Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Kindesschutz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. April 20151, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 314c 5. Melderechte

Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet erscheint.

1

Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch3 unterstehen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.

2

Art. 314d 6. Meldepflichten

Folgende Personen, die nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch4 unterstehen, sind zur Meldung verpflichtet, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet erscheint und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können: 1

1.

Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben;

2.

Fachpersonen in amtlicher Tätigkeit.

Die Kantone dürfen keine weiteren Meldepflichten gegenüber der Kindesschutzbehörde vorsehen. Vorbehalten bleiben Regelungen der Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

2

1 2 3 4

BBl 2015 3431 SR 210 SR 311.0 SR 311.0

2014-3141

3469

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz)

Art. 314e 7. Mitwirkung und Amtshilfe

Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Kindesschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an.

1

2 Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch5 unterstehen, sind zur Mitwirkung berechtigt, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.

Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, sind zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf Gesuch der Kindesschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat.

3

Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.

4

Art. 443 Abs. 2 und 3 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht selber Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.

2

Die Kantone dürfen keine weiteren Meldepflichten gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde vorsehen. Vorbehalten bleiben Regelungen der Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

3

Art. 448 Abs. 2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen und Entbindungspfleger, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf eigenes Gesuch oder auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat.

2

5

SR 311.0

3470

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz)

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz)

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch6 Art. 321 Ziff. 3 3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 364 Aufgehoben

2. Strafprozessordnung7 Art. 75 Abs. 2 und 3 Die Strafbehörden informieren die Sozialbehörden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist.

2

Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Minderjährige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die Kindesschutzbehörden.

3

Art. 168 Abs. 1 Bst. g 1

Das Zeugnis können verweigern: g.

6 7

die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

SR 311.0 SR 312.0

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz)

3. Opferhilfegesetz vom 23. März 20078 Art. 11 Abs. 3 Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.

3

4. Bundesgesetz vom 9. Oktober 19819 über die Schwangerschaftsberatungsstellen Art. 2 Abs. 1 dritter Satz 1 ... Im Verkehr mit der Kindesschutzbehörde sind die Artikel 314c Absatz 2 und 314e Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuches10 anwendbar.

5. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200011 Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz ... Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem; vorbehalten bleibt Artikel 314e Absatz 3 des Zivilgesetzbuches12.

1

8 9 10 11 12

SR 312.5 SR 857.5 SR 210 SR 935.61 SR 210

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