zusätzlich von Voraussetzungen, namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig machen.

1

Professionelle und institutionelle Kunden können erklären, dass sie als Privatkunden gelten wollen (Opting-in).

2

Institutionelle Kunden können erklären, dass sie nur als professionelle Kunden gelten wollen.

3

Finanzdienstleister informieren vor dem Erbringen von Finanzdienstleistungen ihre Kundinnen und Kunden, wenn diese nicht als Privatkundinnen und -kunden gelten, und klären sie über die Möglichkeit zum Opting-in auf.

4

Die Erklärungen nach Absatz 1­3 müssen schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen.

5

2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen 1. Kapitel: Aus- und Weiterbildung Art. 6

Pflicht zur Aus- und Weiterbildung

Kundenberaterinnen und -berater müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen.

1

Die Finanzdienstleister bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung.

2

Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Kundenberaterinnen und -berater fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.

3

10

Weil es sich bei den institutionellen Kunden um juristische Personen handelt, wird statt der Paarform nur die männliche Form verwendet.

9096

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 7

Verantwortung der Finanzdienstleister

Die Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Kundenberaterinnen und -berater über die Aus- und Weiterbildung verfügen, die für die zu erbringenden Dienstleistungen erforderlich ist.

1

Sie stellen sicher, dass sich die Kundin oder der Kunde über die Aus- und Weiterbildung der Kundenberaterin oder des Kundenberaters informieren kann.

2

2. Kapitel: Verhaltensregeln 1. Abschnitt: Grundsatz Art. 8 Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen.

1

Sie handeln dabei im bestmöglichen Interesse ihrer Kundinnen und Kunden und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit.

2

3

Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.

2. Abschnitt: Informationspflicht Art. 9 1

2

Inhalt und Form der Information

Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über: a.

ihren Namen und ihre Adresse

b.

ihr Tätigkeitsfeld und ihren Aufsichtsstatus;

c.

die Möglichkeit, sich über die Aus- und Weiterbildung der Kundenberaterin oder des Kundenberaters zu informieren;

d.

die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle gemäss dem 5. Titel.

Sie informieren zusätzlich über: a.

die angebotene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken und Kosten;

b.

die im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzdienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte;

c.

die angebotenen Finanzinstrumente und die damit verbundenen Risiken und Kosten;

d.

das bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigte Marktangebot;

e.

die Art und Weise der Verwahrung der Finanzinstrumente und die damit verbundenen Risiken und Kosten.

9097

Finanzdienstleistungsgesetz

Die Informationen müssen verständlich sein. Sie können den Kundinnen und Kunden in standardisierter Form abgegeben und elektronisch mitgeteilt werden.

3

4

Werbung muss als solche gekennzeichnet sein.

Art. 10

Zeitpunkt der Informationen

Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Dienstleistung.

1

Beim Angebot von Finanzinstrumenten, für die ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist (Art. 60­62), stellen die Finanzdienstleister ihren Privatkundinnen und -kunden dieses Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung.

2

Berechnet sich der Wert eines Finanzinstruments gestützt auf die Entwicklung eines oder mehrerer anderer Finanzinstrumente und besteht für diese Instrumente ein Basisinformationsblatt, so gilt die Pflicht von Absatz 2 für diese Dokumentationen sinngemäss.

3

Beim Angebot von Finanzinstrumenten, für die ein Prospekt zu erstellen ist (Art. 37­39), stellen die Finanzdienstleister ihren Privatkundinnen und -kunden diesen Prospekt auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.

4

Ergeben sich bei den Informationen nach Artikel 9 wesentliche Änderungen, so informiert der Finanzdienstleister die Kundin oder den Kunden: 5

a.

beim nächsten Kundenkontakt, wenn es sich um Informationen nach Artikel 9 Absatz 1 handelt;

b.

umgehend, wenn es sich um Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 handelt.

3. Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen Art. 11

Prüfpflicht

Finanzdienstleister, die eine Anlageberatung oder eine Vermögensverwaltung erbringen, führen eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durch.

Art. 12

Angemessenheitsprüfung

Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne dafür das gesamte Portfolio zu berücksichtigen, muss sich über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kundinnen und Kunden erkundigen und vor der Empfehlung von Finanzinstrumenten prüfen, ob diese für die Kundin oder den Kunden angemessen sind.

9098

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 13

Eignungsprüfung

Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder die Vermögensverwaltung erbringt, muss sich über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden erkundigen, bevor er ihr oder ihm im Rahmen der Anlageberatung geeignete Finanzinstrumente empfiehlt oder im Rahmen der Vermögensverwaltung entsprechende Anlagen tätigt.

Art. 14

Ausnahme von der Pflicht, die Angemessenheit oder die Eignung zu prüfen

Finanzdienstleister, deren Dienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht oder auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden erbracht wird, müssen weder eine Angemessenheits- noch eine Eignungsprüfung durchführen.

1

Sie informieren die Kundinnen und Kunden vor der Dienstleistungserbringung nach Absatz 1, dass keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchgeführt wird.

2

Art. 15

Angemessenheits- und Eignungsprüfung bei professionellen Kunden

Bei professionellen Kunden kann der Finanzdienstleister ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die professionellen Kunden über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die mit der Finanzdienstleistung einhergehenden Anlagerisiken finanziell tragbar sind.

Art. 16

Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung

Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Angemessenheit oder die Eignung eines Finanzinstruments zu beurteilen, so weist er die Kundin oder den Kunden vor der Erbringung der Dienstleistung darauf hin, dass er diese Beurteilung nicht vornehmen kann.

1

Ist der Finanzdienstleister der Auffassung, dass ein Finanzinstrument für seine Kundinnen und Kunden nicht angemessen oder geeignet ist, so rät er ihnen vor der Erbringung der Dienstleistung ab.

2

4. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft Art. 17 1

Dokumentation

Finanzdienstleister dokumentieren in geeigneter Weise: a.

die mit den Kundinnen und Kunden vereinbarten Finanzdienstleistungen und die über sie erhobenen Informationen;

9099

Finanzdienstleistungsgesetz

b.

die Information nach Artikel 14 Absatz 2 oder die Tatsache, dass sie den Kundinnen und Kunden nach Artikel 16 von der Erbringung der Dienstleistung abgeraten haben;

c.

die für Kundinnen und Kunden erbrachten Finanzdienstleistungen.

Bei der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung dokumentieren sie zusätzlich die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die zum Erwerb, zum Halten oder zur Veräusserung eines Finanzinstruments führt.

2

Art. 18

Rechenschaft

Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden eine Kopie der Dokumentation nach Artikel 17 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zugänglich.

1

2

Zudem legen sie Rechenschaft ab über: a.

die vereinbarten und erbrachten Finanzdienstleistungen;

b.

die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios;

c.

die mit den Finanzdienstleistungen verbundenen Kosten.

Der Bundesrat regelt den Zeitpunkt und den Mindestinhalt der Informationen nach Absatz 2.

3

5. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen Art. 19

Bearbeitung von Kundenaufträgen

Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung.

1

Der Bundesrat regelt, wie die Grundsätze nach Absatz 1 zu erfüllen sind, namentlich hinsichtlich der Verfahren und Systeme zur Abwicklung von Kundenaufträgen.

2

Art. 20

Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

Finanzdienstleister stellen sicher, dass bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kundinnen und Kunden das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird.

1

In finanzieller Hinsicht berücksichtigen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie die Entschädigungen Dritter nach Artikel 28 Absatz 3.

2

3

Sie erlassen interne Weisungen über die Ausführung von Kundenaufträgen.

9100

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 21

Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden

Finanzdienstleister dürfen nur Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegenpartei borgen oder als Agent solche Geschäfte vermitteln, wenn die Kundinnen und Kunden diesen Geschäften in einer von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Vereinbarung vorgängig schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ausdrücklich zugestimmt haben.

1

2

Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden ist nur gültig, wenn sie: a.

