00.020 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1999 und Botschaft zu Änderungen der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste LIX im Bereich pharmazeutischer Stoffe vom 16. Februar 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 2. Halbjahr 1999 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen eine Botschaft zu Änderungen der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste LIX im Bereich pharmazeutischer Stoffe mit dem Antrag, diesen Änderungen zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. Februar 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10865

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2000-0253

1789

Übersicht 1. Bericht über die zolltarifarischen Massnahmen im 2. Halbjahr 1999 Auf Grund des Zolltarifgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 20. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat die nachstehenden Massnahmen in Kraft gesetzt: Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Der Anhang 1 (Teil 1a) zum Zolltarifgesetz wurde an die Resultate der im Rahmen der WTO verhandelten Sektorinitiative Pharma angepasst. Diese zweite Revision der Sektorinitiative Pharma sieht für etwa 650 zusätzliche pharmazeutische Produkte die Zollfreiheit vor, was zu einem besseren Marktzugang für Schweizer Produkte führt.

Das Zollkontingent für Kartoffeln wurde von 20 470 auf 50 170 Tonnen erhöht; das Teilzollkontingent für Butter von 1100 auf 5100 Tonnen.

Mit der Senkung der Schwellenpreise für Futtermittel um durchschnittlich drei Franken je 100 kg wurde die Wettbewerbssituation der inländischen Fleisch-, Eierund Milchproduzenten verbessert.

Die der EG anlässlich der Bereinigung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Käsebereich autonom zugestandenen Konzessionen wurden ein weiteres Mal, bis 31.

Dezember 2000, verlängert.

Mit Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes wurde auf den 1. Januar 1999 die Kompetenz zur Festlegung der Zollansätze für Futtermittel auf der Basis von Schwellenpreisen dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Eine entsprechende Delegationsnorm fehlt indessen für Waren, die präferenziell aus der EFTA und der EG eingeführt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurden deshalb in der Freihandelsverordnung die fixen Präferenzansätze durch präferenzielle Margen ersetzt.

Auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten gestützte Massnahmen Für Backwaren aus Kartoffelmehl, -flocken oder -stärke wurde ein Beschluss des Weltzollrates, dem auch die Schweiz angehört, umgesetzt. Dies bedingte die Schaffung der neuen Zolltarif-Nr. 1905.9091 mit entsprechend neuem Zollansatz und eine Anpassung der Standardrezeptur.

1790

Im Rahmen des «Schoggigesetzes» werden die Auslandpreise seit dem 1. Mai 1999 gestützt auf die Preise in der EU abzüglich deren Importbelastung festgelegt. Die sehr hohe Abschöpfung der EU hätte einerseits zu einer massiven Erhöhung der Importbelastung von Teigwaren und andererseits zu einer Erhöhung der Ausfuhrbeiträge um fast 50 Prozent geführt. Aus integrationspolitischen Überlegungen bzw.

zur Schonung der knappen Mittel für Ausfuhrbeiträge wurde das EFD ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EVD von diesen Erhöhungen abzusehen.

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung werden angesichts ihres Umfanges erneut in einem Separatdruck der EDMZ veröffentlicht.

2. Botschaft zu Änderungen der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste LIX im Bereich pharmazeutischer Stoffe In einer separaten Botschaft wird die Änderung der Liste LIX zur Genehmigung vorgelegt.

1791

Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) und Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die vom Bundesrat beschlossenen und im 2. Halbjahr 1999 in Kraft getretenen Massnahmen unterbreitet.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen, soweit sie nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

1

Auf das Zolltarifgesetz (ZTG) gestützte Massnahmen (SR 632.10)

1.1

Verordnung vom 26. Mai 1999 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz (AS 1999 1709)

WTO: Zweite Revision der Pharma-Initiative Diese zweite Revision der Sektorinitiative Pharma sieht für fast 650 zusätzliche pharmazeutische Produkte die Zollfreiheit vor. Neben der Schweiz nehmen an der Sektorinitiative die USA, die EU, Japan, Norwegen, Kanada, Tschechien und die Slowakei teil. Auf den 1. Juli 1999 wurden die Resultate der im Rahmen der WTO verhandelten Sektorinitiative Pharma vorläufig umgesetzt. Mit der Genehmigung der Änderung des Anhangs 1 (Teil 1a) zum Zolltarifgesetz werden die Tarife definitiv im Gesetz festgelegt. Eine weitere Änderung gestützt auf die Genehmigung der Änderung LIX ist daher nicht mehr notwendig. Die Botschaft zur Genehmigung der Änderung der Liste LIX ist diesem Bericht beigefügt. Die Beseitigung der Zölle, die diese Länder ­ wie auch die Schweiz ­ vorgenommen haben, wird den Zugang für Schweizer Produkte zu diesen Märkten verbessern (Beilage 1).

