Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 4. Mai 2015
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die folgenden Pflanzenschutzmittel werden, befristet bis zum 1. August 2015, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen zugelassen: Bellator Rex
W-4499-1
Bi 58
D-4052
Bi 58 Insektenvernichter
D-3836
Danadim Progress
W-6701
Danadim Progress
D-3837
Dimethoat Burri
W-1425
Dimethoat Realchemie
W-6534
Dimethoat S
W-4499
Dimethoat S
W-6701-1
Diméthoate
W-4510
Format
W-6701-2
Perfekthion
W-2329
Perfekthion
W-5183
Rogor 40
W-1866
Rogor 40
W-1212
Rogor PIPC 400
F-4589
Roxion
W-1309
1
SR 916.161
3598
2015-1325
Zugelassene Anwendung: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Obstbau Kirsche
Kirschenfliege
Konzentration: 0,04 % Aufwandmenge: 0,64 l/ha Wartefrist: 4 Woche
Auflagen für den Einsatz 1 Maximal 1 Behandlung.
2 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.
3 SPe 8 Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern) in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter sind vor der Behandlung zu entfernen (am Vortag mähen/mulchen). Darf nicht angewendet werden, wenn sich in benachbarten Parzellen blühende Pflanzen befinden.
4 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.
5 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.
6. Zum Schutz von Vögeln ein System zur Abschreckung installieren.
7. Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe und Schutzanzug tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe, Schutzanzug, Visier und Kopfbedeckung tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
8 Der Kirschen-Produzent beteiligt sich an den spezifischen Kontrollen, die sicherstellen, dass die Rückstandshöchstkonzentration von 0,2 mg/kg zum Zeitpunkt der Vermarktung nicht überschritten ist.
9 Der Kirschen-Produzent beiteiligt sich auf Verlangen an Versuchen zur Erweiterung der Erfahrung mit Alternativprodukten in der Praxis.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
20. Mai 2015
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann
3599