über die mit solchen Geschäften verbundenen Risiken in verständlicher Weise aufgeklärt worden sind;

b.

einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die auf den ausgeliehenen Finanzinstrumenten fällig werdenden Erträgnisse haben; und

c.

für die ausgeliehenen Finanzinstrumente entschädigt werden.

Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Privatkundinnen und -kunden sind nicht zulässig.

3

6. Abschnitt: Institutionelle Kunden Art. 22 Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden nur die Verhaltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 10 Absätze 1 und 5, 18 Absatz 2 und 19­21 Anwendung.

3. Kapitel: Organisation 1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen Art. 23

Angemessene Organisation

Finanzdienstleister stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicher.

Art. 24

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

1

Finanzdienstleister, die nicht nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200711 beaufsichtigt werden, stellen zudem sicher, dass nur Personen als Kundenberaterinnen und -berater für sie tätig sind, die im Beraterregister (Art. 31) eingetragen sind.

2

11

SR 956.1

9101

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 25

Beizug Dritter

Finanzdienstleister können für die Erbringung von Finanzdienstleistungen Dritte beiziehen.

1

Sie ziehen nur Personen bei, die über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Bewilligungen und Registereinträge verfügen, und instruieren und überwachen die beigezogenen Personen sorgfältig.

2

Art. 26

Dienstleisterkette

Finanzdienstleister, die einem anderen Finanzdienstleister den Auftrag erteilen, für Kundinnen und Kunden eine Finanzdienstleistung zu erbringen, bleiben für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kundeninformationen sowie die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 9­18 verantwortlich.

1

Hat der beauftragte Finanzdienstleister begründeten Anlass zur Vermutung, dass die Kundeninformationen unzutreffend sind oder die Pflichten nach den Artikeln 9­18 durch den auftraggebenden Finanzdienstleister nicht eingehalten wurden, so erbringt er seine Dienstleistung erst, wenn er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen sowie die Erfüllung der Verhaltensregeln sichergestellt hat.

2

2. Abschnitt: Interessenkonflikte Art. 27

Organisatorische Vorkehrungen

Finanzdienstleister treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Kundinnen und Kunden durch Interessenkonflikte auszuschliessen.

1

Kann eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere bezeichnet er Verhaltensweisen, die aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig sind.

3

Art. 28

Entschädigungen Dritter

Finanzdienstleister dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen von Dritten Entschädigungen nur annehmen, wenn sie: 1

a.

die Kundinnen und Kunden vorgängig ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben; oder

b.

die Entschädigung vollumfänglich an die Kundinnen und Kunden weitergeben.

Die Information der Kundinnen und Kunden muss Art und Umfang der Entschädigung beinhalten und vor Erbringung der Finanzdienstleistung oder vor Vertragsschluss erfolgen. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so informiert 2

9102

Finanzdienstleistungsgesetz

der Finanzdienstleister seine Kundinnen und Kunden über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten.

Als Entschädigung gelten Leistungen, die dem Finanzdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.

3

Art. 29

Mitarbeitergeschäfte

Finanzdienstleister sehen Massnahmen vor, mit denen sich verhindern lässt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen, über die sie nur aufgrund ihrer Funktion verfügen, missbräuchlich für Geschäfte auf eigene Rechnung nutzen.

1

Sie erlassen eine interne Weisung über die erforderlichen Überwachungsmassnahmen.

2

4. Kapitel: Beraterregister Art. 30

Registrierungspflicht

Kundenberaterinnen und -berater von in- und ausländischen Finanzdienstleistern, die nicht nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200712 beaufsichtigt werden, dürfen ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben, wenn sie in einem Beraterregister eingetragen sind.

Art. 31

Registrierungsvoraussetzungen

Kundenberaterinnen und -berater werden in das Beraterregister eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie: 1

2

a.

die im Register einzutragenden Aus- und Weiterbildungen nach Artikel 6 absolviert haben;

b.

eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen; und

c.

selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, einer Ombudsstelle (Art. 77) angeschlossen sind.

Nicht ins Beraterregister eingetragen werden Kundenberaterinnen und -berater: a.

12 13 14

die nach den Artikeln 92­94 dieses Gesetzes oder nach den Artikeln 86 und 86a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200413 strafrechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137­172ter des Strafgesetzbuches14 im Strafregister eingetragen sind; oder SR 956.1 SR 961.01 SR 311.0

9103

Finanzdienstleistungsgesetz

b.

gegen die für die einzutragende Tätigkeit ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200715 (FINMAG) oder ein Berufsverbot nach Artikel 33 FINMAG vorliegt.

Sind die Kundenberaterinnen und -berater als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für einen Finanzdienstleister tätig, so kann die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b durch diesen erfüllt werden.

3

Art. 32

Inhalt

Das Beraterregister enthält mindestens folgende Angaben über die Kundenberaterinnen und -berater: a.

Name und Vorname;

b.

Name oder Firma und Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind;

c.

Funktion und Position der Kundenberaterin oder des Kundenberaters innerhalb der Organisation;

d.

die Tätigkeitsfelder;

e.

die absolvierte Aus- und Weiterbildung;

f.

die Ombudsstelle, der sie selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, angeschlossen sind;

g.

Datum des Registereintrags.

Art. 33

Registrierungsstelle

Die Registrierungsstelle führt das Beraterregister. Sie bedarf der Zulassung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).

1

2

Die FINMA kann mehrere Registrierungsstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.

Die Registrierungsstelle muss so organisiert sein, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.

3

Die Registrierungsstelle und die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

4

Erfüllt die Registrierungsstelle die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mehr, so verfügt die FINMA die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel.

Behebt die Registrierungsstelle Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert angemessener Frist, so entzieht ihr die FINMA die Zulassung zur Registrierung von Kundenberaterinnen und -beratern.

5

Steht keine private Stelle als Registrierungsstelle zur Verfügung, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle für diese Aufgabe.

6

15

SR 956.1

9104

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 34

Registerführung und Meldepflicht

Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen im Beraterregister und erlässt die erforderlichen Verfügungen.

1

Registrierte Kundenberaterinnen und -berater sowie der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, müssen der Registrierungsstelle unverzüglich alle Änderungen von der Registrierung zugrunde liegenden Umständen melden.

2

3

Die zuständigen Aufsichtsbehörden melden der Registrierungsstelle, wenn sie: a.

gegen eingetragene Kundenberaterinnen und -berater ein Tätigkeits- oder Berufsverbot im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b aussprechen;

b.

davon Kenntnis erhalten, dass gegen diese eine strafrechtliche Verurteilung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a vorliegt.

Erhält die Registrierungsstelle Kenntnis über das Wegfallen einer Registrierungsvoraussetzung, so löscht sie die Kundenberaterin oder den Kundenberater aus dem Register.

4

Die Daten des Beraterregisters sind öffentlich und werden im Abrufverfahren zugänglich gemacht.

5

Art. 35

Gebühren

Die Registrierungsstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen.

1

Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716.

2

Art. 36

Verfahren

Das Verfahren über den Registereintrag richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196817.

3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten 1. Kapitel: Prospekt für Effekten 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 37

Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder wer um Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz nach Artikel 26 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201518 ersucht, hat vorgängig einen Prospekt zu veröffentlichen.

1

16 17 18

SR 172.010 SR 172.021 SR 958.1

9105

Finanzdienstleistungsgesetz

Ist der Emittent der Effekten nicht am öffentlichen Angebot beteiligt, so treffen ihn keine Mitwirkungspflichten bei der Erstellung des Prospekts.

2

Art. 38 1

Ausnahmen nach der Art des Angebots

Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Angebot: a.

sich nur an Anlegerinnen und Anleger richtet, die als professionelle Kunden gelten;

b.

sich an weniger als 150 Anlegerinnen und Anleger richtet, die als Privatkundinnen oder -kunden gelten;

c.

sich an Anlegerinnen und Anleger richtet, die Effekten im Wert von mindestens 100 000 Franken erwerben;

d.

eine Mindeststückelung von 100 000 Franken aufweist;

e.

über einen Zeitraum von 12 Monaten berechnet einen Gesamtwert von 100 000 Franken nicht übersteigt.