1.2

Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderung vom 18. März 1999 (AS 1999 1438)

Nach der schlechten Kartoffelernte 1998 hatte die Veredlungsindustrie Mühe, sich mit genügend Rohstoff einzudecken. Entsprechend fehlten Kartoffeln bis zur neuen Ernte. Deshalb wurde das in Anhang 4 Ziffer 7 der AEV festgesetzte Zollkontingent (Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte) für das Jahr 1999 von 20 470 auf 23 070 Tonnen erhöht.

1792

Änderung vom 6. Mai 1999 (AS 1999 1635) Die klimatischen Bedingungen im Frühjahr 1999 führten zu einer Verspätung der Ernte von Frühkartoffeln um ein bis zwei Wochen. Um die Marktversorgung sicherzustellen, wurde das Zollkontingent (Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte) für das Jahr 1999 zum zweiten Mal erhöht, und zwar von 23 070 auf 25 070 Tonnen.

Änderung vom 27. Oktober 1999 (AS 1999 3620) Da auch die Kartoffelernte 1999 gering ausfiel, waren zusätzliche Einfuhren von Saat-, Speise- und Veredlungskartoffeln im Rahmen des Zollkontingents notwendig.

Das Zollkontingent (Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte) wurde für das Jahr 1999 nochmals, und zwar um 25100 auf 50170 Tonnen erhöht.

Da die Massnahmen der vorstehenden drei Verordnungsänderungen bereits ausser Kraft getreten sind, entfällt deren Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 26. Mai 1999 (AS 1999 1754) Gestützt auf Artikel 20 Absätze 1­3 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) vom 29. April 1998 hat der Bundesrat die Schwellenpreise je Produktegruppe in Anhang 2 der AEV auf den 1. Juli 1999 durchschnittlich um 3 Franken je 100 kg gesenkt. Der Schwellenpreis für Gerste beträgt neu 51 Franken, derjenige für Sojaschrot 58 Franken je 100 kg. Diese Senkung berücksichtigt einerseits die Verpflichtungen bezüglich Zollabbau im Rahmen von WTO/GATT und ermässigt andererseits die Rohstoffkosten für die inländischen Tierproduzenten (Beilage 2).

Änderung vom 30. März 1999 (AS 1999 1440) Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Milchmarktordnung auf den 1. Mai 1999 wurde das Einfuhrmonopol der BUTYRA für Butter aufgehoben. Gestützt auf Artikel 42 LwG nimmt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Kontingentszuteilung vor und hat am 30. März 1999 für das Einfuhrverfahren die Verordnung über die Buttereinfuhr (AS 1999 1440) erlassen. Nach Artikel 8 dieser Verordnung wurden neu aus dem Zollkontingent 7 (Marktordnung Milchprodukte) die Teilzollkontingente Butter (1100 Tonnen) und andere Fettstoffe aus der Milch (10 Tonnen) ausgeschieden (Beilage 3).

1793

Änderung vom 16. September 1999 (AS 1999 2620) Auf Grund der vergleichsweise geringen Milchproduktion in den vergangenen Monaten und des verhältnismässig tiefen Fettgehalts ist die Butterproduktion sehr stark zurückgegangen. Um die Marktversorgung sicherzustellen, wurde das in der AEV festgesetzte Teilzollkontingent Butter für das Jahr 1999 erstmals um 1000 Tonnen erhöht.

Änderung vom 7. Oktober 1999 (AS 1999 2719) Es zeigte sich rasch, dass die Erhöhung des Teilzollkontingentes Butter vom 16. September 1999 nicht bedarfsgerecht war. Es wurde somit nochmals um 2000 auf 4100 Tonnen erhöht.

Änderung vom 25. November 1999 (AS 1999 3623) Die Erhöhung des Teilzollkontingentes Butter vom 7. Oktober 1999 vermochte die Marktbedürfnisse nach wie vor nicht zu befriedigen. Es musste somit zum dritten Mal erhöht werden und zwar um 1000 auf 5100 Tonnen.

