Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20141, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 130 Abs. 3ter und 3quater Das Gesetz kann für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Sätze der Mehrwertsteuer um höchstens 1,5 Prozentpunkte erhöhen, wenn:
3ter
a.
der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Männern und Frauen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der beruflichen Vorsorge im Gesetz verankert ist; und
b.
die Beschränkung des Anspruchs auf Witwen- und Witwerrenten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Personen, die Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben wahrnehmen, im Gesetz verankert ist.
Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter kommt vollumfänglich der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugute.
3quater
II 1
Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2
BBl 2015 1 SR 101
2014-1891
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Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. BB
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