Jedes öffentliche Angebot zur Weiterveräusserung von Effekten, die zuvor Gegenstand eines Angebots nach Absatz 1 waren, gilt als gesondertes Angebot.

2

Der Anbieter kann ohne gegenteilige Anhaltspunkte für die Zwecke dieser Bestimmung davon ausgehen, dass professionelle und institutionelle Kundinnen und Kunden keine Erklärung abgegeben haben, wonach sie als Privatkundinnen oder Privatkunden gelten wollen.

3

Ein Finanzdienstleister muss für später öffentlich angebotene Effekten keinen Prospekt veröffentlichen; 4

a.

solange ein gültiger Prospekt vorliegt; und

b.

wenn der Emittent oder die Personen, die die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben, in dessen Verwendung eingewilligt haben.

Der Bundesrat kann die Anzahl der Anlegerinnen und Anleger sowie die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben b­e unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung anpassen.

5

Art. 39

Ausnahmen nach der Art der Effekten

Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten öffentlich angeboten werden: a.

Beteiligungspapiere, die ausserhalb einer Kapitalerhöhung im Austausch für bereits ausgegebene Beteiligungspapiere derselben Gattung ausgegeben werden;

b.

Beteiligungspapiere, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von Finanzinstrumenten desselben Emittenten oder derselben Unternehmensgruppe ausgegeben oder geliefert werden;

9106

Finanzdienstleistungsgesetz

c.

Beteiligungspapiere, die infolge der Ausübung eines mit Finanzinstrumenten desselben Emittenten oder derselben Unternehmensgruppe verbundenen Rechts ausgegeben oder geliefert werden;

d.

Effekten, die anlässlich einer Übernahme zum Tausch angeboten werden, sofern Angaben vorliegen, die inhaltlich einem Prospekt gleichwertig sind;

e.

Effekten, die anlässlich einer Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung angeboten oder zugeteilt werden, sofern Angaben vorliegen, die inhaltlich einem Prospekt gleichwertig sind;

f.

Beteiligungspapiere, die als Dividenden Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren derselben Gattung ausgeschüttet werden, sofern Angaben über die Anzahl und die Art der Beteiligungspapiere sowie die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot vorliegen;

g.

Effekten, die Arbeitgeber oder verbundene Unternehmen derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung oder ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anbieten oder zuteilen, sofern Angaben über die Anzahl und den Typ der Effekten sowie die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot vorliegen;

h.

Effekten, die von Bund oder Kantonen, von einer inter- oder supranationalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, von der Schweizerischen Nationalbank oder von ausländischen Zentralbanken uneingeschränkt und unwiderruflich garantiert werden;

i.

Effekten, die von Einrichtungen mit ideellem Zweck zur Mittelbeschaffung für nicht gewerbliche Ziele ausgegeben werden;

j.

Kassenobligationen;

k.

Effekten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr (Geldmarktinstrumente);

l.

Derivate, die nicht in Form einer Emission angeboten werden.

Art. 40

Ausnahmen für die Zulassung zum Handel

Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten zum Handel zugelassen werden: a.

Beteiligungspapiere, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt weniger als 10 Prozent der Zahl der Beteiligungspapiere derselben Gattung ausmachen, die bereits an demselben Handelsplatz zum Handel zugelassen sind;

b.

Beteiligungspapiere, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von Finanzinstrumenten oder infolge der Ausübung von mit Finanzinstrumenten verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Beteiligungspapiere derselben Gattung handelt wie die Beteiligungspapiere, die bereits zum Handel zugelassen sind;

9107

Finanzdienstleistungsgesetz

c.

Effekten, die an einem ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, dessen Regulierung, Aufsicht und Transparenz durch den inländischen Handelsplatz als angemessen anerkannt worden ist, oder bei denen die Transparenz für die Anlegerinnen und Anleger auf andere Weise sichergestellt ist;

d.

Effekten, für die die Zulassung für ein Handelssegment beantragt wird, das ausschliesslich professionellen Kunden offensteht, die für ihre eigene Rechnung oder für Rechnung von ausschliesslich professionellen Kunden handeln.

Art. 41

Informationen ausserhalb Prospektpflicht

Besteht keine Prospektpflicht, so müssen alle Anlegerinnen und Anleger von den wesentlichen Informationen Kenntnis nehmen können, die im Rahmen des Angebots an sie gerichtet werden.

2. Abschnitt: Anforderungen Art. 42

Inhalt

Der Prospekt enthält die für einen Entscheid der Anlegerin oder des Anlegers wesentlichen Angaben: 1

2

a.

zum Emittenten und zum Garantie- und Sicherheitengeber, namentlich: 1. Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe, 2. die letzte Halbjahres- oder Jahresrechnung oder, wenn noch keine solche vorliegt, Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, 3. die Geschäftslage, 4. wesentliche Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten;

b.

zu den öffentlich angebotenen oder zum Handel auf einem Handelsplatz bestimmten Effekten: namentlich die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken für die Anlegerinnen und Anleger;

c.

zum Angebot: namentlich die Art der Platzierung und den geschätzten Nettoerlös der Emission.

Die Angaben sind in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu machen.

Der Prospekt enthält zudem in verständlicher Form eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben.

3

Können der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen im Prospekt nicht genannt werden, so muss dieser den höchstmöglichen Emissionskurs und die Kriterien und Bedingungen nennen, anhand deren das Emissionsvolumen ermittelt werden kann. Die Angaben zum endgültigen Emissionskurs und Emissionsvolumen werden bei der Prüfstelle hinterlegt und veröffentlicht.

4

Bei Angeboten, bei denen eine Ausnahme nach Artikel 53 Absatz 2 beansprucht wird, ist im Prospekt darauf hinzuweisen, dass dieser noch nicht geprüft ist.

5

9108

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 43

Ausnahmen

Die Prüfstelle kann vorsehen, dass Angaben nicht in den Prospekt aufgenommen werden müssen, wenn: a.

die Bekanntmachung dem Emittenten ernsthaft schaden würde und die Anlegerinnen und Anleger durch die Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für die Beurteilung der Qualität des Emittenten und der Eigenschaften der Effekten wesentlich sind, irregeführt werden;

b.

die entsprechenden Informationen nur von untergeordneter Bedeutung und nicht dazu geeignet sind, die Beurteilung der Geschäftslage und der wesentlichen Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten des Emittenten oder des Garantie- und Sicherheitengebers zu beeinflussen; oder

c.

es sich um Angaben zu Effekten handelt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und die periodische Berichterstattung des Emittenten während der letzten drei Jahre den massgeblichen Vorschriften zur Rechnungslegung entsprach.

Art. 44

Verweisung

Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der Zusammenfassung Verweisungen auf zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten.

Art. 45

Zusammenfassung

1

Die Zusammenfassung soll einen Vergleich unter ähnlichen Effekten erleichtern.

2

In der Zusammenfassung ist deutlich hervorzuheben, dass: a.

sie als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist;

b.

sich der Anlageentscheid nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen muss;

c.

eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird.

Art. 46

Aufteilung

Der Prospekt kann aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten bestehen.

1

2

Besteht er aus mehreren Einzeldokumenten, so kann er aufgeteilt werden auf: a.

ein Registrierungsformular mit den Angaben zum Emittenten;

b.

eine Effektenbeschreibung mit den Angaben zu den Effekten, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen werden sollen;

c.

die Zusammenfassung.

9109

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 47

Basisprospekt

Der Prospekt kann namentlich bei Forderungspapieren, die in einem Angebotsprogramm oder dauernd oder wiederholt von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 193419 oder Wertpapierhäusern nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ...20 ausgegeben werden, in Form eines Basisprospekts erstellt werden.

1

Der Basisprospekt enthält alle zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung vorliegenden Angaben zum Emittenten, zum Garantie- und Sicherheitengeber und zu den Effekten, nicht aber die endgültigen Bedingungen.

2

Die endgültigen Bedingungen sind im Zeitpunkt des öffentlichen Angebots zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben zu machen. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist sind sie in endgültiger Fassung zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen.

