Verfügung betreffend Entfernen und Anbringen von Vorschrifts- und Vortrittssignalen im Bereich des Zubringers und des Anschlusses Kerzers, Nationalstrasse N1 vom 4. November 2015

Beim Anschluss Kerzers (Nationalstrasse N1) wird ein T-Knoten für die Dauer von drei Jahren zu einem provisorischen Kreisverkehrsplatz umgestaltet. Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absatz 1 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Entfernen folgender Vorschrifts- und Vortrittssignale auf der Nationalstrasse N1 beim Anschluss Kerzers gemäss Signalisationplan Nr. 11962.000-7012A vom 6. Oktober.2015: «Einfahrt verboten», «Hindernis rechts umfahren», «Kein Vortritt».

II Anbringen folgender Vorschrifts- und Vortrittssignale auf der Nationalstrasse N1 beim Anschluss Kerzers gemäss Signalisationplan Nr. 11962.000-7012A vom 6.10.2015: «Einfahrt verboten», «Kreisverkehrsplatz», «Kein Vortritt».

III Die Verkehrsführung über den provisorischen Kreisverkehrsplatz ist zeitlich befristet für die Dauer von drei Jahren ab Inbetriebnahme.

IV Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel 1 2

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angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Estavayer-le-Lac, place de la gare 7, 1470 Estavayer-le-Lac, eingesehen werden.

17. November 2015

Bundesamt für Strassen: Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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