Da die drei vorstehenden Änderungen vom 16. September, 7. Oktober und 25. November 1999 bereits ausser Kraft getreten sind, entfällt deren Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

1.3

Verordnung vom 17. Juni 1996 über Zollansätze für Käse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft (SR 632.110.411) Änderung vom 26. Mai 1999 (AS 1999 1729)

Mit dem Abkommen (Briefwechsel) vom 30. Juni 1996 und der Verordnung vom 17. Juni 1996 über Zollansätze für Käse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft (AS 1996 1666) wurden der EG im Hinblick auf den Abschluss der bilateralen Verhandlungen autonome, bis zum 30. Juni 1997 befristete Konzessionen für Blauschimmelkäse, gewissen Provolone-Käse sowie für die spanischen Käse Idiazabal, Roncal und Manchego gewährt (vgl. Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1996 [BBl 1997 II 697]). Diese Massnahmen wurden bereits zweimal um ein Jahr verlängert (vgl. Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1997 [BBl 1998 I 1376] und im 2. Halbjahr 1998 [BBl 1999 2710]).

Nachdem am 21. Juni 1999 das Abkommen Schweiz ­ EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterzeichnet worden war, wurden die autonomen Zollreduktionen, mit Rücksicht auf das voraussichtliche Inkrafttreten des Abkommens am 1. Januar 2001, bis zum 31. Dezember 2000 verlängert (Beilage 4).

1794

1.4

Verordnung vom 18. Oktober 1989 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und den EG (Freihandelsverordnung) (SR 632.421.0) Änderung vom 26. Mai 1999 (AS 1999 1720)

Im Bereich Futtermittel gewährt die Schweiz den EFTA- und den EG-Staaten Zollpräferenzen. Nach Artikel 20 des Landwirtschaftsgesetzes kann der Bundesrat für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenwert festlegen. Mit dem Inkrafttreten des neuen LwG auf den 1. Januar 1999 wurde die Kompetenz zur Festsetzung der Zollansätze für Erzeugnisse mit Schwellenpreisen dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Eine entsprechende Delegationsnorm fehlt indessen für Waren, die präferenziell aus der EFTA und der EG eingeführt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurden deshalb in der Freihandelsverordnung die fixen Präferenzansätze durch präferenzielle Margen ersetzt (Beilage 5).

2

Auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten gestützte Massnahmen (SR 632.111.72)

2.1

Verordnung vom 14. April 1999 über die Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit der Schaffung einer Tarifnummer für Backwaren aus Kartoffelflocken, -mehl oder -stärke (AS 1999 1514)

Das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 (SR 0.632.11) wurde am 22. September 1987 ratifiziert und trat für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft. Die im Anhang zum Übereinkommen aufgeführte Nomenklatur ist die Grundlage für die Zollnomenklatur der Mitgliedstaaten. Im Rahmen der heute gültigen Nomenklatur hat sich das Nomenklaturkomitee nie mit der Einreihung von Backwaren aus Kartoffelflocken, -mehl oder -stärke befasst. Dies führte dazu, dass die Vertragsparteien diese Backwaren teilweise unterschiedlich in ihre nationalen Zolltarife einreihten. Während diese Produkte allgemein der Tarif-Nr. 2005 zugewiesen wurden, reihten viele Vertragsstaaten die Backwaren auf der Grundlage von Kartoffelflocken, -mehl oder -stärke unter der TarifNr. 1905 ein. Dies führte immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien über die korrekte Einreihung. Anlässlich seiner 2. Sitzung im November 1998 hatte das «Comité du système harmonisé» (CSH ­ Ausschuss des Harmonisierten Systems) beschlossen, die von den Vertragsparteien bis anhin unterschiedlich eingereihten Backwaren aus Kartoffelflocken, -mehl oder -stärke der Tarif-Nr. 1905 zuzuweisen. Die Schweiz hatte derartige Produkte bisher unter der Tarif-Nr. 2005 eingereiht. Dieser Einreihungsbeschluss des CSH hat signifikante Auswirkungen auf die Zollbelastung dieser Produkte: Während bei Waren der TarifNr. 2005 die Ergebnisse der in der Uruguay-Runde erfolgten Tarifizierung angewandt werden, unterliegen Erzeugnisse der Tarif-Nr. 1905 den Bestimmungen des 1795

Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72; «Schoggigesetz»), wonach der Grenzschutz auf Grund der Differenz zwischen den in- und ausländischen Rohstoffpreisen festgesetzt wird. Dies gilt auch für die aussenwirtschaftliche Behandlung der einschlägigen Produkte, ausser es seien entsprechende Anpassungen in gegebenenfalls bestehenden internationalen Abkommen vorgenommen worden. Letzteres trifft für unsere handelsvertraglichen Verpflichtungen weder in der WTO noch in den Freihandelsabkommen zu. Somit stellen die unter der Tarif-Nr. 1905.9092 vertraglich vereinbarten Bedingungen den Rahmen für die künftige Einfuhrbelastung derartiger Backwaren dar. Gemäss Liste LIX beträgt der höchstzulässige Zollansatz Fr. 176.80 pro 100 kg brutto. Der anwendbare Zollansatz für die neue Tarif-Nr.

1905.9091 betrug auf Grund der Differenz zwischen den massgebenden in- und ausländischen Grundstoffpreisen Fr. 142.60 (Präferenzansatz) bzw. Fr 169.60 (Normalansatz). Dieser Betrag gewährleistet den Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils nach Massgabe des «Schoggigesetzes» (Beilage 6).

2.1.1

Änderung im Anhang 1 (Teil 1a) zum Zolltarifgesetz

Vor der bestehenden Tarif-Nr. 1905.9092 wurde die nachstehende Tarif-Nr. eingefügt: Tarif Nr.

Bezeichnung der Ware

Generaltarif Fr./100 kg brutto

9091

...

­ ­ ­ andere, aus Kartoffelflocken, -mehl oder -stärke ...

2.1.2

27.­ + bT max. 176.80

Änderung der Verordnung über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722)

Anhang 1 (Art. 1) wurde der für diese Erzeugnisse geänderten Tarifstruktur angepasst: bisherige Tarifnummern

neue Tarifnummern

ex 1905.

ex 1905.

9092

1796

9091/9092

Anhang 2 (Art. 3) musste ebenfalls der geänderten Tarifstruktur angepasst werden.

Gleichzeitig wurde die nachstehende neue Standardrezeptur festgelegt: Tarif Nr.

Bezeichnung der Ware

Art und Menge der Grundstoffe (in Kilo je 100 kg Fertigprodukt)

1905.

9091

2.1.3

...

­ ­ ­ andere, aus Kartoffelflocken, -mehl oder -stärke ...

Frischkartoffeln Pflanzenfett Weichweizenmehl

370 35 5

Übrige Verordnungsänderungen

Die Verordnung über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und den EG (Freihandelsverordnung; SR 632.421.0), die Verordnung über die PräferenzZollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung; SR 632.911) und die Verordnung über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) (SR 632.319) sowie der Anhang der Taraverordnung (SR 632.13) sind der in Ziffer 211 dargelegten geänderten Tarifstruktur angepasst worden. Diese Anpassungen bewirken keine materiellen Änderungen des bisherigen Einfuhrregimes für die betroffenen Produkte.

2.2

Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722) Änderung vom 14. Juni 1999 (AS 1999 1710)

Die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten werden auf Grund des Unterschieds zwischen den massgebenden inund ausländischen Preisen der in den Produkten enthaltenen und in der Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Grundstoffe berechnet. Die auf den 1. Mai 1999 in Kraft getretene neue Berechnungsweise für die massgebenden ausländischen Grundstoffpreise (vgl. Bericht über die zolltarifarischen Massnahmen im 1. Halbjahr 1999, BBl 1999 8879; Ziff. 21 und Beilage 5) hätte bei den Teigwaren zu einer Erhöhung der Zollansätze um über 80 Prozent geführt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass mit der neuen Berechnungsweise die ausländischen Grundstoffpreise gestützt auf die repräsentativen Preise der EG abzüglich der Abschöpfung, welche die EG beim Import von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs anwendet, festgelegt werden. Die Abschöpfung der EG auf Hartweizen in schweizerischen Verarbeitungsprodukten liegt seit Jahren wesentlich über dem Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem EG-Preis für Hartweizen. Dieses Vorgehen der EG, das aus schweizerischer Sicht nicht in Einklang mit dem Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401.2) steht, hätte auf Grund der neuen 1797

Berechnungsweise zu einer entsprechenden Zunahme der schweizerischen Zollbelastung auf hartweizenhaltigen Verarbeitungsprodukten geführt. Da die hauptsächlich aus Italien stammenden Teigwaren davon besonders stark betroffen gewesen wären, ermächtigte der Bundesrat mit der Verordnungsänderung vom 14. Juni 1999 das EFD, im Einvernehmen mit dem EVD die beweglichen Teilbeträge für Teigwaren der Tarif-Nrn. 1902.1100/4090 auf dem bisherigen Niveau zu belassen. Dieser Beschluss erfolgte aus Rücksicht auf die Interessen unserer Handelspartner in der EG und zwar insbesondere im Hinblick auf die dortigen Ratifikationsverfahren für die sektoriellen Abkommen (Beilage 7).