3

4

Eine Genehmigung der endgültigen Bedingungen ist nicht erforderlich.

Art. 48

Ergänzende Bestimmungen

Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften von Emittenten und Effekten ergänzende Bestimmungen namentlich: a.

zum Format des Prospekts und des Basisprospekts, der Zusammenfassung, der endgültigen Bedingungen und der Nachträge;

b.

zum Inhalt der Zusammenfassung;

c.

zu den Mindestangaben des Prospekts;

d.

zu den Dokumenten, auf die verwiesen werden darf.

3. Abschnitt: Erleichterungen Art. 49 Der Bundesrat kann Erleichterungen von der Prospektpflicht sowie von der Nachtragspflicht für Emittenten festlegen, die zwei der nachstehenden Grössen im letzten Geschäftsjahr nicht überschreiten: 1

2

a.

Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;

b.

Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;

c.

250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Er kann zudem Erleichterungen festlegen insbesondere für:

19 20

a.

Emittenten, die sich in geringem Masse auf einem Handelsplatz kapitalisieren;

b.

Emissionen von Bezugsrechten;

SR 952.0 SR ...; BBl 2015 9139

9110

Finanzdienstleistungsgesetz

c.

3

Emittenten, die regelmässig Effekten öffentlich anbieten oder deren Effekten an einem ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, dessen Regulierung, Aufsicht und Transparenz durch einen inländischen Handelsplatz als angemessen anerkannt worden ist.

Er gestaltet die Erleichterungen einheitlich aus und richtet sich insbesondere nach: a.

der Art der begebenen Effekten;

b.

dem Umfang der Emission;

c.

dem Marktumfeld;

d.

dem konkreten Bedarf nach transparenter Information der Anlegerinnen und Anleger;

e.

der Geschäftstätigkeit und der Grösse der Emittenten.

4. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen Art. 50

Offene kollektive Kapitalanlagen

Für offene kollektive Kapitalanlagen nach dem 2. Titel des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200621 erstellen die Fondsleitung und die SICAV (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b des Kollektivanlagengesetzes) einen Prospekt.

1

Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor Vertragsabschluss oder vor der Zeichnung bezogen werden kann.

2

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben neben dem Fondsreglement im Prospekt aufgeführt werden müssen.

3

4

Der Prospekt und seine Änderungen sind unverzüglich der FINMA einzureichen.

Art. 51

Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200622 erstellt einen Prospekt.

1

Dieser enthält namentlich die im Gesellschaftsvertrag nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe h des Kollektivanlagengesetzes enthaltenen Angaben.

2

Für den Prospekt der Investmentgesellschaft mit festem Kapital nach Artikel 110 des Kollektivanlagengesetzes gilt Artikel 50 sinngemäss.

3

21 22

SR 951.31 SR 951.31

9111

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 52

Ausnahmen

Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200623 (KAG) ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Kapitels befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern gemäss Artikel 10 Absatz 3ter KAG offenstehen und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

5. Abschnitt: Prüfung des Prospekts Art. 53

Pflicht

Der Prospekt ist vor seiner Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten. Diese prüft ihn auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit hin.

1

Der Bundesrat kann Effekten bezeichnen, deren Prospekt erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, wenn eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 193424 oder ein Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ...25 bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die wichtigsten Informationen über den Emittenten und die Effekte vorliegen.

2

Nicht geprüft werden müssen Prospekte kollektiver Kapitalanlagen. Vorbehalten bleibt die Genehmigungspflicht für Dokumentationen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstabe e und 120 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200626.

3

Art. 54

Prüfstelle

Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die FINMA. Die FINMA kann mehrere Prüfstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.

1

Die Prüfstelle muss so organisiert sein, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.

2

Sie und die mit der Geschäftsleitung der Prüfstelle betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

3

Erfüllt die Prüfstelle die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mehr, so verfügt die FINMA die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Behebt die Prüfstelle Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert angemessener Frist, so entzieht ihr die FINMA die Zulassung.

4

Steht keine private Stelle als Prüfstelle zur Verfügung, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle für diese Aufgabe.

5

23 24 25 26

SR 951.31 SR 952.0 SR ...; BBl 2015 9139 SR 951.31

9112

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 55

Verfahren und Fristen

Das Verfahren der Prüfstelle richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827.

1

2

Die Prüfstelle prüft die Prospekte unverzüglich bei deren Eingang.

Stellt sie fest, dass ein Prospekt den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, so teilt sie dies der den Prospekt vorlegenden Person innerhalb von 10 Kalendertagen ab dessen Eingang mit Begründung mit und fordert die Person zur Nachbesserung auf.

3

Sie entscheidet innert 10 Kalendertagen ab Eingang des gegebenenfalls nachgebesserten Prospekts über dessen Genehmigung.

4

5

Bei neuen Emittenten beträgt die Frist 20 Kalendertage.

Ergeht innert der in den Absätzen 4 und 5 genannten Fristen kein Entscheid der Prüfstelle, so gilt dies nicht als Genehmigung des Prospekts.

6

Art. 56

Ausländische Prospekte

Die Prüfstelle kann einen nach ausländischen Rechtsvorschriften erstellten Prospekt genehmigen, wenn: 1

a.

er nach internationalen Standards erstellt wurde, die durch internationale Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegt werden; und

b.

die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertig sind; ein geprüfter Einzelabschluss ist nicht erforderlich.

Sie kann für Prospekte, die nach bestimmten Rechtsordnungen genehmigt wurden, vorsehen, dass sie auch in der Schweiz als genehmigt gelten.

2

3

Sie veröffentlicht eine Liste der Länder, deren Prospektgenehmigung in der Schweiz anerkannt ist.

Art. 57

Gültigkeit

Prospekte sind nach ihrer Genehmigung während 12 Monaten für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel auf einem Handelsplatz von Effekten derselben Gattung und desselben Emittenten gültig.

1

Prospekte für Forderungspapiere, die von einer Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 193428 oder einem Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ...29 in einem Angebotsprogramm ausgegeben werden, sind gültig, bis keines der betroffenen Forderungspapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.

2

27 28 29

SR 172.021 SR 952.0 SR ...; BBl 2015 9139

9113

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 58

Nachträge

Ein Nachtrag zum Prospekt ist zu erstellen, wenn zwischen der Genehmigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss eines öffentlichen Angebots oder einer Eröffnung des Handels auf einem Handelsplatz neue Umstände eintreten oder festgestellt werden und diese die Bewertung der Effekten wesentlich beeinflussen könnten.

1

Der Nachtrag ist umgehend nach Eintritt oder Feststellung des neuen Umstands der Prüfstelle zu melden.

2

Die Prüfstelle entscheidet innerhalb von höchstens sieben Kalendertagen über die Genehmigung des Nachtrags. Danach ist er unverzüglich zu veröffentlichen. Zusammenfassungen sind durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.

3

Die Prüfstelle führt eine Liste mit Umständen, die von ihrer Natur her nicht der Genehmigung unterliegen. Nachträge zu solchen Umständen sind gleichzeitig mit der Meldung an die Prüfstelle zu veröffentlichen.

4

Tritt ein neuer Umstand gemäss Absatz 1 während eines öffentlichen Angebotes ein, so endet die Angebotsfrist frühestens zwei Tage nach Veröffentlichung des Nachtrags. Anlegerinnen und Anleger können Zeichnungen oder Erwerbszusagen bis zum Ende der Zeichnungsfrist oder Angebotsfrist zurückziehen.

5

Art. 59

Gebühren

Die Prüfstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen.

1

Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199730.

2

2. Kapitel: Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente Art. 60

Pflicht

Wird ein Finanzinstrument Privatkundinnen und -kunden angeboten, so hat der Ersteller vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen.

1

Der Bundesrat kann qualifizierte Dritte bezeichnen, denen die Erstellung des Basisinformationsblatts übertragen werden kann. Der Ersteller bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt sowie für die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 60­71 verantwortlich.

2

Werden Finanzinstrumente Privatkundinnen und -kunden auf indikativer Basis angeboten, so ist zumindest eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit indikativen Angaben zu erstellen.

