Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Muhovits Laszlo, geb. 12. Januar 1944, LK- Bolawatta/Waikala, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 29. Mai 2015 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2015 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: ­ den Beschwerdeführer (zu publizieren im Bundesblatt) ­ die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) ­ Das Bundesamt für Sozialversicherungen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

22. Dezember 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

9376

2015-3390