Verfügung betreffend Qualifikation des Geldspielautomaten Spiel 21 Plus Version 2.c (Berichtigung. Ersetzt die Publikation vom 3. November 2015, Seite 7666) Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 7. Oktober 2015: 1.

Das automatisierte Spiel 21 Plus Version 2.c wird als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des automatisierten Spiel 21 Plus Version 2.c ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 9850 Franken werden Peter Schorno auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Der Beschwerde gegen Ziffern 1­3 der vorliegenden Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

6.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

7.

Zustellung an: Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

17. November 2015

2015-3039

Eidgenössische Spielbankenkommission

7791