3

30

SR 172.010

9114

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 61

Ausnahmen

Kein Basisinformationsblatt muss erstellen, wer Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungsrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine anbietet.

1

Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind, können anstelle eines Basisinformationsblatts verwendet werden.

2

Art. 62

Versicherungen

Umfasst eine rückkaufsfähige Lebensversicherung nach Artikel 3 Buchstabe b Ziffer 6 ein weiteres Finanzinstrument, so ist ein Basisinformationsblatt zu erstellen, das sowohl die Lebensversicherung als auch das andere Finanzinstrument erfasst.

1

Die Informationspflicht des Versicherers nach Artikel 3 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 190831 gilt mit der Abgabe des Basisinformationsblatts als erfüllt.

2

Art. 63

Inhalt

Das Basisinformationsblatt enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Anlegerinnen und Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen und unterschiedliche Finanzinstrumente miteinander vergleichen können.

1

2

Die Angaben umfassen insbesondere: a.

den Namen des Finanzinstruments und die Identität des Erstellers;

b.

die Art und die Merkmale des Finanzinstruments;

c.

das Risiko- und Renditeprofil des Finanzinstruments unter Angabe des höchsten Verlusts, der den Anlegerinnen und Anleger auf dem angelegten Kapital droht;

d.

die Kosten des Finanzinstruments;

e.

die Mindesthaltedauer und die Handelbarkeit des Finanzinstruments;

f.

die Information über die mit dem Finanzinstrument verbundenen Bewilligungen und Genehmigungen.

Art. 64 1

Anforderungen

Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein.

Es ist ein eigenständiges Dokument, das sich von Werbematerialien deutlich unterscheiden muss.

2

Art. 65

Anpassungen

Der Ersteller überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben.

1

31

SR 221.229.1

9115

Finanzdienstleistungsgesetz

Die Überprüfung und die Überarbeitung der im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben können qualifizierten Dritten übertragen werden. Der Ersteller bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt sowie für die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 60­71 verantwortlich.

2

Art. 66

Ergänzende Bestimmungen

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen zum Basisinformationsblatt. Er regelt namentlich: a.

dessen Inhalt;

b.

dessen Umfang, Sprache und Gestaltung;

c.

die Modalitäten der Bereitstellung;

d.

die Gleichwertigkeit ausländischer Dokumente mit dem Basisinformationsblatt nach Artikel 61 Absatz 2.

3. Kapitel: Veröffentlichung Art. 67

Prospekt für Effekten

Der Anbieter von Effekten oder die deren Zulassung zum Handel beantragende Person muss den Prospekt: 1

a.

nach seiner Genehmigung bei der Prüfstelle hinterlegen;

b.

spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel veröffentlichen.

Soll eine Gattung von Beteiligungspapieren eines Emittenten zum ersten Mal zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen werden, so muss der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Angebots zur Verfügung gestellt werden.

2

3

Der Prospekt kann veröffentlicht werden: a.

in einer oder mehreren Zeitungen mit einer der Emission entsprechenden Verbreitung oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);

b.

durch kostenlose Abgabe in gedruckter Form am Sitz des Emittenten oder bei den mit der Emission befassten Stellen;

c.

in elektronischer Form auf der Website des Emittenten, des Garantie- und Sicherheitengebers, des Handelsplatzes oder der mit der Emission befassten Stellen; oder

d.

in elektronischer Form auf der Webseite der Prüfstellen.

Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so müssen auf Anfrage kostenlose Papierversionen zur Verfügung gestellt werden.

4

Die Prüfstelle setzt die genehmigten Prospekte auf eine Liste und macht diese während zwölf Monaten zugänglich.

5

9116

Finanzdienstleistungsgesetz

Wird der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt oder enthält er eine Verweisung, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht werden. Die Einzeldokumente sind den Anlegerinnen und Anlegern kostenlos zur Verfügung zu stellen. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.

6

Wortlaut und Aufmachung des Prospekts und der Nachträge, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit der bei der Prüfstelle hinterlegten Fassung entsprechen.

7

Art. 68

Prospekt für kollektive Kapitalanlagen

Der Prospekt für eine kollektive Kapitalanlage ist spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen.

1

2

Für die Veröffentlichung gilt Artikel 67 Absätze 3, 4 und 6 sinngemäss.

Art. 69

Basisinformationsblatt

Wird ein Finanzinstrument, für das ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, öffentlich angeboten, so ist das Basisinformationsblatt spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen.

1

2

Artikel 67 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.

Art. 70

Änderungen mit Effekten verbundener Rechte

Der Emittent macht Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte so rechtzeitig bekannt, dass für die Anlegerinnen und Anleger die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist.

1

Inhalt und Umfang der Veröffentlichung richten sich im Übrigen nach den Emissionsbedingungen. Artikel 67 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.

2

3

Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen.

4. Kapitel: Werbung Art. 71 1

Werbung für Finanzinstrumente muss als solche klar erkennbar sein.

In der Werbung ist auf den Prospekt und das Basisinformationsblatt zum jeweiligen Finanzinstrument und auf die Bezugsstelle hinzuweisen.

2

Werbung und andere an die Anlegerinnen und Anleger gerichteten Informationen über Finanzinstrumente müssen mit den im Prospekt und im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.

3

9117

Finanzdienstleistungsgesetz

5. Kapitel: Haftung Art. 72 Sind in Prospekten, im Basisinformationsblatt oder in ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben gemacht oder verbreitet worden, so haftet jeder, der dabei mitgewirkt hat, dem Erwerber eines Finanzinstruments für den dadurch verursachten Schaden, soweit er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

1

Für Angaben in der Zusammenfassung wird nur gehaftet, wenn sich erweist, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich sind, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird.

2

Für falsche oder irreführende Angaben über wesentliche Perspektiven wird nur gehaftet, wenn die Angaben wider besseres Wissen oder ohne Hinweis auf die Ungewissheit zukünftiger Entwicklungen gemacht oder verbreitet wurden.

3

6. Kapitel: Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen Art. 73

Strukturierte Produkte

Strukturierte Produkte dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus Privatkundinnen und -kunden ohne ein auf Dauer angelegtes Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnis nur angeboten werden, wenn sie ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden von: 1

a.

einer Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 193432;

b.

einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200433;

c.

einem Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ... 34;

d.

einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht.

Die Ausgabe von strukturierten Produkten an Privatkundinnen und -kunden durch Sonderzweckgesellschaften ist zulässig, sofern: 2

a.

32 33 34 35 36 37

diese Produkte angeboten werden durch: 1. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 193435, dem Finanzinstitutsgesetz vom [...]36 und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200637, SR 952.0 SR 961.01 SR ...; BBl 2015 9139 SR 952.0 SR ...; BBl 2015 9139 SR 951.31

9118

Finanzdienstleistungsgesetz

2.

3.

b.

3

Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200438, ein ausländisches Institut, das einer gleichwertigen Aufsicht untersteht, und

eine Sicherung gewährleistet ist, die den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht.

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Sicherung.

Art. 74

Interne Sondervermögen

Interne Sondervermögen vertraglicher Art zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden dürfen von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 193439 und Wertpapierhäusern nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ...40 nur gebildet werden, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen: 1

a.

Sie beteiligen Kundinnen und Kunden ausschliesslich aufgrund eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses am internen Sondervermögen.

b.

Sie geben dafür keine Anteilscheine aus.

c.

Sie bieten die Beteiligung nicht öffentlich an und sie betreiben dafür keine Werbung.

Für interne Sondervermögen ist ein Basisinformationsblatt nach den Artikeln 60­ 66 zu erstellen.

2

Die Errichtung und die Auflösung interner Sondervermögen sind der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft zu melden.

3

Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, werden im Konkurs der Bank oder des Wertpapierhauses zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert.

4

4. Titel: Herausgabe von Dokumenten Art. 75

Anspruch

Die Kundin und der Kunde haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffenden Dokumente, die der Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat.

1

Mit Einverständnis der Kundin oder des Kunden kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen.