2.3

Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.723) Änderung vom 14. Juni 1999 (AS 1999 1717)

Die neue Berechnungsweise für die massgebenden ausländischen Grundstoffpreise hätte aus den unter Ziffer 22 bereits dargelegten Gründen zu einer Erhöhung des Ausfuhrbeitragsansatzes für Hartweizengriess um beinahe 50 Prozent geführt, was jährliche Zusatzkosten für Ausfuhrbeiträge in der Grössenordnung von 2,7 Millionen Franken bewirkt hätte. Da die Mittel für Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte auf Grund der WTO-Verpflichtungen der Schweiz und der entsprechenden Budgetkürzungen immer knapper werden, ermächtigte der Bundesrat mit der Verordnungsänderung vom 14. Juni 1999 das EFD, den Ausfuhrbeitragsansatz für Hartweizengriess auf dem bisherigen Niveau zu belassen (Beilage 8).

3

Unstimmigkeiten bei der Einfuhr von Agrarprodukten

Verschiedentlich wurden im Rahmen der parlamentarischen Genehmigung des Berichts über zolltarifarische Massnahmen Fragen bezüglich des Vorgehens bei Unstimmigkeiten bei der Einfuhr von Agrarprodukten aufgeworfen.

Verletzungen der Vorschriften über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden nach der Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft sofern ein Zollstraftatbestand schuldhaft erfüllt worden ist. Die von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) eingeleiteten Untersuchungen führen nicht in jedem Fall zu einem Verwaltungsstrafverfahren, sondern in erster Linie zu einem Verwaltungsverfahren. Letzteres bezweckt die Festsetzung und die Einforderung der auf Grund der Einfuhr geschuldeten Abgaben, welche infolge der nicht korrekt erfolgten Einfuhrdeklaration nicht erhoben werden konnten. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens werden die Verfügungen über die Leistungspflicht nach den Artikeln 9 und 13 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) in Verbindung mit Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) erlassen.

Die EZV hat seit dem 1. Juli 1995 für die Bereinigung von Unstimmigkeiten in einigen hundert Fällen Abklärungen vorgenommen. Ein Fall bedeutet stets eine pro

1798

Marktordnung und pro Importeur während einer bestimmten Zeitperiode festgestellte Anzahl Unstimmigkeiten. Dabei handelt es sich sehr oft nicht um Unstimmigkeiten im Sinne von fahrlässigen oder vorsätzlichen Widerhandlungen, sondern um administrative Versehen u. dgl. Ein Teil der Fälle wurde durch Nachbezug der Zolldifferenzen ohne Einleitung eines Strafverfahrens erledigt. Ein erheblicher Teil der Fälle ist noch bei der EZV zur Untersuchung und Einleitung eines Strafverfahrens hängig. Im Strafpunkt kann jeweils erst entschieden werden, wenn über die Nachleistungspflicht für die umgangenen Abgaben rechtskräftig entschieden ist. Für die entsprechenden Verfügungen gelten die ordentlichen verwaltungsrechtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Ein Teil der Fälle befindet sich entweder im Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Leistungspflicht oder im Strafverfahren, in welchem die Rechtsmittel des Verwaltungsstrafrechts zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass in abgaberechtlicher Hinsicht aus sachlichen Gründen nicht die gleichen Rechtsmittelinstanzen zuständig sind wie in strafrechtlicher, verzögert zwangsläufig die rasche Erledigung der Verfahren.

4

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrages hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 festgelegt, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: a.

das Zoll- bzw. Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

der Name sowie der Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Art und Menge der ihm innerhalb einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil);

e.

die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Da die Zusammenstellung aller dieser Angaben für das Jahr 1999 wiederum einen Umfang von rund 300 Seiten beansprucht, erfolgt deren Publikation erneut in einem Separatdruck durch die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

1799