2

38 39 40

SR 961.01 SR 952.0 SR ...; BBl 2015 9139

9119

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 76

Verfahren

Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ein entsprechendes Gesuch.

1

Der Finanzdienstleister lässt der Kundin oder dem Kunden innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs unentgeltlich eine Kopie der betreffenden Dokumente zukommen.

2

Kommt er dem Gesuch auf Herausgabe nicht nach, so kann die Kundin oder der Kunde das Gericht anrufen.

3

Eine allfällige Weigerung des Finanzdienstleisters zur Herausgabe kann in einem späteren Rechtsstreit vom zuständigen Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigt werden.

4

5. Titel: Ombudsstellen 1. Kapitel: Vermittlung Art. 77

Grundsatz

Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Kundin oder dem Kunden und dem Finanzdienstleister sollen nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle erledigt werden.

Art. 78

Verfahren

Das Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch und für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein.

1

Es ist mit Ausnahme der Verfahrensabschlussmitteilung der Ombudsstelle vertraulich. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gemachte Aussagen der Parteien sowie die zwischen einer Partei und der Ombudsstelle geführte Korrespondenz dürfen in einem anderen Verfahren nicht verwendet werden.

2

Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Korrespondenz der Ombudsstelle mit der jeweils anderen Partei.

3

4

Ein Vermittlungsgesuch ist jederzeit zulässig, wenn: a.

es nach den im Verfahrensreglement der Ombudsstelle festgelegten Vorgaben oder mit dem von der Ombudsstelle zur Verfügung gestellten Formular eingereicht wurde;

b.

die Kundin oder der Kunde glaubhaft macht, dass sie oder er zuvor den Finanzdienstleister über ihren oder seinen Standpunkt informiert und versucht hat, sich mit ihm zu einigen;

c.

es nicht offensichtlich missbräuchlich ist oder in der gleichen Sache bereits ein Vermittlungsverfahren durchgeführt wurde; und

d.

weder eine Schlichtungsbehörde noch ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist oder war.

9120

Finanzdienstleistungsgesetz

Das Verfahren wird in der Amtssprache des Bundes durchgeführt, die die Kundin oder der Kunde wählt. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien, soweit sie sich im Rahmen des Verfahrensreglements der Ombudsstelle halten.

5

Die Ombudsstelle würdigt die ihr unterbreiteten Fälle frei und unterliegt keinen Weisungen.

6

Die Ombudsstelle trifft die zweckmässigen Massnahmen zur Vermittlung, sofern diese nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

7

Kann keine Einigung erzielt werden oder erscheint eine solche aussichtslos, so kann die Ombudsstelle den Parteien gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen eine eigene tatsächliche und rechtliche Einschätzung der Streitigkeit abgeben und in die Verfahrensabschlussmitteilung aufnehmen.

8

Art. 79

Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren

Die Einreichung eines Vermittlungsgesuchs bei einer Ombudsstelle schliesst eine Zivilklage nicht aus und verhindert eine solche nicht.

1

Nach Durchführung eines Verfahrens vor einer Ombudsstelle kann die klagende Partei einseitig auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach der Zivilprozessordnung41 verzichten.

2

Die Ombudsstelle beendet das Verfahren, sobald eine Schlichtungsbehörde, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist.

3

2. Kapitel: Pflichten der Finanzdienstleister Art. 80

Anschlusspflicht

Finanzdienstleister müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen.

Art. 81

Teilnahmepflicht

Finanzdienstleister, die von einem Vermittlungsgesuch um Schlichtung bei einer Ombudsstelle betroffen sind, müssen am Verfahren teilnehmen.

1

Sie haben Vorladungen, Aufforderungen zur Stellungnahme sowie Auskunftsanfragen der Ombudsstellen fristgerecht nachzukommen.

2

Art. 82

Pflicht zur Information

Die Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle: 1

41

SR 272

9121

Finanzdienstleistungsgesetz

a.

bei Eingehung einer Geschäftsbeziehung im Rahmen der Informationspflicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;

b.

bei einer Zurückweisung eines vom Kunden geltend gemachten Rechtsanspruchs; und

c.

jederzeit auf Anfrage.

Die Information erfolgt in geeigneter Form und beinhaltet Name und Adresse der Ombudsstelle, der sich der Finanzdienstleister angeschlossen hat.

2

Art. 83

Finanzielle Beteiligung

Finanzdienstleister leisten finanzielle Beiträge an die Ombudsstelle, der sie sich angeschlossen haben. Die Beiträge bemessen sich nach der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle.

3. Kapitel: Aufnahme und Ausschluss Art. 84

Aufnahme

Eine Ombudsstelle ist verpflichtet einen Finanzdienstleister aufzunehmen, wenn er ihre Anschlussvoraussetzungen erfüllt.

Art. 85

Ausschluss

Finanzdienstleister, die den Pflichten nach den Artikeln 81­83 wiederholt nicht nachkommen, werden von der Ombudsstelle ausgeschlossen.

Art. 86

Informationspflicht

Die Ombudsstelle informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Registrierungsstelle über die ihr angeschlossenen Finanzdienstleister und über diejenigen, denen sie den Anschluss verweigert oder die sie ausgeschlossen hat.

4. Kapitel: Anerkennung und Öffentlichkeit Art. 87

Anerkennung

Die Ombudsstellen bedürfen der Anerkennung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

1

Als Ombudsstellen werden Organisationen anerkannt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 2

a.

9122

Sie und die von ihr mit der Vermittlung beauftragten Personen üben ihre Aufgabe organisatorisch und finanziell unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus und nehmen keine Weisungen entgegen.

Finanzdienstleistungsgesetz

3

b.

Sie stellen sicher, dass die von ihr mit der Vermittlung beauftragten Personen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

c.

Sie verfügen über ein Organisationsreglement, das die Funktionsfähigkeit der Ombudsstelle sicherstellt und die Anschlussvoraussetzungen regelt.

d.

Sie verfügen über ein Verfahrensreglement, mit dem das Verfahren nach Artikel 78 konkretisiert wird.

e.

Sie verfügen über eine Beitrags- und Kostenordnung nach Artikel 83.

Das EFD veröffentlicht eine Liste der Ombudsstellen.

Besteht für einzelne Finanzdienstleister keine Möglichkeit, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen, so kann das EFD eine Stelle zur Aufnahme dieser Finanzdienstleister verpflichten. Besteht keine geeignete Ombudsstelle für mehrere Finanzdienstleister, so kann der Bundesrat eine solche Stelle errichten.

4

Art. 88

Überprüfung der Anerkennung

Änderungen, die die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 87 betreffen, sind dem EFD zur Genehmigung vorzulegen.

1

2

Erfüllt eine Ombudsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, so setzt ihr das EFD eine angemessene Frist zur Nachbesserung.

Werden die Nachbesserungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so entzieht es ihr die Anerkennung.

3

Art. 89

Berichterstattung

Die Ombudsstelle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

6. Titel: Aufsicht und Informationsaustausch Art. 90

Aufsicht

Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht, dass die von ihr beaufsichtigten Finanzdienstleister die Anforderungen an das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten einhalten.

1

Sie kann im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente Anordnungen treffen, um Verletzungen zu verhindern oder zu beseitigen.

2

Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern oder zwischen Finanzdienstleistern und Kundinnen und Kunden entscheidet das zuständige Gericht oder Schiedsgericht.

3

9123

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 91

Informationsaustausch

Die FINMA, die Aufsichtsorganisation, die Registrierungsstelle, die Prüfstelle für Prospekte, die Ombudsstelle und das EFD können einander die nicht öffentlich zugänglichen Informationen übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

7. Titel: Strafbestimmungen Art. 92

Verletzung der Verhaltensregeln

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 9 falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;

b.

die Pflichten zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung nach den Artikeln 11­16 in schwerwiegender Weise verletzt;

c.

gegen die Bestimmungen über die Herausgabe von Entschädigungen Dritter nach Artikel 28 verstösst.

Art. 93 1

Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

im Prospekt oder im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;

b.

den Prospekt oder das Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots nicht veröffentlicht.

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich das Basisinformationsblatt nicht vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung stellt.

2

Art. 94

Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

Privatkundinnen und -kunden strukturierte Produkte anbietet, ohne die Bedingungen von Artikel 73 einzuhalten;

b.

ein internes Sondervermögen bildet, ohne die Bedingungen von Artikel 74 einzuhalten.

9124

Finanzdienstleistungsgesetz

8. Titel: Schlussbestimmungen Art. 95

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 96

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 97

Übergangsbestimmungen

Der Bundesrat kann zum Erwerb der Aus- und Weiterbildungen nach Artikel 6 eine Übergangsfrist vorsehen.

1

Die Kundenberaterinnen und -berater nach Artikel 30 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Registrierungsstelle für die Eintragung ins Register anzumelden.

2

Die Finanzdienstleister haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an eine Ombudsstelle nach Artikel 77 anzuschliessen.

3

Die Vorschriften des 3. Titels dieses Gesetzes gelten nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten: 4

a.

für Effekten, für die vor dem Inkrafttreten ein öffentliches Angebot unterbreitet oder um Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz ersucht wurde;

b.

für Finanzinstrumente, die vor dem Inkrafttreten Privatkundinnen und -kunden angeboten wurden.

Der Bundesrat kann die Frist nach Absatz 4 für Effekten verlängern, wenn dies infolge einer verzögerten Inbetriebnahme der Prüfstelle angezeigt sein sollte.

5

Art. 98

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9125

Finanzdienstleistungsgesetz

Anhang (Art. 96)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht42 Art. 652a Aufgehoben Art. 752 Aufgehoben Art. 1156 Aufgehoben

2. Zivilprozessordnung43 Art. 114a

Entscheidverfahren in Streitigkeiten über Dienstleistungen im Finanzmarkt

Im Entscheidverfahren über Streitigkeiten, die Finanzdienstleistungen oder Ansprüche aus dem Einlage-, Kredit- oder Versicherungsgeschäft zum Gegenstand haben, haben klagende Privatkundinnen und -kunden nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...44 weder einen Kostenvorschuss (Art. 98) noch eine Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99) zu leisten.

1

Dem obsiegenden Dienstleistungserbringer wird zulasten einer Privatkundin oder eines Privatkunden nur dann eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn: 2

42 43 44

a.

die klagende Privatkundin oder der klagende Privatkunde in der gleichen Sache kein Vermittlungsgesuch bei der anerkannten Ombudsstelle, der der Dienstleister angeschlossen ist, gestellt oder am Verfahren nicht teilgenommen hat, sofern die beklagte Partei einer anerkannten Ombudsstelle angeschlossen ist;

b.

die klagende Privatkundin oder der klagende Privatkunde über ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse verfügt;

SR 220 SR 272 SR ...; BBl 2015 9093

9126

Finanzdienstleistungsgesetz

c.

der Streitwert, ohne Rücksicht auf allfällige Widerklagebegehren, 250 000 Franken übersteigt; oder

d.

die Privatkundin oder der Privatkunde den Prozess bös- oder mutwillig geführt hat.

Unterliegt die Privatkundin oder der Privatkunde, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106) abweichen und die Gerichtskosten nach Ermessen verteilen: 3

a.

wenn die Privatkundin oder der Privatkunde nach Abschluss eines Vermittlungsverfahrens vor einer anerkannten Ombudsstelle in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;

b.

wenn der Dienstleistungserbringer durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Klage der Privatkundin oder des Privatkunden gab;

c.

wenn die Privatkundin oder der Privatkunde zwar über die erforderlichen Mittel, nicht aber über ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse verfügt; oder

d.

soweit die Kostenauflage zulasten der Privatkundin oder des Privatkunden als mit dem Schutz der Kundinnen und Kunden unvereinbar erscheint.

Vorbehalten bleiben die Artikel 108, 109 und 116 sowie die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

4

Art. 199 Abs. 2 Bst. d Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn: 2

d.

in Streitigkeiten zwischen einer Kundin oder einem Kunden und einem Finanzdienstleister ein Verfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle durchgeführt wird.

Art. 251a

Finanzdienstleistungsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz

Das summarische Verfahren gilt insbesondere für den Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Kundendossiers sowie weiterer Dokumente (Art. 75 Finanzdienstleistungsgesetz vom ...45 und Art. 80 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446).

45 46

SR ...; BBl 2015 9093 SR 961.01

9127

Finanzdienstleistungsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 407c

4. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Art. 407c Für Verfahren in Finanzmarktstreitigkeiten, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... rechtshängig sind, gilt die neue besondere Kostenregelung für alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens getroffenen Kostenentscheide.

3. Bundesgesetz vom 22. März 197447 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 31a 1 Mitteilungen IV. Form der Mitteilungen und Abweichendes der Zustellung

erfolgen in Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts bestimmt.

Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

2

Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen, eine Mitteilung dem Adressaten persönlich zuzustellen.

3

4

Sie gilt zudem als erfolgt: a.

bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste;

b.

bei persönlicher Zustellung, wenn der Adressat die Annahme verweigert und dies vom Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.

Art. 34 B. Zustellung I. Zustellungsdomizil

Mitteilungen sind den Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.

1

Beschuldigte mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.

2

Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.

3

47

SR 313.0

9128

Finanzdienstleistungsgesetz

Für den von der Einziehung Betroffenen gelten diese Vorschriften sinngemäss.

4

Art. 34a II. Zustellung durch Veröffentlichung

Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesblatt, wenn: 1

a.

der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;

b.

eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;

c.

eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

2

Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.

3

Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.

4

Schlussprotokolle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.

Art. 61 Abs. 5 und Art. 64 Abs. 3 Aufgehoben

4. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200648 Art. 2 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a Investmentgesellschaften in der Form einer schweizerischen Aktiengesellschaft unterstehen diesem Gesetz nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern: 3

a.

ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 und 3ter beteiligt sein dürfen; und

Art. 3­6 Aufgehoben Art. 7 Abs. 3 und 5 Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen. Er kann kollektive Kapitalanlagen für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger 3

48

SR 951.31

9129

Finanzdienstleistungsgesetz

(Einanlegerfonds) nach Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b, e und f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 49 zulassen.

Kollektive Kapitalanlagen müssen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben.

5

Art. 10 Abs. 3, 3bis, 3ter, 4 und 5 Bst. b Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absätze 3­5 oder nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...50.

3

3bis

Aufgehoben

Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten auch Privatkundinnen und -kunden, für die ein Finanzintermediär nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Finanzdienstleistungsgesetzes oder ein ausländischer Finanzintermediär, der einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht, im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffern 3 und 4 des Finanzdienstleistungsgesetzes erbringt, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen. Die Erklärung muss schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen.

3ter

4

Aufgehoben

Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, namentlich von den Vorschriften über: 5

b.

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Artikel 20

4. Kapitel: Wahrung der Anlegerinteressen Art. 20 Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. c, 2 und 3 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten erfüllen dabei insbesondere die folgenden Pflichten: 1

c.

2

Informationspflicht: Sie legen Rechenschaft ab über die von ihnen verwalteten, verwahrten und vertretenen kollektiven Kapitalanlagen und informieren über sämtliche den Anlegerinnen und Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie über von Dritten zugeflossene Entschädigungen, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.

Aufgehoben

49 50

SR ...; BBl 2015 9093 SR ...; BBl 2015 9093

9130

Finanzdienstleistungsgesetz

Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten treffen für ihre gesamte Geschäftstätigkeit alle zur Erfüllung dieser Pflichten notwendigen Massnahmen.

3

Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgelegten Anlagecharakter der kollektiven Kapitalanlage übereinstimmt.

1

... Entschädigungen nach Artikel 28 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...51 sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben.

2

Art. 22 und 24 Aufgehoben Art. 51 Abs. 4 Der Verwaltungsrat erfüllt die mit dem Anbieten von Finanzinstrumenten verbundenen Pflichten nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...52.

4

Art. 71 Abs. 3 und 4 Auf die besonderen Risiken, die mit alternativen Anlagen verbunden sind, ist in Verbindung mit der Bezeichnung, im Prospekt und im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 53 sowie in der Werbung hinzuweisen.

3

4

Aufgehoben

Art. 73 Abs. 2 Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Zentralverwahrern im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, im Prospekt und im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...54 zu informieren.

2

Gliederungstitel vor Art. 75 sowie Art. 75­77 Aufgehoben

51 52 53 54

SR ...; BBl 2015 9093 SR ...; BBl 2015 9093 SR ...; BBl 2015 9093 SR ...; BBl 2015 9093

9131

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 102 Abs. 3 Aufgehoben Art. 116 Aufgehoben Art. 148 Abs. 1 Bst. d, f und g Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: 1

d.

in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen, die nicht genehmigt sind, nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern anbietet;

f.

im Jahresbericht oder Halbjahresbericht: 1. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, 2. nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;

g.

den Jahresbericht oder Halbjahresbericht: 1. nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt, 2. nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht;

Art. 149 Abs. 1 Bst. c und e, Abs. 2 Aufgehoben

5. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 55 Art. 1 Abs. 1 Bst. i Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): 1

i.

Finanzdienstleistungsgesetz vom ...56

Art. 15 Abs. 2 Bst. c 2

Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen: c.

55 56 57

Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200457 ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend.

SR 956.1 SR ...; BBl 2015 9093 SR 961.01

9132

Finanzdienstleistungsgesetz

6. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 58 Art. 1 Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit als Versicherungsunternehmen und als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

1

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3 1

Diesem Gesetz unterstellt sind:

2

Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:

Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) von der Unterstellung unter dieses Gesetz ausgenommen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

3

Art. 3 Abs. 1 Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das diesem Gesetz unterstellt ist (Versicherungsunternehmen), untersteht der Aufsicht der FINMA und bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA.

1

Art. 40

Definition

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.

1

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherten und handeln in deren Interesse.

2

Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

3

Art. 42

Registrierungspflicht

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie in einem Beraterregister nach den Artikeln 30­36 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...59 (FIDLEG) eingetragen sind.

1

Die Voraussetzungen für die Registrierung nach Artikel 31 FIDLEG gelten sinngemäss.

2

3

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Registrierungspflicht vorsehen.

58 59

SR 961.01 SR ...; BBl 2015 9093

9133

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 43

Pflicht zur Aus- und Weiterbildung

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen.

1

Die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung.

2

Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.

3

Art. 44

Verantwortung der Versicherungsunternehmen

Die Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ihre Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler über die Aus- und Weiterbildung verfügen, die für die zu erbringende Dienstleistung erforderlich ist.

1

Sie stellen sicher, dass sich die Versicherten über die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers informieren können.

2

Art. 45 1

2

Informationspflicht

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren ihre Versicherten über: a.

ihren Namen und ihre Adresse;

b.

ihr Tätigkeitsfeld und ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden erfolgt;

c

die Möglichkeit, sich über die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers zu informieren;

d.

die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer Ombudsstelle gemäss dem 5. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 60;

e.

die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann;

f.

die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung.

Sie informieren sie zusätzlich über:

60

a.

die angebotene Dienstleistung und die damit verbundenen Kosten;

b.

ihre im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte;

c.

die angebotenen Versicherungsprodukte und die damit verbundenen Kosten;

d.

das bei der Auswahl der Versicherungsprodukte berücksichtigte Marktangebot.

SR ...; BBl 2015 9093

9134

Finanzdienstleistungsgesetz

Die Informationen müssen verständlich sein. Sie können den Versicherten in standardisierter Form abgegeben und in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

3

4

Werbung muss als solche gekennzeichnet sein.

Art. 45a

Zeitpunkt der Informationen

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren ihre Versicherten vor Abschluss des Vertrags oder vor der Erbringung der Dienstleistung.

1

Ergeben sich bei den Informationen wesentliche Änderungen, so informieren die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler den Versicherten: 2

a.

beim nächsten Kontakt mit den Versicherten, wenn es sich um Informationen nach Artikel 45 Absatz 1 handelt;

b.

umgehend, wenn es sich um Informationen nach Artikel 45 Absatz 2 handelt.

Art. 45b

Treue- und Sorgfaltspflicht

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler handeln im Interesse ihrer Versicherten und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit.

1

2

Sie stellen die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicher.

Art. 45c

Verhaltensregeln

Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags ermitteln die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Ziele und Bedürfnisse der Versicherten und prüfen vor der Empfehlung von Versicherungsprodukten, ob diese für sie angemessen sind.

1

2

Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Veranlassung der oder des Versicherten oder reichen die erhaltenen Informationen nicht aus, um die Angemessenheit eines Versicherungsprodukts zu beurteilen, so weisen die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Versicherten darauf hin, dass keine Beurteilung der Angemessenheit erfolgt.

Sind Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler der Auffassung, dass Versicherungsprodukte für die Versicherten nicht angemessen sind, so raten sie ihnen vor dem Abschluss solcher Versicherungsverträge ab.

3

Art. 45d

Entschädigungen Dritter

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistung von Dritten Entschädigungen nur annehmen, wenn sie: 1

a.

die Versicherten vorgängig ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben; oder

b.

die Entschädigung vollumfänglich an die Versicherten weitergeben.

9135

Finanzdienstleistungsgesetz

Die Information der Versicherten muss Art und Umfang der Entschädigung beinhalten und vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss erfolgen. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so informieren die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ihre Versicherten über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten.

2

Als Entschädigung gelten Leistungen, die den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.

3

Art. 46 Abs. 1 Bst. f 1

Die FINMA hat folgende Aufgaben: f.

Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen.

Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. g Kommt ein Versicherungsunternehmen oder eine wesentliche Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der FINMA nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet, so trifft die FINMA die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen 1

2

Sie kann insbesondere: g.

aufgehoben

Art. 53 Abs. 4 4

Die FINMA kann zudem sichernde Massnahmen nach Artikel 51 anordnen.

Art. 55 Abs. 3 Während der Stundung der Prämienzahlung können Versicherungsverträge nur auf Begehren des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin hin aufgehoben oder in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden. Das Begehren muss schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen.

3

7. Kapitel: Herausgabe von Dokumenten Art. 80

Anspruch

Die Versicherten haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffender Dokumente, die das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt haben.

1

9136

Finanzdienstleistungsgesetz

Mit Einverständnis der Versicherten kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen.

2

Art. 81

Verfahren

Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ein entsprechendes Gesuch.

1

Das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler lassen den Versicherten innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs unentgeltlich eine Kopie der betreffenden Dokumente zukommen.

2

Kommen sie dem Gesuch auf Herausgabe nicht nach, so können die Versicherten das Gericht anrufen.

3

Eine allfällige Weigerung zur Herausgabe kann in einem späteren Rechtsstreit vom zuständigen Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigt werden.

4

Gliederungstitel vor Art. 82

7a. Kapitel: Verfahren Art. 82

Ombudsstelle

Versicherungsunternehmen und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen.

1

Die Bestimmungen des fünften Titels des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...61 über die Ombudsstellen gelten sinngemäss.

2

Art. 84 Sachüberschrift Tarifverfügungen Art. 86 Abs. 1 Bst. e Aufgehoben Art. 86a

Verletzung der Verhaltensregeln

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

61

a.

bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 45 falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;

b.

die Verhaltensregeln nach Artikel 45c in schwerwiegender Weise verletzt;

c.

die Pflichten nach Artikel 45d verletzt.

SR ...; BBl 2015 9093

9137

Finanzdienstleistungsgesetz

Art. 90

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Der Bundesrat kann zum Erwerb der Aus- und Weiterbildungen nach Artikel 43 eine Übergangsfrist vorsehen.

1

Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 40 Absatz 2 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen bei der Registrierungsstelle für die Eintragung ins Beraterregister nach Artikel 30 ff. des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...62 anzumelden.

2

Die Versicherungsunternehmen und die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten von Artikel 82 einer Ombudsstelle anzuschliessen.

3

62

SR ...; BBl 2015 9093

9138